Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg
Abwägungsdokumentation der 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Westmecklenburg
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Inhalt
Abwägung und Sachaufklärung
lfd. Nr.: 68
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 46
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Widerspruch gegen den Teilflächennutzungsplan Windkraft
mit diesem Schreiben lege ich gegen o. g. Teilflächennutzungsplan Einspruch ein. Dazu meine persönliche Begründung: Auch ohne vogelkundliche Ausbildung konnte ich bei vielen Wanderungen in diesem Gebiet immer wieder Greifvögel, hauptsächlich Rotmilane, in unmittelbarer Nähe der geplanten Anlagen beobachten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass so eine Anlage für diese Tiere nicht gefährlich ist und die Tiere einen Bogen um den Bereich fliegen. Ich will meine Heimat für mich und meine Kinder erhalten. Der Bau der WKA würde im weiten Umkreis das Landschaftsbild zerstören. Und wer soll in 20 Jahren die 1500 Kubikmeter Beton pro Fundament wieder aus der Erde holen? In diesem Bereich wird nie ein Baum wachsen und was ist günstiger als ein Baum zur CO2 Bindung! Es gibt inzwischen genug Untersuchungen, die in der Lärm und Infraschallbelastung eine ernste Gefahr für die Bevölkerung sehen. Warum wird sonst z. B. in Bayern ein Mindestabstand von 2000 Meter zum nächsten Ortsrand eingehalten? Sind wir in Mecklenburg weniger schützenswert? Schon allein die Planung einer Windkraftanlage wirkt sich wertmindernd auf die Grundstückspreise aus. Viele Bürger der Gemeinde haben ihre Häuser auch als Altersvorsorge gebaut. Wer ersetzt die Wertminderung der Immobilien? Nachweislich kann die Energie von Photovoltaik und WKA nicht entsprechend gespeichert werden, was zu steigenden Strompreisen, Minderung der Kaufkraft, Abwanderung von Industrie ins Ausland führt. Diese Politik ist für die Volkswirtschaft bald nicht mehr zu bezahlen. Die Schäden, die bei diesen Anlagen wirtschaftlich und in der Natur entstehen, werden noch die nächste Generation belasten. Eine ergänzende Begründung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Es ist unklar, auf welchen Teilflächennutzungsplan sich die Stellungnahme bezieht.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden.
Die Berücksichtigung des Rückbaus der Anlagen in der Planungsphase ist bereits im Programmsatz 15 der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung zudem Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 (1) Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
lfd. Nr.: 70
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 70
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gerade ist ein neuer Bericht herausgekommen, dass es innerhalb Deutschlands 5 verschiedene Deutschlands gäbe. MV kommt dabei sehr schlecht weg, es ist durchweg unterdurchschnittlich entwickelt. Es gibt kaum etwas, worin MV sich positiv hervortut: nur die schöne Landschaft und die Erholungs- und Urlaubsgebiete sind nennenswert.Wir haben in unserer Umgebung schon sehr viele Windkraftanlagen und es gibt gefühlt wirklich kaum einen Punkt innerhalb der Gemeinde Ganzlin von dem aus man nicht ein Windrad sehen kann. Einen positiven Effekt auf den Tourismus - das einzig starke Standbein in MV- kann ich mir kaum vorstellen. Ich finde es ist genug gebaut worden und es müssen nicht noch mehr Windanlagen die Natur verschandeln. Die Anliegen und Wünsche der Menschen, die hier bleiben und nicht wegziehen, sondern mit aller Kraft versuchen, hier etwas aufzubauen, sollten in diesem Punkt auch Beachtung finden.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Windenergieanlagen können außerdem die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes und der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
lfd. Nr.: 74
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 83
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Mir macht die Planung großer und hoher Windkraftanlagen Sorgen, denn ich befürchte für meine Familie und mich gesundheitliche Risiken, die heute noch gar nicht absehbar sind, da es keine entsprechenden Langzeitstudien gibt (niederfrequenter Schall). Des Weiteren denke ich, dass die Tierwelt unter solchen Anlagen leidet. Gerade bei unsin der Stadt kommt der denkmalschutzrechtliche Aspekt hinzu, der meiner Meinung nach nicht vereinbar ist mit solchen Windkraftanlagen. Abgesehen davon, wird sich der Wert unserer Immobilie verringern, denn wer möchte schon ein Haus kaufen, dass vom Lärm solcher Anlagen gestört wird, abgesehen vom Blinken und vom Schattenwurf von Windkraftanlagen. Außerdem kommt es in letzter Zeit häufiger vor, dass Flügel einfach abbrechen und somit eine Gefahr darstellen können.Danke, dass auch Sie sicher an einer guten Zukunft für uns und unsere nachfolgenden Generationen interessiert sind und dass Sie Verständnis für meine Einwände gegendie geplanten Windkraftanlagen haben.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Der Denkmalschutz wird durch das Restriktionskriterium "gesetzlich geschützte Bau- und Bodendenkmale gemäß § 7 i. V. m. § 1 DSchG M-V" berücksichtigt. In den Eignungsgebieten befinden sich keine Baudenkmale. In den umliegenden Ortschaften kommen häufiger Baudenkmale wie u.a. Gutsanlagen und Kirchen vor. Aufgrund der durch den Siedlungsabstand von 1.000 m bzw. 800 m bedingten Entfernung der Eignungsgebiete sind unmittelbare Beeinträchtigungen durch die Anlagen oder durch Bautätigkeiten nicht zu erwarten. Auch physische Einwirkungen, z.B. durch Schall, sind aufgrund der Entfernung auszuschließen. Durch die Errichtung von Windkraftanlagen kann es im Einzelfall zu einer technischen Überformung des Erscheinungsbildes auch weiter entfernt liegender Kultur- oder Baudenkmale durch die Baukörper kommen. Dies kann aber erst auf lokaler Ebene in Abhängigkeit von Höhe und Anordnung der tatsächlichen Windenergieanlagen untersucht werden und ist damit Gegenstand des nachgeordneten Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt. Die Berücksichtigung der Belange von Bodendenkmalen ist, mit Ausnahme der überregional bedeutsamsten Bodendenkmale, Gegenstand des nachgeordneten Genehmigungsverfahrens. Ferner wurde die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für sechs Denkmäler von internationalem Rang (Hansestadt Wismar, Hansestadt Lübeck, Residenzensemble Schwerin, Schloss Ludwigslust, Schloss Bothmer, Schloss Wiligrad) in einem „Fachbeitrag Denkmalschutz“ nach für die Planungsregion einheitlichen Grundlagen bewertet. Die Belange des Denkmalschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 (1) Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Um Beeinträchtigungen durch die Befeuerung von Windenergieanlagen zu verringern, ist die bedarfsgesteuerte Befeuerung von Windenergieanlagen, die nur bei der Annäherung eines Luftfahrzeugs aktiviert wird, bereits als Grundsatz der Raumordnung in Kapitel 5.3 Programmsatz 15 LEP M-V und gesetzlich in § 46 (2) LBauO M-V berücksichtigt. Eine zusätzliche Festlegung im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ist nicht erforderlich.
Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
lfd. Nr.: 126
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 96
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als ehrenamtlich aktiver Weißstorchbetreuer, Brutvogelkartierer und Naturschützer lebe und wirke ich im Landkreis Nordwestmecklenburg und nehme deshalb Stellung zur o.g. Teilfortschreibung. Da ich über eine naturwissenschaftliche Ausbildung verfüge und hauptberuflich im Naturschutz arbeitete, können Sie sicher sein, dass meine Ausführungen fachlich begründet sind!
Die Windenergie als Retter vor dem drohenden Klimakollaps
Nachdem die Wissenschaft seit fast 30 Jahren vor dem Klimawandel warnt, haben Entscheidungsträger in Politik und Verwaltung vor wenigen Jahren die Weichen gestellt. Vor allem der vermeintliche Biosprit und das sogenannte Biogas aus Raps und Mais sorgten für eine Intensivierung der Landwirtschaft. Plötzlich wurden ehemals (fast) wertlose Grünländer und Grenzertragsstandorte zu ökonomisch attraktiven Flächen. Mittels Grünlandumbruch und Maisanbau verschwanden so z.B. viele Nahrungsflächen und Bruthabitate für Vögel der Agrarlandschaft. Aber natürlich auch für Schmetterlinge u.a. Insektenarten und deren Nahrungspflanzen.Im 2. Schritt werden die von der Artenvielfalt „gesäuberten“ Flächen mit Windkraftanlagen zugepflastert. Das wird z.B. daran deutlich, dass die wissenschaftlich begründeten Mindestanforderungen zum Schutz verschiedener seltener, besonders und streng geschützter Vogelarten („Helgoländer Papier“) von den „Fachbehörden“ des Landes Mecklenburg-Vorpommern überarbeitet wurden (vgl. „AAB-WEA Vögel“). Die bundesweiten Mindestabstände wurden also an die Gegebenheiten in Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Erwartungsgemäß liegen alle so definierten Mindestabstände in Mecklenburg-Vorpommern unter den bundesweit definierten Mindestabständen. Der Unterschied ist, dass es dafür keine ernsthafte Begründung gibt. Diese liegt aber auch auf der Hand. Denn das Land setzt offensichtlich bedingungslos auf den Ausbau der Windenergie. Die Landesplanung wird entsprechend angepasst. Würde man die Mindestabstände aus dem Helgoländer Papier übernehmen (in der Annahme, dass die Vögel in und außerhalb MVs in etwa gleich weit fliegen), würden verbleibende Windeignungsgebiete kleiner ausfallen. Irgendwann müssten die Planungsverbände sogar feststellen, dass unter den im Helgoländer Papier definierten vogelschutzgerechten Bedingungen einfach kein Platz mehr für neue Windparks vorhanden ist. Der Raum ist schließlich endlich – und irgendwann voll. Das herauszufinden und dabei Schäden bei der Biodiversität zu vermeiden, ist eigentlich der Auftrag der Landschaftsplanung. Es läuft aber genau entgegengesetzt (vgl. „Dichtezentren“ beim Rotmilan, s.u.). Will man ernsthaft der Erderwärmung entgegentreten, kann man den Artenschutz nicht außer Acht lassen. Schließlich sind intakte Ökosysteme die beste Voraussetzung dafür, nötige Anpassungen an sich ändernde Klimaverhältnisse zu vollbringen. Wirksame und glaubwürdige Strategien gegen den Klimakollaps müssen deshalb zwingend den Arten- und Naturschutz beinhalten!
Die Bundesregierung hat in ihrer Strategie zur biologischen Vielfalt selbst gefordert, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien nicht zu Lasten der biologischen Vielfalt gehen darf! Leider findet dieser Ansatz in der Praxis bisher kaum Gehör. Deshalb schlägt jetzt auch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) Alarm. Es fordert, dass sich der Ausbau der erneuerbaren Energien stärker an den Bedürfnissen des Naturschutzes orientieren muss! Auch der jüngst veröffentliche UN-Bericht zum Stand der Artenvielfalt kommt zu einem desaströsen Ergebnis (vgl. Tagesschau vom 23.04.2019). Demnach befinden wir uns bereits im größten Massenaussterben der letzten 10 Millionen Jahre. Der IPBES-Vorsitzende Robert Watson stellte den Bericht vor, der von 150 Experten aus 50 Ländern binnen dreier Jahre erstellt wurde. Er sagte wörtlich: "Wir müssen anerkennen, dass der Klimawandel und die Zerstörung der Natur gleichgewichtig sind". Nach dieser Erkenntnis fehlt eigentlich nur noch das entsprechende Handeln.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Die im weichen Ausschlusskriterium "Horste / Nistplätze von Großvögeln" festgelegten Abstandspuffer orientieren sich an der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern. Die AAB-WEA stellt die maßgebliche fachliche Grundlage für die Berücksichtigung des Artenschutzes auf Ebene der Raumordnung in Mecklenburg-Vorpommern dar. Für Mecklenburg-Vorpommern wurden die Hinweise der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) bei der Erarbeitung der AAB-WEA einer Überprüfung und Anpassung unterzogen. Die im weichen Ausschlusskriterium "Horste / Nistplätze von Großvögeln" festgelegten Abstandspuffer orientieren sich an der AAB-WEA. Eine Übernahme der Empfehlungen der LAG VSW erfolgt daher nicht. Die ständige Rechtsprechung des OVG Greifswald stellt die AAB-WEA als Handlungsgrundlage in M-V nicht in Frage.
lfd. Nr.: 164
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 96
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Fazit:
Kaum ein Gebiet wurde in dieser Planung betrachtet, ohne mit drohenden artenschutzrechtlichen Konflikten überfrachtet zu sein. Dabei können bereits zu diesem frühen Planungszeitpunkt aus Artenschutzsicht fast alle Gebiete nur ganz oder teilweise abgelehnt werden. Das ist insoweit bemerkenswert, als noch keinerlei Daten aus Kartierungen der Brut- und Zugvögel oder der Fledermaus-Vorkommen vorliegen. Es ist damit zu rechnen, dass nach erfolgten Kartierungen weitere Konflikte mit dem Artenschutzrecht auftreten. Es ist zwar die gängige Praxis der Landschaftsplanung in MV, profitorientierten Unternehmen möglichst widerstandsfrei Investitionsraum zu verschaffen, aber damit erfüllt die Landschaftsplanung nicht ihren gesetzlichen Auftrag. In der Teilfortschreibung ist mehrfach fälschlicherweise davon die Rede, dass die „fachlichen Mindestabstände“ eingehalten werden. Dabei bezieht man sich auf die in den AAB-WEA genannten Mindestabstände, die für MV rechtlich bindend sein sollen, denen allerdings die fachliche Grundlage fehlt. Schließlich wurde die AAB-WEA mit standardmäßig niedrigeren Mindestabständen verfasst, als das „Helgoländer Papier“, in dem die fachlichen Mindestabstände für ganz Deutschland definiert wurden. Eine Begründung dafür ist mir nicht bekannt. Im Sinne des überwiegenden öffentlichen Interesses am Erhalt der Artenvielfalt und des Landschaftsbildes muss ein weiterer Ausbau der Windenergie sich eher an höheren Ansprüchen messen. Eine Herabwürdigung der Voraussetzungen zur Schaffung von WEG ist daher nicht zielführend. Ich empfehle daher eine komplette Überarbeitung der Planung! Der Ausbau der Windenergie darf nicht weiter zu Lasten des Artenschutzes vorangetrieben werden! Wenn die Landschaftsplanung zu dem Schluss kommt, dass keine konfliktfreien Ausweisungen von WEG mehr möglich sind, muss sie in letzter Konsequenz beschließen, dass das Land eben „voll“ ist. Eine Förderung anderer Energieträger (insbes. Photovoltaik) erscheint mir zielführend.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Windeignungsgebieten und deren Umfeld Vorkommen von Fledermäusen möglich sind. Aufgrund der Lage von Mecklenburg-Vorpommern mitten in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten können auch für keines der Windeignungsgebiete Migrationsereignisse von Vornherein ausgeschlossen werden. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit einer Ausweisung eines Eignungsgebietes nicht von vornherein entgegen. Ob ein Verstoß gegen Verbotstatbestände, insbesondere das Tötungsrisiko, besteht, kann nur in einer Einzelfallprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Auf regionalplanerischer Ebene sind derartige Prüfungen nicht möglich.
Die im weichen Ausschlusskriterium "Horste / Nistplätze von Großvögeln" festgelegten Abstandspuffer orientieren sich an der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern. Die AAB-WEA stellt die maßgebliche fachliche Grundlage für die Berücksichtigung des Artenschutzes auf Ebene der Raumordnung in Mecklenburg-Vorpommern dar. Für Mecklenburg-Vorpommern wurden die Hinweise der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) bei der Erarbeitung der AAB-WEA einer Überprüfung und Anpassung unterzogen. Die im weichen Ausschlusskriterium "Horste / Nistplätze von Großvögeln" festgelegten Abstandspuffer orientieren sich an der AAB-WEA. Eine Übernahme der Empfehlungen der LAG VSW erfolgt daher nicht. Die ständige Rechtsprechung des OVG Greifswald stellt die AAB-WEA als Handlungsgrundlage in M-V nicht in Frage.
lfd. Nr.: 204
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 87
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die ENERCON GmbH begrüßt es sehr, dass durch die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms der Region Westmecklenburg der Windenergie an Land weiter substantiell Raum gegeben werden soll. Als größter deutscher Hersteller von Windenergieanlagen hat sich ENERCON zum Ziel gesetzt, die Erfolgsgeschichte der ökologisch und ökonomisch fortschrittlichen Windenergienutzung in Deutschland auch in Zukunft wesentlich mitzuschreiben. Der weitere Ausbau der Windenergie an Land eröffnet Mecklenburg-Vorpommern vielfältige Chancen und belebt zudem den ländlichen Raum. Bereits heute sind durch die bislang erfolgreiche Umsetzung der Energiewende mehr als 12.000 Arbeitsplätze in unserem Bundesland alleine in der Windbranche entstanden. Die ENERCON GmbH möchte als anerkannter einheimischer Hersteller in M-V daran mitwirken, diese Zahl in den nächsten Jahren weiter zu erhöhen. In diesem Zusammenhang kann gerade jungen Menschen wieder eine sehr gute Perspektive in unserem Land geboten werden. Heute sind bereits mehr als 400 Menschen innerhalb der ENERCON-Gruppe in M-V beschäftigt. In der Liste der größten Arbeitgeber unseres Landes nimmt die ENERCON GmbH daher schon heute den 66. Rang ein. Dazu kommen viele wichtige Zulieferbetriebe sowie weitere externe Dienstleister, die im Bereich der Erneuerbaren Energien tätig sind. Die Windenergie ist hier also in jedem Fall ein bedeutender Wirtschaftsfaktor.
Die tägliche Berichterstattung über die Folgen einer weiteren Erderwärmung führt uns eindringlich vor Augen, dass wir zum schnellen Handeln gegen den weltweiten Klimawandel gefordert sind und dabei unter einen immer größeren Druck geraten. Noch besteht die Chance, die Erderwärmung in einem verträglichen Maße zu begrenzen und den Klimawandel zu akzeptablen Kosten zu bremsen. Wir in M-V bzw. Deutschland nehmen dabei eine besondere Rolle ein, da wir als eine der größten Industrienationen die Energiewende zu einem erklärten Ziel für die kommenden Jahrzehnte gemacht haben. Wir müssen dieser Vorbildfunktion weiterhin gerecht werden und sie wieder konsequenter verfolgen, um weltweit weitere Nationen zu motivieren, sich stärker dem Klimaschutz zu verpflichten.
Ein Mittel, die weltweiten CO2-Emissionen in einem beträchtlichen Maße zu reduzieren, ist unbestritten der weitere konsequente Ausbau der Erneuerbaren Energien. Diese Technologien sind mittlerweile technisch so ausgereift und wirtschaftlich absolut konkurrenzfähig, dass sie fossile Energien und Atomkraft schrittweise ersetzen können. Das alles, obwohl sie im Vergleich zu den konventionellen Energien zeitlich betrachtet noch sehr jung sind und bei weitem keine so hohe Förderung erhalten haben.
Wir begrüßen die Bestrebungen des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg, den Flächenanteil, der für die Nutzung der Windenergie an Land zur Verfügung stehen soll, weiter zu erhöhen. Wir möchten jedoch auch darauf hinweisen, dass dies eben unbedingt erforderlich ist, um die Umstellung unserer Energieversorgung in M-V sowie Deutschland erfolgreich zu gestalten. Die Windenergie an Land wird dabei weiterhin die wichtigste erneuerbare Energieerzeugungsform sein, da sie z.B. im Gegensatz zu Wind-Offshore bereits heute kostengünstig sowie äußerst effizient ist.
Wird zur Kenntnis genommen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 249
Naturpark Sternberger Seenland
Ident.-Nr.: 127
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Seitens der Naturparkverwaltung Sternberger Seenland habe ich hinsichtlich der Belange des Naturparks (§27 BNatSchG) keine Einwände zum derzeitigen Entwurf der Teilfortschreibung.
Wird zur Kenntnis genommen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 258
Gemeinde Wittenförden
Ident.-Nr.: 138
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Die Gemeinde Wittenförden hat die vom Regionalen Planungsverband übergebenen Unterlagen zum Entwurf zur zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel 6.5 Energie, geprüft.
Von der Gemeinde Wittenförden werden weder Anregungen noch Hinweise zum Entwurf der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens vorgebracht.
Wird zur Kenntnis genommen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 264
Wasserstraßen und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Ident.-Nr.: 152
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Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Lauenburg (VVSA) teilte mir mit, dass es von Ihnen unter Übersendung der entsprechenden Unterlagen zur Abgabe einer Stellungnahme in der im Betreff näher bezeichneten Angelegenheit aufgefordert worden sei. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie bitten, zukünftig auch mein Haus bei weiteren Beteiligungsverfahren zum Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg einzubinden. Stellungnahmen zu derartigen Plänen und Programmen werden nach wsv-interner Regelung - nach Einbeziehung der örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter - durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) abgegeben. Diese Stellungnahme erfolgt daher für das WSA Lauenburg, von dem Sie mithin kein gesondertes Schreiben mehr erhalten werden und der GDWS, Standort Magdeburg.
In der Sache selbst ist festzustellen, dass durch Ihre Planungen Belange der WSV nicht betroffen werden.
Wird zur Kenntnis genommen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 268
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Ident.-Nr.: 178
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Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben empfehle ich Ihnen, bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit Höhen über 20m (z.B. Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitungen, Masten, hohen Gebäuden, Industrie- und Gewerbeanlagen etc.) sowie für Photovoltaikanlagen mit einer Fläche ab ca. 200 m2, das Referat 226 der Bundesnetzagentur zu beteiligen. Für Ihre Anfrage verwenden Sie bitte das Formular im Anhang und senden es an:
226.Postfach@BNetzA.de
Da ggf. noch Regelungen des Energiewirtschafts- und Energieleitungsausbaugesetzes sowie des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zu beachten sind, habe ich Ihre Planunterlagen zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die
Bundesnetzagentur
Abteilung Netzausbau, Referat 814
Tulpenfeld 4
53113 Bonn.
Falls noch besondere Hinweise zu berücksichtigen sein sollten, werden Sie darüber durch das Referat 814 in einem separaten Schreiben in Kenntnis gesetzt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 269
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel K4
Ident.-Nr.: 180
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Den o. g. Vorgang - Eingang hier: gestern - sende ich Ihnen aufgrund fehlender Zuständigkeit wieder zurück.
Stellungnahmen der Bundeswehr in o.a. Angelegenheiten werden zentral beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Referat Infra I 3 in Bonn für die gesamte Bundeswehr bearbeitet.
Zur Einholung von Stellungnahmen bitte ich Sie, Ihre Anfragen bzw. Anträge ausschließlich an die folgende Anschrift zu senden:
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Referat Infra I 3, Postfach 29 63, 53019 Bonn
oder elektronisch an: BAIUDBwToeB@bundeswehr.org
Sämtliche Anfragen bzw. Anträge sind ausschließlich dorthin zu richten. Die Rücksendung der Unterlagen erfolgt zur Wahrung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Frist zur Beteiligung und Abgabe einer Stellungnahme. Ich bitte, dies bei der Versendung Ihrer Unterlagen an das BAIUDBw, Referat Infra I 3 zu berücksichtigen und die Frist daher neu festzusetzen. Mein Schreiben ist auch nicht als Stellungnahme der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange zu dem zurückgesandten Vorgang zu werten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 270
Gemeinde Ziegendorf
Ident.-Nr.: 190
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Gegen die Teilfortschreibung des RREP WM, Kapitel 6.5 Energie werden keine Bedenken erhoben.
Wird zur Kenntnis genommen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 345
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 203
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Insgesamt halten wir den weiteren gesamten Windkraftausbau in MV für überflüssig, da die Energie nicht gespeichert werden kann und somit entweder teuer eingekauft oder mit Verlusten verkauft werden muss. Die Entschädigungen an die Windkraftbetreiber für abgeriegelte WKA zahlen wir mit unserem Strompreis. Wir sprechen uns gegen diese unsinnige, unsoziale, undemokratische und unwirtschaftliche Energiepolitik aus und dafür, dass Kommunen und Menschen, die von diesen Anlagen betroffen sind, endlich wieder das Mitspracherecht erhalten. Aber das wird in diesem Verfahren sowieso nicht gewürdigt.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Ein Vetorecht der Gemeinden oder der Anwohner bei raumordnerischen Festlegungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist daher nicht möglich.
lfd. Nr.: 386
GASCADE Gastransport GmbH
Ident.-Nr.: 122
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Wir, die GASCADE Gastransport GmbH, antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Die vorgenannten Anlagenbetreiber, deren Anlagen von Ihrer Maßnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt betroffen sind, werden in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
Zur Vereinfachung benennen wir unsere nachfolgend genannten Anlagen so weit möglich im weiteren Schreiben nicht einzeln, sondern allgemein als Anlagen. Als unsere Anlagen
bezeichnen wir die Gesamtheit der zu schützenden Erdgashochdruckleitungen, LWL-Kabel und Begleitkabel.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass von der o. g. Maßnahme unsere nachfolgend aufgeführten Anlagen betroffen sind:

lfd. Nr. Typ Name DN MOP(bar) Schutzstreifen in m (Anlage mittig) Netzbetreiber

1 Erdgasleitung Anschlußleitung Sülstorf 500 100,00 8,00 BTG NEL
2 Erdgasleitung FernleitungNEL 1400 100,00 10,00 NEL Gastransport GmbH
3 Erdgasleitung Stationspiping Bolzenburg 150 100,00 4,00 NEL Gastransport GmbH
4 LWL Solo-Trasse LWL -NK Wemacom Lübesse - - 1,00 WINGAS GmbH
5 LWL Trasse Belwo-Wessin WINGAS GmbH
6 Standort Wessin 93750 NEL Gastransporte GmbH
7 Standort Tessin 93770 NEL Gastransporte GmbH
8 Standort Sülstorf 93758 NEL Gastransporte GmbH
9 Standort Banzkow 93755 NEL Gastransporte GmbH
10 Standort Horst-Boizenburg 93775 NEL Gastransporte GmbH
11 Standort Kützin 93765 NEL Gastransporte GmbH
12 Standort Below 93745 NEL Gastransporte GmbH

Zu Ihrer Information senden wir Ihnen unseren Übersichtsplan im M. 1 : 200 000, Blatt 13.00.00.TK.200.02/C bis 200.041E sowie 13.99.02.LWL.01.01 (LWL Solo-Trasse) mit, aus welchem Sie den Verlauf unserer Anlagen erkennen können.
Unsere Anlagen werden kathodisch gegen Korrosion geschützt. Die Verlegung unserer Ferngasleitung erfolgte i. d. R. mit einer Erdüberdeckung von mind. 1,0 m. Unmittelbar neben dem Leitungsrohr befinden sich Fernmeldekabel in Rohrscheitelhöhe.
GASCADE ist eine überregionale Gastransportgesellschaft, welche sein Anlagennetz ständig anpasst und auch ausbaut. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass dieser Übersichtsplan nur den heutigen Leitungsbestand darstellen und Ihnen nur einen ersten Eindruck vermitteln kann. Maßnahmen, welche sich im Abstand bis 1000 m zur Leitungsachse befinden, können noch zu einer potenziellen Beeinträchtigung unserer Anlagen führen. Zur Vermeidung dieser potenziellen Beeinträchtigungen sind Änderungen Ihre Maßnahmen mit uns abzustimmen.

