Regionales Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte 2011
dritte Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Mecklenburgische Seenplatte
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Abwägung und Sachaufklärung
lfd. Nr.: 23
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 24
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in Wahrnehmung meines Rechts auf Beteiligung an der Diskussion um die Planung von Standorten für zukünftige Windkraftanlagen möchte ich zuerst an Grundsatzdokumente erinnern.
Die Gemeindevertretung Fünfseen beschloss im Einvernehmen mit dem Willen einer großen Mehrheit der Bevölkerung am 14.06.2006, keine Windenergieeignungsgebiete auf dem Gemeindegebiet zuzulassen. Da unsere Gemeinde weiterhin existiert, kann dieser Beschluss nicht einfach ignoriert werden.
In den Leitbildern des Entwicklungskonzeptes im Großkreis Mecklenburgische Seenplatte wird von "Erlebnis Landleben" im touristischen Bereich, von der Fertigung "regionaler Identität" und von "Förderung des ländlichen Raums" gesprochen.
Das, was in diesen Leitlinien für die Menschen und ihre Umwelt richtig erkannt wurde, darf kein Fall für unüberlegte, voreilige und auf Gewinn ausgerichtete Entscheidungen geopfert werden.
Leider haben die letzten 4 Jahre gezeigt, das jede noch so wichtige Entscheidung in der Klimapolitik Deutschlands einhergeht mit dem Streben nach Gewinn um jeden Preis. Anstatt vorhandene Windkraftanlagen zu nutzen und endlich die längst überfälligen Strukturen zur Leitung und Speicherung des im Norden erzeugten Ökostroms auszubauen, wird schon wieder nach den nächsten Eignungsgebieten geschrien.
Als im Jahr 2014 die Diskussion um weitere Standorte auch unsere Gemeinde betraf, landete in unserem Briefkasten ein Flyer eines ausgewiesenen Energieunternehmens aus Rostock mit Hinweisen zur Beteiligung für Privatpersonen und die Gemeinde. Es wurde darauf hingewiesen, dass durch die direkte Beteiligung der Gemeinde auch eigene Objekte besser durchgesetzt werden könnten, wie zum Beispiel u.a. Schulen und man dann unabhängiger von öffentlichen Haushalten wäre.
Seit 2007 ist die Schule für die Schüler der Klassen 5-10 bereits geschlossen. Welcher Hohn für Bürger!
Der ausgewiesene Investor, falls er existierte, machte sich vor dem Erstellen dieser Informationen nicht einmal die Mühe, die Lebensbedingungen der Bürger genau zu analysieren.
Es ist die Pflicht der zuständigen staatliche Einrichtungen, das Problem der Energiewende durch kompetente Fachleute durchdacht vorbereiten zu lassen, bei der Planung Umsicht und Weitsicht walten zu lassen, Erfahrungen anderer Länder und Regionen in der Schonung der Umwelt einzubeziehen und dem Lobbyismus und der Geldgier bei der Umsetzung der Klimaziele den Kampf anzusagen.
All das geht nur mit einer ehrlich gemeinten Einbeziehung der Bürger.
Nach meinem bisherigen Erfahrungen kann ich diese Bestreben nicht erkennen.
Folgerichtig spreche ich mich weiterhin gegen den wahnsinnigen, undurchdachten Aktionismus aus, Windeignungsgebiete aus dem Boden zu stampfen, ohne die vorhandenen Strukturen optimal zu gestalten und zu nutzen.
Wird nicht gefolgt

Der Bundesgesetzgeber hat die Errichtung von Windenergieanlagen privilegiert (§ 35 BauGB). Davon ausgehend wird in Mecklenburg-Vorpommern die Errichtung von Windenergieanlagen durch die Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen gesteuert (LEP M-V, Programmsatz 5.3(11)). Um der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, muss der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte als Plangeber der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum verschaffen. Dazu dient das schlüssige gesamträumliche Planungskonzept mit Ausschlusskriterien im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Mecklenburgische Seenplatte. Für die flächenbezogene Einzelfallabwägung hat der Regionale Planungsverband u.a. insbesondere die im Entwurf aufgeführten Restriktionskriterien herangezogen.

Die aufgeführten Belange sind nicht Regelungsgegenstand der Teilfortschreibung.
lfd. Nr.: 24
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 16
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4. Persönlich trifft es mich zusätzlich: Nach Eintritt in das Rentenalter habe meine Frau und ich hier Wohneigentum erworben, für das in diesem Fall zumindest für meine Erben kein Weiterverkauf möglich ist. Für den Fall der Errichtung dieses Windparks gegen meinen Widerspruch erwarte ich Schadensersatz durch die Betreiber der Anlagen.
Ich gehe jedoch davon aus,daß die Ausweisung als Eignungsgebiet für Windkraft zurückgenommen wird.
Der aufgeführte Belang ist nicht Regelungsgegenstand der Teilfortschreibung.
lfd. Nr.: 43
Naturwind Schwerin GmbH
Ident.-Nr.: 42
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die Naturwind Schwerin GmbH möchte als Projektentwicklungsunternehmen von Windkraftanlagen im Rahmen des Beteiligungsverfahren zum 3. Entwurf des RREP Mecklenburgische Seen¬platte Stellung nehmen.

Die Naturwind Schwerin GmbH spricht sich für die Ausweisung des Eignungsgebietes Nr. 12 Breesen-Teetzleben aus. Im Zuge dessen bitten wir um die erneute Prüfung der Gebietskulisse im Westen des Eignungsgebietes unter Berücksichtigung eigener aktueller avifaunistischer Kartierungen aus den Jahren 2018 und 2017 und bitten um die Erweiterung des Eignungsgebietes im Westen.

Die im 3. Entwurf dargestellte Gebietskulisse des Eignungsgebietes Breesen Teetzleben wird im Westen vom 1000 m Abstandspuffer zweier Rotmiianbrutplätze begrenzt. Die Rotmilanhorste sind, so wird dem Umweltbericht entnommen, in der Brutsaison 2017 fachbehördlich bestätigt worden. Bitte teilen Sie uns mit, welchen Inhalt die fachbehördliche Bestätigung hat. Liegt der fachbehördlichen Bestätigung eine Kartierung aus dem Jahr 2017 zugrunde? Der Umweltbericht und die Potentialflächenanalyse weisen unterschiedliche Aussagen auf. Der Umweltbericht spricht von 5 Rotmilanhorsten, von denen 1 im 1000 m Bereich liegt und die Potenzialflächenanalyse geht von 2 Rotmilanhorsten im Abstandspuffer von 1000 m aus. Wir bitten um Klärung und eine transparente Aussage zur Datengrundlage der kartierten Horste.

