Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg
Abwägungsdokumentation der 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Westmecklenburg
- nach Kapitel/Abschnitt -
Einlassungen zum Kapitel/Abschnitt: alle Dokumente
Stellungnehmer
Kapitel
Inhalt
Abwägung und Sachaufklärung
Stadt Ludwigslust
alle Dokumente
6. Die Stadt Ludwigslust regt an, die Ausweisung von WEG nur in der Größenordnung vorzunehmen, die synchron mit der Energiepolitischen Konzeption der Landesregierung verläuft. Wie auf der 58 VV. des Planungsverbandes im Rahmen der „Substanzialität" festgestellt, erfüllen die aktuell vom Planungsverband betrachteten Flächen bereits das 2,4-fache des Beitrages der Planungsregion Westmecklenburg am Ziel der Landesregierung, bis zum Jahr 2025 durch Onshore-WEA 12 TWh (=12.000 GWh) bereitzustellen. Bei 12.000 GWh für gesamt MV entfallen auf jede Planungsregion 3.000 GWh. Auf den ausgewiesenen 5.823 ha Windeignungsgebieten können etwa 7.300 GWh erzeugt werden, was dem 2,4-fachen des notwendigen Anteils entspricht.
Dieses lässt ausreichend Gestaltungspielraum, um die Mindestgröße der Gebiete und/oder Schutzabstände zu vergrößern sowie dem Denkmalschutz eine noch höhere Bedeutung zukommen zu lassen.
Dieses lässt ausreichend Gestaltungspielraum, um die Mindestgröße der Gebiete und/oder Schutzabstände zu vergrößern sowie dem Denkmalschutz eine noch höhere Bedeutung zukommen zu lassen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ist die Mindestgröße von 35 ha als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Mit einer Vergrößerung der Mindestgröße könnte aus Sicht des Planungsträgers nicht sichergestellt werden, dass der Windenergienutzung substanziell Raum verschafft wird. Eine Erweiterung des Kriteriums ist aus Sicht des Planungsträgers außerdem nicht erforderlich, da die festgelegten Kriterien eine visuelle Überprägung der Landschaft in hinreichendem Maße vermeiden. Die festgelegte Mindestgröße wird daher nicht vergrößert.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Der Denkmalschutz wird durch das Restriktionskriterium "gesetzlich geschützte Bau- und Bodendenkmale gemäß § 7 i. V. m. § 1 DSchG M-V" berücksichtigt. In den Eignungsgebieten befinden sich keine Baudenkmale. In den umliegenden Ortschaften kommen häufiger Baudenkmale wie u.a. Gutsanlagen und Kirchen vor. Aufgrund der durch den Siedlungsabstand von 1.000 m bzw. 800 m bedingten Entfernung der Eignungsgebiete sind unmittelbare Beeinträchtigungen durch die Anlagen oder durch Bautätigkeiten nicht zu erwarten. Auch physische Einwirkungen, z.B. durch Schall, sind aufgrund der Entfernung auszuschließen. Durch die Errichtung von Windkraftanlagen kann es im Einzelfall zu einer technischen Überformung des Erscheinungsbildes auch weiter entfernt liegender Kultur- oder Baudenkmale durch die Baukörper kommen. Dies kann aber erst auf lokaler Ebene in Abhängigkeit von Höhe und Anordnung der tatsächlichen Windenergieanlagen untersucht werden und ist damit Gegenstand des nachgeordneten Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt. Die Berücksichtigung der Belange von Bodendenkmalen ist, mit Ausnahme der überregional bedeutsamsten Bodendenkmalen, Gegenstand des nachgeordneten Genehmigungsverfahrens. Ferner wurde die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für sechs Denkmäler von internationalem Rang (Hansestadt Wismar, Hansestadt Lübeck, Residenzensemble Schwerin, Schloss Ludwigslust, Schloss Bothmer, Schloss Wiligrad) in einem „Fachbeitrag Denkmalschutz“ nach für die Planungsregion einheitlichen Grundlagen bewertet. Die Belange des Denkmalschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ist die Mindestgröße von 35 ha als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Mit einer Vergrößerung der Mindestgröße könnte aus Sicht des Planungsträgers nicht sichergestellt werden, dass der Windenergienutzung substanziell Raum verschafft wird. Eine Erweiterung des Kriteriums ist aus Sicht des Planungsträgers außerdem nicht erforderlich, da die festgelegten Kriterien eine visuelle Überprägung der Landschaft in hinreichendem Maße vermeiden. Die festgelegte Mindestgröße wird daher nicht vergrößert.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Der Denkmalschutz wird durch das Restriktionskriterium "gesetzlich geschützte Bau- und Bodendenkmale gemäß § 7 i. V. m. § 1 DSchG M-V" berücksichtigt. In den Eignungsgebieten befinden sich keine Baudenkmale. In den umliegenden Ortschaften kommen häufiger Baudenkmale wie u.a. Gutsanlagen und Kirchen vor. Aufgrund der durch den Siedlungsabstand von 1.000 m bzw. 800 m bedingten Entfernung der Eignungsgebiete sind unmittelbare Beeinträchtigungen durch die Anlagen oder durch Bautätigkeiten nicht zu erwarten. Auch physische Einwirkungen, z.B. durch Schall, sind aufgrund der Entfernung auszuschließen. Durch die Errichtung von Windkraftanlagen kann es im Einzelfall zu einer technischen Überformung des Erscheinungsbildes auch weiter entfernt liegender Kultur- oder Baudenkmale durch die Baukörper kommen. Dies kann aber erst auf lokaler Ebene in Abhängigkeit von Höhe und Anordnung der tatsächlichen Windenergieanlagen untersucht werden und ist damit Gegenstand des nachgeordneten Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt. Die Berücksichtigung der Belange von Bodendenkmalen ist, mit Ausnahme der überregional bedeutsamsten Bodendenkmalen, Gegenstand des nachgeordneten Genehmigungsverfahrens. Ferner wurde die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für sechs Denkmäler von internationalem Rang (Hansestadt Wismar, Hansestadt Lübeck, Residenzensemble Schwerin, Schloss Ludwigslust, Schloss Bothmer, Schloss Wiligrad) in einem „Fachbeitrag Denkmalschutz“ nach für die Planungsregion einheitlichen Grundlagen bewertet. Die Belange des Denkmalschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
alle Dokumente
Die restlichen Gebiete liegen außerhalb des Anlagenschutzbereiches, hier bestehen keine Bedenken.
Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und -schutzbereichen Stand April 2019. Momentan beabsichtigen wir im Plangebiet keine Änderungen, diese sind jedoch aufgrund betrieblicher Anforderungen nicht auszuschließen. Wir empfehlen daher, Windenergievorhaben grundsätzlich bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zur Prüfung gem. §18 LuftVG einzureichen. Windenergieanlagen, die eine Bauhöhe von 100 m über Grund überschreiten, bedürfen gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der luftrechtlichen Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde. Art und Umfang der Tag- und Nachtkennzeichnung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Luftfahrtbehörde festgelegt.
Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unberührt.
Die gemäß LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den Empfehlungen aus ICAO EUR DOC 015, 3. Ausgabe 2015. Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC 015 abweichen (insbes. Bei Radaranlagen) Für weitere Fragen zu den angemeldeten Anlagenschutzbereichen stehen wir oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Ihnen gerne zur Verfügung.
Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert.
Hinweis: Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt unter dem nachfolgenden Link eine in Karte mit den aktuell gültigen Anlagenschutzbereichen gem. §18a LuftVG zur Verfügung. Link zur Webseite
Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und -schutzbereichen Stand April 2019. Momentan beabsichtigen wir im Plangebiet keine Änderungen, diese sind jedoch aufgrund betrieblicher Anforderungen nicht auszuschließen. Wir empfehlen daher, Windenergievorhaben grundsätzlich bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zur Prüfung gem. §18 LuftVG einzureichen. Windenergieanlagen, die eine Bauhöhe von 100 m über Grund überschreiten, bedürfen gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der luftrechtlichen Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde. Art und Umfang der Tag- und Nachtkennzeichnung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Luftfahrtbehörde festgelegt.
Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unberührt.
Die gemäß LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den Empfehlungen aus ICAO EUR DOC 015, 3. Ausgabe 2015. Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC 015 abweichen (insbes. Bei Radaranlagen) Für weitere Fragen zu den angemeldeten Anlagenschutzbereichen stehen wir oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Ihnen gerne zur Verfügung.
Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert.
Hinweis: Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt unter dem nachfolgenden Link eine in Karte mit den aktuell gültigen Anlagenschutzbereichen gem. §18a LuftVG zur Verfügung. Link zur Webseite
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Schildetal
alle Dokumente
5.
Beachtung von Fledermausvorkommen in der Raumordnung
Artenschutz ist Gegenstand der Raumordnungsplanung, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz — Schutz der biologischen Vielfalt und § 2 Nr. 4 Landesplanungsgesetz — Erhalten der Arten in Flora und Fauna.
Alle europäischen Fledermausarten sind laut Anhang IV der FFH-Richtlinie besonders geschützte Arten und fallen zudem unter die nach § 10 Ab. 2 (11) BNatSchG streng geschützten Arten. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG gilt auch hier.
Unverständlich ist daher, dass der Schutz von Fledermausvorkommen und die erhebliche Gefährdung im Planentwurf überhaupt nicht berücksichtigt werden.
Beachtung von Fledermausvorkommen in der Raumordnung
Artenschutz ist Gegenstand der Raumordnungsplanung, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz — Schutz der biologischen Vielfalt und § 2 Nr. 4 Landesplanungsgesetz — Erhalten der Arten in Flora und Fauna.
Alle europäischen Fledermausarten sind laut Anhang IV der FFH-Richtlinie besonders geschützte Arten und fallen zudem unter die nach § 10 Ab. 2 (11) BNatSchG streng geschützten Arten. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG gilt auch hier.
Unverständlich ist daher, dass der Schutz von Fledermausvorkommen und die erhebliche Gefährdung im Planentwurf überhaupt nicht berücksichtigt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Windeignungsgebieten und deren Umfeld Vorkommen von Fledermäusen möglich sind. Aufgrund der Lage von Mecklenburg-Vorpommern mitten in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten können auch für keines der Windeignungsgebiete Migrationsereignisse von Vornherein ausgeschlossen werden. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit einer Ausweisung eines Eignungsgebietes nicht von vornherein entgegen. Ob ein Verstoß gegen Verbotstatbestände, insbesondere das Tötungsrisiko, besteht, kann nur in einer Einzelfallprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Auf regionalplanerischer Ebene sind derartige Prüfungen nicht möglich.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Windeignungsgebieten und deren Umfeld Vorkommen von Fledermäusen möglich sind. Aufgrund der Lage von Mecklenburg-Vorpommern mitten in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten können auch für keines der Windeignungsgebiete Migrationsereignisse von Vornherein ausgeschlossen werden. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit einer Ausweisung eines Eignungsgebietes nicht von vornherein entgegen. Ob ein Verstoß gegen Verbotstatbestände, insbesondere das Tötungsrisiko, besteht, kann nur in einer Einzelfallprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Auf regionalplanerischer Ebene sind derartige Prüfungen nicht möglich.
Privater Einwender
alle Dokumente
6.
Beachtung von Fledermausvorkommen in der Raumordnung
Artenschutz ist Gegenstand der Raumordnungsplanung, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz — Schutz der biologischen Vielfalt und § 2 Nr. 4 Landesplanungsgesetz — Erhalten der Arten in Flora und Fauna. Alle europäischen Fledermausarten sind laut Anhang IV der FFH-Richtlinie besonders geschützte Arten und fallen zudem unter die nach § 10 Ab. 2 (11) BNatSchG streng geschützten Arten. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG gilt auch hier.
Unverständlich ist daher, dass der Schutz von Fledermausvorkommen und die erhebliche Gefährdung im Planentwurf überhaupt nicht berücksichtigt werden.
Beachtung von Fledermausvorkommen in der Raumordnung
Artenschutz ist Gegenstand der Raumordnungsplanung, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz — Schutz der biologischen Vielfalt und § 2 Nr. 4 Landesplanungsgesetz — Erhalten der Arten in Flora und Fauna. Alle europäischen Fledermausarten sind laut Anhang IV der FFH-Richtlinie besonders geschützte Arten und fallen zudem unter die nach § 10 Ab. 2 (11) BNatSchG streng geschützten Arten. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG gilt auch hier.
Unverständlich ist daher, dass der Schutz von Fledermausvorkommen und die erhebliche Gefährdung im Planentwurf überhaupt nicht berücksichtigt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Windeignungsgebieten und deren Umfeld Vorkommen von Fledermäusen möglich sind. Aufgrund der Lage von Mecklenburg-Vorpommern mitten in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten können auch für keines der Windeignungsgebiete Migrationsereignisse von Vornherein ausgeschlossen werden. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit einer Ausweisung eines Eignungsgebietes nicht von vornherein entgegen. Ob ein Verstoß gegen Verbotstatbestände, insbesondere das Tötungsrisiko, besteht, kann nur in einer Einzelfallprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Auf regionalplanerischer Ebene sind derartige Prüfungen nicht möglich.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Windeignungsgebieten und deren Umfeld Vorkommen von Fledermäusen möglich sind. Aufgrund der Lage von Mecklenburg-Vorpommern mitten in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten können auch für keines der Windeignungsgebiete Migrationsereignisse von Vornherein ausgeschlossen werden. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit einer Ausweisung eines Eignungsgebietes nicht von vornherein entgegen. Ob ein Verstoß gegen Verbotstatbestände, insbesondere das Tötungsrisiko, besteht, kann nur in einer Einzelfallprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Auf regionalplanerischer Ebene sind derartige Prüfungen nicht möglich.
Privater Einwender
alle Dokumente
7.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen
Die Sorge der Bürgerinnen und Bürger um gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den von Windkraftanlagen ausgehenden tieffrequenten Schall und Infraschall ist sehr hoch.
Es gibt zahlreiche wissenschaftliche Erkenntnisse und Studien, die belegen, dass vom tieffrequenten Schall von Windkraftanlagen Gefahren für unsere Gesundheit, ausgehen, insbesondere für das Herz-Kreislaufsystem und das Gehirn.
So belegt z.B. eine im Januar 2018 veröffentliche Studie der Universität Mainz, dass eine Einwirkung von Infraschall den Herzmuskel schädigt und zu einer deutlichen Störung der Herzfrequenz führt. Darüber hinaus werden unmittelbare Auswirkungen von Infraschall auf das Gehirn belegt durch eine weitere Studie von Markus Weichenberger an der Charité in Berlin. Ergänzend verweisen wir auf einen zusammenfassenden Artikel über Gesundheitsrisiken durch Infraschall im Ärzteblatt Nr. 6/2019 „Windenergieanlagen und Infraschall: Der Schall, den man nicht hört".
Darüber hinaus hat das Umweltbundesamt im Jahr 2016 angemerkt, dass Langzeitstudien fehlen, die über chronische Effekte nach langjähriger niederschwelliger Infraschallbelastung Aufschluss geben könnten. Nicht umsonst haben gerade die Staaten mit vermehrter infraschallbezogener Forschung dem Bau von Windkraftanlagen größere Auflagen erteilt (Portugal, Österreich, Polen) oder Baustopps verfügt, um Forschungsergebnissen nicht vorzugreifen (Australien, Kanada).
Wir bitten daher dringend, die Sorgen der Bürger um ihre Gesundheit — das höchste Gut, das wir haben - ernst zu nehmen.
Wir fordern deshalb, zum Schutz der Bürger vor Immissionen, die Planungen zum Ausbau der Windenergie bis zum Vorliegen wissenschaftlich belastbarer Ergebnisse auszusetzen.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen
Die Sorge der Bürgerinnen und Bürger um gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den von Windkraftanlagen ausgehenden tieffrequenten Schall und Infraschall ist sehr hoch.
Es gibt zahlreiche wissenschaftliche Erkenntnisse und Studien, die belegen, dass vom tieffrequenten Schall von Windkraftanlagen Gefahren für unsere Gesundheit, ausgehen, insbesondere für das Herz-Kreislaufsystem und das Gehirn.
So belegt z.B. eine im Januar 2018 veröffentliche Studie der Universität Mainz, dass eine Einwirkung von Infraschall den Herzmuskel schädigt und zu einer deutlichen Störung der Herzfrequenz führt. Darüber hinaus werden unmittelbare Auswirkungen von Infraschall auf das Gehirn belegt durch eine weitere Studie von Markus Weichenberger an der Charité in Berlin. Ergänzend verweisen wir auf einen zusammenfassenden Artikel über Gesundheitsrisiken durch Infraschall im Ärzteblatt Nr. 6/2019 „Windenergieanlagen und Infraschall: Der Schall, den man nicht hört".
Darüber hinaus hat das Umweltbundesamt im Jahr 2016 angemerkt, dass Langzeitstudien fehlen, die über chronische Effekte nach langjähriger niederschwelliger Infraschallbelastung Aufschluss geben könnten. Nicht umsonst haben gerade die Staaten mit vermehrter infraschallbezogener Forschung dem Bau von Windkraftanlagen größere Auflagen erteilt (Portugal, Österreich, Polen) oder Baustopps verfügt, um Forschungsergebnissen nicht vorzugreifen (Australien, Kanada).
Wir bitten daher dringend, die Sorgen der Bürger um ihre Gesundheit — das höchste Gut, das wir haben - ernst zu nehmen.
Wir fordern deshalb, zum Schutz der Bürger vor Immissionen, die Planungen zum Ausbau der Windenergie bis zum Vorliegen wissenschaftlich belastbarer Ergebnisse auszusetzen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Privater Einwender
alle Dokumente
Laut der Bekanntmachung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg vom 20.12.2018 hat die Verbandsversammlung im Rahmen der Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes beschlossen, für den überarbeiteten, zweiten Entwurf des Energiekapitels das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen öffentlichen Stellen zu eröffnen.
Gegenstand dieser Teilfortschreibung ist die Aktualisierung der raumordnerischen Festlegungen im Kapitel 6.5 Energie zur räumlichen Steuerung der Erzeugung, der Umwandlung, des Transports und der Speicherung von Energie. Maßgeblich erfolgt in dem Zusammenhang eine Aktualisierung der Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen im Geltungsbereich des Planungsverbandes. Der Geltungsbereich umfasst die Landkreise Nordwestmecklenburg und Ludwigslust-Parchim sowie die Landeshauptstadt Schwerin.
Der zweite Entwurf zur Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, die zugehörige Abwägungsdokumentation und der Umweltbericht lagen in der Zeit vom 05.02.2019 bis zum 10.05.2019 öffentlich aus.
Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wird vom WindEnergy Network e.V. sehr gerne wahrgenommen. Wir bitten Sie nachfolgende Aspekte im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Vorbemerkung:
Die Windenergiebranche steht heute für 160.000 hoch qualifizierte Arbeitsplätze deutschlandweit, davon etwa 8.000 in unserem Bundesland. Die Windenergiebranche ist in Mecklenburg-Vorpommern eine wichtige industrielle Säule. Innovative Produkte und Dienstleistungen ermöglichten beispielsweise bedeutende Senkungen der Stromge-stehungskosten bei der Windenergienutzung an Land und auf See. Die Wissenschaft war und ist wichtiger Partner in diesem Prozess.
Die Akzeptanz der Energiewende beruht auf der frühzeitigen Einbeziehung der Bürger in den Planungsprozess sowie die Teilhabe der Bevölkerung, mithin der Kommunen vor Ort. Eine klare, verlässliche Perspektive mit realistischen und ambitionierten Ausbaupfaden bis 2030 bzw. 2050 ist strategisch von höchster Bedeutung. Im Hinblick auf die Erreichung (inter-)nationaler Klimaziele und damit verbunden die Sektorkopplung (Strom/ Wärme/ Kälte/ Mobilität) ist ein weiterer geplanter, gesteuerter, kontinuierlicher Ausbau der Windenergie an Land und auf See unerlässlich. Wir befürworten nachdrücklich die Ausweisung geeigneter Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen.
Gegenstand dieser Teilfortschreibung ist die Aktualisierung der raumordnerischen Festlegungen im Kapitel 6.5 Energie zur räumlichen Steuerung der Erzeugung, der Umwandlung, des Transports und der Speicherung von Energie. Maßgeblich erfolgt in dem Zusammenhang eine Aktualisierung der Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen im Geltungsbereich des Planungsverbandes. Der Geltungsbereich umfasst die Landkreise Nordwestmecklenburg und Ludwigslust-Parchim sowie die Landeshauptstadt Schwerin.
Der zweite Entwurf zur Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, die zugehörige Abwägungsdokumentation und der Umweltbericht lagen in der Zeit vom 05.02.2019 bis zum 10.05.2019 öffentlich aus.
Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wird vom WindEnergy Network e.V. sehr gerne wahrgenommen. Wir bitten Sie nachfolgende Aspekte im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Vorbemerkung:
Die Windenergiebranche steht heute für 160.000 hoch qualifizierte Arbeitsplätze deutschlandweit, davon etwa 8.000 in unserem Bundesland. Die Windenergiebranche ist in Mecklenburg-Vorpommern eine wichtige industrielle Säule. Innovative Produkte und Dienstleistungen ermöglichten beispielsweise bedeutende Senkungen der Stromge-stehungskosten bei der Windenergienutzung an Land und auf See. Die Wissenschaft war und ist wichtiger Partner in diesem Prozess.
Die Akzeptanz der Energiewende beruht auf der frühzeitigen Einbeziehung der Bürger in den Planungsprozess sowie die Teilhabe der Bevölkerung, mithin der Kommunen vor Ort. Eine klare, verlässliche Perspektive mit realistischen und ambitionierten Ausbaupfaden bis 2030 bzw. 2050 ist strategisch von höchster Bedeutung. Im Hinblick auf die Erreichung (inter-)nationaler Klimaziele und damit verbunden die Sektorkopplung (Strom/ Wärme/ Kälte/ Mobilität) ist ein weiterer geplanter, gesteuerter, kontinuierlicher Ausbau der Windenergie an Land und auf See unerlässlich. Wir befürworten nachdrücklich die Ausweisung geeigneter Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Redefin
alle Dokumente
Stellungnahme der Gemeinde Redefin zur ersten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM), Kapitel 6.5 Energie
Die Gemeinde Redefin nimmt im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM), Kapitel 6.5 Energie zu folgenden Punkten Stellung:
1.Kartenteil, konkret Darstellung der Potentialsuchräume
2. Einordnung des Artenschutzes des Rotmilans in die Kategorie der Restriktionskriterien
3. höhenbezogene Abstandsregelung (Programmsatz 9)
4. Planerische Öffnungsklausel für die gemeindliche Bauleitplanung (Programmsatz 10)
5. Ausnahmeregelung für Forschung und Entwicklung (Programmsatz 11)
Zu 1
Die Darstellung der Potentialsuchräume im Kartenteil warf Fragen in der Verbandsversammlung von Verbandsmitgliedern und Besuchern auf und war auch schon Thema in den vorhergegangenen Informationsveranstaltungen.
Als Argument für die Darstellung der Potentialsuchräume wird immer wieder vorgetragen, dass es zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen rechtlich geboten
ist, das gesamte Verbandsgebiet nach einheitlichen Maßstäben zu überplanen und dabei der Windenergienutzung substanziellen Raum zu beschaffen und dass die Darstellung der Potenzialsuchräume der Transparenz im Verfahren dient, um deutlich darzustellen, welche Gebiete bereits intensiv betrachtet wurden.
In keiner Rechtsvorschrift haben wir jedoch gefunden, dass Potentialsuchräume, also Suchräume, wo bestimmte Belange bzw. Ausschlusskriterien einer Nutzung als Windeignungsgebiet entgegenstehen, die im Rahmen von Einzelfallentscheidungen aus dem weiteren Planungsprozess herausgenommen wurden, in der Karte zur Öffentlichkeitsbeteiligung dargestellt werden müssen. Die Transparenz des Planungsverfahrens muss eventuell in Zusammenhang mit einer rechtlichen Auseinandersetzung vor einem Gericht offen gelegt werden. Ein Rechtsstreit ist aber erst nach Abschluss der Planung und der Feststellung des Raumordnungsprogramms möglich. Das bedeutet, dass die öffentliche Darstellung der Potentialsuchräume in der derzeitigen Planungsphase nicht erforderlich ist.
Aus unserer Sicht stellt die Darstellung dieser Gebiete eine direkte Aufforderung an die Windradbetreiber dar, die einer Ausweisung entgegenstehenden Belange zu beseitigen. Immer öfter wird auch in der Tagespresse, zuletzt am 13. April 2016 unter der Überschrift „Verlust von Adlerhorsten an der Seenplatte", darüber berichtet, dass die Gefährdung von Tieren durch Windkraftanlagen durch Tötung oder/und Horstzerstörungen bereits nach der Veröffentlichung einer beabsichtigten Ausweisung von Windeignungsgebieten, also schon weit vor dem Bau der Anlagen, erfolgt. Damit hat die Gefährdung von Tieren in verschiedenen Fällen, sogar das Tötungsrisiko, eine völlig neue Dimension angenommen. Sie erfolgt also nicht nur, wenn sich die Windräder drehen durch das Kollisionsrisiko, sondern bereits in einem sehr viel früher liegenden Stadium. Deshalb provoziert aus unserer Sicht die Darstellung der Potentialsuchräume zu derartigen Handlungsweisen.
Mit den einleitenden Worten des Verbandsvorsitzenden zum vorliegenden Entwurf des RREP WM, Kapitel 6.5 wird von ihm u.a. gesagt, dass sich für die in der Karte dargestellten Potentialsuchräume aufgrund von Einzelfallentscheidungen unter Anwendung der beschlossenen Kriterien (weiche Ausschlusskriterien und Restriktionskriterien) gegen eine Ausweisung als Eignungsgebiet entschieden wurde.
Für das Gebiet Groß Krams gilt diese Aussage jedoch nicht, denn dieses Gebiet wurde nach fachlicher Begutachtung aufgrund objektiver Tatsachen aus dem weiteren Verfahren genommen. Es wurde konkret durch den Beschluss VV-1/15 mit 44 Ja-Stimmen, keiner Gegenstimme bei zwei Stimmenthaltungen aus dem weiteren Verfahren herausgenommen. In dem Beschluss heißt es unmissverständlich:
„Das Gebiet wird nicht weiter verfolgt, da aus gutachterlicher Sicht im Bezug auf Rastvögel schwer überwindbare artenschutzrechtliche Belange entgegenstehen."
Diesem Beschluss folgend wurde der Potentialsuchraum Groß Krams auch aus der kartographischen Darstellung herausgenommen. Als Anlage zum darauffolgenden Beschluss VV-2/15 (Beschlussfassung des überarbeiteten Kapitels 6.5 Energie—einschließlich des Textteils und der regionalen Kriterien zur Ausweisung von Windeignungsgebieten — sowie über das Planungskonzept, das weitere Verfahren im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM, 2011) wurde in der Anlage „Karte zum Beschluss" das Gebiet Groß Krams ebenfalls nicht dargestellt.
Ohne einen erneuten Beschluss wurde in der Karte zur Öffentlichkeitsbeteiligung das Gebiet Groß Krams wieder dargestellt. Erschwerend hinzu kommt noch, dass das Gebiet Groß Krams nicht einmal in der Form dargestellt wurde wie es Gegenstand der „Abschließenden Öffentlichkeitsbeteiligung zur Ausweisung des Eignungsgebietes Groß Krams im Rahmen des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) und zum Entwurf des dazugehörigen Umweltberichts" war. Es wurde wesentlich größer dargestellt als in der o.a. Öffentlichkeitsbeteiligung.
In diesem Fall muss die Windradlobby sowohl beim Energieministerium als auch beim Regionalen Planungsverband ganze Arbeit geleistet haben, wenn sogar der Beschluss der Verbandsmitglieder ignoriert wird, das Gebiet Groß Krams aus dem Verfahren zu nehmen.
Deshalb ist es insbesondere für den Bürger der anliegenden Gemeinden völlig unverständlich, warum dieses Gebiet nach wie vor als Potentialsuchraum geführt wird. Das hat nämlich zur Folge, dass ständig versucht wird, die Aufenthaltszeit der in dem Gebiet rastenden Vögel durch Fremdeinwirkung immer mehr zu verkürzen. In der Praxis erfolgt es so, dass unmittelbar, nach dem Vogelscharen in dem Gebiet gelandet sind, man versucht, diese durch abgegebene Schüsse oder wildes Herumfahren mit dem Auto auf den Feldern, also in den Rastgebieten, wieder zu vertreiben (Ein diese Situation dokumentierendes aktuelles Kurzvideo kann jederzeit als Beweismittel durch die BI Bresegard übergeben werden.). Der Investor ist demzufolge nach wie vor daran interessiert, in diesem Gebiet zu bauen und alles nur Mögliche zu versuchen, die dafür notwendigen Bedingungen herzustellen, wie wir sehen, mit indirekter Unterstützung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg.
Es sollte nicht Gegenstand einer Regionalplanung sein, derartige Verhältnisse herbeizuführen, indem das bereits aus dem Verfahren genommene Gebiet wieder als Potentialsuchraum dargestellt wird.
Ein weiterer Punkt ist die Nichtdarstellung der Altgebiete in der Übersichtskarte. Das hat zur Folge, dass die Gemeinden Schwierigkeiten haben, eine konkrete sachliche Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung abzugeben, denn ein Punkt, der von den Gemeinden zu beachten ist, ist die Umfassungsproblematik, die ohne Darstellung der Altgebiete schwer erkennbar ist.
Wenn man die Altgebiete nach den aktuell vorliegenden Kriterien beurteilt, dann würden alle Altgebiete diesen Kriterien nicht mehr entsprechen und sie könnten nur noch im Rahmen des Bestandsschutzes weiterhin betrieben werden. Da aber im Land Mecklenburg-Vorpommern der politische Wille besteht, immer mehr Windeignungsgebiete auszuweisen, egal ob Mensch, Natur und Landschaft davon negativ betroffen sind, hat man für die Altgebiete eine Öffnungsklausel, auf die an späterer Stelle nochmals eingegangen wird, durchgedrückt.
Egal ob diese Gebiete unter den Bedingungen des Bestandsschutzes oder im Rahmen der Öffnungsklausel weiter betrieben werden, sie sind vorhanden und sind somit auch bei der weiteren Planung, z.B. bei der Prüfung der Mindestabstände oder bei der Umfassungsproblematik, zu berücksichtigen. Damit ist die Darstellung der Altgebiete aus den hier genannten Gründen zwingend erforderlich.
Vergleicht man die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegenden Kartendarstellungen der einzelnen Planungsverbände Mecklenburgs, dann kommt man zu folgendem Ergebnis:
1. Regionaler Planungsverband Region Rostock
Darstellung der:
· 1999 festgelegten Eignungsgebiete,
· 2011 festgelegten Eignungsgebiete und
· vorgeschlagene Gebiete mit Nummer und Bezeichnung im Rahmen der Teilfortschreibung.
2. Regionaler Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte
Darstellung der:
· Eignungsgebiete lt. RREP MS vom 15.06.2011 und
· vorgeschlagene Eignungsgebiete als Bestandteil der Teilfortschreibung des RREP
3. Regionaler Planungsverband Vorpommern
Darstellung der:
· Eignungsgebiete für Windenergieanlagen, rechtskräftig gemäß RREP VP 2010, RREP MS 2011
· vorgeschlagene neue Eignungsgebiete für Windenergieanlagen mit Nummer, Bezeichnung und Größe
Das Ergebnis ist, dass in allen Regionalen Planungsverbänden
· die Altgebiete und
· die vorgeschlagenen Neugebiete
in den Karten dargestellt wurden.
Eine Ausnahme bildet nur der Regionale Planungsverband Westmecklenburg, der keine Altgebiete, dafür aber die Potentialsuchräume dargestellt hat.
Wir fordern:
· die Streichung des Suchraumes Groß Krams gemäß der Beschlusslage,
· die Darstellung der Altgebiete in der Übersichtskarte und
· die Entfernung der Potentialsuchräume aus der Übersichtskarte zur Öffentlichkeitsbeteiligung.
Zu 2
Es ist allseits bekannt, dass der Rotmilan eine seltene Art ist. Von allen auf der Erde lebenden Rotmilanen brüten 60 % allein in Deutschland. Deshalb hat Deutschland eine besondere Verantwortung zum Schutz und zur Erhaltung dieser Art. In allen Bundesländern, mit Ausnahme der Länder Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern ist der Rotmilan durch die Festlegung einer Abstandsregelung geschützt. Die Standortwahl der Windeignungsgebiete ist somit ein wesentlicher Faktor zur Risikominderung für diese Art. Der Rotmilan ist damit planungsrelevant. Die Risikominderung erfolgt aber nur dann, wenn die Abstandsregelung in den jeweiligen Ausschlusskriterien eingeordnet wird, denn nur so ist ein rechtssicherer Schutz des Tötungsverbots gewährleistet.
Auf der 50. Verbandsversammlung wurde der Rotmilan bei einem Abstimmungsergebnis von 76 % Zustimmung (32 Ja-Stimmen) mit einem Abstandspuffer von 1000 m als Ausschlusskriterium in das Kriterienset aufgenommen.
Nach dem vorliegenden Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms soll er davon abweichend künftig unter den Restriktionskriterien geführt werden. Die zu schützenden Belange, hier das Tötungsverbot nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz, unterliegen somit immer einer Abwägung des Einzelfalls, wobei sich die Windenergie begünstigenden Belange durchsetzen können.
Grundsätzlich ist der besondere Artenschutz in der Regionalplanung zu berücksichtigen. Eine regionalplanerische Festlegung, deren Realisierung gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen würde und für die die Voraussetzungen einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht vorliegt, wäre mangels „Erforderlichkeit" unzulässig (vgl. VGH Mannheim
Urteil vom 09.06.2005 Az.: 3 S 1545/04). Aus diesem Grund sind bei der Ausweisung von Vorranggebieten eine Vorabschätzung zur Betroffenheit artenschutzrechtlicher Bestimmungen der §§ 44 ff BNatSchG notwendig. Untersuchungsrelevant sind die
Anhang -IV-Arten der FFH Richtlinie und die „europäischen Vögel" im Sinne des Artikel 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie (vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG). Zu diesen besonders zu schützenden Vogelarten gehört auch der Rotmilan.
Immer öfter hört man aus den Kreisen der Landespolitiker tlw. auch von Kommunalpolitikern, dass die Aufregung um den Rotmilan nicht gerechtfertigt ist, denn er wäre ausreichend geschützt. Der Konflikt von Naturschutz und Energiepolitik wird verdrängt tlw. sogar völlig ignoriert.
Zwischenzeitlich wurde die bislang umfangreichste wissenschaftliche Studie zu dem Themenkomplex, ob tatsächlich massenweise Tiere durch Rotorblätter von Windenergieanlagen sterben, welche Arten besonders betroffen sind und welche Konsequenzen die Zahl der Schlagopfer auf die jeweilige Population hat, durchgeführt.
Die Studie lief über dreieinhalb Jahre. Finanziert wurde sie durch Mittel des Bundeswirtschaftsministeriums.
Untersucht wurden 55 Windparks in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg mit über 500 Windenergieanlagen. Diese wurden immer wieder abgelaufen, um Schlagopfer zu suchen. Das ist damit die größte Studie weltweit, die zu diesem Thema bisher gelaufen ist.
Prof. Dr. Oliver Krüger, Professor für Verhaltensforschung an der Universität Bielefeld, ist ein wesentlich Beteiligter des Mammutprojekts mit Namen „Prognosis and assessment of collision risk of birds at wind turbines in northern Germany" (PROGRESS). In der Fachzeitschrift DER FALKE, Heft 3/2016, erläutert er erstmals ausführlich die Ergebnisse der bislang unveröffentlichten Studie.
Er sagte u.a. zum Rotmilan: „Unsere Ergebnisse insgesamt sind eindeutig. Sie bestätigen die früheren Untersuchungen, die von Jochen Bellebaum und andere für Brandenburg angestellt wurden. (Anm.: Die Autoren folgern, dass der Ausbau der Windkraft möglicherweise schon in naher Zukunft Auswirkungen auf den Brutbestand des Rotmilans in Brandenburg haben wird beziehungsweise, dass sich der Erhaltungszustand der Population in Brandenburg verschlechtern wird.) Diese Ergebnisse treffen somit auch für die o.g. nördlichen Bundesländer zu.
Veröffentlicht wurde diese Studie bisher nicht, weil die Ergebnisse der Studie eine gewisse politische Dimension haben.
Das sehen auch die beiden großen Naturschutzbunde ähnlich. Beide haben sich an den Regionalen Planungsverband WM gewandt und die Anwendung des „Helgoländer Papiers" gefordert. Auch der Regionale Planungsverband Region Rostock hat das erkannt und in seiner Region veranlasst, dass der Rotmilan in einem gewissen Umkreis um die geplanten Windparks erfasst wird. Der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte hat den Rotmilan in seine Ausschlusskriterien aufgenommen.
Etwas anders läuft es jedoch im Regionalen Planungsverband Westmecklenburg. Hier sollen die regionalen Dichtezentren als Bestandteil des Umweltberichts erfasst werden. Dafür steht ein relativ bescheidener finanzieller Betrag zur Verfügung. Gleichzeitig erhofft man sich, dass diese Erfassung wesentlich schneller durchgeführt werden kann als eine Kartierung in einem bestimmten Umkreis um die geplanten Eignungsgebiete. Unsere Nachfrage beim LUNG hat ergeben, dass für diese Art der Erfassung umfangreiche Grundlagearbeiten im Vorfeld geleistet werden müssen. Es müsste ein sogenanntes „Eichsystem” erarbeitet werden, um festzulegen, was man unter einem Dichtezentrum in der Planungsregion versteht. Die Erarbeitung eines Eichsystems ist jedoch nach Aussage des LUNG nicht ganz billig und kann mit den derzeit zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Erarbeitung des Eichsystems kostet auch Zeit und würde gegenüber der Rotmilankartierung keinen nennenswerten Zeitvorteil mit sich bringen.
In der Verbandsversammlung hat man aber versucht, den Eindruck zu erwecken, dass die Methode der Erfassung der Dichtezentren wesentlich preiswerter und auch weniger zeitaufwendiger wäre als die Rortmilankartierung. Der Vorteil der Dichtezentrenerfassung ist darin zu sehen, dass man sich vom konkreten Horstplatz löst und damit der Neigung des Rotmilans zum Horstwechsel Rechnung trägt. Darüber wurden die Verbandsmitglieder nicht richtig informiert. Man versucht eine „Billigvariante" durchzuziehen und verweist immer wieder auf das dann kommende Genehmigungsverfahren.
Auch die Argumente, die der Verbandsvorsitzende fast gebetsmühlenartig vorträgt, dass die genaue Prüfung im Genehmigungsverfahren durchgeführt und der Rotmilan somit ausreichend geschützt wird, ist auch nicht besonders überzeugend.
Als ganz aktuelles Beispiel kann hier das Verfahren von Alt Zachun angeführt werden. Hier wurde durch den künftigen Windradbetreiber ein Artenschutzgutachten vorgelegt, das in wesentlichen Teilen unschlüssig und im Ergebnis nicht haltbar ist. Das Ergebnis widerspricht den neueren fachlichen Erkenntnissen, wie sie insbesondere im Schlussbericht „Greifvögel und Wind-kraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge" (- Hötker, H., Krone, 0. & Nehls, G. (2013): Greifvögel und Windkraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge. Schlussbericht für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Michael-Otto-Institut im NABU, Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung, BioConsult SH, Bergenhusen, Berlin, Husum. - und dort insbesondere: Mammen, K., Mammen, U. & Resetaritz, A. (2013): Rotmilan.) zum Ausdruck kommen.
Weiterhin haben die Vorhabenträger die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne Öffentlichkeitsbeteiligung beantragt, was wiederum mit einem Verzicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden ist, in deren Rahmen eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass deshalb aus rein rechtlicher, insbesondere naturschutzrechtlicher Sicht, die ordnungsgemäße Erfassung des Rotmilans unabdingbar ist. Ein sicherer Schutz des Rotmilans ist aber nur dann gewährleistet, wenn er als Ausschlusskriterium geführt wird. In der Ebene der Restriktionskriterien muss er sich in einem Abwägungsprozess immer erst gegen andere Nutzungen, hier der Windenergie, durchsetzen.
Wir fordern gerichtsfeste Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Rotmilan in den Ausschlusskriterien geführt wird.