Die beigefügten Übersichtspläne sind nur für Ihre interne Nutzung. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
· Für die mögliche Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) können wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur eine allgemeine Aussage treffen. Zwischen WEA und unseren Anlagen muss ein lichter Mindestabstand eingehalten werden. Dieser ergibt sich aus der Nabenhöhe zuzüglich 10 %. Genauere Angaben zu Mindestabständen können erst genannt werden, wenn uns weitere Parameter (Nabenhöhe, Nennleistung etc.) der WEA bekannt sind.
· Im Bereich unserer Erdgasstationen sind zwischen WEA und der Außenkante unserer Stationsflächen mind. 675 m Abstand einzuhalten. Zu Verdichterstationen beträgt der Abstand mind. 850 m.
· Zusätzlich sind wir bei den Planungen und Bauausführungen zur Erdkabelverlegung, die unsere Anlagen kreuzen, zu beteiligen.
· Es unbedingt erforderlich, dass wir für die Errichtung von WEA auch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) beteiligt werden.
· Die erforderliche Zuwegung zu Windenergieanlagen kann sich erfahrungsgemäß auch außerhalb der Bauflächen befinden. Dadurch kann eine zusätzliche Betroffenheit unserer Anlagen entstehen. Eine Abstimmung ist unbedingt erforderlich.
Entsprechendes gilt bei den Planungen und Bauausführungen zur Erdkabelverlegung.
· Eine konkrete Auskunft über die Art und Größe der zum Einsatz kommenden Bau- und Transportfahrzeuge, die über unsere Anlagen auch im Bereich der vorhandenen Wege fahren werden, sind uns zur Stellungnahme vorzulegen.
· Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen.

Tiefwurzelnde Bäume und Gehölze sind grundsätzlich innerhalb eines Abstands von 2,5 m zur Außenkante der Rohrleitung nicht zulässig. Für flachwurzelnde Gehölze im Schutzstreifen ist unsere Zustimmung erforderlich.
Erfolgen Pflanzungen als Kompensationsmaßnahme, ist für den Bereich unseres Schutzstreifens die Pflanzung mit Gehölzen auszusparen. Eine Heckenpflanzung innerhalb unseres Schutzstreifens ist nicht zulässig.
· Zum Zwecke von behördlich vorgeschriebenen Kontrollen sowie für Instandhaltungsmaßnahmen, Intensivmessungen etc. muss die Zugänglichkeit unserer Anlagen für GASCADE auch für die Zukunft jederzeit gewährleistet bleiben.
Zu Ihrer Information fügen wir unsere „Auflagen und Hinweise zum Schutz unserer Erdgashochdruckleitungen" bei. Dieses Merkheft findet auch bei unseren v. g. Anlagen Anwendung.
Dies ist keine Zustimmung zu Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen im Bereich unserer Anlagen. Solche Maßnahmen sind der GASCADE Gastransport GmbH, Abt. GNL, durch eine gesonderte Anfrage zur Stellungnahme vorzustellen.
Wir bitten um Beteiligung am weiteren Verfahren.
Es können sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden. Diese sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE kann nur für ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt haben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in den allgemeinen Ausweisungsregelungen dargestellt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und ausgewiesen. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
lfd. Nr.: 409
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel
Ident.-Nr.: 124
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BETREFF Schutzbereiche für Anlagen der Bundeswehr;
hier: Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitels 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichts für die zweite Stufe des Beteili-gungsverfahrens
BEZUG 1 Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Steigerung der At-traktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (BGBl. I, S. 706)
2 BMVI - Az.: G 30/341.17/7-3 vom 11. März 2016
3 Schreiben BAIUDBw - Infra I 3 - 45-60-00 vom 02. Mai 2016
4 Email Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg vom 02. August 2017
5 Email Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg vom 03. August 2017
6 Schreiben BAIUDBw KompZ BauMgmt KI - K 4 - Az 45-70-04/MV vom 18. August 2017
7 Schreiben Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg - Az D2-344.1-04/19 vom 10. Januar 2019