Sollte eine Kartierung vor 2016 erfolgt sein, sind die angegebenen Horste zur Fertigstellung des Regionalplanes im Jahr 2019 nicht mehr relevant. Im Falle des Rotmilans erlischt der Schutz der Fortpflanzungsstätte bzw. das Revier nach Abwesenheit für 1-3 Brutperioden (nach §44 Abs. 1 BNatSchG) (LUNG-Angaben zu den in Mecklenburg-Vorpommern heimischen Vogelarten; 08.11.2016). Der häufige, teilweise jährliche Horstwechsel ist mit einem Planungskonzept, welches auf einen 10jährigen Bestand ausgelegt ist, nicht zu vereinbaren. Aufgrund dessen ist die Vorgehensweise, die Problematik auf Ebene der Regionalplanung zu betrachten, zu überdenken. Die Problematik wird im BlmSch-Genehmigungsverfahren entsprechend der rechtlichen Bestimmungen detailliert behandelt.
Im Entwurf wird die Aussage getroffen, dass jedes einzelne Gebiet dahingehend überprüft wird, ob 2017 fachbehördlich bestätigte Rotmilanhorste vorhanden sind.
Bitte teilen Sie uns mit, ob sichergestellt ist, dass die Fachbehörde auch für jedes einzelne Windgebiet verlässliche, einheitliche Daten hat, sodass kein ungleiches Bewertungssystem entsteht. Die Planungsregionen Westmecklenburg und Vorpommern haben auf Grund der unbeständigen und keineswegs langzeitlichen Entwicklung in Bezug auf die Horstnutzung des Rotmilans diese Thematik ausschließlich auf die Genehmigungsebene verlagert.

Von einem durch uns beauftragten Umweltgutachter durchgeführte aktuelle Kartierungen aus den Jahren 2017 und 2018 weisen im Jahr 2017 4 Rotmilanhorste im 3000m Radius des Untersuchungsraums auf. Dieser Untersuchungsraum umfasst auch den Bereich, der auf Ebene der Regionalplanung durchgeführten Einzelfallprüfung herangezogenen Horststandorte. Beide für die Ausformung des Eignungsgebietes im Westen herangezogenen Horste konnten im Jahr 2017 und 2018 nicht nachgewiesen werden, weil diese Horste nicht mehr existent sind. Weiterhin ergab die Datenabfrage des von uns beauftragten Umweltgutachters beim LUNG vom 22.06.2018, dass im Untersuchungsraum keine weiteren Daten zur Verbreitung des Rotmilans vorliegen, als die der „Rotmilankartierung 2011 - 2013: Punktverortung von Brut- und Revierpaaren“, welche dem Umweltgutachter mit Bescheid vom 03.11.2016 vom LUNG zur Verfügung gestellt wurden. Auch diese Daten bestätigen keine, der für die Ausformung des Windeignungsgebietes herangezogenen Rotmilanbrutplätze. Auf Grundlage dessen und mit Kenntnisstand der eigenen Kartierungen in den Jahren 2017 und 2018 ergibt sich die in Anlage 1 dargestellte Gebietskulisse für das Eignungsgebietes Nr. 12 Breesen-Teetzleben.

Folglich beantragt die Naturwind Schwerin GmbH die Ausweisung des Eignungsgebietes Breesen-Teetzleben unter Berücksichtigung der aktuellen avifaunistischen Kartierungen sowie die erneute Prüfung des Restriktionskriteriums 1000m Abstandspuffer zu Horsten des Rotmilans. Weiterhin bitten wir um eine transparente Darlegung der Daten zu kartierten Horsten des Rotmilans, welche Grundlage für die Ausformung des Eignungsgebietes waren. Dazu reicht die Naturwind Schwerin GmbH aktuelle avifaunische Kartierberichte aus dem Jahr 2017 und 2018 ein (siehe Anhang).

Da bei der Anwendung des Restriktionskriteriums und der damit resultierenden Ausweisung des Eignungsgebiets mit dem Kenntnisstand aus dem Jahr 2017 gearbeitet wurde, diese Daten allerdings nicht den aktuellen Stand darstellen, muss das Restriktionskriterium „1000m Abstandspuffer um in der Brutsaison 2017 fachbehördlich bestätigte Horste des Rotmilanst‘ inhaltlich wie auch begrifflich angepasst werden.
Des Weiteren weisen wir auf den Weißstorch hin, der mit 3 Horsten im Umkreis des Windeignungsgebiets Breesen-Teetzleben berücksichtigt ist. Kartierungen aus 2017 weisen nach, dass die vom LUNG angegebenen Weißstorchhorste bei Wolkow sowie bei Kaluberhof nicht mehr existieren. Weiterhin war der Weißstorchhorst im Dorf Wildberg in den Jahren 2017 und 2018 besetzt. Wir bitten um Berücksichtigung dieses Sachverhaltes. Wir hoffen, dass unsere Interessen bei der Abwägung zur Ausweisung des Eignungsgebietes Breesen-Teetzleben Berücksichtigung finden.
Wird gefolgt