Zu 3
Mit dem Programmsatz 9 soll eine höhenbezogene Abstandsregelung von 7-H eingeführt werden. Das bedeutet, dass der Abstand zwischen der Wohnbebauung und einzelner Windenergieanlagen das 7fache der Anlagenhöhe (Nabenhöhe zuzüglich Radius des
Rotors) betragen muss. Begründet wird es u.a. mit: „ und so die Akzeptanz des Ausbaus der Windenergie langfristig zu sichern, ist eine flexible Regelung erforderlich, die der Abwehr der optisch-bedrängenden Wirkung dient"
Eine höhenbezogene Abstandsregelung dient nicht nur der Abwehr einer optisch
bedrängenden Wirkung, sondern ist auch aus immissionsrechtlicher Sicht für die Gesundheit der in unmittelbarer Nähe von Windenergieanlagen wohnenden Bürger/innen zwingend erforderlich. Hierzu reicht allerdings eine 7-H Regelung nicht aus. Die Mindestabstandsregelung muss für diese Fälle 10-H betragen, was wir wie folgendermaßen begründen.
Wir beziehen uns dabei auf die im März 2014 veröffentlichte „Machbarkeitsstudie zur Wirkung von Infraschall" (Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen) durch: Univ.-Prof. Dr.-Ing. Detlef Krahä, Bergische Universität Wuppertal, Dirk Schreckenberg ZEUS GmbH, Hagen und Fabian Ebner, Christian Eulitz, Ulrich Möhler, Möhler + Partner Ingenieure AG, welche im Auftrag des Umweltbundesamtes erstellt und an dieses übergeben wurde. (Diese Publikation ist ausschließlich als Download unter
„Link zur Webseite verfügbar.)
Mit der vorliegenden Machbarkeitsstudie wurden die Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen, die Identifizierung von Infraschallquellen und die potentiellen Betroffenheiten in Deutschland durch Infraschall nach dem derzeitigen Stand des Wissens untersucht.
Wir gestatten uns an dieser Stelle einige Aussagen aus dieser Studie wörtlich zu zitieren:
„In der behördlichen Praxis finden bei Konflikten mit Infraschall im Allgemeinen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in der Fassung von 1998 zusammen mit der DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft" von 1997Anwendung."
(siehe Seite 5 und 13 der Studie)
„...., so dass eine Überarbeitung der DIN 45680 für einen umfassenderen Immissionsschutz sinnvoll erschien. Damit wurde im September 2005 begonnen. Seit
August 2011 liegt der Entwurf einer überarbeiteten DIN 45680 vor, der auf neueren Untersuchungsergebnissen basiert Der Frequenzbereich ist dabei wie bereits in der Vorgängerversion auf über 8 Hz (Terzmittenfrequenz) beschränkt, so dass weiterhin nur ein Teil des Infraschallbereichs durch die Norm abgedeckt ist"
(siehe Seite 44 der Studie)
„Auf Grund der großen Wellenlängen des Infraschalls und der dadurch bedingten sehr geringen Dämpfungseffekte im Ausbreitungsmedium Luft und anderer Strukturen können die „Wirkungsradien" bzw. Ausbreitungsdistanzen um eine Infraschallquelle mehrere Kilometer betragen."
(siehe Seite 71 der Studie)
„Zusammenfassend kann gesagt werden, dass viele der negativen Auswirkungen von Infraschalleinwirkungen die Bereiche Herz-Kreislaufsystem, Konzentration und Reaktionszeit, Gleichgewichtsorgane, das Nervensystem und die auditiven Sinnesorgane betreffen."
(siehe Seite 62 der Studie)
Wir möchten auf folgende Tatsache hinweisen, dass verschiedene Gerichte das Gefahrenpotential von Infraschall bereits erkannt haben. So wurden folgende Aussagen gerichtlich anerkannt:
„Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass Infraschall gesundheitliche Beeinträchtigungen erzeugt."
und
„Die TA Lärm ist als Genehmigungsgrundlage dann nicht mehr ausreichend, wenn besondere Schallqualitäten hinzutreten, die sie nicht bewertet, wie lmpulshaltigkeit und Infraschalt "
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die allgemeine Rechtswirksamkeit der TA Lärm für Genehmigungsverfahren in dem Sinne aufgeweicht, dass das gesamte Schädigungspotential des imitierten Lärms bewertet werden muss. Dieser Auffassung haben sich zwischenzeitlich auch verschiedene Oberverwaltungsgerichte angeschlossen.
Damit wird deutlich, dass die Genehmigungswerte nach der TA Lärm nicht mehr der aktuellen Situation entsprechen, um die Menschen vor den derzeitigen Beeinträchtigungen zu schützen. Die einzige Schutzmöglichkeit vor Beeinträchtigungen durch Lärm und Infraschall besteht gegenwärtig darin, die Mindestabstände zur Besiedlung ausreichend groß zu halten. Deshalb erscheint die Forderung zielführend zu sein, die die Errichtung und den Betrieb der WEA von einem Abstand zur Wohnbebauung abhängig zu machen, der in einem bestimmten Verhältnis zur Größe der Anlage steht.
Von wissenschaftlicher Seite wird ein Mindestabstand von 1,5 Miles, also von etwa 2,5 km, empfohlen.' Das würde einer 10-H-Regelung annähernd entsprechen.
Im Vergleich dazu gelten in den USA ein Mindestabstand von 2,5 km und in England ein Mindestabstand für WEA > 150 m von 3000 m.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die derzeit geltende TA-Lärm und die einschlägigen DIN-Normen auch im Mecklenburger Landtag kritisch gesehen werden.
So hat der Wirtschaftsausschuss des Landtages in seiner Beschlussempfehlung zu dem Gesetzentwurf der Volksinitiative, gemäß Artikel 59 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) ¬Drucksache 6/4450 - „Gegen unkontrollierten Ausbau von Windenergie"
folgendes empfohlen:
„Der Landtag bittet die Landesregierung, sich auf Bundesebene für eine Überarbeitung der TA-Lärm und einschlägiger DIN-Normen einzusetzen, um weitere Verbesserungen im Sinne des Schutzes der Anwohner zu erreichen."
Solch eine Empfehlung kann man nur dann herausgeben, wenn klar ist, dass die derzeitige TA-Lärm dem notwendigen gesundheitlichen Schutz für die Menschen, die in unmittelbarer Nähe von Windenergieanlagen wohnen, nicht mehr gegeben ist. Das bestätigt unsere vorhergehenden Ausführungen.
Die Politik versucht ständig so zu argumentieren, dass eine 10-H Regelung
· eine faktische komplette Entprivilegierung für den Bau von Windkraftanlagen in Mecklenburg-Vorpommern bedeuten würde,
· der Windenergie nicht ausreichend substanzieller Raum zur Verfügung gestellt wird,
· sich kleinere Windenergieanlagen als die z.Z. gängige Größe von ca. 200 m Gesamthöhe nicht wirtschaftlich betreiben lassen.
Diese Probleme wurden höchstrichterlich durch den Bayrischen Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer dort anhängigen Popularklage am 09. Mai 2016 (Az.: Vf. 14-VII-14) entschieden.
An dieser Stelle gestatten wir uns einige Argumente aus den Entscheidungsgründen des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs betreffs der o.a. Fakten zu zitieren:
1PicrpOrlt, Wind Turbine Syndrome, Testimony before the Ne", York Stele LegisUlory, Energy Commitee, 7.3.2006.
Leitsätze
RN 3
· "Die bundesrechtliche Grundentscheidung für eine Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich darf durch eine landesrechtliche Abstandsregelung weder rechtlich noch faktisch ausgehebelt werden."
· "....Festlegung des Mindestabstands zu allgemein zulässigen Wohngebäuden auf die 10-fache Anlagenhöhe überschreitet den bundesrechtlich eröffneten Gestaltungsrahmen nicht;..."
Entscheidungsgründe
RN 70
249 Abs. 3 BauGB verpflichte den Landesgesetzgeber auch nicht dazu, der
Windenergie in substanzieller Weise Raum zu belassen."
RN 124.
"Diese Rechtsprechung zu dem planungsrechtlichen Gebot, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen, kann auf die vorgelagerte, allein dem Gesetzgeber vorbehaltene Entscheidung, ob und in welchem Umfang Windenergieanlagen im Außenbereich überhaupt privilegiert zulässig sein sollen, schon im Ansatz nicht übertragen werden."
RN 132.
"(3) Die pauschale Festlegung des Mindestabstands auf das 10-fache der jeweiligen Anlagenhöhe überschreitet ebenfalls nicht die den Ländern durch § 249 Abs. 3 BauGB übertragene Gesetzgebungsbefugnis"
RN 135.
· "Durch die Festlegung des Mindestabstands auf die 10-fache Anlagenhöhe wird der räumliche Anwendungsbereich für den Privilegierungstatbestand zwar erheblich eingeschränkt, nicht aber beseitigt Die verbleibende Fläche für die Anwendung des Privilegierungstatbestands fällt umso größer aus, je niedriger die Windkraftanlage ist"
· "Zwar mag eine Gesamthöhe von 200 m nach dem heutigen Stand der Technik üblich sein, um eine Anlage bei durchschnittlichen Windverhältnissen möglichst rentabel zu betreiben. Abzustellen ist indes nicht auf die bestmögliche Ausnutzung der technischen Möglichkeiten."
· "Dabei können Windkraftanlagen niedrigerer Höhe nicht außer Betracht bleiben, auch wenn diese gegenwärtig, zumal mit Blick auf die Absenkung der finanziellen Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014, weniger rentabel sein mögen."
RN 148.
· "Mit ihr verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Energiewende und dem dadurch erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern."
· 'Zur Erreichung dieses legitimen Ziels ist die Entprivilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich innerhalb eines Abstands des 10-fachen der Anlagenhöhe zu den geschützten Wohngebäuden geeignet, weil durch sie der gewünschte Erfolg gefördert werden kann."
RN 149.
· "Die Entprivilegierung von Windenergieanlagen innerhalb des festgelegten Abstands ist auch verhältnismäßig"
· " Windkraftanlagen sind auch innerhalb des festgelegten Abstands nicht etwa verboten."
RN 170.
"Den Gemeinden verbleibt aber weiterhin uneingeschränkt die Möglichkeit, durch eine entsprechende Bauleitplanung nach den allgemeinen Regelungen der §§ 1 ff. BauGB Baurechte für Windenergieanlagen unabhängig von den Vorgaben des Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO, d. h. auch innerhalb des Abstands, zu schaffen."
Damit wurden die angeblichen rechtlichen Bedenken insbesondere zu Fragen der Verhinderungsplanung, der Verhältnismäßigkeit und der Schaffung von substanziellen Raum unmissverständlich beantwortet.
Aus diesen Gründen fordern wir weiterhin einen höhenbezogenen Mindestabstand zur Wohnbebauung von 10-H in das Regionale Raumordnungsprogramm aufzunehmen.
Zu 4
Mit dem Programmsatz 10 soll eine Öffnungsklausel für die Altgebiete eingeführt werden. Der Grund ist, dass die überwiegende Anzahl der Altgebiete aufgrund der geänderten Kriterien entfallen würden. Das bedeutet aber nicht, dass diese Gebiete zurückgebaut werden müssen. Ihr Betrieb ist im Rahmen des Bestandsschutzes weiterhin möglich. Nicht möglich ist aber ein Ersatz der bestehenden Windenergieanlagen durch neue Anlagen (Repowering). Nunmehr möchte man den Gemeinden die Möglichkeit geben, dass sie mit Hilfe der Flächennutzungsplanung eine über den Bestandsschutz hinausgehende Nutzung der Altgebiete bauplanerisch sichern können.
In der Praxis kann das dann so aussehen, dass Windkraftanlagen mit einer derzeit gängigen Höhe von bis zu 230 m auch in einer Entfernung von der Wohnbebauung, die z.B. nur 500 m oder weniger betragen kann, errichtet werden können, sofern die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt wird. Das wird aber keine besondere Hürde sein, denn die Genehmigungsverfahren werden in der Regel ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Hinzu kommt, dass die Genehmigung auf der Grundlage der TA-Lärm erteilt wird. Die Anwendbarkeit der derzeitigen TA-Lärm wurde im vorhergehenden Punkt ausführlich angesprochen.
Damit wird eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, die Gesundheit und die Lebensqualität der in unmittelbarer Nähe von diesen Windparks wohnenden Menschen weiter einzuschränken.
Erstaunlich ist, dass man jetzt den Gemeinden die Aufgabe und Verantwortung übertragen will, die man im Zusammenhang mit der Einführung der Länderöffnungsklausel für Mecklenburg-Vorpommern, wo auch die Gemeinden mit Hilfe der Bauleitplanung darüber hätten entscheiden können, ob sie es zulassen, dass in ihrem Gemeindegebiet von der höhenbezogenen Abstandsregelung (10-H) abgewichen werden kann, immer wieder als sehr problematisch zurückgewiesen hat. In der öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf der Volksinitiative „Gegen unkontrollierten Ausbau von Windenergie" vor dem Wirtschaftsausschuss äußerte sich der Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e.V., Arp Fittschen folgendermaßen:
„Letztlich werde der „Schwarze Peter" für die Entscheidung, ob in dem nicht privilegierten Bereich Anlagen errichtet werden dürfen, auf die ehrenamtlichen Kommunalpolitiker abgewälzt."
Diese Auffassung wurde auch vom Vorsitzenden des Planungsverbandes indirekt unterstützt. Man hatte offensichtlich Befürchtungen, dass sich zu viele Gemeinden gegen die Errichtung von Windenergieanlagen, welche nicht einen 10-H Abstand einhalten, entscheiden würden. Man traue also den Gemeinden nicht und versuchte immer wieder mit rechtlichen Bedenken gegen diese gemeindliche Selbstbestimmung zu argumentieren.
Diese Einstellung scheint sich geändert zu haben, denn jetzt überlässt man den Gemeinden den „Schwarzen Peter" und setzt sie dem Druck der Investoren aus.
Ziel der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg ist es, eine geordnete Raumentwicklung für die erneuerbaren Energien, insbesondere für die Nutzung der Windenergie, festzulegen. Die Grundlage dafür bilden u.a. die festgelegten einheitlichen anzuwendenden Kriterien. Die Verbandsversammlung hat sich davon leiten lassen, dass alle Windeignungsgebiete sowohl die künftigen als auch die bestehenden nach denselben raumordnerischen Prinzipien behandelt werden und damit eine Gleichbehandlung für alle Beteiligten hergestellt ist. Das kann man auch dem Protokoll zur 50. Verbandsversammlung entnehmen. Dort heißt es zum TOP 8 auf der Seite 7 oben:
„Herr Christiansen rief den Punkt 1 des Änderungsantrages von Herrn Skiba „Bestehende Eignungsgebiete sind aufgrund der regionalen Kriterien zu überprüfen" zur Abstimmung auf, Eine deutliche Mehrheit sprach sich für die vorgeschlagene Ergänzung aus."
An dieser Sach- und Beschlusslage hat sich bisher nichts geändert. Umso erstaunlicher ist es, dass nun die zur Rede stehende Öffnungsklausel eingeführt werden soll.
Es liegt auch kein planungsrechtlicher Handlungsbedarf vor, denn der Windenergie wird durch die Nutzung der Öffnungsklausel kein zusätzlicher Flächenanteil zur Verfügung gestellt. Die Anlagen können im Rahmen des Bestandsschutzes weiterhin betrieben werden. Was jedoch nicht mehr geht ist, den Gewinnertrag in diesen Gebieten zu erhöhen.
An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Januar 2008, Az.: 4 CN 2.07, RN 11 sich wie folgt geäußert hat:
„Der Planungsträger ist zwar auch im Hinblick auf die gebotene Förderung der Windenergienutzung nicht gehalten, der Windenergie „bestmöglich" Rechnung zu tragen,"
Es ist also nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes, mit seiner Planung das maximale Profitstreben der Investoren zu fördern. Genau diese Förderung scheint aber Grundlage der Planung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg zu sein.
Wir fordern diesen Programmsatz ersatzlos zu streichen, da das auch nicht gegen die gerichtliche Forderung, der Windenergie substanziellen Raum zu schaffen, verstoßen würde.
Zu 5
Mit dem Programmsatz 11 wurde eine Ausnahmeregelung für Windenergieanlagen getroffen, die zu Test- und Erprobungszwecken errichtet (Prototypen) werden sollen. Als Bedingung dafür wird gefordert, dass
· der Windenergieanlagenhersteller in Westmecklenburg ansässig sein muss,
· keine geeigneten Standorte in Windeignungsgebieten vorhanden sind und
· besondere Standortanforderungen begründet werden.
Diese Ausnahmeregelung bezieht sich auf § 6 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG). Im § 6 Abs. 1 ist die Ausnahme und im Abs. 2 die Zielabweichungen geregelt.
Die Ausnahme ist von einem Zielabweichungsverfahren derart abzugrenzen, dass die Ausnahme als solche bereits im Planungsprozess einer Abwägungsentscheidung unterworfen wird und dann selbst Gegenstand des Planes ist. Damit steht die Ausnahme schon von vornherein im Einklang mit dem Plan. Sie ist also raumordnerisch gewollt.
Wie wird das nun in der Praxis aussehen?
Es soll ein Windenergieanlagenhersteller sein, der in Westmecklenburg ansässig ist. Das bedeutet, dass hier auch eine sogenannte „Briefkastenfirma" ausreichen könnte, was nach den Erfahrungen auch mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
Besser wäre es, wenn man das Wort „ansässig" durch das Wort „produzierend" ersetzt hätte. In diesem Fall hätte man die Gewissheit, dass der Betreiber tatsächlich in Westmecklenburg produzierend tätig ist.
Die weiteren Voraussetzungen, also eine nichtvorhandene Fläche in einem Eignungsgebiet und die besonderen Standortbedingungen sind bestimmt leicht zu begründen, zumal diese von den Genehmigungsbehörden auch nicht weiter geprüft werden. Alle Verfahren laufen ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ab, so dass auch niemand eine tiefgreifende Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten verlangt. Es ist somit eine weitere Möglichkeit, noch mehr Windenergieanlagen auch außerhalb von ausgewiesenen Eignungsgebieten zu errichten.
Es ist allseits bekannt, dass in Mecklenburg-Vorpommern die Zielabweichungsverfahren relativ häufig angewandt werden. Gedacht war die gesetzliche Normierung der Zielabweichungsverfahren als Ausnahmevorschrift für wenige notwendige Fälle. Dieser Gedanke ist schon lange nicht mehr die Grundlage für die Genehmigung von Zielabweichungsverfahren in Mecklenburg-Vorpommern und wird nun mit der beschlossenen Ausnahmeregelung so dargestellt, dass es raumordnerisch gewollt ist.
Mit der raumordnerischen Planung werden für die jeweiligen Räume sachliche Zielfestlegungen bzw. Vorranggebiete festgelegt. Diese gelten dann genau für den jeweils festgelegten Vorrang, wobei es immer nur einen Vorrang geben kann. Wenn nun aber in einem für eine bestimmte Nutzung festgelegten Vorranggebiet auch die Möglichkeit geschaffen wird, dort weitere Windenergieanlagen im Rahmen der Prototypenregelung zu errichten, dann muss man bezweifeln, dass bei der Planung eine abschließende Abwägung stattgefunden hat, denn es kann, wie schon oben erwähnt, immer nur einen Vorrang geben.
Wir sind der Auffassung, dass die rechtlichen Regelungen zur Durchführung von Zielabweichungsverfahren auch für die Prototypenregelung ausreichend sind und keine Notwendigkeit für eine Ausnahmeregelung als eine raumordnerisch gewollte Möglichkeit erforderlich ist.
Wir fordern, den Programmsatz 11 ersatzlos zu streichen, da die rechtlichen Regelungen zur Zielabweichung ausreichend sind.
Zusammenfassung
Die Regionalen Planungsverbände wurden auf der Grundlage des § 12 Landesplanungsgesetz gebildet. Sie sind Zusammenschlüsse der Landkreise und kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen Städte sowie der Mittelzentren der jeweiligen Region.
Das bedeutet, dass in der Planung insbesondere die Interessen der Landkreise und damit auch der zu dem Landkreis gehörigen Gemeinden sowie die dazugehörigen Städte zu berücksichtigen sind, sofern diese nicht gegen bundes- oder landesrechtliche Regelungen verstoßen.
Dahingehend äußerte sich auch der Verbandsvorsitzende mit seinen einleitenden Worten zur 50. Verbandsversammlung, indem er sagte,
...dass die Verbandsversammlung (und damit der gesamte Regionale Planungsverband) kein politisches Gremium sei, sondern Plangeber in einem förmlichen Verfahren und damit an rechtliche Vorgaben von Bundes- und Landesseite sowie an die Rechtsprechung gebunden ist."
Bezogen waren diese Worte insbesondere auf die im Zusammenhang mit der derzeitig laufenden Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms, Kapitel 6.5 —Energie.
Soweit die theoretische Darlegung der Situation. In der Praxis sieht das aber leider etwas anders aus, was wir an folgendem Beispiel erläutern wollen.
Auf der 50. Verbandsversammlung wurde u.a. eindeutig mehrheitlich beschlossen, den Schutz des Rotmilans in die Ausschlusskriterien aufzunehmen. In jüngster Zeit schälte sich aber mehr und mehr heraus, dass der Rotmilan planungsrelevant sogar ein politischer Vogel geworden ist, da auch immer mehr Gerichte bei einer Abwägung zwischen dem Schutz des Rotmilans und der Nutzung der Windenergie den Schutz des Rotmilans als bedeutender einschätzen und ihm den Vorzug geben.
Das bedeutet aber, dass durch den Schutz des Rotmilans das eine oder andere Windrad nicht gebaut werden dürfte. Diese Tatsache will man politisch nicht hinnehmen und hat den Rotmilan schnell in die Ebene der Restriktionskriterien geschoben, wo er sich immer in einem Abwägungsprozess gegen andere Nutzungen, insbesondere der Windenergie, durchsetzen muss. Diese Abwägung erfolgt dann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, natürlich ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.
Wie das dann praktisch abläuft, kann man bei Verlauf des Zielabweichungsverfahrens für das Gebiet Alt Zachun sehen. Hier befindet sich mitten im Gebiet ein Rotmilanhorst, der aus artenschutzrechtlichen Gründen keine Bebauung mit Windenergieanlagen zulassen würde. Es wurde nun ein Artenschutzgutachten angefertigt, das im Ergebnis in sich unschlüssig und in Teilen nicht haltbar ist. Dieses Gutachten empfiehlt u.a. den Rotmilan zu vergrämen. Man bemüht sich alles dafür zu tun, dass der Rotmilan seinen Horst aufgibt. Der politische Wille ist, dieses Gebiet unbedingt mit Windenergieanlagen zu bebauen, obwohl der Bebauung eindeutige planungsrechtliche Aspekte entgegenstehen.
Trotz dieser Tatsachen hat der Vorstand des Regionalen Planungsverbandes diesem Zielabweichungsverfahren zugestimmt. Damit hat man das im § 44 Bundesnaturschutzgesetz festgeschriebene Tötungsverbot ignoriert und den politischen Willen unterstützt.
Ähnlich ist es bei der Einführung der Öffnungsklausel für Altgebiete. Dieses ist zwar rechtlich möglich, aber nicht rechtlich gefordert. Man hätte hier den Schutz der Gesundheit der Menschen in den betroffenen Gebieten eine höhere Wertigkeit einräumen müssen. Entschlossen hat man sich aber, auch hier den politischen Willen durchzusetzen. Das obwohl es auch hierzu einen Beschluss der 50. Verbandsversammlung gibt, der festlegt, dass es bezüglich des Schutzgedankens der Menschen eine Gleichbehandlung zwischen Betroffenen von Altgebieten und von künftigen Gebieten geben soll.
Wir könnten die Reihe derartiger Beispiele noch fortsetzen, wo bei der
Entscheidungsfindung der politische Wille dominierend war. Es sind somit nicht nur die Bundes- und Landesgesetze und die Rechtsprechung Grundlage der Planung (siehe Missachtung des Tötungsverbotes nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz), sondern insbesondere die Unterstützung der derzeitigen Landesenergiepolitik. Das sehen wir als Bürger aber etwas anders und fordern deshalb:
Ø Einführung einer höhenbezogenen Abstandsregelung von mindestens 10-H.
Ø Streichung der Öffnungsklausel für Altgebiete.
Ø Schutz des Rotmilans als Ausschlusskriterium.
Ø Streichung der Ausnahmeregelung für Zielabweichungsverfahren.
Ø Darstellung der Altgebiete und Weglassung der Potentialsuchräume in der Kartendarstellung zur Fortschreibung.
Die Gemeinde Redefin nimmt im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM), Kapitel 6.5 Energie zu folgenden Punkten Stellung:
1.Kartenteil, konkret Darstellung der Potentialsuchräume
2. Einordnung des Artenschutzes des Rotmilans in die Kategorie der Restriktionskriterien
3. höhenbezogene Abstandsregelung (Programmsatz 9)
4. Planerische Öffnungsklausel für die gemeindliche Bauleitplanung (Programmsatz 10)
5. Ausnahmeregelung für Forschung und Entwicklung (Programmsatz 11)
Zu 1
Die Darstellung der Potentialsuchräume im Kartenteil warf Fragen in der Verbandsversammlung von Verbandsmitgliedern und Besuchern auf und war auch schon Thema in den vorhergegangenen Informationsveranstaltungen.
Als Argument für die Darstellung der Potentialsuchräume wird immer wieder vorgetragen, dass es zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen rechtlich geboten
ist, das gesamte Verbandsgebiet nach einheitlichen Maßstäben zu überplanen und dabei der Windenergienutzung substanziellen Raum zu beschaffen und dass die Darstellung der Potenzialsuchräume der Transparenz im Verfahren dient, um deutlich darzustellen, welche Gebiete bereits intensiv betrachtet wurden.
In keiner Rechtsvorschrift haben wir jedoch gefunden, dass Potentialsuchräume, also Suchräume, wo bestimmte Belange bzw. Ausschlusskriterien einer Nutzung als Windeignungsgebiet entgegenstehen, die im Rahmen von Einzelfallentscheidungen aus dem weiteren Planungsprozess herausgenommen wurden, in der Karte zur Öffentlichkeitsbeteiligung dargestellt werden müssen. Die Transparenz des Planungsverfahrens muss eventuell in Zusammenhang mit einer rechtlichen Auseinandersetzung vor einem Gericht offen gelegt werden. Ein Rechtsstreit ist aber erst nach Abschluss der Planung und der Feststellung des Raumordnungsprogramms möglich. Das bedeutet, dass die öffentliche Darstellung der Potentialsuchräume in der derzeitigen Planungsphase nicht erforderlich ist.
Aus unserer Sicht stellt die Darstellung dieser Gebiete eine direkte Aufforderung an die Windradbetreiber dar, die einer Ausweisung entgegenstehenden Belange zu beseitigen. Immer öfter wird auch in der Tagespresse, zuletzt am 13. April 2016 unter der Überschrift „Verlust von Adlerhorsten an der Seenplatte", darüber berichtet, dass die Gefährdung von Tieren durch Windkraftanlagen durch Tötung oder/und Horstzerstörungen bereits nach der Veröffentlichung einer beabsichtigten Ausweisung von Windeignungsgebieten, also schon weit vor dem Bau der Anlagen, erfolgt. Damit hat die Gefährdung von Tieren in verschiedenen Fällen, sogar das Tötungsrisiko, eine völlig neue Dimension angenommen. Sie erfolgt also nicht nur, wenn sich die Windräder drehen durch das Kollisionsrisiko, sondern bereits in einem sehr viel früher liegenden Stadium. Deshalb provoziert aus unserer Sicht die Darstellung der Potentialsuchräume zu derartigen Handlungsweisen.
Mit den einleitenden Worten des Verbandsvorsitzenden zum vorliegenden Entwurf des RREP WM, Kapitel 6.5 wird von ihm u.a. gesagt, dass sich für die in der Karte dargestellten Potentialsuchräume aufgrund von Einzelfallentscheidungen unter Anwendung der beschlossenen Kriterien (weiche Ausschlusskriterien und Restriktionskriterien) gegen eine Ausweisung als Eignungsgebiet entschieden wurde.
Für das Gebiet Groß Krams gilt diese Aussage jedoch nicht, denn dieses Gebiet wurde nach fachlicher Begutachtung aufgrund objektiver Tatsachen aus dem weiteren Verfahren genommen. Es wurde konkret durch den Beschluss VV-1/15 mit 44 Ja-Stimmen, keiner Gegenstimme bei zwei Stimmenthaltungen aus dem weiteren Verfahren herausgenommen. In dem Beschluss heißt es unmissverständlich:
„Das Gebiet wird nicht weiter verfolgt, da aus gutachterlicher Sicht im Bezug auf Rastvögel schwer überwindbare artenschutzrechtliche Belange entgegenstehen."
Diesem Beschluss folgend wurde der Potentialsuchraum Groß Krams auch aus der kartographischen Darstellung herausgenommen. Als Anlage zum darauffolgenden Beschluss VV-2/15 (Beschlussfassung des überarbeiteten Kapitels 6.5 Energie—einschließlich des Textteils und der regionalen Kriterien zur Ausweisung von Windeignungsgebieten — sowie über das Planungskonzept, das weitere Verfahren im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM, 2011) wurde in der Anlage „Karte zum Beschluss" das Gebiet Groß Krams ebenfalls nicht dargestellt.
Ohne einen erneuten Beschluss wurde in der Karte zur Öffentlichkeitsbeteiligung das Gebiet Groß Krams wieder dargestellt. Erschwerend hinzu kommt noch, dass das Gebiet Groß Krams nicht einmal in der Form dargestellt wurde wie es Gegenstand der „Abschließenden Öffentlichkeitsbeteiligung zur Ausweisung des Eignungsgebietes Groß Krams im Rahmen des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) und zum Entwurf des dazugehörigen Umweltberichts" war. Es wurde wesentlich größer dargestellt als in der o.a. Öffentlichkeitsbeteiligung.
In diesem Fall muss die Windradlobby sowohl beim Energieministerium als auch beim Regionalen Planungsverband ganze Arbeit geleistet haben, wenn sogar der Beschluss der Verbandsmitglieder ignoriert wird, das Gebiet Groß Krams aus dem Verfahren zu nehmen.
Deshalb ist es insbesondere für den Bürger der anliegenden Gemeinden völlig unverständlich, warum dieses Gebiet nach wie vor als Potentialsuchraum geführt wird. Das hat nämlich zur Folge, dass ständig versucht wird, die Aufenthaltszeit der in dem Gebiet rastenden Vögel durch Fremdeinwirkung immer mehr zu verkürzen. In der Praxis erfolgt es so, dass unmittelbar, nach dem Vogelscharen in dem Gebiet gelandet sind, man versucht, diese durch abgegebene Schüsse oder wildes Herumfahren mit dem Auto auf den Feldern, also in den Rastgebieten, wieder zu vertreiben (Ein diese Situation dokumentierendes aktuelles Kurzvideo kann jederzeit als Beweismittel durch die BI Bresegard übergeben werden.). Der Investor ist demzufolge nach wie vor daran interessiert, in diesem Gebiet zu bauen und alles nur Mögliche zu versuchen, die dafür notwendigen Bedingungen herzustellen, wie wir sehen, mit indirekter Unterstützung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg.
Es sollte nicht Gegenstand einer Regionalplanung sein, derartige Verhältnisse herbeizuführen, indem das bereits aus dem Verfahren genommene Gebiet wieder als Potentialsuchraum dargestellt wird.
Ein weiterer Punkt ist die Nichtdarstellung der Altgebiete in der Übersichtskarte. Das hat zur Folge, dass die Gemeinden Schwierigkeiten haben, eine konkrete sachliche Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung abzugeben, denn ein Punkt, der von den Gemeinden zu beachten ist, ist die Umfassungsproblematik, die ohne Darstellung der Altgebiete schwer erkennbar ist.
Wenn man die Altgebiete nach den aktuell vorliegenden Kriterien beurteilt, dann würden alle Altgebiete diesen Kriterien nicht mehr entsprechen und sie könnten nur noch im Rahmen des Bestandsschutzes weiterhin betrieben werden. Da aber im Land Mecklenburg-Vorpommern der politische Wille besteht, immer mehr Windeignungsgebiete auszuweisen, egal ob Mensch, Natur und Landschaft davon negativ betroffen sind, hat man für die Altgebiete eine Öffnungsklausel, auf die an späterer Stelle nochmals eingegangen wird, durchgedrückt.
Egal ob diese Gebiete unter den Bedingungen des Bestandsschutzes oder im Rahmen der Öffnungsklausel weiter betrieben werden, sie sind vorhanden und sind somit auch bei der weiteren Planung, z.B. bei der Prüfung der Mindestabstände oder bei der Umfassungsproblematik, zu berücksichtigen. Damit ist die Darstellung der Altgebiete aus den hier genannten Gründen zwingend erforderlich.
Vergleicht man die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegenden Kartendarstellungen der einzelnen Planungsverbände Mecklenburgs, dann kommt man zu folgendem Ergebnis:
1. Regionaler Planungsverband Region Rostock
Darstellung der:
· 1999 festgelegten Eignungsgebiete,
· 2011 festgelegten Eignungsgebiete und
· vorgeschlagene Gebiete mit Nummer und Bezeichnung im Rahmen der Teilfortschreibung.
2. Regionaler Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte
Darstellung der:
· Eignungsgebiete lt. RREP MS vom 15.06.2011 und
· vorgeschlagene Eignungsgebiete als Bestandteil der Teilfortschreibung des RREP
3. Regionaler Planungsverband Vorpommern
Darstellung der:
· Eignungsgebiete für Windenergieanlagen, rechtskräftig gemäß RREP VP 2010, RREP MS 2011
· vorgeschlagene neue Eignungsgebiete für Windenergieanlagen mit Nummer, Bezeichnung und Größe
Das Ergebnis ist, dass in allen Regionalen Planungsverbänden
· die Altgebiete und
· die vorgeschlagenen Neugebiete
in den Karten dargestellt wurden.
Eine Ausnahme bildet nur der Regionale Planungsverband Westmecklenburg, der keine Altgebiete, dafür aber die Potentialsuchräume dargestellt hat.
Wir fordern:
· die Streichung des Suchraumes Groß Krams gemäß der Beschlusslage,
· die Darstellung der Altgebiete in der Übersichtskarte und
· die Entfernung der Potentialsuchräume aus der Übersichtskarte zur Öffentlichkeitsbeteiligung.
Zu 2
Es ist allseits bekannt, dass der Rotmilan eine seltene Art ist. Von allen auf der Erde lebenden Rotmilanen brüten 60 % allein in Deutschland. Deshalb hat Deutschland eine besondere Verantwortung zum Schutz und zur Erhaltung dieser Art. In allen Bundesländern, mit Ausnahme der Länder Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern ist der Rotmilan durch die Festlegung einer Abstandsregelung geschützt. Die Standortwahl der Windeignungsgebiete ist somit ein wesentlicher Faktor zur Risikominderung für diese Art. Der Rotmilan ist damit planungsrelevant. Die Risikominderung erfolgt aber nur dann, wenn die Abstandsregelung in den jeweiligen Ausschlusskriterien eingeordnet wird, denn nur so ist ein rechtssicherer Schutz des Tötungsverbots gewährleistet.
Auf der 50. Verbandsversammlung wurde der Rotmilan bei einem Abstimmungsergebnis von 76 % Zustimmung (32 Ja-Stimmen) mit einem Abstandspuffer von 1000 m als Ausschlusskriterium in das Kriterienset aufgenommen.
Nach dem vorliegenden Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms soll er davon abweichend künftig unter den Restriktionskriterien geführt werden. Die zu schützenden Belange, hier das Tötungsverbot nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz, unterliegen somit immer einer Abwägung des Einzelfalls, wobei sich die Windenergie begünstigenden Belange durchsetzen können.
Grundsätzlich ist der besondere Artenschutz in der Regionalplanung zu berücksichtigen. Eine regionalplanerische Festlegung, deren Realisierung gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen würde und für die die Voraussetzungen einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht vorliegt, wäre mangels „Erforderlichkeit" unzulässig (vgl. VGH Mannheim
Urteil vom 09.06.2005 Az.: 3 S 1545/04). Aus diesem Grund sind bei der Ausweisung von Vorranggebieten eine Vorabschätzung zur Betroffenheit artenschutzrechtlicher Bestimmungen der §§ 44 ff BNatSchG notwendig. Untersuchungsrelevant sind die
Anhang -IV-Arten der FFH Richtlinie und die „europäischen Vögel" im Sinne des Artikel 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie (vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG). Zu diesen besonders zu schützenden Vogelarten gehört auch der Rotmilan.
Immer öfter hört man aus den Kreisen der Landespolitiker tlw. auch von Kommunalpolitikern, dass die Aufregung um den Rotmilan nicht gerechtfertigt ist, denn er wäre ausreichend geschützt. Der Konflikt von Naturschutz und Energiepolitik wird verdrängt tlw. sogar völlig ignoriert.
Zwischenzeitlich wurde die bislang umfangreichste wissenschaftliche Studie zu dem Themenkomplex, ob tatsächlich massenweise Tiere durch Rotorblätter von Windenergieanlagen sterben, welche Arten besonders betroffen sind und welche Konsequenzen die Zahl der Schlagopfer auf die jeweilige Population hat, durchgeführt.
Die Studie lief über dreieinhalb Jahre. Finanziert wurde sie durch Mittel des Bundeswirtschaftsministeriums.
Untersucht wurden 55 Windparks in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg mit über 500 Windenergieanlagen. Diese wurden immer wieder abgelaufen, um Schlagopfer zu suchen. Das ist damit die größte Studie weltweit, die zu diesem Thema bisher gelaufen ist.
Prof. Dr. Oliver Krüger, Professor für Verhaltensforschung an der Universität Bielefeld, ist ein wesentlich Beteiligter des Mammutprojekts mit Namen „Prognosis and assessment of collision risk of birds at wind turbines in northern Germany" (PROGRESS). In der Fachzeitschrift DER FALKE, Heft 3/2016, erläutert er erstmals ausführlich die Ergebnisse der bislang unveröffentlichten Studie.
Er sagte u.a. zum Rotmilan: „Unsere Ergebnisse insgesamt sind eindeutig. Sie bestätigen die früheren Untersuchungen, die von Jochen Bellebaum und andere für Brandenburg angestellt wurden. (Anm.: Die Autoren folgern, dass der Ausbau der Windkraft möglicherweise schon in naher Zukunft Auswirkungen auf den Brutbestand des Rotmilans in Brandenburg haben wird beziehungsweise, dass sich der Erhaltungszustand der Population in Brandenburg verschlechtern wird.) Diese Ergebnisse treffen somit auch für die o.g. nördlichen Bundesländer zu.
Veröffentlicht wurde diese Studie bisher nicht, weil die Ergebnisse der Studie eine gewisse politische Dimension haben.
Das sehen auch die beiden großen Naturschutzbunde ähnlich. Beide haben sich an den Regionalen Planungsverband WM gewandt und die Anwendung des „Helgoländer Papiers" gefordert. Auch der Regionale Planungsverband Region Rostock hat das erkannt und in seiner Region veranlasst, dass der Rotmilan in einem gewissen Umkreis um die geplanten Windparks erfasst wird. Der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte hat den Rotmilan in seine Ausschlusskriterien aufgenommen.
Etwas anders läuft es jedoch im Regionalen Planungsverband Westmecklenburg. Hier sollen die regionalen Dichtezentren als Bestandteil des Umweltberichts erfasst werden. Dafür steht ein relativ bescheidener finanzieller Betrag zur Verfügung. Gleichzeitig erhofft man sich, dass diese Erfassung wesentlich schneller durchgeführt werden kann als eine Kartierung in einem bestimmten Umkreis um die geplanten Eignungsgebiete. Unsere Nachfrage beim LUNG hat ergeben, dass für diese Art der Erfassung umfangreiche Grundlagearbeiten im Vorfeld geleistet werden müssen. Es müsste ein sogenanntes „Eichsystem” erarbeitet werden, um festzulegen, was man unter einem Dichtezentrum in der Planungsregion versteht. Die Erarbeitung eines Eichsystems ist jedoch nach Aussage des LUNG nicht ganz billig und kann mit den derzeit zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Erarbeitung des Eichsystems kostet auch Zeit und würde gegenüber der Rotmilankartierung keinen nennenswerten Zeitvorteil mit sich bringen.