mit o. g. Bezug 7. wurde dem Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel - K 4 der Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, für das Kapitels 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichts für die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens mit der Bitte um Prüfung und Stellungnahme übersandt.
Es erfolgte die Prüfung der Schutzbereichbehörde, hierbei wurden insbesondere militärische Anlagen mit ausgewiesenen Schutzbereichen und damit in Verbindung stehenden Interessengebieten berücksichtigt.
Als Grundlage für diese Prüfung, wurden die zugesandten Unterlagen sowie bereitgestellte Daten der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms aus dem Internet herangezogen.
Bei der Prüfung ist aufgefallen, dass die Möglichkeit einer eindeutigen Bewertung / Beurteilung aller Flächen nicht gegeben ist. So sind zum Beispiel die Flächen, die einer planerischen Öffnungsklausel unterliegen nicht benannt und auch ohne Nummerierung in den Karten dargestellt.
Daher werden in der weiteren Bewertung die neuen Eignungsgebiete mit der aus der Tabelle 1 benannten „Nummer" und „Bezeichnung" angesprochen. Bei den Flächen, welche einer planerischen Öffnungsklausel unterliegen, wurde die Bezeichnung aus dem Feld „Nummer" der Attributtabelle (Daten aus dem Internet) übernommen.
Betroffene Schutzbereiche:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 542
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 147
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4. Nach derzeitigem wissenschaftlichen und technischen Stand sind wirtschaftliche Speicherung und Transport der Energie, die von den WKA erzeugt werden würden, welche in den vorhandenen und geplanten Eignungsräumen in M-V errichtet werden könnten, nicht ausreichend möglich. Eine Energiewende ausschließlich auf der Grundlage regenerativer Energien ist nicht realisierbar.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
lfd. Nr.: 545
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 147
alle Dokumente
7. Wir fordern die Landesregierung auf die Privilegierung der Errichtung von WKA durch § 35 BauGB aufzuheben.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Privilegierung der Windenergie in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist eine bundesgesetzliche Regelung. Eine Aufhebung der Privilegierung durch den Planungsträger oder den Landesgesetzgeber ist daher nicht möglich.
lfd. Nr.: 546
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 147
alle Dokumente
8. Wir fordern den Planungsverband auf diesen massiven und sinnlosen Ausbau von WKA:
- der unsere schöne Landschaft in Westmecklenburg massiv beeinträchtigen und in Windindustriegebiete verwandeln würde, der Anwohner und Erholungssuchende durch Schattenwurf, Lärm, Infraschall und rote Blinklichter in der Nacht krank macht, ihre Lebensqualität wesentlich schmälert,
- das gesamte Lebensumfeld der Landbevölkerung in Westmecklenburg beeinträchtigt und somit deren Heimat zerstört,
- der vielen Menschen ihre Altersvorsorge (Grundstücksverkauf) erheblich mindert,
- der zur weiteren Landflucht führt und damit weitere Steuerverluste für die Gemeinden bedeutet,
- der die Strompreise vor allem für die Verbraucher in Mecklenburg-Vorpommern in die Höhe treibt, der zahlreichen Tieren ihren Lebensraum und mittelfristig gar das Leben kosten würde und
- von dem nur Wenige profitieren, nämlich die Windlobby und die Flächeneigentümer zu stoppen.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
Um Beeinträchtigungen durch die Befeuerung von Windenergieanlagen zu verringern, ist die bedarfsgesteuerte Befeuerung von Windenergieanlagen, die nur bei der Annäherung eines Luftfahrzeugs aktiviert wird, bereits als Grundsatz der Raumordnung in Kapitel 5.3 Programmsatz 15 LEP M-V und gesetzlich in § 46 (2) LBauO M-V berücksichtigt. Eine zusätzliche Festlegung im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ist nicht erforderlich.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
lfd. Nr.: 620
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 260
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Windkraftanlagen führen unter anderem durch überzogene Förderungen, Investitionen und Stillstandsentschädigungen zu den höchsten Strompreisen in Europa, die wir als Endverbraucher bezahlen müssen. Diese Kosten werden im Ökostromanteil versteckt. Windkraft liefert keinen konstanten Strom, da die Energie nicht zu jeder Zeit abgenommen werden und verbraucht werden kann. Bei Windstille wird kein Strom erzeugt, so dass diese Anlagen keine verlässliche Energiequelle darstellen. Des Weiteren kann ein Überschuss produzierter Strom nicht zwischengespeichert werden (nachts), um in Zeiten von Verbrauchsspitzen später zu verwerten. Windkraft stellt leider keine Konstante dar. Hier sollte erst geforscht und Lösungen gefunden werden, bevor unregelmäßige Energiequellen, die schwer zu steuern sind, geplant und gebaut werden. Die Entschädigungsleistungen und jährlichen Pachtzahlungen stehen in keinem Verhältnis zum erwirtschafteten Strom. Die große Menge der Allgemeinheit und Stromverbraucher muss ein paar wenige Betreiber mit völlig überzogenen finanziellen Leistungen auszahlen. Hier geht es vorrangig um Profitgier und viel weniger um erneuerbare Energien. Die sogenannte Lobbyarbeit in Politik und Wirtschaft muss endlich aufhören! Dies ist in keinster Weise mehr akzeptabel und hinnehmbar!
Die hohen Anschaffungskosten bedeuten einen hohen energetischen Aufwand der in der Gesamtenergiebilanz kaum wieder eingespielt wird. Windkraftanlagen sind uneffizient und nicht wirtschaftlich, dienen nur dem Gewinn der Betreiber, Pächter und korrupter Politik!
Windkraftanlagen speziell die Rotoren sind Sondermüll über deren Recylingfähigkeit noch niemand nachgedacht hat.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Die Berücksichtigung des Rückbaus der Anlagen in der Planungsphase ist bereits im Programmsatz 15 der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung zudem Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
lfd. Nr.: 621
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 260
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Die Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch rotorschlagschatten, Lärmemissionen, nächtliche Beleuchtung (Discoeffekte) sind weitere Argumente, die den Verzicht auf Windkraftanlagen unterstreichen! Eiswurf im Winter von rotierenden Bauteilen stellt eine weitere Gefährdung von Leib und Leben dar. Als Schlussfolgerung aus allen negativen Argumenten kann es aus meiner persönlichen Sicht nur ein klares NEIN zu weiteren Windkraftanlagen konkret in Mecklenburg-Vorpommern geben! Der Anteil an erneuerbaren Energien durch Windkraft ist mehr als genug in unserem Bundesland geleistet worden.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Um Beeinträchtigungen durch die Befeuerung von Windenergieanlagen zu verringern, ist die bedarfsgesteuerte Befeuerung von Windenergieanlagen, die nur bei der Annäherung eines Luftfahrzeugs aktiviert wird, bereits als Grundsatz der Raumordnung in Kapitel 5.3 Programmsatz 15 LEP M-V und gesetzlich in § 46 (2) LBauO M-V berücksichtigt. Eine zusätzliche Festlegung im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ist nicht erforderlich.
Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
lfd. Nr.: 631
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 161
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Zur Umwelt:
Getriebelose Windkraft-Anlagen verwenden die sogenannte seltene Erde „Neodym", dieses Metall wird in China mit hochgiftigen Chemikalien aus dem Gestein gelöst. Die anfallenden giftigen Abfallprodukte, radioaktives Uran und Thorium werden freigesetzt, gelangen ins Grundwasser, Trinkwasser, Flora und Fauna. (Sind Menschen in China weniger Wert als wir ?) Und das nur, um die Herstellungs- und Betriebskosten zu senken und die Gewinne der Anlagenbauer zu erhöhen.
Der führende deutsche Recyclingkonzern Remondis kann die Blätter der Windrad- Rotoren, die aus Verbundstoffen gebaut sind, nicht trennen und wiederverwenden. Auch verbrennen ist nicht möglich, da die Stoffe die Filter verstopfen — sie sind Sondermüll, der weiterverkauft wird (diese auf deutschen Deponien zu lagern ist verboten !!).
Das heißt, wir als hoch industrielles und reiches Land exportieren unseren Müll in andere Länder (sogar ins Nachbarland Polen), die für die Abnahme Geld von Deutschland bekommen und verbrennen diesen giftigen Müll z. Bsp. offen dort auf Mülldeponien. Somit gelangen diese giftigen Stoffe wieder in die Luft und erreichen uns so auch, machen uns krank und sorgen für die Klimaerwärmung.
Ist das umweltgerecht ? Kann man das wirklich noch „saubere" Energie nennen, indem wir
„nicht recycel fähigen Müll" produzieren ?
Windräder entlasten also nicht die Umwelt sondern belasten sie erneut !
Das Umweltproblem muss global gelöst werden. Deutschland liegt doch nicht unter einer Käseglocke ! Wir können allein nicht die Welt retten (sh. Trumps Politik gegen die Natur, die Abholzung der Regenwälder in Brasilien, das Brennen vieler Mülldeponien in ärmeren Ländern — sogar nebenan in Polen usw. usw.).
Aber wir können Müll vermeiden. Und Deutschland muss seinen Müll selbst recyceln.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die in der Stellungnahme genannten Sachverhalte sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
lfd. Nr.: 633
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 161
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Zu viele Windräder:
Die Bundesnetzagentur hat in im Jahr 2017 einen Betrag von 334 Millionen Euro für Entschädigungszahlungen an Anlagenbetreiber für Abschaltungen geleistet. Diese gezahlten Leistungen sind Ansporn, immer mehr ungenutzte WKA zu bauen, damit einige Wenige und Sie immer mehr Geld erhalten. Windkraft sollte ohne Subventionen auskommen.
Der geplante Netzausbau kann mit dem schnellen Ausbau von Erneuerbare-Energie-Anlagen nicht Schritt halten. Was wir brauchen sind Speichermöglichkeiten.
Die bereits jetzt erzeugte Energie muss besser gespeichert und in den Süden transportiert werden. Fördern Sie lieber diese Projekte, damit die produzierte Energie dauerhaft verfügbar ist und Abschaltungen unnötig sind.
Bitte entwickeln Sie umweltfreundliche Speichermöglichkeiten mit guter Öko-Bilanz für die bereits überschüssig produzierte Energie. Denn selbst Elektroautos haben schlechte CO2-Werte, da die Batterien teilweise aus China importiert werden.
Wir haben auf alle Fälle genug krankmachende Windräder !
Wir Menschen in M-V haben die höchsten Durchleitungsgebühren, die auch nur die Menschen in M-V tragen — nicht die Bürger der anderen Bundesländer. Dabei haben wir Menschen in M-V die geringsten Einkünfte, viele haben nur den Mindestlohn.
Sind Sie nicht der Meinung, dass Sie die Demonstrationen, die Wortmeldungen, Sorgen und Nöte von vielen Menschen, von Bürgerinitiativen usw., die sich um die Gesundheit von Millionen Menschen in M-V sorgen, endlich hören sollten ?
Stoppen Sie bitte sofort den Bau von Windkraftanlagen !
Bewerten Sie die Windkraftpolitik neu. Setzen Sie sich mit Windkraftbefürwortern und Windkraftgegnern zusammen.
Bitte geben Sie endlich uns Menschen und den Tieren „substanziellen Raum" ! Wir haben nur eine Heimat !
Ich bin durchaus Befürworter der Erneuerbaren Energien, aber ich will - wie auch tausende andere Menschen - nicht darunter leiden.
Um den Klimawandel zu stoppen, müssen globale Lösungen geschaffen werden.
... und noch etwas:
Alternative Energien sind dann unsinnig, wenn sie das zerstören, was wir eigentlich durch sie
erhalten wollen.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
lfd. Nr.: 634
Gemeinde Sülstorf
Ident.-Nr.: 265
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Die geplante Ausweisung von über 6000 ha Windeignungsbebiete allein in Westmecklenburg wird Ihren eigenen Planungsgrundsätzen einer wirtschaftlichen, umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung nicht gerecht. Ausserdem kann bei dieser Größenordnung auch nicht mehr von einer bedarfsgerechten und dezentralen Energieproduktion gesprochen werden. Dies ist ebenfalls einer Ihrer Planungsgrundsätze.
Deshalb betrachten wir mit Sorge die geplante unzumutbar hohe Dichte der Windeignungsgebiete im ländlichen Bereich um Schwerin und um unsere Gemeinde.
Den Bürgern ist eine Industrialisierung des ländlichen Raums in diesen Größenordnungen mit den dazugehörigen Beeinträchtigungen kaum noch zu vermitteln. Wenn die aktuellen Zahlen belegen, dass sich M -V bereits zu über 100 Prozent mit regenerativen Strom versorgen kann und nach den aktuellen Zahlen der Bundesnetzagentur, bereits jetzt jedes Jahr Entschädigungszahlungen in Millionenhöhe für abgeschaltete Windenergieanlagen anfallen, ist der forcierte Ausbau und der damit einhergehenden Veränderung der ländlichen Räume nicht im Sinne unsere Bürger. Bei einer Umsetzung der geplanten Vorhaben wird dies zu einer nachhaltigen Veränderung vieler Regionen führen und die Lebensverhältnisse der betroffenen Anwohner negativ beeinflussen. Spürbar schlägt sich dies jetzt schon nieder. Die Bürger in Westmecklenburg zahlen mit die höchsten Strompreise in Deutschland.
Deshalb fordern wir einen an den Bedarf ausgerichteten Windenergieausbau mit der Erhöhung der Anforderungen an das „Schutzgut Mensch".
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind insbesondere die Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen und der Mindestabstand von 2.500 m zu neu geplanten Eignungsgebieten oder bestehenden Windparks als Restriktionskriterien festgelegt. Damit soll die optische Bedrängung der Windparks verringert und eine visuelle Überprägung der Landschaft durch die dominante Wirkung von raumbedeutsamen Windparks vermieden werden. Bei der Anwendung der Kriterien „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und „Mindestabstand von 2.500 m zu neu geplanten Eignungsgebieten oder bestehenden Windparks" wird der vorhandene Anlagenbestand berücksichtigt. Die räumliche Konzentration von Windenergieanlagen an möglichst konfliktarmen Standorten ist Ergebnis der Umsetzung des gesamträumlich schlüssigen Planungskonzeptes unter Anwendung harter und weicher Ausschluss- sowie Restriktionskriterien.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
lfd. Nr.: 640
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 257
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Gesundheitliche Auswirkungen auf Menschen
- Durch Lärmbelästigung und Schlagschatten
Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Tinitus, Schwindelgefühle, Übelkeit, unscharfes Sehen
In Gebieten mit Windkraftanlagen haben Fälle von Bluthochdruck und Migräne stark zugenommen.
Mecklenburg-Vorpommern ist als Tourismusland auf die Erhaltung der Natur angewiesen. Ein Negativbeispiel sehen Sie an der Autobahn Schwerin – Berlin. An der Grenze Mecklenburg-Vorpommern zu Brandenburg kann man vor lauter Windrädern keine Natur mehr sehen. Ganz zu schweigen von dem massiven Werteverfall der Grundstücke in der Nähe von Windparks. Wo liegt denn da der Sinn, wenn sich einige wenige die Taschen füllen, auf Kosten vieler anderer? Kann man da noch von Demokratie reden?
Durch den Abbau der Kohle würden weite Gebiete zerstört, Dörfer vernichtet, ja sogar Gemeinschaften aufgelöst durch Zwangsumsiedlungen.
Diese Gebiete der ehemaligen DDR wurden mit öffentlichen Mitteln kostenintensiv renaturiert. Jetzt werden an anderer Stelle dieselben Fehler gemacht, weil der Mensch nicht aus der Geschichte lernt. Wir alle haben eine Verpflichtung an zukünftige Generationen – was sagt es über uns aus, wenn wir ohne Rücksicht auf Mensch und Natur immer nur nach dem Profit streben?
Die Auslastung bestehender Windparks lag 2014 bei knapp über 16 %. Wie hoch ist die Auslastung heute? Also noch mehr Windräder, die teuer bezahlt werden und dem Betreiber Entschädigungszahlungen einbringen, wenn sie was tun? NICHTS?
Hier wird das Recht auf Unversehrtheit und Eigentumsschutz mit Füßen getreten. Eine Ungleichbehandlung der Menschen in Deutschland wird spätestens offensichtlich, wenn man sich die 10-H-Regelung in Bayern ansieht. Im Saarland hingegen werden Windräder den Menschen praktisch in den Vorgarten gepflanzt.
Bei rund 30.000 Anlagen stellt sich doch die Frage – Welches AKW oder KKW wurden in Deutschland abgestellt?
Welche Sicherheit gibt es, dass die AKW oder KKW, die in Ländern der EU rund um Deutschland gebaut wurden, nicht auch und bedrohen? Wir stellen unser Land voller Windkraftanlagen, bezahlen Länder, um in Spitzenzeiten unseren Strom abzunehmen, kaufen bei Flaute Atomstrom ein und sollen davon überzeugt werden, dass Deutschland (ca. 357.578,2 km²) damit das Klima auf der ganzen Welt retten kann? Und wenn erkannt wird, dass das alles eine Fehlentscheidung war, wer bezahlt dann die Entsorgung des Schrotts?
Tag24.de, 05.03.2019
Sturm Bennet -->Windkraftflügel stürzt auf Autobahn
Ist bei dieser Nachricht nicht davon auszugehen, dass im Zuge des Klimawandels auch mal ein Windrad in ein nahegelegenes Wohngebiet stürzt? Mal ganz ehrlich, wollen Sie mit Ihren Kindern in so einem Gebiet leben?
Am Ende meiner Zeilen, werden Sie vielleicht denken: „Was weiß denn eine einfache Frau vom Dorf schon davon?“ .
Machen Sie mich schlau, beantworten Sie meine Fragen und denken Sie daran – Es gibt keine dummen Fragen, es gibt nur dumme Antworten -.
In diesem Sinne!
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 (1) Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Eine höhenbezogene Abstandsregelung stellt eine pauschale Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen innerhalb der festgelegten Eignungsgebiete dar. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine solche pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Die Ergänzung einer sogenannten 10-H Regelung ist aus den genannten Gründen nicht zulässig und zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen auch nicht erforderlich.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
lfd. Nr.: 645
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 237
alle Dokumente
mit diesem Schreiben bringen wir unsere Einwende gegen den Entwurf des Kapitels 6.5 Energie, des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (Teilfortschreibung) vom November 2018 vor.
Es geht nicht darum, den Bau von Windkraftanlagen generell abzulehnen, aber es gibt Argumente, die beim Bau dieser Anlagen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.
Bei Durchsicht des Entwurfes fällt auf, dass bei allen Zielen, die ins Auge gefasst werden, der Mensch und dessen Gesundheit anscheinend keine Rolle spielt.
Die Menschen haben sich nicht ausgesucht, neben Windkraftanlagen zu leben und zu wohnen. Diese Anlagen wurden bzw. werden meistens, ohne ihre Zustimmung, in die Nähe ihrer Häuser und Wohnungen gebaut. Für sie verschlechtert sich in vielen Fällen ihre Lebensqualität.
Da nachweislich Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Ohrendruck, Schwindelgefühle, Ruhelosigkeit, Übelkeit Konzentrationsmangel u.a. vermehrt auftreten, können die Menschen durch den Einfluss der Windkraftanlagen krank werden.
Infraschall wird in vielen Fällen nicht als die Ursache für die Erkrankung von Menschen verantwortlich gemacht, wenn die geltenden Mindestabstände zu Windkraftanlagen eingehalten werden. Warum werden die Menschen, die in der Nähe solcher Anlagen leben, dennoch krank und leiden vermehrt an den bereits erwähnten Symptomen?
Sollte man nicht, wenn man die eine mögliche Ursache ausschließt, zum Wohle der Menschen, noch nach anderen Ursachen suchen und den Bau dieser Anlagen einstellen?
In Punkt zu 6.5 (8) des Entwurfes wird ausgeführt, dass die „Windhöffigkeit" kein besonderes Kriterium bei der Festlegung von Windeignungsgebieten darstellt, da moderne Anlagen wegen ihrer Höhe den Wind viel besser nutzen können.
Warum müssen sie dann, gegen den Willen vieler Anwohner so nahe an Wohngebäuden errichtet werden?
Wie ist die Formulierung, auf Seite 17, des Entwurfes zu verstehen, auf der folgendes steht: „Der Windenergienutzung soll so viel Raum gegeben werden, wie dies einerseits gerade auch aus Eigentümerinteresse heraus möglich ist und es der gesetzgeberischen Entscheidung einer Privilegierung dieser Nutzung entspricht..."
Wird hier nicht persönliches Interesse des Einzelnen, unter dem Deckmantel der Energiewende, gefördert?
Viele Eigentümer von Flächen, auf denen Windkraftanlagen errichtet wurden bzw. werden sollen, sind den negativen Auswirkungen dieser Anlagen, wie Schattenwurf, Lärm und Schall (hörbaren Schall und Infraschall) gar nicht ausgesetzt, da sie nicht in unmittelbarer Nähe leben.
Die Mindestabstände der Windkraftanlagen zur Bebauung von 800 m bis 1000 m, die in Mecklenburg —Vorpommern gelten, sind nicht ausreichend, um Anwohner vor Beeinträchtigungen durch Lärm und Schall zu schützen.
Die Tatsache, dass in Bayern der Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und Wohnbebauung auf das 10-fache der Höhe der Windkraftanlagen festgelegt wurde, ist sicher bekannt.
In den Entwürfen des Kapitels 6.5 des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg vom Februar 2016 und vom Mai 2017 war eine abstandsbezogene Höhenregelung unter Punkt (9) vorgesehen.
Warum wird nicht auch in Mecklenburg —Vorpommern der Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und Wohnbebauung in Abhängigkeit von der Höhe der Windkraftanlagen auf das 10-fache der Höhe der Windkraftanlagen festgelegt?
Ist die Gesundheit der Menschen in Mecklenburg-Vorpommern weniger wert?
Da die „Windhöffigkeit" keine Rolle mehr zu spielen scheint, können Windkraftanlagen, unter Beachtung aller sonstigen noch geltenden Einschränkungen, überall errichtet werden.
Sie könnten dann auch an Standorten entstehen, an denen sie die Lebensqualität der Bevölkerung nicht verschlechtern und Rücksicht auf die Menschen genommen wird.
In vielen Fällen, wie z.B. im Fall der Errichtung der Windkraftanlagen in Rieps, haben sich die Gemeindevertretungen gegen den Bau dieser Anlagen ausgesprochen. Die Meinung der gewählten Volksvertreter kann doch nicht ignoriert werden. Die Gemeinden sollten künftig über den Bau von Windkraftanlagen in ihrem Gebiet mitbestimmen!
Warum schafft man keine Eignungsgebiete in Gegenden, die die entsprechende Entfernung zu bebauten Wohngebieten aufweisen, wie z.B. verlassene Truppenübungsplätze, und erhöht die Anzahl der Windkraftanlagen an solchen Standorten?
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Eine höhenbezogene Abstandsregelung stellt eine pauschale Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen innerhalb der festgelegten Eignungsgebiete dar. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine solche pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Die Ergänzung einer sogenannten 10-H Regelung ist aus den genannten Gründen nicht zulässig und zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen auch nicht erforderlich.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Ein Vetorecht der Gemeinden oder der Anwohner bei raumordnerischen Festlegungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist daher nicht möglich.
lfd. Nr.: 646
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 237
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Das in Mecklenburg-Vorpommern gesteckte Ziel, vier Terawatt Energie aus Windkraft zu gewinnen, wird nach Bau der geplanten Windkraftanlagen um rund das 3-fache überschritten. Bereits heute kann der erzeugte Strom nicht immer in die Stromnetze eingespeist bzw. gespeichert werden.
Zu den oben genannten Problemen kommen nun, laut Artikel in der OZ vom 08.03.2019, noch Probleme der Wirtschaftlichkeit alter Anlagen hinzu, da die Förderung der Windenergie durch das Erneuerbare-Energie-Gesetz im Jahre 2000 auf eine Frist von 20 Jahren begrenzt wurde. Somit gibt es für Anlagen, die bis zu diesem Zeitpunkt gebaut wurden, ab dem Jahre 2021 keine Subventionen mehr.
Neben der Wirtschaftlichkeit ist auch der Rückbau dieser alten Anlagen und deren umweltgerechte Entsorgung nicht unproblematisch.
Was passiert mit den Windkraftanlagen die veraltet sind aber aus welchen Gründen auch immer nicht zurückgebaut werden?
Bleiben diese in Zukunft als Ruinen ohne jeglichen Nutzen auf den Flächen stehen? Müssen dann Steuermittel eingesetzt werden, um sie zu beseitigen?
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Gemäß Programmsatz 15 der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie ist bereits in der Planungsphase der Rückbau der Anlagen als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung zudem Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
lfd. Nr.: 728
Handelsverband Nord e. V.
Ident.-Nr.: 282
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Gegen die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, wie oben genannt, erheben wir in der vorgesehenen Fassung keine Einwände.
Für weitere Fragen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung.
Wird zur Kenntnis genommen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 787
Eisenbahn-Bundesamt
Ident.-Nr.: 285
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Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen oder der Bahnstromfernleitungen prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind betroffen. Daher werden die gebotenen Beteiligungen empfohlen, soweit sie nicht bereits stattfinden. Koordinierende Stelle im Beteiligungsverfahren ist für die Gesellschaften der DB AG die DB Immobilien Region Ost, Caroline-Michaelis-Str. 5-11, 10115 Berlin.
Die Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes berührt oder ersetzt nicht die Stellungnahme der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 791
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 191
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Die geplante Ausweisung von über 6000 ha Windeignungsgebieten allein in Westmecklenburg wird Ihren eigenen Planungsgrundsätzen einer wirtschaftlichen, umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung nicht gerecht. Außerdem kann bei dieser Größenordnung auch nicht mehr von einer bedarfsgerechten und dezentralen Energieproduktion gesprochen werden. Dies ist ebenfalls einer Ihrer Planungsgrundsätze. Die Bürger in Westmecklenburg zahlen mit die höchsten Strompreise in Deutschland und müssen die unmittelbaren Folgen der sogenannten Energiewende mehrfach bezahlen. Fehlende Lebensqualität, Naturzerstörung, schwindendes Heimatgefühl, Schrumpfen der Altersvorsorge durch fallende Immobilienpreise und schlimmstenfalls gesundheitliche Folgen, sind durch die Anwohner, in der Nähe der geplanten Windindustriegebiete, zu beklagen. Sie als Planungsverband haben nicht nur die Aufgabe, sondern auch die Pflicht den Windkraftausbau sinnvoll und maßvoll zu gestalten. Der Entwurf wird dem leider nicht gerecht. Vielmehr haben Sie jede Möglichkeit genutzt, um so viel Raum wie möglich, für die Windkraftnutzung bereitzustellen und oben Genanntes völlig außer acht gelassen.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
lfd. Nr.: 797
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 191
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Außerdem schützen die vom Regionalen Planungsverband angesetzten Maßstäbe für die Ausweisung von Windeignungsgebieten nicht angemessen die Menschen und die Natur vor den negativen Auswirkungen der Windenergieanlagen.
Insbesondere die zu geringen Mindestabstände zur Wohnbebauung und Splittersiedlungen, der zu geringe Abstand zwischen den Windeignungsgebieten, die Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf, Infraschall, die Gefährdung der Gesundheit durch zu geringe Abstände der Anlagen zur Wohnbebauung, die Wertminderung der Wohngrundstücke, die Verschandelung der Landschaft, der unzureichende Schutz "geschützter" Arten und Vernichtung der Artenvielfalt sind ausschlaggebend, dass der gesamte Entwurf der Teilfortschreibung des Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie auf massive Ablehnung, nicht nur bei der betroffenen Bevölkerung stößt.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Teilfortschreibung ist ein Mindestabstand von 2.500 m zu neu geplanten Eignungsgebieten oder bestehenden Windparks als Restriktionskriterien festgelegt. Mit einer Vergrößerung des festgelegten Mindestabstandes könnte aus Sicht des Planungsträgers nicht sichergestellt werden, dass der Windenergienutzung substanziell Raum verschafft wird. Eine Vergrößerung des festgelegten Mindestabstandes ist aus Sicht des Planungsträgers außerdem nicht erforderlich, da die festgelegten Kriterien eine visuelle Überprägung der Landschaft in hinreichendem Maße vermeiden. Der festgelegte Mindestabstand wird daher nicht vergrößert.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
lfd. Nr.: 807
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 226
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Momentan gibt es keine effiziente, flächendeckende Nutzungstechnologie für die Speicherung von Windenergie über einen längeren Zeitraum. Die Ableitung von „Windstrom“ über hunderte von kilometerlangen Leitungen sind ökologisch fragwürdig (Landschaftsverbrauch) und physikalisch ineffizient (Netzverluste bei zu langen Stromleitungsübertragungswegen).
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
lfd. Nr.: 809
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 226
alle Dokumente
Als sehr bedenklich sehe ich es an, wenn trotz eindeutiger Ablehnungen (z.B. Gemeinden Muchow oder Gorlosen) auf deren Gemarkungen oder Nahräumen trotzdem Windkraftanlagen errichtet werden sollen. Die gemeindlichen Planungshoheiten im Zusammenhang mit der Selbstverwaltungsgarantie des Artikels 28 Absatz 2, Satz 1 Grundgesetz sind nach den Grundsätzen und Rechtsfiguren der Verhältnismäßigkeit leider einseitig zuungunsten beider Kommunen ausgelegt worden. Außerdem sind gemeindliche Belange in diesen Fällen gemäß dem Gegenstromprinzip nicht ausreichend in der Abwägung des RREP berücksichtigt worden.
Inwieweit die aus Artikel 14 GG und des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 6 BauGB abgeleitete nachbarschützende Funktion (Rücksichtnahmegebot) gewisser Rechtsvorschriften in ausreichendem Maße bei der Planung beachtet wurde, bleibt unbeantwortet.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Ein Vetorecht der Gemeinden oder der Anwohner bei raumordnerischen Festlegungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist daher nicht möglich.
lfd. Nr.: 832
Bundesnetzagentur
Ident.-Nr.: 315
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Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10.01.2019, die mir zur Prüfung im Rahmen der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für den Ausbau der Elektrizitäts-Übertragungsnetze weitergeleitet wurde.
Im Zuge der Energiewende wurde mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) ein neues Planungsinstrument geschaffen, das zu einem beschleunigten Ausbau der Übertragungsnetze in Deutschland beitragen soll. Dem im NABEG verankerten Planungs- und Genehmigungsregime, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, unterliegen alle Vorhaben, die im Bundesbedarfsplangesetz (BBPIG) als länder- und/oder grenzüberschreitend gekennzeichnet sind. Ihre Realisierung ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich. Die Bundesnetzagentur führt für die Vorhaben auf Antrag der verantwortlichen Betreiber von Übertragungsnetzen die Bundesfachplanung durch. Zweck der Bundesfachplanung ist die Festlegung eines raumverträglichen Trassenkorridors, eines Gebietsstreifens, in dem die Trasse einer Höchstspannungsleitung voraussichtlich realisiert werden kann, als verbindliche Vorgabe für die nachfolgende Planfeststellung. Mit der Planfeststellung, die die Bundesnetzagentur wiederum auf Antrag der verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber durchführt, wird der genaue Verlauf der Trasse innerhalb des festgelegten Trassenkorridors bestimmt und das Vorhaben rechtlich zugelassen.
Von den in der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen ist voraussichtlich keines der derzeit im BBPIG als länder- und/oder grenzüberschreitend gekennzeichneten Vorhaben betroffen.
Vor dem Hintergrund, dass der Katalog der im BBPIG enthaltenen Vorhaben vom Gesetzgeber regelmäßig überprüft und ggf. angepasst wird, bitte ich Sie, mich trotzdem über den Fortgang des Verfahrens zu informieren.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 860
Gemeinde Spornitz
Ident.-Nr.: 327
alle Dokumente
Gegen die Teilfortschreibung des RREP WM, Kapitel 6.5 Energie werden keine Bedenken erhoben.
Wird zur Kenntnis genommen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 918
Gemeinde Stepenitztal
Ident.-Nr.: 331
alle Dokumente
In der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Stepenitztal am 19.02.2019 wurde der o.g. Entwurf des Kapitels 6.5 Energie vorgestellt und zur Kenntnis genommen.
Die Gemeindevertretung kam zu dem Ergebnis, dass von Seiten der Gemeinde Stepenitztal keine Hinweise bestehen.
Wird zur Kenntnis genommen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 961
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 343
alle Dokumente
Das „Regionale Energiekonzept" (RENK; 2013) wird in der Begründung angeführt. Ein Literaturverzeichnis fehlt. Die Quelle ist nicht verifizierbar.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die genannte Quelle ist im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie vollständig angegeben. Das Regionale Energiekonzept ist unter anderem auf der Website und in der Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg öffentlich einsehbar. Eine Ergänzung der Quellenangabe ist nicht erforderlich.
lfd. Nr.: 966
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 347
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab: Betreffend den Wertverlust von Immobilien durch Windenergieanlagen.
In der seit der ersten Stufe des Abwägungsverfahrens vergangenen Zeit haben sich hinsichtlich des Wertverlusts von Immobilien durch Nähe zu Windenergieanlagen der gesellschaftliche Konsens sowie die Fachexpertise deutlich weiterentwickelt. Dies rechtfertigt nicht nur ausreichend, sondern fordert geradezu Entscheidungen in der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zu treffen, die eine Kompensation von Wertverlusten von Immobilien durch deren Nähe zu Windenergieanlagen vorsehen.
In der ersten Stufe des Beteiligungsverfahrens lehnen Sie eine Stellungnahme hierzu unter Verweis auf Nichtzuständigkeit und fehlender gesetzlicher Regelungen, ab. Aus meiner Sicht ist eine solche Position mit Blick auf die Ausweisung von weiteren 6000 ha Windeignungsflächen in Westmecklenburg und ihren gravierenden Auswirkungen auf betroffene Immobilienbesitzer nicht mehr haltbar. Ich sehe eine Verschärfung des Problems durch die nun Einzug haltende nie dagewesene Höhe der Windräder.
Inzwischen wird auf dem Immobilienmarkt und bei Finanzinstituten anerkannt, dass durch die Nähe von Windenergieanlagen ein bedeutender Wertverlust für Immobilien eintritt. Die Nassauische Sparkasse z.B. warnt in ihrer Beratung für Häuslebauer und Grundstückssuchende vor dem Wertverlust von Immobilien in Umfeld von Windkraftanlagen: „Achten Sie auf mögliche Störfaktoren in der Umgebung wie landwirtschaftliche Betriebe, Müllbeseitigungs- und Kläranlagen oder Gewerbegebiete. Große Straßen, die Lage in einer Flugschneise oder Windräder werten ein Grundstück ab". Prof. Dr. Michael Elicker, Staatsrechtslehrer an der Universität des Saarlandes und Rechtsanwalt in Luxemburg, geht—je nach Einwirkungsintensität — von einer Teilentwertung von 30 bis 70 % aus.
Die jüngste Studie „Local Cost for global benefit: The case of wind turbines" des RWI Leibniz Instituts für Wirtschaftsforschung hat in umfangreichen Untersuchungen festgestellt, dass der Wertverlust von Einfamilienhäusern auf dem Lande von 7,1 % bis zu 23 % betragen kann, wenn im Abstand von bis zu einem Kilometer davon Windenergieanlagen errichtet werden (Welt, 20.01.2019).
Ich fordere den Planungsverband deshalb auf, darauf hinzuwirken, dass bei allen Neuausweisungen von Windeignungsgebieten und der Errichtung von Windrädern der Wertverlust
von betroffenen Immobilien durch eine angemessene finanzielle Kompensation ausgeglichen wird. Als Modell könnten eventuell Regelungen über Kompensationszahlungen, wie sie im deutschen Braunkohlabbau angewendet wurden, von Interesse sein.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 (1) Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
lfd. Nr.: 986
Eisenbahn-Bundesamt
Ident.-Nr.: 285
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Nachtrag Stellungnahme vom 01.03.2019
Mit Schreiben vom 25.03.2019 (hier eingegangen am 04.04.2019) setzten Sie meine Behörde über eine Verlängerung der Stellungnahmefrist in Kenntnis.
Ich möchte die Gelegenheit nutzen und hiermit zu meiner Stellungnahme vom 01.03.2019 (Gz.: 57140-571pt/013-2019#034), Begründung zu 1. 2. Spiegelstrich, Folgendes nachtragen:

Die Eisenbahnspezifische Liste Technischer Baubestimmungen (ELTB) ist zwischenzeitlich ersetzt durch die „Eisenbahnspezifischen Technischen Baubestimmungen" (EiTB). In den EiTB sind die Abstandsempfehlungen nicht mehr enthalten. Es gilt nur noch die „Richtlinie Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitnachweise für Turm und Gründung" gemäß Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen (Stand März 2015).
Ungeachtet dessen, dass die Empfehlung nicht mehr Bestandteil des technischen Regelwerkes ist, wird durch das Eisenbahn-Bundesamt als Abstand zu den Gleisanlagen nach wie vor das 2-fache des Rotordurchmessers zu Schienenwegen mit und ohne Oberleitung und zu Bahnstromfernleitungen (die wir im Raum Nordwestmecklenburg allerdings nicht haben) ohne Schwingungsschutzmaßnahmen das 3-fache des Rotordurchmessers empfohlen.
Im Übrigen bleibt die Stellungnahme vollinhaltlich aufrecht erhalten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in den allgemeinen Ausweisungsregelungen dargestellt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und ausgewiesen. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
lfd. Nr.: 987
Gemeinde Lewitzrand
Ident.-Nr.: 367
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Gegen die Teilfortschreibung des RREP WM, Kapitel 6.5 Energie werden keine Bedenken erhoben.
Wird zur Kenntnis genommen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 994
Gemeinde Lüdersdorf
Ident.-Nr.: 329
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Beschlussauszug
39. Sitzung der Gemeindevertretung Lüdersdorf vom 26.03.2019

Ö 11 Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg - Teilfortschreibung Kapitel 6.5 Energie - 2. Beteiligungsstufe
Status: öffentlich/nichtöffentlich Beschlussart: ungeändert beschlossen
Zeit: 19:00 - 22:10 Anlass: Sitzung
Raum: im Mehrzweckraum in der Dreifelderhalle Wahrsow, Hauptstraße 21
Ort:
Vorlage: VO/4/0742/2019 Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg -Teilfortschreibung Kapitel 6.5 Energie - 2. Beteiligungsstufe

Herr Gemeindevertreter Abel befindet sich zur Beschlussfassung nicht im Sitzungsraum.