Horste und Abstandspuffer des Rotmilans werden bei der Ausweisung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen auf Ebene der Regionalplanung nicht berücksichtigt, da es sich hierbei um eine Großvogelart handelt, die im Gegensatz zu den als Ausschluss berücksichtigten Großvögeln oft ihren Standort wechselt. Jeweils im Genehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob bezüglich des Rotmilans ein Verstoß gegen das Tötungsverbot oder ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auszuschließen ist. Gegebenenfalls kann das Vorkommen des Rotmilans dazu führen, dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen trotz ihrer Lage in einem ausgewiesenen Eignungsgebiet für Windenergieanlagen derzeitig nicht genehmigungsfähig sind. Die daraus resultierende Abgrenzung des Eignungsgebietes wird geprüft und entsprechend festgesetzt.
lfd. Nr.: 45
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 46
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Im Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Mecklenburgische Seenplatte im Programmsatz 6.5 (5) „Eignungsgebiete für Windenergieanlagen“ für die 3. Beteiligungsstufe ist das Eignungsgebiet Nr. 15 Friedland aufgeführt. Die ausgewiesene Fläche grenzt an das Wohngebiet Woldegker Chaussee sowie an die Kooperative Gesamtschule Friedland.
Die Anwohner des Wohngebietes Woldegker Chaussee erheben Einspruch gegen die Ausweisung des Eignungsgebietes für Windenergieanlagen Nr. 15 in Friedland. Wir befürchten negative Auswirkungen auf die Lebens- und Wohnqualität durch unnatürliche, rhythmische Windgeräusche, Lärm der Rotoren, Veränderung des Landschaftsbildes, Schattenwurf sowie blinkende Lampen bei Dunkelheit. Auch werden die Grundstückswerte in Friedland sinken. Zahlreiche Windenergieanlagen wurden bereits in den vergangenen Jahren am Stadtrand von Friedland errichtet. Weitere Windräder sehr dicht am Wohngebiet führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Gesundheit und Wohlbefinden der Anwohner. Entgegen der Formulierung im Umweltbericht zur Teilfortschreibung des RREP sind wir sind ganz und gar nicht der Meinung, dass „spezifische Aspekte der Erholungsfunktion in dem stark vorbelasteten Windeignungsgebiet nicht betroffen sind (Pkt. 4.4.11 WEG 11 Friedland SO, Schutzgut Menschliche Gesundheit und Wohlbefinden). Gerade auch Vorbelastungen sind hinreichend zu berücksichtigen. Wir meinen, Mecklenburg-Vorpommern hat genügend geeignete Flächen, Windenergieanlagen in größerem Abstand zu Wohngebieten errichten zu können.
Wird nicht gefolgt

Der Bundesgesetzgeber hat die Errichtung von Windenergieanlagen privilegiert (§ 35 BauGB). Davon ausgehend wird in Mecklenburg-Vorpommern die Errichtung von Windenergieanlagen durch die Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen gesteuert (LEP M-V, Programmsatz 5.3(11)). Um der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, muss der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte als Plangeber der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum verschaffen. Dazu dient das schlüssige gesamträumliche Planungskonzept mit Ausschlusskriterien im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Mecklenburgische Seenplatte. Für die flächenbezogene Einzelfallabwägung hat der Regionale Planungsverband u.a. insbesondere die im Entwurf aufgeführten Restriktionskriterien herangezogen. Das Eignungsgebiet Friedland entspricht dem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept.
In Bezug auf die Ortslage Friedland ist unter Anwendung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes von einer Entlastung bezüglich Windenergie auszugehen. Das nordwestlich der Ortslage nach dem RREP MS 2011 vorhandene Eignungsgebiet wird gestrichen, ebenso das südlich der Ortslage zwischen der B 197 und der L 281 gelegene Eignungsgebiet. Das östlich der L 281 gelegene Eignungsgebiet wird in Anpassung an den erforderlichen Abstand zur Wohnbebauung, hier auch an geplante Wohnbebauung, auf ca. 157 ha verkleinert.
Auf Grund des der Raumordnung immanenten Vorsorgeprinzips hat der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte den Schutzabstand zu Gebieten, die nach BauNVO dem Wohnen, der Erholung, dem Tourismus und der Gesundheit dienen, auf 1000 m festgesetzt. Wohngebäude im Außenbereich sind nur ausnahmsweise zulässig und dementsprechend weniger schutzwürdig und –bedürftig. Zum Zweck des Anwohnerschutzes wurde daher der vorsorgeorientierte Schutzabstand zu Wohngebäuden im Außenbereich auf 800 m festgesetzt. Mit der Einhaltung dieser Mindestabstände wird auf Ebene der Regionalplanung dem Vorsorgegrundsatz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Menschen entsprochen.
Es ist davon auszugehen, dass das Eignungsgebiet selbst nicht zu Erholungszwecken dient, so dass diesbezüglich auch keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Die Teilfortschreibung des RREP MS basiert auf § 35 BauGB. Dieses Bundesgesetz steht zu Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in folgendem Rechtsverhältnis: Ein Nachbar kann sich nicht auf eine Wertminderung seines Grundeigentums als solche berufen. Soweit drittschützende Regelungen des einfachen Rechts vorhanden sind, kann ein weiter gehender unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützter Anspruch nicht bestehen. Denn durch eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügende gesetzliche Regelung werden Inhalt und Schranken des Eigentums dergestalt bestimmt, dass innerhalb des geregelten Bereichs weiter gehende Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG U. v. 26.09.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = Juris Rn. 40). Im Hinblick auf Belästigungen und Störungen des Nachbarn durch eine emittierende Anlage bestimmen aber die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB abschließend, welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muss (OVG Greifswald, B. v. 21.05.2014 – 3 M 236/13 – LKV 2014, 421).
lfd. Nr.: 49
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 50
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um unsere Heimat so zu erhalten wie wir sie lieben, möchten wir Einspruch einlegen gegen den Bau weiterer Windparkanlagen in der gesamten Müritz-Region, im aktuellen Fall im Gebiet Fünfseen Kogel Nr. 20. Die Begründung ist naheliegend: a. Für die Tierwelt insbesondere die Vogelwelt bedeutet der Bau und Betrieb einer Windkraftanlage einen massiven Eingriff, ihr Lebensraum wird stark verändert, möglicherweise werden sie sogar durch die rotierenden Flügel getötet. Wir müssen unsere Tiere schützen, denn sie gehören zu uns, zu unserem Land, zu unserer Heimat. Wir erfreuen uns an der Vielfalt der Vögel, sind stolz auf unsere See- und Fischadler, die Störche, die Kraniche und Milane. Damit sie weiterhin bei uns leben bleiben, dürfen keine Windräder mehr gebaut werden!
b. Nicht zuletzt werben wir doch damit, dass unsere Natur einzigartig ist, es bei uns Vogelarten zu sehen gibt, die inzwischen selten geworden sind. Um sich hässliche Windräder anzuschauen, wird kein Tourist mehr an die Müritz kommen. Leider lebt ein Großteil von uns vom Tourismus. Wenn dieser wegbricht, wird die Armut in diesem Teil Deutschlands größer werden. Ist das gewünscht? Sollen noch mehr Menschen abwandern in die verdreckten Ballungsgebiete, obwohl sie in einem kleinen Paradies ihre Heimat haben? Womit sollen wir zukünftig werben - mit der sinnlichen Betrachtung von Windrädern?
c. Zudem gibt es gutachtlich als wertvoll eingestufte historische Kulturlandschaften, die ebenfalls erhalten bleiben müssen, wie z.B. die Hügel- und Großsteingräberlandschaft mit Burg und Landwehr Stuer und die Park- und Gutslandschaft Fünfseen.
d. Außerdem möchten wir anmerken, dass unsere persönliche Lebensqualität stark gestört wäre durch weitere Verschandelungen unserer Landschaften und die Reduzierung unserer uns umgebenden Tiere.
e. Wer kann heute abschätzen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Infraschall auf uns zukommen? Wir fürchten uns davor!
f. Was ist unser eigenes Land noch wert, wenn nebenan ein Windpark betrieben wird? Wir sehen jetzt schon von unseren Fenstern aus die scheußliche Anlage in Bütow. DAS REICHT!!!! Kann es denn sein, dass man als Einwohner machtlos dem Gewinnstreben einzelner Firmen ausgesetzt sein darf? Das ist nicht gerecht.
Wird nicht gefolgt