In der Verbandsversammlung hat man aber versucht, den Eindruck zu erwecken, dass die Methode der Erfassung der Dichtezentren wesentlich preiswerter und auch weniger zeitaufwendiger wäre als die Rortmilankartierung. Der Vorteil der Dichtezentrenerfassung ist darin zu sehen, dass man sich vom konkreten Horstplatz löst und damit der Neigung des Rotmilans zum Horstwechsel Rechnung trägt. Darüber wurden die Verbandsmitglieder nicht richtig informiert. Man versucht eine „Billigvariante" durchzuziehen und verweist immer wieder auf das dann kommende Genehmigungsverfahren.
Auch die Argumente, die der Verbandsvorsitzende fast gebetsmühlenartig vorträgt, dass die genaue Prüfung im Genehmigungsverfahren durchgeführt und der Rotmilan somit ausreichend geschützt wird, ist auch nicht besonders überzeugend.
Als ganz aktuelles Beispiel kann hier das Verfahren von Alt Zachun angeführt werden. Hier wurde durch den künftigen Windradbetreiber ein Artenschutzgutachten vorgelegt, das in wesentlichen Teilen unschlüssig und im Ergebnis nicht haltbar ist. Das Ergebnis widerspricht den neueren fachlichen Erkenntnissen, wie sie insbesondere im Schlussbericht „Greifvögel und Wind-kraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge" (- Hötker, H., Krone, 0. & Nehls, G. (2013): Greifvögel und Windkraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge. Schlussbericht für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Michael-Otto-Institut im NABU, Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung, BioConsult SH, Bergenhusen, Berlin, Husum. - und dort insbesondere: Mammen, K., Mammen, U. & Resetaritz, A. (2013): Rotmilan.) zum Ausdruck kommen.
Weiterhin haben die Vorhabenträger die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne Öffentlichkeitsbeteiligung beantragt, was wiederum mit einem Verzicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden ist, in deren Rahmen eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass deshalb aus rein rechtlicher, insbesondere naturschutzrechtlicher Sicht, die ordnungsgemäße Erfassung des Rotmilans unabdingbar ist. Ein sicherer Schutz des Rotmilans ist aber nur dann gewährleistet, wenn er als Ausschlusskriterium geführt wird. In der Ebene der Restriktionskriterien muss er sich in einem Abwägungsprozess immer erst gegen andere Nutzungen, hier der Windenergie, durchsetzen.
Wir fordern gerichtsfeste Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Rotmilan in den Ausschlusskriterien geführt wird.
Zu 3
Mit dem Programmsatz 9 soll eine höhenbezogene Abstandsregelung von 7-H eingeführt werden. Das bedeutet, dass der Abstand zwischen der Wohnbebauung und einzelner Windenergieanlagen das 7fache der Anlagenhöhe (Nabenhöhe zuzüglich Radius des
Rotors) betragen muss. Begründet wird es u.a. mit: „ und so die Akzeptanz des Ausbaus der Windenergie langfristig zu sichern, ist eine flexible Regelung erforderlich, die der Abwehr der optisch-bedrängenden Wirkung dient"
Eine höhenbezogene Abstandsregelung dient nicht nur der Abwehr einer optisch
bedrängenden Wirkung, sondern ist auch aus immissionsrechtlicher Sicht für die Gesundheit der in unmittelbarer Nähe von Windenergieanlagen wohnenden Bürger/innen zwingend erforderlich. Hierzu reicht allerdings eine 7-H Regelung nicht aus. Die Mindestabstandsregelung muss für diese Fälle 10-H betragen, was wir wie folgendermaßen begründen.
Wir beziehen uns dabei auf die im März 2014 veröffentlichte „Machbarkeitsstudie zur Wirkung von Infraschall" (Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen) durch: Univ.-Prof. Dr.-Ing. Detlef Krahä, Bergische Universität Wuppertal, Dirk Schreckenberg ZEUS GmbH, Hagen und Fabian Ebner, Christian Eulitz, Ulrich Möhler, Möhler + Partner Ingenieure AG, welche im Auftrag des Umweltbundesamtes erstellt und an dieses übergeben wurde. (Diese Publikation ist ausschließlich als Download unter
„Link zur Webseite verfügbar.)
Mit der vorliegenden Machbarkeitsstudie wurden die Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen, die Identifizierung von Infraschallquellen und die potentiellen Betroffenheiten in Deutschland durch Infraschall nach dem derzeitigen Stand des Wissens untersucht.
Wir gestatten uns an dieser Stelle einige Aussagen aus dieser Studie wörtlich zu zitieren:
„In der behördlichen Praxis finden bei Konflikten mit Infraschall im Allgemeinen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in der Fassung von 1998 zusammen mit der DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft" von 1997Anwendung."
(siehe Seite 5 und 13 der Studie)
„...., so dass eine Überarbeitung der DIN 45680 für einen umfassenderen Immissionsschutz sinnvoll erschien. Damit wurde im September 2005 begonnen. Seit
August 2011 liegt der Entwurf einer überarbeiteten DIN 45680 vor, der auf neueren Untersuchungsergebnissen basiert Der Frequenzbereich ist dabei wie bereits in der Vorgängerversion auf über 8 Hz (Terzmittenfrequenz) beschränkt, so dass weiterhin nur ein Teil des Infraschallbereichs durch die Norm abgedeckt ist"
(siehe Seite 44 der Studie)
„Auf Grund der großen Wellenlängen des Infraschalls und der dadurch bedingten sehr geringen Dämpfungseffekte im Ausbreitungsmedium Luft und anderer Strukturen können die „Wirkungsradien" bzw. Ausbreitungsdistanzen um eine Infraschallquelle mehrere Kilometer betragen."
(siehe Seite 71 der Studie)
„Zusammenfassend kann gesagt werden, dass viele der negativen Auswirkungen von Infraschalleinwirkungen die Bereiche Herz-Kreislaufsystem, Konzentration und Reaktionszeit, Gleichgewichtsorgane, das Nervensystem und die auditiven Sinnesorgane betreffen."
(siehe Seite 62 der Studie)
Wir möchten auf folgende Tatsache hinweisen, dass verschiedene Gerichte das Gefahrenpotential von Infraschall bereits erkannt haben. So wurden folgende Aussagen gerichtlich anerkannt:
„Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass Infraschall gesundheitliche Beeinträchtigungen erzeugt."
und
„Die TA Lärm ist als Genehmigungsgrundlage dann nicht mehr ausreichend, wenn besondere Schallqualitäten hinzutreten, die sie nicht bewertet, wie lmpulshaltigkeit und Infraschalt "
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die allgemeine Rechtswirksamkeit der TA Lärm für Genehmigungsverfahren in dem Sinne aufgeweicht, dass das gesamte Schädigungspotential des imitierten Lärms bewertet werden muss. Dieser Auffassung haben sich zwischenzeitlich auch verschiedene Oberverwaltungsgerichte angeschlossen.
Damit wird deutlich, dass die Genehmigungswerte nach der TA Lärm nicht mehr der aktuellen Situation entsprechen, um die Menschen vor den derzeitigen Beeinträchtigungen zu schützen. Die einzige Schutzmöglichkeit vor Beeinträchtigungen durch Lärm und Infraschall besteht gegenwärtig darin, die Mindestabstände zur Besiedlung ausreichend groß zu halten. Deshalb erscheint die Forderung zielführend zu sein, die die Errichtung und den Betrieb der WEA von einem Abstand zur Wohnbebauung abhängig zu machen, der in einem bestimmten Verhältnis zur Größe der Anlage steht.
Von wissenschaftlicher Seite wird ein Mindestabstand von 1,5 Miles, also von etwa 2,5 km, empfohlen.' Das würde einer 10-H-Regelung annähernd entsprechen.
Im Vergleich dazu gelten in den USA ein Mindestabstand von 2,5 km und in England ein Mindestabstand für WEA > 150 m von 3000 m.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die derzeit geltende TA-Lärm und die einschlägigen DIN-Normen auch im Mecklenburger Landtag kritisch gesehen werden.
So hat der Wirtschaftsausschuss des Landtages in seiner Beschlussempfehlung zu dem Gesetzentwurf der Volksinitiative, gemäß Artikel 59 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) ¬Drucksache 6/4450 - „Gegen unkontrollierten Ausbau von Windenergie"
folgendes empfohlen:
„Der Landtag bittet die Landesregierung, sich auf Bundesebene für eine Überarbeitung der TA-Lärm und einschlägiger DIN-Normen einzusetzen, um weitere Verbesserungen im Sinne des Schutzes der Anwohner zu erreichen."
Solch eine Empfehlung kann man nur dann herausgeben, wenn klar ist, dass die derzeitige TA-Lärm dem notwendigen gesundheitlichen Schutz für die Menschen, die in unmittelbarer Nähe von Windenergieanlagen wohnen, nicht mehr gegeben ist. Das bestätigt unsere vorhergehenden Ausführungen.
Die Politik versucht ständig so zu argumentieren, dass eine 10-H Regelung
· eine faktische komplette Entprivilegierung für den Bau von Windkraftanlagen in Mecklenburg-Vorpommern bedeuten würde,
· der Windenergie nicht ausreichend substanzieller Raum zur Verfügung gestellt wird,
· sich kleinere Windenergieanlagen als die z.Z. gängige Größe von ca. 200 m Gesamthöhe nicht wirtschaftlich betreiben lassen.
Diese Probleme wurden höchstrichterlich durch den Bayrischen Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer dort anhängigen Popularklage am 09. Mai 2016 (Az.: Vf. 14-VII-14) entschieden.
An dieser Stelle gestatten wir uns einige Argumente aus den Entscheidungsgründen des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs betreffs der o.a. Fakten zu zitieren:
1PicrpOrlt, Wind Turbine Syndrome, Testimony before the Ne", York Stele LegisUlory, Energy Commitee, 7.3.2006.
Leitsätze
RN 3
· "Die bundesrechtliche Grundentscheidung für eine Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich darf durch eine landesrechtliche Abstandsregelung weder rechtlich noch faktisch ausgehebelt werden."
· "....Festlegung des Mindestabstands zu allgemein zulässigen Wohngebäuden auf die 10-fache Anlagenhöhe überschreitet den bundesrechtlich eröffneten Gestaltungsrahmen nicht;..."
Entscheidungsgründe
RN 70
249 Abs. 3 BauGB verpflichte den Landesgesetzgeber auch nicht dazu, der
Windenergie in substanzieller Weise Raum zu belassen."
RN 124.
"Diese Rechtsprechung zu dem planungsrechtlichen Gebot, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen, kann auf die vorgelagerte, allein dem Gesetzgeber vorbehaltene Entscheidung, ob und in welchem Umfang Windenergieanlagen im Außenbereich überhaupt privilegiert zulässig sein sollen, schon im Ansatz nicht übertragen werden."
RN 132.
"(3) Die pauschale Festlegung des Mindestabstands auf das 10-fache der jeweiligen Anlagenhöhe überschreitet ebenfalls nicht die den Ländern durch § 249 Abs. 3 BauGB übertragene Gesetzgebungsbefugnis"
RN 135.
· "Durch die Festlegung des Mindestabstands auf die 10-fache Anlagenhöhe wird der räumliche Anwendungsbereich für den Privilegierungstatbestand zwar erheblich eingeschränkt, nicht aber beseitigt Die verbleibende Fläche für die Anwendung des Privilegierungstatbestands fällt umso größer aus, je niedriger die Windkraftanlage ist"
· "Zwar mag eine Gesamthöhe von 200 m nach dem heutigen Stand der Technik üblich sein, um eine Anlage bei durchschnittlichen Windverhältnissen möglichst rentabel zu betreiben. Abzustellen ist indes nicht auf die bestmögliche Ausnutzung der technischen Möglichkeiten."
· "Dabei können Windkraftanlagen niedrigerer Höhe nicht außer Betracht bleiben, auch wenn diese gegenwärtig, zumal mit Blick auf die Absenkung der finanziellen Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014, weniger rentabel sein mögen."
RN 148.
· "Mit ihr verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Energiewende und dem dadurch erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern."
· 'Zur Erreichung dieses legitimen Ziels ist die Entprivilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich innerhalb eines Abstands des 10-fachen der Anlagenhöhe zu den geschützten Wohngebäuden geeignet, weil durch sie der gewünschte Erfolg gefördert werden kann."
RN 149.
· "Die Entprivilegierung von Windenergieanlagen innerhalb des festgelegten Abstands ist auch verhältnismäßig"
· " Windkraftanlagen sind auch innerhalb des festgelegten Abstands nicht etwa verboten."
RN 170.
"Den Gemeinden verbleibt aber weiterhin uneingeschränkt die Möglichkeit, durch eine entsprechende Bauleitplanung nach den allgemeinen Regelungen der §§ 1 ff. BauGB Baurechte für Windenergieanlagen unabhängig von den Vorgaben des Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO, d. h. auch innerhalb des Abstands, zu schaffen."
Damit wurden die angeblichen rechtlichen Bedenken insbesondere zu Fragen der Verhinderungsplanung, der Verhältnismäßigkeit und der Schaffung von substanziellen Raum unmissverständlich beantwortet.
Aus diesen Gründen fordern wir weiterhin einen höhenbezogenen Mindestabstand zur Wohnbebauung von 10-H in das Regionale Raumordnungsprogramm aufzunehmen.
Zu 4
Mit dem Programmsatz 10 soll eine Öffnungsklausel für die Altgebiete eingeführt werden. Der Grund ist, dass die überwiegende Anzahl der Altgebiete aufgrund der geänderten Kriterien entfallen würden. Das bedeutet aber nicht, dass diese Gebiete zurückgebaut werden müssen. Ihr Betrieb ist im Rahmen des Bestandsschutzes weiterhin möglich. Nicht möglich ist aber ein Ersatz der bestehenden Windenergieanlagen durch neue Anlagen (Repowering). Nunmehr möchte man den Gemeinden die Möglichkeit geben, dass sie mit Hilfe der Flächennutzungsplanung eine über den Bestandsschutz hinausgehende Nutzung der Altgebiete bauplanerisch sichern können.
In der Praxis kann das dann so aussehen, dass Windkraftanlagen mit einer derzeit gängigen Höhe von bis zu 230 m auch in einer Entfernung von der Wohnbebauung, die z.B. nur 500 m oder weniger betragen kann, errichtet werden können, sofern die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt wird. Das wird aber keine besondere Hürde sein, denn die Genehmigungsverfahren werden in der Regel ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Hinzu kommt, dass die Genehmigung auf der Grundlage der TA-Lärm erteilt wird. Die Anwendbarkeit der derzeitigen TA-Lärm wurde im vorhergehenden Punkt ausführlich angesprochen.
Damit wird eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, die Gesundheit und die Lebensqualität der in unmittelbarer Nähe von diesen Windparks wohnenden Menschen weiter einzuschränken.
Erstaunlich ist, dass man jetzt den Gemeinden die Aufgabe und Verantwortung übertragen will, die man im Zusammenhang mit der Einführung der Länderöffnungsklausel für Mecklenburg-Vorpommern, wo auch die Gemeinden mit Hilfe der Bauleitplanung darüber hätten entscheiden können, ob sie es zulassen, dass in ihrem Gemeindegebiet von der höhenbezogenen Abstandsregelung (10-H) abgewichen werden kann, immer wieder als sehr problematisch zurückgewiesen hat. In der öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf der Volksinitiative „Gegen unkontrollierten Ausbau von Windenergie" vor dem Wirtschaftsausschuss äußerte sich der Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e.V., Arp Fittschen folgendermaßen:
„Letztlich werde der „Schwarze Peter" für die Entscheidung, ob in dem nicht privilegierten Bereich Anlagen errichtet werden dürfen, auf die ehrenamtlichen Kommunalpolitiker abgewälzt."
Diese Auffassung wurde auch vom Vorsitzenden des Planungsverbandes indirekt unterstützt. Man hatte offensichtlich Befürchtungen, dass sich zu viele Gemeinden gegen die Errichtung von Windenergieanlagen, welche nicht einen 10-H Abstand einhalten, entscheiden würden. Man traue also den Gemeinden nicht und versuchte immer wieder mit rechtlichen Bedenken gegen diese gemeindliche Selbstbestimmung zu argumentieren.
Diese Einstellung scheint sich geändert zu haben, denn jetzt überlässt man den Gemeinden den „Schwarzen Peter" und setzt sie dem Druck der Investoren aus.
Ziel der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg ist es, eine geordnete Raumentwicklung für die erneuerbaren Energien, insbesondere für die Nutzung der Windenergie, festzulegen. Die Grundlage dafür bilden u.a. die festgelegten einheitlichen anzuwendenden Kriterien. Die Verbandsversammlung hat sich davon leiten lassen, dass alle Windeignungsgebiete sowohl die künftigen als auch die bestehenden nach denselben raumordnerischen Prinzipien behandelt werden und damit eine Gleichbehandlung für alle Beteiligten hergestellt ist. Das kann man auch dem Protokoll zur 50. Verbandsversammlung entnehmen. Dort heißt es zum TOP 8 auf der Seite 7 oben:
„Herr Christiansen rief den Punkt 1 des Änderungsantrages von Herrn Skiba „Bestehende Eignungsgebiete sind aufgrund der regionalen Kriterien zu überprüfen" zur Abstimmung auf, Eine deutliche Mehrheit sprach sich für die vorgeschlagene Ergänzung aus."
An dieser Sach- und Beschlusslage hat sich bisher nichts geändert. Umso erstaunlicher ist es, dass nun die zur Rede stehende Öffnungsklausel eingeführt werden soll.
Es liegt auch kein planungsrechtlicher Handlungsbedarf vor, denn der Windenergie wird durch die Nutzung der Öffnungsklausel kein zusätzlicher Flächenanteil zur Verfügung gestellt. Die Anlagen können im Rahmen des Bestandsschutzes weiterhin betrieben werden. Was jedoch nicht mehr geht ist, den Gewinnertrag in diesen Gebieten zu erhöhen.
An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Januar 2008, Az.: 4 CN 2.07, RN 11 sich wie folgt geäußert hat:
„Der Planungsträger ist zwar auch im Hinblick auf die gebotene Förderung der Windenergienutzung nicht gehalten, der Windenergie „bestmöglich" Rechnung zu tragen,"
Es ist also nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes, mit seiner Planung das maximale Profitstreben der Investoren zu fördern. Genau diese Förderung scheint aber Grundlage der Planung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg zu sein.
Wir fordern diesen Programmsatz ersatzlos zu streichen, da das auch nicht gegen die gerichtliche Forderung, der Windenergie substanziellen Raum zu schaffen, verstoßen würde.
Zu 5
Mit dem Programmsatz 11 wurde eine Ausnahmeregelung für Windenergieanlagen getroffen, die zu Test- und Erprobungszwecken errichtet (Prototypen) werden sollen. Als Bedingung dafür wird gefordert, dass
· der Windenergieanlagenhersteller in Westmecklenburg ansässig sein muss,
· keine geeigneten Standorte in Windeignungsgebieten vorhanden sind und
· besondere Standortanforderungen begründet werden.
Diese Ausnahmeregelung bezieht sich auf § 6 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG). Im § 6 Abs. 1 ist die Ausnahme und im Abs. 2 die Zielabweichungen geregelt.
Die Ausnahme ist von einem Zielabweichungsverfahren derart abzugrenzen, dass die Ausnahme als solche bereits im Planungsprozess einer Abwägungsentscheidung unterworfen wird und dann selbst Gegenstand des Planes ist. Damit steht die Ausnahme schon von vornherein im Einklang mit dem Plan. Sie ist also raumordnerisch gewollt.
Wie wird das nun in der Praxis aussehen?
Es soll ein Windenergieanlagenhersteller sein, der in Westmecklenburg ansässig ist. Das bedeutet, dass hier auch eine sogenannte „Briefkastenfirma" ausreichen könnte, was nach den Erfahrungen auch mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
Besser wäre es, wenn man das Wort „ansässig" durch das Wort „produzierend" ersetzt hätte. In diesem Fall hätte man die Gewissheit, dass der Betreiber tatsächlich in Westmecklenburg produzierend tätig ist.
Die weiteren Voraussetzungen, also eine nichtvorhandene Fläche in einem Eignungsgebiet und die besonderen Standortbedingungen sind bestimmt leicht zu begründen, zumal diese von den Genehmigungsbehörden auch nicht weiter geprüft werden. Alle Verfahren laufen ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ab, so dass auch niemand eine tiefgreifende Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten verlangt. Es ist somit eine weitere Möglichkeit, noch mehr Windenergieanlagen auch außerhalb von ausgewiesenen Eignungsgebieten zu errichten.
Es ist allseits bekannt, dass in Mecklenburg-Vorpommern die Zielabweichungsverfahren relativ häufig angewandt werden. Gedacht war die gesetzliche Normierung der Zielabweichungsverfahren als Ausnahmevorschrift für wenige notwendige Fälle. Dieser Gedanke ist schon lange nicht mehr die Grundlage für die Genehmigung von Zielabweichungsverfahren in Mecklenburg-Vorpommern und wird nun mit der beschlossenen Ausnahmeregelung so dargestellt, dass es raumordnerisch gewollt ist.
Mit der raumordnerischen Planung werden für die jeweiligen Räume sachliche Zielfestlegungen bzw. Vorranggebiete festgelegt. Diese gelten dann genau für den jeweils festgelegten Vorrang, wobei es immer nur einen Vorrang geben kann. Wenn nun aber in einem für eine bestimmte Nutzung festgelegten Vorranggebiet auch die Möglichkeit geschaffen wird, dort weitere Windenergieanlagen im Rahmen der Prototypenregelung zu errichten, dann muss man bezweifeln, dass bei der Planung eine abschließende Abwägung stattgefunden hat, denn es kann, wie schon oben erwähnt, immer nur einen Vorrang geben.
Wir sind der Auffassung, dass die rechtlichen Regelungen zur Durchführung von Zielabweichungsverfahren auch für die Prototypenregelung ausreichend sind und keine Notwendigkeit für eine Ausnahmeregelung als eine raumordnerisch gewollte Möglichkeit erforderlich ist.
Wir fordern, den Programmsatz 11 ersatzlos zu streichen, da die rechtlichen Regelungen zur Zielabweichung ausreichend sind.
Zusammenfassung
Die Regionalen Planungsverbände wurden auf der Grundlage des § 12 Landesplanungsgesetz gebildet. Sie sind Zusammenschlüsse der Landkreise und kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen Städte sowie der Mittelzentren der jeweiligen Region.
Das bedeutet, dass in der Planung insbesondere die Interessen der Landkreise und damit auch der zu dem Landkreis gehörigen Gemeinden sowie die dazugehörigen Städte zu berücksichtigen sind, sofern diese nicht gegen bundes- oder landesrechtliche Regelungen verstoßen.
Dahingehend äußerte sich auch der Verbandsvorsitzende mit seinen einleitenden Worten zur 50. Verbandsversammlung, indem er sagte,
...dass die Verbandsversammlung (und damit der gesamte Regionale Planungsverband) kein politisches Gremium sei, sondern Plangeber in einem förmlichen Verfahren und damit an rechtliche Vorgaben von Bundes- und Landesseite sowie an die Rechtsprechung gebunden ist."
Bezogen waren diese Worte insbesondere auf die im Zusammenhang mit der derzeitig laufenden Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms, Kapitel 6.5 —Energie.
Soweit die theoretische Darlegung der Situation. In der Praxis sieht das aber leider etwas anders aus, was wir an folgendem Beispiel erläutern wollen.
Auf der 50. Verbandsversammlung wurde u.a. eindeutig mehrheitlich beschlossen, den Schutz des Rotmilans in die Ausschlusskriterien aufzunehmen. In jüngster Zeit schälte sich aber mehr und mehr heraus, dass der Rotmilan planungsrelevant sogar ein politischer Vogel geworden ist, da auch immer mehr Gerichte bei einer Abwägung zwischen dem Schutz des Rotmilans und der Nutzung der Windenergie den Schutz des Rotmilans als bedeutender einschätzen und ihm den Vorzug geben.
Das bedeutet aber, dass durch den Schutz des Rotmilans das eine oder andere Windrad nicht gebaut werden dürfte. Diese Tatsache will man politisch nicht hinnehmen und hat den Rotmilan schnell in die Ebene der Restriktionskriterien geschoben, wo er sich immer in einem Abwägungsprozess gegen andere Nutzungen, insbesondere der Windenergie, durchsetzen muss. Diese Abwägung erfolgt dann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, natürlich ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.
Wie das dann praktisch abläuft, kann man bei Verlauf des Zielabweichungsverfahrens für das Gebiet Alt Zachun sehen. Hier befindet sich mitten im Gebiet ein Rotmilanhorst, der aus artenschutzrechtlichen Gründen keine Bebauung mit Windenergieanlagen zulassen würde. Es wurde nun ein Artenschutzgutachten angefertigt, das im Ergebnis in sich unschlüssig und in Teilen nicht haltbar ist. Dieses Gutachten empfiehlt u.a. den Rotmilan zu vergrämen. Man bemüht sich alles dafür zu tun, dass der Rotmilan seinen Horst aufgibt. Der politische Wille ist, dieses Gebiet unbedingt mit Windenergieanlagen zu bebauen, obwohl der Bebauung eindeutige planungsrechtliche Aspekte entgegenstehen.
Trotz dieser Tatsachen hat der Vorstand des Regionalen Planungsverbandes diesem Zielabweichungsverfahren zugestimmt. Damit hat man das im § 44 Bundesnaturschutzgesetz festgeschriebene Tötungsverbot ignoriert und den politischen Willen unterstützt.
Ähnlich ist es bei der Einführung der Öffnungsklausel für Altgebiete. Dieses ist zwar rechtlich möglich, aber nicht rechtlich gefordert. Man hätte hier den Schutz der Gesundheit der Menschen in den betroffenen Gebieten eine höhere Wertigkeit einräumen müssen. Entschlossen hat man sich aber, auch hier den politischen Willen durchzusetzen. Das obwohl es auch hierzu einen Beschluss der 50. Verbandsversammlung gibt, der festlegt, dass es bezüglich des Schutzgedankens der Menschen eine Gleichbehandlung zwischen Betroffenen von Altgebieten und von künftigen Gebieten geben soll.
Wir könnten die Reihe derartiger Beispiele noch fortsetzen, wo bei der
Entscheidungsfindung der politische Wille dominierend war. Es sind somit nicht nur die Bundes- und Landesgesetze und die Rechtsprechung Grundlage der Planung (siehe Missachtung des Tötungsverbotes nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz), sondern insbesondere die Unterstützung der derzeitigen Landesenergiepolitik. Das sehen wir als Bürger aber etwas anders und fordern deshalb:
Ø Einführung einer höhenbezogenen Abstandsregelung von mindestens 10-H.
Ø Streichung der Öffnungsklausel für Altgebiete.
Ø Schutz des Rotmilans als Ausschlusskriterium.
Ø Streichung der Ausnahmeregelung für Zielabweichungsverfahren.
Ø Darstellung der Altgebiete und Weglassung der Potentialsuchräume in der Kartendarstellung zur Fortschreibung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Entwurf, der Gegenstand der 1. Stufe der Beteiligung war. Dieser Entwurf wurde für die 2. Stufe der Beteiligung umfassend überarbeitet. Die Stellungnahme bezieht sich daher in Teilen auf Sachverhalte, die nicht mehr Bestandteil der Teilfortschreibung sind.
Die Darstellung der Potenzialsuchräume ist bereits bei der Erstellung des Entwurfs zur 2. Stufe der Beteiligung entfallen. Die Potenzialfläche bei Groß Krams wird nicht als Eignungsgebiet festgelegt. Die Darstellung der Altgebiete und der Gebiete mit bedingter Festlegung entfällt in der Karte zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien "Horste / Nistplätze von Großvögeln", "Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und "Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien "Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und "Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Zum Schutz des Rotmilans ist auf Ebene der Raumordnung das weiche Ausschlusskriterium "Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" auf Grundlage eines gutachterlichen Fachbeitrages festgelegt. Die Festlegung der Horste des Rotmilans einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers als Restriktionskriterium erfolgt im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie nicht, da die vorliegende Teilkartierung keine geeignete Grundlage für eine Berücksichtigung auf Ebene der Raumordnung darstellt. Mögliche Beeinträchtigungen von Horsten des Rotmilans sind im Genehmigungsverfahren zu prüfen.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Eine höhenbezogene Abstandsregelung stellt eine pauschale Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen innerhalb der festgelegten Eignungsgebiete dar. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine solche pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Die Ergänzung einer sogenannten 10-H Regelung ist aus den genannten Gründen nicht zulässig und zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen auch nicht erforderlich.
Nach nochmaliger Befassung ist der Planungsträger im Ergebnis der Abwägung zu der Auffassung gelangt, den Programmsatz 10 (Planerische Öffnungsklausel für die gemeindliche Bauleitplanung) zu streichen. Dem Planungsträger ist bewusst, dass bei den Altgebieten zumeist private und öffentliche Belange (wie z.B. bestehende kommunale Bauleitplanungen, bauliche Vorprägung, vorhandene Infrastrukturen (wie Zuwegung, Stellflächen, Kabel und Umspannwerke), private Verwertungsmöglichkeiten von Grundstücken, etwaige gemeindliche Entschädigungspflichten) existieren. Der Planungsträger misst jedoch den Gründen, die für die Streichung des Programmsatzes sprechen, höheres Gewicht bei und lässt sich dabei von folgenden Erwägungen leiten: Die Herausnahme der Ausnahmeregelung findet ihre Rechtfertigung primär in der stringenten Anwendung eines gesamträumlichen schlüssigen Planungskonzeptes unter Zugrundelegung einheitlicher regionaler Kriterien. Altgebiete, die nicht von Ausschluss- und Restriktionskriterien überlagert werden, werden im RREP als Eignungsgebiete festgelegt und damit planerisch gesichert. Erhebliche Teile der Altgebietsflächen werden teilweise oder komplett von Ausschluss- und Restriktionskriterien überlagert, wobei insbesondere die im gesamträumlich schlüssigen Planungskonzept definierten Siedlungsabstände zum Teil deutlich unterschritten werden. Auch überlagern vielfach naturschutzfachliche Tabuzonen die Altgebietsflächen. Vor diesem Hintergrund und der Kenntnis aktueller Anlagenhöhen ist die Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit neuerer Anlagen und somit die Bebaubarkeit dieser Flächen stark eingeschränkt. Mit der Streichung des Programmsatzes wird ferner ein Rückgriff auf inzident für unwirksam erklärte Altgebiete vermieden und der Anspruch der Gemeinden auf Ersatzleistung nicht von vornherein ausgeschlossen. Durch die Herausnahme des Programmsatzes werden letztlich die Rechtssicherheit hinsichtlich eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes und die gemeindliche Planungssicherheit gestärkt und es wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich der Anwendung einheitlicher Siedlungsabstände Rechnung getragen.
Ausnahmeregelungen von Zielen der Raumordnung müssen ebenfalls als Ziele der Raumordnung formuliert werden und damit hinreichend räumlich und sachlich bestimmt bzw. bestimmbar sowie abschließend abgewogen sein. Die in der 1. Stufe der Beteiligung geplante Ausnahmeregelung für Forschung und Entwicklung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Auch eine Umformulierung des Programmsatzes wäre nach Einschätzung des Planungsträgers mit erheblichen rechtlichen Risiken behaftet, da die Zulassungsvoraussetzungen kaum bestimmt oder bestimmbar sind. Im Ergebnis werden keine Ausnahmeregelungen für Forschung und Entwicklung in die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aufgenommen. Die Errichtung von Testanlagen oder Prototypen ist innerhalb der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen möglich. Darüber hinaus stehen in besonderen Fällen die Instrumente des Zielabweichungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 ROG und des Raumordnungsverfahrens gemäß § 15 ROG zur Verfügung.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Entwurf, der Gegenstand der 1. Stufe der Beteiligung war. Dieser Entwurf wurde für die 2. Stufe der Beteiligung umfassend überarbeitet. Die Stellungnahme bezieht sich daher in Teilen auf Sachverhalte, die nicht mehr Bestandteil der Teilfortschreibung sind.
Die Darstellung der Potenzialsuchräume ist bereits bei der Erstellung des Entwurfs zur 2. Stufe der Beteiligung entfallen. Die Potenzialfläche bei Groß Krams wird nicht als Eignungsgebiet festgelegt. Die Darstellung der Altgebiete und der Gebiete mit bedingter Festlegung entfällt in der Karte zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien "Horste / Nistplätze von Großvögeln", "Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und "Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien "Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und "Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Zum Schutz des Rotmilans ist auf Ebene der Raumordnung das weiche Ausschlusskriterium "Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" auf Grundlage eines gutachterlichen Fachbeitrages festgelegt. Die Festlegung der Horste des Rotmilans einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers als Restriktionskriterium erfolgt im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie nicht, da die vorliegende Teilkartierung keine geeignete Grundlage für eine Berücksichtigung auf Ebene der Raumordnung darstellt. Mögliche Beeinträchtigungen von Horsten des Rotmilans sind im Genehmigungsverfahren zu prüfen.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Eine höhenbezogene Abstandsregelung stellt eine pauschale Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen innerhalb der festgelegten Eignungsgebiete dar. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine solche pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Die Ergänzung einer sogenannten 10-H Regelung ist aus den genannten Gründen nicht zulässig und zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen auch nicht erforderlich.
Nach nochmaliger Befassung ist der Planungsträger im Ergebnis der Abwägung zu der Auffassung gelangt, den Programmsatz 10 (Planerische Öffnungsklausel für die gemeindliche Bauleitplanung) zu streichen. Dem Planungsträger ist bewusst, dass bei den Altgebieten zumeist private und öffentliche Belange (wie z.B. bestehende kommunale Bauleitplanungen, bauliche Vorprägung, vorhandene Infrastrukturen (wie Zuwegung, Stellflächen, Kabel und Umspannwerke), private Verwertungsmöglichkeiten von Grundstücken, etwaige gemeindliche Entschädigungspflichten) existieren. Der Planungsträger misst jedoch den Gründen, die für die Streichung des Programmsatzes sprechen, höheres Gewicht bei und lässt sich dabei von folgenden Erwägungen leiten: Die Herausnahme der Ausnahmeregelung findet ihre Rechtfertigung primär in der stringenten Anwendung eines gesamträumlichen schlüssigen Planungskonzeptes unter Zugrundelegung einheitlicher regionaler Kriterien. Altgebiete, die nicht von Ausschluss- und Restriktionskriterien überlagert werden, werden im RREP als Eignungsgebiete festgelegt und damit planerisch gesichert. Erhebliche Teile der Altgebietsflächen werden teilweise oder komplett von Ausschluss- und Restriktionskriterien überlagert, wobei insbesondere die im gesamträumlich schlüssigen Planungskonzept definierten Siedlungsabstände zum Teil deutlich unterschritten werden. Auch überlagern vielfach naturschutzfachliche Tabuzonen die Altgebietsflächen. Vor diesem Hintergrund und der Kenntnis aktueller Anlagenhöhen ist die Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit neuerer Anlagen und somit die Bebaubarkeit dieser Flächen stark eingeschränkt. Mit der Streichung des Programmsatzes wird ferner ein Rückgriff auf inzident für unwirksam erklärte Altgebiete vermieden und der Anspruch der Gemeinden auf Ersatzleistung nicht von vornherein ausgeschlossen. Durch die Herausnahme des Programmsatzes werden letztlich die Rechtssicherheit hinsichtlich eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes und die gemeindliche Planungssicherheit gestärkt und es wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich der Anwendung einheitlicher Siedlungsabstände Rechnung getragen.
Ausnahmeregelungen von Zielen der Raumordnung müssen ebenfalls als Ziele der Raumordnung formuliert werden und damit hinreichend räumlich und sachlich bestimmt bzw. bestimmbar sowie abschließend abgewogen sein. Die in der 1. Stufe der Beteiligung geplante Ausnahmeregelung für Forschung und Entwicklung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Auch eine Umformulierung des Programmsatzes wäre nach Einschätzung des Planungsträgers mit erheblichen rechtlichen Risiken behaftet, da die Zulassungsvoraussetzungen kaum bestimmt oder bestimmbar sind. Im Ergebnis werden keine Ausnahmeregelungen für Forschung und Entwicklung in die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aufgenommen. Die Errichtung von Testanlagen oder Prototypen ist innerhalb der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen möglich. Darüber hinaus stehen in besonderen Fällen die Instrumente des Zielabweichungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 ROG und des Raumordnungsverfahrens gemäß § 15 ROG zur Verfügung.
BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern
alle Dokumente
der BUND Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. bedankt sich für die Beteiligung am Verfahren und hat mich mit der Stellungnahme beauftragt. Für eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme um einen Monat bis zum 10.05.2019 bedanken wir uns.
Grundsätzlich hält der BUND aus Klimaschutzgründen einen schrittweisen Ausbau der Windenergie für vertretbar. Anforderungen des Naturschutzes, insbesondere zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen und ihrer Lebensräume sowie die Erhaltung wertvoller ungestörter Flächen von besonderer Bedeutung sind dabei allerdings konsequent zu berücksichtigen. In diesem Spannungsfeld zwischen Energiewende und Naturschutz ist der BUND bereit, den Ausbau der Erneuerbaren Energien im notwendigen Umfang zu unterstützen. Wir werden dafür Sorge tragen, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien umweltverträglich erfolgt.
Wir halten unsere Stellungnahme vom 30.05.2016 zur ersten Beteiligungsstufe hiermit in den Punkten aufrecht, die sich durch die Überarbeitung der Planung nicht erledigt haben.
Grundsätzlich hält der BUND aus Klimaschutzgründen einen schrittweisen Ausbau der Windenergie für vertretbar. Anforderungen des Naturschutzes, insbesondere zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen und ihrer Lebensräume sowie die Erhaltung wertvoller ungestörter Flächen von besonderer Bedeutung sind dabei allerdings konsequent zu berücksichtigen. In diesem Spannungsfeld zwischen Energiewende und Naturschutz ist der BUND bereit, den Ausbau der Erneuerbaren Energien im notwendigen Umfang zu unterstützen. Wir werden dafür Sorge tragen, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien umweltverträglich erfolgt.
Wir halten unsere Stellungnahme vom 30.05.2016 zur ersten Beteiligungsstufe hiermit in den Punkten aufrecht, die sich durch die Überarbeitung der Planung nicht erledigt haben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien "Horste / Nistplätze von Großvögeln", "Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und "Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien "Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und "Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Windeignungsgebieten und deren Umfeld Vorkommen von Fledermäusen möglich sind. Aufgrund der Lage von Mecklenburg-Vorpommern mitten in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten können auch für keines der Windeignungsgebiete Migrationsereignisse von Vornherein ausgeschlossen werden. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit einer Ausweisung eines Eignungsgebietes nicht von vornherein entgegen. Ob ein Verstoß gegen Verbotstatbestände, insbesondere das Tötungsrisiko, besteht, kann nur in einer Einzelfallprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Auf regionalplanerischer Ebene sind derartige Prüfungen nicht möglich.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien "Horste / Nistplätze von Großvögeln", "Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und "Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien "Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und "Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Windeignungsgebieten und deren Umfeld Vorkommen von Fledermäusen möglich sind. Aufgrund der Lage von Mecklenburg-Vorpommern mitten in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten können auch für keines der Windeignungsgebiete Migrationsereignisse von Vornherein ausgeschlossen werden. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit einer Ausweisung eines Eignungsgebietes nicht von vornherein entgegen. Ob ein Verstoß gegen Verbotstatbestände, insbesondere das Tötungsrisiko, besteht, kann nur in einer Einzelfallprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Auf regionalplanerischer Ebene sind derartige Prüfungen nicht möglich.
CDU-Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
alle Dokumente
„Gut gemeint, schlecht gelungen – Deutschlands Energiewende“, so lautete ein Artikel in der gestrigen Ausgabe der WELT.