Beschluss:
Die Gemeinde Lüdersdorf hat im Rahmen der 2. Beteiligungsstufe zum Entwurf des RREP keine weiteren Hinweise und Anregungen vorzubringen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig mit 14 Ja-Stimmen
Wird zur Kenntnis genommen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 996
Gemeinde Königsfeld
Ident.-Nr.: 352
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Die Gemeinde Königsfeld steht der Nutzung regenerativer Energien grundsätzlich positiv gegenüber. Die Gemeinde Königsfeld erkennt die Notwendigkeit, dass auch im Bereich Westmecklenburg ein signifikanter Beitrag zu beschlossenen Energiewende erbracht werden muss.
Die Gemeinde sieht aber auch die negativen Einflüsse der hier zu betrachtenden Windenergieanlagen auf den Menschen, das Landschaftsbild und die Tierwelt.
Im Folgenden wird zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens wie folgt Stellung genommen.
Grundsätzlich gilt, dass für dieses und künftige Verfahren gelten muss, dass alle Belange hinsichtlich Schutzgut Tier, Pflanzen und biologische Vielfalt, Schutzgut Boden, Schutzgut Wasser sowie Schutzgut menschliche Gesundheit und Wohlbefinden uneingeschränkt berücksichtigt werden.
Sämtliche relevanten Genehmigungskriterien und gesetzliche Vorschriften sind unter der anzuwendenden Würdigung v.g. Schutzgüter ausnahmslos einzuhalten.
Hervorzuheben ist hier u.a. die zwingende Einhaltung der 1000 m Abstandspuffer zu Gebieten, die nach der BauNVO dem Wohnen, der Erholung, dem Tourismus und der Gesundheit dienen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Gemäß Programmsatz 15 der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie ist bereits in der Planungsphase der Rückbau der Anlagen als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung zudem Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
lfd. Nr.: 1005
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 365
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Schon bei der ersten Stufe des Beteiligungsverfahrens habe ich ausführlich meine Bedenken hinsichtlich der Schädigung von Gesundheit und Natur durch Windkraftanlagen geäußert. Dies wiederhole ich zur zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens, weil sich keine positive Veränderung ergeben hat. Im Gegenteil, die jetzt vorgesehenen Anlagen mit einer Höhe von ca. 240 Metern haben mit Sicherheit Auswirkungen, die Sie bisher nicht analysiert haben. Also: Machen Sie Ihre Hausaufgaben.
Wenn Sie der extremen Konzentration von Windkraftanlagen um unsere Dörfer herum nicht Einhalt gebieten, werden Sie verantworten müssen, daß die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger immer mehr eingeschränkt wird. Das ist Ihnen möglicherweise gleichgültig, wird langfristig aber Auswirkungen auf Gesundheit und Gemeinwesen haben. Es unterliegt auch Ihrer Fürsorgepflicht, daß Sie naiven oder verzweifelten Dorfbürgermeistern, die glauben die kommunal desaströse Finanzsituation über Verpachtung von Gemeindeland an Investoren ausgleichen zu können, mit Hilfe der übergeordneten Institution die Berechtigung für solch unsichere Geschäfte entziehen. Das gilt auch für Privatiers, die sich auf Kosten der Allgemeinheit bereichern.
Es sollte Ihnen auch klar sein, daß Sie ein großes Pfund für die Zukunft ohne Not aus der Hand geben. In einigen Jahrzehnten wird die nichtindustrialisierte Landschaft zu den seltenen Luxusgütern gehören, die den Menschen noch Erholungsraum geben können.
Die jetzige Haltung der Obrigkeit ist kurzsichtig, eitel und dumm. Mecklenburg soll DAS ENERGIELAND werden. Gleichzeitig Touristenland. Diesen Widerspruch sollten Sie lösen, indem Sie sich klar machen, daß langfristig gesehen nur der Schutz von Mensch und Natur eine Zukunft hat.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind insbesondere die Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen und der Mindestabstand von 2.500 m zu neu geplanten Eignungsgebieten oder bestehenden Windparks als Restriktionskriterien festgelegt. Damit soll die optische Bedrängung der Windparks verringert und eine visuelle Überprägung der Landschaft durch die dominante Wirkung von raumbedeutsamen Windparks vermieden werden. Bei der Anwendung der Kriterien „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und „Mindestabstand von 2.500 m zu neu geplanten Eignungsgebieten oder bestehenden Windparks" wird der vorhandene Anlagenbestand berücksichtigt. Die räumliche Konzentration von Windenergieanlagen an möglichst konfliktarmen Standorten ist Ergebnis der Umsetzung des gesamträumlich schlüssigen Planungskonzeptes unter Anwendung harter und weicher Ausschluss- sowie Restriktionskriterien.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Windenergieanlagen können außerdem die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes und der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
lfd. Nr.: 1069
Kreis Herzogtum Lauenburg
Ident.-Nr.: 384
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Aus Sicht des Kreises Herzogtum Lauenburg bitte ich um Berücksichtigung folgender Anregungen und Hinweise:
Fachdienst Naturschutz (Frau Penning, Tel. 326)
Zu der o. g. Planung hat die untere Naturschutzbehörde folgendes mitzuteilen:
Was die zu vertretenden Belange der unteren Naturschutzbehörde betrifft, bestehen gegen die vorgelegte Planung keine grundsätzlichen Bedenken.
Wird zur Kenntnis genommen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 1074
Gemeinde Groß Godems
Ident.-Nr.: 380
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Gegen die Teilfortschreibung des RREP WM, Kapitel 6.5 Energie werden keine Bedenken erhoben.
Wird zur Kenntnis genommen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 1142
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 431
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Ich bin ein entschiedener Gegner von Windkraftanlagen. 250 m hohe Anlagen (jetzt noch, wann 500 m?) zerstören extrem unsere Landschaft. Sollte es eine Verspargelung geben, können wir aus unserem Dorf wegziehen (vielleicht wollen Sie gar keine Dörfer mehr!?). Die ganze Lebenskultur wäre hinüber. Ich habe selbst schon in einem Windpark gestanden. Unerträglicher Lärm der Rotorblätter, Licht- und Schattenwurf, permanentes Blinken (A24 Richtung Berlin, Eiswurf Höhbeck (Nur Funkmasten ohne Rotoren!) und überall zerschmetterte tote Vögel. Ich mache jedes Jahr Vogelzählung für den NABU, dass es jedes Jahr weniger werden, ist kein Wunder! Wir haben ein großes Vogelschutzgebiet. Früher zählte ich 5 Rote Milane, jetzt sind es nur noch 3. Es werden in unserem Dorf immer weniger Menschen. Wenn hier Windmühlen gebaut werden würden (auch in den Nachbardörfern), gab es schon Ankündigungen (auch von Pensionen) von hier wegzugehen. Wer will sich hier schon erholen? Das ganze Landschaftsbild wäre zerstört, Reiter würden keine Wege mehr finden. Eines der wichtigsten Gegenargumente ist, dass die Stromkosten ins Unermessliche steigen würden. Vielleicht kämen wir bald auf 1 Euro / Kwh? Dann könnten Sie wenigstens begründen, warum der hier erzeugte Strom nach Bayern geht! Eine Volksabstimmung über den Bau von Windmühlen hat es auch nicht gegeben, warum auch, in diesem Land hat das Volk sowieso nichts zu sagen. Dafür haben wir ja Gott sei Dank Sie!
Es gibt viele andere Möglichkeiten naturfreundlich Storm zu erzeugen: Bessere Nutzung von Sonnenenergie, Wasserkraft, Pumpspeicherwerke, Erdwärme, Kraft-Wärme-Kopplung, bezahlbare Häuserdämmung, Blockheizkraftanlagen, andere Motoren (Wasserstoff-, Hybrid- und Elektromotoren) und schließlich Nuklearkraft. Weiterhin müssen Schienen- und Wasserwege nicht zerstört, sondern ausgebaut werden (s. Neue Seidenstraße!“).
Dafür gehört das Geld in die Forschung und nicht in die Taschen von Politikern! Von denen bekomme ich mit Sicherheit beim Bau von Windmühlen den Wertverlust unseres Hauses ersetzt. Deshalb werde ich der Merkel schnellstens meine Bankverbindung übermitteln.
Meine Vorschläge für andere Möglichkeiten zur Stromerzeugung sind keine Phantasiegebilde, sondern gibt es teilweise schon lang in anderen Ländern.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Um Beeinträchtigungen durch die Befeuerung von Windenergieanlagen zu verringern, ist die bedarfsgesteuerte Befeuerung von Windenergieanlagen, die nur bei der Annäherung eines Luftfahrzeugs aktiviert wird, bereits als Grundsatz der Raumordnung in Kapitel 5.3 Programmsatz 15 LEP M-V und gesetzlich in § 46 (2) LBauO M-V berücksichtigt. Eine zusätzliche Festlegung im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ist nicht erforderlich.
Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Ein Vetorecht der Gemeinden oder der Anwohner bei raumordnerischen Festlegungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist daher nicht möglich.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
lfd. Nr.: 1307
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
Ident.-Nr.: 525
alle Dokumente
Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin setzt sich für eine Energiepolitik ein, die Energie langfristig planbar, zu wettbewerbsfähigen Preisen, ressourcenschonend und sicher zur Verfügung stellt. Der Markt der Erneuerbaren Energien entwickelt sich in Mecklenburg-Vorpommern als ein wesentlicher Faktor für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum.
Wir begrüßen daher die Fortschritte in der Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie, das die Grundlage für eine geordnete Planung in unserer Region bildet. Wir hoffen auf schnellstmögliche Fertigstellung der Planung im Einvernehmen der vielschichtigen Interessenlagen, damit Planungs- und Rechtssicherheit für Bevölkerung und Investoren hergestellt wird und die Standortentwicklung in diesem Sektor wieder effizient voranschreiten kann.
Es wurden keine weiteren Anregungen, Bedenken oder Hinweise an uns herangetragen. Im Übrigen verweisen wir auf unsere inhaltlichen Eingaben aus der ersten Stufe der Beteiligung.
Wird zur Kenntnis genommen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 1317
Bergamt Stralsund
Ident.-Nr.: 8
alle Dokumente
Zu verfüllten und verwahrten Bohrungen in der Zuständigkeit des Bergamtes Stralsund konnten keine Aussagen getroffen werden. Die Darstellung von Bohransatzpunkten im Maßstab der Gesamtkarte (1: 100.000) wäre zu ungenau. Gleichzeitig sollte auch hier das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie befragt werden (Landesbohrdatenspeicher).
Aus Sicht der vom Bergamt Stralsund zu wahrenden Belange werden zurzeit o.g. Einwände oder ergänzenden Anregungen vorgebracht.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 1466
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 701
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Ich möcht Ihnen mitteilen das ich von Ihnen eine sinnvolle und sowohl für Mensch als auch für Tier nicht Gesundheits schädigene Energie Politik erwarte. Wie vieles in der Politik sind Ihre Energiewende Konzepte nicht zu Ende gedacht. Sie nageln unser schönes Bundesland mit diesen Windkrafträdern zu. Gefärden die Gesundheit von Mensch und Tier nur um Unsinnige Vorgaben aus Berlin zu erfüllen oder Sie arbeiten für die Profiteure solcher Anlagen aber ganz Sicher nicht für die meisten Menschen in unserem Land. In Ludwigslust sollte der Dekmaschutz oberste prorität haben.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Der Denkmalschutz wird durch das Restriktionskriterium "gesetzlich geschützte Bau- und Bodendenkmale gemäß § 7 i. V. m. § 1 DSchG M-V" berücksichtigt. In den Eignungsgebieten befinden sich keine Baudenkmale. In den umliegenden Ortschaften kommen häufiger Baudenkmale wie u.a. Gutsanlagen und Kirchen vor. Aufgrund der durch den Siedlungsabstand von 1.000 m bzw. 800 m bedingten Entfernung der Eignungsgebiete sind unmittelbare Beeinträchtigungen durch die Anlagen oder durch Bautätigkeiten nicht zu erwarten. Auch physische Einwirkungen, z.B. durch Schall, sind aufgrund der Entfernung auszuschließen. Durch die Errichtung von Windkraftanlagen kann es im Einzelfall zu einer technischen Überformung des Erscheinungsbildes auch weiter entfernt liegender Kultur- oder Baudenkmale durch die Baukörper kommen. Dies kann aber erst auf lokaler Ebene in Abhängigkeit von Höhe und Anordnung der tatsächlichen Windenergieanlagen untersucht werden und ist damit Gegenstand des nachgeordneten Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt. Die Berücksichtigung der Belange von Bodendenkmalen ist, mit Ausnahme der überregional bedeutsamsten Bodendenkmalen, Gegenstand des nachgeordneten Genehmigungsverfahrens. Ferner wurde die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für sechs Denkmäler von internationalem Rang (Hansestadt Wismar, Hansestadt Lübeck, Residenzensemble Schwerin, Schloss Ludwigslust, Schloss Bothmer, Schloss Wiligrad) in einem „Fachbeitrag Denkmalschutz“ nach für die Planungsregion einheitlichen Grundlagen bewertet. Die Belange des Denkmalschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
lfd. Nr.: 1472
Gemeinde Toddin
Ident.-Nr.: 694
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Die Gemeinde Toddin hat sich in Ihrer Gemeindevertretersitzung am 14.02.2019 ausführlich mit dem vorliegenden Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg (Kapitel 6.5 Energie) auseinandergesetzt und möchte folgenden Hinweis geben:

Es sollte auf aktuellere Daten zurückgegriffen werden. Die Datenbasis ist von 2016 bzw. 2017.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Datenbasis, die als Grundlage für die Teilfortschreibung zum Kapitel 6.5 Energie herangezogen wird, ist abhängig von den zuständigen Fachbehörden. Der Regionale Planungsverband ist bestrebt, die aktuellsten verfügbaren Daten zu nutzen, soweit sie zur Verfügung stehen.
lfd. Nr.: 1482
Stadt Warin
Ident.-Nr.: 722
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Hier: Stellungnahme der Stadt Warin

Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie Gegenstand der Stadtvertretersitzung Warin am 28.03.2019 war.
Die Stadt Warin nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass für Ihr Stadtgebiet sowie Ihre Ortsteile keine Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen sind.
Die Belange der Stadt Warin sind damit nicht berührt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 1483
Stadt Neukloster
Ident.-Nr.: 721
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Hier: Stellungnahme der Stadt Neukloster

Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie Gegenstand der Bauausschusssitzung der Stadt Neukloster am 20.02.2019 war.
Die Stadt Neukloster nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass für Ihr Stadtgebiet sowie Ihre Ortsteile keine Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen sind.
Die Belange der Stadt Neukloster sind damit nicht berührt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 1484
Gemeinde Züsow
Ident.-Nr.: 720
alle Dokumente
Hier: Stellungnahme der Gemeinde Züsow

Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie Gegenstand der Gemeindevertretersitzung Züsow am 28.03.2019 war.
Die Gemeinde Züsow nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass für Ihr Gemeindegebiet keine Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen sind.
Die Belange der Gemeinde Züsow sind damit nicht berührt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 1485
Gemeinde Zurow
Ident.-Nr.: 719
alle Dokumente
Hier: Stellungnahme der Gemeinde Zurow

Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie Gegenstand der Gemeindevertretersitzung Zurow am 13.03.2019 war.
Die Gemeinde Zurow nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass für Ihr Gemeindegebiet keine Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen sind.
Die Belange der Gemeinde Zurow sind damit nicht berührt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 1486
Gemeinde Passee
Ident.-Nr.: 718
alle Dokumente
Hier: Stellungnahme der Gemeinde Passee

Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie Gegenstand der Gemeindevertretersitzung Passee am 14.03.2019 war.
Die Gemeinde Passee nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass für Ihr Gemeindegebiet keine Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen sind.
Die Belange der Gemeinde Passee sind damit nicht berührt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 1487
Gemeinde Lübberstorf
Ident.-Nr.: 717
alle Dokumente
Hier: Stellungnahme der Gemeinde Lübberstorf

Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie Gegenstand der Gemeindevertretersitzung Lübberstorf am 11.03.2019 war.
Die Gemeinde Lübberstorf nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass für Ihr Gemeindegebiet keine Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen sind.
Die Belange der Gemeinde Lübberstorf sind damit nicht berührt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 1488
Gemeinde Jersendorf
Ident.-Nr.: 716
alle Dokumente
Hier: Stellungnahme der Gemeinde Jesendorf

Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie Gegenstand der Gemeindevertretersitzung Jesendorf am 21.02.2019 war.
Die Gemeinde Jesendorf nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass für Ihr Gemeindegebiet keine Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen sind.
Die Belange der Gemeinde Jesendorf sind damit nicht berührt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 1523
Landkreis Lüneburg
Ident.-Nr.: 662
alle Dokumente
Ich bedanke mich für die Beteiligung an oben genanntem Verfahren. Ich habe keine Belange vorzutragen.
Wird zur Kenntnis genommen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 1524
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 661
alle Dokumente
Der weitere Ausbau von Windenergieanlagen in Mecklenburg Vorpommern und auch bundesweit muss sofort gestoppt werden.
Windenergieanlagen sind Umwelt- und Naturzerstörer, dass uns das als "grün" und "umweltfreundlich" seit Jahren verkauft wird, ist ein ungeheuerlicher Vorgang,
mit Naturschutz haben diese Anlagen rein garnichts zu tun.
Alleine die Herstellung, der Transport und das Aufstellen jedes einzelnen Windrades hat eine miserable Ökobilanz .Sie verschandeln mit ihrem Aufbau die Landschaft, schreddern abertausenden Lebewesen (Vögel, Fledermäuse) und täglich Milliarden von Insekten. Und nicht selten werden für den Ausbau Abholzungen in kauf genommen. Der Rückbau von Windrädern verursacht riesige Mengen an Sondermüll. Der durch Windräder erzeugte Infraschall ist für uns Menschen gesundheitsschädlich und zwar bis auf 16km Entfernung.
Jedes Windrad ist eines zuviel. Die saubersten, sichersten und günstigsten Stromerzeuger sind Atomkraftwerke.
Nebenbei sei noch bemerkt, dass Windindustrieanlagen kein Touristenmagnet sind, im Gegenteil, zukünftig wird der weitere Ausbau in Mecklenburg Vorpommern einen Rückgang des Tourismus verursachen.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Windeignungsgebieten und deren Umfeld Vorkommen von Fledermäusen möglich sind. Aufgrund der Lage von Mecklenburg-Vorpommern mitten in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten können auch für keines der Windeignungsgebiete Migrationsereignisse von Vornherein ausgeschlossen werden. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit einer Ausweisung eines Eignungsgebietes nicht von vornherein entgegen. Ob ein Verstoß gegen Verbotstatbestände, insbesondere das Tötungsrisiko, besteht, kann nur in einer Einzelfallprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Auf regionalplanerischer Ebene sind derartige Prüfungen nicht möglich.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Die Berücksichtigung des Rückbaus der Anlagen in der Planungsphase ist bereits im Programmsatz 15 der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung zudem Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
lfd. Nr.: 1528
Gemeinde Neuburg
Ident.-Nr.: 657
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Zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichts für die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens gibt es seitens der Gemeinde Neuburg folgenden Einwand:

Die Gemeinde widerspricht der Aussage zur menschlichen Gesundheit und dem Wohlbefinden. (Beschluss-Nr. 398-46/19)
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
lfd. Nr.: 1533
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 648
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obwohl von Ihnen angekündigt, kann ich die Abwägungsdokumentation zur 1. Stufe der Teilfortschreibung nicht finden.
Habe ich etwas übersehen.
Bitte schicken Sie mir den entsprechenden LINK
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Abwägung der Stellungnahmen aus der 1. Stufe der Beteiligung ist im Internet unter www.raumordnung-mv.de und in der Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes öffentlich einsehbar.
lfd. Nr.: 1538
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 628
alle Dokumente
Ist es nicht langsam an der Zeit umzudenken?
Ist es notwendig, Streitereien um Eignungsgebiete zu provozieren?
Es geht doch nur noch ums Geld und Parteien streiten darum, wo Windanlagen aufgestellt werden um das Geld zu kassieren.
Um grüne Energie gehts doch schon lange nicht mehr.
Förster zerstören auf Ansage Nester des Seeadlers, damit der Flächeneigner noch mehr Argumente sammeln kann, dass bei ihm eine Windkraftanlage aufgestellt werden kann.
Andere kaufen Grundstücke und holzen ab damit auch hier Eignungsgebiete ausgewiesen weren können.
Ist das wirklich richtig? Ich frage Sie, warum der Korruption nicht endlich Einhalt geboten wird wie z.b. in Kritzow.
Hier gibt es schon Pläne wo Windkraftanlagen aufgestellt werden sollen obwohl das Gbeiet als Eignungsgebiet nicht einmal ausgewiesen ist.
Und ist es nötig, den ganzen Horizont zu verbasteln damit einige wenige Geld kassieren können?
Was muss passieren, damit hier nicht Windwahn gefördert wird sondern vernünftig abgewägt wird?
Windkraft ja, aber maßvoll und nicht 360 Grad und schon garnicjt hier und da und dort daß man garnicht mehr weiß wohin schauen.
Es ist genug!
Danke für Lesen und agieren.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind insbesondere die Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen und der Mindestabstand von 2.500 m zu neu geplanten Eignungsgebieten oder bestehenden Windparks als Restriktionskriterien festgelegt. Damit soll die optische Bedrängung der Windparks verringert und eine visuelle Überprägung der Landschaft durch die dominante Wirkung von raumbedeutsamen Windparks vermieden werden. Bei der Anwendung der Kriterien „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und „Mindestabstand von 2.500 m zu neu geplanten Eignungsgebieten oder bestehenden Windparks" wird der vorhandene Anlagenbestand berücksichtigt. Die räumliche Konzentration von Windenergieanlagen an möglichst konfliktarmen Standorten ist Ergebnis der Umsetzung des gesamträumlich schlüssigen Planungskonzeptes unter Anwendung harter und weicher Ausschluss- sowie Restriktionskriterien.
lfd. Nr.: 1541
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 629
alle Dokumente
Ich bin gegen ein Windenergieprojekt weil die abstände zu Wohngebeude nicht eingehalten werden,die umgebung wird verschandet ,der turismus bleibt weg und auch die weiterführung von strom ist auch nicht fertig,und warum wird der strom ins ausland veschenkt aber für uns wird er nicht billiger gemacht.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
lfd. Nr.: 1562
Gemeinde Kuhstorf
Ident.-Nr.: 732
alle Dokumente
Zusammenfassung:
In dem hier vorgelegten Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie werden die, besonders für unsere Region, essentiellen Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt, Boden, Landschaftsbild, menschliche Gesundheit und Wohlbefinden, Kultur- und sonstige Sachgüter zu wenig berücksichtigt. Die gesamte Planung ist zu überprüfen und insbesondere zu klären, ob nicht die Planungen des RREP 2011 bereits substantiell Raum gewähren und eine Überarbeitung dieses Programmes sinnvoller ist als forcierte Neuausweisungen.
Insbesondere da es weniger konfliktträchtige Alternativen gibt erneuerbare Energien zu etablieren.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Die in der Stellungnahme genannten Schutzgüter sind Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch die Festlegung der Ausschluss- und Restriktionskriterien reduziert.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Gemäß Programmsatz 15 der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie ist bereits in der Planungsphase der Rückbau der Anlagen als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung zudem Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Der Denkmalschutz wird durch das Restriktionskriterium "gesetzlich geschützte Bau- und Bodendenkmale gemäß § 7 i. V. m. § 1 DSchG M-V" berücksichtigt. In den Eignungsgebieten befinden sich keine Baudenkmale. In den umliegenden Ortschaften kommen häufiger Baudenkmale wie u.a. Gutsanlagen und Kirchen vor. Aufgrund der durch den Siedlungsabstand von 1.000 m bzw. 800 m bedingten Entfernung der Eignungsgebiete sind unmittelbare Beeinträchtigungen durch die Anlagen oder durch Bautätigkeiten nicht zu erwarten. Auch physische Einwirkungen, z.B. durch Schall, sind aufgrund der Entfernung auszuschließen. Durch die Errichtung von Windkraftanlagen kann es im Einzelfall zu einer technischen Überformung des Erscheinungsbildes auch weiter entfernt liegender Kultur- oder Baudenkmale durch die Baukörper kommen. Dies kann aber erst auf lokaler Ebene in Abhängigkeit von Höhe und Anordnung der tatsächlichen Windenergieanlagen untersucht werden und ist damit Gegenstand des nachgeordneten Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt. Die Berücksichtigung der Belange von Bodendenkmalen ist, mit Ausnahme der überregional bedeutsamsten Bodendenkmalen, Gegenstand des nachgeordneten Genehmigungsverfahrens. Ferner wurde die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für sechs Denkmäler von internationalem Rang (Hansestadt Wismar, Hansestadt Lübeck, Residenzensemble Schwerin, Schloss Ludwigslust, Schloss Bothmer, Schloss Wiligrad) in einem „Fachbeitrag Denkmalschutz“ nach für die Planungsregion einheitlichen Grundlagen bewertet. Die Belange des Denkmalschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Die Festlegung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen im RREP 2011 ist durch ein Urteil des OVG Greifswald vom November 2016 inzident für unwirksam erklärt worden. Die Konzentrationsflächenplanung kann damit ihre Wirkung gemäß § 35 Abs. 3 BauGB nicht mehr entfalten. Da die Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 BauGB zu den privilegierten Vorhaben im Außenbereich gehören, ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Um jedoch zeitnah vom Planvorbehalt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 Gebrauch zu machen, ist eine Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie dringend erforderlich. Für die anderen Kapitel des RREP bestand bei der Einleitung des Verfahrens noch keine dringende Erforderlichkeit zur Fortschreibung. Gemäß § 4 Abs. 3 LPlG M-V ist die Aufstellung sachlicher Teilprogramme ausdrücklich zulässig. Dies schließt auch die Teilfortschreibung einzelner Kapitel ein.
lfd. Nr.: 1599
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 740
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3. Stromüberkapazitäten und Speicherung sind planungsmäßig nicht erfasst
- keine Konzepte für die Speichermöglichkeit von Energie
- keine Konzepte für die Nutzung des überschüssigen Windstromes, z. Z. wird überschüssiger Strom zu Negativpreisen ins Ausland abgegeben, um das Stromnetz zu entlasten, hier wäre es sinnvoller, anstatt der Teilhabe des Bürgers an WEG/WEA, für den überschüssigen Strom marktwirtschaftliche Bedingungen zu schaffen, um den Kleinst- und Mittelständischen Unternehmen und auch den Bürgern den Strom deutlich kostengünstiger anzubieten, wie es z. B. zu DDR-Zeiten mit dem Nachtstrom praktiziert wurde (Nachtspeicheröfen, Warmwasseraufbereitung u. ä.), um auch die Wertschöpfung im Land zu behalten.
Keine Konzepte zum Netzausbau zur Schaffung der Grundvoraussetzungen zum Bau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, die die Umstellung auf Elektromobilität möglich machen, Schnellladestationen sind flächendeckend für Privathaushalte nicht realisierbar.
Konzepte für die Biomassennutzung (NAWARO) in Kraftwerken fehlen gänzlich, die regional vorhandenen Biomassekraftwerke werden fast ausschließlich als Altholzverbrennungsanlagen (Abfallverbrennung)genutzt.
Biomassekraftwerke und Biogasanlagen sollten der Grundlastversorgung dienen, falls Wind und Sonne nicht zur Verfügung stehen. Die Verwertung von regional anfallenden Hecken- und Grünschnitt wäre gesichert. Ein positiver Effekt wäre, das die Verbrennung auf Acker und im Garten endet, zudem auch CO 2 eingespart werden würde.
Solange es nicht möglich ist, die Überkapazitäten des Windstromes sinnvoll einzusetzen, es keine Nutzungsmöglichkeiten oder Speichermöglichkeiten für diesen Strom gibt, fordern wir Sie auf, die Planungen zur Ausweisung neuer Windeignungsgebiete sofort zu unterlassen.
Nach dem Lesen der Teilfortschreibung des RREP entsteht der Eindruck, dass der Planungsverband Westmecklenburg einzig und allein das Ziel verfolgt, um jeden Preis die Grundvoraussetzungen zu schaffen, Windenergieanlagen in großem Maße zu errichten. Es hat den Anschein, dass Interessen von Windanlagenplaner und Windanlagenbetreiber hier eingeflossen sind. Der Planungsverband sollte seine Arbeit für das Wohl der hier lebenden Menschen einsetzen, und sich nicht dem Druck der Landesregierung beugen, auf Biegen und Brechen 2 % der Landesfläche für Windenergieanlagen auszuweisen.
Wir widersprechen dem RREP auch aus dem Grund, das die Planungen auf Zahlen und Fakten aus dem Jahre 2010 beruhen, und nach fast einem Jahrzehnt nicht mehr aktuell und zukunftsträchtig sind. Der Planungsverband sollte neu recherchieren und mit tatsächlichen fundierten Grundlagen eine zukunftsfähige Planung für Westmecklenburg erarbeiten.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Die Datenbasis, die als Grundlage für die Teilfortschreibung zum Kapitel 6.5 Energie herangezogen wird, ist abhängig von den zuständigen Fachbehörden. Der Regionale Planungsverband ist bestrebt die aktuellsten verfügbaren Daten zu nutzen, soweit sie zur Verfügung stehen.
lfd. Nr.: 1656
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 696
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Abgesehen von oben genannten Anregungen bestehen nach wie vor grundsätzliche Bedenken zum weiteren Ausbau der Windkraftnutzung. Mittlerweile wird in Mecklenburg- Vorpommern - im Durchschnitt wohlgemerkt - weit über den Eigenversorgungsbedarf hinaus Windstrom erzeugt, in andere Bundesländer exportiert oder auch im Ausland zum Negativpreis als sogenannter “Schrottstrom” “entsorgt”. Nachweislich werden, auch in unserem Netzgebiet, wegen des Überangebotes von Strom aus erneuerbaren Energien immer häufiger Abschaltungen, mit der Folge der Zahlung von Entschädigungen an die Anlagenbetreiber, notwendig.
Der weitere Ausbau und die Ausweisung weiterer Gebiete für Windkraftanlagen, ohne sich hierbei am Bedarf zu orientieren, kann nicht zu einem schlüssigen Energiekonzept beitragen. Angesichts der erklärten Absichten auch der übrigen Bundesländer, sich zu 100% aus “Erneuerbarem” Strom zu versorgen bzw. selbst zu “exportieren”, stellt sich immer drängender die Frage nach der Sinnhaftigkeit eines weiteren Ausbaus hierzulande, der zu Lasten der einheimischen Bevölkerung und unserer Natur- und Landschaftsräume erfolgt. Dieser Situation muss Rechnung getragen werden und sich in den Planungen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms widerspiegeln, was im vorliegenden Entwurf 2018 nicht der Fall ist.
Vor dem Hintergrund einer fehlenden technischen Speicherung überschüßigen Windstroms und fehlender Netze, um diesen gegebenenfalls in andere Regionen Deutschlands zu übertragen, einer fehlenden Berücksichtigung neuester Erkenntnissen von umwelt- und gesundheitsschädigenden Auswirkungen von Windenergieanlagen und nicht zuletzt fehlendem politischem Gestaltungswillen, betroffenen Gemeinden und Bürgerinnen und Bürger zu entschädigen oder ihnen auch nur Mitspracherecht einzuräumen, lehnt der Freie Horizont die Ausweisung weiterer Windeignungsgebiete und damit den Entwurf 2018 des zweiten Beteiligungsverfahrens des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg ab.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht daher kein Anspruch auf planbedingte Entschädigungen für Anwohner.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Ein Vetorecht der Gemeinden oder der Anwohner bei raumordnerischen Festlegungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist daher nicht möglich.
lfd. Nr.: 1658
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 685
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Ja, wir benötigen eine Alternative zu den Kernkraftwerken - diese Alternative muss durchdacht und geprüft sein- zum Wohle der Menschheit und darf nicht im Ergebnis erneut zum gesundheitlichen Risiko führen, wofür nachweislich die Windkrafträder stehen!
Es ist ein fataler Fehler, den schön geredeten Argumenten von Politikern, Windkraftbetreibern bzw. Energieversorgern, Glauben zu schenken, weil sie aufgrund völlig veralteter Gefahreneinschätzungen, die längst bewiesenen Gesundheitsgefahren für Mensch und Tier, die von technisch erzeugtem Infraschall ausgehen, aus wirtschaftlichem Interesse leugnen.
Dr. med. Thomas Carl Stiller, Facharzt für Allgemeinmedizin und Mitbegründer von ‘Ärzte für Immissionschutz’(AEFIS), schreibt auf der Website des Deutschen Arbeitgeberverbandes:
„ Infraschall - der Bumerang der Energiewende“
„....Die Folgen von technisch erzeugtem Infraschall werden erst allmählich verstanden.
Etwa 10-30 Prozent der Bevölkerung sind für Infraschall empfindlich. Diese Menschen, in Deutschland mehrere Millionen, entwickeln zahlreiche Symptome, die wir Ärzte erst allmählich zuordnen lernen. Die niederfrequenten Schwingungen aus Kompressoren und Windkraftanlagen erzeugen bei diesen Menschen Stressreaktionen, die sich u.a. in Schlafstörungen, Übelkeit, Tinnitus, Sehstörungen, Schwindel, Herzrhythmusstörungen, Müdigkeit, Depressionen und Angsterkrankungen, Ohrenschmerzen und dauerhaften Hörstörungen äußern. Psychologisch gesehen kommt es u.a. zur Schädigung der Haarzellen des Corti Organs der Hörschnecke und zu Dauerreizungen in Hirnarealen wie z.B. dem Mandelkern (Amygdala, Angstzentrum X2). Wirkungen auf Herz und Gefäße mit krankhaften Veränderungen des Bindegewebes in den Arterien am Herzbeutel (Pericard) wurden bei langjährig Schallexponierten und im Tierversuch nachgewiesen(3).......“ Viele andere warnen, ebenso die Bundesärztekammer, vor diesen Gefahren.