Der Bundesgesetzgeber hat die Errichtung von Windenergieanlagen privilegiert (§ 35 BauGB). Davon ausgehend wird in Mecklenburg-Vorpommern die Errichtung von Windenergieanlagen durch die Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen gesteuert (LEP M-V, Programmsatz 5.3(11)). Um der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, muss der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte als Plangeber der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum verschaffen. Dazu dient das schlüssige gesamträumliche Planungskonzept mit Ausschlusskriterien im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Mecklenburgische Seenplatte. Für die flächenbezogene Einzelfallabwägung hat der Regionale Planungsverband u.a. insbesondere die im Entwurf aufgeführten Restriktionskriterien herangezogen.
Das Eignungsgebiet Kogel entspricht dem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept.
zu a)
Für einige Großvogelarten, die gegenüber Windenergieanlagen besonders störungsempfindlich sind, hat der Plangeber im Rahmen seiner planerisch-abwägenden Entscheidung folgende Abstandspuffer um die Horste bzw. Nistplätze, Waldschutzareale und Brutwälder als „weiche“ Tabuzonen festgelegt:
- 3000 m um Waldschutzareale für den Schreiadler und Brutwälder des Schwarzstorchs
- 2000 m um den Horst des Seeadlers
- 1000 m um die Horste des Fischadlers, des Wanderfalken und des Weißstorches
Die Abstandskriterien orientieren sich in erster Linie an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder
Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP). Des Weiteren hat der Regionale Planungsverband für Horste/Nistplätze geschützter Großvögel auf aktualisierte Daten zurückgegriffen, die das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie zur Verfügung gestellt hat. Ebenso wurden Hinweise und Gutachten, die Stellungnehmer in der Beteiligung eingebracht haben, unter Einbeziehung der Fachbehörden ausgewertet.
Aus Sicht des Regionalen Planungsverbandes ist die Anwendung dieser Kriterien für einen vorsorgeorientierten Schutz auf Ebene der Ausweisung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen hinreichend.
zu b)
Zur Berücksichtigung touristischer Belange sind nach dem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen Tourismusschwerpunkträume als Ausschlusskriterium
festgelegt. Tourismusentwicklungsräume werden als Restriktionskriterium für die flächenbezogene Einzelfallabwägung herangezogen. Aus Sicht des Regionalen Planungsverbandes ist die Anwendung dieser Kriterien für einen vorsorgeorientierten Schutz touristischer Belange auf Ebene der Ausweisung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen hinreichend.
zu c)
Auf Grundlage des durch den Plangeber beauftragten Gutachtens „Bestimmung und räumliche Abgrenzung von Kulturlandschaften unter besonderer Würdigung von historischen Kulturlandschaften in der Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte“ (Pulkenat, Juni 2015) wurden „besonders wertvolle historische Kulturlandschaften“ als Ausschlusskriterium festgelegt. In den ebenfalls in diesem Gutachten identifizierten „wertvollen historischen Kulturlandschaften“ sind wesentliche Teile der historischen Strukturen erhalten geblieben, sie sind jedoch weniger idealtypisch ausgeprägt als in den „besonders wertvollen historischen Kulturlandschaften“. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist hier jeweils abzuwägen, ob die grundsätzlich im Außenbereich privilegierten Windenergieanlagen mit diesen gegebenenfalls vereinbar sind. Ein genereller Ausschluss von Eignungsgebieten erfolgt hier nicht. Aus Sicht des Regionalen Planungsverbandes ist die Anwendung dieser Kriterien für einen vorsorgeorientierten Schutz historischer Kulturlandschaften auf Ebene der Ausweisung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen hinreichend. Das Eignungsgebiet Kogel liegt außerhalb der Kulturlandschaften.
zu d) und zu e)
Auf Grund des Vorsorgeprinzips hat der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte den Schutzabstand zu Gebieten, die nach BauNVO dem Wohnen, der Erholung, dem Tourismus und der Gesundheit dienen, auf 1000 m festgesetzt. Wohngebäude im Außenbereich sind nur ausnahmsweise zulässig und dementsprechend weniger schutzwürdig und –bedürftig. Wer im Außenbereich wohnt, muss u.U. auch mit belastenden Anlagen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB, zu denen nach Nr. 5 auch WEA gehören, rechnen. Zum Zweck des Anwohnerschutzes wurde daher der vorsorgeorientierte Schutzabstand zu Wohngebäuden im Außenbereich auf 800 m festgesetzt. Mit der Einhaltung dieser nach BauNVO dem Wohnen dienenden Gebiete und nach Wohnen im Außenbereich differenzierten Mindestabständen wird auf Ebene der Regionalplanung dem Vorsorgegrundsatz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Menschen entsprochen.
zu f)
Die Teilfortschreibung des RREP MS basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dieses Bundesgesetz steht zu Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in folgendem Rechtsverhältnis: Ein Nachbar kann sich nicht auf eine Wertminderung seines Grundeigentums als solche berufen. Soweit drittschützende Regelungen des einfachen Rechts vorhanden sind, kann ein weiter gehender unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützter Anspruch nicht bestehen. Denn durch eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügende gesetzliche Regelung werden Inhalt und Schranken des Eigentums dergestalt bestimmt, dass innerhalb des geregelten Bereichs weiter gehende Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG U. v. 26.09.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = Juris Rn. 40). Im Hinblick auf Belästigungen und Störungen des Nachbarn durch eine emittierende Anlage bestimmen aber die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB abschließend, welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muss (OVG Greifswald, B. v. 21.05.2014 – 3 M 236/13 – LKV 2014, 421).
lfd. Nr.: 95
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 95
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Im Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Mecklenburgische Seenplatte im Programmsatz 6.5 (5) „Eignungsgebiete für Windenergieanlagen“ für die 3. Beteiligungsstufe ist das Eignungsgebiet Nr. 15 Friedland aufgeführt. Die ausgewiesene Fläche grenzt an das Wohngebiet Woldegker Chaussee sowie an die Kooperative Gesamtschule Friedland.
Die Anwohner des Wohngebietes Woldegker Chaussee erheben Einspruch gegen die Ausweisung des Eignungsgebietes für Windenergieanlagen Nr. 15 in Friedland.
Wir befürchten negative Auswirkungen auf die Lebens- und Wohnqualität durch unnatürliche, rhythmische Windgeräusche, Lärm der Rotoren, Veränderung des Landschaftsbildes, Schattenwurf sowie blinkende Lampen bei Dunkelheit. Auch werden die Grundstückswerte in Friedland sinken.
Zahlreiche Windenergieanlagen wurden bereits in den vergangenen Jahren am Stadtrand von Friedland errichtet. Weitere Windräder sehr dicht am Wohngebiet führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Gesundheit und Wohlbefinden der Anwohner. Entgegen der Formulierung im Umweltbericht zur Teilfortschreibung des RREP sind wir sind ganz und gar nicht der Meinung, dass „spezifische Aspekte der Erholungsfunktion in dem stark vorbelasteten Windeignungsgebiet nicht betroffen sind (Pkt. 4.4.11 WEG 11 Friedland SO, Schutzgut Menschliche Gesundheit und Wohlbefinden). Gerade auch Vorbelastungen sind hinreichend zu berücksichtigen. Wir meinen, Mecklenburg-Vorpommern hat genügend geeignete Flächen, Windenergieanlagen in größerem Abstand zu Wohngebieten errichten zu können.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt

Der Bundesgesetzgeber hat die Errichtung von Windenergieanlagen privilegiert (§ 35 BauGB). Davon ausgehend wird in Mecklenburg-Vorpommern die Errichtung von Windenergieanlagen durch die Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen gesteuert (LEP M-V, Programmsatz 5.3(11)). Um der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, muss der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte als Plangeber der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum verschaffen. Dazu dient das schlüssige gesamträumliche Planungskonzept mit Ausschlusskriterien im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Mecklenburgische Seenplatte. Für die flächenbezogene Einzelfallabwägung hat der Regionale Planungsverband u.a. insbesondere die im Entwurf aufgeführten Restriktionskriterien herangezogen.
Das Eignungsgebiet Friedland entspricht dem Planungskonzept.
Auf Grund des der Raumordnung immanenten Vorsorgeprinzips hat der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte den Schutzabstand zu Gebieten, die nach BauNVO dem Wohnen, der Erholung, dem Tourismus und der Gesundheit dienen, auf 1000 m festgesetzt. Wohngebäude im Außenbereich sind nur ausnahmsweise zulässig und dementsprechend weniger schutzwürdig und –bedürftig. Zum Zweck des Anwohnerschutzes wurde daher der vorsorgeorientierte Schutzabstand zu Wohngebäuden im Außenbereich auf 800 m festgesetzt. Mit der Einhaltung dieser Mindestabstände wird auf Ebene der Regionalplanung dem Vorsorgegrundsatz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Menschen entsprochen.
Die Teilfortschreibung des RREP MS basiert auf § 35 BauGB. Dieses Bundesgesetz steht zu Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in folgendem Rechtsverhältnis: Ein Nachbar kann sich nicht auf eine Wertminderung seines Grundeigentums als solche berufen. Soweit drittschützende Regelungen des einfachen Rechts vorhanden sind, kann ein weiter gehender unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützter Anspruch nicht bestehen. Denn durch eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügende gesetzliche Regelung werden Inhalt und Schranken des Eigentums dergestalt bestimmt, dass innerhalb des geregelten Bereichs weiter gehende Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG U. v. 26.09.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = Juris Rn. 40). Im Hinblick auf Belästigungen und Störungen des Nachbarn durch eine emittierende Anlage bestimmen aber die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB abschließend, welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muss (OVG Greifswald, B. v. 21.05.2014 – 3 M 236/13 – LKV 2014, 421). Es ist davon auszugehen, dass das Eignungsgebiet selbst nicht zu Erholungszwecken dient, so dass diesbezüglich auch keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
In Bezug auf die Ortslage Friedland ist unter Anwendung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes von einer Entlastung bezüglich Windenergie auszugehen. Das nordwestlich der Ortslage nach dem RREP MS 2011 vorhandene Eignungsgebiet wird gestrichen, ebenso das südlich der Ortslage zwischen der B 197 und der L 281 gelegene Eignungsgebiet. Das östlich der L 281 gelegene Eignungsgebiet wird in Anpassung an den erforderlichen Abstand zur Wohnbebauung, hier auch an geplante Wohnbebauung, auf ca. 157 ha verkleinert.
lfd. Nr.: 278
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 368
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ich möchte mich hiermit gegen das WEG 17 Massow aussprechen.