Was hier mit Blick auf die Entscheidungen der Bundespolitik, auf dem Weg hin zu einer zügigen Energiewende, zusammengefasst wird, hat seinen Geltungsanspruch auch für die Bewertung des Planungsprozesses bis hin zur 2. Beteiligungsstufe der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM), Kapitel 6.5 Energie. Sollte man doch denken, dass die Energiewende gerade den nachhaltigen Schutz von Natur und damit auch Mensch im Fokus hatte, steuern wir auf eine Regionalplanung hin, die alles andere als das zum Ziel zu haben scheint. Von Suche nach einem politischen Konsens, der alle Beteiligten mit in diesen Entscheidungsprozess einbindet, haben wir seit der ausdrücklichen Versagung eines gemeindlichen Mitspracherechtes mit der Aussage „Ober sticht Unter“ verabschiedet. Die Menschen im Landkreis Ludwigslust-Parchim gehen auf die Straße oder ziehen vor die Staatskanzlei, um den Bau weiterer Windräder dicht vor ihrer Haustür zu verhindern. Schon jetzt fühlen sie sich massiv beeinträchtigt von unzähligen Windrädern im östlichen Teil des Landkreises und mit Blick auf die vorliegende Planung, erdrückt von einer bevorstehenden Aussichtslosigkeit, im wahrsten Sinne des Wortes, auch im westlichen Teil.
Bei allem Respekt vor den künftigen Generationen, machen sie einen Anspruch auf einen lebenswerten Raum im Hier und Jetzt geltend – zu Recht!
Aus diesem Grund nimmt die CDU-Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim nimmt im Rahmen der 2. Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM), Kapitel 6.5 Energie zu folgenden Punkten Stellung:
1. Programmsatz (PS) 10 – planerische Öffnungsklausel für die gemeindliche Bauleitplanung
2. Umgang mit den Teilflächennutzungsplänen „Wind“ der Gemeinden am Beispiel der Eignungsgebiete Wöbbelin und Karenz
3. Mindestabstände zur Wohnbebauung
4. Natur- und Artenschutz – Anwendung des „Neuen Helgoländer Papier“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW)
5. Der unhörbare Lärm - Infraschall
6. Eignungsgebiet Ludwigslust Ost
Was hier mit Blick auf die Entscheidungen der Bundespolitik, auf dem Weg hin zu einer zügigen Energiewende, zusammengefasst wird, hat seinen Geltungsanspruch auch für die Bewertung des Planungsprozesses bis hin zur 2. Beteiligungsstufe der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM), Kapitel 6.5 Energie. Sollte man doch denken, dass die Energiewende gerade den nachhaltigen Schutz von Natur und damit auch Mensch im Fokus hatte, steuern wir auf eine Regionalplanung hin, die alles andere als das zum Ziel zu haben scheint. Von Suche nach einem politischen Konsens, der alle Beteiligten mit in diesen Entscheidungsprozess einbindet, haben wir seit der ausdrücklichen Versagung eines gemeindlichen Mitspracherechtes mit der Aussage „Ober sticht Unter“ verabschiedet. Die Menschen im Landkreis Ludwigslust-Parchim gehen auf die Straße oder ziehen vor die Staatskanzlei, um den Bau weiterer Windräder dicht vor ihrer Haustür zu verhindern. Schon jetzt fühlen sie sich massiv beeinträchtigt von unzähligen Windrädern im östlichen Teil des Landkreises und mit Blick auf die vorliegende Planung, erdrückt von einer bevorstehenden Aussichtslosigkeit, im wahrsten Sinne des Wortes, auch im westlichen Teil.
Bei allem Respekt vor den künftigen Generationen, machen sie einen Anspruch auf einen lebenswerten Raum im Hier und Jetzt geltend – zu Recht!
Aus diesem Grund nimmt die CDU-Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim nimmt im Rahmen der 2. Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM), Kapitel 6.5 Energie zu folgenden Punkten Stellung:
1. Programmsatz (PS) 10 – planerische Öffnungsklausel für die gemeindliche Bauleitplanung
2. Umgang mit den Teilflächennutzungsplänen „Wind“ der Gemeinden am Beispiel der Eignungsgebiete Wöbbelin und Karenz
3. Mindestabstände zur Wohnbebauung
4. Natur- und Artenschutz – Anwendung des „Neuen Helgoländer Papier“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW)
5. Der unhörbare Lärm - Infraschall
6. Eignungsgebiet Ludwigslust Ost
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind insbesondere die Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen und der Mindestabstand von 2.500 m zu neu geplanten Eignungsgebieten oder bestehenden Windparks als Restriktionskriterien festgelegt. Damit soll die optische Bedrängung der Windparks verringert und eine visuelle Überprägung der Landschaft durch die dominante Wirkung von raumbedeutsamen Windparks vermieden werden. Bei der Anwendung der Kriterien „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und „Mindestabstand von 2.500 m zu neu geplanten Eignungsgebieten oder bestehenden Windparks" wird der vorhandene Anlagenbestand berücksichtigt. Die räumliche Konzentration von Windenergieanlagen an möglichst konfliktarmen Standorten ist Ergebnis der Umsetzung des gesamträumlich schlüssigen Planungskonzeptes unter Anwendung harter und weicher Ausschluss- sowie Restriktionskriterien.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind insbesondere die Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen und der Mindestabstand von 2.500 m zu neu geplanten Eignungsgebieten oder bestehenden Windparks als Restriktionskriterien festgelegt. Damit soll die optische Bedrängung der Windparks verringert und eine visuelle Überprägung der Landschaft durch die dominante Wirkung von raumbedeutsamen Windparks vermieden werden. Bei der Anwendung der Kriterien „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und „Mindestabstand von 2.500 m zu neu geplanten Eignungsgebieten oder bestehenden Windparks" wird der vorhandene Anlagenbestand berücksichtigt. Die räumliche Konzentration von Windenergieanlagen an möglichst konfliktarmen Standorten ist Ergebnis der Umsetzung des gesamträumlich schlüssigen Planungskonzeptes unter Anwendung harter und weicher Ausschluss- sowie Restriktionskriterien.
Privater Einwender
alle Dokumente
Quellen
BADEN-WÜRTENBERG VERWALTUNGSGERICHTSHOF (BW VGH) (2002): Urteil. Az.: 8 S 737/02. Beschluss vom 16.10.2002.
BERNOTAT, D. & DIERSCHKE, V. (2016): Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen — 3. Fassung — Stand 20.09.2016, 460 Seiten.
BUNDESNATURSCHUTZGESTZ (BNATSCHG) (2017) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, 2542). Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434).
EUROPÄISCHE KOMISSION (EUK) (2010): EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU. Engl. orig. Vers. Unveränderte deutsche Übersetzung v. Dezember 2012.
FLÄCHENAGENTUR M-V GMBH (FA MV) (2018): Managementplan für das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) DE 2433-301 Grambower Moor. Auftr.geb.: STALU WM. Stand: November 2018. Schwerin.
FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands — Grundlagen für den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung. — IHW, Eching.
GESELLSCHAFT ZUR ERHALTUNG DER EULEN (EGE) (2014): Wie kollisionsgefährdet sind Uhus an Windenergieanlagen. NuL. 46 (8), 2014, 253-260.
HÖTKER, H., KRONE, 0. & NEHLS, G. (2013): Greifvögel und Windkraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge. Schlussbericht für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Michael-Otto-Institut im NABU, Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung, BioConsult SH, Bergenhusen, Berlin, Husum.
INSTITUT FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE UND NATURSCHUTZ U. A. (Zit.: ILN 2009): Analyse und Bewertung der Lebensraumfunktion der Landschaft für rastende und überwinternde Wat- und Wasservögel. Bearbeitung 2007 — 2009. Abschlussbericht. Greifswald, etc. Im Auftrag des LUNG M-V. In Anlage: Verzeichnis der Vogelrastgebiete in Mecklenburg-Vorpommern. Rastgebietsprofile.
KARTENPORTAL UMWELT MECKLENBURG-VORPOMMERN (KPU MV) (2018) (über Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V). Stand / letzte Aktualisierung: Januar 2018. In: https ://www. umweltkarten . nnv-regierung .de/scri pt/
LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN (LAG VSW) (2014): Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2014). Ber. Vogelschutz 51: 15-42.
LANDESAMT FÜR UMWELT BRANDENBURG (LFU BBG) (2019a): Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland. Zusammengestellt: Tobias Dürr. Stand: 07. Januar 2019.
Link zur Webseite denburg .de/cms/detail.php/bb 1 .c.312579.de
LANDESAMT FÜR UMWELT BRANDENBURG (LFU BBG) (2019b): Fledermausverluste an Windenergieanlagen in Deutschland. Zusammengestellt: Tobias Dürr. Stand: 07. Januar 2019. Link zur Webseite
LANDESAMT FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND GEOLOGIE MECKLENBURG-VORPOMMERN (LUNG M-V) (2016a): Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA). Teil Vögel. Stand: 01.08.2016. Güstrow.
LANDESAMT FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND GEOLOGIE MECKLENBURG-VORPOMMERN (LUNG M-V) (2016b): Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA). Teil Fledermäuse. Stand: 01.08.2016. Güstrow.
LANGGEMACH, T. & DÜRR, T. (2019): Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel. Stand: 07. Januar 2019. LfU Bbg Staatliche Vogelschutzwarte. Buckow.
LEDITZNIG, CH. (2005): Der Einfluss der Nahrungsverfügbarkeit und der Nahrungsqualität auf die Reproduktion des Uhus Bubo bubo im Südwesten Niederösterreichs. Ornithol. Anz. 44: 123-135.
MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT UND UMWELT MECKLENBURG-VORPOMMERN (Hrsg.) (MLUMV) (2018): Hinweise zur Eingriffsregelung Mecklenburg-Vorpommern (HzE). Neufassung 2018.
NATURA 2000-GEBIETE-LANDESVERORDNUNG (NATURA 2000-LVO M-V) (2018) — Landesverordnung über die Natura 2000-Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern (vom 12. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 462), letzte Änderung vom 5. März 2018 (GVOBI. M-V S. 107, ber. S. 155).
NATURSCHUTZAUSFÜHRUNGSGESETZ M-V (NATSCHAG M-V) (2018): Gesetz des Landes M-V zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBI. M-V 2010, S. 66), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 228).
NIEDERSÄCHSISCHES OVG (NIS OVG) (2008): Urteil. Aktenzeichen: 4 ME 315/08. Beschluss vom 15.12.2008.
OAMV E. V. (Zit.: OAMV) (2014): Rotmilankartierung 2011/2012 in Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 09. Februar 2014. Bearb.: Scheller, Dr. W., Vökler, F, Güttner, A.
SCHELLER, W. & F. VÖKLER (2007): Zur Brutplatzwahl von Kranich Grus grus und Rohrweihe Circus aeruginosus in Abhängigkeit von Windenergieanlagen. In: Orn. Rundbrief Meckl.- Vorp. 46: 1-24.
SCHULZE, D.:(2009): Ergebnisse der Synchronzählung rastender Goldregenpfeifer Pluvialis apricaria in Mecklenburg-Vorpommern im Oktober 2008. Orn. Rundbr. Meckl.-Vorp. Bd. 46, H. 3, S. 233-239, 2009.
SCHWARZER, M. u. a. (2018): Bedeutsame Landschaften in Deutschland. Band 1: Schleswig-Holstein und Hamburg, Niedersachsen und Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfallen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Berlin. BfN-Skripten 516. Bonn - Bad-Godesberg.
SITKEWITZ, M. (2005): Telemetrische Untersuchung zur Raum- und Habitatnutzung des Uhus Bubo bubo im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen. Ornithol. Anz. 44: 163-170.
BADEN-WÜRTENBERG VERWALTUNGSGERICHTSHOF (BW VGH) (2002): Urteil. Az.: 8 S 737/02. Beschluss vom 16.10.2002.
BERNOTAT, D. & DIERSCHKE, V. (2016): Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen — 3. Fassung — Stand 20.09.2016, 460 Seiten.
BUNDESNATURSCHUTZGESTZ (BNATSCHG) (2017) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, 2542). Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434).
EUROPÄISCHE KOMISSION (EUK) (2010): EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU. Engl. orig. Vers. Unveränderte deutsche Übersetzung v. Dezember 2012.
FLÄCHENAGENTUR M-V GMBH (FA MV) (2018): Managementplan für das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) DE 2433-301 Grambower Moor. Auftr.geb.: STALU WM. Stand: November 2018. Schwerin.
FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands — Grundlagen für den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung. — IHW, Eching.
GESELLSCHAFT ZUR ERHALTUNG DER EULEN (EGE) (2014): Wie kollisionsgefährdet sind Uhus an Windenergieanlagen. NuL. 46 (8), 2014, 253-260.
HÖTKER, H., KRONE, 0. & NEHLS, G. (2013): Greifvögel und Windkraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge. Schlussbericht für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Michael-Otto-Institut im NABU, Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung, BioConsult SH, Bergenhusen, Berlin, Husum.
INSTITUT FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE UND NATURSCHUTZ U. A. (Zit.: ILN 2009): Analyse und Bewertung der Lebensraumfunktion der Landschaft für rastende und überwinternde Wat- und Wasservögel. Bearbeitung 2007 — 2009. Abschlussbericht. Greifswald, etc. Im Auftrag des LUNG M-V. In Anlage: Verzeichnis der Vogelrastgebiete in Mecklenburg-Vorpommern. Rastgebietsprofile.
KARTENPORTAL UMWELT MECKLENBURG-VORPOMMERN (KPU MV) (2018) (über Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V). Stand / letzte Aktualisierung: Januar 2018. In: https ://www. umweltkarten . nnv-regierung .de/scri pt/
LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN (LAG VSW) (2014): Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2014). Ber. Vogelschutz 51: 15-42.
LANDESAMT FÜR UMWELT BRANDENBURG (LFU BBG) (2019a): Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland. Zusammengestellt: Tobias Dürr. Stand: 07. Januar 2019.
Link zur Webseite denburg .de/cms/detail.php/bb 1 .c.312579.de
LANDESAMT FÜR UMWELT BRANDENBURG (LFU BBG) (2019b): Fledermausverluste an Windenergieanlagen in Deutschland. Zusammengestellt: Tobias Dürr. Stand: 07. Januar 2019. Link zur Webseite
LANDESAMT FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND GEOLOGIE MECKLENBURG-VORPOMMERN (LUNG M-V) (2016a): Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA). Teil Vögel. Stand: 01.08.2016. Güstrow.
LANDESAMT FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND GEOLOGIE MECKLENBURG-VORPOMMERN (LUNG M-V) (2016b): Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA). Teil Fledermäuse. Stand: 01.08.2016. Güstrow.
LANGGEMACH, T. & DÜRR, T. (2019): Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel. Stand: 07. Januar 2019. LfU Bbg Staatliche Vogelschutzwarte. Buckow.
LEDITZNIG, CH. (2005): Der Einfluss der Nahrungsverfügbarkeit und der Nahrungsqualität auf die Reproduktion des Uhus Bubo bubo im Südwesten Niederösterreichs. Ornithol. Anz. 44: 123-135.
MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT UND UMWELT MECKLENBURG-VORPOMMERN (Hrsg.) (MLUMV) (2018): Hinweise zur Eingriffsregelung Mecklenburg-Vorpommern (HzE). Neufassung 2018.
NATURA 2000-GEBIETE-LANDESVERORDNUNG (NATURA 2000-LVO M-V) (2018) — Landesverordnung über die Natura 2000-Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern (vom 12. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 462), letzte Änderung vom 5. März 2018 (GVOBI. M-V S. 107, ber. S. 155).
NATURSCHUTZAUSFÜHRUNGSGESETZ M-V (NATSCHAG M-V) (2018): Gesetz des Landes M-V zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBI. M-V 2010, S. 66), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 228).
NIEDERSÄCHSISCHES OVG (NIS OVG) (2008): Urteil. Aktenzeichen: 4 ME 315/08. Beschluss vom 15.12.2008.
OAMV E. V. (Zit.: OAMV) (2014): Rotmilankartierung 2011/2012 in Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 09. Februar 2014. Bearb.: Scheller, Dr. W., Vökler, F, Güttner, A.
SCHELLER, W. & F. VÖKLER (2007): Zur Brutplatzwahl von Kranich Grus grus und Rohrweihe Circus aeruginosus in Abhängigkeit von Windenergieanlagen. In: Orn. Rundbrief Meckl.- Vorp. 46: 1-24.
SCHULZE, D.:(2009): Ergebnisse der Synchronzählung rastender Goldregenpfeifer Pluvialis apricaria in Mecklenburg-Vorpommern im Oktober 2008. Orn. Rundbr. Meckl.-Vorp. Bd. 46, H. 3, S. 233-239, 2009.
SCHWARZER, M. u. a. (2018): Bedeutsame Landschaften in Deutschland. Band 1: Schleswig-Holstein und Hamburg, Niedersachsen und Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfallen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Berlin. BfN-Skripten 516. Bonn - Bad-Godesberg.
SITKEWITZ, M. (2005): Telemetrische Untersuchung zur Raum- und Habitatnutzung des Uhus Bubo bubo im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen. Ornithol. Anz. 44: 163-170.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung möchten wir folgendes eigenes Erlebnis berichten:
Meine Frau und ich haben von unseren bescheidenen Renten Geld gespart, um endlich einmal dorthin zu fahren, wohin wir schon lange wollten. Nach ein paar Jahren hatten wir genug Geld beisammen und bestellten eine Unterkunft in Dänemark — weites Land, frische Luft, das endlose Meer, Ruhe und gutes Essen, das wollten wir genießen.
Als wir mit unserem Auto unser Reiseziel erreichten, sahen wir verstreut mehrere Bauernhöfe und dazwischen Windräder. Bei einem Gehöft stand ein Windrad direkt daneben, und wir hofften, dass das nicht ausgerechnet dieses unsere Unterkunft war. Aber natürlich hatten wir Pech und sollten genau dort übernachten.
Als wir in unseren Betten lagen, hörten wir immer „Wumm, wumm, wumm ..." ein dumpfes Geräusch. Das kam vom Windrad, weil die Flügel sich drehten. Wir haben kaum ein Auge zugemacht, so sehr hat uns dieses Geräusch gestört, und wir hatten das Gefühl, dass auch unsere Betten vibrierten und wir uns nicht wohl fühlten. Heute wissen wir, dass es außer dem hörbaren Lärm auch Infraschall gibt, der 20 Kilometer weit zu Beschwerden führt. Das sollte nun unser langersehnter Urlaub sein!
Nie wieder möchten wir in der Nähe eines Windrades schlafen oder wohnen müssen. Wir sind beide 85 Jahre alt, haben uns nach der Flucht aus Pommern ein Haus gekauft. Von hier wollen und können wir nicht mehr umziehen. In Ruhe genießen wir bisher unseren wohlverdienten Lebensabend nach einem langen, harten Arbeitsleben. Wir fühlen uns nun davon bedroht, dass unser kleines Glück durch den Bau von Windrädern in unserer Nähe zerstört wird. Die Menschen müssen besser vor den Auswirkungen der Windkraftanalgen geschützt werden. Als passionierter ehemaliger Jäger habe ich eine enge Bindung zur Natur. Mir graut davor, dass unsere schöne Landschaft verschandelt wird und die Tiere gestört oder sogar getötet werden.
Meine Frau und ich haben von unseren bescheidenen Renten Geld gespart, um endlich einmal dorthin zu fahren, wohin wir schon lange wollten. Nach ein paar Jahren hatten wir genug Geld beisammen und bestellten eine Unterkunft in Dänemark — weites Land, frische Luft, das endlose Meer, Ruhe und gutes Essen, das wollten wir genießen.
Als wir mit unserem Auto unser Reiseziel erreichten, sahen wir verstreut mehrere Bauernhöfe und dazwischen Windräder. Bei einem Gehöft stand ein Windrad direkt daneben, und wir hofften, dass das nicht ausgerechnet dieses unsere Unterkunft war. Aber natürlich hatten wir Pech und sollten genau dort übernachten.
Als wir in unseren Betten lagen, hörten wir immer „Wumm, wumm, wumm ..." ein dumpfes Geräusch. Das kam vom Windrad, weil die Flügel sich drehten. Wir haben kaum ein Auge zugemacht, so sehr hat uns dieses Geräusch gestört, und wir hatten das Gefühl, dass auch unsere Betten vibrierten und wir uns nicht wohl fühlten. Heute wissen wir, dass es außer dem hörbaren Lärm auch Infraschall gibt, der 20 Kilometer weit zu Beschwerden führt. Das sollte nun unser langersehnter Urlaub sein!
Nie wieder möchten wir in der Nähe eines Windrades schlafen oder wohnen müssen. Wir sind beide 85 Jahre alt, haben uns nach der Flucht aus Pommern ein Haus gekauft. Von hier wollen und können wir nicht mehr umziehen. In Ruhe genießen wir bisher unseren wohlverdienten Lebensabend nach einem langen, harten Arbeitsleben. Wir fühlen uns nun davon bedroht, dass unser kleines Glück durch den Bau von Windrädern in unserer Nähe zerstört wird. Die Menschen müssen besser vor den Auswirkungen der Windkraftanalgen geschützt werden. Als passionierter ehemaliger Jäger habe ich eine enge Bindung zur Natur. Mir graut davor, dass unsere schöne Landschaft verschandelt wird und die Tiere gestört oder sogar getötet werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
alle Dokumente
Anliegend übersende ich Ihnen die Gesamtstellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V, welche die Fassung vom 05.04.2019 (per E-Mail übersendet am 02.05.2019) ersetzt.
Abteilung Naturschutz und Naturparke
Vorbemerkungen zum Prüfumfang:
Das LUNG hat als Fachbehörde nachfolgend im Wesentlichen folgende Punkte geprüft:
· Einhaltung der landesweit einheitlichen Kriterienvorgaben für die Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen (Anlage 3 der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern vom 22.05.2012, Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen
Link zur Webseite php/download.php?datei id=56723 , im Folgenden als Anlage 3 bezeichnet)
· grundsätzliche Ausgestaltung der Regelungen
· Prüfung, ob sich aus den bislang landesweit in Datenbanken und Geodatenbeständen zusammengetragenen Fachdaten Hinweise auf Konflikte mit Naturschutzbelangen ergeben
Nicht im Detail geprüft wurde jedes einzelne der 58 vorgeschlagenen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen. Hierzu wird auf die Stellungnahmen der örtlich zuständigen Natur-schutzbehörden verwiesen.
Abteilung Naturschutz und Naturparke
Vorbemerkungen zum Prüfumfang:
Das LUNG hat als Fachbehörde nachfolgend im Wesentlichen folgende Punkte geprüft:
· Einhaltung der landesweit einheitlichen Kriterienvorgaben für die Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen (Anlage 3 der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern vom 22.05.2012, Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen
Link zur Webseite php/download.php?datei id=56723 , im Folgenden als Anlage 3 bezeichnet)
· grundsätzliche Ausgestaltung der Regelungen
· Prüfung, ob sich aus den bislang landesweit in Datenbanken und Geodatenbeständen zusammengetragenen Fachdaten Hinweise auf Konflikte mit Naturschutzbelangen ergeben
Nicht im Detail geprüft wurde jedes einzelne der 58 vorgeschlagenen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen. Hierzu wird auf die Stellungnahmen der örtlich zuständigen Natur-schutzbehörden verwiesen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Privater Einwender
alle Dokumente
Schluß mit dem irrsinnigen Bau von Windkraftanlagen unter dem Deckmantel des Klimaschutzes!!!
Schluß mit noch mehr überschüssige Windkraftanlagen ohne garantierte Energieabnahme!!!
Schluß mit sozialer Ungerechtigkeit und Bereicherung einiger weniger.
Wir wollen ein verständliches Energiekonzept, mit erneuerbaren Energien im Interesse unserer Bevölkerung und im Einklang mit unserer Landschaft und Natur!
„Alternative Energiegewinnung ist unsinnig, wenn sie genau das zerstört, was man eigentlich durch Sie bewahren will." Zitat Reinhold Messner — für mich kein verlogener Spinner
Dass es einen Klimawandel gibt ist unumstritten, außer vielleicht für Herrn Trump. Und irgendeinen Tod müssen wir schon sterben. Der überstürzte Ausstieg aus der Atomindustrie und die Verabschiedung aus der Kohle erfordert Lösungen.
Aber ist es richtig der Politik unter dem Deckmantel des Klimaschutzes einen Freifahrtschein zur Zerstörung unserer Landschaft, Verringerung unserer Lebensqualität, Gefährdung unserer Gesundheit und Entwertung unserer Immobilien auszustellen? Dabei werden die vielen Programme aus den letzten Jahrzehnten im Rahmen der Entwicklung von Infrastruktur, der Förderung von Tourismus und des Naturschutzes mit dem Hintern umgestoßen. Was kann einen mit beiden Beinen im Leben stehenden Menschen dazu motivieren?
Lasst uns den Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern doch sofort mit Bildern von Windkraft vor Rügen und Warnemünde bewerben!!!
Und zur Krönung soll die Bevölkerung ( energieintensive Unternehmen sind ja ausgeschlossen ) den Ausbau der Gewinnung von Windenergie, die keiner braucht, mit der EEG-Umlage bezahlen. Das kann ich nicht verstehen!!! Ist das wirklich so gemeint?!
Die Hauptziele unserer Energiepolitik sollten Versorgungssicherheit, Umweltverträglichkeit und Bezahlbarkeit sein.
Der derzeitige Ausbau ist technisch unsinnig, ökonomisch irrational, medizinisch unverantwortlich und ökologisch zerstörerisch.
Ich hätte meine Fragen gerne am 30.01.2019 auf der Veranstaltung im Capitol an die für die Energiepolitik verantwortlichen Ehrengäste gestellt:
- Wie ist der Stand zur Speicherung von Windenergie?
- Welche Kraftwerke konnten durch die Versorgung mit Windkraftanlagen vom Netz und wie wird dabei die Versorgungssicherheit gewährleistet?
- Warum haben wir 2017 über 22 Mio. Entschädigung an die Betreiber von Windkraft anlagen gezahlt?
- Wie geht es weiter, zahlen wir 2018 schon mehr Entschädigung an die Betreiber von Windkraftanlagen aus der EEG-Umlage
- Ist die EEG-Umlage zum Füllen der Taschen einiger weniger sozial gerecht?
- Warum wird der soziale Frieden durch die Schaffung von Voraussetzungen für Pachtzahlung in Höhe von zehntausenden Euro pro Hektar von der Regierung zerstört?
- Wo kann ich eine wirkliche und nicht gefälschte Energie- und Ökobilanz für Windkraftanlagen einsehen?
- Wie kann das Baurecht gebogen werden, um Industrieanlagen im Vorgarten einer Wohnbebauung zu genehmigen und die Erweiterung eines Carports fast ausgeschlossen ist?
- Sind es Taschenspielertricks der Investoren, politisch gesteuerte oder korrupte die den Bau von diesen Industrieanlagen ohne Baugenehmigung ermöglichen?
Wie Sie sehen gibt es eine Menge Fragen die mich und viele andere beschäftigen.
Aber die geladenen Ehrengäste sind einfach nicht erschienen. War wohl nicht der richtige Kreis oder die richtige Plattform für diese Politikerinnen und dem Politiker.
Ich kann es nicht beurteilen, ob es eine Charakterfrage ist oder wieder eine Bankrotterklärung unserer Landesregierung zur Energiewende.
(wie bereits schon vor einigen Jahren vom Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel festgestellt)
Zum Glück sinkt die Akzeptanz für den Bau von Windkraftanlagen unter dem Deckmantel des Klimaschutzes zunehmend in der Bevölkerung.
Weil der Bau von Windkraftanlagen auch nichts mit öffentlichem Interesse bzw. Allgemeinwohl zu tun hat!!!
Heute wurde in den Nachrichten gebracht, dass Wohnungsgesellschaften im allgemeinen Interesse enteignet werden können. Das Landeigentümer für Bahnstrecken, Autobahnen, Radwegen usw. zum Teil unter Verkehrswert verkaufen müssen oder Zwangsenteignet werden, ist bekannt.
Warum ist es bei der Energiepolitik anders? Ich verstehe nicht, warum zwanzig Jahre Pachten in Höhe von 20, 50 oder 80 T€/Jahr/Hektar gezahlt werden? Das sind am Ende 0,4, 1,0 oder 1,6 Mio €. Warum müssen wir Verbraucher solche Pachten mit unserer EEG-Umlage bezahlen?
Es ist schon erstaunlich, in welchen gigantischen Dimensionen gearbeitet wird, damit scheinbar ohne jede Moral, bestehende Norm und Werte, vom Menschen die Eigene Heimat und der soziale Frieden zerstört wird.
Läuft unsere Energiepolitik im Moment wirklich darauf hinaus, dass wir Atom- und Kohlekraftwerke abschalten, unsere Landschaft zerstören, Strom aus Erneuerbaren Energien in die Nachbarländer verschenken und zur Versorgungssicherheit den Strom aus Atom- und Kohle Kraftwerken im Ausland kaufen?
Es ist schön, wenn wir verschiedenste Vögel fliegen sehen und uns daran erfreuen. Mir fehlt leider die Kraft und Motivation mir diese schönen Momente mit Dokumentationen zu verderben, wenn diese Unterlagen am Ende in den Müll geschmissen werde oder einfach als nicht planungsrelevant eingestuft werden.
Ist es ein Zeichen von Armut oder Großkotzigkeit, wenn wir mit dem Finger auf Entwicklungsländer zum Schutz ihrer Tiere zeigen und unsere Natur durch den Bau von Windanlagen aktiv zerstören?
Des Weiteren bin ich überrascht wie viele kritische Beiträge zum Ausbau der Windenergie in der Tagespresse sind. Es zeigt, dass es die Menschen ernsthaft beschäftigt. Ich lerne immer mehr Menschen kenne, die Fragen und sich ernsthafter mit dem Thema beschäftigen. Aber die wenigsten setzen sich hin und schreiben ihre Meinung, Gedanken und Gefühle zum Raumentwicklungsprogramm über den Ausbau von Windkraft in einer Stellungnahme nieder. Ich sehe es doch bei mir, wie viel Kraft es kostet. Und darum wünsche ich mir, dass der Planungsverband die vorliegenden Stellungnahmen angemessen schätzt und gewichtet.
Ich appelliere an den Planungsverband insbesondere die Interessen der Bevölkerung in Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen. Die Politik gibt uns schon lange nicht mehr das Gefühl, dass sie uns insbesondere die ländliche Bevölkerung vor solchen Gefahren beschützen möchte.
Schluß mit noch mehr überschüssige Windkraftanlagen ohne garantierte Energieabnahme!!!
Schluß mit sozialer Ungerechtigkeit und Bereicherung einiger weniger.
Wir wollen ein verständliches Energiekonzept, mit erneuerbaren Energien im Interesse unserer Bevölkerung und im Einklang mit unserer Landschaft und Natur!
„Alternative Energiegewinnung ist unsinnig, wenn sie genau das zerstört, was man eigentlich durch Sie bewahren will." Zitat Reinhold Messner — für mich kein verlogener Spinner
Dass es einen Klimawandel gibt ist unumstritten, außer vielleicht für Herrn Trump. Und irgendeinen Tod müssen wir schon sterben. Der überstürzte Ausstieg aus der Atomindustrie und die Verabschiedung aus der Kohle erfordert Lösungen.
Aber ist es richtig der Politik unter dem Deckmantel des Klimaschutzes einen Freifahrtschein zur Zerstörung unserer Landschaft, Verringerung unserer Lebensqualität, Gefährdung unserer Gesundheit und Entwertung unserer Immobilien auszustellen? Dabei werden die vielen Programme aus den letzten Jahrzehnten im Rahmen der Entwicklung von Infrastruktur, der Förderung von Tourismus und des Naturschutzes mit dem Hintern umgestoßen. Was kann einen mit beiden Beinen im Leben stehenden Menschen dazu motivieren?
Lasst uns den Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern doch sofort mit Bildern von Windkraft vor Rügen und Warnemünde bewerben!!!
Und zur Krönung soll die Bevölkerung ( energieintensive Unternehmen sind ja ausgeschlossen ) den Ausbau der Gewinnung von Windenergie, die keiner braucht, mit der EEG-Umlage bezahlen. Das kann ich nicht verstehen!!! Ist das wirklich so gemeint?!
Die Hauptziele unserer Energiepolitik sollten Versorgungssicherheit, Umweltverträglichkeit und Bezahlbarkeit sein.
Der derzeitige Ausbau ist technisch unsinnig, ökonomisch irrational, medizinisch unverantwortlich und ökologisch zerstörerisch.
Ich hätte meine Fragen gerne am 30.01.2019 auf der Veranstaltung im Capitol an die für die Energiepolitik verantwortlichen Ehrengäste gestellt:
- Wie ist der Stand zur Speicherung von Windenergie?
- Welche Kraftwerke konnten durch die Versorgung mit Windkraftanlagen vom Netz und wie wird dabei die Versorgungssicherheit gewährleistet?
- Warum haben wir 2017 über 22 Mio. Entschädigung an die Betreiber von Windkraft anlagen gezahlt?
- Wie geht es weiter, zahlen wir 2018 schon mehr Entschädigung an die Betreiber von Windkraftanlagen aus der EEG-Umlage
- Ist die EEG-Umlage zum Füllen der Taschen einiger weniger sozial gerecht?
- Warum wird der soziale Frieden durch die Schaffung von Voraussetzungen für Pachtzahlung in Höhe von zehntausenden Euro pro Hektar von der Regierung zerstört?
- Wo kann ich eine wirkliche und nicht gefälschte Energie- und Ökobilanz für Windkraftanlagen einsehen?
- Wie kann das Baurecht gebogen werden, um Industrieanlagen im Vorgarten einer Wohnbebauung zu genehmigen und die Erweiterung eines Carports fast ausgeschlossen ist?
- Sind es Taschenspielertricks der Investoren, politisch gesteuerte oder korrupte die den Bau von diesen Industrieanlagen ohne Baugenehmigung ermöglichen?
Wie Sie sehen gibt es eine Menge Fragen die mich und viele andere beschäftigen.
Aber die geladenen Ehrengäste sind einfach nicht erschienen. War wohl nicht der richtige Kreis oder die richtige Plattform für diese Politikerinnen und dem Politiker.
Ich kann es nicht beurteilen, ob es eine Charakterfrage ist oder wieder eine Bankrotterklärung unserer Landesregierung zur Energiewende.
(wie bereits schon vor einigen Jahren vom Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel festgestellt)
Zum Glück sinkt die Akzeptanz für den Bau von Windkraftanlagen unter dem Deckmantel des Klimaschutzes zunehmend in der Bevölkerung.
Weil der Bau von Windkraftanlagen auch nichts mit öffentlichem Interesse bzw. Allgemeinwohl zu tun hat!!!
Heute wurde in den Nachrichten gebracht, dass Wohnungsgesellschaften im allgemeinen Interesse enteignet werden können. Das Landeigentümer für Bahnstrecken, Autobahnen, Radwegen usw. zum Teil unter Verkehrswert verkaufen müssen oder Zwangsenteignet werden, ist bekannt.
Warum ist es bei der Energiepolitik anders? Ich verstehe nicht, warum zwanzig Jahre Pachten in Höhe von 20, 50 oder 80 T€/Jahr/Hektar gezahlt werden? Das sind am Ende 0,4, 1,0 oder 1,6 Mio €. Warum müssen wir Verbraucher solche Pachten mit unserer EEG-Umlage bezahlen?
Es ist schon erstaunlich, in welchen gigantischen Dimensionen gearbeitet wird, damit scheinbar ohne jede Moral, bestehende Norm und Werte, vom Menschen die Eigene Heimat und der soziale Frieden zerstört wird.
Läuft unsere Energiepolitik im Moment wirklich darauf hinaus, dass wir Atom- und Kohlekraftwerke abschalten, unsere Landschaft zerstören, Strom aus Erneuerbaren Energien in die Nachbarländer verschenken und zur Versorgungssicherheit den Strom aus Atom- und Kohle Kraftwerken im Ausland kaufen?
Es ist schön, wenn wir verschiedenste Vögel fliegen sehen und uns daran erfreuen. Mir fehlt leider die Kraft und Motivation mir diese schönen Momente mit Dokumentationen zu verderben, wenn diese Unterlagen am Ende in den Müll geschmissen werde oder einfach als nicht planungsrelevant eingestuft werden.
Ist es ein Zeichen von Armut oder Großkotzigkeit, wenn wir mit dem Finger auf Entwicklungsländer zum Schutz ihrer Tiere zeigen und unsere Natur durch den Bau von Windanlagen aktiv zerstören?
Des Weiteren bin ich überrascht wie viele kritische Beiträge zum Ausbau der Windenergie in der Tagespresse sind. Es zeigt, dass es die Menschen ernsthaft beschäftigt. Ich lerne immer mehr Menschen kenne, die Fragen und sich ernsthafter mit dem Thema beschäftigen. Aber die wenigsten setzen sich hin und schreiben ihre Meinung, Gedanken und Gefühle zum Raumentwicklungsprogramm über den Ausbau von Windkraft in einer Stellungnahme nieder. Ich sehe es doch bei mir, wie viel Kraft es kostet. Und darum wünsche ich mir, dass der Planungsverband die vorliegenden Stellungnahmen angemessen schätzt und gewichtet.
Ich appelliere an den Planungsverband insbesondere die Interessen der Bevölkerung in Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen. Die Politik gibt uns schon lange nicht mehr das Gefühl, dass sie uns insbesondere die ländliche Bevölkerung vor solchen Gefahren beschützen möchte.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Privater Einwender
alle Dokumente
Das unkalkulierbare Unfallrisiko ist nicht akzeptabel, da brennende Windräder nicht ordnungsgemäß gelöscht werden können. Da fliegen wiederholt Rotorblätter durch die Luft und es gibt keine vernünftige Erklärung, weil unter anderem der Fertigungsprozeß so anspruchsvoll ist. Das lustige ist, dass diese Blätter in Polen gefertigt wurden. So viel zu dem Thema Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen.
Wenn es der Regierung gelingen würde nachhaltig gute Arbeitsplätze im Land zu schaffen, welche die Energie hier verbrauchen, dann wäre das schon eine völlig andere Situation.
Wenn es der Regierung gelingen würde nachhaltig gute Arbeitsplätze im Land zu schaffen, welche die Energie hier verbrauchen, dann wäre das schon eine völlig andere Situation.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Privater Einwender
alle Dokumente
In der Presse wurde heute wieder die problematische Ernährungssituation auf der Welt angesprochen. Durch die Trockenheit im letzten Jahr fehlen 30 Mio. Tonnen Getreide. Und was geschieht in Mecklenburg — der wichtigste Produktionsfaktor Boden, habe ich mal in der Schule gelernt, wird durch Windkraftanlagen mit deren Zuwegungen und durch Monokulturen für Biogasanlagen blockiert. Wenn ich mich zu dem Thema an meine Schulzeit erinnere, dann denke ich an Dreifelderwirtschaft. Haben die alten Germanen sich dabei vielleicht etwas gedacht?
Heute wird der Boden mit Monokulturen tod gewirtschaftet, mit gigantischer Technik verdichtet und zum Schluß mit Sondermüll in Form von Klärschlamm versiegelt.
Ist es wirklich so, dass auch dieser Wahnsinn und dass sich die Biogasanlagenbetreiber wirtschaftlich richtig gesund stoßen durch den staatlichen Energiepreis in Mecklenburg-Vorpommern durch die Bevölkerung bezahlt wird?
(PS: wenn der Betreiber so tut, als wenn er die Abwärme des BHKW zB. zur Trocknung von Holz oder Pellet nutzt, dann bekommt er noch eine Schippe Geld drauf, kontrolliert wird dieses scheinbar nicht. Ein Baggerfahrer hat mir von sich erzählt, dass dort kaum noch Würmer oder anderes Getier zu sehen sind. Tja, leider werden solche Tatsachen an den entscheidenden Stellen wohl nicht berücksichtigt. Dem stehen wahrscheinlich politisch gesteuerte Verwaltungen und gefälschte Gutachten im Wege.
Nicht nur mit den Biogasanlagen hat die Politik die Glaubhaftigkeit und Kompetenz verspielt. Ich habe eine große Photovoltaikanlage gesehen die nicht am Netz angeschlossen ist und der Betreiber wird trotzdem richtig gut bezahlt. Ich habe ein Pumpspeicherwerk gesehen, welches nicht gelaufen ist, weil es zu dem Zeitpunkt nicht in das Energiekonzept des Bundeslandes passte. Und wenn man sich die tatsächliche Energiebilanz der Maßnahmen in der Baubranche auf der Basis des Erneuerbaren Energiegesetzes anschauen würde, was würde dabei wohl rauskommen? Es ist bestimmt besser, dass hier kein Nachweis erbracht werden muss bzw. kontrolliert wird.