Dänemark, einst Musterland der Windkraft, hat aufgrund gesundheitlicher Probleme von Mensch und Tier und den daraus resultierenden wachsenden Widerstand der Bevölkerung, den Ausbau von Windkraftanlagen gestoppt. Das sollte uns zu denken geben.
Denn dieses ist Warnung genug, wir sollten in eigenem Interesse nicht die gleichen Fehler machen, denn die Gesundheit ist unser höchstes Gut!
Windkrafträder in der Nähe von Wohnsiedlungen, Nutztieren , Biotopen bedeuten mehr Schaden als Nutzen! Entsprechende Studien liegen auch in Deutschland vor!

Ich schaue auf die MV Karte mit den vielen eingezeichneten Windeignungsgebieten und sehe mich in Kürze umzingelt von Windkraftanlagen. Sollte dieser Alptraum wahr werden, sehe ich nur einen Ausweg. Meine Familie und ich werden Mecklenburg Vorpommern verlassen, schweren Herzens, zumal wir hier geboren und aufgewachsen sind und auch in MV studiert haben. Unsere jüngste Tochter studiert zu Zeit noch in MV und wollte sich in MV selbständig machen und Arbeitsplätze schaffen.
Unser aktuelles Hauskaufvorhaben in Ludwigslust haben wir jedenfalls zunächst gestoppt.
Wir hoffen noch auf ein Wunder und appellieren an die Vernunft.
Denn schon Sokrates (470 - 399 v. Chr.) verkündete u.a folgende Weisheit in Bezug auf Gerechtigkeit, die auf heute anwendbar ist: „.....Die Herrscher sind eben auch nur Menschen und können auch irren! Sodass ein Gesetz dass sie erlassen haben, ihnen schadet, und die Untertanen, die das Gesetz befolgen, handeln dann ungerecht....“
Ich hoffe sehr, dass die Politiker ihren Fehler erkennen und dass wir, ihre Wähler, ihnen dabei helfen, indem wir den Irrtum aufklären, bevor es zu spät ist.
Durch Windkraftanlagen werden wenige reich und viele Menschen krank!
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind insbesondere die Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen und der Mindestabstand von 2.500 m zu neu geplanten Eignungsgebieten oder bestehenden Windparks als Restriktionskriterien festgelegt. Damit soll die optische Bedrängung der Windparks verringert und eine visuelle Überprägung der Landschaft durch die dominante Wirkung von raumbedeutsamen Windparks vermieden werden. Bei der Anwendung der Kriterien „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und „Mindestabstand von 2.500 m zu neu geplanten Eignungsgebieten oder bestehenden Windparks" wird der vorhandene Anlagenbestand berücksichtigt. Die räumliche Konzentration von Windenergieanlagen an möglichst konfliktarmen Standorten ist Ergebnis der Umsetzung des gesamträumlich schlüssigen Planungskonzeptes unter Anwendung harter und weicher Ausschluss- sowie Restriktionskriterien.
lfd. Nr.: 1659
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 682
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Wie konnte es soweit kommen?
In einem Flächenland wie Mecklenburg-Vorpommern haben es die Energiekonzerne dank Ihrer Hilfe geschafft, entgegen jeder Vernunft Windkrafträder in großer Zahl zu errichten und viele sind noch geplant.
Es ist bekannt, dass:
1. Windkraftanlagen eine permanente Infraschallemission verursachen, so sie in Betrieb sind, die bis 1,5 km Entfernung gesundheitliche Schäden verursachen. Bei niedrig frequentem Infraschall sogar bis ca. 15 km. Das Robert-Koch-Institut hat hierzu umfassende Erkenntnisse veröffentlicht. Sie nehmen also wissentlich die Gefährdung der Gesundheit der betroffenen Bürger in Kauf?

2. die Windenergie schon jetzt dazu führt, dass die Stromnetze in der Region zeitweilig völlig überlastet sind, so dass es zu zeitweiligen Stromausfällen kommt. Um dies zu vermeiden müssen erheblich Kosten für die Speicherung der Windenergie aufgebracht werden, die letztlich beim Kleinverbraucher landen.

3. in der seriösen Wissenschaft Klarheit darüber herrscht, daß das von Menschen gemachte CO2 keinen Einfluß auf das Klima hat. Die CO2 Lüge wird hier benutzt um die Notwendigkeit der Entwicklung von alternativen Energiegewinnungsmethoden zu begründen. Mit dem Ergebnis, daß die Energiekonzerne sich mittels dieser Technologien an der Allgemeinheit ungehemmt bereichern können.

4. die alternative Windenergie, mit Ihrem enormen Flächenbedarf, gerade einmal 15 Kohlekraftwerke in Deutschland ersetzen soll, wo hingegen allein im Moment ca. 600 neue Kohlekraftwerke in China und Indien errichtet werden. Es ist unverhältnismäßig und unsinnig in Deutschland Windkraftanlagen zubauen, wenn man weiß, dass China Indien Russland und die USA sich nicht an der CO2 Vermeidung beteiligen, und darüber hinaus es den Drittländern erlaubt wird ungehindert ihren CO2 Ausstoß zu erhöhen.

5. die Strompreise in Deutschland doppelt so hoch sind, wie im Durchschnitt aller anderen EU-Länder und zudem wird der Strom dann an Länder, wie die Tschechische Republik, verschenkt. Wie wollen Sie das den Bürgern vermitteln?

6. die Windkraftanlagen riesige Mengen an Insekten, Fledermäusen und Vögeln töten. Wo sind NABU und BUND wenn es um den Schutz der Tierwelt in unserem Landstrich geht? Der BUND tritt sogar für die Errichtung von Windkraftanlagen ein. Das zeigt, die verlogene Politik dieses Verbandes, der sich nicht zu fein ist, sich zum Erfüllungsgehilfen der Energiekonzerne zu machen.

7. die Landeigner mit unverhältnismäßgen Pachtzahlungen für Windkraftanlagen geködert werden und die Bürger die Kosten tragen, große Stromabnehmer aber entlastet werden. Auch dies wird in der Zukunft zu gesellschaftlichen Spannungen führen.

8. die Errichtung von Windkraftanlagen und die Anlagen selbst keiner gesetzlich geregelten TÜV-Prüfpflicht unterliegen. Bereits jetzt gibt es unter den etwa 30000 Anlagen, die in Deutschland errichtet wurden, viele Havarien, die zu erheblichen Schäden für Mensch und Natur führten. Geborstene Rotorblätter, deren Teile 800 m weit flogen und flächendeckend die Landschaft mit Glas- und Kunststoffsplittern kontaminiert haben, sind eine akute Gefahr für Mensch und Tier.
Wer haftet für diese Schäden?
Mecklenburg-Vorpommern war ein Tourismusland, schon jetzt fahre ich mit Entsetzen durch MV, wenn ich vielerorts die Windparks sehe, die oft auch bei den Haus- und Grundstückseigentümern zu einer erheblichen Wertminderung Ihrer Immobilie geführt haben.
Ich bin erstaunt und entsetzt, mit welcher Ignoranz, diese Energiepolitik in unserem Land betrieben wird. Hier zeigt sich, daß die kommunalen Verwaltungen nicht im Interesse der betroffenen Bürger, sondern der Energiekonzerne agieren. In MV wird der Tourismus durch die Windparks negativ beeinflußt, während andere Bundesländer genau dies nicht zu lassen.
Argumente gegen die Windkraftanlagen gibt es noch reichlich, Argumente für diese Anlagen kann ich nicht finden, wenn ich nicht gerade Landverpächter einer Fläche bin, auf der eine Windkraftanlage geplant ist.

Wie stehen Sie dazu?
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Die Ausführungen zum Klimawandel in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind sachgerecht und geben den Stand der Wissenschaft wieder. Eine Änderung erfolgt daher nicht.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Windeignungsgebieten und deren Umfeld Vorkommen von Fledermäusen möglich sind. Aufgrund der Lage von Mecklenburg-Vorpommern mitten in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten können auch für keines der Windeignungsgebiete Migrationsereignisse von Vornherein ausgeschlossen werden. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit einer Ausweisung eines Eignungsgebietes nicht von vornherein entgegen. Ob ein Verstoß gegen Verbotstatbestände, insbesondere das Tötungsrisiko, besteht, kann nur in einer Einzelfallprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Auf regionalplanerischer Ebene sind derartige Prüfungen nicht möglich.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie.
Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
lfd. Nr.: 1688
Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel, Regionale Planungsstelle
Ident.-Nr.: 607
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Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 10.01.2019 und möchten Ihnen die regionalplanerische Stellungnahme zu dem oben genannten Verfahren mitteilen. Die Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel möchte ihre Stellungnahme in die folgenden Abschnitte gliedern:
1. Hinweise zu Planungsverfahren und Beschlusslagen in Prignitz-Oberhavel
2. Hinweise zu der Teilfortschreibung aus den Beteiligungen 2016
3. Bewertung der Eignungsgebiete des Entwurfes 2018 mit jeweiliger Begründung.

1. Hinweise zu Planungsverfahren und Beschlusslagen in Prignitz-Oberhavel
· Die Regionalversammlung Prignitz-Oberhavel hat am 21.11.2018 den Satzungsbeschluss für den Regionalplan „Freiraum und Windenergie" gefasst. Das Genehmigungsverfahren zu diesem Regionalplan wurde durch die Landesplanungsbehörde noch nicht abgeschlossen. Der Teil-Regionalplan enthält die folgenden Planelement:
o Vorranggebiete Freiraum
o Vorbehaltsgebiete historisch bedeutsame Kulturlandschaften
o Eignungsgebiete Windenergie.
· In der direkten Nachbarschaft zu der Planungsregion Westmecklenburg werden mehrere Vorranggebiete Freiraum, die Historisch bedeutsame Kulturlandschaft „Lenzer Wische" an der Elbe sowie die Eignungsgebiete Windenergie Nr. 1 „Jännersdorf — Porep" (östlich von Suckow), Nr. 3 „Kleeste" (südlich von Brunow), Nr. 6 „Halenbeck — Schmolde - Warnsdorf" (südöstlich von Wendisch Priborn) und Nr. 43 „Bergsoll — Frehne" (südwestlich von Wendisch Priborn) dargestellt.
· Der Teilregionalplan Windenergienutzung aus dem Jahr 2003 mit den insgesamt 45 Eignungsgebieten findet keine Anwendung mehr.

2. Hinweise zu der Teilfortschreibung aus der Beteiligung 2016
· Die Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel hatte seinerzeit Hinweise zu insgesamt sieben Eignungsgebieten im Nachbarschaftsbereich der beiden Planungsregionen gegeben. Hinsichtlich der Planungskriterien Windenergie und der Informationslage in Prignitz-Oberhavel wurde auf die folgenden Konfliktsituationen hingewiesen:
o 27/16 Milow/Gorlosen
o 28/16 Steesow/Milow
o 29/16 Milow/ Steesow
o 30/16 Grabow/Prislich
o 36/16 Ganzlin.
Die Konflikte wurden mit dem regionalen Abstandserfordernis von 5 km zwischen den Eignungsgebieten Windenergie und mit Belangen des Vogelschutzes begründet.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 1765
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 437
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In Ihrer Präambel schreiben Sie, übergeordnete politische Fragestellungen, insbesondere die Sinnhaftigkeit der Energiewende, die Höhe der EEG-Vergütungen und der bundesrechtliche Rahmen seien nicht Gegenstand der Regionalplanung. Die Mitglieder des Planungsverbandes sind jedoch, wenn ich es richtig verstanden habe, politische Akteure, die für sich beanspruchen, die Interessen der Bevölkerung zu vertreten. Bei derart schwerwiegenden und weitreichenden Entscheidungen, wie der Ausweisung von Windindustriegebieten, muss die Sinnfrage sehr wohl im Vordergrund aller Überlegungen stehen! Zwar handelt es sich bei der Windkraft um die effizienteste Art der erneuerbaren Energien, sie ist aber keineswegs „grundlastfähig", da sie leider höchst unregelmäßig und unzuverlässig zur Verfügung steht. Das reicht vom Totalausfall bei Flaute, bis hin zu Leistungsspitzen, die nicht verbraucht werden können. Die erforderlichen Speichermöglichkeiten stehen in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung, die realisierbaren Kapazitäten sind marginal, chemische Umwandlungsverfahren (Power to Gas) haben einen verschwindend geringen Wirkungsgrad. Die für die Herstellung der Windkraftanlagen erforderlichen Ressourcen, wie auch die für alle angedachten Speichermöglichkeiten, bedeuten ebenfalls einen Raubbau an der Natur in anderen Teilen der Welt, denn in Deutschland gibt es die benötigten Rohstoffe nicht.
Der massive Ausbau der Windenergie unter dem Deckmantel der „Energiewende" und des „Klimaschutzes" geht mit der unwiderbringlichen Zerstörung unserer Landschaft, der Natur und des Lebensraumes für wildlebende Tiere, insbesondere Zug- und Rastvögel, Fledermäusen und Insekten einher. Vielleicht sparen wir in gewissem Umfang fossile Energieträger, das Klima der Welt werden wir aber damit sicher nicht retten! „Alternative Energiegewinnung ist unsinnig, wenn sie genau das zerstört, was sie bewahren soll: Die Natur!"(Reinold Messner)
Selbst wenn Sie zu anderen Schlussfolgerungen kommen, stellt sich als nächstes die Frage: Wieviel „erneuerbare Energie", insbesondere Windkraft, wird tatsächlich gebraucht und kann verbraucht werden? Wieviel kann in die Stromversorgung sinnvoll integriert werden? Wieviel Windkraft ist verträglich für Mensch und Natur? Denn die „Energiewende" ist ja kein Selbstzweck! Was nützt der ganze Strom, wenn kein Platz mehr ist zum Leben, im „Land zum Leben".
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Windeignungsgebieten und deren Umfeld Vorkommen von Fledermäusen möglich sind. Aufgrund der Lage von Mecklenburg-Vorpommern mitten in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten können auch für keines der Windeignungsgebiete Migrationsereignisse von Vornherein ausgeschlossen werden. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit einer Ausweisung eines Eignungsgebietes nicht von vornherein entgegen. Ob ein Verstoß gegen Verbotstatbestände, insbesondere das Tötungsrisiko, besteht, kann nur in einer Einzelfallprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Auf regionalplanerischer Ebene sind derartige Prüfungen nicht möglich.
lfd. Nr.: 1785
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 437
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Landschaftsbild: Es gehört zu den Sünden der Vergangenheit, dass die Landschaft zugunsten der industriellen Landwirtschaft nach und nach „ausgeräumt" wurde. Es gibt viele gute Gründe, diesen leider immer noch voranschreitenden Prozess umzukehren, z.B. CO2 durch Anpflanzung von Wäldern zu binden, den Boden durch Hecken vor Erosion durch Wind zu schützen und gleichzeitig Biodiversität zu stärken. Windräder mit der geplanten Höhe sprengen jeden Maßstab, ziehen die Aufmerksamkeit gerade auch durch die Bewegung der Rotoren auf sich und durch das massenweise Auftreten wird das Landschaftsbild komplett zerstört. Die Genehmigung eines Windenergiegebietes unterbindet jeden wünschenswerten Versuch, der Natur wieder einen höheren Stellenwert einzuräumen. Dass selbst zwingend gebotene und gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen, wie z. B. Ersatzpflanzungen zur Kompensation des verlorenen bzw. zur Falle gewordenen Lebensraums für frei lebende Tiere zwangsläufig nicht in dem betroffenen Gebiet selbst erfolgen können, weil diese durch die Windräder gefährdet werden, trägt nicht zur Akzeptanz der Anwohner bei. Wobei Kompensation eines derartigen Eingriffs gar nicht möglich ist!
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
lfd. Nr.: 1786
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 437
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Lärm: Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass die Windenergieanlagen von Werder trotz einer Entfernung von 3 km bei entsprechender Windrichtung aus Süd-Ost in Tannenhof noch deutlich störend wahrgenommen werden, so dass ein unbeschwerter Aufenthalt im Freien nur bedingt möglich ist, also eigentlich nur bei Windstille und Blick nach Norden. Ebenfalls durch eigene Beobachtung musste ich feststellen, dass die neueren und in der Regel enorm größeren Anlagen wesentlich lauter sind, als die bisherigen kleineren. Das Durchqueren oder Passieren eines Windenergieindustriegebietes zu Fuß oder mit dem Rad empfinde ich allein aufgrund der charakteristischen, mit ständigem Flugverkehr vergleichbaren Geräuschkulisse in Verbindung mit die Luft zerschneidenden bzw. peitschenden Geräuschen aus der Nähe, als extrem belastend - oder liegt es doch am Infraschall?
Das Thema Infraschall führt aktuell zu großer Unsicherheit, weil die Windräder eine neue anthropogene Hauptemmisionsquelle mit einer sehr großen Reichweite darstellen. In Dänemark wurde der weitere Ausbau der Windenergie ausgesetzt, bis die Folgen auf die Gesundheit ausreichend wissenschaftlich untersucht sind. Ich schließe mich der Forderung nach einem Moratorium an!
Lichtverschmutzung: Freunde und Verwandte kamen gern zu uns, weil es nachts wirklich dunkel war und man tatsächlich Sterne beobachten konnte. Die aufgrund der Höhe erforderliche Flugsiche-rungsbefeuerung taucht nunmehr den nächtlichen Himmel in gespenstisches Blinken von fern und nah, die Farbe Rot signalisiert dabei Gefahr und löst Stress aus. Bei Fahrten mit dem PKW wird man abgelenkt von tatsächlich bestehenden Gefahren oder potenziell gefährlichen Situationen auf der Straße, wie z.B. Radfahrer oder Fußgänger, Wildwechsel, o.ä. Schon lange wird eine "bedarfsgerechte" Befeuerung in Aussicht gestellt, die nur bei Annäherung von Flugobjekten im Umkreis von 10km aktiviert würde. Offenbar wurde aber keines der in den letzten Jahren neu errichteten und uns bereits umzingelnden Windindustriegebiete mit einer solchen Technologie ausgestattet. Egal, ob es eine solche Lösung bereits gibt oder nicht: Um die Belästigung der Anwohner im Sinne des Immissionsschutzes zu minimieren, sind keine neuen Anlagen zu genehmigen, die nicht mit einer entsprechenden Abschalteinrichtung ausgestattet sind.
In Ihrer Funktion als Vertreter des Amtes für Raumordnung und Landesplanung und des Regionalen Planungsverbandes WM appelliere ich an Sie: Werden Sie Ihrer Aufgabe gerecht! Entscheiden Sie zu Gunsten einer nachhaltigen ländlichen Entwicklung und treten Sie für den Schutz der Natur und der Menschen ein! Widerstehen Sie rein wirtschaftlichen Interessen! Danke!
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Um Beeinträchtigungen durch die Befeuerung von Windenergieanlagen zu verringern, ist die bedarfsgesteuerte Befeuerung von Windenergieanlagen, die nur bei der Annäherung eines Luftfahrzeugs aktiviert wird, bereits als Grundsatz der Raumordnung in Kapitel 5.3 Programmsatz 15 LEP M-V und gesetzlich in § 46 (2) LBauO M-V berücksichtigt. Eine zusätzliche Festlegung im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ist nicht erforderlich.
lfd. Nr.: 1812
Gemeinde Blievenstorf
Ident.-Nr.: 747
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Die Gemeinde Blievenstorf nimmt die o.g. Planung zur Kenntnis und hat:

X keine Hinweise, Anregungen und Bedenken
Wird zur Kenntnis genommen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 1813
Gemeinde Brenz
Ident.-Nr.: 746
alle Dokumente
Die Gemeinde Brenz nimmt die o.g. Planung zur Kenntnis und hat:

X keine Hinweise, Anregungen und Bedenken
Wird zur Kenntnis genommen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 1814
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 763
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Ich bin gegen diesen Entwurf und bringe folgende Argumente vor:

1. Es ist ungeklärt, ob es Auswirkungen des niederfrequenten Schalls auf Mensch und Tier gibt (Unbedenklichkeit bescheinigen lassen oder höhere Abstände einhalten).
2. Das Landschaftsbild wird grundlegend verändert (aus historischen, unzerschnittenen Landschaften wird ein Industriepark).
3. Es ergeben sich Konflikte mit dem Denkmalschutz.
4. Der Wert von Immobilien wird gemindert.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Der Denkmalschutz wird durch das Restriktionskriterium "gesetzlich geschützte Bau- und Bodendenkmale gemäß § 7 i. V. m. § 1 DSchG M-V" berücksichtigt. In den Eignungsgebieten befinden sich keine Baudenkmale. In den umliegenden Ortschaften kommen häufiger Baudenkmale wie u.a. Gutsanlagen und Kirchen vor. Aufgrund der durch den Siedlungsabstand von 1.000 m bzw. 800 m bedingten Entfernung der Eignungsgebiete sind unmittelbare Beeinträchtigungen durch die Anlagen oder durch Bautätigkeiten nicht zu erwarten. Auch physische Einwirkungen, z.B. durch Schall, sind aufgrund der Entfernung auszuschließen. Durch die Errichtung von Windkraftanlagen kann es im Einzelfall zu einer technischen Überformung des Erscheinungsbildes auch weiter entfernt liegender Kultur- oder Baudenkmale durch die Baukörper kommen. Dies kann aber erst auf lokaler Ebene in Abhängigkeit von Höhe und Anordnung der tatsächlichen Windenergieanlagen untersucht werden und ist damit Gegenstand des nachgeordneten Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt. Die Berücksichtigung der Belange von Bodendenkmalen ist, mit Ausnahme der überregional bedeutsamsten Bodendenkmalen, Gegenstand des nachgeordneten Genehmigungsverfahrens. Ferner wurde die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für sechs Denkmäler von internationalem Rang (Hansestadt Wismar, Hansestadt Lübeck, Residenzensemble Schwerin, Schloss Ludwigslust, Schloss Bothmer, Schloss Wiligrad) in einem „Fachbeitrag Denkmalschutz“ nach für die Planungsregion einheitlichen Grundlagen bewertet. Die Belange des Denkmalschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
lfd. Nr.: 1851
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 769
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Aus Gleichstellungssicht haben wir keine Anmerkungen.
Wird zur Kenntnis genommen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 1853
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 768
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zur o. a. Teilfortschreibung teile ich Ihnen folgende Stellungnahme mit:

Ein genehmigter Plan ist erforderlich, dass die Windenergieanlagen geordnet errichtet werden und das Klimaziel anteilig erreicht wird.
Bei meiner Prüfung zur Bürgerbeteiligug habe ich folgende positive und negative Punkte festgestellt.

1. Positiv ist die Fortschreibung den vorhanden Plan zeitnah anzupassen.
2. Nach Beginn der Planugsphase beginnt die Zeit anzulaufen. Beginn war das Jahr 2016 und jetzt ist 2019.
Ein Ende in diesem Tempo ist nicht abzusehen. Es geht 1 Schritt vor und 2 zurück.
3. M. E. haben viele Machtkämpfe zwischen den Mitgliedern und dem Vorsitzenden stattgefunden, daher ständige Terminverschiebungen.
4. Auch erscheint der bisherige Vorsitzende nicht neutral zu sein, hinter vorgehaltener Hand ist er mehr ein Gegner von Windenergieanlagen. Was ist nun wahr? Befangenheit?
5. Bei der jetzigen 2. Auslegung beginnt gleich wieder die Terminverschiebung.
6. Windenergieanlagenplaner empfehle ich Klage gegen den Verband einzureichen. Dieser Verband zählt zu den Verhinderugsbehörden. Jeder erfolgreiche Verwaltungsfachanwalt würde gerne die Arbeit übernehmen.
Zusätzlich empfehle ich eine Demonstration mit den Anhängern von Greta Thunberg, denn der Verband trägt zur Zeit nichts zum Klimaschutz bei.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 1855
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 765
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Gegen Windkraftanlagen

als Gegner der weiterhin installierten Windenergieanlagen teile ich ihnen meine Argumente mit.
Diese Technik wird voreilig und in einem rasanten Tempo umgesetzt obwohl es keine ausreichende Ergebnisse über Schädigungen am Leben aller Art vorliegen.
Windenergieanlagen (WEA`s) sind lediglich Grundlastanlagen und um das elektrische Energienetz bei Schwankungen der Windstärke oder Windstille stabil zu halten müssen weiterhin Kraftwerke mit Öl, Gas oder Kohle betrieben werden. Des weiteren können diese Kraftwerke aus technischen Gründen nicht beliebig in wechselnden Lastbereichen betrieben werden.
Es geht der Bundesregierung überhaupt nicht um eine Energiewende sondern nur und ausschließlich um Gewinne der Betreiber und um Arbeitsplätze.
Ist die Entsorgung der Altanlagen gesichert? Wie und in welcher Art.
Einerseits beklagen sich die Landwirte über den Verlust von Ackerland durch zunehmende Baumaßnahmen Andererseits vergeuden die Landwirte wertvollen Ackerboden zur Energiegewinnung.
Die Menschen, die in der Nähe von WEA´s leben müssen, sind dem Schall und Infraschall permanent ausgesetzt. WEA´s zählen zu den künstlichen Schallquellen die zu unterschiedlichen Krankheiten führen können. Ärzte, die in arbeitsmedizinischen Bereichen tätig sind , stellen vermehrt fest, daß Menschen unter erhöhtem Blutdruck. Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und Hörschäden leiden.
Immobilien verlieren erheblich an Wert wenn WEA´s errichtet werden. Wird der Wertverlust von den Betreibern entsprechend vergütet?
Nicht nur die hohe Anzahl von WEA´s, sondern auch die zunehmenden Bauhöhen verunstalten und zerstören ein noch intaktes Landschaftsbild.
Je größer die WEA´s sind, je tiefer der Schall.
Infraschall ist bis in 5,0 Kilometer zu hören.
Auch die physikalischen Einflüsse am Repeller wie Luftdruckschwankungen und Strömungsturbulenzen gefährden etliche Vogelarten und führen zu tödlichen Verletzungen.
Die niederfrequenten Schallwellen werden nicht berücksichtigt.
Der Schutz der Gesundheit ist nicht verhandelbar.
Das sind nur einige Argumente !

E nergiewende
E neut
G escheitert

Die Bürger werden eines Tages nicht nur die Worte und Taten der Politiker zu bereuen haben, sondern auch das furchtbare Schweigen der Mehrheit. ( Berthold Brecht)
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Bei der Errichtung von Windenergieanlagen und den dafür notwendigen Erschließungswegen und -anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen wird in der Regel nur ein relativ kleiner Teil der Nutzfläche in Anspruch genommen. Auf den nicht bebauten Flächen ist eine landwirtschaftliche Nutzung regelmäßig weiterhin möglich. Die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Eignungsgebiete für Windenergienutzung wird daher als vertretbar bewertet. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V raumordnerisch bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Eignungsgebiete für Windenergieanlagen als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen werden daher nicht als Ausschluss- oder Restriktionskriterium festgelegt.
Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Gemäß Programmsatz 15 der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie ist bereits in der Planungsphase der Rückbau der Anlagen als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung zudem Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
lfd. Nr.: 1856
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 771
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Als betroffener Anwohner bitte ich, um eine exakte Feststellung der Abstandsflächen zur bereits vorhanden Bebauung und zulässigen Bebauungsgrenzen.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegungen in der Karte des RREP erfolgen im Maßstab 1:100.000 und damit nicht parzellen- oder grundstücksscharf.
lfd. Nr.: 1945
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 708
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Die sind sooo schön ... Kurzfilm über die Rotmilane / Flugbereich

Link zur Webseite
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zum Schutz des Rotmilans ist auf Ebene der Raumordnung das weiche Ausschlusskriterium „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" auf Grundlage eines gutachterlichen Fachbeitrages festgelegt. Die Festlegung der Horste des Rotmilans einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers als Restriktionskriterium erfolgt im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie nicht, da die vorliegende Teilkartierung keine geeignete Grundlage für eine Berücksichtigung auf Ebene der Raumordnung darstellt. Mögliche Beeinträchtigungen von Horsten des Rotmilans sind im Genehmigungsverfahren zu prüfen.
lfd. Nr.: 1957
Gemeinde Selmsdorf
Ident.-Nr.: 815
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Stellungnahme der Gemeinde Selmsdorf

Die Gemeindevertretung Selmsdorf hat im Rahmen der 2. Beteiligungsstufe zum Entwurf des RREP keine weiteren Hinweise und Anregungen vorzubringen
Wird zur Kenntnis genommen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 1971
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 834
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1. Grundsätzliches:
Solange es keinen nationalen Plan zur wirtschaftlich sinnvollen Nutzung von 100% der erzeugten Windenergie gibt, ist jeder weitere Ausbau der Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern für die betroffenen Bürger und Bürgerrinnen, sowie der Natur und Umwelt nicht zuzumuten. Es ist aus meiner Sicht ein Stück aus den Tollhaus, dass nach einem Bericht der Bundesnetzagentur aus dem Jahr 2018 für nicht genutzte Energie in Deutschland die Betreiber von Windrädern und Solaranlagen für mehr als 5000 Gigawattstunden entschädigt wurden, die wegen Überlastung nicht ins Stromnetz eingespeist werden konnten. Allein in Mecklenburg-Vorpommern sind an Stromproduzenten 22,14 Millionen Euro für nicht genutzte Energie gezahlt worden. Der meiste Öko-Strom, der nicht in die Netze eingespeist werden kann, entsteht offenbar durch Windräder. 66 Prozent der gesamten Entschädigungsansprüche werden von Windrad-Betreibern geltend gemacht. Laut Bundesnetzagentur ist somit „der Energieträger Wind an Land (onshore) der mit Abstand am häufigsten abgeregelte Energieträger." Diese Kosten werden letztendlich auf die Kunden mittels der Netzentgelte abgewälzt. Mit anderen Worten, die von Windkraftanlagen in ihrer Nähe betroffenen Bürger und Bürgerinnen finanzieren zwangsweise die Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität, den Wertverlust ihrer Immobilien und die negativen Umwelteinflüsse anteilig mit, in dem Bewusstsein, dass ihr Beitrag zur Energiewende nicht einmal im gesamtgesellschaftlichen Interesse gewürdigt wird.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
lfd. Nr.: 1972
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 834
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Wir können auch in Zukunft nicht auf Windkraft als regenerative Energie verzichten. Unter der Voraussetzung, dass der erzeugte Strom in dem nationalen Netz zu 100% bedarfsgerecht verteilt werden kann, müssen für die Errichtung weiterer Windkraftanlagen bundesweit gleiche Genehmigungsstandards gelten. Es kann nicht sein, dass die Schutzbedürfnisse der Menschen in Bayern höher bewertet werden, als die der Menschen in Mecklenburg-Vorpommern. Die Forderung lautet daher: Kein Flickenteppich der Abstandsregeln von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung in Deutschland. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, wonach eine gesetzliche Pflicht besteht, in ganz Deutschland für alle Einwohner gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen.
Seit dem 17. November 2014 gilt in Bayern die sogenannte 10-H-Regel. Demnach muss der Abstand eines Windrads von Wohnungen mindestens zehn Mal so weit sein wie die Anlage hoch ist.
Diese Regel muss für ganz Deutschaland gelten!
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Eine höhenbezogene Abstandsregelung stellt eine pauschale Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen innerhalb der festgelegten Eignungsgebiete dar. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine solche pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Die Ergänzung einer sogenannten 10-H Regelung ist aus den genannten Gründen nicht zulässig und zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen auch nicht erforderlich.
lfd. Nr.: 1973
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 834
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2. Konkret
Zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg des für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichts für die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens:
Als Bürger der Gemeinde Dragun schließe ich mich vollinhaltlich dem Beschluss mit Begründung der Gemeindevertretung Dragun zur „Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg des für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichts für die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens" vom 04.04. 2019 an.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 1994
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 826
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Unser Unternehmen ist ein im Bereich der Planung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen u.a. in Westmecklenburg tätiges Unternehmen.
Im Rahmen der im Betreff genannten Beteiligung nehmen wir wie folgt Stellung:

I. generell
Das vorrangige Ziel, der Windenergie in der Westmecklenburg substantiell Raum zu verschaffen, kann mit dem vorliegenden Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg nicht erreicht werden.
Die Fläche der geplanten Eignungsgebiete ist mit weniger als 1% des Flächenumfangs der Planungsregion deutlich zu klein. Die energiepolitischen Ziele des Landes Mecklenburg-Vorpommern sehen eine Verdreifachung der Stromproduktion im Land MV in den kommenden 10 Jahren vor. Mecklenburg-Vorpommern will zukünftig Strom exportierten, der v.a. in den Bundesländern und Ländern mit Industriestandorten benötigt wird. Auch diese landespolitischen Ziele können mit dem derzeitigen Entwurf der Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg nicht erreicht werden.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Planungsträger hat mit dem Entwurf zur 2. Stufe der Beteiligung dokumentiert, dass er der Windenergie substanziell Raum verschafft. Die Dokumentation der Substanzialität ist von der Verbandsversammlung zur Kenntnis genommen worden. Es wird davon ausgegangen, dass auch mit der überarbeiteten Gebietskulisse im Ergebnis der Abwägung der 2. Stufe der Beteiligung substanziell Raum verschafft wird. Die entsprechende Dokumentation wird aktualisiert und veröffentlicht.
lfd. Nr.: 2022
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 846
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Als regionalansässiges Unternehmen und Vertragspartner mehrerer Gemeinden sowie Grundstückseigentümer in der Region Westmecklenburg nehmen wir im Folgenden Stellung zum Entwurf zur zweiten Beteiligungsstufe der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM).
Wir möchten uns zunächst grundsätzlich zu einzelnen Themenbereichen äußern und damit den Planungsprozess unterstützen, um anschließend Hinweise und Anregungen zu einzelnen Flächenausweisungen abzugeben.

Inhalt
1. Grundsätzliche Hinweise zum Entwurf 2018 der 2. Änderung
1.1. Umfang substanzieller Raum
1.2. Bedingt festgelegte Eignungsgebiete
1.3. Ermöglichung Forschung- und Entwicklung im Bereich der Sektorkopplung
2. Hinweise zu einzelnen Vorschlagsflächen
2.1. Lockwisch
2.2. Bonnhagen


1. Grundsätzliche Hinweise zum Entwurf 2018 der 2. Änderung

1.1. Umfang substanzieller Raum
Ziel der Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes der Region Westmecklenburg ist es maßgeblich, der Nutzung von Windenergie „substantiellen Raum zu schaffen“. Dieses Ziel soll unter anderem deswegen erreicht werden, um damit eine Konzentrationswirkung zu ermöglichen, die die Grundlage für einen Ausschluss von Windenergieanlagen (WEA) außerhalb der ausgewiesenen Windvorranggebiete (WVG) ist.
Zur Bestimmung des Umfangs des „substantiellen Raums“ sind zahlreiche – auch höchstrichterliche – Gerichtsurteile ergangen. Grundtenor ist, dass eine konkrete in einer Zahl – z.B. dem Flächenanteil der WEG an der Gesamtfläche der Planungsregion – festgelegte Größe nicht als einziger Maßstab zur Beurteilung, ob der Windenergie substantieller Raum geschaffen wurde, dienen kann. Gleichzeitig können entsprechende Größen jedoch als Richtwerte und Leitlinien herangezogen werden, sofern sie in ein schlüssiges, gesamtplanerisches Konzept eingebettet sind.[Fußnote 1]
Hier ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Nutzung von Windenergie im Außenbereich bundespolitisch privilegiert ist, gerade um einen Ausbau der Windenergienutzung und damit höhere Anteile von Erneuerbaren Energien zu erreichen. Vor dem Hintergrund des Klimawandels und dem Ziel, den Energieverbrauch Deutschlands absehbar vollständig durch erneuerbare Quellen zu decken, ist ein weiterer Ausbau der Windenergienutzung notwendig.
Der Aufstellungsbeschluss für die Fortschreibung des Kapitels Energie des RREP Westmecklenburg wurde bereits 2013 gefasst. In den letzten 6 Jahren bis zu dem vorliegenden Entwurf haben die wissenschaftlichen Erkenntnisse und politischen Beschlüsse verdeutlicht, dass die bisherigen Anstrengungen und Maßnahmen nicht ausreichen werden, um den Klimawandel und die damit verbundenen negativen Auswirkungen einzudämmen.[Fußnote 2] Maßgebliche wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die verbindlichen politischen Beschlüsse waren damals noch nicht bekannt. Sowohl die Beschlüsse der UN-Klimakonferenzen in Paris 2015 und Katowice 2018 als auch die für Deutschland direkt bindenden Regelungen des EU-Gesetzespakets „Saubere Energie für alle Europäer“ haben jedoch Auswirkungen darauf, was als substanzieller Raum für die Windenergie anzunehmen ist.
Darüber hinaus sei hier insbesondere der Beschluss der Bundesregierung zum schnelleren und stärkeren Ausbau der Erneuerbaren Energien bekannt und die Umsetzung dieses Beschlusses auf Bundesebene durch eine Erhöhung der Ausschreibungsmengen für Erneuerbare Energien und die geplante Verabschiedung eines Klimaschutzgesetzes. Aufgrund des föderalen Systems ist es jetzt an den Bundesländern und Planungsverbänden, den dafür notwendigen Raum im Rahmen ihrer Planungen zu schaffen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass die der Windenergie bereitzustellende Fläche nicht nur nicht vermehrt, sondern seit dem letzten Entwurf sogar um mehrere hundert Hektar vermindert wurde. Das kann nicht als substantieller Raum für Windenergie angesehen werden.


Fußnote:
1 Entscheidend für ein schlüssiges, gesamtplanerisches Konzept ist unter anderem ein eineindeutiger Zusammenhang zwischen Texteil (Kritierienset) und Karte des Raumentwicklungsprogramms. Dies muss auch hier sichergestellt werden.
2 Es sei darauf hingewiesen, dass auch die gutachterliche Grundlage für im Energiekonzept M-V abgeleiteten Erzeugungszielwert – die „Trendstudie 2022“ der dena mittlerweile veraltet ist und durch eine aktuelle Grundlage ersetzt werden muss, wenn die Herleitung aus dem Energiekonzept M-V weiterhin zugrunde gelegt werden soll.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Planungsträger hat mit dem Entwurf zur 2. Stufe der Beteiligung dokumentiert, dass er der Windenergie substanziell Raum verschafft. Die Dokumentation der Substanzialität ist von der Verbandsversammlung zur Kenntnis genommen worden. Es wird davon ausgegangen, dass auch mit der überarbeiteten Gebietskulisse im Ergebnis der Abwägung der 2. Stufe der Beteiligung substanziell Raum verschafft wird. Die entsprechende Dokumentation wird aktualisiert und veröffentlicht.
lfd. Nr.: 2044
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Ident.-Nr.: 809
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Am 20.01.2016 fasste der Regionale Planungsverband auf seiner 53. Verbandsversammlung den Beschluss, dass öffentliche Beteiligungsverfahren gern. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 LPIG M-V zu eröffnen. Die erste Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung fand vorn 29.02.2016 bis zum 30.05.2016 statt. Eine Stellungnahme des StALU WM erfolgt dazu mit Schreiben vorn 17.05.2016.
Auf der 58. Sitzung hat die Verbandsversammlung am 22.08.2018 mehrheitlich den Abschluss der ersten und die Einleitung der zweiten Beteiligungsstufe beschlossen. Im Rahmen der 59. Verbandsversammlung wurden die Ergebnisse der Abwägung aus der ersten Beteiligungsstufe bestätigt sowie der Entwurf der Teilfortschreibung und der Entwurf des Umweltberichtes für die zweite Stufe des öffentlichen Beteiligungsverfahrens freigegeben.
Nach Prüfung der mir mit Schreiben vom 10.01.2019 übersandten Unterlagen nehme ich in meiner Funktion als Träger öffentlicher Belange und aus fachtechnischer Sicht wie folgt Stellung:

1. Landwirtschaft/EU-Förderangelegenheiten
Aus landwirtschaftlicher Sicht habe ich bereits mit o.g. Schreiben vom 17.05.2016 Bedenken bzw. Anregungen vorgetragen, die partiell im übersandten Entwurf berücksichtigt wurden.
Mit der Ausweisung von Eignungsgebieten (EG) und der Errichtung zusätzlicher Windkraftanlagen können insbesondere durch naturschutzfachliche- bzw. -rechtliche Vorgaben Einschränkungen in der Flächenbewirtschaftung verbunden sein (Lenkungsflächen).
Die Inanspruchnahme hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen in erheblichem Umfang ist stets einer kritischen Prüfung zu unterziehen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Bei der Errichtung von Windenergieanlagen und den dafür notwendigen Erschließungswegen und -anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen wird in der Regel nur ein relativ kleiner Teil der Nutzfläche in Anspruch genommen. Auf den nicht bebauten Flächen ist eine landwirtschaftliche Nutzung regelmäßig weiterhin möglich. Die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Eignungsgebiete für Windenergienutzung wird daher als vertretbar bewertet. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V raumordnerisch bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Eignungsgebiete für Windenergieanlagen als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen werden daher nicht als Ausschluss- oder Restriktionskriterium festgelegt.
lfd. Nr.: 2050
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Ident.-Nr.: 809
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3.3 Boden
Das Altlasten- und Bodenschutzkataster für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern, Goldberger Straße 12, 18273 Güstrow, anhand der Erfassung durch die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte geführt. Entsprechende Auskünfte aus dem Altlastenkataster sind dort erhältlich.
Werden in Bewertung dieser Auskünfte oder darüber hinaus durch Sie schädliche Bodenveränderungen, Altlasten oder altlastverdächtige Flächen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) festgestellt, sind Sie auf Grundlage von § 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbodenschutzgesetz — LBodSchG M-V) verpflichtet, den unteren Bodenschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte hierüber Mitteilung zu machen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 2078
Landkreis Nordwestmecklenburg
Ident.-Nr.: 842
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Der Regionale Planungsverband möchte das Kapitel 6.5. Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP), das am 31.08.2011 in Kraft getreten ist, mit der vorliegenden Planung fortschreiben.
Mit der Fortschreibung ist insbesondere die Ausweisung neuer Windeignungsräume unter Zugrundelegung neuer einheitlicher Kriterien geplant. Dabei bildet das „Regionale Energiekonzept" (RENK; 2013) u.a. eine Grundlage für die im Kapitel 6.5. Energie formulierten Programmsätze.
Die Erforderlichkeit der Fortschreibung ergibt sich für die Festlegung von Windeignungsgebieten insbesondere, da mit dem Urteil des OVG Greifswald vom
30.01.2017 die ausgewiesenen Windeignungsgebiete im RREP 2011, inzident für unwirksam erklärt wurden.
Damit sind Windkraftanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 5 BauGB privilegiert zulässig, sofern ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Mit der vorliegenden Ausweisung von Windeignungsräumen soll der Windenergie auf der einen Seite substanziell Raum gegeben werden, aber auf der anderen Seite die Zulässigkeit der Anlagen in dafür, nach einheitlichen Kriterien, festgelegten Räumen konzentriert werden.
Der LK Nordwestmecklenburg sieht die zügige Fortschreibung als geboten, um Rechtssicherheit für Gemeinden, Behörden und Antragsteller im Umgang mit neuen Standortanfragen zu schaffen.
Wird zur Kenntnis genommen

