Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg
Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung
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Stellungnehmer
Kapitel
Inhalt
Abwägung und Sachaufklärung
Amt Lützow-Lübstorf
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Im Rahmen der folgenden Entwurfsgestaltung zur Teilfortschreibung sollten ausführliche Gestaltungsvarianten für eine Kombination quantitativer und qualitativer Steuerungsoptionen aufgezeigt werden. Besonders funktionalen Gemeinden könnte bspw. eine bessere Entwicklung zugestanden werden als sog. „Schlafdörfern“. Die nichtzentralörtlichen Gemeinden benötigen Flexibilität bei der Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit, die nicht durch die Anzahl max. Wohneinheiten beschränkt werden darf. Die Gefahr einer Ausuferung von neuen Wohngebieten in Außenbereichslagen wird als gering eingeschätzt, da sich Gemeinden ohnehin nur ortsgebunden entwickeln können und gesetzliche Vorgaben beschränkend wirken.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
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Hinweise zur Umweltprüfung (SUP):
Im Anschreiben wird seitens der Raumordnung vom 29.07.2021 werden die Behörden gebeten, sich im Hinblick auf die Festlegung des Untersuchungsrahmens einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung zu äußern. Leider wurde kein Vorschlag eines Untersuchungsrahmens für die durchzuführende SUP vorgelegt. Schon jetzt ist absehbar, dass ein vorzulegender Umweltbericht und die Umweltprüfung auf Grund der Abschichtung wahrscheinlich nicht so detailliert bzgl. der Festlegungen bei derTeilfortschreibung des RREP auf der Ebene der Siedlungsstruktur bzw. -entwicklung sein können.
Im Anschreiben wird seitens der Raumordnung vom 29.07.2021 werden die Behörden gebeten, sich im Hinblick auf die Festlegung des Untersuchungsrahmens einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung zu äußern. Leider wurde kein Vorschlag eines Untersuchungsrahmens für die durchzuführende SUP vorgelegt. Schon jetzt ist absehbar, dass ein vorzulegender Umweltbericht und die Umweltprüfung auf Grund der Abschichtung wahrscheinlich nicht so detailliert bzgl. der Festlegungen bei derTeilfortschreibung des RREP auf der Ebene der Siedlungsstruktur bzw. -entwicklung sein können.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Durchführung der verfahrensbegleitenden Umweltprüfung entspricht vollumfänglich den rechtlichen Anforderungen gemäß ROG, LPlG M-V und der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP). Der Vorentwurf des Umweltberichtes wird mit jenen Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan berührt wird, abgestimmt. Anschließend hat im Zuge der nächsten Öffentlichkeitsbeteiligung Jedermann die Möglichkeit, Hinweise zum Entwurf des Umweltberichtes zu äußern.
Die Durchführung der verfahrensbegleitenden Umweltprüfung entspricht vollumfänglich den rechtlichen Anforderungen gemäß ROG, LPlG M-V und der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP). Der Vorentwurf des Umweltberichtes wird mit jenen Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan berührt wird, abgestimmt. Anschließend hat im Zuge der nächsten Öffentlichkeitsbeteiligung Jedermann die Möglichkeit, Hinweise zum Entwurf des Umweltberichtes zu äußern.
Gemeinde Siemz-Niendorf / Amt Schönberger Land
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Eine Berücksichtigung der vorgebrachten Belange der Gemeinde Siemz-Niendorf ist in der weiteren Erarbeitung und Planung zu beachten und berücksichtigen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Selmsdorf / Amt Schönberger Land
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Eine Berücksichtigung der vorgebrachten Belange und angestrebten Entwicklungen der Gemeinde Selmsdorf sind in der weiteren Erarbeitung und Planung zu beachten und berücksichtigen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.