Begründung:
- die genaue Bezeichnung WEG Massow, ist nicht korrekt: das Gebiet befindet sich zwischen Massow und Jaebetz!
- ich sehe einen unkontrollierten Ausbau von Windkraftanlagen, M-V deckt bereits 200 % seines eigenen Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien,
- die Landesregierung sollte sich an der Bundesratsinitiative von Brandenburg zur Abschaffung des § 35 Abs. 1 Nr.5 Baugesetzbuch beteiligen, um eine Selbstbestimmung der Gemeinden in Bezug auf die Ausweisung von Windeignungsgebieten möglich zu machen.
- eine Prüfung der Naturschutzbehörde ist unbedingt erforderlich !!
- im Gebiet sind nachweislich Weißstörche und mehrere Rotmilanhorste vorhanden, auch andere Vogelarten werden durch die Windkraftanlagen in Gefahr gebracht.
Bedenken habe ich auch hinsichtlich des Schattenwurfs, der Geräuschpegel, der Lebensqualität und besonders der Gesundheit der Anwohner, optisch bedrängende Wirkung, Infraschall/Schallwellen der Windkraftanlagen haben gesundheitsschädliche Auswirkungen und machen krank !
Am harmlosesten sind hierbei Atembeschwerden, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit zu nennen, weit schlimmere Krankheiten können auftreten !
Angrenzende Grundstücke im WEG-Gebiet werden einen hohen Wertverlust erleiden.
Wird nicht gefolgt

Die Ermittlung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung unabhängig von Gemeindegrenzen und Gemeindebezeichnungen. In der Potenzialflächenanalyse ist die Lage der Potenzialfläche beschrieben und karografisch dargestellt. Ebenso enthält das Planungskonzept eine kartografische Darstellung mit der Lage des Eignungsgebietes.
Der Bundesgesetzgeber hat die Errichtung von Windenergieanlagen privilegiert (§ 35 BauGB). Davon ausgehend wird in Mecklenburg-Vorpommern die Errichtung von Windenergieanlagen durch die Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen gesteuert (LEP M-V, Programmsatz 5.3(11)). Um der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, muss der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte als Plangeber der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum verschaffen. Dazu dient das schlüssige gesamträumliche Planungskonzept mit Ausschlusskriterien im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Mecklenburgische Seenplatte. Für die flächenbezogene Einzelfallabwägung hat der Regionale Planungsverband u.a. insbesondere die im Entwurf aufgeführten Restriktionskriterien herangezogen.
Die Teilfortschreibung erfolgt in enger Abstimmung mit den Naturschutzbehörden. Die Naturschutzbehörden werden ebenfalls zur Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der einzelnen Beteiligungsstufen aufgefordert.
Für einige Großvogelarten, die gegenüber Windenergieanlagen besonders störungsempfindlich sind, hat der Plangeber im Rahmen seiner planerisch-abwägenden Entscheidung folgende Abstandspuffer um die Horste bzw. Nistplätze, Waldschutzareale und Brutwälder als „weiche“ Tabuzonen festgelegt:
- 3000 m um Waldschutzareale für den Schreiadler und Brutwälder des Schwarzstorchs
- 2000 m um den Horst des Seeadlers
- 1000 m um die Horste des Fischadlers, des Wanderfalken und des Weißstorches
Die Abstandskriterien orientieren sich in erster Linie an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP). Des Weiteren hat der Regionale Planungsverband für Horste/Nistplätze geschützter Großvögel auf aktualisierte Daten zurückgegriffen, die das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie zur Verfügung gestellt hat. Ebenso wurden Hinweise und Gutachten, die Stellungnehmer in der Beteiligung eingebracht haben, unter Einbeziehung der Fachbehörden ausgewertet.
Beim Rotmilan handelt es sich um eine Großvogelart, für die im Gegensatz zu den unter Ausschlusskriterien genannten Großvögeln keine flächendeckende Horstkartierung vorhanden ist. Deshalb werden Horste und Abstandspuffer des Rotmilans bei der Ausweisung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen auf Ebene der Regionalplanung nicht berücksichtigt. Der Rotmilan ist brutreviertreu, wechselt aber im Brutrevier oft seinen Horststandort. Jeweils im Genehmigungsverfahren ist deshalb zu prüfen, ob bezüglich des Rotmilans ein Verstoß gegen das Tötungsverbot oder auch ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auszuschließen ist bzw. das Vorkommen des Rotmilans dazu führt, dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen trotz ihrer Lage in einem ausgewiesenen Eignungsgebiet gegenwärtig nicht genehmigungsfähig ist. Aus Sicht des Regionalen Planungsverbandes ist die Anwendung dieser Kriterien für einen vorsorgeorientierten Vogelschutz auf Ebene der Ausweisung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen hinreichend.
Auf Grund des der Raumordnung immanenten Vorsorgeprinzips hat der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte den Schutzabstand zu Gebieten, die nach BauNVO dem Wohnen, der Erholung, dem Tourismus und der Gesundheit dienen, auf 1000 m festgesetzt. Wohngebäude im Außenbereich sind nur ausnahmsweise zulässig und dementsprechend weniger schutzwürdig und –bedürftig. Zum Zweck des Anwohnerschutzes wurde daher der vorsorgeorientierte Schutzabstand zu Wohngebäuden im Außenbereich auf 800 m festgesetzt. Mit der Einhaltung dieser Mindestabstände wird auf Ebene der Regionalplanung dem Vorsorgegrundsatz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Menschen entsprochen.
Die Teilfortschreibung des RREP MS basiert auf § 35 BauGB. Dieses Bundesgesetz steht zu Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in folgendem Rechtsverhältnis: Ein Nachbar kann sich nicht auf eine Wertminderung seines Grundeigentums als solche berufen. Soweit drittschützende Regelungen des einfachen Rechts vorhanden sind, kann ein weiter gehender unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützter Anspruch nicht bestehen. Denn durch eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügende gesetzliche Regelung werden Inhalt und Schranken des Eigentums dergestalt bestimmt, dass innerhalb des geregelten Bereichs weiter gehende Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG U. v. 26.09.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = Juris Rn. 40). Im Hinblick auf Belästigungen und Störungen des Nachbarn durch eine emittierende Anlage bestimmen aber die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB abschließend, welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muss (OVG Greifswald, B. v. 21.05.2014 – 3 M 236/13 – LKV 2014, 421).
Die übrigen aufgeführten Belange sind nicht Regelungsgegenstand der Teilfortschreibung.
lfd. Nr.: 678
Ev. Pfarramt - Kirchengemeinde Hohenmocker
Ident.-Nr.: 668
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Der Kirchengemeinderat Hohenmocker hat am Mo., den 22. Okt 2018 mit einstimmigem Beschluss das untenstehende Votum gegen den weiteren Ausbau der Windenergie gefasst und zur Veröffentlichung sowie zur Einreichung im Rahmen der 3. Beteiligungsstufe des Regionalen Raumentwicklungsprogramms MSE freigegeben.
Wir stellen uns damit an die Seite all Derer, die der Auffassung sind, dass der Altkreis Demmin, insbesondere der östliche Teil, seinen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien bereits in hinreichender Weise leistet. Wir empfinden eine – wenigstens in einigen Teilen – unberührte Landschaft als Etwas, das auch um der Menschen willen schützenswert ist und das sich durch die aktuellen Pläne in Gefahr befindet. Der Beschluss im Wortlaut wird hiermit eingereicht:

„Der Kirchengemeinderat Hohenmocker begrüßt grundsätzlich die Umstellung der Energieerzeugung auf erneuerbare Energien und erkennt die gegenwärtigen Bemühungen von Bundes- und Landespolitik, Industrie und Flächeneignern zum weiteren Ausbau der Windenergie als wichtigen Beitrag zur zukünftigen Nachhaltigkeit unserer Energiegewinnung an.

Mit Sorge nehmen wir jedoch die Planungen für unsere Region wahr, insbesondere die Teilfortschreibungen der Regionalen Raumentwicklungsprogramme der Planungsverbände Mecklenburgische-Seenplatte und Vorpommern, die eine Abstandsverkürzung zwischen den einzelnen Windparks von vormals 5 km auf nun 2,5 km vorsehen.

Unserer Auffassung nach ist die Unberührtheit und Schönheit unserer Landschaft einer der wesentlichen Faktoren dafür, dass Menschen hier gern leben. Die einzigartige Mischung aus eiszeitlich geformter Naturlandschaft, frühneuzeitlicher Park- und Gutslandschaft und landwirtschaftlich geprägter Offenlandschaft gibt unserer Region ihren unverwechselbaren Charakter. Hierin liegt auch das entscheidende Entwicklungspotenzial für sanften Tourismus. Der landschaftliche Reiz wird durch jahrhundertealte Kulturgüter verstärkt, deren Erhalt wir uns als Kirchengemeinde gemeinsam mit vielen anderen Akteuren verpflichtet sehen.

Die Umsetzung der aktuellen Pläne hätte die technische Überformung des gesamten Landschaftsbildes zur Folge. Insbesondere östlich von Demmin verdichten sich die ausgewiesenen Eignungsgebiete in übermäßiger Weise. Der fortwährende Ausbau bestehender Windparks ist bereits bedrückend genug. Die Veröffentlichung der neuen Pläne führt für viele Menschen in unseren Dörfern zu dem Gefühl, dass die Landschaft restlos zum Ausverkauf preisgegeben werden soll. Gleichzeitig wird die schleichende Entwertung vieler privater Immobilien befürchtet.

Wir appellieren an die Mitglieder der Planungsverbände Mecklenburgische-Seenplatte und Vorpommern, dringend die Abstandsregelungen zwischen den Windparks zu überdenken und zur bisherigen Regelung von einem Abstand zwischen Windeignungsgebieten von 5 km zurückzukehren.“
Wird nicht gefolgt