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 2086
Landkreis Nordwestmecklenburg
Ident.-Nr.: 842
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II. Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde
Auf die Stellungnahmen der UNB im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens zum Entwurf der Teilfortschreibung des RREP WM, Kapitel 6.5 Energie vom 26.05.2016, mit den dort getätigten allgemeinen Aussagen, die nach wie vor ihre volle Gültigkeit haben, wird vorab verwiesen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 2104
Landkreis Nordwestmecklenburg
Ident.-Nr.: 842
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Aussage zur eingriffsnahen Kompensation
Es sollte geprüft werden, ob im Rahmen des RREP eine Aussage dahingehend möglich ist, dass die Verwendung der Ersatzzahlungen für mastenartige Eingriffe ins Landschaftsbild vorrangig im von den Windenergieanlagen betroffenen „Eingriffsraum" erfolgen soll. (vgl. BfN 2018 b, S. 70)
Nach bisherigen Erfahrungen kommen entsprechende Ersatzmaßnahmen zumeist entfernten Landschaftsräumen zugute.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Für Festlegungen zur eingriffsnahen Kompensation besteht aus Sicht des Regionalen Planungsverbandes auf Ebene der Regionalplanung keine Erforderlichkeit. Die Anlage von Grünzäsuren kann unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort im Rahmen der Bauleitplanung oder der Genehmigungsverfahren angemessen berücksichtigt werden. Eine diesbezügliche Festlegung in der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt daher nicht.
lfd. Nr.: 2147
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 438
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Zitat: „Ein Professor hatte zu meditieren über: „Der Geist weht im Winde, aber der Kot bildet die Erde, die uns nährt."" (Die Überwindung des Mensch sein ... J. Margaretha Dubach, 1994, S. 27)
Betr.: Stellungnahme bzgl. 2. Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsprogramms des Planungsverbandes Westmecklenburg speziell Kapitel 6.5

Ich nehme Stellung zur zweiten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms des Planungsverbandes Westmecklenburg und hier im Besonderen zu Kapitel 6.5
In ihren Ausführungen zu Ausweisungen von Eignungsgebieten für Windindustrieanlagen schreiben Sie, dass es Sie erleichtert, dass Sie Individualinteressen nicht nur abstrakt sondern auch konkret in Ihre raumordnerische Abwägung einstellen werden. Obwohl ich, trotzdem ich Ihre Arbeit mache, kein Geld dafür bekomme, werde ich Ihnen meine Individualinteressen mitteilen und, so gut ich kann, versuchen, mich in die Interessen auch anderer Individuen hineinzuversetzen, die nicht so wie Sie oder ich sprechen bzw. schreiben können und für den umfänglich lebenserhaltenden Wert unseres Planeten doch wichtiger sind als wir Menschen. Der 10 —Jahres-Zeitraum Ihrer Planung — auf welcher naturgesetzlichen Erkenntnis beruht dieser? Wir brauchen für weniger Energieverbrauch nicht mehr Windindustrieanlagen. Auch repowern und dauerhaft betreiben befürworten Sie — wie stellen Sie sich aber die Entfernung/den Abbau von den Anlagen, Wiederverwendung der Materialien, Entfernung und Entsorgung der Fundamente und hoffentlich eine Renaturierung für nachfolgende Generationen — Stichwort: Enkeltauglichkeit - vor? (S. 18 RREP)
Wir möchten keine Ersatzgeldzahlungen, denn der zu erwartende Schaden lässt sich nicht mit Geld (Geld per se enthält keine für den Energiebedarf von Lebewesen gebrauchbaren Kalorien - auch Sie können Geld nicht essen) ersetzen. Da präventives Vorgehen nach klugem Menschenverstand in jedem Falle gesünder und auch für die Allgemeinheit kostenbewusster ist, lehnen wir es ab, sehenden Auges einen Schaden erleiden zu sollen. Arten-, Erd- und Klimaschutz braucht Ruhe und keine massiven Eingriffe in Ökosysteme, die sowieso schon sehr erholungsbedürftig sind, aufgrund der intensiven Landwirtschaft. Nach dem Landschaftsrahmenplan vom LUNG 2008 wird dieser unser landschaftlicher Freiraum und Lebensraum auf Stufe 3 = hohe Schutzwürdigkeit eingestuft. Wie interpretieren Sie hohe Schutzwürdigkeit und wie gewähren Sie diesen Schutz? Und wie werden Sie Sicherheits- und Schutzgefühl der Lebewesen hier evaluieren? Mich haben Sie bisher noch nicht befragt, aber ich sage Ihnen hiermit, dass ich mich durch Windindustrieanlagen, die in jedem Fall höher sind als unsere schon wenigen Bäume hier, bedroht und dadurch meiner menschlichen Energie entzogen fühle.
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird in Regionalen Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen langfristigen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt.
Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Gemäß Programmsatz 15 der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie ist bereits in der Planungsphase der Rückbau der Anlagen als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung zudem Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt. Unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit hoher Schutzwürdigkeit sind nicht als Ausschlusskriterium festgelegt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
lfd. Nr.: 2198
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 568
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Betreff: Energie – Ausschreibung für Flächen
Sehr geehrte Damen und Herren,
anliegend erhalten Sie die Eingab zum Landrat vom 04.04.2019.
Der Rechtsträger ändert sich, Schuld sind rote Zahlen in den Flächen der 188.
Versorgungsanlagen werden mit den Banken betrachtet und ein Wirtschaftsproblem heißt Arbeitslosigkeit trotz langfristiger Verträge mit den LEAGen. Auch Sie wissen, wie sehr der Grund und Boden für die Bilanz den Banken die Sicherheit gibt zum sich Rechnen des großen Bundeslandes – Kreditketten und das Becksche Recht, vielleicht bis zum Ausland über die EU hin, was ist die Normenhierarchie ohne Körperschaft des öffentlichen Rechtes? Den Rechtsstand über Grund und Boden wegzuziehen und die Banken mit dem sich rechnen auszugrenzen im schwarz rot goldenen Bereich ist doch wohl nicht gesund. Die 86/68 ist nicht zu splitten. Der Erbvertrag ist Eigentum seit dem 12.06.1968. Eigentum hat Hoheitsrecht. Sie als Gesellschaft haben noch nicht einmal einen Rechtsstand dem Eigentümer gegenüber. Wissen Sie, wie eine Bilanz im Bundesland aussieht? Was Erbverträge und Fideikommissen absichern? Das Altvermögen weltweit.
Mit freundlichen Grüßen
PKZ 401119
BPA 365143
Anlage 1: Stichpunkte zum Bm.Gespräch in Fr-ruhe
Anlage 2: Schreiben zum Landkreis, Landrat


Anlage 1: Abschrift / Zweitschrift in Stichpunkten

BPA365143
- 401119 –
Termin 02.04.2019, 16 Uhr Bgm Fr-ruhe
- Vorkaufsrecht des Landkreises /Wemag, Ausschreibung – Blutstraße Bauamt Stadt Parchim
- Flächen „Identisch“? oder Hochspannungsdepot – Sanktionen vorbeugen – Stadtrecht!
- Bodenordnungsverfahren darf nicht zum Flächengeeier werden, es sind vertragliche Bindungen in Bezug auf die Bodenwertzahl und die Fruchtfolge zu beachten.
Der Eigentümer wird belangt, werden die Nutzflächen nicht ordnungsgemäß gepflegt und gesundet, d.h. Produktion und Lohngefüge sind mit dem Land gebunden – 4 VbE
Schreiben zur Staatskanzlei 2014 – Quellwasser
- Die Wehr knappt der Stadt Parchim m² Fläche Wald ab, wird jetzt mit meinem Grundstücksüberlassungsvertrag geeiert ist es Status und Ständewesen zum Erbvertrag der 86/68, wo dann Versorgungsleistungen zur Not führen
- Das Splitten des Erbvertrages ist zu unterlassen
- Wohnungsprobleme / Eigentum Haus
Grundstücke - im Grundbuch 86/68 registriert
- Was ist in Schadensersatzleistung Quellwasser Häuser gelaufen? Quellwasser unterirdisch zerstören die Nutzbarkeit der Flächen.
- Nutzungsvertrag statt Eigentümerwechsel (für die WEMAG)
- Eigentum seit 12.06.1968 – 401119 – 86/68
135/01 – 1358/03 – „Der Erbvertrag“ –
- Nachlassgericht / Ladenketten Gläubigerkonten im Finanzamt / Trennung Vater-Mutter-Erbe
- Darlehen von Todeswegen aufgestockt
- Ladenketten mit dem Bezahlen von Zölle, auch mit dem Verkauf von Häuser, Flächenverkauf
- Verträge über Flügelräder – wertlos in ausländischer Sprache mit geänderter Staatsbürgerschaft wackelt die eigene Versorgung der Rechtsstand / Becksches Recht – Versicherungsschutz
- Bebaute und unbebaute Flächen sind nicht vom Erbvertrag abzuzweigen, das sich Rechnen kann nicht über die internationalen Verlegerrechten und der Münzgießerei abgefangen werden, auch nicht über die Daimlerrechte – Arbeitsverträge, Pachtverträge
- Der Dispovertrag der Commerzbank wo Inkasso dran steh, ist mit der 2 Zs400/14 abgefangen worden, das Grundbuch ist ohne Schulden meinerseits, die Bewertung der Häuser und die Auflagen zur Pacht sind spruchreif, der Einheitswert und das Erbbaurecht ebenfalls, der E-Zaun und das Roden von Wäldern, das Rutschen von Sandmassen – eine Strategie zum Kappen eines Erdteiles, die Goldrechte der Grund + Boden sind Rechtsansprüche der 86/68 mit Patenten einer Blutsreihe, eines Vaterlandes; Eigentum, Normenhierarchie und Verfassungsschutz (Gerichtsorganisation) bilden eine Einheit, das Siegel ohne Adler ist Arglist und Hinterhalt.

Anlage 2: Zweitschrift / Abschrift

Betr.: Energie-Ausschreibung für Flächen
Sehr geehrter Landrat Herr Sternberg,
die Gemeinde Friedrichsruhe und die Stadt Parchim informierten zu Flächenausschreibungen, ob in Bezug auf Solaranlagen oder Flügelräder. Das Grundbuch kennen Sie mit dem Kantaster- und Vermessungsgesetz. Der Eigentümer die 188 über das Bodenordnungsverfahren hat schon seit einiger Zeit rote Zahlen in den Flächen des Erbvertrages 86/68 im Gericht angezeigt. Natürlich auch das Amt für Landwirtschaft informiert. Der Rechtsträger darf sich nicht ändern trotzt Ihrer Inkassogesellschaften trotz Ihrer „Billig Strom“ Hantiererei. Stadtrecht und Landeshoheit (schwarz rot gold) aber auch Verträge zur Nutzung der Flächen werden mit Sanktionen konfrontiert. Geben Sie bitte Pachteinnahmen vor, um nicht den neutralen Grund und Boden verbunden mit den Internationalen Verlegerrechten und der Münzgießerei zu verschulden. Es sind Kreditketten und ich möchte nicht mit Gläubigerkonten im Finanzamt meine Versorgung in „Not“ versetzen lassen. Das Handelsregister der HA23/24 ist mit Wissen des Landes registriert auch im Patentamt. Der Erbvertrag darf nicht gesplittet werden. Er ist Eigentum mit meiner BfA und dem Rechtsstand 401119. (AVG) Staatus und Ständewesen gehören zu einer alteingesessenen Familie.
Der Hinweis ist nicht abwägungsrelevant. Nur konkret vorgetragene Anregungen und Bedenken können in der Abwägung berücksichtigt werden.
lfd. Nr.: 2233
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 776
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Die Aufgabe der Raumordnung ist die Erstellung eines schlüssigen gesamträumlichen Konzepts, bei dem die Ausweisung der Windenergie-Eignungsgebiete mit dem übergeordneten Planungsziel, der Windenergie in geeigneter Weise Raum zu verschaffen, erfolgt [Fußnote 5]. Diese aus der Privilegierung der Windenergie[Fußnote 6] resultierende Zielvorgabe ist zugleich eine beachtliche Maßgabe, die bei der Abwägung raumrelevanter Belange zu berücksichtigen ist und welcher eine Durchsetzungskraft beizumessen ist, die verfassungsrechtlich in Art. 20a GG (Schutz der Lebensgrundlagen in Verantwortung künftiger Generationen) und einfachgesetzlich in §§ 1 und 4 EEG 2017 (Ausbau der erneuerbaren Energien) Ausdruck findet.
Die rechtliche Wirkung der Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB, die eine Realisierung von Windenergieanlagen außerhalb ausgewiesener Bereiche ausschließt, findet ihre Rechtfertigung in der Positivausweisung von Flächen, welche der Windenergie in substanzieller Weise Raum verschaffen muss. Feste Maßgaben dafür, ab welchem Flächenverhältnis zwischen Konzentrationsflächen und Gesamtplangebiet die Anforderung, der Windenergie in substanzieller Weise Raum zu verschaffen ist, erfüllt ist, existieren nicht. Je geringer der Anteil der dargestellten Konzentrationsflächen in einem Raumordnungsplan aber ist, umso gewichtiger müssen die gegen die Darstellung weiterer Konzentrationsflächen sprechenden Gesichtspunkte sein, damit die Anforderungen an ein Substanziell-Raum-Verschaffen erfüllt sind — dementsprechend kann eine verhältnismäßig kleine Flächenausweisung ein Indiz dafür sein, dass der Windenergie nicht in substanzieller Weise Raum verschafft worden ist [Fußnote 7]. Hieraus resultiert ein besonderer Geltungsanspruch der Flächenausweisung, der insoweit in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren Beachtung finden muss, als dass eine Alternativensuche im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG den Blick nicht auf andere ausgewiesene Konzentrationszonen zu richten hat. Die anhand eines gesamträumlichen Konzepts vorgenommene Flächenausweisung determiniert nämlich zugleich das Nichtvorhandensein von Alternativen im Plangebiet. Denn substanziell Raum verschafft eine raumordungsrechtliche Konzentrationsflächenausweisung nur dann, wenn die Windenergie in den ausgewiesenen Bereichen tatsächlich eine Chance bekommt [Fußnote 8]. Das Fehlen von Alternativen im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG ist daher bei der Ausnutzung der Konzentrationszonen nicht bloß als eine Regelannahme zu behandeln [Fußnote 9], sondern ein kraft raumordnungsrechtlicher Abwägung vorweg abschließend geprüftes Tatbestandsmerkmal, welches die Prüfung der Voraussetzungen der Ausnahme darauf beschränkt, ob der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert wird und ob Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält.
Die Vorwegnahme der Alternativenprüfung im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG wird zugleich gestützt durch die Aufgabe der Raumordnung, die raumrelevanten Belange gerecht untereinander abzuwägen und in Ausgleich zu bringen. Schutzgüter sind dabei anhand ihrer Wertigkeiten unterschiedlich zu gewichten. Dem Schutz von Menschen, der sich bei der Festlegung von Windenergiekonzentrationszonen in erster Linie durch auskömmliche Abstände zu Siedlungen äußert, muss regelmäßig ein höherer Stellenwert beigemessen werden als dem individuenbezogenen Artenschutz. Um dem Geltungsanspruch der Konzentrationszonen gerecht zu werden, ist bei artenschutzrechtlichen Konflikten stets eine populationsbezogene Betrachtungsweise geboten, wie sie als Voraussetzung für eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG vorgesehen ist. Die gesetzlich vorgesehene Prüfung, ob das Vorhaben andernorts realisiert werden kann, ist durch die im Sinne des Substanziell-Raum-Verschaffens vorgenommene Konzentrationsflächenplanung für den Planbereich bereits abschließend und letztverbindlich dahingehend geklärt, dass im Planbereich keine Alternativstandorte in Erwägung zu ziehen sind.

5 BVerwG, Beschl. v. 18.01.2011 - 7 B 19.10.
6 § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB.
7 BVerwG, Beschl. v. 12.05.2016 — 4 BN 49/15.
8 BVerwG, Beschl. v. 13.12.2012 — 4 CN 1.11.
9 So LUNG M-V, Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe—Teil Vögel, 2016, S. 8 f.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 2242
Gemeinde Glasin
Ident.-Nr.: 715
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Hier: Stellungnahme der Gemeinde Glasin

hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie Gegenstand der Gemeindevertretersitzung Glasin am 26.02.2019 war.
Die Gemeinde Glasin nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass für Ihr Gemeindegebiet keine Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen sind.
Die Belange der Gemeinde Glasin sind damit nicht berührt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 2279
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 776
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Die Aufgabe der Raumordnung ist die Erstellung eines schlüssigen gesamträumlichen Konzepts, bei dem die Ausweisung der Windenergie-Eignungsgebiete mit dem übergeordneten Planungsziel, der Windenergie in geeigneter Weise Raum zu verschaffen, erfolgt (5). Diese aus der Privilegierung der Windenergie (6) resultierende Zielvorgabe ist zugleich eine beachtliche Maßgabe, die bei der Abwägung raumrelevanter Belange zu berücksichtigen ist und welcher eine Durchsetzungskraft beizumessen ist, die verfassungsrechtlich in Art. 20a GG (Schutz der Lebensgrundlagen in Verantwortung künftiger Generationen) und einfachgesetzlich in §§ 1 und 4 EEG 2017 (Ausbau der erneuerbaren Energien) Ausdruck findet.
Die rechtliche Wirkung der Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB, die eine Realisierung von Windenergieanlagen außerhalb ausgewiesener Bereiche ausschließt, findet ihre Rechtfertigung in der Positivausweisung von Flächen, welche der Windenergie in substanzieller Weise Raum verschaffen muss. Feste Maßgaben dafür, ab welchem Flächenverhältnis zwischen Konzentrationsflächen und Gesamtplangebiet die Anforderung, der Windenergie in substanzieller Weise Raum zu verschaffen ist, erfüllt ist, existieren nicht. Je geringer der Anteil der dargestellten Konzentrationsflächen in einem Raumordnungsplan aber ist, umso gewichtiger müssen die gegen die Darstellung weiterer Konzentrationsflächen sprechenden Gesichtspunkte sein, damit die Anforderungen an ein Substanziell-Raum-Verschaffen erfüllt sind — dementsprechend kann eine verhältnismäßig kleine Flächenausweisung ein Indiz dafür sein, dass der Windenergie nicht in substanzieller Weise Raum verschafft worden ist (7). Hieraus resultiert ein besonderer Geltungsanspruch der Flächenausweisung, der insoweit in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren Beachtung finden muss, als dass eine Alternativensuche im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG den Blick nicht auf andere ausgewiesene Konzentrationszonen zu richten hat. Die anhand eines gesamträumlichen Konzepts vorgenommene Flächenausweisung determiniert nämlich zugleich das Nichtvorhandensein von Alternativen im Plangebiet. Denn substanziell Raum verschafft eine raumordungsrechtliche Konzentrationsflächenausweisung nur dann, wenn die Windenergie in den ausgewiesenen Bereichen tatsächlich eine Chance bekommt (8). Das Fehlen von Alternativen im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG ist daher bei der Ausnutzung der Konzentrationszonen nicht bloß als eine Regelannahme zu behandeln (9), sondern ein kraft raumordnungsrechtlicher Abwägung vorweg abschließend geprüftes Tatbestandsmerkmal, welches die Prüfung der Voraussetzungen der Ausnahme darauf beschränkt, ob der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert wird und ob Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält.
Die Vorwegnahme der Alternativenprüfung im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG wird zugleich gestützt durch die Aufgabe der Raumordnung, die raumrelevanten Belange gerecht untereinander abzuwägen und in Ausgleich zu bringen. Schutzgüter sind dabei anhand ihrer Wertigkeiten unterschiedlich zu gewichten. Dem Schutz von Menschen, der sich bei der Festlegung von Windenergiekonzentrationszonen in erster Linie durch auskömmliche Abstände zu Siedlungen äußert, muss regelmäßig ein höherer Stellenwert beigemessen werden als dem individuenbezogenen Artenschutz. Um dem Geltungsanspruch der Konzentrationszonen gerecht zu werden, ist bei artenschutzrechtlichen Konflikten stets eine populationsbezogene Betrachtungsweise geboten, wie sie als Voraussetzung für eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG vorgesehen ist. Die gesetzlich vorgesehene Prüfung, ob das Vorhaben andernorts realisiert werden kann, ist durch die im Sinne des Substanziell-Raum-Verschaffens vorgenommene Konzentrationsflächenplanung für den Planbereich bereits abschließend und letztverbindlich dahingehend geklärt, dass im Planbereich keine Alternativstandorte in Erwägung zu ziehen sind.