Und jetzt geht es mit der Windenergie weiter. Was leisten die Anlagen wirklich? Oder ist es der gleiche Etikettenschwindel wie in der Automobilbranche? Was kommt am Ende wirklich beim Verbraucher an, wenn vielleicht mal Versorgungsleitungen verfügbar sind? Diese Energiebilanz möchte ich gerne mal sehen!
Aber vielleicht sollten wir Verbraucher nicht zu viel verlangen und uns mit den von der Politik vorbereiteten Energie- und Ökologiebilanzen die Welt schönreden.
Kein privater Haushalt, kein Unternehmen kann wirtschaften wie unsere Landesregierung! Wenn Unternehmen am Markt vorbei wirtschaften und private Haushalte so verschwenderisch Geld ausgeben, dann gehen sie in Insolvenz. Nur gut, dass die Politiker auf ihrem Egotrip Steuergelder verprassen können. Und das Beste dabei ist, dass uns die Politiker dabei im Himmel den Jahrmarkt versprechen und für nichts Verantwortung übernehmen müssen.
Dabei ist es nur ein schwacher Trost, dass es andere Politiker zum Teil auch nicht besser machen. (Elbphilharmonie, Berliner Flughafen, Gorch Fock .... )
Heute wird der Boden mit Monokulturen tod gewirtschaftet, mit gigantischer Technik verdichtet und zum Schluß mit Sondermüll in Form von Klärschlamm versiegelt.
Ist es wirklich so, dass auch dieser Wahnsinn und dass sich die Biogasanlagenbetreiber wirtschaftlich richtig gesund stoßen durch den staatlichen Energiepreis in Mecklenburg-Vorpommern durch die Bevölkerung bezahlt wird?
(PS: wenn der Betreiber so tut, als wenn er die Abwärme des BHKW zB. zur Trocknung von Holz oder Pellet nutzt, dann bekommt er noch eine Schippe Geld drauf, kontrolliert wird dieses scheinbar nicht. Ein Baggerfahrer hat mir von sich erzählt, dass dort kaum noch Würmer oder anderes Getier zu sehen sind. Tja, leider werden solche Tatsachen an den entscheidenden Stellen wohl nicht berücksichtigt. Dem stehen wahrscheinlich politisch gesteuerte Verwaltungen und gefälschte Gutachten im Wege.
Nicht nur mit den Biogasanlagen hat die Politik die Glaubhaftigkeit und Kompetenz verspielt. Ich habe eine große Photovoltaikanlage gesehen die nicht am Netz angeschlossen ist und der Betreiber wird trotzdem richtig gut bezahlt. Ich habe ein Pumpspeicherwerk gesehen, welches nicht gelaufen ist, weil es zu dem Zeitpunkt nicht in das Energiekonzept des Bundeslandes passte. Und wenn man sich die tatsächliche Energiebilanz der Maßnahmen in der Baubranche auf der Basis des Erneuerbaren Energiegesetzes anschauen würde, was würde dabei wohl rauskommen? Es ist bestimmt besser, dass hier kein Nachweis erbracht werden muss bzw. kontrolliert wird.
Und jetzt geht es mit der Windenergie weiter. Was leisten die Anlagen wirklich? Oder ist es der gleiche Etikettenschwindel wie in der Automobilbranche? Was kommt am Ende wirklich beim Verbraucher an, wenn vielleicht mal Versorgungsleitungen verfügbar sind? Diese Energiebilanz möchte ich gerne mal sehen!
Aber vielleicht sollten wir Verbraucher nicht zu viel verlangen und uns mit den von der Politik vorbereiteten Energie- und Ökologiebilanzen die Welt schönreden.
Kein privater Haushalt, kein Unternehmen kann wirtschaften wie unsere Landesregierung! Wenn Unternehmen am Markt vorbei wirtschaften und private Haushalte so verschwenderisch Geld ausgeben, dann gehen sie in Insolvenz. Nur gut, dass die Politiker auf ihrem Egotrip Steuergelder verprassen können. Und das Beste dabei ist, dass uns die Politiker dabei im Himmel den Jahrmarkt versprechen und für nichts Verantwortung übernehmen müssen.
Dabei ist es nur ein schwacher Trost, dass es andere Politiker zum Teil auch nicht besser machen. (Elbphilharmonie, Berliner Flughafen, Gorch Fock .... )
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Gemäß Programmsatz 15 der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie ist bereits in der Planungsphase der Rückbau der Anlagen als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung zudem Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Bei der Errichtung von Windenergieanlagen und den dafür notwendigen Erschließungswegen und -anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen wird in der Regel nur ein relativ kleiner Teil der Nutzfläche in Anspruch genommen. Auf den nicht bebauten Flächen ist eine landwirtschaftliche Nutzung regelmäßig weiterhin möglich. Die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Eignungsgebiete für Windenergienutzung wird daher als vertretbar bewertet. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V raumordnerisch bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Eignungsgebiete für Windenergieanlagen als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen werden daher nicht als Ausschluss- oder Restriktionskriterium festgelegt.
Im Programmsatz 6 ist festgelegt, dass die Erzeugung von Biogas auf dem Einsatz von Reststoffbiomasse sowie auf der Grundlage von Wärmenutzungskonzepten erfolgen soll. Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind außerdem umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Gemäß Programmsatz 15 der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie ist bereits in der Planungsphase der Rückbau der Anlagen als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung zudem Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Bei der Errichtung von Windenergieanlagen und den dafür notwendigen Erschließungswegen und -anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen wird in der Regel nur ein relativ kleiner Teil der Nutzfläche in Anspruch genommen. Auf den nicht bebauten Flächen ist eine landwirtschaftliche Nutzung regelmäßig weiterhin möglich. Die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Eignungsgebiete für Windenergienutzung wird daher als vertretbar bewertet. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V raumordnerisch bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Eignungsgebiete für Windenergieanlagen als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen werden daher nicht als Ausschluss- oder Restriktionskriterium festgelegt.
Im Programmsatz 6 ist festgelegt, dass die Erzeugung von Biogas auf dem Einsatz von Reststoffbiomasse sowie auf der Grundlage von Wärmenutzungskonzepten erfolgen soll. Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind außerdem umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Privater Einwender
alle Dokumente
Der gegenwärtige Windkraftausbau setzt Millionen von Menschen einem Feldversuch aus, den —etwa bei einem ähnlich riskanten Arzneimittel — keine Ethik-Kommission genehmigen würde. Aus diesem Grund fand im europäischen Ausland zum Teil ein Umdenken beim Bau von Windkraftanlagen statt.
Die Landesregierung forciert mit ihrer Politik den Feldversuch an der ländlichen Bevölkerung in Mecklenburg-Vorpommern massiv.
Sind es dieselben Menschen, die im Rahmen der Wärmeschutzverordnung den Styropormarkt forciert und uns damit die heutige Brandschutz- und Sondermüllsituation beschert haben. Sind es nicht dieselben Menschen, die E10-Kraftstoff der Bevölkerung im Feldversuch als die Lösung verkauft, unzählige Motoren und Regenwaldgebiete auf der Welt durch Palmenplantagen zerstört haben? Diese Menschen wollen uns heute erzählen, dass Windindustrieanlagen die Lösung der Energieprobleme sind?
Es wäre schön, wenn unser Steuergeld und das Geld aus der Energieumlage nicht die Taschen einiger weniger füllen würde, sondern ernsthaft in die Forschung sämtlicher Alternativen zur Energieerzeugung fließen und ein nachhaltiges, ehrliches Gesamtkonzept entwickelt wird!
Schauen wir doch einmal auf den „Dieselskandal". Sicher belasten Dieselfahrzeuge die Umwelt und unsere Gesundheit, aber die Einschätzung von Fachleuten hören sich ganz anders an, als die Behauptungen der Politiker. Warum wird wieder nur die Bevölkerung, insbesondere die Landbevölkerung, welche durch die schlechtere Infrastruktur auf einen PKW angewiesen ist, zur Kasse gebeten? Was ist mit unseren CO2-Zielen, wenn alle Benzinautos fahren? Haben sich die Politiker in Hamburg mit dem Dieselfahrverbot nicht richtig zum Löffel gemacht? Es war die Lösung, die Kraftfahrer mussten Umwege fahre, wodurch andere Bereiche einer höheren Feinstaubbelastung ausgesetzt wurden und die Belastung an den Meßstellen mit Fahrverbot sind trotzdem gestiegen. Warum werden Industriebereiche wie die Schifffahrt mit ihren Dreckschleudern nicht reguliert? Und wer belügt uns, dass man ein schlechtes Gewissen bekommen könnte, weil morgen die Welt wegen unserer Dieselautos untergehen könnte.? Wer entwertet unsere Dieselautos und schafft die Voraussetzung, dass die Automobilindustrie sich wieder Millionengewinne in die Tasche stecken kann?
Irgendwie erinnert es doch an dieselben Personen, die uns erzählen wollen, dass Windräder in Mecklenburg-Vorpommern das Weltklima retten! Es wäre ja schön, aber die vielen anderen Beispiel aus dem täglichen Leben zeigen, dass es nur darum geht, dass sich einige Investoren, Landeigentümer und die Politiker, welche über Beteiligungen oder Vorstandstätigkeiten in diesen Unternehmen, die Taschen aus der EEG-Umlage voll machen.
Das frustrierende an diesem Dieselskandal ist, dass sich die Pressemitteilungen zu Studien über E-Autos häufen, in denen der Nachweis erbracht wird, dass die Elektroautos das Klima bis zu 28 % mehr belasten. Jetzt kann wieder jeder seine gefälschte Statistik interpretieren, aber das kann doch nicht wahr sein, was hier für ein Spiel getrieben wird. Wer soll das alles noch verstehen, was kann man hier noch glauben? Wenn ich so viel Unwahrheiten verbreiten würde, dann wäre ich längst gefeuert!
Ein weiteres trauriges Beispiel über Misswirtschaft ist der Breitbandausbau. Dass diese Maßnahmen so teuer sind wundert hier keinen mehr. Dieses Chaos und die vielen Menschen, welche zum Teil nicht wissen was Sie oder Ihr Kollege tun. Viele Menschen aus betroffenen Gemeinden erzählen genau dieselben Geschichten von Chaos und Unfähigkeit, wie wir sie bereits erlebt haben. Vielleicht wäre es in jeder Hinsicht von Vorteil, wenn sich Entscheidungsträge mal mit der Basis, der Realität und den Auswirkungen im Land zu beschäftigen.
Dieses wird sicher nicht geschehen, solange diese Menschen keine Verantwortung für ihre Entscheidungen übernehmen brauchen und der Personenkult von amtierenden Politikerinnen beim Abitur wichtiger ist, als Politik im Interesse der Bevölkerung, den Versuch der Einhaltung von Wahlversprechen oder vernünftige Sachpolitik in den Bereichen Klimaschutz, Energieversorgung, Bildungspolitik usw..
Es ist für mich und viele andere Menschen unverständlich mit welchem Engagement sich die Politik aus unserer Sicht unwichtige, lächerliche Themen auf den Tisch zieht, Rahmenbedingungen für die Bereicherung einzelner auf Kosten der Gesellschaft einrichten und interessante Themen und Probleme unberücksichtigt bleiben oder bewusst falsch dargestellt werden.
Was motiviert diese Politiker zu diesem Handeln wirklich? Sie wurden vom Volk zur Vertretung derer Interessen gewählt. Für wen arbeitet diese Landesregierung wirklich?
Leider reichen die von Windraftanlagen Betroffenen und besser informierte Bevölkerung nicht aus, um diesen derzeitigen Wahnsinn zu stoppen, um Licht in diese dunkle Energiepolitik zu bringen und auf ein versorgungssicheres, umweltverträgliches und bezahlbares Energiekonzept zu drängen.
Unzählige Beispiele zeigen wie unseriös, rücksichtslos und skrupellos Investoren beim Bau dieser Industrieanlagen vorgehen. Und warum? Wegen Klimaschutz, zum Schutz von Pflanzen, Tieren und Menschen, wegen gesicherter Energieversorgung .... ?
Wohl kaum. Es geht um die Millionen oder vielleicht auch Milliarden, für deren Verteilung aus EEG-Umlage und wer weiß von wo, gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen wurden!
Der aufmerksamen Beobachter erkennt, dass es diese Maßnahmen sind, die den Nährboden für nicht gewünschte politische Strömungen sind!
Sehr betroffen macht mich die Entwicklung der Populationen und Bestände von Insekten. Ich befürchte, dass uns dieser Tatbestand richtig auf die Füße fallen wird und glaube im Moment wirklich, dass zum Schutz von Insekten jede Möglichkeit ernsthaft genutzt werden sollte.
Aber stattdessen arbeiten wir weiter tüchtig mit Pestiziden und Glyphosat.
Warum werden die Fragen zur Gesundheitsgefährdung nicht ordnungsgemäß im Vorfeld geklärt und laufen im Feldversuch? Oder gibt es hier vielleicht auch aussagefähige Gutachten, deren Einsicht auch erst über den Europäischen Gerichtshof eingeklagt werden muss?
Wenn ich jetzt innehalte und über den ganzen durch Profitgier getrieben Wahnsinn nachdenke, dann
könnte ich...
Die Ernährungsprobleme der Weltbevölkerung werden diskutiert und wir begehen am 02.05.2109 den Tag der Lebensmittelverschwendung. Wahrscheinlich brauchen wir noch mehr Lieferando, Kleinstverpackungen aus Kunststoff, Obst, Gemüse, Käse usw. aus Südeuropa und der ganzen Welt.
Eine ehrliche Energie- und Ökologiebilanz mit daraus resultierenden vernünftigen Produktpreisen könnte helfen, diesem Verschwendungswahn entgegen zu wirken.
Anstatt mit den Ressourcen der Natur überlegt umzugehen, betreibt unsere Generation den Raubbau gnadenlos weiter und unter dem Deckmantel des Klimaschutzes legen wir noch eine Schippe drauf. Wollen wir dieses Erbe unseren Kindern ohne ernsthafte Bemühungen übergeben?
Wer braucht vergoldete Kindergärten, die wir Energieverbraucher sogar selbst bezahlen, wenn unsere Kinder wegziehen und unsere Enkelkinder am anderen Ende der Welt aufwachsen?
Wir brauchen keine neuen Windräder!!!!
Wir sollten unser Verhalten mit natürlichen Ressourcen und Energie nicht nur überdenken, sondern ernsthaft ändern.
Muss ein Rad- bzw. Gehweg an einer Umgehungsstraße bis spät in die Nacht beleuchtet sein? Auch wenn Energiesparlampen eingesetzt sind? Die Globalisierung und Digitalisierung bestimmt zunehmend unser Leben. Aber ist es richtig, wenn bei der Bestellung im Warenwert von 25,- € eine Lampe und ein Leuchtmittel mit zwei Paketen in zwei Zustellungen geliefert wird oder die Verpackung völlig unangemessen und überdimensioniert ist?
Aber solange nur einige für Energie bezahlen müssen und sich andere gigantische Gewinne rausziehen, sollten wir lieber nicht darüber nachdenken, ob Energie zu günstig ist.
An diesem Punkt muss ich feststellen, dass meine Ausführungen sicher nicht perfekt strukturiert sind und ich zum Teil vom Kern der Stellung abgeschweift bin, aber es sind die vielen Themen die mich beschäftigen, die ich zum Teil nicht verstehe und die mich ärgern.
Am liebsten möchte ich noch weiter schreiben was mich beschäftigt und dabei besteht immer ein Bezug zum Klimaschutz, zur Energieerzeugung und dem unnötigen Bau von Windindustrieanlagen unter den geschaffenen Bedingungen, aber ich habe einfach keine Zeit mehr.
Ich habe in den letzten Monaten viele Tage investiert, um mich insbesondere über die Energiepolitik mit dem Schwerpunkt Windenergie zu informieren. Dabei ist es mir trotz ernsthafter Bemühungen um Objektivität nicht gelungen den Windindustrieanlagen etwas Positives abzugewinnen, sondern mein Unverständnis und der Frust auf die Windindustrieanlagen ist dabei zunehmend gewachsen. Dieses Ergebnis in der Einstellung ist bei allen Menschen zu beobachten, die sich mit dem Thema auseinandersetzen und sich nicht durch die fragwürdig, zensierten Darstellung in der Presse abspeisen lassen.
Ich wünsche mir, dass unsere Stimmen gehört werden, ein nachhaltiges Energiekonzept im Interesse des Klimaschutzes, unserer Landschaft und unserer Bevölkerung entwickelt wird.
Darum spiele ich mit dem Gedanken, diese Ausführung auch an Parteien, Behörden und die Presse zu schicken.
Weil ich kein Vertrauen in den Datenschutz, die Politik, Ämter und Behörden habe, entferne ich jetzt meine persönlichen Daten, um keine persönlichen Nachteile zu befürchten.
Die Landesregierung forciert mit ihrer Politik den Feldversuch an der ländlichen Bevölkerung in Mecklenburg-Vorpommern massiv.
Sind es dieselben Menschen, die im Rahmen der Wärmeschutzverordnung den Styropormarkt forciert und uns damit die heutige Brandschutz- und Sondermüllsituation beschert haben. Sind es nicht dieselben Menschen, die E10-Kraftstoff der Bevölkerung im Feldversuch als die Lösung verkauft, unzählige Motoren und Regenwaldgebiete auf der Welt durch Palmenplantagen zerstört haben? Diese Menschen wollen uns heute erzählen, dass Windindustrieanlagen die Lösung der Energieprobleme sind?
Es wäre schön, wenn unser Steuergeld und das Geld aus der Energieumlage nicht die Taschen einiger weniger füllen würde, sondern ernsthaft in die Forschung sämtlicher Alternativen zur Energieerzeugung fließen und ein nachhaltiges, ehrliches Gesamtkonzept entwickelt wird!
Schauen wir doch einmal auf den „Dieselskandal". Sicher belasten Dieselfahrzeuge die Umwelt und unsere Gesundheit, aber die Einschätzung von Fachleuten hören sich ganz anders an, als die Behauptungen der Politiker. Warum wird wieder nur die Bevölkerung, insbesondere die Landbevölkerung, welche durch die schlechtere Infrastruktur auf einen PKW angewiesen ist, zur Kasse gebeten? Was ist mit unseren CO2-Zielen, wenn alle Benzinautos fahren? Haben sich die Politiker in Hamburg mit dem Dieselfahrverbot nicht richtig zum Löffel gemacht? Es war die Lösung, die Kraftfahrer mussten Umwege fahre, wodurch andere Bereiche einer höheren Feinstaubbelastung ausgesetzt wurden und die Belastung an den Meßstellen mit Fahrverbot sind trotzdem gestiegen. Warum werden Industriebereiche wie die Schifffahrt mit ihren Dreckschleudern nicht reguliert? Und wer belügt uns, dass man ein schlechtes Gewissen bekommen könnte, weil morgen die Welt wegen unserer Dieselautos untergehen könnte.? Wer entwertet unsere Dieselautos und schafft die Voraussetzung, dass die Automobilindustrie sich wieder Millionengewinne in die Tasche stecken kann?
Irgendwie erinnert es doch an dieselben Personen, die uns erzählen wollen, dass Windräder in Mecklenburg-Vorpommern das Weltklima retten! Es wäre ja schön, aber die vielen anderen Beispiel aus dem täglichen Leben zeigen, dass es nur darum geht, dass sich einige Investoren, Landeigentümer und die Politiker, welche über Beteiligungen oder Vorstandstätigkeiten in diesen Unternehmen, die Taschen aus der EEG-Umlage voll machen.
Das frustrierende an diesem Dieselskandal ist, dass sich die Pressemitteilungen zu Studien über E-Autos häufen, in denen der Nachweis erbracht wird, dass die Elektroautos das Klima bis zu 28 % mehr belasten. Jetzt kann wieder jeder seine gefälschte Statistik interpretieren, aber das kann doch nicht wahr sein, was hier für ein Spiel getrieben wird. Wer soll das alles noch verstehen, was kann man hier noch glauben? Wenn ich so viel Unwahrheiten verbreiten würde, dann wäre ich längst gefeuert!
Ein weiteres trauriges Beispiel über Misswirtschaft ist der Breitbandausbau. Dass diese Maßnahmen so teuer sind wundert hier keinen mehr. Dieses Chaos und die vielen Menschen, welche zum Teil nicht wissen was Sie oder Ihr Kollege tun. Viele Menschen aus betroffenen Gemeinden erzählen genau dieselben Geschichten von Chaos und Unfähigkeit, wie wir sie bereits erlebt haben. Vielleicht wäre es in jeder Hinsicht von Vorteil, wenn sich Entscheidungsträge mal mit der Basis, der Realität und den Auswirkungen im Land zu beschäftigen.
Dieses wird sicher nicht geschehen, solange diese Menschen keine Verantwortung für ihre Entscheidungen übernehmen brauchen und der Personenkult von amtierenden Politikerinnen beim Abitur wichtiger ist, als Politik im Interesse der Bevölkerung, den Versuch der Einhaltung von Wahlversprechen oder vernünftige Sachpolitik in den Bereichen Klimaschutz, Energieversorgung, Bildungspolitik usw..
Es ist für mich und viele andere Menschen unverständlich mit welchem Engagement sich die Politik aus unserer Sicht unwichtige, lächerliche Themen auf den Tisch zieht, Rahmenbedingungen für die Bereicherung einzelner auf Kosten der Gesellschaft einrichten und interessante Themen und Probleme unberücksichtigt bleiben oder bewusst falsch dargestellt werden.
Was motiviert diese Politiker zu diesem Handeln wirklich? Sie wurden vom Volk zur Vertretung derer Interessen gewählt. Für wen arbeitet diese Landesregierung wirklich?
Leider reichen die von Windraftanlagen Betroffenen und besser informierte Bevölkerung nicht aus, um diesen derzeitigen Wahnsinn zu stoppen, um Licht in diese dunkle Energiepolitik zu bringen und auf ein versorgungssicheres, umweltverträgliches und bezahlbares Energiekonzept zu drängen.
Unzählige Beispiele zeigen wie unseriös, rücksichtslos und skrupellos Investoren beim Bau dieser Industrieanlagen vorgehen. Und warum? Wegen Klimaschutz, zum Schutz von Pflanzen, Tieren und Menschen, wegen gesicherter Energieversorgung .... ?
Wohl kaum. Es geht um die Millionen oder vielleicht auch Milliarden, für deren Verteilung aus EEG-Umlage und wer weiß von wo, gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen wurden!
Der aufmerksamen Beobachter erkennt, dass es diese Maßnahmen sind, die den Nährboden für nicht gewünschte politische Strömungen sind!
Sehr betroffen macht mich die Entwicklung der Populationen und Bestände von Insekten. Ich befürchte, dass uns dieser Tatbestand richtig auf die Füße fallen wird und glaube im Moment wirklich, dass zum Schutz von Insekten jede Möglichkeit ernsthaft genutzt werden sollte.
Aber stattdessen arbeiten wir weiter tüchtig mit Pestiziden und Glyphosat.
Warum werden die Fragen zur Gesundheitsgefährdung nicht ordnungsgemäß im Vorfeld geklärt und laufen im Feldversuch? Oder gibt es hier vielleicht auch aussagefähige Gutachten, deren Einsicht auch erst über den Europäischen Gerichtshof eingeklagt werden muss?
Wenn ich jetzt innehalte und über den ganzen durch Profitgier getrieben Wahnsinn nachdenke, dann
könnte ich...
Die Ernährungsprobleme der Weltbevölkerung werden diskutiert und wir begehen am 02.05.2109 den Tag der Lebensmittelverschwendung. Wahrscheinlich brauchen wir noch mehr Lieferando, Kleinstverpackungen aus Kunststoff, Obst, Gemüse, Käse usw. aus Südeuropa und der ganzen Welt.
Eine ehrliche Energie- und Ökologiebilanz mit daraus resultierenden vernünftigen Produktpreisen könnte helfen, diesem Verschwendungswahn entgegen zu wirken.
Anstatt mit den Ressourcen der Natur überlegt umzugehen, betreibt unsere Generation den Raubbau gnadenlos weiter und unter dem Deckmantel des Klimaschutzes legen wir noch eine Schippe drauf. Wollen wir dieses Erbe unseren Kindern ohne ernsthafte Bemühungen übergeben?
Wer braucht vergoldete Kindergärten, die wir Energieverbraucher sogar selbst bezahlen, wenn unsere Kinder wegziehen und unsere Enkelkinder am anderen Ende der Welt aufwachsen?
Wir brauchen keine neuen Windräder!!!!
Wir sollten unser Verhalten mit natürlichen Ressourcen und Energie nicht nur überdenken, sondern ernsthaft ändern.
Muss ein Rad- bzw. Gehweg an einer Umgehungsstraße bis spät in die Nacht beleuchtet sein? Auch wenn Energiesparlampen eingesetzt sind? Die Globalisierung und Digitalisierung bestimmt zunehmend unser Leben. Aber ist es richtig, wenn bei der Bestellung im Warenwert von 25,- € eine Lampe und ein Leuchtmittel mit zwei Paketen in zwei Zustellungen geliefert wird oder die Verpackung völlig unangemessen und überdimensioniert ist?
Aber solange nur einige für Energie bezahlen müssen und sich andere gigantische Gewinne rausziehen, sollten wir lieber nicht darüber nachdenken, ob Energie zu günstig ist.
An diesem Punkt muss ich feststellen, dass meine Ausführungen sicher nicht perfekt strukturiert sind und ich zum Teil vom Kern der Stellung abgeschweift bin, aber es sind die vielen Themen die mich beschäftigen, die ich zum Teil nicht verstehe und die mich ärgern.
Am liebsten möchte ich noch weiter schreiben was mich beschäftigt und dabei besteht immer ein Bezug zum Klimaschutz, zur Energieerzeugung und dem unnötigen Bau von Windindustrieanlagen unter den geschaffenen Bedingungen, aber ich habe einfach keine Zeit mehr.
Ich habe in den letzten Monaten viele Tage investiert, um mich insbesondere über die Energiepolitik mit dem Schwerpunkt Windenergie zu informieren. Dabei ist es mir trotz ernsthafter Bemühungen um Objektivität nicht gelungen den Windindustrieanlagen etwas Positives abzugewinnen, sondern mein Unverständnis und der Frust auf die Windindustrieanlagen ist dabei zunehmend gewachsen. Dieses Ergebnis in der Einstellung ist bei allen Menschen zu beobachten, die sich mit dem Thema auseinandersetzen und sich nicht durch die fragwürdig, zensierten Darstellung in der Presse abspeisen lassen.
Ich wünsche mir, dass unsere Stimmen gehört werden, ein nachhaltiges Energiekonzept im Interesse des Klimaschutzes, unserer Landschaft und unserer Bevölkerung entwickelt wird.
Darum spiele ich mit dem Gedanken, diese Ausführung auch an Parteien, Behörden und die Presse zu schicken.
Weil ich kein Vertrauen in den Datenschutz, die Politik, Ämter und Behörden habe, entferne ich jetzt meine persönlichen Daten, um keine persönlichen Nachteile zu befürchten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Privater Einwender
alle Dokumente
Es wird angeregt die Ausweisung von WEG nur in der Größenordnung vorzunehmen, die synchron mit der Energiepolitischen Konzeption der Landesregierung verläuft. Wie auf der 58 VV. des Planungsverbandes im Rahmen der „Substanzialität" festgestellt, erfüllen die aktuell vom Planungsverband betrachteten Flächen bereits das 2,4-fache des Beitrages der Planungsregion Westmecklenburg am Ziel der Landesregierung, bis zum Jahr 2025 durch Onshore-WEA 12 TWh (=12.000 GWh) bereitzustellen. Bei 12.000 GWh für gesamt MV entfallen auf jede Planungsregion 3.000 GWh. Auf den ausgewiesenen 5.823 ha Windeignungsgebieten können etwa 7.300 GWh erzeugt werden, was dem 2,4-fachen des notwendigen Anteils entspricht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Privater Einwender
alle Dokumente
Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg.
Als Einwohner der Gemeinde Rieps im Landkreis Nordwestmecklenburg fühle ich mich persönlich
betroffen und habe folgende Widersprüche zu der o.g. Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie:
1. In dem Koalitionsvertrag (2016-2021) der Landesregierung MV hier Auszug windenergierelevanter Passagen wird wie folgt ausgeführt:
„Bei der zukünftigen Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergie ist die Nähe zu den Netzen zu berücksichtigen; begonnene Fortschreibungen in den Regionalen Planungsverbänden bleiben hiervon unberührt."
Eine Berücksichtigung dieser Ziele ist aus der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie nicht ersichtlich. Die Anbindung / Speicherung usw. der ausgewiesenen Windeignungsgebiete wurden nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.
Solange es nicht möglich ist, die Überkapazitäten des Stromes sinnvoll einzusetzen, es keine Nutzungsmöglichkeiten oder Speichermöglichkeiten für diesen Strom gibt, ist die Planungen zur Ausweisung neuer Windeignungsgebiete sofort zu unterlassen.
Als Einwohner der Gemeinde Rieps im Landkreis Nordwestmecklenburg fühle ich mich persönlich
betroffen und habe folgende Widersprüche zu der o.g. Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie:
1. In dem Koalitionsvertrag (2016-2021) der Landesregierung MV hier Auszug windenergierelevanter Passagen wird wie folgt ausgeführt:
„Bei der zukünftigen Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergie ist die Nähe zu den Netzen zu berücksichtigen; begonnene Fortschreibungen in den Regionalen Planungsverbänden bleiben hiervon unberührt."
Eine Berücksichtigung dieser Ziele ist aus der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie nicht ersichtlich. Die Anbindung / Speicherung usw. der ausgewiesenen Windeignungsgebiete wurden nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.
Solange es nicht möglich ist, die Überkapazitäten des Stromes sinnvoll einzusetzen, es keine Nutzungsmöglichkeiten oder Speichermöglichkeiten für diesen Strom gibt, ist die Planungen zur Ausweisung neuer Windeignungsgebiete sofort zu unterlassen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Privater Einwender
alle Dokumente
2. Die Ausweisung der Windeignungsgebiete erfolgt größtenteils auf Untersuchungen und Zahlen aus dem Jahre 2010 bis 2013 und sind somit veraltet.
Die Teilfortschreibung ist auf Grundlage aktueller Untersuchungen und Zahlen und Fakten durchzuführen. Diesem Grundsatz wurde nicht ausreichend nachgekommen; ich wiederspreche daher der vorgelegten Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie insgesamt.
Die Teilfortschreibung ist auf Grundlage aktueller Untersuchungen und Zahlen und Fakten durchzuführen. Diesem Grundsatz wurde nicht ausreichend nachgekommen; ich wiederspreche daher der vorgelegten Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie insgesamt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Die Datenbasis, die als Grundlage für die Teilfortschreibung zum Kapitel 6.5 Energie herangezogen wird, ist abhängig von den zuständigen Fachbehörden. Der Regionale Planungsverband ist bestrebt die aktuellsten verfügbaren Daten zu nutzen, soweit sie zur Verfügung stehen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Die Datenbasis, die als Grundlage für die Teilfortschreibung zum Kapitel 6.5 Energie herangezogen wird, ist abhängig von den zuständigen Fachbehörden. Der Regionale Planungsverband ist bestrebt die aktuellsten verfügbaren Daten zu nutzen, soweit sie zur Verfügung stehen.
Privater Einwender
alle Dokumente
6. Es fehlen in der vorgelegten Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie die entsprechenden Quellenangaben
Zur ausreichenden Information und Beteiligung der Öffentlichkeit, ist es erforderlich die Quellen der Entscheidungsfindung und der Ausformulierung von grundlegenden Entscheidungen ausreichend zu benennen. Diesem wissenschaftlichen Standard ist nicht ausreichend gefolgt worden. Für den interessierten Bürger ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich welches Gutachten / Untersuchungen durch wen und wann erstellt wurde. Weiterhin sind die abschließenden Festlegungen ob eine Beeinträchtigung vorliegt oder nicht willkürlich und nicht nachvollziehbar getroffen worden. Ich wiederspreche daher der vorgelegten Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie insgesamt.
Zur ausreichenden Information und Beteiligung der Öffentlichkeit, ist es erforderlich die Quellen der Entscheidungsfindung und der Ausformulierung von grundlegenden Entscheidungen ausreichend zu benennen. Diesem wissenschaftlichen Standard ist nicht ausreichend gefolgt worden. Für den interessierten Bürger ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich welches Gutachten / Untersuchungen durch wen und wann erstellt wurde. Weiterhin sind die abschließenden Festlegungen ob eine Beeinträchtigung vorliegt oder nicht willkürlich und nicht nachvollziehbar getroffen worden. Ich wiederspreche daher der vorgelegten Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie insgesamt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Rechtsgrundlagen, die Begründung der raumordnerischen Festlegungen und die Datenquellen für die Ausschluss- und Restriktionskriterien sind im Textdokument zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie umfassend erläutert. Die Fachgutachten zum Rotmilan und zum Denkmalschutz sowie der Umweltbericht waren Gegenstand der 2. Stufe der Beteiligung. Die Ausführungen zur Beeinträchtigung der Schutzgüter im Umweltbericht erfolgen dabei nach fachlichen Kriterien und sind sachgerecht. Die Unterlagen werden im Ergebnis der Abwägung erneut überarbeitet und aktualisiert. Ein grundlegender Mangel hinsichtlich der Quellenangaben ist daher nicht erkennbar.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Rechtsgrundlagen, die Begründung der raumordnerischen Festlegungen und die Datenquellen für die Ausschluss- und Restriktionskriterien sind im Textdokument zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie umfassend erläutert. Die Fachgutachten zum Rotmilan und zum Denkmalschutz sowie der Umweltbericht waren Gegenstand der 2. Stufe der Beteiligung. Die Ausführungen zur Beeinträchtigung der Schutzgüter im Umweltbericht erfolgen dabei nach fachlichen Kriterien und sind sachgerecht. Die Unterlagen werden im Ergebnis der Abwägung erneut überarbeitet und aktualisiert. Ein grundlegender Mangel hinsichtlich der Quellenangaben ist daher nicht erkennbar.
Landkreis Luswigslust-Parchim
alle Dokumente
Beigefügt übersende ich Ihnen die o.g. Stellungnahme nebst Anlagen 1 bis 3 mit der Bitte um Berücksichtigung im weiteren Verfahren.
Hinweis: Aufgrund der Dateigröße werden in einer gesonderten E-Mail für die WEG 23/18 Wöbbelin und 24/18 Ludwigslust Ost die durch die untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Errichtung der BAB 14 im Umfeld der beiden WEG durchgeführten und planfestgestellten artenschutzrechtlichen CEF-Maßnahmen übergeben.
Durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim ergeht folgende Stellungnahme:
Kreisplanung
Im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens werden auf dem Gebiet des Landkreises Ludwigslust-Parchim eine Vielzahl neuer Eignungsgebiete für Windener-gieanlagen ausgewiesen. Eine Konzentration dieser Eignungsgebiete findet vorrangig im Süden/Südwesten und Norden der Stadt Ludwigslust und im gesamten Umfeld der Kreisstadt Parchim statt. In diesen Gebieten besteht durchaus die Gefahr einer technischen Überformung der Landschaft mit all ihren Folgen und es wird dort, mit dem Landesdurchschnitt verglichen, auch ein Großteil der Lasten des Ausbaus der Erneuerbaren Energien getragen.
Es ergibt sich dadurch aber auch die Chance, auf der Grundlage des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes M-V, für die Gemeinden und Bürger regionale Wertschöpfung zu organisieren.
Durch die Ausweisung neuer Eignungsgebiete für Windenergieanlagen wird der weitere Ausbau der Erneuerbaren Energien im Landkreis Ludwigslust-Parchim ermöglicht und Klimaschutz-Ziele des Kreisentwicklungskonzeptes 2030 des Landkreises Ludwigslust-Parchim können umgesetzt werden.
Hinweis: Aufgrund der Dateigröße werden in einer gesonderten E-Mail für die WEG 23/18 Wöbbelin und 24/18 Ludwigslust Ost die durch die untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Errichtung der BAB 14 im Umfeld der beiden WEG durchgeführten und planfestgestellten artenschutzrechtlichen CEF-Maßnahmen übergeben.
Durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim ergeht folgende Stellungnahme:
Kreisplanung
Im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens werden auf dem Gebiet des Landkreises Ludwigslust-Parchim eine Vielzahl neuer Eignungsgebiete für Windener-gieanlagen ausgewiesen. Eine Konzentration dieser Eignungsgebiete findet vorrangig im Süden/Südwesten und Norden der Stadt Ludwigslust und im gesamten Umfeld der Kreisstadt Parchim statt. In diesen Gebieten besteht durchaus die Gefahr einer technischen Überformung der Landschaft mit all ihren Folgen und es wird dort, mit dem Landesdurchschnitt verglichen, auch ein Großteil der Lasten des Ausbaus der Erneuerbaren Energien getragen.
Es ergibt sich dadurch aber auch die Chance, auf der Grundlage des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes M-V, für die Gemeinden und Bürger regionale Wertschöpfung zu organisieren.
Durch die Ausweisung neuer Eignungsgebiete für Windenergieanlagen wird der weitere Ausbau der Erneuerbaren Energien im Landkreis Ludwigslust-Parchim ermöglicht und Klimaschutz-Ziele des Kreisentwicklungskonzeptes 2030 des Landkreises Ludwigslust-Parchim können umgesetzt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind insbesondere die Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen und der Mindestabstand von 2.500 m zu neu geplanten Eignungsgebieten oder bestehenden Windparks als Restriktionskriterien festgelegt. Damit soll die optische Bedrängung der Windparks verringert und eine visuelle Überprägung der Landschaft durch die dominante Wirkung von raumbedeutsamen Windparks vermieden werden. Bei der Anwendung der Kriterien „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und „Mindestabstand von 2.500 m zu neu geplanten Eignungsgebieten oder bestehenden Windparks" wird der vorhandene Anlagenbestand berücksichtigt. Die räumliche Konzentration von Windenergieanlagen an möglichst konfliktarmen Standorten ist Ergebnis der Umsetzung des gesamträumlich schlüssigen Planungskonzeptes unter Anwendung harter und weicher Ausschluss- sowie Restriktionskriterien.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind insbesondere die Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen und der Mindestabstand von 2.500 m zu neu geplanten Eignungsgebieten oder bestehenden Windparks als Restriktionskriterien festgelegt. Damit soll die optische Bedrängung der Windparks verringert und eine visuelle Überprägung der Landschaft durch die dominante Wirkung von raumbedeutsamen Windparks vermieden werden. Bei der Anwendung der Kriterien „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und „Mindestabstand von 2.500 m zu neu geplanten Eignungsgebieten oder bestehenden Windparks" wird der vorhandene Anlagenbestand berücksichtigt. Die räumliche Konzentration von Windenergieanlagen an möglichst konfliktarmen Standorten ist Ergebnis der Umsetzung des gesamträumlich schlüssigen Planungskonzeptes unter Anwendung harter und weicher Ausschluss- sowie Restriktionskriterien.
Landkreis Luswigslust-Parchim
alle Dokumente
Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde
Abwasser:
Keine grundsätzlichen Einwände oder Bedenken.
Gewässer I. / II. Ordnung:
Hinweise:
Die Gewässerrandstreifen nach § 38 WHG sollten aus ökologischen Gründen von Windenergieanlagen (WEA) freigehalten werden.
Die Zuwegung für Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern ist zu gewährleisten.
Abwasser:
Keine grundsätzlichen Einwände oder Bedenken.
Gewässer I. / II. Ordnung:
Hinweise:
Die Gewässerrandstreifen nach § 38 WHG sollten aus ökologischen Gründen von Windenergieanlagen (WEA) freigehalten werden.
Die Zuwegung für Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern ist zu gewährleisten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gewässerrandstreifen und Zuwegungen für Unterhaltungsmaßnahmen wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Abstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
Gewässerrandstreifen und Zuwegungen für Unterhaltungsmaßnahmen wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Abstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
Gemeinde Dümmer
alle Dokumente
Zusätzliche Bauwerke
Um den gewonnenen Strom weiterzuleiten bedarf es Stromtrassen, Leitungen und Umspannwerke. Die Gemeinde Dümmer fragt, welche zusätzlichen Masten, Trassen, Kabel und Umspannwerke dafür benötigt werden und fordert unterirdische Maßnahmen festzulegen. Damit nicht den Rest, der übrig gebliebenen Landschaft zerschnitten wird.