Der Bundesgesetzgeber hat die Errichtung von Windenergieanlagen privilegiert (§ 35 BauGB). Davon ausgehend wird in Mecklenburg-Vorpommern die Errichtung von Windenergieanlagen durch die Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen gesteuert (LEP M-V, Programmsatz 5.3(11)). Um der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, muss der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte als Plangeber der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum verschaffen. Dazu dient das schlüssige gesamträumliche Planungskonzept mit Ausschlusskriterien im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Mecklenburgische Seenplatte. Für die flächenbezogene Einzelfallabwägung hat der Regionale Planungsverband u.a. insbesondere die im Entwurf aufgeführten Restriktionskriterien herangezogen.
Dies steht in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2012 (Az. 4 CN 1.11 und 4 CN 2.11), mit denen die methodischen Anforderungen an die planerische Steuerung der Windenergienutzung im Außenbereich weiterentwickelt wurden. Die so ermittelten Eignungsgebiete stellen relativ konfliktarme Standorte zur Konzentration der Windenergieanlagen dar. Sowohl die Bundesregierung als auch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns haben sich den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien, darunter der Windenergie, zum Ziel gesetzt. Dabei kommt dem Ausbau der Windenergie besondere Bedeutung zu. Dieser Zielsetzung entspricht der Regionale Planungsverband mit der Teilfortschreibung Windenergie des RREP MS.
Der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte hat einen Mindestabstand von 2,5 km zwischen benachbarten Eignungsgebieten als Orientierungswert für den dritten Arbeitsschritt herangezogen. Dieser Mindestabstand unterliegt als Restriktionskriterium der Einzelfallabwägung und kann im Ergebnis der Prüfung der jeweiligen konkreten örtlichen Verhältnisse unterschritten oder auch überschritten werden. Mit diesem Mindestabstand zwischen benachbarten Eignungsgebieten für Windenergieanlagen von 2,5 km als Orientierungswert wird sichergestellt, dass ein ausreichender Freiraum zwischen den Windparks eingehalten wird. Damit wird in der Regel eine visuelle Überprägung der Landschaft durch die dominante Wirkung von raumbedeutsamen Windparks vermieden, so dass das Landschaftsbild nicht zu stark beeinträchtigt wird. Für den Betrachter soll der Eindruck vermieden werden, die Anlagen stünden willkürlich in der Landschaft, gingen ohne Abgrenzung der Windparks ineinander über und belasteten die Region ohne erkennbare Grenzen.
Bei der Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Bau und Betrieb von Windenergieanlagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen würde. Als erster Anhaltspunkt wird die Bewertungsstufe 4 (sehr hohe Bewertung) aus dem Gutachtlichen Landschaftsprogramm (GLP) Mecklenburg-Vorpommern von 2003 zuzüglich eines Abstandspuffers von 1000 m herangezogen. Gebiete mit einem Landschaftsbildpotential der Stufe 4 (sehr hohe Bewertung) zuzüglich eines Abstandspuffers von 1000 m sollen von der Bebauung mit Windenergieanlagen freigehalten werden. Es handelt sich um Bereiche, denen nach einer wissenschaftlich begründeten Methode ein herausragender Wert des Landschaftsbildes zugemessen wurde. Diese Bereiche sind auf Grund der besonderen Vielfalt, Schönheit und Eigenart des Landschaftsbildes besonders sensibel gegenüber technischen Bauwerken mit großen Dimensionen. Da bei Windenergieanlagen ein deutlicher Trend hin zu bis zu über 200 m hohen Anlagen festzustellen ist und damit eine immer weitere Sichtbarkeit sowie Landschaftsbildbeeinflussung gegeben ist, wird ein Abstandspuffer von 1000 m um die hochwertigsten Landschaftsbildbereiche im Rahmen der Vorsorge festgelegt. Als Restriktionskriterium spricht diese Einstufung grundsätzlich gegen eine Ausweisung von Eignungsgebieten in diesen Bereichen. Im Einzelfall kann jedoch der Windenergienutzung der Vorrang eingeräumt werden, wenn das Landschaftsbild unter Anwendung der Bewertungsmethode, die dem GLP M-V von 2003 zugrunde liegt, inzwischen nicht mehr der Bewertungsstufe 4 entspricht oder durch Hochspannungsleitungen, Ver- und Entsorgungsanlagen, Funkmasten oder vorhandene Windenergieanlagen vorbelastet ist. Da die verfügbaren Daten zur Landschaftsbildbewertung bereits älter als 10 Jahre sind, können sie mangels Aktualität nur einen Anhaltspunkt als Restriktionskriterium für die flächenbezogene Einzelfallprüfung darstellen. Der Regionale Planungsverband als Plangeber hält die Berücksichtigung der Bereiche mit der Landschaftsbildpotenzialbewertung Stufe 4 einschließlich eines Abstandspuffers von 1000 m als Ausschlussbereiche als hinreichend für einen vorsorgeorientierten Schutz des Landschaftsbildes.
Die Teilfortschreibung des RREP MS basiert auf § 35 BauGB. Dieses Bundesgesetz steht zu Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in folgendem Rechtsverhältnis: Ein Nachbar kann sich nicht auf eine Wertminderung seines Grundeigentums als solche berufen. Soweit drittschützende Regelungen des einfachen Rechts vorhanden sind, kann ein weiter gehender unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützter Anspruch nicht bestehen. Denn durch eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügende gesetzliche Regelung werden Inhalt und Schranken des Eigentums dergestalt bestimmt, dass innerhalb des geregelten Bereichs weiter gehende Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG U. v. 26.09.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = Juris Rn. 40). Im Hinblick auf Belästigungen und Störungen des Nachbarn durch eine emittierende Anlage bestimmen aber die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB abschließend, welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muss (OVG Greifswald, B. v. 21.05.2014 – 3 M 236/13 – LKV 2014, 421). Zudem geht das öffentliche Interesse zur Entwicklung einer klima- und umweltschutzgerechten Energieversorgung den privaten Interessen am unveränderten Bestand von Nachbargrundstücken und deren Umgebung vor.
lfd. Nr.: 798
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 844
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Gegen die derzeit ausliegende Planung des Regionalen Planungsverbandes Mecklenburgische Seenplatte zur Ausweisung des Eignungsgebietes Nr. 6 Demmin-Vorwerk werden durch mich unten aufgeführte Bedenken geäußert. Aus diesem Grunde lehne ich die Ausweisung des Eignungsgebietes Nr. 6 auf der Ebene der Regionalplanung ab.
- Pkt. 1,2,3,4
Wird nicht gefolgt

Es ist nicht dargelegt, welche Bedenken konkret bestehen, so dass eine Abwägung nicht erfolgen kann.
Der Regionale Planungsverband streicht im Ergebnis der Abwägung der im Rahmen der 3. Beteiligungsstufe dazu eingegangenen Stellungnahmen das im Entwurf zur 3. Beteiligungsstufe der Teilfortschreibung Windenergie des RREP MS enthaltene potenzielle Eignungsgebiet Demmin-Vorwerk auf Grund entgegenstehender denkmalfachlicher Belange.
lfd. Nr.: 1218
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Ident.-Nr.: 1035
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Die Landesregierung weist darüber hinaus darauf hin, dass bei der anstehenden Gesamtfortschreibung des RREP MS das Kapital Energie insgesamt mit betrachtet werden muss und dabei insbesondere folgende Aspekte einzubeziehen sind:

- die Zuordnung von Flächen für Erneuerbare-Energie-Anlagen zu den Einspeisenetzen der Höchstspannungsebene, um soweit möglich jeweils mehrere Anlagen anschließen zu können, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Flächenvorsorge zur Ergänzung/Lückenschließung der Einspeisenetze der Höchstspannungsebene;
- weiterer Ausbau von Nahwärmenetzen und Wärmespeichern, da sowohl die Biogasproduktion, die thermische Nutzung von Biomasse als auch die Optionen der Sektorenkoppelung (über Strom) großes Potenzial zur Substitution fossiler Brennstoffe in ländlichen Räumen besitzen und somit regionale Wertschöpfung ermöglichen;
- das Vorsehen von geeigneten Standorten für intelligente Stromspeicher;
- das Vorsehen von Teststandorten, zur Ermöglichung – im Sinne der Sektorenkopplung – den über Erneuerbare Energien gewonnene Strom direkt zu nutzen und die Stromerzeugungsüberschüsse sektorenübergreifend zum Beispiel in Wärme umzuwandeln oder zur Herstellung von Produkten anzuwenden;
- Prüfung, ob die Mindestgröße für ausschließlich kommunale Windparks verkleinert werden kann und damit zusätzliche „Eignungsgebiete für kommunale Windparks“ ausgewiesen werden können.
Der Regionale Planungsverband nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Sie sind jedoch nicht Regelungsgegenstand der gegenwärtigen Teilfortschreibung des RREP MS.
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