5 BVerwG, Beschl. v. 18.01.2011 - 7 B 19.10.
6 § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB.
7 BVerwG, Beschl. v. 12.05.2016 — 4 BN 49/15.
8 BVerwG, Beschl. v. 13.12.2012 — 4 CN 1.11.
9 So LUNG M-V, Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe —Teil Vögel, 2016, S. 8 f.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 2283
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 776
alle Dokumente
Die Aufgabe der Raumordnung ist die Erstellung eines schlüssigen gesamträumlichen Konzepts, bei dem die Ausweisung der Windenergie-Eignungsgebiete mit dem übergeordneten Planungsziel, der Windenergie in geeigneter Weise Raum zu verschaffen, erfolgt (BVerwG, Beschl. v. 18.01.2011 - 7 B 19.10.). Diese aus der Privilegierung der Windenergie (§ 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB.) resultierende Zielvorgabe ist zugleich eine beachtliche Maßgabe, die bei der Abwägung raumrelevanter Belange zu berücksichtigen ist und welcher eine Durchsetzungskraft beizumessen ist, die verfassungsrechtlich in Art. 20a GG (Schutz der Lebensgrundlagen in Verantwortung künftiger Generationen) und einfachgesetzlich in §§ 1 und 4 EEG 2017 (Ausbau der erneuerbaren Energien) Ausdruck findet.
Die rechtliche Wirkung der Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB, die eine Realisierung von Windenergieanlagen außerhalb ausgewiesener Bereiche ausschließt, findet ihre Rechtfertigung in der Positivausweisung von Flächen, welche der Windenergie in substanzieller Weise Raum verschaffen muss. Feste Maßgaben dafür, ab welchem Flächenverhältnis zwischen Konzentrationsflächen und Gesamtplangebiet die Anforderung, der Windenergie in substanzieller Weise Raum zu verschaffen ist, erfüllt ist, existieren nicht. Je geringer der Anteil der dargestellten Konzentrationsflächen in einem Raumordnungsplan aber ist, umso gewichtiger müssen die gegen die Darstellung weiterer Konzentrationsflächen sprechenden Gesichtspunkte sein, damit die Anforderungen an ein Substanziell-Raum-Verschaffen erfüllt sind — dementsprechend kann eine verhältnismäßig kleine Flächenausweisung ein Indiz dafür sein, dass der Windenergie nicht in substanzieller Weise Raum verschafft worden ist (BVerwG, Beschl. v. 12.05.2016 — 4 BN 49/15.). Hieraus resultiert ein besonderer Geltungsanspruch der Flächenausweisung, der insoweit in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren Beachtung finden muss, als dass eine Alternativensuche im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG den Blick nicht auf andere ausgewiesene Konzentrationszonen zu richten hat. Die anhand eines gesamträumlichen Konzepts vorgenommene Flächenausweisung determiniert nämlich zugleich das Nichtvorhandensein von Alternativen im Plangebiet. Denn substanziell Raum verschafft eine raumordungsrechtliche Konzentrationsflächenausweisung nur dann, wenn die Windenergie in den ausgewiesenen Bereichen tatsächlich eine Chance bekommt (BVerwG, Beschl. v. 13.12.2012 — 4 CN 1.11.). Das Fehlen von Alternativen im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG ist daher bei der Ausnutzung der Konzentrationszonen nicht bloß als eine Regelannahme zu behandeln (So LUNG M-V, Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe — Teil Vögel, 2016, S. 8 f.), sondern ein kraft raumordnungsrechtlicher Abwägung vorweg abschließend geprüftes Tatbestandsmerkmal, welches die Prüfung der Voraussetzungen der Ausnahme darauf beschränkt, ob der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert wird und ob Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält.
Die Vorwegnahme der Alternativenprüfung im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG wird zugleich gestützt durch die Aufgabe der Raumordnung, die raumrelevanten Belange gerecht untereinander abzuwägen und in Ausgleich zu bringen. Schutzgüter sind dabei anhand ihrer Wertigkeiten unterschiedlich zu gewichten. Dem Schutz von Menschen, der sich bei der Festlegung von Windenergiekonzentrationszonen in erster Linie durch auskömmliche Abstände zu Siedlungen äußert, muss regelmäßig ein höherer Stellenwert beigemessen werden als dem individuenbezogenen Artenschutz. Um dem Geltungsanspruch der Konzentrationszonen gerecht zu werden, ist bei artenschutzrechtlichen Konflikten stets eine populationsbezogene Betrachtungsweise geboten, wie sie als Voraussetzung für eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG vorgesehen ist. Die gesetzlich vorgesehene Prüfung, ob das Vorhaben andernorts realisiert werden kann, ist durch die im Sinne des Substanziell-Raum-Verschaffens vorgenommene Konzentrationsflächenplanung für den Planbereich bereits abschließend und letztverbindlich dahingehend geklärt, dass im Planbereich keine Alternativstandorte in Erwägung zu ziehen sind.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 2287
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 776
alle Dokumente
Die Aufgabe der Raumordnung ist die Erstellung eines schlüssigen gesamträumlichen Konzepts, bei dem die Ausweisung der Windenergie-Eignungsgebiete mit dem übergeordneten Planungsziel, der Windenergie in substanzieller Weise Raum zu verschaffen, erfolgt [Fußnote 5]. Diese aus der Privilegierung der Windenergie [Fußnote 6] resultierende Zielvorgabe ist zugleich eine beachtliche Maßgabe, die bei der Abwägung raumrelevanter Belange zu berücksichtigen ist und welcher eine Durchsetzungskraft beizumessen ist, die verfassungsrechtlich in Art. 20a GG (Schutz der Lebensgrundlagen in Verantwortung künftiger Generationen) und einfachgesetzlich in §§ 1 und 4 EEG 2017 (Ausbau der erneuerbaren Energien) Ausdruck findet.
Die rechtliche Wirkung der Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB, die eine Realisierung von Windenergieanlagen außerhalb ausgewiesener Bereiche ausschließt, findet ihre Rechtfertigung in der Positivausweisung von Flächen, welche der Windenergie in substanzieller Weise Raum verschaffen muss. Feste Maßgaben dafür, ab welchem Flächenverhältnis zwischen Konzentrationsflächen und Gesamtplangebiet die Anforderung, der Windenergie in substanzieller Weise Raum zu verschaffen ist, erfüllt ist, existieren nicht. Je geringer der Anteil der dargestellten Konzentrationsflächen in einem Raumordnungsplan aber ist, umso gewichtiger müssen die gegen die Darstellung weiterer Konzentrationsflächen sprechenden Gesichtspunkte sein, damit die Anforderungen an ein Substanziell-Raum-Verschaffen erfüllt sind — dementsprechend kann eine verhältnismäßig kleine Flächenausweisung ein Indiz dafür sein, dass der Windenergie nicht in substanzieller Weise Raum verschafft worden ist [Fußnote 7]. Hieraus resultiert ein besonderer Geltungsanspruch der Flächenausweisung, der insoweit in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren Beachtung finden muss, als dass eine Alternativensuche im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG den Blick nicht auf andere ausgewiesene Konzentrationszonen zu richten hat. Die anhand eines gesamträumlichen Konzepts vorgenommene Flächenausweisung determiniert nämlich zugleich das Nichtvorhandensein von Alternativen im Plangebiet. Denn substanziell Raum verschafft eine raumordnungsrechtliche Konzentrationsflächenausweisung nur dann, wenn die Windenergie in den ausgewiesenen Bereichen tatsächlich eine Chance bekommt [Fußnote 8]. Das Fehlen von Alternativen im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG ist daher bei der Ausnutzung der Konzentrationszonen nicht bloß als eine Regelannahme zu behandeln [Fußnote 9], sondern ein kraft raumordnungsrechtlicher Abwägung vorweg abschließend geprüftes Tatbestandsmerkmal, welches die Prüfung der Voraussetzungen der Ausnahme darauf beschränkt, ob der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert wird und ob Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält.
Die Vorwegnahme der Alternativenprüfung im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG wird zugleich gestützt durch die Aufgabe der Raumordnung, die raumrelevanten Belange gerecht untereinander abzuwägen und in Ausgleich zu bringen. Schutzgüter sind dabei anhand ihrer Wertigkeiten unterschiedlich zu gewichten. Dem Schutz von Menschen, der sich bei der Festlegung von Windenergiekonzentrationszonen in erster Linie durch auskömmliche Abstände zu Siedlungen äußert, muss regelmäßig ein höherer Stellenwert beigemessen werden als dem individuenbezogenen Artenschutz. Um dem Geltungsanspruch der Konzentrationszonen gerecht zu werden, ist bei artenschutzrechtlichen Konflikten stets eine populationsbezogene Betrachtungsweise geboten, wie sie als Voraussetzung für eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG vorgesehen ist. Die gesetzlich vorgesehene Prüfung, ob das Vorhaben andernorts realisiert werden kann, ist durch die im Sinne des Substanziell-Raum-Verschaffens vorgenommene Konzentrationsflächenplanung für den Planbereich bereits abschließend und letztverbindlich dahingehend geklärt, dass im Planbereich keine Alternativstandorte in Erwägung zu ziehen sind.


5 BVerwG, Beschl. v. 18.01.2011 - 7 B 19.10.
6 § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB.
7 BVerwG, Beschl. v. 12.05.2016 — 4 BN 49/15.
8 BVerwG, Beschl. v. 13.12.2012 — 4 CN 1.11.
9 So LUNG M-V, Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe — Teil Vögel, 2016, 5. 8 f.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 2312
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 708
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[Anlage 1: Kranichgutachten von Dr. Mewes 2014]
Stellungnahme zum Entwurf der artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA)

am 10.10.14 wurden mir per E-Mail die Unterlagen des Entwurfs AAB-WEA M-V zugeschickt mit der Bitte, Anregungen bis zum 7.11.14 einzureichen. Ich tue dies im Auftrag der Landesarbeitsgruppe Kranichschutz (LAG) M-V, deren Vorsitzender ich bin. Die LAG M-V ist Teil der AG Kranichschutz Deutschland, die deutschlandweit arbeitet. Wegen der gering bemessenen Zeit war es mir nicht möglich, meinen Entwurf der Stellungnahme mit den anderen Vorstandsmitgliedern abzustimmen. Um aber die Frist 7.11.14 einzuhalten, sende ich Ihnen den Entwurf als Vorabstellungnahme zu. Bis Ende November erhalten Sie die endgültige Stellungnahme. Da ich auch Mitglied der Arbeitsgruppe Großvogelschutz M-V bin und in diesem Gremium den Kranich vertrete, ist diese Stellungnahme ebenfalls als Teil der Äußerungen dieser Arbeitsgruppe zum Entwurf der AAB-WEA M-V anzusehen.

1. Brutkraniche
In M-V gibt es derzeit etwa 4.000 Kranichpaare, die in sehr unterschiedlichen Habitaten brüten. Über 50 % der Brutplätze befinden sich im Wald bzw. an seinem Rand, der für WEA nicht genutzt werden darf. Bei WEA-Planungen wären besonders die Brutpaare betroffen, die in der Offenlandschaft brüten, die mit etwa 30 - 35 % der Paare kalkuliert werden kann, abhängig von der Landschaftsstruktur. Für diese Brutpaare schlagen wir eine Tabu-Zone von 500 m vor. Nach Untersuchungen von SCHELLER & VÖKLER (2007) halten Kraniche in der Offenlandschaft Meideabstände von bis zu 400 m zu WEA ein, wenn diese > 100 m Nabenhöhe besitzen. Da die heute gebauten WEA in der Regel diese Höhen haben, fordern wir eine 500 m Tabuzone für Brutkraniche im Offenland, damit die betroffenen Brutplätze nicht verlassen werden. Im Land Brandenburg ist diese Entfernung zu WEA ebenfalls festgeschrieben.
Die Brutplätze gerade in der Feldflur sind nicht alle bekannt und damit nicht alle in der Datenbank des LUNG M-V enthalten. Deshalb sollten Acker- und Grünlandsölle grundsätzlich auf ihre Eignung als Brutplatz für den Kranich geprüft werden, auch über einen Radius von 500 m hinaus.

2. Sammel- und Rastkraniche
2.1 Planungen im Entwurf der AAB-WEA
Nach dem Entwurf der AAB-WEA M-V ist eine 3.000 m-Tabuzonen für alle Schlafplätze, die das 1 %-Kriterium für international bedeutsam erfüllen (für den Kranich derzeit 1.500 Ex.), vorgesehen. Dazu soll ein Prüfbereich von 6.000 m kommen, um die wichtigsten Äsungsräume und die Flugkorridore zu identifizieren. Für Schlafplätze, die weniger als 1.500 Kraniche beherbergen, soll eine Tabu-Zone von 500 m gelten. In Brandenburg wird den Kranichen bei 500 Ex. eine Tabu-Zone von 5 km und bei > 10.000 Ex. eine Zone von 10 km zugestanden. Hier besteht für unsere Organisation die Frage, wie man diese Unterschiede fachlich begründet?
2.2 Kenntnisstand zum Sammeln und zur Rast von Kranichen in M-V
Ab Mitte Juli sammeln sich die einheimischen Kraniche an so genannten Sammelplätzen, deren Schlafplätze über den gesamten Brutraum verteilt sind. In der Regel sind diese nicht so groß. Es sind zwischen 40 und 45 Schlafplätze bekannt. Die einheimischen Kraniche verweilen zwischen Anfang August und Ende Oktober (drei Monate) an den Sammelplätzen. Ab Anfang September (Küste) und Anfang Oktober (Binnenland) werden die Sammelplätze durch rastende Kraniche aus Skandinavien, Polen und dem Baltikum aufgefüllt. Die Rast erreicht Mitte Oktober ihren Höhepunkt und geht bis maximal Mitte November. Nur selten halten sich kleinere Gruppen länger bei uns auf bzw. versuchen zu überwintern.
In M-V wurden von unserer Organisation mit Wissensstand 2013 alle Kranichschlafplätze erfasst und in ihrer Entwicklung dargestellt (MEWES & DONNER 2014). Diese umfangreiche Arbeit ist Grundlage für die folgenden Ausführungen und für unsere Forderungen zur Korrektur des Entwurfes der AAB-WEA M-V.
Durch Synchronzählungen in den Jahren 2010 bis 2013 wissen wir, dass der einheimische Kranichbestand im Herbst etwa 20.000 Kraniche beträgt. An rastenden Vögeln können dann noch bis zu 130.000 ausländische Kraniche dazu kommen. Damit beherbergt M-V im Herbst etwa 50 % der Kraniche, die den Westeuropäischen Zugweg nutzen und ist damit das wichtigste Bundesland in Deutschland. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, müssen auch die Abstandsregelungen angepasst werden. Nur so kann das Land M-V die Umsetzung der Bonner Konvention zum Schutz bedeutender Rastgebiete für wandernde Zugvögel gewährleisten.
Das Problem des Sammelns und der Rast von Kranichen in M-V, besonders im Herbst, ist nicht der Schutz der Schlafplätze, sondern sind störungsarme Äsungsräume und ihre Flugkorridore dort hin. Die bekannten 76 regelmäßig genutzten Schlafplätze liegen zu 79 % in Schutzgebieten (NSG und SPA) (MEWES & DONNER, S. 70 und 71).

Abb. 1: Schutzstatus der regelmäßig genutzten Schlafplätze des Kranichs in M-V (n = 76).

Schon für die Nachmeldung von SPA an die EU wurde angemahnt, auch Äsungsräume in die Schutzgebiete einzubeziehen. Von der AG Kranichschutz Deutschland wurden der Landesweiten Arbeitsgruppe SPA M-V sieben TOP-Gebiete als Äsungsräume in M-V gemeldet und auch in die SPA-Planungen aufgenommen. Diese sind aus politischen Gründen später leider zum größten Teil wieder gestrichen worden. Es handelte sich um ein Gebiet bei Grabowhöfe (500 ha), das Gebiet Dambeck-Kambs (328 ha), Kargow-Ankershagen (642 ha), Großer Koblentzer See (162 ha), Galenbecker und Putzarer See (848 ha), Rügen-Bock-Region (2.971 ha) und Langenhägener Seewiesen (435 ha). Beim letzteren Gebiet ist ein Großteil in das SPA integriert worden. Da diese Äsungsräume heute in den Schutzgebieten fehlen, muss gewährleistet sein, dass trotz WEA-Planungen sich sammelnde und rastende Kraniche sowie andere Arten ausreichend störungsarme Nahrungsgebiete zur Verfügung stehen.

2.3 Vorgesehene Regelungen im Entwurf der AAB-WEA M-V
Für alle Schlafplätze mit über 1.500 Kranichen wird für M-V eine 3.000 m Tabu-Zone (Radius) sowie ein Prüfbereich von 6.000 m (Radius) vorgeschlagen, bei dem die Nahrungsflächen und die Flugkorridore von WEA frei zu halten sind. Der Prüfbereich bezieht die 3.000 m Tabuzone mit ein, so dass eigentlich nur 3.000 m zu prüfen sind, was aus den Ausführungen im Entwurf nicht deutlich hervor geht und eine große Schwäche darstellt.
WEA werden für 20 bis 25 Jahre genehmigt. In dieser Zeit ändern sich die Bedingungen in der vom Menschen genutzten Landschaft ständig. Von 1996 bis 1999 wurden im Einzugsbereich des Kranichschlafplatzes Langenhägener Seewiesen umfangreiche Kartierungen der Nutzung von Äsungsräume vorgenommen, die überwiegend in einem Radius von 10 km um den Schlafplatz lagen, abhängig von der Anzahl der Kraniche (KRIEDEMANN et al. 2003, GÜNTHER 1999). Es zeigte sich, was eigentlich verständlich ist, dass die Äsungsräume mit den Anbaukulturen wechselten. Dadurch änderten sich die Flugkorridore zu den Äsungsräumen. Daneben spielten Störungen und Traditionen eine weitere Rolle, die aber nur durch Kartierungen, die über einen längeren Zeitraum laufen, ermittelt werden können. Deshalb kann ein „Prüfbereich“, der bei WEA-Planungen niemals über mehrere Jahre „geprüft“ werden kann, die Realität nicht abbilden. Aus diesem Grund müssen zur Freihaltung der wichtigsten Äsungsräume von WEA bei bedeutenden Kranichschlafplätzen die Tabu-Zonen vergrößert werden. Dafür sollten die Prüfräume wegfallen.
Kraniche suchen in der Regel die Äsungsräume auf, die den Schlafplätzen am nächsten liegen. Erst wenn diese keine Nahrung mehr bieten bzw. wenn durch Zuzug die Anzahl der Kraniche steigt, werden weiter entfernte Gebiete angeflogen. Als Minimum der Vorsorge sollten deshalb die schlafplatznahen Bereiche als Tabu-Zonen ausgewiesen werden. Da die Kraniche je nach Windbedingungen, Wasserhöhe und anderen Einflüssen die Schlafstellen innerhalb eines Schlafplatzes wechseln, muss die eingerichtete Tabu-Zone am Uferrand beginnen. Das „Zentrum“ des Schlafplatzes ist in der Regel nicht zu ermitteln, wie es im Entwurf dargestellt wird.
Je nach Größe des Schlafplatzes sollten drei Kategorien eingeführt werden, um die kleinen Schlafplätze der einheimischen Kraniche, die mittelgroßen und großen Schlafplätze der rastenden Kraniche und ihre wichtigsten Äsungsräume zu erfassen.

Abb. 1: Die Größenordnungen der regelmäßigen Schlafplätze (n = 76) für die Aufnahme von Sammlern und Rastern im Herbst.

2.4 Vorschlag zu den drei Kategorien
Die Vorschläge lehnen sich an die Festlegungen der „Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in M-V“ an, da diese einstmals geltenden Bestimmungen das Vorhandensein von störungsarmen Äsungsräumen für die sich sammelnden und für die rastenden Kraniche am besten gewährleisten. Dabei beziehen wir uns nur auf den Kranich und nicht auch auf andere rastender Arten, die für die Einstufung von Rastplatzzentren nach den Kategorien A bis C ebenfalls maßgeblich waren. Damit würden dann die vorgeschlagenen Prüfbereiche wegfallen, da diese langfristig keine Gewähr für die Freihaltung der wichtigsten Nahrungsräume von WEA garantieren.
Kategorie A – Das 1 % Kriterium (Kranich 1.500 Ex.) wird um das Vierfache an den entsprechenden Schlafplätzen überschritten. Das bedeutet als Kriterium 6.000 Ex.
Bei solchen Plätzen ist ein Umkreis von 8 km ab Schlafplatzgrenze von WEA frei zu halten. Da die Kraniche an der Ostseeküste nur nach Süden zu Äsungsräumen fliegen können und es sich hier um die größten in M-V handelt, sollen hier 12 km frei gehalten werden.
Kategorie B – Das 1 % Kriterium (1.500 Ex.) wird regelmäßig erreicht.
Bei solchen Plätzen ist ein Umkreis von 5 km ab Schlafplatzgrenze von WEA frei zu halten.
Kategorie C – Das 1 % Kriterium wird nur gelegentlich erreicht (500 – 1500 Ex.). Es handelt sich überwiegend um Sammelplätze einheimische Kraniche und damit um regional bedeutsame Konzentrationen von Kranichen.
Bei solchen Plätzen ist ein Umkreis von 3 km ab Schlafplatzgrenze von WEA frei zu halten.

2.5 Sammel- und Rasträume in M-V, die diesen Kategorien zuzuordnen sind
Kategorie A – 6.000 Ex und mehr.
1. Rederangsee und Spukloch (Müritz Nationalpark)
2. Großer Werder (Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft)
3. Insel Kirr und Oie (Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft)
4. Udarser Wiek (Insel Rügen)
5. Unrower Ufer/Insel Liebitz (Insel Rügen)
6. Unteres Trebeltal
7. Große Rosinwiesen (NW Kummerower See)
8. Galenbecker See (2 Schlafplätze)

Kategorie B – 1500 Ex. und mehr
1. Schaalsee bei Schaliß
2. Fischteiche Lewitz
3. Wiesen im Löcknitztal
4. Gollwitzer Wiesen (Insel Poel)
5. Langenhägener Seewiesen
6. Drewitzer See
7. NSG Radelsee
8. Göldenitzer Moor
9. Nordufer Kölpinsee
10. Südufer Kölpinsee
11. Großer Schwerin
12. Krümmeler See
13. Tetzitzer See (Insel Rügen)
14. Mittelsee/Spyker See (Insel Rügen)
15. Klärteiche Trinwillershagen
16. Polder Randow-Rustow (Penne Demmin)
17. Karrendorfer Wiesen (Greifswalder Bodden)
18. Zieseniederung Friedrichshagen (Dänische Wiek)
19. Polder Anklam West und Görke (Peene Anklam)
20. Polder Johannishof (Peene Anklam)
21. Landgrabental Rebelow-Rubenow
22. Großer Koblentzer See

Kategorie C – 500 – 1.500 Kraniche
Diese Bedingungen erfüllen mindestens 15 Schlafplätze, die nicht alle aufgeführt wurden, jedoch in MEWES & DONNER (2014) nachgelesen werden können. Damit gehören mindestens 60 % der regelmäßig beflogenen Schlafplätze in M-V zu den Kategorien A bis C.

3. Literatur:
GÜNTHER, V. (1999): Auswertung der Kranicherfassung am Schlafplatz NSG Langenhägener Seewiesen und auf den umliegenden Nahrungsflächen 1996-1999 (unveröffentlichtes Manuskript).
KRIEDEMANN, K., W. MEWES & V. GÜNTHER (2003): Bewertung des Konfliktpotenzials zwischen Windenergienlagen und Nahrungsräumen des Kranichs. Naturschutz und Landschaftsplanung 35, H. 5: 143-150.
MEWES, W. & N. DONNER (2014): Die Sammel- und Rastregionen des Kranichs Grus grus in Mecklenburg-Vorpommern. Orn. Rundbrief Meckl.-Vorp. 48, Sonderheft 1: 63-202.
SCHELLER, W. & F. VÖKLER (2007): Zur Brutplatzwahl von Kranich Grus grus und Rohrweihe Circus aeruginosus in Abhängigkeit von Windenergieanlagen. Orn. Rundbrief Meckl.-Vorp. 46: 1-24.

Die Landesarbeitsgruppe Kranichschutz Mecklenburg-Vorpommern erwartet die Berücksichtigung der hier gemachten Vorschläge bei der Überarbeitung des Entwurfs der AAB-WEA M-V, weil sie für das störungsfreie Sammeln und Rasten der Kraniche in unserem Bundesland von essentieller Bedeutung sind. Damit werden wir unserer Verantwortung im europäischen Rahmen gerecht.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Die Auswirkungen auf Rastflächen sind darüber hinaus Gegenstand der Umweltprüfung.
Um Kranichbrutplätze werden in Übereinstimmung mit der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" keine Ausschlussbereiche festgelegt. Die Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen von Brutvorkommen des Kranichs zu erwarten sind, sofern Windenergieanlagen außerhalb des Prüfbereichs von 500 m um Kranichbrutplätze errichtet werden. Bei einer Unterschreitung des Prüfbereichs kann beim Kranich durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) eine Schädigung der Fortpflanzungsstätte in der Regel vermieden werden. Eine spezielle Artenschutzprüfung erfolgt im Genehmigungsverfahren.
lfd. Nr.: 2313
Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern
Ident.-Nr.: 777
alle Dokumente
Die Ihnen zu diesem Vorhaben bereits vorliegende Stellungnahme des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege vom 19.04.2017 ist weiterhin gültig. Die zwischenzeitlich mit Datum vom 07.03.2019 abgegebene Stellungnahme wird hiermit zurückgezogen, denn die zugrundegelegten Sachverhalte waren bereits beim Verfassen der Stellungnahme vom 19.04.2017 bekannt und hätten daher bereits schon 2017 vorgetragen werden müssen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege vom 19.04.2017 wird erneut in die Abwägung eingestellt.
lfd. Nr.: 2332
NABU Mecklenburg-Vorpommern
Ident.-Nr.: 843
alle Dokumente
Vorbemerkung
Anlass und Hauptgegenstand der Stellungnahme des NABU zum Entwurf der Teilfortschreibung der Regionalplanung Westmecklenburg ist der unseres Erachtens falsche planerische Umgang mit dem Konfliktpotential zwischen dem Ausbau der Windkraft und dem Schutz der im Planungsgebiet lebenden Vögel und Fledermäuse. Der Artenschutz ist bereits auf der Ebene der Raumordnung zu berücksichtigen. Der NABU fordert aus diesem Grund eine Korrektur des bisher genutzten Kriterienkatalogs.
Der NABU ist davon überzeugt, dass der Entfall der Ausnahmeregelung für Forschung und Entwicklung (Programmsatz 11 im Entwurf zur 1. Stufe der Beteiligung) die richtige Entscheidung des Planungsverbands war.
Bei den folgenden Hinweisen handelt es sich nicht um eine als abschließend zu betrachtende Einwendung. Der NABU behält sich vor zu den genannten und weiteren Themenfeldern während anschließender Planungen auf Raumplanungs- oder immissionsschutzrechtlicher Ebene weiter vorzutragen.

Inhalt
1. Allgemeine Anmerkungen außerhalb des Artenschutzes
2. Zu der Dreiteilung des Windeignungsgebiete
3. Kartographische Darstellung der WEG
4. Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen
4.1 Harte Ausschlusskriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen
Militärische Anlagen
4.2 Weiche Ausschlusskriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen
a) 800 m Abstandspuffer zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem
Wohnen dienen
b) Vorranggebiete für Gewerbe und Industrie
c) Waldflächen ab 10 ha
d) Binnengewässer ab 10 ha Größe und Fließgewässer 1. Ordnung
e) Horste / Nistplätze von Großvögeln gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG
f) Schutz und Wirkungsbereich militärischer Anlagen
4.3 Restriktionskriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen
5. Zum Fachbeitrag Rotmilan: Ermittlung, Bewertung und Darstellung regionaler Dichtezentren von
potenziellen Jagdhabitaten des Rotmilans
6. Stellungnahmen zu einzelnen WEG 1
7. Anhang
Wird nicht gefolgt

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Windeignungsgebieten und deren Umfeld Vorkommen von Fledermäusen möglich sind. Aufgrund der Lage von Mecklenburg-Vorpommern mitten in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten können auch für keines der Windeignungsgebiete Migrationsereignisse von Vornherein ausgeschlossen werden. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit einer Ausweisung eines Eignungsgebietes nicht von vornherein entgegen. Ob ein Verstoß gegen Verbotstatbestände, insbesondere das Tötungsrisiko, besteht, kann nur in einer Einzelfallprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Auf regionalplanerischer Ebene sind derartige Prüfungen nicht möglich.
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