Um den gewonnenen Strom weiterzuleiten bedarf es Stromtrassen, Leitungen und Umspannwerke. Die Gemeinde Dümmer fragt, welche zusätzlichen Masten, Trassen, Kabel und Umspannwerke dafür benötigt werden und fordert unterirdische Maßnahmen festzulegen. Damit nicht den Rest, der übrig gebliebenen Landschaft zerschnitten wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die unterirdische Verlegung von Leitungen in Siedlungs- und hochwertigen Landschaftsbereichen ist bereits in Programmsatz 14 (in der 2. Stufe der Beteiligung) als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Die konkrete Planung der Stromtrassen und der Umspannwerke ist nicht Gegenstand der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die unterirdische Verlegung von Leitungen in Siedlungs- und hochwertigen Landschaftsbereichen ist bereits in Programmsatz 14 (in der 2. Stufe der Beteiligung) als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Die konkrete Planung der Stromtrassen und der Umspannwerke ist nicht Gegenstand der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie.
Privater Einwender
alle Dokumente
Stellungnahme zu Informationsvorlage v. 14.02.2019:
Stellungnahme des Landkreises Ludwigslust-Parchim im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichts
Zu Untere Naturschutzbehörde S.4/5
Hinsichtlich der vorhergehenden Faktendarlegungen erscheint die durch den LK „bescheinigte hohe Beachtung naturschutzfachlicher und- rechtlicher Belange des Planungsverbandes WM“ geradezu grotesk.
Die auf Grundlage vorliegender Informationen und Unterlagen, deren Prüfungen und Auswertungen des LUNG-MV..., bestätigen vielmehr eine, unter Berücksichtigung der aktuell ausgewerteten Langzeitstudien, mehr als unzulängliche „Fehleinschätzung“ der unteren Naturschutzbehörde. Es ist sogar fest davon auszugehen, dass diese Stellungnahme vom „Grünen Tisch“ abgewickelt und verfasst wurde.
Die zitierten „örtlichen Gegebenheiten“ hat anscheinend kein Behördenvertreter jemals aussagekräftig in Augenschein genommen. Die Informationen sach- und fachkundiger Bürger kann es ebenso nicht gegeben haben, denn genau die sind für die vorhergehende-, umfangreiche- und mit zahlreichen Fakten bekräftigte Stellungnahme verantwortlich. Oder sie wurden nicht berücksichtigt!? (*siehe Bemerkung)
Stellungnahme des Landkreises Ludwigslust-Parchim im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichts
Zu Untere Naturschutzbehörde S.4/5
Hinsichtlich der vorhergehenden Faktendarlegungen erscheint die durch den LK „bescheinigte hohe Beachtung naturschutzfachlicher und- rechtlicher Belange des Planungsverbandes WM“ geradezu grotesk.
Die auf Grundlage vorliegender Informationen und Unterlagen, deren Prüfungen und Auswertungen des LUNG-MV..., bestätigen vielmehr eine, unter Berücksichtigung der aktuell ausgewerteten Langzeitstudien, mehr als unzulängliche „Fehleinschätzung“ der unteren Naturschutzbehörde. Es ist sogar fest davon auszugehen, dass diese Stellungnahme vom „Grünen Tisch“ abgewickelt und verfasst wurde.
Die zitierten „örtlichen Gegebenheiten“ hat anscheinend kein Behördenvertreter jemals aussagekräftig in Augenschein genommen. Die Informationen sach- und fachkundiger Bürger kann es ebenso nicht gegeben haben, denn genau die sind für die vorhergehende-, umfangreiche- und mit zahlreichen Fakten bekräftigte Stellungnahme verantwortlich. Oder sie wurden nicht berücksichtigt!? (*siehe Bemerkung)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Sukow
alle Dokumente
Einstimmiger Beschluss der Gemeinde Sukow vom 28.02.2019
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg keine Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg keine Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Leezen
alle Dokumente
Einstimmiger Beschluss der Gemeinde Leezen vom 13.03.2019
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg keine Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg keine Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Gneven
alle Dokumente
Einstimmiger Beschluss der Gemeinde Gneven vom 04.03.2019
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg keine Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg keine Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Pinnow
alle Dokumente
Einstimmiger Beschluss der Gemeinde Pinnow vom 26.02.2019
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg keine Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg keine Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Raben Steinfeld
alle Dokumente
Einstimmiger Beschluss der Gemeinde Raben Steinfeld vom 18.03.2019
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg keine Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg keine Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Dobin am See
alle Dokumente
Einstimmiger Beschluss der Gemeinde Dobin am See vom 06.03.2019
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg keine Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg keine Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Langen Brütz
alle Dokumente
Mehrheitlicher Beschluss der Gemeinde Langen Brütz vom 03.04.2019
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg keine Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg keine Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Demen
alle Dokumente
Einstimmiger Beschluss der Gemeinde Demen vom 14.03.2019
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg keine Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg keine Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Bülow
alle Dokumente
Die Gemeinde Bülow trägt keine Hinweise und Anregungen im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg vor.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Plate
alle Dokumente
Mehrheitlicher Beschluss der Gemeinde Plate vom 15.04.2019
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg folgende Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Die Zusammensetzung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg wird durch die Gemeinde Plate als nicht zielführend im Sinne eines demokratischen ausgerichteten Planungsvorganges angesehen. Die ländlichen, dünner besiedelten Bereiche der Planungsregion sind in der Verbandsversammlung zur Wahrnehmung der insbesondere sie betreffenden Belange unterrepräsentiert, wie z.B. hinsichtlich der Thematik regenerative Energien, da ihre Erzeugung im Wesentlichen in den ländlichen Gebieten geschieht. Die Gemeinden des Amtes Crivitz haben bisher keinen ständigen Vertreter im Gremium, trotz der großen Gebietsfläche und ca. 25.000 Einwohnern.
Die Gemeinde Plate missbilligt den Planungs- und Verfahrensansatz, dass Windeignungsgebiete ohne Zustimmung der Gemeinden ausgewiesen werden.
Die Ausweisung der Eignungsräume und deren Durchsetzung führt zu einer massiven Beeinträchtigung des Wohnungsstandortes der Gemeinde Plate. Die Gemeinde Plate teilt damit die Bedenken eines großen Teils der Bevölkerung in der Gemeinde, dass der Bau und vor allem der Betrieb von Windenergieanlagen auf den ausgewiesenen Standorten zu einer Beeinträchtigung der Wohnqualität, der Verringerung der Attraktivität des Wohnstandortes in der Gemeinde und einer nachteiligen Wertentwicklung der Wohnbebauungsgrundstücke führen wird.
Die Gemeinde Plate fordert die Entprivilegierung der Windenergie im § 35 (1) Nr. 5 BauGB durch den Bundesgesetzgeber, so dass die Neuausweisung von Windeignungsgebieten der planerischen Steuerung der Gemeinden bedarf.
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg folgende Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Die Zusammensetzung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg wird durch die Gemeinde Plate als nicht zielführend im Sinne eines demokratischen ausgerichteten Planungsvorganges angesehen. Die ländlichen, dünner besiedelten Bereiche der Planungsregion sind in der Verbandsversammlung zur Wahrnehmung der insbesondere sie betreffenden Belange unterrepräsentiert, wie z.B. hinsichtlich der Thematik regenerative Energien, da ihre Erzeugung im Wesentlichen in den ländlichen Gebieten geschieht. Die Gemeinden des Amtes Crivitz haben bisher keinen ständigen Vertreter im Gremium, trotz der großen Gebietsfläche und ca. 25.000 Einwohnern.
Die Gemeinde Plate missbilligt den Planungs- und Verfahrensansatz, dass Windeignungsgebiete ohne Zustimmung der Gemeinden ausgewiesen werden.
Die Ausweisung der Eignungsräume und deren Durchsetzung führt zu einer massiven Beeinträchtigung des Wohnungsstandortes der Gemeinde Plate. Die Gemeinde Plate teilt damit die Bedenken eines großen Teils der Bevölkerung in der Gemeinde, dass der Bau und vor allem der Betrieb von Windenergieanlagen auf den ausgewiesenen Standorten zu einer Beeinträchtigung der Wohnqualität, der Verringerung der Attraktivität des Wohnstandortes in der Gemeinde und einer nachteiligen Wertentwicklung der Wohnbebauungsgrundstücke führen wird.
Die Gemeinde Plate fordert die Entprivilegierung der Windenergie im § 35 (1) Nr. 5 BauGB durch den Bundesgesetzgeber, so dass die Neuausweisung von Windeignungsgebieten der planerischen Steuerung der Gemeinden bedarf.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Ein Vetorecht der Gemeinden oder der Anwohner bei raumordnerischen Festlegungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist daher nicht möglich.
Die Zusammensetzung der Verbandsversammlung ist in § 14 Abs. 2 und 3 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Änderung der Zusammensetzung der Verbandsversammlung ist daher nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Die Privilegierung der Windenergie in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist eine bundesgesetzliche Regelung. Eine Aufhebung der Privilegierung durch den Planungsträger oder den Landesgesetzgeber ist daher nicht möglich.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Ein Vetorecht der Gemeinden oder der Anwohner bei raumordnerischen Festlegungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist daher nicht möglich.
Die Zusammensetzung der Verbandsversammlung ist in § 14 Abs. 2 und 3 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Änderung der Zusammensetzung der Verbandsversammlung ist daher nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Die Privilegierung der Windenergie in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist eine bundesgesetzliche Regelung. Eine Aufhebung der Privilegierung durch den Planungsträger oder den Landesgesetzgeber ist daher nicht möglich.
Gemeinde Cambs
alle Dokumente
Mehrheitlicher Beschluss der Gemeinde Cambs vom 28.03.2019
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg keine Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg keine Hinweise und Anregungen mitzuteilen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stadt Crivitz
alle Dokumente
Stellungnahme der Stadt Crivitz
zur 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5. Energie des RREP
Vorweg ein Wort an den Regionalen Planungsverband selbst:
Die Stadt Crivitz fordert den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg auf, seine Zusammensetzung auf einen demokratischen Planungsvorgang auszurichten, damit die ländlichen, dünner besiedelten Bereiche der Planungsregion in der Verbandsversammlung zur Wahrnehmung der insbesondere sie betreffenden Belange repräsentiert sind, wie z.B. hinsichtlich der Thematik regenerative Energien. Die Gemeinden des Amtes Crivitz haben bisher keinen ständigen Vertreter im Gremium, trotz einer Gebietsfläche von nicht ganz 500 km2 und 25.000 Einwohnern. Das ist zu ändern.
zur 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5. Energie des RREP
Vorweg ein Wort an den Regionalen Planungsverband selbst:
Die Stadt Crivitz fordert den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg auf, seine Zusammensetzung auf einen demokratischen Planungsvorgang auszurichten, damit die ländlichen, dünner besiedelten Bereiche der Planungsregion in der Verbandsversammlung zur Wahrnehmung der insbesondere sie betreffenden Belange repräsentiert sind, wie z.B. hinsichtlich der Thematik regenerative Energien. Die Gemeinden des Amtes Crivitz haben bisher keinen ständigen Vertreter im Gremium, trotz einer Gebietsfläche von nicht ganz 500 km2 und 25.000 Einwohnern. Das ist zu ändern.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Zusammensetzung der Verbandsversammlung ist in § 14 Abs. 2 und 3 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Änderung der Zusammensetzung der Verbandsversammlung ist daher nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Ein Vetorecht der Gemeinden oder der Anwohner bei raumordnerischen Festlegungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist daher nicht möglich.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Zusammensetzung der Verbandsversammlung ist in § 14 Abs. 2 und 3 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Änderung der Zusammensetzung der Verbandsversammlung ist daher nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Ein Vetorecht der Gemeinden oder der Anwohner bei raumordnerischen Festlegungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist daher nicht möglich.
Stadt Crivitz
alle Dokumente
Nun zum Thema Energie:
Die Stadt Crivitz fordert die Entprivilegierung der Windenergie, die bisher im § 35 (1) Nr. 5 BauGB durch den Bundesgesetzgeber festgeschrieben ist, so dass die Neuausweisung von Windeignungsgebieten der planerischen Steuerung der Gemeinden bedarf. Die Länderöffnungsklausel muss wieder in das BauGB aufgenommen werden.
Die Beeinträchtigungen der Wohnqualität und die Verringerung der Attraktivität des Wohnstandortes in der Stadt werden zu einer nachteiligen Wertentwicklung der Wohnbebauungsgrundstücke führen, die solange besteht, wie die Windenenergieanlagen betrieben werden. Mit der planerischen Steuerung durch die Stadt kann dem zumindest teilweise entgegen gewirkt werden. Auf einer Einwohnerversammlung zum Thema sprach ein Bankangestellter von Wertverlusten in unserer Region von 50% bis hin zur Unverkäuflichkeit. Damit verlieren viele betroffene Menschen ihre Altersvorsorge. Der ländliche Raum, der mit aufwändigen Programmen gestärkt werden soll, erlebt hier
genau das Gegenteil. Die Energie, die vorrangig in den Städten gebraucht wird, wird auf Kosten der ländlichen Bevölkerung produziert und das ohne Ausgleich.
Die Steuerung der Anlagenstandorte kann nicht allein auf der Basis vertraglicher Vereinbarungen mit Flächeneigentümern erfolgen. Ohne Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinden wird eine Regelung zur Entschädigung der betroffenen Bürger derzeit daher als zwingend angesehen.
Die Stadt Crivitz fordert die Entprivilegierung der Windenergie, die bisher im § 35 (1) Nr. 5 BauGB durch den Bundesgesetzgeber festgeschrieben ist, so dass die Neuausweisung von Windeignungsgebieten der planerischen Steuerung der Gemeinden bedarf. Die Länderöffnungsklausel muss wieder in das BauGB aufgenommen werden.
Die Beeinträchtigungen der Wohnqualität und die Verringerung der Attraktivität des Wohnstandortes in der Stadt werden zu einer nachteiligen Wertentwicklung der Wohnbebauungsgrundstücke führen, die solange besteht, wie die Windenenergieanlagen betrieben werden. Mit der planerischen Steuerung durch die Stadt kann dem zumindest teilweise entgegen gewirkt werden. Auf einer Einwohnerversammlung zum Thema sprach ein Bankangestellter von Wertverlusten in unserer Region von 50% bis hin zur Unverkäuflichkeit. Damit verlieren viele betroffene Menschen ihre Altersvorsorge. Der ländliche Raum, der mit aufwändigen Programmen gestärkt werden soll, erlebt hier
genau das Gegenteil. Die Energie, die vorrangig in den Städten gebraucht wird, wird auf Kosten der ländlichen Bevölkerung produziert und das ohne Ausgleich.
Die Steuerung der Anlagenstandorte kann nicht allein auf der Basis vertraglicher Vereinbarungen mit Flächeneigentümern erfolgen. Ohne Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinden wird eine Regelung zur Entschädigung der betroffenen Bürger derzeit daher als zwingend angesehen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Privilegierung der Windenergie in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist eine bundesgesetzliche Regelung. Eine Aufhebung der Privilegierung durch den Planungsträger oder den Landesgesetzgeber ist daher nicht möglich.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Privilegierung der Windenergie in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist eine bundesgesetzliche Regelung. Eine Aufhebung der Privilegierung durch den Planungsträger oder den Landesgesetzgeber ist daher nicht möglich.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Stadt Crivitz
alle Dokumente
Vielerorts wird der Infraschall als Auswirkung des Betriebes der Windenergieanlagen benannt. Dieser findet in der Planung aufgrund eines noch unzureichenden Kenntnisstandes keine Berücksichtigung als Beeinträchtigungsfaktor. Die Stadt Crivitz fordert den Plangeber auf, schnellstens Bestrebungen zu einer umfassenden fundierten Untersuchung dieser Immission einzuleiten, damit eine Verträglichkeit der Windenergienutzung für die Menschen diesbezüglich garantiert wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Stadt Crivitz
alle Dokumente
Grobes Unverständnis besteht dahingehend, dass das Land in Bezug auf die eigenen Grundstücke nicht mit den Gemeinden zusammenarbeitet, um eine aktive wirtschaftliche Teilhabe der Kommunen zu erzielen, mit der z.B. die kommunalen Einrichtungen günstig mit Strom versorgt werden könnten.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Verwaltung landeseigener Grundstücke ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Die Verwaltung landeseigener Grundstücke ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Gemeinde Barnin
alle Dokumente
Stellungnahme der Gemeinde Barnin
zur 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5. Energie des RREP
Die Gemeinde Barnin fordert den Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg auf, seine Zusammensetzung auf einen demokratischen Planungsvorgang auszurichten, damit die ländlichen, dünner besiedelten Bereiche der Planungsregion in der Verbandsversammlung zur Wahrnehmung der insbesondere sie betreffenden Belange repräsentiert sind, wie z.B. hinsichtlich der Thematik regenerative Energien. Die Gemeinden des Amtes Crivitz haben bisher keinen ständigen Vertreter im Gremium, trotz einer Gebietsfläche von nicht ganz 500 km2 und 25.000 Einwohnern.
Die Gemeinde Barnin fordert die Entprivilegierung der Windenergie, die bisher im § 35 (1) Nr. 5 BauGB durch den Bundesgesetzgeber festgeschrieben ist, so dass die Neuausweisung von Windeignungsgebieten der planerischen Steuerung der Gemeinden bedarf.
zur 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5. Energie des RREP
Die Gemeinde Barnin fordert den Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg auf, seine Zusammensetzung auf einen demokratischen Planungsvorgang auszurichten, damit die ländlichen, dünner besiedelten Bereiche der Planungsregion in der Verbandsversammlung zur Wahrnehmung der insbesondere sie betreffenden Belange repräsentiert sind, wie z.B. hinsichtlich der Thematik regenerative Energien. Die Gemeinden des Amtes Crivitz haben bisher keinen ständigen Vertreter im Gremium, trotz einer Gebietsfläche von nicht ganz 500 km2 und 25.000 Einwohnern.
Die Gemeinde Barnin fordert die Entprivilegierung der Windenergie, die bisher im § 35 (1) Nr. 5 BauGB durch den Bundesgesetzgeber festgeschrieben ist, so dass die Neuausweisung von Windeignungsgebieten der planerischen Steuerung der Gemeinden bedarf.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Ein Vetorecht der Gemeinden oder der Anwohner bei raumordnerischen Festlegungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist daher nicht möglich.
Die Zusammensetzung der Verbandsversammlung ist in § 14 Abs. 2 und 3 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Änderung der Zusammensetzung der Verbandsversammlung ist daher nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Die Privilegierung der Windenergie in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist eine bundesgesetzliche Regelung. Eine Aufhebung der Privilegierung durch den Planungsträger oder den Landesgesetzgeber ist daher nicht möglich.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Ein Vetorecht der Gemeinden oder der Anwohner bei raumordnerischen Festlegungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist daher nicht möglich.
Die Zusammensetzung der Verbandsversammlung ist in § 14 Abs. 2 und 3 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Änderung der Zusammensetzung der Verbandsversammlung ist daher nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Die Privilegierung der Windenergie in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist eine bundesgesetzliche Regelung. Eine Aufhebung der Privilegierung durch den Planungsträger oder den Landesgesetzgeber ist daher nicht möglich.
Gemeinde Barnin
alle Dokumente
Die Beeinträchtigungen der Wohnqualität und die Verringerung der Attraktivität des Wohnstandortes in der Gemeinde werden zur einer nachteiligen Wertentwicklung der Wohnbebauungsgrundstücke führen, die solange besteht, wie die Windenenergieanlagen betrieben werden. Mit der planerischen Steuerung durch die Gemeinde kann dem zumindest teilweise entgegen gewirkt werden.
Die Steuerung der Anlagenstandorte kann nicht allein auf der Basis vertraglicher Vereinbarungen mit Flächeneigentümern erfolgen. Ohne Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinden wird eine Regelung zur Entschädigung der betroffenen Bürger derzeit daher als zwingend angesehen.
Die Steuerung der Anlagenstandorte kann nicht allein auf der Basis vertraglicher Vereinbarungen mit Flächeneigentümern erfolgen. Ohne Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinden wird eine Regelung zur Entschädigung der betroffenen Bürger derzeit daher als zwingend angesehen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Ein Vetorecht der Gemeinden oder der Anwohner bei raumordnerischen Festlegungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist daher nicht möglich.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Ein Vetorecht der Gemeinden oder der Anwohner bei raumordnerischen Festlegungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist daher nicht möglich.
Gemeinde Barnin
alle Dokumente
Die Umweltgutachten in den Genehmigungsverfahren sind einseitig in der Betrachtungsweise der Auswirkungen, die durch die Windenergieanlagen erzeugt werden. Die zuständigen Behörden scheinen mit der detaillierten Prüfung der Planunterlagen überlastet zu sein. Die Gemeinde muss im Ergebnis finanzielle Mittel aufwenden, um sich Sachverstand einzukaufen, damit die Bürger und die Natur letztlich nicht die Leidtragenden sind.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Durchführung der Genehmigungsverfahren ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes.
Die Durchführung der Genehmigungsverfahren ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes.
Gemeinde Barnin
alle Dokumente
Die Nutzung der erzeugten Energie soll vorrangig der Versorgung der betroffen Kommunen Verwendung dienen. Dem Umweltschutz wäre damit weitaus höher gedient und vor dem Hintergrund einer echten Nachhaltigkeit als zwingend zu betrachten. Kosten für einen Leistungsausbau können so minimiert werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Gemeinde Barnin
alle Dokumente
Vielerorts wird der Infraschall als Auswirkung des Betriebes der Windenergieanlagen benannt. Dieser findet in der Planung aufgrund eines noch unzureichenden Kenntnisstandes keine Berücksichtigung als Beeinträchtigungsfaktor. Die Gemeinde Barnin fordert den Plangeber auf, schnellstens Bestrebungen zu einer umfassenden fundierten Untersuchung dieser Immission einzuleiten, damit eine Verträglichkeit der Windenergienutzung für die Menschen diesbezüglich garantiert wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Gemeinde Barnin
alle Dokumente
Völliges Unverständnis besteht dahingehend, dass das Land in Bezug auf die eigenen Grundstücke nicht mit den Gemeinden zusammenarbeitet, um eine aktive wirtschaftliche und gemeinwohlorientierte Teilhabe an der Erzeugung von Windenergie zu erreichen, mit der z.B. die kommunalen Einrichtungen günstig mit Strom versorgt werden könnten.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Verwaltung landeseigener Grundstücke ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Die Verwaltung landeseigener Grundstücke ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema Insektensterben
durch WKA:
Der Rückgang der Insekten und der Verlust an Biodiversität sind mittlerweile durch viele wissenschaftliche Studien belegt. Die langfristigen Folgen können dramatisch für den Mensch, das Ökosystem und unsere Zukunft sein. Die Forschung belegt dass die Einwirkung des Menschen auf die Umwelt, direkt wie indirekt, die Hauptursache für das Artensterben darstellt. Unsere Gesellschaft gründet sich jedoch gerade auf den sogenannten „Ecological goods and services" (Vorteile und Leistungen die der Mensch kostenlos ohne eigenes Zutun von der Natur, dem Ökosystem oder Teilen davon erhält oder konsumiert) welche die Insektenbiomasse für uns liefert. Ein Beispiel, und eine der wichtigsten Leistungen die Insekten für den Menschen erbringen, ist die Bestäubung der Pflanzen die der Mensch als Nahrungsgrundlage anbaut. Viele unserer Kulturpflanzen müssen zwingend von bestimmten Insekten bestäubt werden um Früchte zu entwickeln. In manchen Teilen der Welt kann man heute schon die Folgen beobachten wenn die Bestäuber fehlen. Sollten zunehmend die bestäubenden Insekten verschwinden hat das dramatische Auswirkungen auf die Ernährung der Weltbevölkerung. Grundnahrungsmittel werden nicht mehr verfügbar sein. Außerdem bringt der Verlust an Insektenbiomasse die Nahrungskette ins Ungleichgewicht da weitere Tierarten, die auf Insekten als Nahrungsquelle angewiesen sind (z.B. Igel, Vögel, ...) verschwinden.
Daher kommt dem Schutz und der Förderung der Insekten eine besonders hohe Bedeutung zu. Neuesten Erkenntnissen zufolge ist der Verlust an Insektenbiomasse durch Windkraftanlagen mit großer Flächenwirkung ein ernst zu nehmender Faktor. In einer Studie von 2018 (Trieb et al. 2018, Interference of Flying Insects and Wind Parks (FliWip)) haben Forscher des DLR (Deutsches Zentrum für Luft und Raumfahrt) die Wechselwirkungen von Fluginsekten und Windparks untersucht. Die in der Studie angestellte Modellrechnung gibt Hinweis darauf, dass die Größenordnung der betroffenen Fluginsekten relevant für die Stabilität der Fluginsektenpopulation sein und damit den Artenschutz und die Nahrungskette beeinflussen könnte. (Link zur Webseite t/Portaldata/41/Resources/dokumente/st/FliWip-Final-Report.pdf)
Ich fordere, dass der Verlust an Insektenbiomasse durch Windkraftanlagen weiter erforscht wird, und in den Neuausweisungs- und Genehmigungsverfahren von Windenergie- Eignungsgebieten berücksichtigt wird.
durch WKA:
Der Rückgang der Insekten und der Verlust an Biodiversität sind mittlerweile durch viele wissenschaftliche Studien belegt. Die langfristigen Folgen können dramatisch für den Mensch, das Ökosystem und unsere Zukunft sein. Die Forschung belegt dass die Einwirkung des Menschen auf die Umwelt, direkt wie indirekt, die Hauptursache für das Artensterben darstellt. Unsere Gesellschaft gründet sich jedoch gerade auf den sogenannten „Ecological goods and services" (Vorteile und Leistungen die der Mensch kostenlos ohne eigenes Zutun von der Natur, dem Ökosystem oder Teilen davon erhält oder konsumiert) welche die Insektenbiomasse für uns liefert. Ein Beispiel, und eine der wichtigsten Leistungen die Insekten für den Menschen erbringen, ist die Bestäubung der Pflanzen die der Mensch als Nahrungsgrundlage anbaut. Viele unserer Kulturpflanzen müssen zwingend von bestimmten Insekten bestäubt werden um Früchte zu entwickeln. In manchen Teilen der Welt kann man heute schon die Folgen beobachten wenn die Bestäuber fehlen. Sollten zunehmend die bestäubenden Insekten verschwinden hat das dramatische Auswirkungen auf die Ernährung der Weltbevölkerung. Grundnahrungsmittel werden nicht mehr verfügbar sein. Außerdem bringt der Verlust an Insektenbiomasse die Nahrungskette ins Ungleichgewicht da weitere Tierarten, die auf Insekten als Nahrungsquelle angewiesen sind (z.B. Igel, Vögel, ...) verschwinden.
Daher kommt dem Schutz und der Förderung der Insekten eine besonders hohe Bedeutung zu. Neuesten Erkenntnissen zufolge ist der Verlust an Insektenbiomasse durch Windkraftanlagen mit großer Flächenwirkung ein ernst zu nehmender Faktor. In einer Studie von 2018 (Trieb et al. 2018, Interference of Flying Insects and Wind Parks (FliWip)) haben Forscher des DLR (Deutsches Zentrum für Luft und Raumfahrt) die Wechselwirkungen von Fluginsekten und Windparks untersucht. Die in der Studie angestellte Modellrechnung gibt Hinweis darauf, dass die Größenordnung der betroffenen Fluginsekten relevant für die Stabilität der Fluginsektenpopulation sein und damit den Artenschutz und die Nahrungskette beeinflussen könnte. (Link zur Webseite t/Portaldata/41/Resources/dokumente/st/FliWip-Final-Report.pdf)
Ich fordere, dass der Verlust an Insektenbiomasse durch Windkraftanlagen weiter erforscht wird, und in den Neuausweisungs- und Genehmigungsverfahren von Windenergie- Eignungsgebieten berücksichtigt wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
Tourismus und Entwicklung des ländlichen Raumes
Freie Landschaft, grüne Weiden, ausgedehnte Wälder, unberührte Natur, gute Luft, Raum zum Bewegen, Ruhe ... danach sehnen sich die Menschen in den Ballungsräumen. All das bietet Mecklenburg-Vorpommern. Der Tourismus hier in Westmecklenburg erlebt mit der zunehmenden Sensibilisierung der Bevölkerung für die Natur und Historie des Landes einen Aufschwung. Dies schafft Infrastruktur, Arbeitsplätze und Bevölkerungszuwachs.
Als junge Familie aus Bayern und Gründer eines Startup-Unternehmens ([Inhalt anonymisiert]) haben wir uns 2017 aktiv dazu entschlossen unser Unternehmen hier in Westmecklenburg zu gründen, mit Erfolg. Und wir erleben ähnliches in unserer Umgebung. Junge Unternehmer gründen zukunftsweisende und doch bodenständige Unternehmen und beleben den ländlichen Raum, schaffen Arbeitsplätze und generieren Gewinne. Und dies wiederum hat synergetische Effekte auf die gesamte Wirtschaft der Region. Die Gemeinsamkeit: alle diese Unternehmen leben vom Tourismus und der größten Stärke Mecklenburgs: die wunderschöne Natur. Dies ist aber nur möglich, wenn die Landschaften auch nachhaltig attraktiv bleiben. Wir machen uns große Sorgen um unsere Zukunft, und die unserer Kinder wenn Westmecklenburg seiner größten Stärke beraubt wird in dem die Natur durch die Industrialisierung mit Windkraftanlagen zerstört wird.
Ich fordere, dass in Mecklenburg-Vorpommern das Potential „Tourismus und Entwicklung im Grünen" gefördert und nicht durch eine energetisch unnötige Industrialisierung und Verbauung der Landschaft behindert wird.
Tourismus und Entwicklung des ländlichen Raumes
Freie Landschaft, grüne Weiden, ausgedehnte Wälder, unberührte Natur, gute Luft, Raum zum Bewegen, Ruhe ... danach sehnen sich die Menschen in den Ballungsräumen. All das bietet Mecklenburg-Vorpommern. Der Tourismus hier in Westmecklenburg erlebt mit der zunehmenden Sensibilisierung der Bevölkerung für die Natur und Historie des Landes einen Aufschwung. Dies schafft Infrastruktur, Arbeitsplätze und Bevölkerungszuwachs.
Als junge Familie aus Bayern und Gründer eines Startup-Unternehmens ([Inhalt anonymisiert]) haben wir uns 2017 aktiv dazu entschlossen unser Unternehmen hier in Westmecklenburg zu gründen, mit Erfolg. Und wir erleben ähnliches in unserer Umgebung. Junge Unternehmer gründen zukunftsweisende und doch bodenständige Unternehmen und beleben den ländlichen Raum, schaffen Arbeitsplätze und generieren Gewinne. Und dies wiederum hat synergetische Effekte auf die gesamte Wirtschaft der Region. Die Gemeinsamkeit: alle diese Unternehmen leben vom Tourismus und der größten Stärke Mecklenburgs: die wunderschöne Natur. Dies ist aber nur möglich, wenn die Landschaften auch nachhaltig attraktiv bleiben. Wir machen uns große Sorgen um unsere Zukunft, und die unserer Kinder wenn Westmecklenburg seiner größten Stärke beraubt wird in dem die Natur durch die Industrialisierung mit Windkraftanlagen zerstört wird.
Ich fordere, dass in Mecklenburg-Vorpommern das Potential „Tourismus und Entwicklung im Grünen" gefördert und nicht durch eine energetisch unnötige Industrialisierung und Verbauung der Landschaft behindert wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab
zum Thema Schutzgut menschliche Gesundheit und Wohlbefinden:
Es ist außerordentlich irritierend, wenn der Mensch als Schutzgut erst an 5.Stelle erscheint. Gibt es diese Einordnung auch beim Thema Klimaschutz, CO2- oder NO.-Emmission?
Die Aussage, dass durch die vorgesehenen Abstände der Windkraftanlagen unzumutbare Beeinträchtigungen der Menschen durch Lärm, Schlagschatten oder Lichtreflexionen nicht zu erwarten sind, ist falsch. Der heftige Widerstand gegen die Windenergieanlagen und die einbrechende Akzeptanz der Windkraftanlagen sind eindeutige Zeichen dafür, dass hier Menschen unzumutbar belastet werden. Zu viele Aspekte sind nicht ausreichend erforscht. Das RREP hat aber nicht nur vorhandene Erkenntnisse zur Gesundheit zu beachten, sondern auch offensichtliche Risiken zu berücksichtigen. Solange keine eindeutige Aussage getroffen werden kann, z.B. zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Infraschall ist die fortgesetzte Ausweisung von Windeignungsgebieten unvereinbar mit der Fürsorgepflicht gegenüber der Bevölkerung. Die durch renommierte Forscher immer mehr zu Tage geförderten schädlichen Auswirkungen des Infraschalls über beträchtliche Distanzen von 20km sind bisher unkalkulierbar!
Was passiert in einer Ortschaft, in der aus verschiedenen Himmelsrichtungen von Windparks Infraschallwellen ankommen? Als Konsequenz sollte über den weiteren Ausbau der raumbedeutsamen Windenergie erst dann entschieden werden, wenn weitere wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.
Es steht der Mensch im Mittelpunkt, nicht nur der Mensch als WEA-Errichter und Betreiber oder Verpächter. Ansonsten können wir auch weiter Dieselkraftstoffe verbrauchen.
[Diese Stellungnahme wurde von mehreren Stellungnehmern eingereicht]
zum Thema Schutzgut menschliche Gesundheit und Wohlbefinden:
Es ist außerordentlich irritierend, wenn der Mensch als Schutzgut erst an 5.Stelle erscheint. Gibt es diese Einordnung auch beim Thema Klimaschutz, CO2- oder NO.-Emmission?
Die Aussage, dass durch die vorgesehenen Abstände der Windkraftanlagen unzumutbare Beeinträchtigungen der Menschen durch Lärm, Schlagschatten oder Lichtreflexionen nicht zu erwarten sind, ist falsch. Der heftige Widerstand gegen die Windenergieanlagen und die einbrechende Akzeptanz der Windkraftanlagen sind eindeutige Zeichen dafür, dass hier Menschen unzumutbar belastet werden. Zu viele Aspekte sind nicht ausreichend erforscht. Das RREP hat aber nicht nur vorhandene Erkenntnisse zur Gesundheit zu beachten, sondern auch offensichtliche Risiken zu berücksichtigen. Solange keine eindeutige Aussage getroffen werden kann, z.B. zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Infraschall ist die fortgesetzte Ausweisung von Windeignungsgebieten unvereinbar mit der Fürsorgepflicht gegenüber der Bevölkerung. Die durch renommierte Forscher immer mehr zu Tage geförderten schädlichen Auswirkungen des Infraschalls über beträchtliche Distanzen von 20km sind bisher unkalkulierbar!
Was passiert in einer Ortschaft, in der aus verschiedenen Himmelsrichtungen von Windparks Infraschallwellen ankommen? Als Konsequenz sollte über den weiteren Ausbau der raumbedeutsamen Windenergie erst dann entschieden werden, wenn weitere wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.
Es steht der Mensch im Mittelpunkt, nicht nur der Mensch als WEA-Errichter und Betreiber oder Verpächter. Ansonsten können wir auch weiter Dieselkraftstoffe verbrauchen.
[Diese Stellungnahme wurde von mehreren Stellungnehmern eingereicht]
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
andere Bauart der Anlagen
Die Akzeptanz von Windkraftanlagen schwindet in der Bevölkerung rapide. Da wäre es eigentlich angebracht, dass Politiker, Investoren und Hersteller sich Gedanken darüber machen, wie dem zu begegnen ist. Auf jeden Fall ist Geld allein da kein probates Mittel, sondern man müsste ermitteln, welche Gründe die Abwehrhaltung der Bürger hat.
Zu nennen ist vor allem, dass vieles, was die Lebensqualität der Menschen ausmacht — wie Ruhe und Erholung, freie Landschaft, Tier- und Naturschutz, sanfter Tourismus als Erwerbszweig und viele weitere Werte zerstört werden, wobei wenige gewinnen und viele verlieren.
Überall steht die maximale Ausbeute im Vordergrund — so auch bei der Wahl der effizientesten Bauart der Windkraftanlagen, dem vertikal drehenden Mühlrad in immer höherer Ausführung.
Es gibt viele andere Windradtechniken, die weniger stören und die Natur schädigen würden, aber vermutlich auch etwas weniger Ausbeute bringen, z.B. vertikal drehende oder anders geformte Rotoren.
Abzuwägen ist auch, ob andere Techniken der alternativen Energiegewinnung in der Bevölkerung bessere Akzeptanzwerte haben und also mehr Förderung erfahren sollten: z.B. ist die Deckelung der Solarenergie kontraproduktiv, da sie eher akzeptiert wird und auch in kleineren Anlagengrößen von Eigenheimbesitzern installiert werden kann. Viele kleine Anlagen sind oft mehr wert als wenige große.
Ich fordere, dass für die Zulassung von Windkraftanlagen die Bauarten bevorzugt werden, die die geringste Störung und Gefahr darstellen. Außerdem sollten andere Techniken der Energiegewinnung gleichberechtigt gefördert werden. Nicht die rücksichtslose Gewinnoptimierung, sondern die geringste Störung sollte den Ausschlag geben.
andere Bauart der Anlagen
Die Akzeptanz von Windkraftanlagen schwindet in der Bevölkerung rapide. Da wäre es eigentlich angebracht, dass Politiker, Investoren und Hersteller sich Gedanken darüber machen, wie dem zu begegnen ist. Auf jeden Fall ist Geld allein da kein probates Mittel, sondern man müsste ermitteln, welche Gründe die Abwehrhaltung der Bürger hat.
Zu nennen ist vor allem, dass vieles, was die Lebensqualität der Menschen ausmacht — wie Ruhe und Erholung, freie Landschaft, Tier- und Naturschutz, sanfter Tourismus als Erwerbszweig und viele weitere Werte zerstört werden, wobei wenige gewinnen und viele verlieren.
Überall steht die maximale Ausbeute im Vordergrund — so auch bei der Wahl der effizientesten Bauart der Windkraftanlagen, dem vertikal drehenden Mühlrad in immer höherer Ausführung.
Es gibt viele andere Windradtechniken, die weniger stören und die Natur schädigen würden, aber vermutlich auch etwas weniger Ausbeute bringen, z.B. vertikal drehende oder anders geformte Rotoren.
Abzuwägen ist auch, ob andere Techniken der alternativen Energiegewinnung in der Bevölkerung bessere Akzeptanzwerte haben und also mehr Förderung erfahren sollten: z.B. ist die Deckelung der Solarenergie kontraproduktiv, da sie eher akzeptiert wird und auch in kleineren Anlagengrößen von Eigenheimbesitzern installiert werden kann. Viele kleine Anlagen sind oft mehr wert als wenige große.
Ich fordere, dass für die Zulassung von Windkraftanlagen die Bauarten bevorzugt werden, die die geringste Störung und Gefahr darstellen. Außerdem sollten andere Techniken der Energiegewinnung gleichberechtigt gefördert werden. Nicht die rücksichtslose Gewinnoptimierung, sondern die geringste Störung sollte den Ausschlag geben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Auch Festlegungen zur Zulässigkeit von bestimmten Anlagentypen sind nicht Regelungsgegnstand der Regionalplanungen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Auch Festlegungen zur Zulässigkeit von bestimmten Anlagentypen sind nicht Regelungsgegnstand der Regionalplanungen
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
Lärm und Infraschall
Schon der hörbare Lärm, den Windkraftanlagen erzeugen, belastet Mensch und Tier. Neben den hörbaren Lärmimmissionen findet die Belastung durch Infraschall von Windkraftanlagen (WKA) zunehmende Beachtung — der Wirkradius erreicht bis zu 20 Kilometer. In Dänemark und anderen Ländern, auch in einigen Bundesländern, laufen wissenschaftliche Forschungen zur objektiven Erfassung gesundheitlicher Auswirkungen von Windkraftanlagen (Beispiel: Planet e, ZDF „Unerhörter Lärm" am 4.11.2018). Windkraftpläne werden vielerorts, zumindest vorübergehend, gestoppt, um die Forschungsergebnisse abzuwarten und zu berücksichtigen. Z.B. wurde nachgewiesen, dass bei bisherigen Auswertungen durch das Umweltbundesamt die Maximalausschläge der Schallkurven abgeschnitten und dadurch nicht beachtet wurden.
Bei Vorhandensein von mehreren WKA um eine Ortschaft kumulieren die Infraschallwellen - die Auswirkung dieses Phänomens ist ebenfalls noch nicht erforscht.
Ich fordere den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg auf Zeitpunkt und Ausmaß der Fortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie zu bremsen und sich auch auf Landesebene dafür einzusetzen, die Ausweisung weiterer Windkraftgebiete zu unterlassen, bis eindeutige und unbedenkliche Ergebnisse bezüglich des durch Windkraftanlagen erzeugten Infraschalls und seiner Auswirkungen auf die Gesundheit vorliegen.
Lärm und Infraschall
Schon der hörbare Lärm, den Windkraftanlagen erzeugen, belastet Mensch und Tier. Neben den hörbaren Lärmimmissionen findet die Belastung durch Infraschall von Windkraftanlagen (WKA) zunehmende Beachtung — der Wirkradius erreicht bis zu 20 Kilometer. In Dänemark und anderen Ländern, auch in einigen Bundesländern, laufen wissenschaftliche Forschungen zur objektiven Erfassung gesundheitlicher Auswirkungen von Windkraftanlagen (Beispiel: Planet e, ZDF „Unerhörter Lärm" am 4.11.2018). Windkraftpläne werden vielerorts, zumindest vorübergehend, gestoppt, um die Forschungsergebnisse abzuwarten und zu berücksichtigen. Z.B. wurde nachgewiesen, dass bei bisherigen Auswertungen durch das Umweltbundesamt die Maximalausschläge der Schallkurven abgeschnitten und dadurch nicht beachtet wurden.
Bei Vorhandensein von mehreren WKA um eine Ortschaft kumulieren die Infraschallwellen - die Auswirkung dieses Phänomens ist ebenfalls noch nicht erforscht.
Ich fordere den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg auf Zeitpunkt und Ausmaß der Fortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie zu bremsen und sich auch auf Landesebene dafür einzusetzen, die Ausweisung weiterer Windkraftgebiete zu unterlassen, bis eindeutige und unbedenkliche Ergebnisse bezüglich des durch Windkraftanlagen erzeugten Infraschalls und seiner Auswirkungen auf die Gesundheit vorliegen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
Insektensterben durch WKA (Windkraftanlagen):
Der Rückgang der Insekten und der Verlust an Biodiversität sind mittlerweile durch viele wissenschaftliche Studien belegt. Die langfristigen Folgen können dramatisch für den Menschen, das Ökosystem und unsere Zukunft sein. Die Forschung belegt dass die Einwirkung des Menschen auf die Umwelt, direkt wie indirekt, die Hauptursache für das Artensterben darstellt. Unsere Gesellschaft gründet sich jedoch gerade auf den sogenannten „Ecological goods and services" (Vorteile und Leistungen die der Mensch kostenlos ohne eigenes Zutun von der Natur, dem Ökosystem oder Teilen davon erhält oder konsumiert) welche die Insektenbiomasse für uns liefert. Ein Beispiel, und eine der wichtigsten Leistungen, die Insekten für den Menschen erbringen, ist die Bestäubung der Pflanzen die der Mensch als Nahrungsgrundlage anbaut. Viele unserer Kulturpflanzen müssen zwingend von bestimmten Insekten zu ganz bestimmten Zeitpunkten und dann von einer Vielzahl einsatzbereiter Insekten bestäubt werden um Früchte zu entwickeln. In manchen Teilen der Welt kann man heute schon die katastrophalen Folgen fehlender Bestäuber beobachten. Sollten zunehmend die bestäubenden Insekten oder die Schädlinge verzehrenden Insekten verschwinden hat das dramatische Auswirkungen auf die Ernährung der Weltbevölkerung. Grundnahrungsmittel werden nicht mehr verfügbar sein. Außerdem bringt der Verlust an Insektenbiomasse die Nahrungskette ins Ungleichgewicht da weitere Tierarten, die auf Insekten als Nahrungsquelle angewiesen sind (z.B. Igel, Vögel, ...) verschwinden.
Daher kommt dem Schutz und der Förderung der Insekten eine besonders hohe Bedeutung zu. Neuesten
Erkenntnissen zufolge ist der Verlust an Insektenbiomasse durch Windkraftanlagen mit großer Flächenwirkung ein ernst zu nehmender Faktor. In einer Studie von 2018 (Trieb et al. 2018, Interference of Flying Insects and Wind Parks (FliWip)) haben Forscher des DLR (Deutsches Zentrum für Luft und Raumfahrt) die Wechselwirkungen von Fluginsekten und Windparks untersucht. Die in der Studie angestellte Modellrechnung gibt Hinweis darauf, dass die Größenordnung der betroffenen Fluginsekten relevant für die Stabilität der Fluginsektenpopulation sein und damit den Artenschutz und die Nahrungskette beeinflussen könnte. (Link zur Webseite t/Portaldata/41/Resources/dokurnenteist/FliWip-Final-Report.pdf).
Ganz abgesehen davon mindern die zerschlagenen, anhaftenden Insekten die Energieerzeugung der typischen WKA mit den großen Rotoren erheblich. Vertikalturbinen könnten evtl. deutlich weniger Probleme mit Insektenschlag haben.
Ich fordere, dass der Verlust an Insektenbiomasse durch Windkraftanlagen weiter erforscht wird, und in den Neuausweisungs- und Genehmigungsverfahren von Windenergie- Eignungsgebieten berücksichtigt wird.
Ich fordere, dass kein Neubau von WKA zugelassen wird, bis insektenschonende Technologien entwickelt worden sind.
Insektensterben durch WKA (Windkraftanlagen):
Der Rückgang der Insekten und der Verlust an Biodiversität sind mittlerweile durch viele wissenschaftliche Studien belegt. Die langfristigen Folgen können dramatisch für den Menschen, das Ökosystem und unsere Zukunft sein. Die Forschung belegt dass die Einwirkung des Menschen auf die Umwelt, direkt wie indirekt, die Hauptursache für das Artensterben darstellt. Unsere Gesellschaft gründet sich jedoch gerade auf den sogenannten „Ecological goods and services" (Vorteile und Leistungen die der Mensch kostenlos ohne eigenes Zutun von der Natur, dem Ökosystem oder Teilen davon erhält oder konsumiert) welche die Insektenbiomasse für uns liefert. Ein Beispiel, und eine der wichtigsten Leistungen, die Insekten für den Menschen erbringen, ist die Bestäubung der Pflanzen die der Mensch als Nahrungsgrundlage anbaut. Viele unserer Kulturpflanzen müssen zwingend von bestimmten Insekten zu ganz bestimmten Zeitpunkten und dann von einer Vielzahl einsatzbereiter Insekten bestäubt werden um Früchte zu entwickeln. In manchen Teilen der Welt kann man heute schon die katastrophalen Folgen fehlender Bestäuber beobachten. Sollten zunehmend die bestäubenden Insekten oder die Schädlinge verzehrenden Insekten verschwinden hat das dramatische Auswirkungen auf die Ernährung der Weltbevölkerung. Grundnahrungsmittel werden nicht mehr verfügbar sein. Außerdem bringt der Verlust an Insektenbiomasse die Nahrungskette ins Ungleichgewicht da weitere Tierarten, die auf Insekten als Nahrungsquelle angewiesen sind (z.B. Igel, Vögel, ...) verschwinden.
Daher kommt dem Schutz und der Förderung der Insekten eine besonders hohe Bedeutung zu. Neuesten
Erkenntnissen zufolge ist der Verlust an Insektenbiomasse durch Windkraftanlagen mit großer Flächenwirkung ein ernst zu nehmender Faktor. In einer Studie von 2018 (Trieb et al. 2018, Interference of Flying Insects and Wind Parks (FliWip)) haben Forscher des DLR (Deutsches Zentrum für Luft und Raumfahrt) die Wechselwirkungen von Fluginsekten und Windparks untersucht. Die in der Studie angestellte Modellrechnung gibt Hinweis darauf, dass die Größenordnung der betroffenen Fluginsekten relevant für die Stabilität der Fluginsektenpopulation sein und damit den Artenschutz und die Nahrungskette beeinflussen könnte. (Link zur Webseite t/Portaldata/41/Resources/dokurnenteist/FliWip-Final-Report.pdf).
Ganz abgesehen davon mindern die zerschlagenen, anhaftenden Insekten die Energieerzeugung der typischen WKA mit den großen Rotoren erheblich. Vertikalturbinen könnten evtl. deutlich weniger Probleme mit Insektenschlag haben.
Ich fordere, dass der Verlust an Insektenbiomasse durch Windkraftanlagen weiter erforscht wird, und in den Neuausweisungs- und Genehmigungsverfahren von Windenergie- Eignungsgebieten berücksichtigt wird.
Ich fordere, dass kein Neubau von WKA zugelassen wird, bis insektenschonende Technologien entwickelt worden sind.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema Verlust
gefährdeter Pflanzenarten durch WKA:
Die Natur in Deutschland zeichnet sich durch viele sehr spezialisierte und seltene Pflanzenarten aus. Diese stehen in fragilen, aber wichtigen Wechselwirkungen mit ihrer Umwelt indem sie die Nahrungsgrundlage für Insekten liefern, über Bodenlebewesen, Mikroorganismen und Pilze ihre Umwelt beeinflussen und unterstützen. Somit stellen diese Pflanzen einen wichtigen Teil unserer Natur dar. Gerade diese Spezialisten sind an bestimmte ökologische Nischen angepasst und sehr empfindlich für Veränderungen. Ein Beispiel stellen Orchideen dar, aber auch viele andere Pflanzen die unsere Landschaft in Mecklenburg-Vorpommern prägen sind bereits auf der Roten Liste. Das Florenschutzkonzept Mecklenburg-Vorpommern (Link zur Webseite von 2006 des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie weißt 320 Arten mit Erhöhtem Handlungsbedarf aus. 76 davon erfordern höchste Priorität da sie akut vom Aussterben bedroht sind. Ein Beispiel ist die Orchidee Ruthes Knabenkraut (Dactylorhiza ruthei) oder das endemische Wismarer Fingerkraut (Potentilla wismariensis). Das Verschwinden von Arten hat langfristige Folgen für das Ökosystem, die Nahrungskette und letztlich auch für den Menschen. Auffällig ist die Handlungsempfehlung des Florenschutzkonzeptes: ein Großteil der Arten kann bewahrt werden indem die natürlichen Lebensräume erhalten bleiben. Genau an dieser Stelle kommen die Windkraftanlagen ins Spiel. Die vorhandenen Ökosysteme und Arten werden durch die enorme Bodenversiegelung und den weitreichenden Einfluss einzelner Anlagen oder des Anlagenverbundes eines Gebiets gestört oder völlig zerstört.
gefährdeter Pflanzenarten durch WKA:
Die Natur in Deutschland zeichnet sich durch viele sehr spezialisierte und seltene Pflanzenarten aus. Diese stehen in fragilen, aber wichtigen Wechselwirkungen mit ihrer Umwelt indem sie die Nahrungsgrundlage für Insekten liefern, über Bodenlebewesen, Mikroorganismen und Pilze ihre Umwelt beeinflussen und unterstützen. Somit stellen diese Pflanzen einen wichtigen Teil unserer Natur dar. Gerade diese Spezialisten sind an bestimmte ökologische Nischen angepasst und sehr empfindlich für Veränderungen. Ein Beispiel stellen Orchideen dar, aber auch viele andere Pflanzen die unsere Landschaft in Mecklenburg-Vorpommern prägen sind bereits auf der Roten Liste. Das Florenschutzkonzept Mecklenburg-Vorpommern (Link zur Webseite von 2006 des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie weißt 320 Arten mit Erhöhtem Handlungsbedarf aus. 76 davon erfordern höchste Priorität da sie akut vom Aussterben bedroht sind. Ein Beispiel ist die Orchidee Ruthes Knabenkraut (Dactylorhiza ruthei) oder das endemische Wismarer Fingerkraut (Potentilla wismariensis). Das Verschwinden von Arten hat langfristige Folgen für das Ökosystem, die Nahrungskette und letztlich auch für den Menschen. Auffällig ist die Handlungsempfehlung des Florenschutzkonzeptes: ein Großteil der Arten kann bewahrt werden indem die natürlichen Lebensräume erhalten bleiben. Genau an dieser Stelle kommen die Windkraftanlagen ins Spiel. Die vorhandenen Ökosysteme und Arten werden durch die enorme Bodenversiegelung und den weitreichenden Einfluss einzelner Anlagen oder des Anlagenverbundes eines Gebiets gestört oder völlig zerstört.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden zahlreiche naturschutzfachlich bedeutsame Flächen und Schutzgebietes als Ausschluss- oder Restriktionskriterien festgelegt. Damit werden auch die Lebensräume zahlreicher geschützter Pflanzenarten von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Die Auswirkungen auf konkrete Standorte geschützter Pflanzenarten können im Rahmen der Teilfortschreibung aufgrund der Maßstabs- bzw. Regelungsebene nicht beurteilt werden und sind gegebenenfalls Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden zahlreiche naturschutzfachlich bedeutsame Flächen und Schutzgebietes als Ausschluss- oder Restriktionskriterien festgelegt. Damit werden auch die Lebensräume zahlreicher geschützter Pflanzenarten von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Die Auswirkungen auf konkrete Standorte geschützter Pflanzenarten können im Rahmen der Teilfortschreibung aufgrund der Maßstabs- bzw. Regelungsebene nicht beurteilt werden und sind gegebenenfalls Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
Tourismus und Entwicklung des ländlichen Raumes, Lebensqualität
Freie Landschaft, grüne Weiden, ausgedehnte Wälder, unberührte Natur, gute Luft, Raum zum Bewegen, Ruhe ... danach sehnen sich die Menschen in den Ballungsräumen. All das bietet Mecklenburg-Vorpommern noch. Der Tourismus hier in Westmecklenburg erlebt mit der zunehmenden Sensibilisierung der Bevölkerung für die Natur und Historie des Landes einen Aufschwung. Dies schafft wertvolle, vielfältige Arbeitsplätze und lokale und regionale Wertschöpfung. Vor allem kleine, mittelständische und familiäre Betriebe profitieren. Das sind diejenigen Betriebe, die eine oft persönliche Verbundenheit mit ihrem ländlichen Standort haben, und sich dort auch ehrenamtlich oder finanziell engagieren. So beleben und stärken sie die Dorfgemeinschaft.
Manch einem Touristen gefällt es hier so gut, dass er sein Leben hierher verlagert, Einheimische wandern nicht ab, denn hier ist es am schönsten. Sie brauchen auch nicht mehr abzuwandern oder zu pendeln, denn sie finden Arbeit vor Ort, wenn durch den Tourismus die Wirtschaft angekurbelt wird. Bevölkerungszuwachs ist ein erwünschter Nebeneffekt eines florierenden Tourismus.
Als gelungenes Beispiel nenne ich eine junge Familie aus Bayern, die in unserem Dorf ein Startup-Unternehmen ([Inhalt anonymisiert]) gegründet hat. Dabei hat sich die Familie erfolgreich breit aufgestellt. Neben nachhaltiger biologischer Landwirtschaft im Nebenerwerb und Kunsthandwerk, gibt es Angebote für Einheimische und Touristen: Alpakawanderungen, Kreativwerkstatt, Hofcafé. Beide Inhaber arbeiten zusätzlich zum Teil per Home-Office. Das Konzept hat überzeugt und sie sind Partnerbetrieb des Biosphärenreservates geworden. Die Gemeinde freut sich auf Gewerbesteuern. Grundlage jedoch für alles ist der Erholungswert der Umgebung, der maßgeblich vom guten Erhaltungszustand der Natur abhängt.
Die größte Stärke und potentielles Alleinstellungsmerkmal Mecklenburg- Vorpommerns ist die wunderschöne Natur! Dies ist aber nur möglich, wenn die Landschaften auch nachhaltig attraktiv bleiben, positiv entwickelt werden und nicht durch die Industrialisierung mit Windkraftanlagen zerstört werden.
Ich fordere, dass im Rahmen der Raumordnung in der Region Westmecklenburg das Potential „Tourismus und Entwicklung im Grünen" gefördert und nicht durch eine voreiligen, energetisch unnötige industrielle Prägung der Landschaft verhindert wird.
Tourismus und Entwicklung des ländlichen Raumes, Lebensqualität
Freie Landschaft, grüne Weiden, ausgedehnte Wälder, unberührte Natur, gute Luft, Raum zum Bewegen, Ruhe ... danach sehnen sich die Menschen in den Ballungsräumen. All das bietet Mecklenburg-Vorpommern noch. Der Tourismus hier in Westmecklenburg erlebt mit der zunehmenden Sensibilisierung der Bevölkerung für die Natur und Historie des Landes einen Aufschwung. Dies schafft wertvolle, vielfältige Arbeitsplätze und lokale und regionale Wertschöpfung. Vor allem kleine, mittelständische und familiäre Betriebe profitieren. Das sind diejenigen Betriebe, die eine oft persönliche Verbundenheit mit ihrem ländlichen Standort haben, und sich dort auch ehrenamtlich oder finanziell engagieren. So beleben und stärken sie die Dorfgemeinschaft.
Manch einem Touristen gefällt es hier so gut, dass er sein Leben hierher verlagert, Einheimische wandern nicht ab, denn hier ist es am schönsten. Sie brauchen auch nicht mehr abzuwandern oder zu pendeln, denn sie finden Arbeit vor Ort, wenn durch den Tourismus die Wirtschaft angekurbelt wird. Bevölkerungszuwachs ist ein erwünschter Nebeneffekt eines florierenden Tourismus.
Als gelungenes Beispiel nenne ich eine junge Familie aus Bayern, die in unserem Dorf ein Startup-Unternehmen ([Inhalt anonymisiert]) gegründet hat. Dabei hat sich die Familie erfolgreich breit aufgestellt. Neben nachhaltiger biologischer Landwirtschaft im Nebenerwerb und Kunsthandwerk, gibt es Angebote für Einheimische und Touristen: Alpakawanderungen, Kreativwerkstatt, Hofcafé. Beide Inhaber arbeiten zusätzlich zum Teil per Home-Office. Das Konzept hat überzeugt und sie sind Partnerbetrieb des Biosphärenreservates geworden. Die Gemeinde freut sich auf Gewerbesteuern. Grundlage jedoch für alles ist der Erholungswert der Umgebung, der maßgeblich vom guten Erhaltungszustand der Natur abhängt.
Die größte Stärke und potentielles Alleinstellungsmerkmal Mecklenburg- Vorpommerns ist die wunderschöne Natur! Dies ist aber nur möglich, wenn die Landschaften auch nachhaltig attraktiv bleiben, positiv entwickelt werden und nicht durch die Industrialisierung mit Windkraftanlagen zerstört werden.
Ich fordere, dass im Rahmen der Raumordnung in der Region Westmecklenburg das Potential „Tourismus und Entwicklung im Grünen" gefördert und nicht durch eine voreiligen, energetisch unnötige industrielle Prägung der Landschaft verhindert wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
Schutz der Gräben, Gewässer und Bäume
Trotz der erheblichen Belastung durch Schad- und Düngestoffe durch die intensive Landwirtschaft sind die Gräben und Gewässer in der Griesen Gegend vernetzte Lebensadern für viele seltene und geschützte Lebewesen, u.a. für Süßwassermuscheln, Libellen und Knoblauchkröten, Eisvogel und Fischotter sowie für geschützte Pflanzen. Baumreihen an den Gräben sowie Waldstücke sorgen für Beschattung und Windschutz.
Beim Bau von WKA mit ihren ca. 30 Meter tiefen Fundamenten wird das Grundwasser abgesenkt, werden Teile des Netzwerkes für Zufahrten zerstört, Grundwasserspiegel aufgerissen und der Boden durch betriebsbedingte Vibration erschüttert.
Dies bedeutet einen starken Eingriff in das vorhandene Leben von Fauna und Flora bis hin zur Vernichtung. Auch die Bäume, die als Erosionsschutz unentbehrlich sind, werden geschädigt bis zum Absterben.
Ich fordere, dass vor der Genehmigung von WKA der Schutz von Gräben und Gewässern als faktischen Biotopen sowie der Baumbestand gesichert wird, andernfalls keine Genehmigung erteilt wird.
Schutz der Gräben, Gewässer und Bäume
Trotz der erheblichen Belastung durch Schad- und Düngestoffe durch die intensive Landwirtschaft sind die Gräben und Gewässer in der Griesen Gegend vernetzte Lebensadern für viele seltene und geschützte Lebewesen, u.a. für Süßwassermuscheln, Libellen und Knoblauchkröten, Eisvogel und Fischotter sowie für geschützte Pflanzen. Baumreihen an den Gräben sowie Waldstücke sorgen für Beschattung und Windschutz.
Beim Bau von WKA mit ihren ca. 30 Meter tiefen Fundamenten wird das Grundwasser abgesenkt, werden Teile des Netzwerkes für Zufahrten zerstört, Grundwasserspiegel aufgerissen und der Boden durch betriebsbedingte Vibration erschüttert.
Dies bedeutet einen starken Eingriff in das vorhandene Leben von Fauna und Flora bis hin zur Vernichtung. Auch die Bäume, die als Erosionsschutz unentbehrlich sind, werden geschädigt bis zum Absterben.
Ich fordere, dass vor der Genehmigung von WKA der Schutz von Gräben und Gewässern als faktischen Biotopen sowie der Baumbestand gesichert wird, andernfalls keine Genehmigung erteilt wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden gesetzlich geschützte Biotope ab 5 ha, Binnengewässer ab 10 ha und Fließgewässer 1. Ordnung sowie zahlreiche weitere naturschutzfachlich bedeutsame Flächen und Schutzgebiete als Ausschluss- oder Restriktionskriterien festgelegt. Die in der Stellungnahme genannten Biotopstrukturen, Tierarten und Einzelbäume wirken in der Regel nur sehr kleinräumig und können daher auf Ebene der Raumordnung daher nur im Rahmen der genannten Kriterien berücksichtigt werden. Sie sind ggf. Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Gemäß Programmsatz 15 der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie ist bereits in der Planungsphase der Rückbau der Anlagen als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung zudem Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen wird auf die Grundwasserneubildung keine erheblichen Auswirkungen haben, da nur geringfügig Flächenversiegelungen erfolgen. Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Schadstoffeinträge sind nicht zu befürchten, sofern sämtliche Betriebsvorgänge in einem geschlossenen System stattfinden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden gesetzlich geschützte Biotope ab 5 ha, Binnengewässer ab 10 ha und Fließgewässer 1. Ordnung sowie zahlreiche weitere naturschutzfachlich bedeutsame Flächen und Schutzgebiete als Ausschluss- oder Restriktionskriterien festgelegt. Die in der Stellungnahme genannten Biotopstrukturen, Tierarten und Einzelbäume wirken in der Regel nur sehr kleinräumig und können daher auf Ebene der Raumordnung daher nur im Rahmen der genannten Kriterien berücksichtigt werden. Sie sind ggf. Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Gemäß Programmsatz 15 der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie ist bereits in der Planungsphase der Rückbau der Anlagen als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung zudem Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen wird auf die Grundwasserneubildung keine erheblichen Auswirkungen haben, da nur geringfügig Flächenversiegelungen erfolgen. Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Schadstoffeinträge sind nicht zu befürchten, sofern sämtliche Betriebsvorgänge in einem geschlossenen System stattfinden.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
Beseitigung von „Störfaktoren"
Prinzipiell ist es gut, dass es mittlerweile Richtlinien zum Schutz von Mensch, Lebewesen, Natur, Landschaft und anderen Werten gibt.
Leider verleiten sie aber zu unlauteren Maßnahmen wie Umgehung, Beugung und vorsorglicher Beseitigung von geschützten Faktoren. Allein die bekannte Zahl von geschützten Greifvögeln, die durch Vergrämung, Ermordung und Vergiftung aus angestrebten Windkraftgebieten beseitigt werden, ist erschreckend groß — die Dunkelziffer vermutlich weitaus höher. Ähnlich geschieht es mit anderen Schutzgütern. Dabei wird vor Verbrechen, Lügen, Bestechung und Betrug nicht zurückgeschreckt, und insbesondere Geld scheint die Entscheidungen zu regieren.
Die staatlich gewährten Zuschüsse und Vergünstigungen sind derartig hoch, dass sie demoralisierend wirken. Die Gewinne zahlt dabei der Steuerzahler.
Ich fordere, dass Zuschüsse, Subventionen und andere Vergünstigungen für alternative Energiegewinnung auf ein angemessenes Maß reduziert werden und stattdessen eine weitaus breitere Wirkung durch die Förderung von Energiesparmaßnahmen jeglicher Art erzielt wird.
Beseitigung von „Störfaktoren"
Prinzipiell ist es gut, dass es mittlerweile Richtlinien zum Schutz von Mensch, Lebewesen, Natur, Landschaft und anderen Werten gibt.
Leider verleiten sie aber zu unlauteren Maßnahmen wie Umgehung, Beugung und vorsorglicher Beseitigung von geschützten Faktoren. Allein die bekannte Zahl von geschützten Greifvögeln, die durch Vergrämung, Ermordung und Vergiftung aus angestrebten Windkraftgebieten beseitigt werden, ist erschreckend groß — die Dunkelziffer vermutlich weitaus höher. Ähnlich geschieht es mit anderen Schutzgütern. Dabei wird vor Verbrechen, Lügen, Bestechung und Betrug nicht zurückgeschreckt, und insbesondere Geld scheint die Entscheidungen zu regieren.
Die staatlich gewährten Zuschüsse und Vergünstigungen sind derartig hoch, dass sie demoralisierend wirken. Die Gewinne zahlt dabei der Steuerzahler.
Ich fordere, dass Zuschüsse, Subventionen und andere Vergünstigungen für alternative Energiegewinnung auf ein angemessenes Maß reduziert werden und stattdessen eine weitaus breitere Wirkung durch die Förderung von Energiesparmaßnahmen jeglicher Art erzielt wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Kriterium Energiegewinnung dezentral statt zentral:
Die Größe und Ballung der Anlagen zur Energiegewinnung aus Wind ängstigt und stört die Menschen. Da nützen auch keine politischen Schachzüge und finanziellen Scheinangebote für Kommunen oder Bürgeranlagen.
Große Stromtrassen gehen mit dieser konzentrierten industriellen Energiegewinnung einher.
Die Menschen spüren die Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität und der Natur und merken im gleichen Zuge, dass sie dafür auch noch die „Zeche" zahlen müssen, während wenige Investoren und Landbesitzer den Profit einstreichen. Die ungerechte Situation, dass Investoren staatliche Förderungen abschöpfen und Landeigentümer völlig überhöhte Pachtzinsen kassieren, verbittern den Bürger obendrein. Hinzu kommt das Gefühl der Ohnmacht gegenüber „denen da oben", die durch Winkelzüge wie z.B. „Zielabweichungsverfahren" offensichtlich die Gesetze bis in den letzten Winkel ausnutzen und durch verwirrendes Vokabular und Veränderungen nach Belieben Potentialsuchräume, Erwartungs- und Eignungsgebiete, Frühzeitige Überarbeitung, Abstandsregelungen, Ausschlusskriterien, Immissionsgrenzen, wechselnde Scheinkompetenzen der Kommunen usw. manipulieren.
Ein weitaus besserer Weg für Umwelt und Bevölkerung und sogar für die Kosten des Staates wäre eine Dezentralisierung der Stromgewinnung, also eine „Schwarmenergie": Solaranlagen und Kleinst-WK mit Speichern auf allen Gebäuden und Industrieanlagen. Die Kosten für die Errichtung der Anlagen trüge der Eigentümer, und er selbst würde ohne weiten, verlustreichen Transport direkt seinen eigenen Strom verbrauchen und überschüssigen einspeisen, also den finanziellen Gewinn selbst in der Hand haben.
Der gesamte Energiemarkt würde dadurch transparenter und weniger manipulierbar. Auch das Risiko von großräumigen Stromausfällen würde minimiert, also weitgehend krisensichere Energieversorgung gewährleistet.
Dies sind Vorstellungen, die leider bei Wirtschaft und Politik bisher keine Lobby haben. Aber der Planungsverband Westmecklenburg könnte ja einen mutigen Start wagen zum Wohle aller Bürger.
Ich fordere dezentrale „Schwarmenergie-Erzeugung" statt geballter Großerzeugung.
Die Größe und Ballung der Anlagen zur Energiegewinnung aus Wind ängstigt und stört die Menschen. Da nützen auch keine politischen Schachzüge und finanziellen Scheinangebote für Kommunen oder Bürgeranlagen.
Große Stromtrassen gehen mit dieser konzentrierten industriellen Energiegewinnung einher.
Die Menschen spüren die Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität und der Natur und merken im gleichen Zuge, dass sie dafür auch noch die „Zeche" zahlen müssen, während wenige Investoren und Landbesitzer den Profit einstreichen. Die ungerechte Situation, dass Investoren staatliche Förderungen abschöpfen und Landeigentümer völlig überhöhte Pachtzinsen kassieren, verbittern den Bürger obendrein. Hinzu kommt das Gefühl der Ohnmacht gegenüber „denen da oben", die durch Winkelzüge wie z.B. „Zielabweichungsverfahren" offensichtlich die Gesetze bis in den letzten Winkel ausnutzen und durch verwirrendes Vokabular und Veränderungen nach Belieben Potentialsuchräume, Erwartungs- und Eignungsgebiete, Frühzeitige Überarbeitung, Abstandsregelungen, Ausschlusskriterien, Immissionsgrenzen, wechselnde Scheinkompetenzen der Kommunen usw. manipulieren.
Ein weitaus besserer Weg für Umwelt und Bevölkerung und sogar für die Kosten des Staates wäre eine Dezentralisierung der Stromgewinnung, also eine „Schwarmenergie": Solaranlagen und Kleinst-WK mit Speichern auf allen Gebäuden und Industrieanlagen. Die Kosten für die Errichtung der Anlagen trüge der Eigentümer, und er selbst würde ohne weiten, verlustreichen Transport direkt seinen eigenen Strom verbrauchen und überschüssigen einspeisen, also den finanziellen Gewinn selbst in der Hand haben.
Der gesamte Energiemarkt würde dadurch transparenter und weniger manipulierbar. Auch das Risiko von großräumigen Stromausfällen würde minimiert, also weitgehend krisensichere Energieversorgung gewährleistet.
Dies sind Vorstellungen, die leider bei Wirtschaft und Politik bisher keine Lobby haben. Aber der Planungsverband Westmecklenburg könnte ja einen mutigen Start wagen zum Wohle aller Bürger.
Ich fordere dezentrale „Schwarmenergie-Erzeugung" statt geballter Großerzeugung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
Sicherheit geht vor
Moderne Windkraftanlagen mit Höhen von mehr als 240 Metern, Rotorblättern von mehr als 70 Metern Länge, Spitzengeschwindigkeit der Rotoren von mehr als 300 km/h, noch verstärkt durch die Gravitationskräfte, zig Tonnen Gewicht und mechanischen Verschleißteilen stellen eine Bedrohung von Leben und Umgebung dar.
Es hat sich schon mehrfach bei mangelhafter Wartung und Havarien erwiesen, dass eine Selbstüberwachung durch den Betreiber nicht ausreicht.
Ich fordere die regelmäßige Überprüfung von Technik und Betriebssicherheit der Anlagen während der Bauzeit, der gesamten Laufzeit und des Rückbaus der Anlagen durch neutrale fachkompetente Instanzen, z.B. einen TÜV oder ähnliches.
Sicherheit geht vor
Moderne Windkraftanlagen mit Höhen von mehr als 240 Metern, Rotorblättern von mehr als 70 Metern Länge, Spitzengeschwindigkeit der Rotoren von mehr als 300 km/h, noch verstärkt durch die Gravitationskräfte, zig Tonnen Gewicht und mechanischen Verschleißteilen stellen eine Bedrohung von Leben und Umgebung dar.
Es hat sich schon mehrfach bei mangelhafter Wartung und Havarien erwiesen, dass eine Selbstüberwachung durch den Betreiber nicht ausreicht.
Ich fordere die regelmäßige Überprüfung von Technik und Betriebssicherheit der Anlagen während der Bauzeit, der gesamten Laufzeit und des Rückbaus der Anlagen durch neutrale fachkompetente Instanzen, z.B. einen TÜV oder ähnliches.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Privater Einwender
alle Dokumente
Erschütterung und Vibration durch Windkraftanlagen (WKA)
Windkraftanlagen erzeugen nicht nur Schall und Infraschall, sondern durch den Bau und ihre beweglichen Teile auch Vibration.
Beim Bau werden große Erdmengen bewegt, schwere Maschinen eingesetzt. Das erschüttert und verdichtet weiträumig den Boden. Aber nach dieser vorübergehenden Störung folgt die permanente Vibration durch die Bewegung der Rotoren, mal stärker, mal schwächer je nach Windstärke. Derartige Erschütterungen übertragen sich weit im Boden und kumulieren mit dem Infraschall. Die Auswirkung auf Menschen wurde in Gebäuden nachgewiesen — wie sie sich in der Landschaft auf Mensch, Fauna und Flora auswirken, ist noch weitgehend unerforscht.
Ich fordere, dass die durch Windkraftanlagen erzeugten Erschütterungen und Vibrationen erforscht werden. Ohne wissenschaftlich fundierte Ergebnisse und Vermeidung von negativen Auswirkungen dürfen keine WKA gebaut werden.
Windkraftanlagen erzeugen nicht nur Schall und Infraschall, sondern durch den Bau und ihre beweglichen Teile auch Vibration.
Beim Bau werden große Erdmengen bewegt, schwere Maschinen eingesetzt. Das erschüttert und verdichtet weiträumig den Boden. Aber nach dieser vorübergehenden Störung folgt die permanente Vibration durch die Bewegung der Rotoren, mal stärker, mal schwächer je nach Windstärke. Derartige Erschütterungen übertragen sich weit im Boden und kumulieren mit dem Infraschall. Die Auswirkung auf Menschen wurde in Gebäuden nachgewiesen — wie sie sich in der Landschaft auf Mensch, Fauna und Flora auswirken, ist noch weitgehend unerforscht.
Ich fordere, dass die durch Windkraftanlagen erzeugten Erschütterungen und Vibrationen erforscht werden. Ohne wissenschaftlich fundierte Ergebnisse und Vermeidung von negativen Auswirkungen dürfen keine WKA gebaut werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Mit den festgelegten Abstandspuffern sind auch keine erhebliche Auswirkungen durch Vibrationen oder Erschütterungen zu erwarten. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Mit den festgelegten Abstandspuffern sind auch keine erhebliche Auswirkungen durch Vibrationen oder Erschütterungen zu erwarten. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
Beseitigung von „Störfaktoren"
Prinzipiell ist es gut, dass es beim Bau von WKA mittlerweile Richtlinien zum Schutz von Mensch, Lebewesen, Natur, Landschaft und anderen Werten gibt.
Leider verleiten sie aber zu unlauteren Maßnahmen wie z.B. vorsorglicher Beseitigung von „Störfaktoren", also geschützten und entsprechend hinderlichen Faktoren. Allein die bekannte Zahl von geschützten Greifvögeln, die durch Vergrämung, Ermordung und Vergiftung aus angestrebten Windkraftgebieten beseitigt werden, ist erschreckend groß — die Dunkelziffer vermutlich weitaus höher. Ähnlich geschieht es mit anderen Schutzgütern. Dabei wird vor Verbrechen, Lügen, Korruption, Rechtsbeugung, Bestechung und Betrug nicht zurückgeschreckt, und insbesondere „das große Geld" scheint die Entscheidungen zu regieren.
Die staatlich gewährten Zuschüsse und Vergünstigungen sind derartig hoch, dass sie demoralisierend wirken. Die Gewinne von wenigen Großen zahlt dabei der „kleine" Steuerzahler und Stromverbraucher.
Ich fordere, dass Zuschüsse, Subventionen und andere Vergünstigungen für industrielle Energiegewinnung auf ein angemessenes Maß reduziert werden und stattdessen eine weitaus breitere Wirkung erzielt wird durch die Förderung von privaten Kleinanlagen zur Erzeugung alternativer Energie und Energiesparmaßnahmen jeglicher Art, da dort weniger Geld pro Projekt im Spiel ist.
Beseitigung von „Störfaktoren"
Prinzipiell ist es gut, dass es beim Bau von WKA mittlerweile Richtlinien zum Schutz von Mensch, Lebewesen, Natur, Landschaft und anderen Werten gibt.
Leider verleiten sie aber zu unlauteren Maßnahmen wie z.B. vorsorglicher Beseitigung von „Störfaktoren", also geschützten und entsprechend hinderlichen Faktoren. Allein die bekannte Zahl von geschützten Greifvögeln, die durch Vergrämung, Ermordung und Vergiftung aus angestrebten Windkraftgebieten beseitigt werden, ist erschreckend groß — die Dunkelziffer vermutlich weitaus höher. Ähnlich geschieht es mit anderen Schutzgütern. Dabei wird vor Verbrechen, Lügen, Korruption, Rechtsbeugung, Bestechung und Betrug nicht zurückgeschreckt, und insbesondere „das große Geld" scheint die Entscheidungen zu regieren.
Die staatlich gewährten Zuschüsse und Vergünstigungen sind derartig hoch, dass sie demoralisierend wirken. Die Gewinne von wenigen Großen zahlt dabei der „kleine" Steuerzahler und Stromverbraucher.
Ich fordere, dass Zuschüsse, Subventionen und andere Vergünstigungen für industrielle Energiegewinnung auf ein angemessenes Maß reduziert werden und stattdessen eine weitaus breitere Wirkung erzielt wird durch die Förderung von privaten Kleinanlagen zur Erzeugung alternativer Energie und Energiesparmaßnahmen jeglicher Art, da dort weniger Geld pro Projekt im Spiel ist.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Kriterium
Energie sparen statt neu produzieren
Es ist allgemein bekannt, dass jegliche Herstellung von Energie einen Aufwand an Material und Energie erfordert und die Umwelt belastet.
Viel wirksamer und mit weitaus weniger Aufwand zu erreichen ist dagegen die Einsparung von Energie. Dabei kann gleichermaßen in Ballungsräumen wie im ländlichen Raum, in industriellen Anlagen wie im Privathaushalt agiert werden. Schon die vernünftigere Schaltung der Beleuchtung, das geringfügige Herabsetzen oder Steuern der Heizung, der Einsatz von Sparmotoren (die von der Industrielobby noch blockiert werden), die Abschaffung der „Standby-Vorrichtungen", manuelle statt überflüssige automatische Bedienungen und vieles mehr bringen in Summe große Ergebnisse, die der Umwelt dienen sowie dem Herstellungsaufwand und der Kostensteigerung entgegenwirken, ohne zu stören.
Ich fordere, Energiesparen technisch und in der Anwendung zu fördern und im gleichen Zuge die unsinnig hohe Subventionierung von Energie-Industrie zu reduzieren.
Mecklenburg-Vorpommern sollte nicht das Land der übermäßigen Energieproduktion, sondern das Land des Energiesparens und Recyclings sein — dabei entstehen viele dauerhafte Arbeitsplätze.
Energie sparen statt neu produzieren
Es ist allgemein bekannt, dass jegliche Herstellung von Energie einen Aufwand an Material und Energie erfordert und die Umwelt belastet.
Viel wirksamer und mit weitaus weniger Aufwand zu erreichen ist dagegen die Einsparung von Energie. Dabei kann gleichermaßen in Ballungsräumen wie im ländlichen Raum, in industriellen Anlagen wie im Privathaushalt agiert werden. Schon die vernünftigere Schaltung der Beleuchtung, das geringfügige Herabsetzen oder Steuern der Heizung, der Einsatz von Sparmotoren (die von der Industrielobby noch blockiert werden), die Abschaffung der „Standby-Vorrichtungen", manuelle statt überflüssige automatische Bedienungen und vieles mehr bringen in Summe große Ergebnisse, die der Umwelt dienen sowie dem Herstellungsaufwand und der Kostensteigerung entgegenwirken, ohne zu stören.
Ich fordere, Energiesparen technisch und in der Anwendung zu fördern und im gleichen Zuge die unsinnig hohe Subventionierung von Energie-Industrie zu reduzieren.
Mecklenburg-Vorpommern sollte nicht das Land der übermäßigen Energieproduktion, sondern das Land des Energiesparens und Recyclings sein — dabei entstehen viele dauerhafte Arbeitsplätze.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
Energie speichern statt verschleudern
Viel wird geprahlt mit den enormen Ergebnissen bei der alternativen Energiegewinnung. Gern wird dabei verschwiegen, wieviel dieser Energie gar nicht zeitgleich verbraucht werden kann und daher ein neues Problem aufwirft: wohin mit der überflüssigen Energie?
Das ist nicht nur Verschwendung, sondern darüber hinaus noch teuer, denn aus diesem Grunde abgeschaltete Windkraftanlagen müssen entschädigt werden, und der überschüssige Strom aufwändig und gegen Zahlung „verschoben" werden. Darüber hinaus kauft Deutschland Atomstrom aus dem Ausland in Größenordnungen, wenn der Wind gerade mal nicht weht.
Weitaus besser wäre es, die Erzeugungsspitzen für Mangelzeiten zu speichern. Die deutsche Ingenieurkunst hat bisher für alle Probleme eine Lösung gefunden — aber bei dieser Aufgabe gibt es ganz offensichtlich gezielte Hindernisse.
Ich fordere, dass die Technik der Energiespeicherung zentral und dezentral gefördert wird, um Überproduktion und Verschleudern von Strom zu verhindern.
Energie speichern statt verschleudern
Viel wird geprahlt mit den enormen Ergebnissen bei der alternativen Energiegewinnung. Gern wird dabei verschwiegen, wieviel dieser Energie gar nicht zeitgleich verbraucht werden kann und daher ein neues Problem aufwirft: wohin mit der überflüssigen Energie?
Das ist nicht nur Verschwendung, sondern darüber hinaus noch teuer, denn aus diesem Grunde abgeschaltete Windkraftanlagen müssen entschädigt werden, und der überschüssige Strom aufwändig und gegen Zahlung „verschoben" werden. Darüber hinaus kauft Deutschland Atomstrom aus dem Ausland in Größenordnungen, wenn der Wind gerade mal nicht weht.
Weitaus besser wäre es, die Erzeugungsspitzen für Mangelzeiten zu speichern. Die deutsche Ingenieurkunst hat bisher für alle Probleme eine Lösung gefunden — aber bei dieser Aufgabe gibt es ganz offensichtlich gezielte Hindernisse.
Ich fordere, dass die Technik der Energiespeicherung zentral und dezentral gefördert wird, um Überproduktion und Verschleudern von Strom zu verhindern.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
Gerechtigkeit
In letzter Zeit wird diskutiert, die Abstände von Windkraftparks und einzelnen WKA zu vergrößern, damit sie sich gegenseitig nicht „den Wind wegnehmen". Dies geschieht ausschließlich zur Profitoptimierung.
Wenn die Abstände zu schützenswerten menschlichen Wohnorten oder Tieren festgelegt werden, geht es ebenfalls um Profitoptimierung, allerdings im umgekehrten Sinne: Je weniger Abstand, desto mehr Platz für gewinnbringende Windkraftanlagen.
Wenn nach derartig verschiedenen Messlatten geurteilt wird, fühlen sich Mensch und Kreatur verachtet und ungerecht behandelt — ist ein Windrad mehr wert als ein Mensch oder Lebewesen?
Ich fordere, dass die Abstandsregelungen nach humanen, sowie ökologischen und nicht nach gewinnorientierten Gesichtspunkten festgelegt werden.
Ebenso ungerecht läuft es bei der Ausweisung der Eignungsgebiete für Großwindenergieanlagen. Relativ wenige kapitalkräftige Investoren, die es verstehen, mit geschickten Außendienstmitarbeitern, spezialisierten Rechtsanwälten und Gutachtern ihre Interessen durchzusetzen, und wenige gewinnorientierte Landbesitzer streichen die Gewinne ein, während die in der Nähe wohnenden Bürger die Entwertung ihrer Immobilie, höhere Stromkosten und Belastung ihrer Gesundheit und Lebensqualität hinnehmen müssen. Die mehrere zigtausend Euro hohen Pachten pro Standort einer WKA lassen folgern, wieviel Geld bei den Windkraftspekulationen im Spiel ist. Das empfindet der „normale" Bürger als extrem ungerecht.
Ich fordere, dass die Subventionen und Vergütungen im Windkraftausbau auf ein angemessenes Maß reduziert und kontrolliert und die Spekulationen unterbunden werden.
Gerechtigkeit
In letzter Zeit wird diskutiert, die Abstände von Windkraftparks und einzelnen WKA zu vergrößern, damit sie sich gegenseitig nicht „den Wind wegnehmen". Dies geschieht ausschließlich zur Profitoptimierung.
Wenn die Abstände zu schützenswerten menschlichen Wohnorten oder Tieren festgelegt werden, geht es ebenfalls um Profitoptimierung, allerdings im umgekehrten Sinne: Je weniger Abstand, desto mehr Platz für gewinnbringende Windkraftanlagen.
Wenn nach derartig verschiedenen Messlatten geurteilt wird, fühlen sich Mensch und Kreatur verachtet und ungerecht behandelt — ist ein Windrad mehr wert als ein Mensch oder Lebewesen?
Ich fordere, dass die Abstandsregelungen nach humanen, sowie ökologischen und nicht nach gewinnorientierten Gesichtspunkten festgelegt werden.
Ebenso ungerecht läuft es bei der Ausweisung der Eignungsgebiete für Großwindenergieanlagen. Relativ wenige kapitalkräftige Investoren, die es verstehen, mit geschickten Außendienstmitarbeitern, spezialisierten Rechtsanwälten und Gutachtern ihre Interessen durchzusetzen, und wenige gewinnorientierte Landbesitzer streichen die Gewinne ein, während die in der Nähe wohnenden Bürger die Entwertung ihrer Immobilie, höhere Stromkosten und Belastung ihrer Gesundheit und Lebensqualität hinnehmen müssen. Die mehrere zigtausend Euro hohen Pachten pro Standort einer WKA lassen folgern, wieviel Geld bei den Windkraftspekulationen im Spiel ist. Das empfindet der „normale" Bürger als extrem ungerecht.
Ich fordere, dass die Subventionen und Vergütungen im Windkraftausbau auf ein angemessenes Maß reduziert und kontrolliert und die Spekulationen unterbunden werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 – 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 – 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
andere Bauart und Technik
Die Akzeptanz von Windkraftanlagen schwindet in der Bevölkerung rapide. Da wäre es eigentlich angebracht, dass Politiker, Investoren und Hersteller sich Gedanken darüber machen, wie dem zu begegnen ist. Auf jeden Fall ist Geld allein da kein probates Mittel, sondern man müsste ermitteln, welche Gründe die Abwehrhaltung der Bürger hat.
Zu nennen ist vor allem, dass vieles, was die Lebensqualität der Menschen ausmacht — wie Ruhe und Erholung, freie Landschaft, Tier- und Naturschutz, sanfter Tourismus als Erwerbszweig und viele weitere Werte zerstört werden, wobei wenige gewinnen und viele verlieren.
Überall steht die maximale Ausbeute im Vordergrund — so auch bei der Wahl der effizientesten Bauart der Windkraftanlagen, dem vertikal drehenden Mühlrad in immer höherer Ausführung.
Es gibt viele andere Windradtechniken, die weniger stören und die Natur schädigen würden, aber vermutlich auch etwas weniger Ausbeute bringen, z.B. vertikal drehende oder anders geformte Rotoren.
Abzuwägen ist auch, ob andere Techniken der alternativen Energiegewinnung in der Bevölkerung bessere Akzeptanzwerte finden und also mehr Förderung erfahren sollten wie z.B. Geothermie. Auch Solarenergiegewinnung wird eher akzeptiert und kann in kleineren Anlagengrößen von Eigenheimbesitzern installiert werden. Viele kleine Anlagen sind oft mehr wert als wenige große. Die geplante Deckelung dieser Technik ist absolut kontraproduktiv.
Ich fordere, dass für die Zulassung von Windkraftanlagen die Bauarten bevorzugt werden, die die geringste Störung und Gefahr darstellen. Außerdem sollten andere Techniken der Energiegewinnung gleichberechtigt gefördert werden. Nicht die rücksichtslose Gewinnoptimierung, sondern die geringste Störung sollte den Ausschlag geben.
andere Bauart und Technik
Die Akzeptanz von Windkraftanlagen schwindet in der Bevölkerung rapide. Da wäre es eigentlich angebracht, dass Politiker, Investoren und Hersteller sich Gedanken darüber machen, wie dem zu begegnen ist. Auf jeden Fall ist Geld allein da kein probates Mittel, sondern man müsste ermitteln, welche Gründe die Abwehrhaltung der Bürger hat.
Zu nennen ist vor allem, dass vieles, was die Lebensqualität der Menschen ausmacht — wie Ruhe und Erholung, freie Landschaft, Tier- und Naturschutz, sanfter Tourismus als Erwerbszweig und viele weitere Werte zerstört werden, wobei wenige gewinnen und viele verlieren.
Überall steht die maximale Ausbeute im Vordergrund — so auch bei der Wahl der effizientesten Bauart der Windkraftanlagen, dem vertikal drehenden Mühlrad in immer höherer Ausführung.
Es gibt viele andere Windradtechniken, die weniger stören und die Natur schädigen würden, aber vermutlich auch etwas weniger Ausbeute bringen, z.B. vertikal drehende oder anders geformte Rotoren.
Abzuwägen ist auch, ob andere Techniken der alternativen Energiegewinnung in der Bevölkerung bessere Akzeptanzwerte finden und also mehr Förderung erfahren sollten wie z.B. Geothermie. Auch Solarenergiegewinnung wird eher akzeptiert und kann in kleineren Anlagengrößen von Eigenheimbesitzern installiert werden. Viele kleine Anlagen sind oft mehr wert als wenige große. Die geplante Deckelung dieser Technik ist absolut kontraproduktiv.
Ich fordere, dass für die Zulassung von Windkraftanlagen die Bauarten bevorzugt werden, die die geringste Störung und Gefahr darstellen. Außerdem sollten andere Techniken der Energiegewinnung gleichberechtigt gefördert werden. Nicht die rücksichtslose Gewinnoptimierung, sondern die geringste Störung sollte den Ausschlag geben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Auch Festlegungen zur Zulässigkeit von bestimmten Anlagentypen sind nicht Regelungsgegnstand der Regionalplanungen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Auch Festlegungen zur Zulässigkeit von bestimmten Anlagentypen sind nicht Regelungsgegnstand der Regionalplanungen
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
Altlasten
Nicht nur die Windkraftanlage selbst, sondern auch die für Bau und Betrieb nötigen Zusätze wie befestigte Zufahrten, riesige Fundamente und elektrische Leitungen stellen eine große Menge verschiedenster Materialien dar.
Zur Installation einer technischen Anlage sollte unbedingt die Sicherung des totalen Rückbaus und seiner Finanzierung gehören, um Altlasten und Deponierung zu vermeiden.
Bisher sind weder das Recycling der Anlagenteile noch der Rückbau der riesigen Fundamente zufriedenstellend geregelt. Wenn die Menschheit international schon nicht die Vermüllung von Erde und Weltraum zu vermeiden schafft, sollten wenigstens wir in Mecklenburg-Vorpommern unsere Umweltpflichten vor der eigenen Haustür ernst nehmen.
Ich fordere, dass vor der Baugenehmigung von Windkraftanlagen der komplette Rückbau samt Abtransport und Wiederverwertung des Materials und deren Finanzierung sichergestellt werden.
Altlasten
Nicht nur die Windkraftanlage selbst, sondern auch die für Bau und Betrieb nötigen Zusätze wie befestigte Zufahrten, riesige Fundamente und elektrische Leitungen stellen eine große Menge verschiedenster Materialien dar.
Zur Installation einer technischen Anlage sollte unbedingt die Sicherung des totalen Rückbaus und seiner Finanzierung gehören, um Altlasten und Deponierung zu vermeiden.
Bisher sind weder das Recycling der Anlagenteile noch der Rückbau der riesigen Fundamente zufriedenstellend geregelt. Wenn die Menschheit international schon nicht die Vermüllung von Erde und Weltraum zu vermeiden schafft, sollten wenigstens wir in Mecklenburg-Vorpommern unsere Umweltpflichten vor der eigenen Haustür ernst nehmen.
Ich fordere, dass vor der Baugenehmigung von Windkraftanlagen der komplette Rückbau samt Abtransport und Wiederverwertung des Materials und deren Finanzierung sichergestellt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Berücksichtigung des Rückbaus der Anlagen in der Planungsphase ist bereits im Programmsatz 15 der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung zudem Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Berücksichtigung des Rückbaus der Anlagen in der Planungsphase ist bereits im Programmsatz 15 der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung zudem Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
Umweltschäden durch den Bau von Windkraftanlagen (WKA)
Schon bei der Herstellung der einzelnen Materialien sowie beim Bau von Windkraftanlagen wird die Umwelt belastet. Dies setzt sich fort beim energieaufwändigen Transport und Aufbau.
Am stärksten aber ist die Belastung um und an der Baustelle: Bodenversiegelung und -verdichtung auf den Zuwegungen und Bauplätzen, eine mehr als 30 Meter tiefe Baugrube für das Fundament, verbunden mit einer entsprechenden Absenkung des Grundwasserspiegels, die Fauna und Flora in Gewässern und Boden in weitem Umkreis schädigt.
Aber nicht nur der Wassermangel, sondern auch das Anschneiden der verschiedenen Wasser- und Bodenschichten verursacht nachhaltigen Schaden, da z.B. landwirtschaftlichen Schadstoffen der Weg in größere Tiefen und die dortige Verbreitung geöffnet wird.
Hinzu kommen die Erschütterungen während der Transport- und Bautätigkeit und die Vibration durch die beweglichen Teile der WKA, die sich auf die Umgebung überträgt.
Ich fordere, dass vor dem weiteren Ausbau von WKA die negativen Folgen des Eingriffs auf Boden, Gewässer und Grundwasser, Fauna und Flora erforscht und Mittel zur Vermeidung von Schäden eingesetzt werden. Diese müssen auch während der gesamten Laufzeit kontrolliert werden.
Umweltschäden durch den Bau von Windkraftanlagen (WKA)
Schon bei der Herstellung der einzelnen Materialien sowie beim Bau von Windkraftanlagen wird die Umwelt belastet. Dies setzt sich fort beim energieaufwändigen Transport und Aufbau.
Am stärksten aber ist die Belastung um und an der Baustelle: Bodenversiegelung und -verdichtung auf den Zuwegungen und Bauplätzen, eine mehr als 30 Meter tiefe Baugrube für das Fundament, verbunden mit einer entsprechenden Absenkung des Grundwasserspiegels, die Fauna und Flora in Gewässern und Boden in weitem Umkreis schädigt.
Aber nicht nur der Wassermangel, sondern auch das Anschneiden der verschiedenen Wasser- und Bodenschichten verursacht nachhaltigen Schaden, da z.B. landwirtschaftlichen Schadstoffen der Weg in größere Tiefen und die dortige Verbreitung geöffnet wird.
Hinzu kommen die Erschütterungen während der Transport- und Bautätigkeit und die Vibration durch die beweglichen Teile der WKA, die sich auf die Umgebung überträgt.
Ich fordere, dass vor dem weiteren Ausbau von WKA die negativen Folgen des Eingriffs auf Boden, Gewässer und Grundwasser, Fauna und Flora erforscht und Mittel zur Vermeidung von Schäden eingesetzt werden. Diese müssen auch während der gesamten Laufzeit kontrolliert werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Die in der Stellungnahme genannten Schutzgüter sind Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch die Festlegung der Ausschluss- und Restriktionskriterien reduziert.
Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Gemäß Programmsatz 15 der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie ist bereits in der Planungsphase der Rückbau der Anlagen als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung zudem Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen wird auf die Grundwasserneubildung keine erheblichen Auswirkungen haben, da nur geringfügig Flächenversiegelungen erfolgen. Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Schadstoffeinträge sind nicht zu befürchten, sofern sämtliche Betriebsvorgänge in einem geschlossenen System stattfinden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Die in der Stellungnahme genannten Schutzgüter sind Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch die Festlegung der Ausschluss- und Restriktionskriterien reduziert.
Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Gemäß Programmsatz 15 der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie ist bereits in der Planungsphase der Rückbau der Anlagen als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung zudem Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen wird auf die Grundwasserneubildung keine erheblichen Auswirkungen haben, da nur geringfügig Flächenversiegelungen erfolgen. Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Schadstoffeinträge sind nicht zu befürchten, sofern sämtliche Betriebsvorgänge in einem geschlossenen System stattfinden.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
Schutz der Trink- und Löschwasserbrunnen
Angrenzend an mögliche Windkraftgebiete gibt es besonders im Außenbereich der Ortschaften Gehöfte und Häuser, die nicht an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen sind, und ein Anschluss wird vom Wasserversorger meist wegen zu langer Leitungen auch dauerhaft abgelehnt. Die Bohrungen für die dezentrale Trinkwasserentnahme sind oft nur 15-20 Meter tief. Sie dienen auch zur Tränkung von Rindern, Pferden und anderen Tieren. Durch eine Grundwasserabsenkung beim Bau der Fundamente für die WKA würden diese Brunnen u.U. trocken fallen und durch einen möglichen Eintritt von Schadstoffen aus der Landwirtschaft über die Fundamente der WKA, die die Grundwasserspielgel durchbrechen, vergiftet.
Auch die Löschwasserentnahmestellen der Feuerwehr werden teilweise durch Bohrungen versorgt und könnten außer Betrieb geraten und im Brandfalle ein großes Risiko bilden.
Ich fordere, dass die Brunnen für Trinkwasser- und Löschwasserversorgung durch den Bau von Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt werden.
Schutz der Trink- und Löschwasserbrunnen
Angrenzend an mögliche Windkraftgebiete gibt es besonders im Außenbereich der Ortschaften Gehöfte und Häuser, die nicht an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen sind, und ein Anschluss wird vom Wasserversorger meist wegen zu langer Leitungen auch dauerhaft abgelehnt. Die Bohrungen für die dezentrale Trinkwasserentnahme sind oft nur 15-20 Meter tief. Sie dienen auch zur Tränkung von Rindern, Pferden und anderen Tieren. Durch eine Grundwasserabsenkung beim Bau der Fundamente für die WKA würden diese Brunnen u.U. trocken fallen und durch einen möglichen Eintritt von Schadstoffen aus der Landwirtschaft über die Fundamente der WKA, die die Grundwasserspielgel durchbrechen, vergiftet.
Auch die Löschwasserentnahmestellen der Feuerwehr werden teilweise durch Bohrungen versorgt und könnten außer Betrieb geraten und im Brandfalle ein großes Risiko bilden.
Ich fordere, dass die Brunnen für Trinkwasser- und Löschwasserversorgung durch den Bau von Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die im RREP festgelegten Vorranggebiete Trinkwasser werden im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie als weiches Ausschlusskriterium definiert. Die Belange des Trinkwasserschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Beeinträchtigungen von Trinkwasserschutzgebieten durch Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete Trinkwasser sind in der Regel nicht zu erwarten. Mögliche konkrete Beeinträchtigungen von Trinkwasserschutzgebieten sind bei Kenntnis der genauen Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen.
Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die im RREP festgelegten Vorranggebiete Trinkwasser werden im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie als weiches Ausschlusskriterium definiert. Die Belange des Trinkwasserschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Beeinträchtigungen von Trinkwasserschutzgebieten durch Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete Trinkwasser sind in der Regel nicht zu erwarten. Mögliche konkrete Beeinträchtigungen von Trinkwasserschutzgebieten sind bei Kenntnis der genauen Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen.
Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
Insektentod an WKA
Bisher wurden als Hauptursachen für das zunehmende Insektensterben die industrielle Landwirtschaft mit Giften und Monokulturen, Klimawandel, Bodenversiegelung und Beleuchtung jeder Art angeprangert. Die ökologischen und ökonomischen Folgen und Schäden sind dramatisch und kaum einschätzbar.
Dass aber an den Rotorblättern der bisher 31 000 Windkraftanlagen in Deutschland nach wissenschaftlichen Berechnungen des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt jährlich ca. 1200 Tonnen Insekten zu Tode kommen, wurde bei Genehmigungen bisher nicht berücksichtigt. Das entspricht 5 — 6 Milliarden Tieren pro Tag in der warmen Jahreszeit. Der Flug der Schwalben zeigt eindrucksvoll, in welchen Höhen die Insekten bei Wetterhochdruck fliegen.
Ich fordere, dass der Insektentod an Windkraftanlagen weitergehend erforscht und in den Ausweisungs- und Genehmigungsverfahren von Windenergie- Eignungsgebieten berücksichtigt wird.
Insektentod an WKA
Bisher wurden als Hauptursachen für das zunehmende Insektensterben die industrielle Landwirtschaft mit Giften und Monokulturen, Klimawandel, Bodenversiegelung und Beleuchtung jeder Art angeprangert. Die ökologischen und ökonomischen Folgen und Schäden sind dramatisch und kaum einschätzbar.
Dass aber an den Rotorblättern der bisher 31 000 Windkraftanlagen in Deutschland nach wissenschaftlichen Berechnungen des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt jährlich ca. 1200 Tonnen Insekten zu Tode kommen, wurde bei Genehmigungen bisher nicht berücksichtigt. Das entspricht 5 — 6 Milliarden Tieren pro Tag in der warmen Jahreszeit. Der Flug der Schwalben zeigt eindrucksvoll, in welchen Höhen die Insekten bei Wetterhochdruck fliegen.
Ich fordere, dass der Insektentod an Windkraftanlagen weitergehend erforscht und in den Ausweisungs- und Genehmigungsverfahren von Windenergie- Eignungsgebieten berücksichtigt wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
Schutz für Gräben, Gewässer, Flora und Fauna, Landwirtschaft
Trotz der erheblichen Belastung durch Schad- und Düngestoffe durch die intensive Landwirtschaft sind die Gräben und Gewässer in der Griesen Gegend vernetzte Lebensadern für viele seltene und geschützte Lebewesen, u.a. für Süßwassermuscheln, Libellen und Knoblauchkröten, Eisvogel und Fischotter sowie für geschützte Pflanzen. Baumreihen an den Gräben sowie Waldstücke sorgen für Beschattung und Windschutz. Außerdem dienen die Gräben der Grundwasserregulierung und Ackerbewässerung.
Beim Bau von Windkraftanlagen mit ihren tiefen Fundamenten wird das Grundwasser abgesenkt, werden Teile des Netzwerkes für Zufahrten zerstört, Grundwasserspiegel aufgerissen und der Boden durch betriebsbedingte Vibration erschüttert und verdichtet.
Dies bedeutet einen starken Eingriff in das vorhandene Leben von Fauna und Flora bis hin zur Vernichtung. Auch die Bäume, die als Erosionsschutz unentbehrlich sind, werden geschädigt bis zum Absterben, außerdem die Landwirtschaft beeinträchtigt.
Ich fordere, dass vor der Genehmigung von Windkraftanlagen der Schutz von Gräben und Gewässern als Lebensräumen sowie Baumbestand und Grundwasser gesichert wird und andernfalls keine Genehmigung erteilt wird.
Schutz für Gräben, Gewässer, Flora und Fauna, Landwirtschaft
Trotz der erheblichen Belastung durch Schad- und Düngestoffe durch die intensive Landwirtschaft sind die Gräben und Gewässer in der Griesen Gegend vernetzte Lebensadern für viele seltene und geschützte Lebewesen, u.a. für Süßwassermuscheln, Libellen und Knoblauchkröten, Eisvogel und Fischotter sowie für geschützte Pflanzen. Baumreihen an den Gräben sowie Waldstücke sorgen für Beschattung und Windschutz. Außerdem dienen die Gräben der Grundwasserregulierung und Ackerbewässerung.
Beim Bau von Windkraftanlagen mit ihren tiefen Fundamenten wird das Grundwasser abgesenkt, werden Teile des Netzwerkes für Zufahrten zerstört, Grundwasserspiegel aufgerissen und der Boden durch betriebsbedingte Vibration erschüttert und verdichtet.
Dies bedeutet einen starken Eingriff in das vorhandene Leben von Fauna und Flora bis hin zur Vernichtung. Auch die Bäume, die als Erosionsschutz unentbehrlich sind, werden geschädigt bis zum Absterben, außerdem die Landwirtschaft beeinträchtigt.
Ich fordere, dass vor der Genehmigung von Windkraftanlagen der Schutz von Gräben und Gewässern als Lebensräumen sowie Baumbestand und Grundwasser gesichert wird und andernfalls keine Genehmigung erteilt wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden gesetzlich geschützte Biotope ab 5 ha, Binnengewässer ab 10 ha und Fließgewässer 1. Ordnung sowie zahlreiche weitere naturschutzfachlich bedeutsame Flächen und Schutzgebiete als Ausschluss- oder Restriktionskriterien festgelegt. Die in der Stellungnahme genannten Biotopstrukturen, Tierarten und Einzelbäume wirken in der Regel nur sehr kleinräumig und können daher auf Ebene der Raumordnung daher nur im Rahmen der genannten Kriterien berücksichtigt werden. Sie sind ggf. Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Gemäß Programmsatz 15 der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie ist bereits in der Planungsphase der Rückbau der Anlagen als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung zudem Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen wird auf die Grundwasserneubildung keine erheblichen Auswirkungen haben, da nur geringfügig Flächenversiegelungen erfolgen. Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Schadstoffeinträge sind nicht zu befürchten, sofern sämtliche Betriebsvorgänge in einem geschlossenen System stattfinden.
Bei der Errichtung von Windenergieanlagen und den dafür notwendigen Erschließungswegen und -anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen wird in der Regel nur ein relativ kleiner Teil der Nutzfläche in Anspruch genommen. Auf den nicht bebauten Flächen ist eine landwirtschaftliche Nutzung regelmäßig weiterhin möglich. Die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Eignungsgebiete für Windenergienutzung wird daher als vertretbar bewertet. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V raumordnerisch bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Eignungsgebiete für Windenergieanlagen als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen werden daher nicht als Ausschluss- oder Restriktionskriterium festgelegt.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Vogelarten ausgehen und die Lebensräume geschützter Vogelarten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Restriktionskriterien festgelegt, die dem Vogelschutz dienen. Der Vogelschutz ist insbesondere durch die weichen Ausschlusskriterien „Horste / Nistplätze von Großvögeln", „Rotmilan-Aktionsräume mit hoher und sehr hoher Dichte geeigneter Jagdhabitate" und „Europäische Vogelschutzgebiete einschließlich 500 m Abstandspuffer" und durch die Restriktionskriterien „Vogelzug Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte" und „Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung, einschließlich 500 m Abstandspuffer" berücksichtigt. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer harter und weicher Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen einer speziellen Artenschutzprüfung.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden gesetzlich geschützte Biotope ab 5 ha, Binnengewässer ab 10 ha und Fließgewässer 1. Ordnung sowie zahlreiche weitere naturschutzfachlich bedeutsame Flächen und Schutzgebiete als Ausschluss- oder Restriktionskriterien festgelegt. Die in der Stellungnahme genannten Biotopstrukturen, Tierarten und Einzelbäume wirken in der Regel nur sehr kleinräumig und können daher auf Ebene der Raumordnung daher nur im Rahmen der genannten Kriterien berücksichtigt werden. Sie sind ggf. Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Gemäß Programmsatz 15 der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie ist bereits in der Planungsphase der Rückbau der Anlagen als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung zudem Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen wird auf die Grundwasserneubildung keine erheblichen Auswirkungen haben, da nur geringfügig Flächenversiegelungen erfolgen. Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Schadstoffeinträge sind nicht zu befürchten, sofern sämtliche Betriebsvorgänge in einem geschlossenen System stattfinden.
Bei der Errichtung von Windenergieanlagen und den dafür notwendigen Erschließungswegen und -anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen wird in der Regel nur ein relativ kleiner Teil der Nutzfläche in Anspruch genommen. Auf den nicht bebauten Flächen ist eine landwirtschaftliche Nutzung regelmäßig weiterhin möglich. Die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Eignungsgebiete für Windenergienutzung wird daher als vertretbar bewertet. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V raumordnerisch bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Eignungsgebiete für Windenergieanlagen als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen werden daher nicht als Ausschluss- oder Restriktionskriterium festgelegt.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
Ökobilanz, Verbraucherkosten, komplette Nutzung der alternativ erzeugten Energie
Der Bau einer Windkraftanlage kostet nicht nur Material, Energie, Arbeit und Transport. Auch die Energieerzeugung durch die WKA selbst kommt den Verbraucher teuer zu stehen, zahlt er doch außer für seinen Stromverbrauch auch noch den „Erneuerbare—Energien-Zuschlag", „Netzentgelte" und Entschädigung für entgangene Stromproduktion bei Einspeisungssperre (durch mangelnde Aufnahmekapazität des Netzes).
Da fragt sich ein an Nachhaltigkeit orientierter Bürger schließlich, in welchem Zeitraum und ob denn überhaupt Bau und Betrieb einer Windkraftanlage sich finanziell und ökologisch lohnen. Eine ungewisse Größe in der Kalkulation ist die Nutzung des gesamten Potentials zur Energieerzeugung. Solange durch mangelnde Netzkapazität die Windräder Pause machen müssen und solange hier erzeugter Öko-Strom unter Zuzahlung ins Ausland verkauft werden muss und Atom- und Kohlestrom teuer importiert werden, geht die Rechnung hinten und vorne nicht auf.
Ich fordere: Bevor die Genehmigung für den Bau einer Windkraftanlage erteilt wird, muss die komplette Nutzung der gesamten Stromerzeugung gewährleistet werden — sei es durch intelligente Stromverteilung oder durch effiziente, umweltschonende Speicherung (z.B. Hubspeicher- und Druckluftwerke statt Batterien) für späteren Verbrauch vor Ort. Durch ausreichende Speicherung von Energie werden Netzstabilität und Grundlastfähigkeit ohne Vorhalten von Kohle- und Atomkraftwerken möglich.
Ökobilanz, Verbraucherkosten, komplette Nutzung der alternativ erzeugten Energie
Der Bau einer Windkraftanlage kostet nicht nur Material, Energie, Arbeit und Transport. Auch die Energieerzeugung durch die WKA selbst kommt den Verbraucher teuer zu stehen, zahlt er doch außer für seinen Stromverbrauch auch noch den „Erneuerbare—Energien-Zuschlag", „Netzentgelte" und Entschädigung für entgangene Stromproduktion bei Einspeisungssperre (durch mangelnde Aufnahmekapazität des Netzes).
Da fragt sich ein an Nachhaltigkeit orientierter Bürger schließlich, in welchem Zeitraum und ob denn überhaupt Bau und Betrieb einer Windkraftanlage sich finanziell und ökologisch lohnen. Eine ungewisse Größe in der Kalkulation ist die Nutzung des gesamten Potentials zur Energieerzeugung. Solange durch mangelnde Netzkapazität die Windräder Pause machen müssen und solange hier erzeugter Öko-Strom unter Zuzahlung ins Ausland verkauft werden muss und Atom- und Kohlestrom teuer importiert werden, geht die Rechnung hinten und vorne nicht auf.
Ich fordere: Bevor die Genehmigung für den Bau einer Windkraftanlage erteilt wird, muss die komplette Nutzung der gesamten Stromerzeugung gewährleistet werden — sei es durch intelligente Stromverteilung oder durch effiziente, umweltschonende Speicherung (z.B. Hubspeicher- und Druckluftwerke statt Batterien) für späteren Verbrauch vor Ort. Durch ausreichende Speicherung von Energie werden Netzstabilität und Grundlastfähigkeit ohne Vorhalten von Kohle- und Atomkraftwerken möglich.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüberhinausgehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
Wohnen und arbeiten im Grünen
Freie Landschaft, grüne Weiden, gute Luft, Raum zum Bewegen, Ruhe ... danach sehnen sich die Menschen in den Ballungsräumen, wo sie wegen der Arbeitsplätze zusammengepresst werden. Bisher konnten sie das nur im Urlaub genießen — ein klarer Vorteilsfaktor für unser Mecklenburg-Vorpommern mit seinen freien, noch unbelasteten Landschaften, die den Tourismus boomen lassen. Im Zuge der Digitalisierung der Arbeitswelt und der hoffentlich bald guten Versorgung mit Breitband-Leitungen für das Internet auch im ländlichen Raum, öffnen sich ganz neue Perspektiven: Arbeiten in ländlicher Umgebung wird zunehmend möglich, den ungesunden, in der Lebenshaltung teuren Ballungsräumen und der „Landflucht" aus schönen, aber „arbeitslosen" ländlichen Regionen kann entgegen gewirkt werden. Dies ist aber nur möglich, wenn die Landschaften auch nachhaltig attraktiv bleiben.
Ich fordere, dass in Mecklenburg-Vorpommern das Potential „Arbeit von zu Hause aus im Grünen" gefördert und nicht durch eine energetisch unnötige Industrialisierung und Verbauung der Landschaft behindert
[Diese Stellungnahme wurde von mehreren Stellungnehmern eingereicht]
Wohnen und arbeiten im Grünen
Freie Landschaft, grüne Weiden, gute Luft, Raum zum Bewegen, Ruhe ... danach sehnen sich die Menschen in den Ballungsräumen, wo sie wegen der Arbeitsplätze zusammengepresst werden. Bisher konnten sie das nur im Urlaub genießen — ein klarer Vorteilsfaktor für unser Mecklenburg-Vorpommern mit seinen freien, noch unbelasteten Landschaften, die den Tourismus boomen lassen. Im Zuge der Digitalisierung der Arbeitswelt und der hoffentlich bald guten Versorgung mit Breitband-Leitungen für das Internet auch im ländlichen Raum, öffnen sich ganz neue Perspektiven: Arbeiten in ländlicher Umgebung wird zunehmend möglich, den ungesunden, in der Lebenshaltung teuren Ballungsräumen und der „Landflucht" aus schönen, aber „arbeitslosen" ländlichen Regionen kann entgegen gewirkt werden. Dies ist aber nur möglich, wenn die Landschaften auch nachhaltig attraktiv bleiben.
Ich fordere, dass in Mecklenburg-Vorpommern das Potential „Arbeit von zu Hause aus im Grünen" gefördert und nicht durch eine energetisch unnötige Industrialisierung und Verbauung der Landschaft behindert
[Diese Stellungnahme wurde von mehreren Stellungnehmern eingereicht]
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat immer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotenzial einschließlich eines 1.000 m Abstandspuffers, unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit und Landschaftsschutzgebiete sind als Restriktionskriterien festgelegt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im RREP angemessen berücksichtigt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als weiches Ausschlusskriterium festgelegt. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Privater Einwender
alle Dokumente
Im Rahmen der o.g. öffentlichen Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab zum Thema
Lärm und Infraschall
Schon der hörbare Lärm, den WKA erzeugen, belastet Mensch und Tier. Neben den hörbaren Lärmimmissionen findet die Belastung durch Infraschall von Windkraftanlagen zunehmende Beachtung — der Wirkradius erreicht bis zu 20 Kilometer. In Dänemark und anderen Ländern, auch in einigen Bundesländern, laufen wissenschaftliche Forschungen zur objektiven Erfassung gesundheitlicher Auswirkungen von Windkraftanlagen (Beispiel: Planet e, ZDF „Unerhörter Lärm" am 4.11.2018). Windkraftpläne werden vielerorts, zumindest vorübergehend, gestoppt, um die Forschungsergebnisse abzuwarten und zu berücksichtigen. Z.B. wurde nachgewiesen, dass bei bisherigen Auswertungen durch das Umweltbundesamt die Maximalausschläge der Schallkurven abgeschnitten und dadurch zu niedrige Messwerte angesetzt wurden.
Bei Vorhandensein von mehreren WKA um eine Ortschaft kumulieren die Infraschallwellen - die Auswirkung dieses Phänomens ist ebenfalls noch nicht erforscht.
Ich fordere den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg auf, sich auf Landesebene dafür einzusetzen, die Ausweisung weiterer Windkraftgebiete zu unterlassen, bis eindeutige und objektive Ergebnisse bezüglich des durch Windkraftanlagen erzeugten Infraschalls und seiner Unbedenklichkeit für die Gesundheit vorliegen. Zeitpunkte und Ausmaß der Fortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie sollten gebremst werden.
[Diese Stellungnahme wurde von mehreren Stellungnehmern eingereicht]
Lärm und Infraschall
Schon der hörbare Lärm, den WKA erzeugen, belastet Mensch und Tier. Neben den hörbaren Lärmimmissionen findet die Belastung durch Infraschall von Windkraftanlagen zunehmende Beachtung — der Wirkradius erreicht bis zu 20 Kilometer. In Dänemark und anderen Ländern, auch in einigen Bundesländern, laufen wissenschaftliche Forschungen zur objektiven Erfassung gesundheitlicher Auswirkungen von Windkraftanlagen (Beispiel: Planet e, ZDF „Unerhörter Lärm" am 4.11.2018). Windkraftpläne werden vielerorts, zumindest vorübergehend, gestoppt, um die Forschungsergebnisse abzuwarten und zu berücksichtigen. Z.B. wurde nachgewiesen, dass bei bisherigen Auswertungen durch das Umweltbundesamt die Maximalausschläge der Schallkurven abgeschnitten und dadurch zu niedrige Messwerte angesetzt wurden.
Bei Vorhandensein von mehreren WKA um eine Ortschaft kumulieren die Infraschallwellen - die Auswirkung dieses Phänomens ist ebenfalls noch nicht erforscht.
Ich fordere den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg auf, sich auf Landesebene dafür einzusetzen, die Ausweisung weiterer Windkraftgebiete zu unterlassen, bis eindeutige und objektive Ergebnisse bezüglich des durch Windkraftanlagen erzeugten Infraschalls und seiner Unbedenklichkeit für die Gesundheit vorliegen. Zeitpunkte und Ausmaß der Fortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie sollten gebremst werden.
[Diese Stellungnahme wurde von mehreren Stellungnehmern eingereicht]
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig. Sie sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedoch unzulässig, wenn ihre Errichtung z.B. außerhalb der in einem Regionalplan festgelegten Standorte für Windenergieanlagen erfolgen soll (sog. „Planvorbehalt“). Die grundlegenden Anforderungen an die Steuerung der Windenergienutzung (sog. „Konzentrationsflächenplanung“) wurden seitens der ständigen Rechtsprechung konkretisiert. So muss der Konzentrationsflächenplanung ein „schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept“ zugrunde liegen, das hinreichend nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die Ausarbeitung des schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Grundlage dafür sind Kriterien, die in sog. „harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien sowie Restriktionskriterien unterschieden werden. Der Regionale Planungsverband hat sich bei der Auswahl der Kriterien an den „Landeseinheitlichen Kriterien zur Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergieanlagen“ entsprechend der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP) sowie an höchstrichterlichen Rechtsprechungen orientiert. Im Ergebnis muss der Plangeber nachweisen und dokumentieren, dass im Zuge der Konzentrationsflächenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum geschaffen wurde.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Abstandspuffer setzen sich jeweils aus einem harten und einem weichen Ausschlusskriterium zusammen. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Lediglich bei hohen Schalldrücken ist er auditiv wahrnehmbar. Infraschall entsteht, wenn Luftmassen über große Flächen oder mit viel Energie zur Schwingung gebracht werden. Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen (wie z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen (WEA)) haben. Im Nahbereich von WEA können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt. Verglichen mit anderen technischen und natürlichen Quellen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft davon auszugehen, dass die Infraschallbelastung durch WEA sehr gering ist und unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze liegt. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Durch valide wissenschaftliche Studien konnte bisher kein Nachweis darüber erbracht werden, dass der von WEA ausgehende Infraschall schädliche Wirkungen auf die Gesundheit hat. Die aktuelle Rechtsprechung und die Genehmigungspraxis zu Infraschalleinwirkungen orientieren sich an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die dem Wohnen dienen, wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Privater Einwender
alle Dokumente
Kürzlich wurde eine Untersuchung des Deutschen Luft- und Raumfahrtzentrums bekannt, wonach zunehmend auch Fluginsekten Opfer der Rotorblätter von Windrädern sind. Dies korrespondiert mit Veröffentlichungen einer dänisch-holländischen Wissenschaftlergruppe im britischen Fachjournal „Nature“ aus dem Jahre 2001. Der Aspekt des Verlustes von Fluginsektenpopulationen wird in den Unterlagen des Planungsverbandes bis dato kaum betrachtet.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie.