Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg
2. Beteiligungsverfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 4.1/4.2 Siedlungsentwicklung
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Inhalt
Abwägung und Sachaufklärung
lfd. Nr.: 114
Gemeinde Damshagen
Ident.-Nr.: 48
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Das Amt für Raumordnung und Landesplanung hat zwar mitgeteilt, dass es dem Hinweis gefolgt ist. Aus Sicht der Gemeinde kann dies jedoch nicht so anerkannt werden. Die Gemeinde mit dem Hauptort Damshagen ist wichtiger Standort, vergleichbar einem Siedlungsschwerpunkt im ländlichen Raum zwischen Klütz und Grevesmühlen. Diese Bewertung ist hier nicht entsprechend berücksichtigt. Es wird nicht klargestellt, dass sich die Gemeinde als prädestinierte Gemeinde darstellt. Es wäre abschließend zu regeln. Die Gemeinde versteht sich als Siedlungsschwerpunkt. Sie befindet sich in einem Tourismusschwerpunktraum. Unter Berücksichtigung des Arbeitskräftebedarfs für die gesundheitlichen Hoteleinrichtungen in Stellshagen und Parin ist ein hohes Einpendleraufkommen zu verzeichnen. Dies sind Gründe, die zu einem erhöhten Bedarf führen. Insofern versteht sich die Gemeinde so, dass hier 0,5 Hektar pro 500 Einwohner zusätzlich möglich sind.
Die in Pkt. 4.2 (6) genannten Belange der bilateralen Kontingentverschiebung kommen für die Gemeinde Damshagen eher nicht zum Tragen. Die Gemeinde Damshagen geht somit davon aus, dass neben den für den Hauptort regelbaren Bereichen in einer Größe von 2,53 Hektar noch 1,265 Hektar möglich wären. Somit ergibt sich ein Entwicklungsrahmen von ca. 3,8 Hektar. Die Gemeinde gleicht das mit den Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 8 bzw. Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 8 ab.
Die Gemeinde Damshagen wünscht aus städtebaulicher Sicht und zur Arrondierung des Ortskerns eine Flächengröße von 5,3 Hektar, so wie in der Karte (siehe Anlage) dargestellt für die Umsetzung des Ziels zur Stärkung des Ortszentrums. Es ist ein langer Prozess für dieses städtebauliche Projekt erforderlich, um die Zielsetzungen umzusetzen. Abstimmungen mit dem Betreiber des Landwirtschaftsbetriebes sind notwendig.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und die Festlegung der Höhe des zur Verfügung stehenden Flächenkontingentes erfolgen durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Zuge der Bewertung kommunaler Planvorhaben. Die Gemeinde Damshagen ist gemäß Regionalem Raumentwicklungsprogramm nicht als Siedlungsschwerpunkt festgelegt.
lfd. Nr.: 115
Gemeinde Damshagen
Ident.-Nr.: 48
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Die Gemeinde geht davon aus, dass die Entwicklungen im Innenbereich von Einschränkungen nicht berührt sind. Die Innenverdichtung ist weiterhin das Ziel der Gemeinde. Innenverdichtungen werden aus Sicht der Gemeinde nicht auf die Kontingente angerechnet.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Auflistung derjenigen Flächen, die nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden, ist der Abbildung 1 zu entnehmen.
lfd. Nr.: 116
Gemeinde Damshagen
Ident.-Nr.: 48
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zu 3.
Die Gemeinde Damshagen ist an der weiteren Stärkung des Hauptorts interessiert. Hier bieten sich die Flächen in Angrenzung an den Bebauungsplan Nr. 8 in der zentralen Ortslage an. Ansonsten ist die Gemeinde an der Regelung der Bebauung in Stellshagen um das Gutshotel Stellshagen weiterhin interessiert.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem aktualisierten Programmsatz 4.2 (4) in den nicht-zentralen Gemeinden die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den infrastrukturell am besten ausgestatteten Ortsteil ausgerichtet werden soll und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen soll, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen in dem priorisierten Ortsteil nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich.
lfd. Nr.: 117
Gemeinde Damshagen
Ident.-Nr.: 48
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Zudem sind arrondierende Bebauungen und der Inanspruchnahme der Möglichkeiten der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB vorgesehen. Ergänzungen vorhandener Ortslagen sind als städtebauliche Arrondierung immer Zielsetzung der Gemeinde. Der Außenbereich soll weitgehend geschont bleiben. Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen ist in Damshagen vorgesehen. In Stellshagen handelt es sich maßgeblich um eine Nachnutzung von Flächen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Allerdings sei bereits an dieser Stelle darauf verwiesen, dass die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen unter Umständen den Programmsätzen 4.1 (4) und (5) zuwiderläuft.
lfd. Nr.: 118
Gemeinde Damshagen
Ident.-Nr.: 48
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zu 4.
Die Bewertung dieses Punktes nimmt die Gemeinde zur Kenntnis. Es wird auf den vorgenannten Punkt (zu 3., der Gemeinde Damshagen) verwiesen. Der Entwicklungsrahmen der Gemeinde wird aufgrund der Lage zwischen Grevesmühlen und Klütz unter Inanspruchnahme des Punktes 4.2 (6) Anstrich 1 als prädestinierte Gemeinde zu bewerten. Insofern geht die Gemeinde davon aus, dass von der Anwendung des Punktes 4.2 (6) zusätzliche Möglichkeiten bestehen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erfolgt durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Zuge der Bewertung kommunaler Planvorhaben.
lfd. Nr.: 119
Gemeinde Damshagen
Ident.-Nr.: 48
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Die Gemeinde nimmt zur Kenntnis, dass zusätzlich für die Verdichtung geeignete Flächen des Innenbereichs von der Flächenreglementierung nicht berührt sind. Hierzu zählen insbesondere die Anforderungen gemäß Abbildung 1 auf Seite 13 des Beurteilungsdokuments „Teilfortschreibung Entwurf der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und Kapitel 4.2 Wohnbauflächenentwicklung“.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 120
Gemeinde Damshagen
Ident.-Nr.: 48
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zu 5.
Die Gemeinde Damshagen erfüllt diese Anforderungen. Es wird auf eine arrondierende Bebauung in den Ortsteilen des Gemeindegebietes geachtet. Dies betrifft insbesondere neben Damshagen auch die Ortslagen Stellshagen und Parin. Für Parin sind Flächen im Außenbereich im Rahmen einer Außenbereichssatzung geregelt. Ansonsten ist der Ortsteil verfestigt. Die Gemeinde hält an der Verdichtung der ländlichen Ortsteile unter Berücksichtigung der Siedlungsvorgaben fest. Die Anforderungen können erfüllt werden. Die Gemeinde geht davon aus, dass sie von den Möglichkeiten des Absatzes 4.2 (5) und (6) Gebrauch machen kann und diese Anforderungen erfüllt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
lfd. Nr.: 121
Gemeinde Damshagen
Ident.-Nr.: 48
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zu 6.
Die Gemeinde nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Für die Gemeinde sind entgegen der Bewertung durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung die genannten Einrichtungen und deren Aufrechterhaltung für die Daseinsvorsorge wichtig. Das Amt für Raumordnung hat dargestellt, dass die Aspekte nach Auffassung des Planungsverbandes nicht alle als geeignete Kriterien für die Steuerung der Siedlungsentwicklung zu sehen sind. Die Gemeinde vertritt hier die Auffassung, dass es zur Aufrechterhaltung der genannten Einrichtungen wichtig ist, dass die Siedlungsentwicklung immer bedarfsgerecht erfolgen kann. Insofern geht die Gemeinde davon aus, dass sie als wichtiger Ort an der Verbindungslinie zur Küste zwischen Klütz und Grevesmühlen für eine prädestinierte Siedlungsentwicklung geeignet ist und sich zusätzlicher Bedarf aus den Biohotels in Parin und Stellshagen ergibt. Somit geht die Gemeinde von einer Anwendung des Siedlungsentwicklungsrahmens entsprechend der Pkt. 4.2 (5) und (6) aus.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erfolgt durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Zuge der Bewertung kommunaler Planvorhaben.
lfd. Nr.: 122
Gemeinde Zierow
Ident.-Nr.: 49
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Sachverhalt: Der Regionale Planungsverband beteiligt die Gemeinden an der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung.

Die Thematik wurde am 30.11.2022 im Bauausschuss der Gemeinde Zierow beraten. Die Gemeinde Zierow hat sich bereits im Sept./ Okt. 2021 im Rahmen der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung mit den Vorschlägen und Varianten zur künftigen Steuerung der Siedlungsentwicklung befasst. Im Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass die Gemeinde Zierow keine städtebaulichen Maßnahmen plant, die von dem Konzept abweichen oder diesem grundsätzlich zuwiderlaufen. Die Vorschläge, zukünftig mehr auf individuelle Bedürfnisse der Gemeinden Rücksicht zu nehmen und das altengerechte/ betreute Wohnen zu fördern, unterstützt die Planungsziele der Gemeinde Zierow.

Die raumordnerischen Festlegungen der jeweiligen Programmsätze der Teilfortschreibung, Stand Juni 2022, können durch die Gemeinde Zierow anerkannt werden. Da die Frist zur Einreichung der Stellungnahme am 06.12.2022 endet und eine Fristverlängerung nicht gewährt wird, entscheide ich, eine Eilentscheidung zu treffen.

Aus Fristgründen entscheide ich, dass die Gemeinde Zierow im Rahmen der 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg (RREP MW 2011), Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und Kapitel 4.2 Wohnbauflächenentwicklung weder Anregungen noch Bedenken äußert.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 123
Stadt Klütz
Ident.-Nr.: 50
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Sachverhalt: Der Regionale Planungsverband beteiligt die Kommunen an der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung. Für die Stadt Klütz hat das Planungsbüro Mahnel aus Grevesmühlen eine Stellungnahme vorbereitet. Diese wurde am 27.10.2022 im Bauausschuss der Stadt Klütz beraten. Die Ergänzungen aus dem Bauausschuss wurden anschließend durch das Planungsbüro in die Stellungnahme eingearbeitet. Da die Frist zur Einreichung der Stellungnahme am 06.12.2022 endet und eine Fristverlängerung nicht gewährt wird, entscheide ich eine Eilentscheidung zu treffen. Aus Fristgründen entscheide ich, dass folgende Stellungnahme abgegeben wird: Die Stadt Klütz hat sich mit den Unterlagen zur Abwägung der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens in den nachfolgenden Punkten 1 bis 11 beschäftigt und gibt für die 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens die folgende Stellungnahme ab:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 124
Stadt Klütz
Ident.-Nr.: 50
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Ausführungen zur Abwägung nach den einzelnen Unterpunkten

zu 1.
Der Status der Stadt Klütz als Grundzentrum gemäß 1. Stellungnahme des Beteiligungsverfahrens bleibt erhalten und dies wird im Rahmen der Bewertung zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gemäß Programmsatz 3.2.2 (1) RREP WM 2011 ist Klütz als Grundzentrum festgelegt. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass im Zuge dieser Teilfortschreibung keine Festlegung der Zentralen Orte erfolgt.
lfd. Nr.: 125
Stadt Klütz
Ident.-Nr.: 50
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zu 2.
In Bezug auf die Wertung der Ackerwertzahlen wurde den Zielsetzungen und Erörterungen der Stadt Klütz im Rahmen der Abwägung nicht gefolgt. Die Stadt Klütz ist im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Ackerflächen nicht der Auffassung, dass die Vorschläge zur Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen hinreichend sind. Eine Abwägung der Belange auf der überörtlichen Ebene hat aus Sicht der Stadt Klütz unter Beachtung der Standortanforderungen und Entwicklungsnotwendigkeit nicht ausreichend stattgefunden. Deshalb hält die Stadt Klütz in diesem Punkt ihre Auffassung aufrecht und bittet die Belange des Grundzentrums stärker zu berücksichtigen. Gleichwohl sind auch für die Grundzentren die städtebaulichen Zielvorgaben und Prüferfordernisse gemäß Kapitel 4.1 und Kapitel 4.2 der Teilfortschreibung der 2. Stufe zu beachten.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) regelt abschließend das Ziel zum Schutz wertvoller, landwirtschaftlich genutzter Böden (vgl. Programmsatz 4.5 (2) LEP M-V). Der vorgenannte Programmsatz enthält eine Reihe von Ausnahmen, die insbesondere die Siedlungsentwicklung berücksichtigen (vgl. Abbildung 22 LEP M-V). Es obliegt nicht dem Regionalen Planungsverband Westmecklenburg, den Abwägungsprozess im Zuge der Fortschreibung des LEP M-V zu bewerten.
lfd. Nr.: 126
Stadt Klütz
Ident.-Nr.: 50
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zu 3.
Grundlegend für die Stadt Klütz ist, dass eine quantitative Beschränkung der Wohnbauflächenentwicklung in den zentralen Orten nicht vorgesehen ist. Den Entwicklungsrahmen für die nicht-zentralen Orte nimmt die Stadt Klütz zur Kenntnis.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 127
Stadt Klütz
Ident.-Nr.: 50
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zu 4.
Der kommunale Entwicklungsrahmen für Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion, Punkt 4.2 (5) der Beteiligungsunterlage, wird zur Kenntnis genommen. In Bezug auf 4.2 (6) werden die Belange für Gemeinden ohne zentralörtliche Funktionen, die sich auf Siedlungsschwerpunkte beziehen oder auf bilaterale Kontingentverschiebungen für nicht-zentrale Gemeinden desselben Nahbereiches eingehen, zur Kenntnis genommen. Die Belange des Grundzentrums Stadt Klütz dürfen dadurch nicht berührt oder beeinträchtigt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gutachterlich wurde festgestellt, dass die verhältnismäßig geringe Neubautätigkeit in den Zentralen Orten nicht in einer fehlenden Nachfrage begründet liegt, sondern in fehlenden Wohnbauflächenangeboten der Zentralen Orte. Damit wurden die Zentralen Orte ihrer Funktion als Schwerpunkte der Siedlungs- und damit auch Wohnungsbauentwicklung in der Vergangenheit nicht ausreichend gerecht. Dies führte vielerorts zu einer „Verlagerung“ der Nachfrage in nicht zentralörtliche Gemeinden. Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist jedoch unter anderem unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Dazu sollen sie stärker als bisher in die Pflicht genommen werden (siehe Programmsatz 4.2 (2)). Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe Programmsätze 4.2 (5)-(6)). Die Umsetzung der raumordnerischen Festlegungen zur Lenkung der Siedlungsentwicklung, gerade auch durch die Zentralen Orte, dient dazu, die Funktionalität der Zentralen Orte zu sichern.
lfd. Nr.: 128
Stadt Klütz
Ident.-Nr.: 50
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zu 5.
Die Stadt Klütz sieht weiterhin das Ziel, ihre Ortsteile zu arrondieren. Aus derzeitiger Sicht hat bereits eine gute Entwicklung der Ortsteile innerhalb des Stadt- und Gemeindegebietes stattgefunden. Arrondierungen sind aus diesseitiger Sicht maßgeblich noch in der Ortslage Oberhof vorgesehen. Hier besteht, wie in allen anderen Ortslagen auch die Zielsetzung, die allgemeine Wohnnutzung zu sichern und die Umwandlung von Wohnungen in Ferienwohnungen zu minimieren, zu unterbinden bzw. weitestgehend auszuschließen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich.
lfd. Nr.: 129
Stadt Klütz
Ident.-Nr.: 50
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zu 6.
Die Bezugnahme auf 4.1 (9) entspricht den Zielsetzungen der Stadt Klütz.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 130
Stadt Klütz
Ident.-Nr.: 50
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Ausführungen zu 4.2 (5) hat die Stadt Klütz bereits zur Kenntnis genommen. Für die Stadt Klütz werden jedoch keine Einschränkungen aufgrund der Bedeutung als Grundzentrum im Zusammenhang mit der weiterhin beabsichtigten Wohnbauentwicklung gesehen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 131
Stadt Klütz
Ident.-Nr.: 50
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Zu 4.2 (8) ist die Stadt Klütz bestrebt, das vorhandene Dauerwohnen zu sichern. Dies betrifft sowohl den Hauptort Stadt Klütz als auch die Ortsteile. Maßgeblich geht es um den Ortskern, für den auch planungsrechtliche Grundlagen zur Sicherung des Wohnens geschaffen werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 132
Stadt Klütz
Ident.-Nr.: 50
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Zu 4.2 (9) – die Stadt Klütz hat ihr Konzept zur Ferienentwicklung im Flächennutzungsplan dargestellt. Weitergehende Flächeninanspruchnahmen sind hierfür nicht vorgesehen. Nunmehr kommt es darauf an, die Dauerwohnnutzung zu sichern und einer Umwandlung in Zweitwohnungen und Ferienwohnungen entgegen zu steuern. Wochenendhäuser sind in der Stadt Klütz weitestgehend ohne Bedeutung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 133
Stadt Klütz
Ident.-Nr.: 50
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zu 7.
Das Infrastrukturangebot in der Stadt Klütz soll stetig verbessert werden. In Bezug auf Gliederungspunkt 4.2 (6) werden Öffnungsklauseln für nicht-zentrale Orte bzw. Gemeinden ohne zentralörtliche Funktionen dargestellt. Dadurch dürfen die Zielsetzungen des Grundzentrums Stadt Klütz nicht beeinträchtigt werden. Zur Sicherung der Funktionen als Grundzentrum darf die Öffnungsklausel nicht dazu führen, dass die Funktion des Grundzentrums Stadt Klütz geschwächt wird.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gutachterlich wurde festgestellt, dass die verhältnismäßig geringe Neubautätigkeit in den Zentralen Orten nicht in einer fehlenden Nachfrage begründet liegt, sondern in fehlenden Wohnbauflächenangeboten der Zentralen Orte. Damit wurden die Zentralen Orte ihrer Funktion als Schwerpunkte der Siedlungs- und damit auch Wohnungsbauentwicklung in der Vergangenheit nicht ausreichend gerecht. Dies führte vielerorts zu einer „Verlagerung“ der Nachfrage in nicht-zentralörtliche Gemeinden. Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist jedoch unter anderem unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Dazu sollen sie stärker als bisher in die Pflicht genommen werden (siehe Programmsatz 4.2 (2)). Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe Programmsätze 4.2 (5)-(6)). Die Umsetzung der raumordnerischen Festlegungen zur Lenkung der Siedlungsentwicklung, gerade auch durch die Zentralen Orte, dient dazu, die Funktionalität der Zentralen Orte zu sichern.
lfd. Nr.: 134
Stadt Klütz
Ident.-Nr.: 50
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zu 8.
Neben der weiteren Ausgestaltung der Stadt Klütz werden auch Entwicklungen in den Ortsteilen betrachtet. Dies erfolgt unter Beachtung der städtebaulichen Vorgaben und unter Beachtung der landschaftlichen Ausstattung. Die Anforderungen unter den Gliederungspunkten 4.1 (2) und 4.2 (1) bis (4) werden durch die Stadt Klütz beachtet. Dennoch kommt es darauf an, dass in den Ortsteilen, die zentrumsnah liegen, dies betrifft insbesondere Arpshagen, Hofzumfelde und Grundshagen, auch weiterhin Entwicklungen möglich sind. Darüber hinaus ist die Arrondierung der Ortslage Oberhof ein weitergehendes Ziel. Hier soll auch die bereits vorhandene Infrastruktur genutzt werden, um die Entwicklung zu forcieren.

zu 9.
Die Stadt Klütz wird weiterhin bestrebt sein, ihre Ortsteile positiv zu entwickeln.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich.
lfd. Nr.: 135
Stadt Klütz
Ident.-Nr.: 50
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zu 10.
Auch weiterhin wird durch die Stadt Klütz die Nachnutzung landwirtschaftlich gewerblich genutzter und bereits versiegelter Flächen verfolgt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 136
Stadt Klütz
Ident.-Nr.: 50
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zu 11.
Die Stadt Klütz ist an der Entwicklung und dauerhaften Sicherung der Wohnfunktionen interessiert. Schleichende Umnutzungen von Dauerwohnungen zu Ferien- und Zweitwohnungen sollen ausgeschlossen werden. Die Stadt Klütz nutzt hierzu die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 137
Stadt Klütz
Ident.-Nr.: 50
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Allgemeine Zusammenfassung zu den Gliederungspunkten Kapitel 4.1 Siedlungs-entwicklung und Kapitel 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes (RREP) Westmecklenburg 2011
- Die Stadt Klütz hat sich mit den Belangen zur Siedlungsentwicklung und zum Wohnbauflächenentwicklungskonzept beschäftigt.
- Vom Grunde werden die Zielsetzungen der Stadt Klütz entsprechend beachtet und berücksichtigt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 138
Stadt Klütz
Ident.-Nr.: 50
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Die Stadt Klütz legt Wert darauf, dass die Stärkung des Grundzentrums nicht durch Öffnungsklauseln unterwandert wird.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gutachterlich wurde festgestellt, dass die verhältnismäßig geringe Neubautätigkeit in den Zentralen Orten nicht in einer fehlenden Nachfrage begründet liegt, sondern in fehlenden Wohnbauflächenangeboten der Zentralen Orte. Damit wurden die Zentralen Orte ihrer Funktion als Schwerpunkte der Siedlungs- und damit auch Wohnungsbauentwicklung in der Vergangenheit nicht ausreichend gerecht. Dies führte vielerorts zu einer „Verlagerung“ der Nachfrage in nicht-zentralörtliche Gemeinden. Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist jedoch unter anderem unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Dazu sollen sie stärker als bisher in die Pflicht genommen werden (siehe Programmsatz 4.2 (2)). Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe Programmsätze 4.2 (5)-(6)). Die Umsetzung der raumordnerischen Festlegungen zur Lenkung der Siedlungsentwicklung, gerade auch durch die Zentralen Orte, dient dazu, die Funktionalität der Zentralen Orte zu sichern.
lfd. Nr.: 139
Stadt Klütz
Ident.-Nr.: 50
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- Neben der Stärkung des Hauptortes Klütz ist auch eine Entwicklung und Stärkung der Ortsteile vorgesehen und beabsichtigt; sicherlich maßgeblich unter dem Gesichtspunkt der Nachverdichtung. Insbesondere in dem Ortsteil Oberhof bieten sich noch Arrondierungsmöglichkeiten an. Diese sollen genutzt werden.
- Ansonsten sind bauliche Entwicklungen auch weiterhin in den nahegelegenen Ortsteilen Arpshagen und Hofzumfelde gewünscht; wobei hier die Entwicklungsmöglichkeiten begrenzt sind. Verdichtungspotenziale in Grundshagen sollen genutzt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich.
lfd. Nr.: 140
Stadt Klütz
Ident.-Nr.: 50
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- Die Stadt Klütz hat sich auch mit dem Gliederungspunkt 4.2 (9) beschäftigt und auseinandergesetzt. Die hier eher pauschale Regelung möchte die Stadt Klütz entsprechend ersetzen. Bei zukünftigen Überarbeitungen sollte deutlich differenziert werden zwischen Zweitwohnnutzung und Wochenendnutzung. Hier sind erhebliche Unterschiede zu sehen, die sich im Rahmen des Programmes nicht deutlich darstellen. Unabhängig davon sieht die Stadt Klütz ihre Belange dann berücksichtigt, wenn die Umnutzung von Wochenendwohnungen oder Zweitwohnungen in Dauerwohnnutzungen in ansonsten vom Wohnen geprägten Bereichen unterstützt wird. Lediglich für Bereiche in denen die Wochenendnutzung vorherrschend ist, ist die Umwandlung zu Dauerwohnraum eher nachvollziehbar; es ist jedoch immer auf eine Einzelfallbetrachtung abzustellen. Die Stadt Klütz verweist hier auf die erforderliche Einzelfallbetrachtung bei der Umnutzung unter Berücksichtigung der Anforderungen des BauGB und der BauNVO und der konkreten Zielsetzungen der Stadt im Rahmen der Entwicklung und Ausgestaltung des Grundzentrums. Es ist das Ziel, in reinen Ferien genutzten Bereichen einer Umnutzung von Wochenend- und Ferienwohnungen oder Häusern in Dauerwohnraum entgegenzuwirken. Diese Auffassung wird für Mischgebiete oder Wohngebiete nicht gesehen; hier ist der Umnutzung zu Dauerwohnraum dauerhaft Vorrang einzuräumen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß Programmsatz 4.2 (9) soll einer Umwandlung von Wochenendhäusern in Dauerwohnungen entgegengewirkt werden. Wochenendhäuser sind keine auf Dauer angelegte Wohnnutzung. Im Gegensatz zu Gebieten, die dem Dauerwohnen dienen, verfügen Wochenendhausgebiete meist nicht über die erforderlichen baulichen und energetischen sowie Sicherheits- und Erschließungsstandards. Eine Umnutzung kommt somit nicht ohne Weiteres in Frage. Im Übrigen sei auf die Begründung zu Programmsatz 4.2 (8) verwiesen, in welchem das statistische Vollzugs- und Erfassungsproblem hinsichtlich gewerblich genutzter Ferienwohnungen, privat genutzter Ferienwohnungen sowie Dauerwohnungen dargelegt ist. Die Änderung der statistischen Vollzugs- und Erfassungspraxis liegt jedoch nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
lfd. Nr.: 141
WEMAG Netz GmbH
Ident.-Nr.: 51
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Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu unseren Versorgungsanlagen.

Im Plangebiet befinden sich Netzanlagen aus den Bereichen Strom und Telekommunikation der WEMAG Netz GmbH. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Netzanlagen in ihrem Bestand und in ihrem weiteren Betrieb gefährdet sind.

Es ist sicherzustellen, dass die Betriebs- und Ausbaumaßnahmen der Netzanlagen der WEMAG Netz GmbH jederzeit ohne besondere Ausnahmegenehmigungen oder Befreiung möglich ist. Dies ist in den entsprechenden Verordnungen bzw. Regelungen festzuhalten. Wir bitten Sie um die Beteiligung bei den weiteren Planungen, sodass wir als WEMAG Netz GmbH unsere Interessen wahrnehmen und entsprechend auf das Verfahren einwirken können.

Weiterhin beachten Sie bitte, dass für alle Bau- und Planungsarbeiten an bzw. in der Nähe unserer Netzanlagen unsere „Schutzanweisung von Versorgungsleitungen und –anlagen“ gilt. Dieses Dokument ist für unser gesamtes Versorgungsgebiet verbindlich. Sie können es unter folgendem Pfad herunterladen: Link zur Webseite

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Anlagen anderer Versorgungsträger und Einspeiser von regenerativen Energien vorhanden sein können!
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Dies erfolgt auf der nachfolgenden kommunalen Plan-/Genehmigungsverfahren. Eine abschließende Beurteilung etwaiger Nutzungskonflikte kann auf regionalplanerischer Ebene nicht erfolgen.
lfd. Nr.: 142
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
Ident.-Nr.: 52
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Sehr geehrter Herr Schmude,

die Gemeinden des Amtes Lützow-Lübstorf haben sich gemeinsam zum vorliegenden Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM der Kap. 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2. Wohnbauflächenentwicklung verständigt. Mit Enttäuschung stellen wir fest, dass die im Jahr 2021 eingereichte Stellungnahme zum Grobkonzept in keinster Weise berücksichtigt wurde, so dass die Gemeinden im aktualisierten Entwurf weiterhin keine diskussionsfähige Grundlage für eine optimistische Wohnbauentwicklung für die nicht zentralen Orte für die kommenden Jahre sehen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 143
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
Ident.-Nr.: 52
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Der vorgelegte Entwurf ist starr auf Programmsätze und gesetzliche Vorgaben konzentriert und berücksichtigt wenig gesamtgesellschaftliche Herausforderungen. Er widerspricht z.T. aktuell laufenden Initiativen und Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Förderung des ländlichen Raumes und der Sicherung der Daseinsvorsorge in Mecklenburg-Vorpommern stehen (Digitalisierung, Breitbandausbau, Ausbau sozialer Infrastrukturen und Ausbau ÖPNV, Förderprogrammen zur Entwicklung des ländlichen Raumes, etc.).
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird, gesteuert werden. Dies schließt auch eine differenzierte Betrachtung der ländlichen Gemeinden mit ein. Eine Entwicklung nicht-zentraler Orte und eine Inanspruchnahme zahlreicher Förderprogramme ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass im Rahmen einer sektoralen Teilfortschreibung nicht sämtliche integrierten raumbezogenen Themen und Zusammenhänge behandelt werden können.
lfd. Nr.: 144
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
Ident.-Nr.: 52
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Den Gemeinden des ländlichen Raumes wird durch mathematische, wenig begründete Ansätze eine streng regulierte Siedlungsentwicklung vorgeschrieben, welche die individuellen Belange der betroffenen Gemeinden kaum berücksichtigt. Nach Auffassung der amtsangehörigen Gemeinden sollte der ländliche Raum ebenfalls Freiheitsgrade besitzen, die nach individuellem Bedarf eine frei planbare Siedlungs- und Flächenentwicklung ermöglichen. Insbesondere wird betont, dass eine reine Betrachtung der Siedlungsentwicklung ohne Berücksichtigung wirtschaftlicher, energiepolitischer oder auch gesellschaftlicher Aspekte an der Realität vorbeigeht.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Sie leitet sich aus einschlägigen rechtlichen Regelungen ab (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ROG, § 2 Nr. 6 LPlG M-V, Programmsatz 4.2 (1) LEP M-V). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
lfd. Nr.: 145
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
Ident.-Nr.: 52
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Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Wohnortwahl aufgrund der zunehmenden Digitalisierung und infrastrukturellen Entwicklungen immer mehr in den Hintergrund rückt. HomeOffice und Telemedizin sind Beispiele, die die Menschen von den Zentralen Orten unabhängig machen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Digitalisierung ist ein Querschnittsthema. Die digitale Transformation wird zu räumlichen Veränderungsprozessen (wie z.B. im beruflichen und schulischen Bereich, im Verkehr oder im Einzelhandel) führen und sowohl für die ländlichen Gemeinden als auch für die Zentralen Orten Entwicklungschancen bieten. Die fortschreitende Digitalisierung macht jedoch nicht ohne Weiteres eine raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung entbehrlich oder führt zu einer zwingenden Abkehr vom Zentrale-Orte-Prinzip. So wird eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur auch weiterhin erforderlich sein, wobei gleichzeitig den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs Rechnung zu tragen ist. Die mit der Teilfortschreibung verbundene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung ist insofern zukunftsorientiert und wird auch den neuen digitalen Herausforderungen gerecht.
lfd. Nr.: 146
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
Ident.-Nr.: 52
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Die ländlichen Gemeinden sollen die Freiheit behalten, durch ein wettbewerbsfähiges Siedlungskonzept eine eigene Entwicklung zu steuern.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Eine Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
lfd. Nr.: 147
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
Ident.-Nr.: 52
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Das Grundgesetz ermöglicht eine freie Wohnortwahl, welche durch die hier vorgebrachten mathematischen Ansätze (Flächenansatz nach Pkt. 4.2 (5)) stark eingeschränkt werden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die raumordnerischen Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im EFH-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. Programmsatz 4.2 (11) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung).
lfd. Nr.: 148
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
Ident.-Nr.: 52
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Gerade der ländliche Raum und der Gedanke zur Entwicklung von Bioenergiedörfern, die zunehmend von Interesse sind, wird durch das vorgelegte Konzept erschwert, da die erforderlichen Investitionen nicht abbildbar sind.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird, gesteuert werden. Eine Entwicklung nicht-zentraler Orte (z.B. als Bioenergiedörfer), das Tätigen von Investitionen sowie eine Inanspruchnahme von Förderprogrammen ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
lfd. Nr.: 149
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
Ident.-Nr.: 52
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Anmerkungen zu einzelnen Programmansätzen:

4.1 (1-5)
Die formulierten Ansätze werden grundsätzlich unterstützt und werden seit Jahren in den Gemeinden so gelebt. Das Zentrale Orte System mit seinen Schwerpunkten und Aufgaben je Kategorie ist grundsätzlich sinnvoll, der Entwicklung von Außenbereichslagen wird entgegengewirkt, die Gemeinden konzentrieren sich auf ihre Ortslagen und Baulandreserven. Wenn sich die Weiterentwicklung der Siedlungsentwicklung gem. 4.1. (1) an sozialen und wirtschaftlichen Ansprüchen der Bevölkerung ausrichten soll, dann muss dies nicht nur für die Zentralen Orte und Siedlungsschwerpunkte gelten, sondern auch für „normale“ Siedlungsgemeinden. Aktuell ist die Bedarfslage vieler Menschen „pro“ ländlicher Raum eingestellt (Wohnen und Arbeiten im naturnahen Umfeld, bis ins hohe Alter). Wenn die Zentralen Orte, in unserem Fall Grundzentrum Gadebusch bzw. Bad Kleinen, ihre Weiterentwicklung nicht erfolgreich umsetzen, so darf dies nicht zu Lasten der umliegenden Gemeinden gehen. Von daher sollte als Programmansatz formuliert werden, dass Siedlungsschwerpunkte im ländlichen Raum in ihrer Versorgungsfunktion gestärkt und nicht zentralörtlichen Gemeinden als Wohnstandort mit Grundversorgung gesichert werden sollen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig auf die Zentralen Orte und Siedlungsschwerpunkte auszurichten. Insbesondere erfüllen Grundzentren vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung ihres jeweiligen Nahbereiches. Die Wohnfunktion nicht zentralörtlicher Gemeinden wird nicht in Abrede gestellt.
lfd. Nr.: 150
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
Ident.-Nr.: 52
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Gem. 4.1 (5) sollen neue Bauflächen außerhalb bebauter Ortslagen nur ausgewiesen werden, wenn nachweislich keine Baulandreserven vorhanden sind, kein Flächenzugriff möglich oder besondere Standortanforderungen herrschen. Hier wäre kurz zu erläutern, wie der Nachweis zu erfolgen hat und wie er gerecht/ vergleichbar bewertet wird.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Nachweisführung erfolgt im Zuge der Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Seitens des o.g. Amtes wird die Erarbeitung und Bereitstellung einer entsprechenden Handreichung bzw. Checkliste zur Nachweisführung geprüft.
lfd. Nr.: 151
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
Ident.-Nr.: 52
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4.1 (9)
Die Gemeinden des Amtes unterstützen den formulierten Ansatz zum Erhalt und der Inwertsetzung historischer Bausubstanz sowie zur ortsbildprägenden Bebauung. Dies steht allerdings im Gegensatz zum vorgeschlagenen Flächenansatz für die zukünftige Wohnbauentwicklung in 4.2 (5). Wenn sich Neubauprojekte „auf Fläche“ konzentrieren sollen, wird die Entwicklung im Wohnungsbau auf viele kleine Grundstücke und Mehrgeschossigkeit hinauslaufen. Dies entspricht zwar dem Ansatz einer flächensparenden Bauweise, widerspricht aber dem Ansinnen einer ortsbildprägenden Bebauung, die im ländlichen Raum von Westmecklenburg oftmals durch große Grundstücke geprägt ist.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß Programmsatz 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Dies schließt z.B. die Festlegung der Grundstücksgrößen und die Abwägung von Gestaltungsfragen mit ein. Flächensparende Bauweisen lassen sich auch in ländlichen Gemeinden unter Wahrung des Ortsbildes realisieren.
lfd. Nr.: 152
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
Ident.-Nr.: 52
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4.2 (1-3)
Dem Ansatz der Konzentration der Wohnbauflächenentwicklung auf die Zentralen Orte, insbesondere mit Blick auf sozialen Wohnungsbau, die Schaffung von Angeboten für besondere Wohnformen und die damit zusammenhängende Bereitstellung der zugehörigen Infrastruktur) wird gefolgt. In der Realität und fachgutachterlich in der Analyse „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg 2007-2018“ nachgewiesen, ist die Wohnbauentwicklung in den vergangenen Jahren in den nicht zentralen Gemeinden erfolgt (höhere Neubauintensität als in Städten). Von daher erscheint die raumordnerische Lenkung auf die Zentralen Orte im Planungsraum Westmecklenburg bislang nicht erfolgreich umgesetzt. Die Nachfrage nach Wohnraum (v.a. im Bereich der Eigenheime) wird in Westmecklenburg durch Bauplätze auf den Dörfern bedient, nicht durch die Städte. Der damit zusammenhängende Ausbau der zugehörigen Infrastrukturen (Kita-, Schulbau, Versorgung, etc.) wird von den Gemeinden bewusst mitgetragen. Von daher dürfen die nicht-zentralen Gemeinden in ihrer Entwicklungsfähigkeit nicht beschränkt werden, wenn die Städte ihrer Pflicht zur Schaffung von Wohnraumangeboten nicht nachkommen. Die Planungsregion sollte sich hier mehr als Verflechtungsraum verstehen und gemeinsam versuchen Menschen in der Region Westmecklenburg zu halten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gutachterlich wurde festgestellt, dass die verhältnismäßig geringe Neubautätigkeit in den Zentralen Orten nicht in einer fehlenden Nachfrage begründet liegt, sondern in fehlenden Wohnbauflächenangeboten der Zentralen Orte. Damit wurden die Zentralen Orte ihrer Funktion als Schwerpunkte der Siedlungs- und damit auch Wohnungsbauentwicklung in der Vergangenheit nicht ausreichend gerecht. Dies führte vielerorts zu einer „Verlagerung“ der Nachfrage in nicht zentralörtliche Gemeinden. Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist jedoch unter anderem unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Dazu sollen sie stärker als bisher in die Pflicht genommen werden (siehe Programmsatz 4.2 (2)). Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe Programmsätze 4.2 (5)-(6)). Eine Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
lfd. Nr.: 153
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
Ident.-Nr.: 52
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4.2 (5-6)
Im Sinne der Sicherung der Siedlungsentwicklung von nicht-zentralen Gemeinden kann diesem Programmansatz nicht gefolgt werden. Warum umfasst der kommunale Entwicklungsrahmen keine Bevölkerungszuwächse durch Zuwanderungen? Wenn die Ausgangslage einer Gemeinde sich derart entwickelt, dass Zuzug und damit Wohnraumbedarf zu erwarten ist, dann sollte diese Entwicklung nicht durch mathematische Begrenzungen behindert werden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich und rechtlich legitimiert. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im Einfamilienhaus (EFH)-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. Programmsatz 4.2 (11) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung).
lfd. Nr.: 154
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
Ident.-Nr.: 52
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Der vorgelegte Entwurf zur Teilfortschreibung definiert keinen Zeitraum für die Gültigkeit des Programmes. Wie soll eine Beurteilung einer mathematischen Grundlage erfolgen können, wenn der zugrundliegende Zeitraum nicht definiert ist? Bei einem Zeitansatz von 5 Jahren ergeben sich für andere flächenbezogene Entwicklungsmöglichkeiten, als wenn bspw. die Laufzeit 15 Jahre beträgt. Die Gemeinden können dabei keine Hochrechnung machen, um das Potenzial für sich zu bewerten.
Dem Hinweis wird gefolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Das Regionale Raumentwicklungsprogramm (RREP) erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Dementsprechend gilt der kommunale Entwicklungsrahmen mit Inkrafttreten der Teilfortschreibung als LVO für die nächsten 10 Jahre. Sollte die Verbindlichkeit der LVO über diese 10 Jahre hinaus existieren, wird ein jährlicher kommunaler Entwicklungsrahmen von 0,06 ha (netto)/ 500 Einwohner in Ansatz gebracht. Im Übrigen basiert die Berechnung zum kommunalen Entwicklungsrahmen auf einer Stichtagsregelung bezogen auf den gemeindespezifischen Einwohnerstand (31.12.2022).
lfd. Nr.: 155
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
Ident.-Nr.: 52
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Es wird unterstützt, dass mit dem vorgeschlagenen Flächen-Einwohner-Ansatz eine gezielte Betrachtung und Bewertung von neuen Wohngebietsflächen ermöglicht wird; ebenso müssen keine Wohneinheiten gezählt werden und es gibt keine Vorgaben zur Bebauungsdichte. Wie bereits erwähnt, widerspricht dies aber dem Ansatz einer ortsbildprägenden Bebauung in den ländlichen geprägten Gemeinden. In den wenigstens Dörfern ist mehrgeschossiger Wohnungsbau gewollt bzw. eine typische Bauweise. Der Flächenansatz würde eine Konzentration auf viele, kleine Grundstücke bewirken, die zwar eine Neubeanspruchung von Flächen reduziert, aber nicht siedlungstypisch ist bzw. kaum dem aktuellen Nachfrageverhalten entgegenkommt.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß Programmsatz 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Dies schließt z.B. die Festlegung der Grundstücksgrößen und die Abwägung von Gestaltungsfragen mit ein. Flächensparende Bauweisen lassen sich auch in ländlichen Gemeinden unter Wahrung des Ortsbildes realisieren.
lfd. Nr.: 156
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
Ident.-Nr.: 52
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Der Entwurf sieht vor, dass sich die Wohnbauflächenentwicklung auf die Brutto-Fläche eines Bebauungsplanes bzw. einer Satzung bezieht. In der praktischen Umsetzung im Rahmen der Bauleitplanung würden dann vermutlich Verkehrsflächen auf das Nötigsten reduziert, Grünfläche auf externe Maßnahmenstandort oder Ökokonten umgeleitet werden, um mehr Wohnraumfläche zu erhalten. Dies ist kontraproduktiv. Im Mischgebieten müssten gewerblich genutzte Flächen aus der Betrachtung hinausgerechnet werden. Eine Konkretisierung der Regelung ist erforderlich.
Dem Hinweis wird gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Bei diesen Flächen handelt es sich um Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-9 BauNVO. Bei Mischgebieten erfolgt eine 50%ige Anrechnung auf den kommunalen Entwicklungsrahmen. Die Begründung wird entsprechend angepasst.
lfd. Nr.: 157
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
Ident.-Nr.: 52
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4.2 (11)
Aus Sicht der Gemeinden sollte die Schaffung von altersgerechten Wohnraumangeboten nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden. In vorstehenden Programmsätzen sieht der Entwurf vor, dass dieses Wohnraumangebot durch die Zentralen Orte vorgehalten werden soll. Wenn dies dort nicht möglich ist und die nicht zentralen Orte für ihre Bürger eigene Angebote schaffen, darf dies nicht nachteilig für nicht zentrale Gemeinden sein.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den nächsten Jahren wird es zu deutlichen Verschiebungen in der Altersstruktur Westmecklenburgs kommen. Die vorherrschende Baustruktur in ländlichen, nicht-zentralen Orten wird dem wachsenden Bedarf Älterer zumeist nicht gerecht. Daher sind auch die ländlichen, nicht-zentralen Orte angehalten, Angebote in dem beschriebenen Segment in angemessenem Umfang für die ortsansässige Bevölkerung neu zu schaffen. Dadurch kann es zu einer „Win-win-Situation“ kommen: Ältere Menschen können längere Zeit in ihrem sozialen Umfeld verbleiben, die Nach- und Umnutzung von EFH kann durch junge Familien erfolgen (Generationenwechsel im Bestand) und die Flächenneuinanspruchnahme kann reduziert werden. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen erfolgt daher eine Anrechnung auf den kommunalen Entwicklungsrahmen, da es sich hierbei nicht um eine Benachteiligung der nicht-zentralörtlichen Gemeinden handelt und eine eindeutige Definition zur Abgrenzung zum normalen Dauerwohnen nicht existiert.
lfd. Nr.: 158
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
Ident.-Nr.: 52
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Zusammenfassend stellen die amtsangehörigen Gemeinden fest, dass das vorgelegte Siedlungskonzept eine Fortschreibung alter, nicht mehr reeller Modellgedanken ist, die die aktuellen Chancen und Vorteile des ländlichen Raumes nicht beachtet bzw. bewusst durch theoretische Ansätze zugunsten der Zentren aushebelt. Die Siedlungsbewegungen der letzten Monate haben gezeigt, dass ein großer Bedarf an Wohnraum im ländlichen Raum besteht, welcher durch das vorliegende Konzept nicht bedient werden kann. Die Ernsthaftigkeit des Regionalen Planungsverbandes für den ländlichen Raum in Westmecklenburg ein zukunftsorientiertes Konzept vorzulegen, wird insbesondere durch die Nichtdefinition eines Planungszeitraumes stark in Frage gestellt. Die Gemeinden benötigen mehr Flexibilität und fordern bedarfsgerechte und projektbezogene Ansätze.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Teilfortschreibung zielt nicht auf ein konfligierendes Verhältnis zwischen Zentralen Orten und ländlichen Gemeinden ab. Vielmehr soll mit der Teilfortschreibung eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Es soll nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraumes überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden. Das Regionale Raumentwicklungsprogramm (RREP) erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird. Einzelne raumordnerische Festlegungen innerhalb des RREP besitzen letztlich solange ihre Gültigkeit, wie die jeweilige LVO in Kraft ist.
lfd. Nr.: 159
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
Ident.-Nr.: 52
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(Die in der Stellungnahme des Amtes Lützow-Lübstorf vom 25.10.2021 formulierten Argumente und Bedenken bleiben bestehen und gelten für die vorliegende Stellungnahme weiter.)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erwähnte Stellungnahme bezog sich auf das Grobkonzept, welches die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge der ersten Beteiligungsstufe war. Der im Rahmen der zweiten Beteiligungsstufe ausgelegte Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) ist gegenüber dem Grobkonzept inhaltlich deutlich konkretisiert und präzisiert worden. Eine Auseinandersetzung mit einer Stellungnahme zum Grobkonzept ist daher nicht ohne weiteres möglich. Wie jedoch der veröffentlichten Abwägungsdokumentation zu den Stellungnahmen aus der ersten Beteiligungsstufe (einsehbar unter www.raumordnung-mv.de) zu entnehmen ist, wurden die Hinweise des Amtes Lützow-Lübstorf bereits damals größtenteils zur Kenntnis genommen und häufig auch ganz oder teilweise berücksichtigt. Auch auf Basis der neuerlichen Teilfortschreibungsunterlage (Stand: Juni 2022) wird die Abwägung zur in Rede stehenden Stellungnahme aufrechterhalten, da keine anderen oder zusätzlichen entscheidungserheblichen Belange oder Sachverhalte erkennbar sind.
lfd. Nr.: 160
Landesfrauenrat M-V
Ident.-Nr.: 53
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Sehr geehrte Damen und Herren,

die Vielfalt der ländlichen Gesellschaften spiegelt sich in den unterschiedlichen Teilräumen und Orten des Landes wieder. Angesichts der demographischen Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern, hier insbesondere Westmecklenburg, sowie knapper werdenden öffentlichen Ressourcen verstärken sich dadurch Nutzungskonflikte und -ansprüche. Erforderlich ist an dieser Stelle eine hohe Sensibilität für die unterschiedlichen Bedürfnisse und Interessenslagen. Diese unterscheiden sich beträchtlich nach Lebensphase, -situation, -entwurf und auch den lokalen Entwicklungen.
Letztlich kann diese hohe soziale Sensibilität dazu führen, den aktuellen Raumansprüchen gerecht zu werden, flexible und anpassungsfähige Räume für die unterschiedlichen Gruppen zu schaffen (bspw. sozial gerechte Wohnungsversorgung) als (neue) Raumwahrnehmung und -aneignung zu ermöglichen.

Die Beachtung und Umsetzung der gendersensiblen und nichtdiskriminierenden Perspektive bei der Entwicklung und Planung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms unter anderem aus folgenden Aspekten:

Der Landesraumordnungsplan (LEP MV 2016: 21) weist explizit die Beachtung der Bedürfnisse und damit erforderlichen Maßnahmen aller Geschlechter aus: „[…] die unterschiedlichen raumspezifischen Bedürfnisse von Männern und Frauen [sind] in ihrer Vielfalt und in unterschiedlichen Lebensphasen zu berücksichtigen sowie eine diskriminierungsfreie Teilhabe zu gewährleisten.“
Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns formuliert die Umsetzung der Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsziel aller Ressorts. In der Konzeption zur Durchsetzung der Gleichstellung (KDr. 6/2664) heißt es: „Die Gleichstellung von Frauen und Männern betrifft alle Lebensbereiche und muss bei allen Entscheidungen berücksichtigt werden. Dabei müssen der gesamte Lebenslauf von Frauen und Männern in den Blick genommen und passgenaue Rahmenbedingungen angeboten werden, die in jeder Lebensphase jeder und jedem die gleichen Wahlmöglichkeiten und Teilhabechancen eröffnen.“

Darüber hinaus machen repräsentative statistische Analysen auf die Unterschiede hinsichtlich der Gleichstellung, bzw. die Persistenz bestehender Ungleichheiten aufmerksam. An dieser Stelle sei stellvertretend auf den Gender-Index des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumentwicklung verwiesen. Dieser gibt Hinweise darauf, in welchen Regionen und in welchen Bereichen Anstrengungen zu mehr Geschlechtergerechtigkeit forciert werden müssen.
Der Landkreis Nordwestmecklenburg weist an dieser Stelle einen Index- und Indikatorenwert von 63,1, der Landkreis Ludwigslust-Parchim von 63,0 sowie Schwerin von 66,0 auf (bei 0 = absolute Geschlechterungleichheit, 100 = absolute Geschlechtergleichheit) [Fußnote 1]. Wobei an dieser Stelle erwähnt werden muss, dass sowohl kleinräumige (bspw. auf Gemeindeebene) als auch innerhalb der Indikatoren weitere Unterschiede bestehen. Vor dem Hintergrund der genannten Grundlagen bezieht sich die Stellungnahme des LFR aus einer geschlechtergerechten und nichtdiskriminierenden Perspektive.

Fußnote 1: vgl. BBSR: Gender Index: Link zur Webseite
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 161
Landesfrauenrat M-V
Ident.-Nr.: 53
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1. Anmerkungen zum Gesamtdokument
Die grundlegende Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen von Nutzer:innengruppen in dem RREP ist ersichtlich und begrüßenswert. Nichtsdestotrotz sind die Interessenlagen der verschiedenen sozialen Gruppen, besonders unter Berücksichtigung der Geschlechtergerechtigkeit in der Planungsebene und bei raumordnerischen Festlegungen stärker zu berücksichtigen und umzusetzen. Vor dem Hintergrund und zur Abbildung der Heterogenität der ländlichen Lebensweise sowie zur Darstellung der diversen räumlichen Struktur regen wir an die Formulierung „ländliche Räume“ (im Plural) zu nutzen. Dies hat in unterschiedlichen Kontexten bereits Eingang gefunden, bspw. in dem erst kürzlich umbenannten Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft.
Dem Hinweis wird gefolgt. In Analogie zur verwendeten Terminologie im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) und im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) wird die Formulierung in „ländliche Räume“ (Plural) geändert.
lfd. Nr.: 162
Landesfrauenrat M-V
Ident.-Nr.: 53
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Ferner bietet die Überarbeitung und Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) die Gelegenheit die geschlechtergerechte Sprache zu integrieren. Unterstützung und Beispiele finden sich in der Handreichung des Landesfrauenrates M-V e.V. [Fußnote 2] sowie im Leitfaden für die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Amts- und Rechtssprache des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern [Fußnote 3].

Fußnote 2:
Handreichung Landesfrauenrat MV e.V. weiblich männlich divers: Link zur Webseite

Fußnote 3:
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz: Leitfaden für die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Amts- und Rechtssprache Link zur Webseite
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Forderung wird dahingehend entsprochen, dass im Plandokument folgender Hinweis ergänzt wird: „Im Sinne einer einfachen Lesbarkeit wird darauf verzichtet, stets männliche und weibliche Schriftformen zu verwenden. Selbstverständlich sind immer gleichzeitig und chancengleich Frauen und Männer angesprochen.“ Bezüglich der Formulierung der Programmsätze ist ein sprachliches Änderungserfordernis nicht ersichtlich, da auf Personenbezeichnungen verzichtet wurde oder ohnehin weitestgehend geschlechtsneutrale Bezeichnungen (z.B. „Bevölkerungsgruppen“) verwendet wurden. Im Übrigen dient der o.g. einführende Hinweis einer gut verständlichen Sprache und einem eindeutigen, lesbaren und übersichtlichen Plandokument.
lfd. Nr.: 163
Landesfrauenrat M-V
Ident.-Nr.: 53
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2. Stellungnahme Seite 5, 4.1 (1):
Dass die bestehende Siedlungsstruktur in Westmecklenburg erhalten und nur „behutsam“ weiterzuentwickeln ist, ist erfreulich. In der Begründung dieser Festschreibung ist die hier vertretende Perspektive dennoch noch nicht hinreichend vertreten. Die genannten vier Rahmenbedingungen sind wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:
„Hohe Ansprüche der Bevölkerung an das Wohn- und Lebensumfeld sowie die Erwerbs- und Versorgungseinrichtungen, demographische Veränderungen, das für eine Demokratie konstitutive Recht auf gesellschaftliche Teilhabe und Partizipation und das wachsende Bewusstsein für die Notwendigkeit einer ressourcenschonenden und gleichberechtigten Gesellschaftsweise.“

Erläuterungen zur Ergänzung „an das Wohn- und Lebensumfeld sowie die Erwerbs- und Versorgungseinrichtungen“
Ländliche und kleinstädtische Lebensweisen, wie sie in der Gebietskulisse zu finden sind, bestehen aus Ansprüchen über die Wohn- als auch Arbeitssituation hinaus. Zur Steigerung einer attraktiven Wohn- und Lebensqualitäten gehört die Vereinbarkeit unterschiedlicher Erwerbs-, Privat- sowie Versorgungssituation bzw. -arbeit. Die Formulierung spiegelt nicht nur Aspekte der Care-bzw. Reproduktionsarbeit, bspw. für Kinder und pflegebedürftige Personen, sondern auch die Berücksichtigung der Aspekte Freizeit und Erholung, sowie ehrenamtliches Engagement. Überdies erweitern die Begriffe den Fokus auf Erwerbsarbeit aus einer selbstständigen Tätigkeit heraus sowie das Vorhandensein mehrerer Arbeitsverhältnisse.

Erläuterungen zur Ergänzung: „und Partizipation“
Gesellschaftliche Teilhabe und Partizipation sind eng miteinander verknüpft. Partizipation erweitert hier um den Aspekt der tatsächlichen Beteiligung von Menschen an unterschiedlichen Entscheidungsprozessen. So ist es möglich, dass bereits von Anfang an Auswirkungen auf die unterschiedlichen sozialen Gruppen bedacht und Benachteiligungen verhindert werden können. Siehe auch dem Gender Mainstreaming-Prinzip. Erläuterungen zur Ergänzung: „und gleichberechtigten“ Die Ergänzung stärkt die Begründung, dass nicht nur die Notwendigkeit einer „ressourcenschonende Gesellschaftsweise“ für das „wachsende Bewusstsein“ notwendig ist. Vielmehr geht es um Sichtbarmachung der gesamtgesellschaftlich relevanten Forderung der Verhinderung (präventiv) und Bekämpfung (reaktiv) von Ungleichbehandlungen und Diskriminierung aller Geschlechter und sozialen Gruppen.
Dem Hinweis wird gefolgt.
lfd. Nr.: 164
Landesfrauenrat M-V
Ident.-Nr.: 53
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Seite 5, 4.1 (2)
„[…] Dies gilt insbesondere für ihre Rolle als attraktiver Standort für Gewerbe und Industrie, als Standort für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen aller Art und als Wohn- und Lebensstandort.

Erläuterungen zur Ergänzung: „- und Lebensstandort“
Die Erweiterung der Formulierung ergibt sich aus dem Verweis auf die Heterogenität der ländlichen Räume (vgl. Definition des Johann Heinrich von Thünen – Institut, Bundes-forschungsinstituts für ländliche Räume, Wald und Fischerei, www.landatlas.de) nicht nur durch Erwerbs- sowie Wohnstandorte auszeichnet, sondern eben darüber hinaus Orte des Privatlebens unterschiedlicher Gruppen sind. Diese zeichnen sich durch Aktivitäten neben dem Wohnen als auch Arbeiten aus. Hierzu gehören Aspekte, die zu den sog. weichen Standortfaktoren zählen, wie Angebote an öffentlichen Frei- und Grünflächen (bspw. Sport-, Spiel- und Parkflächen), die zu einer attraktiven Frei- bzw. Regenerationszeit beitragen, bspw. für Kinder und Jugendliche.
Dem Hinweis wird gefolgt.
lfd. Nr.: 165
Landesfrauenrat M-V
Ident.-Nr.: 53
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S. 6, zu 4.1 (3-76):
Die im Absatz drei genannten Argumente zur beabsichtigten Siedlungsverdichtung, gerade in den Gebieten mit einer sehr geringen Einwohner:innendichte, prognostizierter Zuwanderung trotz generellem Bevölkerungsrückgang, ist fraglich, wie die angestrebten „sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche ihrer Bevölkerung“ (S. 3, (1)) befriedigt werden können, wenn die angestrebte zunehmende Zentralisierung zu einer eher urbanen und verdichteten Form des Wohnens führt. Schließlich zeigen aktuelle Studien (stellvertretend: Thünen-Institut; ILS 2022: KoBaLd – Vom Kommen, Gehen und Bleiben: Wanderungsgeschehen und Wohnstandortentscheidungen aus der Perspektive ländlicher Räume, vgl. auch LandInForm, Ausgabe 3.22, S. 12f.), dass bei einem Zuzug aufs Land als Wohn- und Lebensstandort gerade Grün- und Freiflächen im Umfeld sowie die passende Wohnfläche oder Grundstücksgröße zu den wichtigsten Kriterien gehören.
Vor dem Hintergrund der bestehenden Gemeindestruktur in der Gebietskulisse nimmt darüber hinaus eine Konzentration auf die „Hauptorte“ eine zunehmende räumliche Trennung von Wohnen, Arbeiten, Versorgung sowie Freizeit in Kauf. Dies wiederum hat Auswirkungen auf Mobilitätskosten sowie Zeitaufwand. Davon betroffen sind insbesondere Gruppen, die bereits Erreichbarkeitsprobleme aufweisen, bspw. ältere Menschen, Personen mit Care-Aufgaben, Kinder, Personen ohne PKW.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen ist eine zentrale Leitvorstellung der Bundesraumordnung (vgl. § 1 Abs. 2 ROG). Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge trägt zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse bei. Die Zentralen Orte stellen ein verlässliches Gerüst zur Sicherung der Daseinsvorsorgeeinrichtungen dar. In räumlicher Hinsicht flankiert das Gleichwertigkeitsziel der Raumordnung das Sozialstaatsprinzip bzw. das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft des Grundgesetzes. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird, gesteuert werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich.
lfd. Nr.: 166
Landesfrauenrat M-V
Ident.-Nr.: 53
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Seite 8, zu 4.1 (10):
„[…] können zweckdienlich sein. Ausschlaggebend für die Weiterentwicklung sozialer und wirtschaftlicher Ansprüche der Bevölkerung im Rahmen der Ortsentwicklungsstrategie sind angemessene Bürger:innenbeteiligungsverfahren anzuwenden. Bei der Ortsentwicklungsstrategie soll es sich nicht vorrangig um ein statisches Konstrukt, sondern vielmehr um einen fortlaufenden Prozess zum Erreichen der eigenen Entwicklungsziele handeln.“

Erläuterungen zur Ergänzung:
Der Wissensaustausch und die Vernetzung der unterschiedlichen sozialen Gruppen im Rahmen von Bürger:innenbeteiligungsverfahren ist ein wichtiges Instrument zur Integration des Querschnittsziels Gender Mainstreaming und bietet die Möglichkeit der umfänglichen gesellschaftlichen Teilhabe auf allen Planungsebenen. Eine alltagsorientierte Planung und Ortsentwicklung unter Berücksichtigung von geschlechtergerechten Ansprüchen vielfältiger Lebens-phasen und -entwürfen – unabhängig der unterschiedlichen Diskriminierungsdimensionen (s.o.).
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ausformung von Prozessen zur Aufstellung integrierter Ortsentwicklungsstrategien obliegt den jeweiligen Gemeinden.
lfd. Nr.: 167
Landesfrauenrat M-V
Ident.-Nr.: 53
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Seite 13, zu 4.2 (2):
„[…] Sicherung von Grund und Boden, schnellere Bereitstellung von erschlossenem Wohnbauland, Wohneigentumsförderung, Wohnumfeldverbesserung, Modernisierung des Wohnungsbestandes, Nutzmischung in Wohnquartieren) erforderlich.“

Erläuterungen zur Ergänzung:
Wohnbauten sind dann geschlechtssensibel und nichtdiskriminierend umgesetzt, wenn sie den unterschiedlichen Lebensphasen und -entwürfen von unterschiedlichen sozialen Gruppen gerecht werden. Dazu gehören neben vielfältigen Wohnungsangeboten auch unterschiedliche Wohnungstypen und -grundrisse. Ziel dessen ist u.a. die Erleichterung von Care-Aufgaben (bspw. durch bauliche Barrierefreiheit) aber auch die Förderung nachbarschaftlicher Kontakte, durch ausreichende private als auch öffentliche Frei- und Grünflächen. Schließlich erhöht die Bereitstellung von Möglichkeiten der Nutzmischung eine generelle Attraktivitätssteigerung, schließlich gilt das Nebeneinander unterschiedlicher Nutzer:innengruppen einer räumlichen Segregation von Sozialstrukturen entgegen.
Dem Hinweis wird gefolgt.
lfd. Nr.: 168
Landesfrauenrat M-V
Ident.-Nr.: 53
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S. 13, zu 4.2 (3)
„Zu den wichtigsten Nachfragegruppen in den Zentralen Orten […] zählen zum einen die jungen Familien, junge Erwachsene zwischen Schulabschluss und Berufseingangsphase und zum anderen Senior:innen.“ „Die Wanderungsstatistik für MV zeigt, trotz einer positiven Entwicklung, eine hohe selektive Abwanderung von jungen Erwachsenen. Dabei besteht generell eine hohe Bleibeorientierung, die ebenfalls mit einer Wohnungsnachfrage einhergeht.“

Zu den Erläuterungen:
Motive, warum junge Erwachsene bleiben wollen, sind sehr vielfältig. Wissenschaftliche Analysen zu Bleibegründen [Fußnote 4] zeigen, dass nicht nur ökonomische Faktoren, bspw. der Arbeitsplatz, eine Rolle spielen, sondern insbesondere auch die sozialen Beziehungen, welche aufrecht erhalten bleiben sollen, bspw. durch eine intergenerationale Solidarität in Verbindung mit Care Arbeit, der Kontakt zum freundschaftlichen sozialen Netzwerk im Rahmen der Freizeitbeschäftigung sowie eine starke Bindung zum Ort.

Fußnote 4:
stellvertretend dazu siehe Arne Lehmann (2008): Gründe und Folgen des Brain Drain in Mecklenburg-Vorpommern; Markus Wochnik (2014): Aufbruch in dieselbe Welt. Bleibestrategien von Jugendlichen im ländlichen Raum; Jan Schametat u.a. (2017): Was sie hält. Regionale Bindung von Jugendlichen im ländlichen Raum.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Benannt sind hier die wichtigsten Nachfragegruppen für den Wohnungsneubau. Dass neben jungen Familien und Senioren auch andere Bevölkerungsgruppen Wohnraum nachfragen, wird nicht in Abrede gestellt, ist aber im Hinblick auf den Wohnungsneubau nur von nachrangiger Relevanz.
lfd. Nr.: 169
Landesfrauenrat M-V
Ident.-Nr.: 53
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S. 16, zu 4.2 (6), 1)
„Die Gemeinde ist infrastrukturell prädestiniert, wenn…. 5.) Sport-, Kultur-, Freizeiteinrichtung; 6.) eine stationäre und/oder teilstationäre Pflegeeinrichtung.

Erläuterungen zur Ergänzung:
Aus einer Gleichstellungsperspektive ist insbesondere die geschlechtsabhängige unterschiedliche Verwendung von Zeit ein Aspekt, der die bestehende Ungleichstellung verdeutlicht. So soll an dieser Stelle die räumliche als auch zeitliche Erreichbarkeit als auch Vereinbarkeit in Verbindung mit Betreuungstätigkeiten als auch sozialen Tätigkeiten (bspw. zur Stärkung von Frauen in formellen ehrenamtlichen Positionen) durch den Zusatz Sport- und Freizeiteinrichtungen als auch den Pflegeeinrichtungen als infrastrukturell prädestiniert hervorgehoben werden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine Modifizierung unter Nr. 5.) erfolgt nicht, da es um eine nicht zielführende Erweiterung aufgrund unbestimmter Kriterien handelt. Eine Ergänzung von Nr. 6.) wird nicht vorgenommen, da dies dem Programmsatz 4.2 (10) zuwiderlaufen würde.
lfd. Nr.: 170
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 54
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Sehr geehrte Frau Eberle,

hiermit gebe ich, [Name anonymisiert] [Adresse anonymisiert] folgende Stellgungnahmen zum Raumentwicklungsplan ab.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 171
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 54
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Entwurf des Umweltberichtes:
- Seite 5, Abs. 1 und 3, zur Ehrlichkeit des politischen Willen gehört dazu, dass die Stärkung der Zentren eine Schwächung des Restes bedeutet und insofern ein ganz klarer politischer Wille auf die Urbanisierung gelegt wird, ergo der größte Teil des Flächenlandes nicht entwickelt werden soll (man könnte von einer gewollten Entsiedelung der Fläche durch geplanten Nichtentwicklung und Unattraktivität sprechen). Das zeigt sich auch durch die Verpflichtung der Zentralen Orte, Wohnbauflächenangebote über Bedarf anzubieten. Wenn man die Fläche hinten anstellen will, dann sollte man das auch tatsächlich und ehrlich so benennen und nicht positiv umschreiben. Vorschlag „Der Planungsverband empfiehlt, eine Urbanisierung Westmecklenburgs. Damit einhergehend, werden die nicht urbanen Orten unattraktiver und bleiben hinter der Entwicklung der urbanen Zentren zurück. Außerdem sind die Zentren finanziell besser auszustatten als der Rest und im Zweifel Finanzmittel aus dem Rest abzuschöpfen und in die Zentren zu transferieren.
- Absatz 6 und 10, „Auch hierfür wird ein interkommunal abgestimmtes Wohnungsbauentwicklungskonzept vorausgesetzt“, wer hat hier die Verantwortung und die Pflicht dieses zu tun. Das entzieht sich dem Leser. Wenn es keine Einigung gibt, was ist dann?
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Eine Entwicklung nicht zentraler Orte und die Schaffung attraktiver Dörfer ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung und ohne größere Flächenversiegelungen (z.B. durch Fokussierung auf den Innenbereich, Generationswechsel im Bestand) weiterhin möglich. Bezüglich der interkommunal abgestimmten Wohnbauentwicklungskonzepte sei auf die Begründung zu Programmsatz 4.2 (7) der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2 verwiesen.
lfd. Nr.: 172
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 54
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Entwurf der Teilfortschreibung:
- Seite 2 Absatz 11, „benachbarte Gemeinden sollen sich abstimmen...Dabei soll die Erstellung gemeinsamer Flächennutzungspläne geprüft werden“. Lüttow-Valluhn stimmt sich mit Gallin, Zarrentin, und Kogel ab, Gallin mit Gresse, Kogel mit Dodow, Zarrentin mit Wittenburg.... Am Ende heißt das, dass sich alle Gemeinden in Westmecklenburg abstimmen müssen (sollen bedeutet juristisch ja eine Verpflichtung). Erst nach Abstimmung mit allen Nachbargemeinden kann es dann für die einzelne Gemeinde weiter gehen. Hier fehlt ein deutliche Abgrenzung, wie weit die Abstimmung zu erfolgen hat. Z.B. Abstimmung im Amtsgebiet.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Neben dem gesetzlich geregelten Abstimmungsgebot (vgl. § 2 Abs. 2 BauGB) besteht mit dem Programmsatz 4.1 (11) der Prüfauftrag, dass benachbarte Gemeinden auch weitere Möglichkeiten der freiwilligen interkommunalen Kooperationen ausloten sollen. Eine weitere räumliche Einschränkung ist nicht erforderlich.
lfd. Nr.: 173
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 54
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- Seite 4, Begründung zu 4.1 (7), hier werden neue Vorschriften für die Planungen gemacht, die Kosten und Ressourcenverbrauche nach sich ziehen. Schön wäre, wenn Westmecklenburg sich nicht zusätzliche Verwaltungsvorschriften gibt, sondern zumindest das Landesrecht angepasst wird. Im Gegenzug zu den neuen Vorschriften sollten mindestens so viele alte Vorschriften abgeschafft werden, dass unterm Strich der Ressourcenbedarf der Verwaltungen und sonstiger Beteiligter sinkt und auch damit ein nachhaltiger Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz erfolgt. Der Regulator darf sich hier nicht aus der gesellschaftlichen Verpflichtung herausnehmen. Er muss auch Ressourcen sparen und darf es nicht nur von Anderen fordern.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der (Teil-)Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms erfüllt der Regionale Planungsverband seinen gesetzlichen Auftrag gemäß § 9 LPlG M-V. Die Änderung landesgesetzlicher Bestimmungen liegt jedoch nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes. Mit dem Programmsatz 4.1 (7) sollen Kommunen im Hinblick auf ihre gemeindliche Planung für die Umsetzung von Klimaanpassungsstrategien sensibilisiert werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine zusätzliche Vorschrift, die über fachgesetzliche Bestimmungen hinausgeht. Eine exemplarische Untersetzung formeller und informeller Anpassungsstrategien erfolgt im Begründungsteil. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
lfd. Nr.: 174
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 54
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- Seite 5 Begründung zu 4.1 (8), Hier fehlt ein Fazit der Gestalt, dass es Wille ist, aufgrund der Flächenverbrauche, Energieversorgung, Anbindung ÖPNV etc., in urbanen Zentren eine hohe städtebauliche Dichte in geschlossener Bauweise -eng zusammenstehende mehrgeschossige Wohngebäude, keine freistehenden Einfamilienhäuser mehr- haben möchten. Auch hier sollte die blumige Formulierung „ehrlicher“ erfolgen. „Es ist politischer Wille, das Einfamilienhaus zu verdrängen und nur noch mehrgeschossige Wohngebäude zu errichten.“
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Für derartige weitreichende Bestimmungen hat der Regionale Planungsverband keine Regelungskompetenz. Dennoch soll im Sinne der Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme und des Ressourcenschutzes auf ein flächensparendes Bauen hingewirkt werden, wobei den Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planung eine hohe Flexibilität zugestanden wird. In der Begründung zu Programmsatz 4.1 (8) sind beispielhafte Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Erzeugung regenerativer Energie sowohl bei neuen Siedlungsvorhaben als auch beim vorhandenen Siedlungsbestand dargelegt.
lfd. Nr.: 175
Privater Einwender
Ident.-Nr.: 54
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- Seite 7 Absatz 3, wenn in Zentralen Orten der soziale Wohnungsbau für einkommensschwache vorangetrieben werden soll, hat das zur Folge, dass im Rest für Westmecklenburg für einkommensstarke Bevölkerung gesehen wird. Auch hier fehlt das ehrliche Fazit. Es fehlt aber auch wieder der Hinweis, dass öffentliche Mittel zur Wohnungsbauförderung, die in der Regel einkommensabhängig sind, künftig nur noch in den Zentralen Orte fließen sollen. Insofern will man den Rest aus der Wohnungsbauförderung herausnehmen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Aufgrund der infrastrukturellen Voraussetzungen sind vor allem die Zentralen Orte prädestiniert, sozialen Wohnungsraum für einkommensschwache Bevölkerungsgruppen anzubieten. Auch den nicht-zentralen Orten steht es frei, bezahlbare Wohnraumangebote zu schaffen. Der Programmsatz 4.2 (3) ist daher bewusst als Grundsatz der Raumordnung formuliert.
lfd. Nr.: 176
Landkreis Nordwestmecklenburg
Ident.-Nr.: 55
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Fachdienst Bauordnung und Planung Bauleitplanung

4.2 Wohnflächenentwicklung
Zu 4.2 (8) Die Zielqualität dieses Punktes ist zu prüfen. Ziele der Raumordnung sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz „verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums“.
Dem Hinweis wird gefolgt. Der Programmsatz wird zu einem Grundsatz geändert.
lfd. Nr.: 177
Landkreis Nordwestmecklenburg
Ident.-Nr.: 55
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Begründung zu 4.2(5)
Abbildung 1 Punkt 2
Damit sind Pläne nach § 13a Abs.2 Nr.2 BauGB ausgeschlossen, weil erst mit der Berichtigung des F-Planes dem Entwicklungsgebot Rechnung getragen wird. Sofern dieser Punkt so zu verstehen ist und auch Pläne gem. § 13a BauGB in Gemeinden ohne wirksamen Flächennutzungsplan ausgeschlossen werden sollen, dann sind diese beiden Varianten als Punkt 3 und 4 bei der Anrechnung auf den kommunalen Entwicklungsrahmen mit aufzunehmen. Die Entscheidung ist zu begründen. Ist das nicht gewollt, wäre der 2 Halbsatz zu streichen.

Abbildung 1 Punkt 4
Hier sollte das Wort „rechtskräftiger“ vor Satzungen gestrichen und durch „von“ ersetzt werden, um zweifelsfrei zu verdeutlichen, dass auch zukünftige Planungen der Gemeinde hiermit berücksichtigt werden.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der zweite Anstrich in der Abbildung 1 wird geändert in „alle Wohnbauflächen in Bebauungsplänen der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB“. Im Sinne der Eindeutigkeit und in Übereinstimmung mit dem BauGB wird an der Formulierung „rechtskräftig“ festgehalten.
lfd. Nr.: 178
Landkreis Nordwestmecklenburg
Ident.-Nr.: 55
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Untere Denkmalschutzbehörde
Auf Basis der von Ihnen eingereichten Unterlagen wurde festgestellt, dass aus denkmalpflegerischer Sicht keine Änderungen vorzunehmen sind.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 179
Landkreis Nordwestmecklenburg
Ident.-Nr.: 55
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FD Umwelt und Kreisentwicklung
Untere Wasserbehörde
Durch die untere Wasserbehörde wurde bereits zur 1. Stufe (Vorentwurf zum Umweltbericht) eine Stellungnahme an den Regionalen Planungsverband WM abgegeben. Weitere Hinweise ergeben sich nach Vorlage des Entwurfes zur 2. Stufe nicht.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 180
Landkreis Nordwestmecklenburg
Ident.-Nr.: 55
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Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde
Zur Beschränkung des Flächenverbrauchs und zur Vermeidung erwartbarer devastierter Flächen sollen folgende Zielvorgaben geprüft werden:
1. Durchschnittliche Mindestzahl von Wohneinheiten / ha Bruttobaufläche definieren (z.B. 10-35 WE/ha, gestaffelt nach Infrastrukturnähe).
2. Maximale Neuinanspruchnahme von Freiflächen mit Berücksichtigung des Innenentwicklungspotenzials abhängig von der Infrastrukturnähe definieren (z.B. 0,2 ha / 500 EW für Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion). Bei überdurchschnittlich flächensparender Bauweise (z.B. < 100 m² / WE oder > 35 WE / ha) sowie besonders guter Infrastrukturnähe sollte zunehmend größere zulässige Flächeninanspruchnahme ermöglicht werden (in Stadt-Umland-Räumen (SUR) mit besonderer Nähe zum schienengebundenen ÖPNV und KITAs / Schulen evtl. keine Begrenzungen der Anzahl von WE).
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Es werden keine Vorgaben für Bebauungsdichten aufgenommen. Die jetzige Regelung ermöglicht den Gemeinden eine hohe Flexibilität im Hinblick auf ihre jeweilige ortsangepasste Bebauung. Auch wird keine Vorgabe hinsichtlich infrastrukturbezogener Staffelungen aufgenommen. So ist die Flächeninanspruchnahme an die Einwohnerzahl gebunden, was indirekt ohnehin in der Regel mit der Infrastrukturausstattung korreliert. Zudem sei auf Programmsatz 4.2 (6) verwiesen, in dem bereits infrastrukturelle Voraussetzungen berücksichtigt werden.
lfd. Nr.: 181
Landkreis Nordwestmecklenburg
Ident.-Nr.: 55
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Begründung zu Nr. 1. und 2.
Zum RREP
Die UBodB geht davon aus, dass vorliegende RREP-Fortschreibung der Kapitel 4.1. und 4.2 künftig einen gleichbleibenden oder steigenden Flächenverbrauch verglichen mit dem Statusquo ermöglicht [Fußnote 1]. Nach großzügiger Innenentwicklung ohne Begrenzung von Wohneinheiten und ohne konsequente Flächenbegrenzung muss mit vermehrter Inanspruchnahme schützenswerter landwirtschaftlicher Flächen gerechnet werden [Fußnote 2 und 3]. Dies entspricht dem bundesweiten Trend, dass Flächenneuinanspruchnahme für den Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsfläche weitestgehend zu Lasten der landwirtschaftlichen Nutzfläche und damit oftmals zu Lasten fruchtbarer Böden geht [Fußnote 4]. Umnutzungen devastierter Flächen erfolgen bislang nicht im angestrebten Umfang. Hohe Entsorgungskosten bei Schadstoffbelastungen sind ein Grund. Für vermehrte Revitalisierungen devastierter Flächen setzt der vorliegende Entwurf keine wirksamen Impulse.Eine Konzentration neuer Wohnbauflächen auf zentrale Orte mit guter Infrastrukturnähe ist angestrebt, wird ohne messbare Zielvorgaben jedoch kaum zu erreichen sein. Daraus resultierende Raumüberwindungskosten drücken sich auch durch Eingriffe in den Boden aus, welche grundsätzlich vermieden oder minimiert werden sollen.Der RREP will die Errichtung von Sonderwohnformen für Senioren befördern und den Generationswechsel im EFH-Bestand steuern. Wenn 2040 jeder Dritte im Rentenalter ist und die Anzahl der über 85-Jährigen erheblich ansteigt (vergl. Abb. 1), ist allerdings trotz steigender Wohnfläche/EW auch mit Leerstand zu rechnen [Fußnote 5]. In 10 – 25 Jahren wird mit der Alterung der Bevölkerung und steigenden Energiekosten eine erneute Zunahme devastierter Flächen, insbesondere in infrastrukturfernen Räumen erwartet. Dem sollte mit aktuellen Raumplanungen entgegengewirkt werden. Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden (§ 1 (2) LBodSchG M-V) ist nicht angemessen in Zielen und Grundsätzen festgelegt. Die Vorgabe den Flächenverbrauch quantitativ zu begrenzen (ROG § 2 (2) Nr. 6) aus dem Jahr 2017 ist auch bei Gemeinden mit zentralörtlichen Funktionen und auch dann zu berücksichtigen, wenn diese im übergeordneten LEP von 2016 noch nicht enthalten ist. Festlegungen konkreter Flächensparziele in Regionalplänen und in nachfolgenden Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen sind erforderlich [Fußnote 6]. Der LABO-Statusbericht 2020 (UMK Umlaufbeschluss Nr. 60/2020 mit Protokollerklärungen und Anlagen) sieht die Einführung von Mindestdichten der Bebauung durch Geschoss- und Grundflächenzahlen in Regionalen Raumordnungsplänen vor [Fußnote 7]. Für angestrebte B-Plan-Festsetzungen von hoher städtebaulicher Dichte (§ 9 (1) Nr. 1, 2, 3 BauGB) [Fußnote 8] bedarf es raumplanerischer Vorgaben.

Fußnote 1:
Vergl. Konzept für eine Neudefinition der Eigenentwicklung in den nicht zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg für den Zeitraum 2021-2030, Endbericht, S. 22, Gertz, Gutsche, Rümenapp,Hamburg und proloco, Bremen im Auftrag des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg, Sept. 2015 (kurz: Eigenentwicklung WM, Endbericht, S. 27, Gertz, Gutsche, Rümenapp, Sept. 2015)

Fußnote 2:
Mit einer ungeprüften Fortschreibung bisheriger Bautätigkeit nach WE enthält RREP-Entwurf keine methodisch unbedenkliche und insgesamt plausible Flächen-Eigenentwicklungsprognose der ländlichen Räume ohne zentralörtliche Funktion, welche auch in Erwägung zieht, ob und in welchem Umfang gebrauchte Immobilien zur Deckung eines etwaigen Bedarfs zur Verfügung stehen beziehungsweise künftig zur Verfügung stehen werden.
Vergleiche aus dem Jahr 2015 (Eigenentwicklung WM, Endbericht, S. 27, Gertz, Gutsche, Rümenapp, Sept. 2015) mit Regionen anderer Bundesländer und einem Bearbeitungsstand von tlw. vor 1999 sind kein geeigneter Maßstab.

Fußnote 3:
Bei künftig eventuell angestrebten Freiflächeninanspruchnahmen für Wohnsiedlungsflächenbedarfe sollte zunächst zu klären sein, ob neue Wohnbauflächen wegen bisher zu geringer Bebauungsdichten angestrebt werden.

Fußnote 4:
LABO_Statusbericht_2020_Flaechenverbrauch_.pdf (labo-deutschland.de), S. 13

Fußnote 5:
Demografieportal - Fakten - Bevölkerungszahl in Mecklenburg-Vorpommern (demografie-portal.de): Bei einer moderaten Migration würde die Bevölkerungszahl bis 2060 unter 1,3 Millionen fallen.

Fußnote 6:
LABO_Statusbericht_2020_Flaechenverbrauch_.pdf (labo-deutschland.de), S. 23

Fußnote 7:
LABO_Statusbericht_2020_Flaechenverbrauch_.pdf (labo-deutschland.de), S. 49

Fußnote 8:
LABO-Statusbericht 2020, Anlage 1, Instrumente der Bundesländer, M-V, S. 20 (UmlaufID_1586_DateiID_536.pdf (umweltministerkonferenz.de))
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Programmsätze in den Kapiteln 4.1 und 4.2 zielen bereits auf eine nachhaltige Siedlungsentwicklung mit sparsamer Flächeninanspruchnahme und Nutzung des vorhandenen Bestandes ab. Insbesondere der in Programmsatz 4.2 (5) geregelte Flächen-Einwohner-Ansatz trägt zu einer Begrenzung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche und nicht versiegelter Böden bei.
lfd. Nr.: 182
Landkreis Nordwestmecklenburg
Ident.-Nr.: 55
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Zum Umweltbericht

Bis zum Jahr 2030 will die Bundesregierung die Flächenneuinanspruchnahme auf unter 30 ha pro Tag verringern (30 ha pro Tag minus X -Ziel). Hinreichende Untersuchung und Berücksichtigung der ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen von Flächenneuinanspruchnahmen ist in allen Planungsverfahren erforderlich [Fußnote 9]. Bei Neuinanspruchnahme von Böden für Siedlungen und damit zusammenhängender Infrastruktur werden Bodenfunktionen i.d.R. irreversibel erheblich beeinträchtigt oder gehen ganz verloren. Durch die Festlegungen des RREP wird ein Rahmen gesetzt mit in der Summe voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen. Der Umweltbericht soll erhebliche strukturelle Eingriffe behandeln. Dies gilt auch dann, wenn Einzelflächen kleiner als 5 ha und noch nicht räumlich definiert sind. Mit der bisherigen, einer prognostizierten und der max. zulässigen Summe in Anspruch genommener Freiräume sowie zusätzlicher versiegelter Flächen sollen erhebliche strukturelle Eingriffe im Umweltbericht behandelt werden. Welche strukturellen (nicht flächenspezifischen) Planungsalternativen in Betracht kommen, und welcher Gestaltungsspielraum für die nachfolgenden Planungsebenen verbleibt, soll konkret erörtert werden. Möglichkeiten voraussichtlich erhebliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder zu minimieren sind darzulegen und ggf. hinsichtlich der Relevanz für Ziele und Grundsätze des RREP zu prüfen. Erwartete tendenziell positive Auswirkungen für den Boden und Flächenverbrauch sind bislang nicht belegt. Der Umweltbericht ist nicht als begleitender Prozess erkennbar, welcher konkrete Abwägungen zu einzelnen Festlegungen nachvollziehbar macht. Die Böden im Landkreis Nordwestmecklenburg sind mit mehr als 50 BP [Fußnote 10] in vielen Fällen schützenswert. Die bisherigen Entwicklungen der Flächeninanspruchnahmen und zusätzlichen Versiegelungen sind nicht dargelegt (vergl. Abb. 2). Tendenziell gleichbleibende oder steigende Anzahl von Gebäuden mit einer oder zwei Wohnungen seit 2012 lässt einen abnehmenden Trend noch nicht erkennen und eher zunehmenden Flächenverbrauch je Wohneinheit erwarten. Dies gilt insbesondere, da in EEG (Eigenentwicklungsgemeinden) zunehmende größere Flächenversiegelungen für ein EFH zu beobachten sind [Fußnote 11]. Konkrete Überwachungsmaßnahmen sind mindestens für künftige Umweltprüfungen erforderlich. Das Fehlen einer für die Öffentlichkeit nachvollziehbaren Darstellung bisheriger sowie Auseinandersetzung mit künftig vorgesehenen Flächenverbräuchen und Versiegelungen kommt planungsrelevanten Abwägungsdefiziten gleich.

[Im Originaldokument folgen an dieser Stelle die Abbildung 1: Altersstruktur in M-V 2021 und 2050 und die Abbildung 2: Verbleibende Kontingente zum Flächenverbrauch nach UBA]

Fußnote 9:
LABO_Statusbericht_2020_Flaechenverbrauch_.pdf (labo-deutschland.de), S. 49

Fußnote 10:
BP Bodenpunkte (Ackerzahl oder Grünlandzahl; Bodenzahl bzw. Wertzahlen nach BodSchätzG am jeweiligen Standort.)

Fußnote 11:
Die Evaluation der Siedlungsentwicklung für den Zeitraum vom 2011-2019 (Gertz, Gutsche, Rümenapp, Aug. 2020) untersucht nur die Anzahl der Einwohner und der fertiggestellten Gebäude bzw. Wohnungen nach Gemeinden, Bauformen und Lagegunst während verschiedener Zeiträume. Zur Differenzierung der Wohnungsbautätigkeit in Westmecklenburg nach der Bauform (Anzahl Wohnungen im Gebäude) siehe A2-2 bis -10
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Mit den Regelungen der Teilfortschreibung wird ein ungezieltes Siedlungswachstum reduziert und einer weiteren größeren Flächenneuinanspruchnahme entgegengewirkt. Erhebliche Eingriffe, wie neue Versiegelungen, können erst nach Vorlage konkreter Vorhaben z.B. im Zuge nachfolgender Bauleitplanverfahren ermittelt und abgewogen bewertet werden. Zur Begrenzung der Flächenneuinanspruchnahme von Boden und anderen Schutzgütern sind die Festlegungen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) ausreichend, um eine nachhaltige Strategie für die Planungsregion zu entwickeln (z.B. durch Flächensparmaßnahmen, Innenentwicklung, Nachnutzung, Nachverdichtung). Insbesondere wurde der Flächen-Einwohner-Ansatz eingeführt, der zu einer nachhaltigen Verringerung des Bodenverbrauchs führt. Zudem sind bereits landesseitig (Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2016) Grenzen hinsichtlich besonders schutzwürdiger Böden gesetzt worden. Im Kapitel 9 werden geeignete Überwachungsmaßnahmen weiter konkretisiert.
lfd. Nr.: 183
Landkreis Nordwestmecklenburg
Ident.-Nr.: 55
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Hinweise:
Auch dort, wo im GLRP [Fußnote 12] oder in digitalen Karten des LUNG keine Böden oder Bodenfunktionsbereiche mit hoher und sehr hoher Schutzwürdigkeit erfasst sind, kommen solche vor und sind im Maßstab (z.B. 1:5.000) der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für kleinräumige organische Böden (Moore). Konflikte sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung z.B. hinsichtlich schützenswerter Bodenfunktionen, Revitalisierungsaufwendungen bei devastierten Flächen, Lärmschutz und Infrastrukturnähe zu erwarten. Sinnvoll erscheinende Ziele, mindestens aber Abwägungsvorgaben (Grundsätze des RREP) sollten erwogen werden wie z.B.:
- Ab welcher Infrastrukturnähe (z.B. ab 15 Infrastrukturpunkten [Fußnote 13]) und
- ab welcher Bebauungsdichte (z.B. 25 WE/ha bzw. < 100 m² versiegelte Fläche / WE; vorhanden und geplant)
- können ertragskräftige Böden bis 60 BP ausnahmsweise in Anspruch genommen werden,
- wenn andere geeignete Flächen oder geeignete Ferienwohnungen nachweislich nicht zugänglich gemacht werden können.
Für flächensparendes Bauen im unbeplanten Innenbereich, sollte geprüft werden, z.B. 1,5 m höhere Traufen und z.B. 2 m höhere Firste als im Bestand grundsätzlich als vertretbar einzustufen, wenn Denkmale, Schornsteine und Besonnung bestehender Nachbargebäude und deren wesentlicher Freiflächennutzungen (z.B. Terrassen, Gewächshäuser) nicht beeinträchtigt werden [Fußnote 14].Im Sinne des flächensparenden Bauens sollten möglichst geringe Grundflächen bzw. Grundflächenzahlen nach §§ 16, 17,19 BauNVO in B-Plänen festgesetzt werden. Für verdichtetes Bauen kann dagegen eine relativ große versiegelte Fläche auf einem Grundstück sinnvoll sein. Ein Weg, um Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen durch Flächenversiegelungen zu mindern, den Bauherrn jedoch unter bestimmten Bedingungen Gestaltungsfreiheiten zu eröffnen, bieten unterschiedliche Bewertungen verschiedener Versiegelungen mit verbleibenden oder neu hergestellten Bodenteilfunktionen (z.B. Rasengittersteine anders als Asphalt). Bodenschutzfachlich ist dies nur vertretbar mit flächensparendem Bauen (z.B. ? GRZ I+II < 100 m²/WE oder < 200 m²/EFH). Bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens kann von den Vorgaben zu Versiegelungsbeschränkungen abgesehen werden [Fußnote 15]. Anerkannte Maßstäbe der Geringfügigkeit bestehen gegenwärtig allerdings nicht. Solche aus dem Richterrecht des Einzelfalls zu lösen und Maßstäbe im Rahmen eines RREP zu formulieren, sollte geprüft werden [Fußnote 16].

Fußnote 12:
GLRP- Gutachterlicher Landschaftsrahmenplan Westmecklenburg, 2008

Fußnote 13:
Infrastrukturpunkte nach Pkt. 4 der Eigenentwicklung WM 2021-2030, Gertz, Gutsche, Rümenapp, Sept. 2015 bzw. Pkt. 5.2 der Evaluation von 2020 (Anmerkung UBodB: schienengebundener ÖPNV KITAs und Schulen sollten höher gewichtet werden.

Fußnote 14:
Der Gemeinde bleibt die Planungshoheit, andere Satzungen zu beschließen.

Fußnote 15:
§ 19 (4) BauNVO

Fußnote 16:
Der Gemeinde bleibt die Planungshoheit Festsetzungen zu treffen. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten bei der Gemeinde, erscheinen Prüfungen im Rahmen des RREP sinnvoll.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Es werden keine Vorgaben für Bebauungsdichten aufgenommen. Die jetzige Regelung ermöglicht den Gemeinden eine hohe Flexibilität im Hinblick auf ihre jeweilige ortsangepasste Bebauung. Auch wird keine Vorgabe hinsichtlich infrastrukturbezogener Staffelungen aufgenommen. So ist die Flächeninanspruchnahme an die Einwohnerzahl gebunden, was indirekt ohnehin in der Regel mit der Infrastrukturausstattung korreliert. Zudem sei auf Programmsatz 4.2 (6) verwiesen, in dem bereits infrastrukturelle Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Die Inanspruchnahme bedeutsamer Böden regelt das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) abschließend (vgl. Programmsatz 4.5 (2) LEP M-V)). Die sonstigen gestaltungs- und baubezogenen Hinweise entziehen sich aufgrund der Maßstäblichkeit der regionalplanerischen Regelungskompetenz. Derartige Festsetzungen sind ggf. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zu treffen.
lfd. Nr.: 184
Landkreis Nordwestmecklenburg
Ident.-Nr.: 55
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Rechtsgrundlagen und sonstige Quellen
ROG – Raumordnungsgesetz
LPlG – Landesplanungsgesetz
LEP M-V, 2016 – Landesraumentwicklungsprogramm (LVO vom 27.05.2016)
BBodSchG – Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchV – Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
LBodSchG M-V – Landesbodenschutzgesetz
BodSchätzG – Bodenschätzungsgesetz, vom 20.12.2007
BodSchKostVO M-V – Bodenschutz-Kostenverordnung
BauGB – Baugesetzbuch
LABO-Checkliste: Checklisten Schutzgut Boden für Planungs- und Zulassungsverfahren - Arbeitshilfen für Planungspraxis und Vollzug, LABO-Projekt B 1.16, verfügbar als interaktives pdf-Dokument
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB, Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung, Berücksichtigung der Bodenschutzbelange in der Umweltprüfung nach BauGB, LABO-Projekt B 1.06,
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 185
Landkreis Nordwestmecklenburg
Ident.-Nr.: 55
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Untere Naturschutzbehörde
Zu Punkt 4.1.(4) – exponierte Landschaftsteile: Hier ist festgelegt, das exponierte Landschaftsteile freizuhalten sind (Z). Im derzeit noch gültigen Passus zur Freihaltung exponierter Landschaftsteile (als Grundsatz formuliert und nur auf Bereiche außerhalb bebauter Ortslagen bezogen), sind diese beispielhaft konkretisiert worden: „wie Kuppen, Hanglagen und Uferzonen von Gewässern“. Aus Gründen der Normenklarheit sollte eine solche (beispielhafte) Konkretisierung wieder aufgenommen werden.

Zur ersten Beteiligungsstufe wurde seitens der uNB geltend gemacht, dass auch in letzter Zeit des Öfteren Bauleitplanungen unmittelbar heranrückend an besonders hochwertige Landschaftsbestandteile zu verzeichnen waren und deshalb in den raumordnerischen Grundsätzen im Interesse einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine Bezugnahme auf einen den jeweiligen Funktionen angemessenen Abstand bzw. Puffer zu besonders hochwertigen Landschaftsbestandteilen wünschenswert wäre. Dies wurde im Umweltbericht als nicht im Rahmen des RREP, sondern als erst für die nachfolgende Planungsebene relevant bewertet. Die erwähnten Bauleitplanungen grenzen direkt an Naturschutzgebiete an. Ein bei solchen Fallkonstellationen anwendbarer ermessensleitender raumordnerischer Grundsatz (- wie z. B. auch Randbereiche/Pufferzonen zu Naturschutzgebieten von Bebauung freizuhalten -) könnte u. E. hier eine nachhaltigere Planung ggf. wirksam unterstützen.

Eine auf der Ebene des RREP mögliche Formulierung zur Vermeidung derartiger „ungünstiger direkter Nachbarschaften“ ist deshalb aus Sicht der uNB erforderlich.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. In der Begründung zu 4.1 (3)-(6) wird eine beispielhafte Konkretisierung bzgl. exponierter Landschaftsteile ergänzt. Ein zusätzlicher ermessensleitender raumordnerischer Grundsatz bezüglich der Freihaltung von Randbereichen oder Pufferzonen z.B. zu Naturschutzgebieten wird als nicht zielführend erachtet, da dies nur deklaratorischen Wert hätte. Dies ist Gegenstand nachfolgender Planungs-/Genehmigungsverfahren.
lfd. Nr.: 186
Landkreis Nordwestmecklenburg
Ident.-Nr.: 55
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Zu Punkt 4.1.(10) - integrierte Ortsentwicklungsstrategie:
In diesem Zusammenhang sollte auch auf die örtlichen Landschaftspläne Bezug genommen werden.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Im Begründungsteil zum Programmsatz 4.1 (10) wird sinngemäß ergänzt, dass die Gemeinde bereits existierende Gutachten oder Fachpläne (u.a. örtliche Landschaftspläne) in die Erarbeitung der integrierten Ortsentwicklungsstrategie einbeziehen kann.
lfd. Nr.: 187
VMG Nord
Ident.-Nr.: 56
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Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Möglichkeit, zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die Kapitel 4.1. Siedlungsentwicklung und 4.2. Wohnbauflächenentwicklung sowie zum Entwurf des dazugehörigen Umweltberichts Stellung zu nehmen. Wir haben keine Einwände vorzutragen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 188
Stadt Schwerin
Ident.-Nr.: 57
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Sehr geehrter Herr Beyer,
sehr geehrte Damen und Herren,

zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg nimmt die Landeshauptstadt Schwerin wie folgt Stellung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 189
Stadt Schwerin
Ident.-Nr.: 57
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die Fortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung wird insbesondere auf Grund der Ziele zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung als Instrument gegen die anthropogen verursachte Klimaerwärmung und gegen den Siedlungs- und Verkehrsflächenverbrauch notwendig. Das Erfordernis zu den raumordnerischen Grundsätzen und Zielen wird in Kapitel 4.1 Absätze 3-6 ausführlich und schlüssig begründet. (s. S. 4 und 5).
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 190
Stadt Schwerin
Ident.-Nr.: 57
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Im großen Gegensatz zu dieser Beschreibung des Handlungsdrucks steht die flexible und offene Definition des anzuwendenden Maßstabs der „Eigenentwicklung“ der nicht-zentralen Orte (Punkt 5 auf S. 7). Der Rahmen zur Eigenentwicklung wird demnach auf 1 ha (brutto) je 500 Einwohner begrenzt. Die Entwicklung von Innenbereichsflächen ist von dieser Regelung nicht betroffen.

Gegen die Anwendung eines flächenbezogenen Ansatzes, der künftig die einwohnerbezogenen Ansätze ablösen soll, gibt es keine Bedenken. Die Regelung setzt einen Anreiz im Sinne der Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme. Jedoch ist der Rahmen mit 1,0 ha je 500 Einwohner:innen deutlich zu groß. Er widerspricht den formulierten Zielen und Grundsätzen zur Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die zentralen Orte (Z), dem Primat der Innenentwicklung (Z) sowie zum flächensparenden Bauen.

Zitat RREP S. 12/13„zu 4.2 (5): (…) Aus den bundesweiten Erfahrungswerten wird ein Bedarf von 1 bis 1,5 Wohneinheiten pro 1.000 Einwohner und Jahr angenommen. Rein rechnerisch sind das ca. 6 Wohneinheiten pro 500 Einwohner in ca. 10 Jahren. Bei Baudichten von 10 Wohneinheiten/Hektar (d.h. Einfamilienhäuser ohne Einliegerwohnung, Grundstücke von knapp 1.000 qm) ergibt sich ein Flächenbedarf von 0,6 Hektar in 10 Jahren pro 500 Einwohner. Aufgrund der transparenten Handhabbarkeit, der ggf. längeren Gültigkeit des Programms über die in Rede stehenden 10 Jahre hinaus sowie der tatsächlichen realisierbaren Fläche („Netto-Fläche“) wird auf 1 Hektar/500 Einwohner aufgerundet. (…) Für die Anzahl der Wohneinheiten und für die Bebauungsdichte werden keine Vorgaben gemacht. Der o. g. kommunale Entwicklungsrahmen steht (…) zusätzlich zur Innenentwicklung zur Verfügung.“

Die Begründung der Regelung ist nicht plausibel und argumentativ fehlerhaft.
- Der Maßstab für die Ermittlung des Eigenbedarfs wird mit „bundesweiten Erfahrungswerten“ (vgl. S. 12) begründet. Nähere Erläuterungen oder Herleitungen sowie Quellen/Belege fehlen. Der Referenzrahmen von 1.000 m² je Einfamlienhausgrundstück ohne Einliegerwohnung ist zudem realitätsfern und entspricht nicht dem planerischen Ansatz des flächensparenden Bauens.
- Der ermittelte Wert von 0,6 ha in 10 Jahren pro 500 Einwohner:innen wird „aufgrund der transparenten Handhabbarkeit“ auf 1 ha je 500 Einwohner:innen aufgerundet. Dies stellt nahezu eine Verdopplung dar, die in keiner Weise begründet wird. Eine höhere Transparenz eines Faktors 1,0 im Vergleich zum Wert 0,6 ist nicht erkennbar: Die einfache mathematische Formel wird nicht transparenter oder intransparenter, wenn sich der ausschließlich der Wert eines Faktors ändert. Die Wahl des Faktors 1,0 ist somit willkürlich.
- Wurde zuvor im Papier auf das Bruttobauland abgestellt, wird nunmehr auf die „Netto-Fläche“ als Maßstab verwiesen. Dies ist weder nachvollziehbar, noch sachgerecht.
- Die zeitliche Gültigkeit des Programms darf nicht in Frage gestellt werden.
- Die Förderung von Maßnahmen der Innenentwicklung wird grundsätzlich begrüßt und entspricht den planerischen Leitbildern, allerdings wird damit das Siedlungsentwicklungspotenzial noch weitreichender einer raumordnerischen Steuerung entzogen, als es bislang bereits der Fall war. Die zusätzliche Anrechnung stellt insofern einen Fehlanreiz darf. Maßnahmen der Innenentwicklung genießen nach dem BauGB ohnehin Priorität und bedürfen insofern keiner zusätzlichen „Belohnung“.

Die Landeshauptstadt Schwerin fordert deshalb, den Multiplikator im Planungsziel 4.2 Absatz (5) bei dem empirisch ermitteln 0,6 ha/500 EW zu belassen und die Maßnahmen der Innenentwicklung auf den Rahmen der Eigenentwicklung anzurechnen. Absatz (5) lautet dann:

In Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion ist die Ausweisung neuer Wohnbauflächen grundsätzlich auf den Eigenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung zu beschränken. (Z) Die Eigenentwicklung ist durch Innenentwicklung sowie im Rahmen der Eigenentwicklungsoption mit einem Umfang von bis zu 0,6 Hektar/500 Einwohner möglich. (…)
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Einzelne raumordnerische Festlegungen innerhalb des Regionalen RaumentwicklungsprogrammsREP besitzen solange ihre Gültigkeit, wie die jeweilige Landesverordnung (LVO) in Kraft ist.
Eine Anrechnung von Potenzialen der Innenentwicklung auf den kommunalen Entwicklungsrahmen erfolgt allerdings nicht. Eine vollständige Anrechnung von Innenbereichsflächen hätte zur Folge, dass eine adäquate Siedlungsentwicklung in nicht-zentralen Gemeinden nicht mehr gegeben ist. Auch würde der Anreiz, zunächst Innenbereichsflächen zu nutzen (deren Erschließung in der Regel aufwendiger ist), entfallen. Zudem besteht auf den aufgelisteten Flächen bereits Baurecht.
lfd. Nr.: 191
Kreis Herzogtum Lauenburg
Ident.-Nr.: 58
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Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der o. a. Planung hat der Kreis Herzogtum Lauenburg keine Anregungen und Bedenken vorzutragen. Bitte beteiligen Sie mich im weiteren Verfahrensverlauf.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 192
Stadt Grevesmühlen
Ident.-Nr.: 45
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Sehr geehrte Damen und Herren,

die Stadt Grevesmühlen nimmt zum o. g. Entwurf wie folgt Stellung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 193
Stadt Grevesmühlen
Ident.-Nr.: 45
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4. 2. Wohnbauflächenentwicklung
Punkt (5) Wohnungsbau außerhalb zentraler Orte
Die Stadt Grevesmühlen spricht sich gegen die „1 ha Regelung“ aus. Die großzügige Rundungsregel von 0,6 ha auf 1,0 ha ist für ein Mittelzentrum wie Grevesmühlen nicht nachvollziehbar. Hier sollte auf die bundesweiten Erfahrungswerten abgestellt werden.
Dem Hinweis wird gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche.
lfd. Nr.: 194
Gmeinde Gägelow
Ident.-Nr.: 46
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Sehr geehrte Damen und Herren,

die Gemeinde Gägelow nimmt zum o. g. Entwurf wie folgt Stellung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 195
Gmeinde Gägelow
Ident.-Nr.: 46
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4. 2. Wohnbauflächenentwicklung
Punkt (4) Ortsentwicklung in den Zentralen Orten (Gemeindehauptorte)
Die Gemeinde Gägelow würde begrüßen, dass hinsichtlich der Entwicklung nicht nur auf die Gemeindehauptorte abgestellt wird. Gleichartig entwickelte Ortsteile würden so benachteiligt und hinten an stehen.
Dem Hinweis wird gefolgt. Der Programmsatz 4.2 (4) wird dahingehend geändert, dass vom Regelungsgehalt auch die nicht-zentralen Orte umfasst sind. In diesen Gemeinden soll die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den infrastrukturell am besten ausgestatteten Ortsteil ausgerichtet werden und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen soll nur dann erfolgen, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen in dem priorisierten Ortsteil nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich.
lfd. Nr.: 196
Gmeinde Gägelow
Ident.-Nr.: 46
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Allgemeines
Es wird angeregt, dass der Zeitraum des Konzeptes nicht allzu weit gefasst wird, damit auf gesellschaftliche und damit einhergehende Veränderungen bzgl. Lebens- und Wohnraum der Bevölkerung zeitnah reagiert werden kann bzw. das Aufnehmen einer internen Überprüfung nach Ablauf z. B. des halbes Programmzeitraumes.
Dem Hinweis wird gefolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Es soll nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraumes überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden. Das RREP erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird. In der Begründung zum Programmsatz 4.2 (5) wird zur Klarstellung ergänzt, dass nach 5 Jahren eine Evaluierung vorgenommen wird.
lfd. Nr.: 197
BUND M-V
Ident.-Nr.: 59
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Sehr geehrte Damen und Herren,

im Auftrag des BUND Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. danke ich für die Beteiligung am Verfahren und nehme heute fristgerecht wie folgt Stellung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 198
BUND M-V
Ident.-Nr.: 59
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Wir erheben Einwände und lehnen das Programm in dieser Form ab.

Siedlungsentwicklung sollte die Weichen für die nächsten 50-100 Jahre stellen. Eine zukunftsgerichtete Siedlungsentwicklung muss den Ressourcen-Schutz konsequent verfolgen, damit die Klimaziele erreichbar und eine Klimaanpassung möglich werden. Wir fordern eine Netto-Nullversiegelung als mittelfristiges Ziel.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Derartige weitreichende Bestimmungen können lediglich durch den Gesetzgeber geregelt werden. Der Regionale Planungsverband hat diesbezüglich keine Regelungskompetenz. Nichtsdestotrotz zielen die Programmsätze in den Kapiteln 4.1 und 4.2 bereits auf eine nachhaltige Siedlungsentwicklung mit sparsamer Flächeninanspruchnahme und Nutzung des vorhandenen Bestandes ab.
lfd. Nr.: 199
BUND M-V
Ident.-Nr.: 59
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Das Niveau der Tourismusschwerpunkte sollte auf dem aktuellen Level erhalten bleiben, es sollte keine Errichtung weiterer Ferienwohnungen erfolgen, da dies die Einwohner, Natur und Umwelt zu sehr belasten würde.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die raumordnerischen Festlegungen in den Programmsätzen 4.2 (8) und (9) zielen bereits auf eine sinnvolle Steuerung und Entwicklung von Dauerwohnraum auf der einen Seite sowie Ferien- und Zweitwohnraum auf der anderen Seite ab. Darüber hinaus gehende Festlegungen zur touristischen Entwicklung Westmecklenburgs sind hingegen nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Hierzu sei auf das Kapitel 3.1.3 des RREP WM 2011 und auf das Kapitel 4.6 des LEP 2016 verwiesen.
lfd. Nr.: 200
BUND M-V
Ident.-Nr.: 59
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Im Speziellen wird in der Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg, Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung geplant:
- Wohnbauflächenangebote für die über den örtlichen Bedarf hinaus gehende Nachfrage zu schaffen (s. Teilfortschreibung RREP Westmecklenburg - Entwurf des Umweltberichtes, S. 9).

Wir fordern das Angebot an Wohnfläche am örtlichen Bedarf zu orientieren. Dazu sollte die regional stagnierende Prognose der Bevölkerungsentwicklung herangezogen werden (vgl. Kleinräumige Bevölkerungsprognose für den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg Schlussbericht) [Fußnote 1].

Fußnote 1: Link zur Webseite
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gutachterlich wird festgestellt, dass die Zentralen Orte einen forcierten Wohnungsbau betreiben sollen, damit Bauwillige in den Zentralen Orten überhaupt ein Angebot vorfinden. Dies ist im Rahmen der Teilfortschreibung mit dem Programmsatz 4.2 (2) umgesetzt, indem die Zentralen Orte künftig stärker in die Pflicht genommen werden sollen. Sie sind prädestiniert, Wohnbauflächenbedarfe auch über den örtlichen Bedarf hinaus anzubieten. Die quantitative wohnbauliche Entwicklung der nicht-zentralen Orte wird hingegen mit dem Programmsatz 4.2 (5) gesteuert. Hier ist der Wohnungsbedarf auf den kommunalen Entwicklungsrahmen zu begrenzen, welcher im Wesentlichen den Bauflächenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung widerspiegelt. Aufgrund sinkender Haushaltsgrößen und der steigenden Wohnflächennachfrage pro Person ist die Haushaltsprognose tendenziell positiver als die Bevölkerungsprognose, so dass auch in ländlichen Gemeinden mit negativer oder stagnierender Einwohnerentwicklung ein zusätzlicher Wohnungsbedarf generiert wird.
lfd. Nr.: 201
BUND M-V
Ident.-Nr.: 59
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- Eine Möglichkeit zur Abweichung vom kommunalen Entwicklungsrahmen einzuräumen, welche als Widerspruch zu Punkt 4.1 Siedlungsentwicklung Ziffer (4) und (5) (Teilfortschreibung RREP Westmecklenburg) zu verstehen ist:

„Unter Voraussetzung, eines interkommunal abgestimmten und von der jeweiligen Gemeinde festgelegten Wohnungsbauentwicklungskonzeptes kann in den Umlandgemeinden der Stadt-Umland-Räume Schwerin und Wismar vom kommunalen Entwicklungsrahmen abgewichen werden. Dabei soll vorrangig auf eine wohnbauliche Entwicklung in den Umlandgemeinden mit einer besonderen infrastrukturellen Ausstattung hingewirkt werden.“ (s. Teilfortschreibung RREP Westmecklenburg, S. 9)

Durch diese Regelung ist ein Abweichen vom kommunalen Entwicklungsrahmen in der Region Stadt-Umland-Räume Schwerin und Wismar möglich und die Festlegungen des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg können auf kommunaler Ebene umgangen werden. Dies widerspricht dem Ziel nachhaltiger Siedlungsentwicklung und sparsamen Umgangs mit Flächen.

Wir fordern, eine Verpflichtung zur Einhaltung des kommunalen Entwicklungsrahmen der Region Stadt-Umland-Räume Schwerin und Wismar.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Stadt-Umland-Räume (SUR) erfolgt abschließend im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) (siehe Kapitel 3.3.3). Für nicht-zentrale Orte in SUR besteht gemäß Programmsatz 4.2 (3) LEP M-V die Möglichkeit, eine über den kommunalen Entwicklungsrahmen hinausgehende Wohnbauentwicklung umzusetzen. Voraussetzung dafür ist jedoch jeweils ein interkommunal abgestimmtes Wohnbauentwicklungskonzept. Eine entsprechende Regelung bestand bereits im RREP 2011. Dieser Ansatz wird im Zuge der in Rede stehenden Teilfortschreibung mit Programmsatz 4.2 (7) aufgegriffen und konkretisiert. Dadurch werden die in den Programmsätzen 4.1 (4) und (5) festgelegten Ziele der Raumordnung nicht in Abrede gestellt.
lfd. Nr.: 202
BUND M-V
Ident.-Nr.: 59
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Innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens ist eine Wohnbauflächenentwicklung von 1 ha pro 500 Einwohner möglich. Durch Ausnahmeregelungen können unter bestimmten Bedingungen Gemeinden weitere 0,5 ha pro 500 Einwohner zugesprochen werden (s. Teilfortschreibung RREP Westmecklenburg, S. 9, 4.2 Wohnbauflächenentwicklung (5)). Folgende Flächen werden nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet:

„Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen. Das betrifft:
- alle Wohnbauflächen in rechtskräftigen Bebauungsplänen gemäß § 30 BauGB, sofern sie nach dem 31.08.2011 bekanntgemacht wurden,
- alle Wohnbauflächen in Bebauungsplänen der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, sofern sie sich aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickeln,
- alle Flächen im unbeplanten Innenbereich bestehender Siedlungsgebiete gemäß § 34 BauGB,
- alle Flächen rechtskräftiger Satzungen nach §34 Abs. 4 BauGB […]“ (s. Teilfortschreibung RREP Westmecklenburg, S. 15 Abb.1)

Um das in der Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburgs genannte 30-Hektar-Ziel der Neuversiegelung pro Tag der Bundesregierung (Flächenverbrauch in Deutschland und Strategien zum Flächensparen [Fußnote 2]) bis 2030 tatsächlich zu erreichen, sollten alle verbrauchten Flächen in der Berechnung des kommunalen Entwicklungsrahmens berücksichtigt werden, ohne zahlreiche Flächen von der Berechnung auszunehmen (s. Teilfortschreibung RREP Westmecklenburg, S. 15 Abb.1). Als gängige Praxis werden auf kommunaler Ebene durch Änderungen der Satzungen Außenbereiche in Innenbereiche umgewidmet, um eine bauliche Erschließung der Außenbereiche zu ermöglichen. Dies widerspricht dem Ziel der Stärkung der Siedlungsschwerpunkte, der Vermeidung der Zersiedlung, des Vorrangs der Innen- vor der Außenentwicklung und der Nutzung des vorhandenen Bestandes (s. Teilfortschreibung RREP Westmecklenburg 4.1 Siedlungsentwicklung (2), (4), (5), (6)).

Fußnote 2: Link zur Webseite
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Auf den aufgelisteten Flächen, die nicht angerechnet werden, besteht bereits größtenteils Baurecht. Flächen gemäß § 13 b BauGB werden im Übrigen sehr wohl auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet (vgl. Abbildung 1). Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Gesetzesänderungen anzustoßen.
lfd. Nr.: 203
BUND M-V
Ident.-Nr.: 59
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- Quantitatives Wachstum der Siedlungsfläche zu ermöglichen (s. Teilfortschreibung RREP Westmecklenburg - Entwurf des Umweltberichtes, S. 10).

Wir fordern quantitatives Wachstum der Siedlungsfläche auszuschließen und Siedlungsentwicklung auf die Nutzung des vorhandenen Bestandes zu beschränken.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Derartige weitreichende Bestimmungen können lediglich durch den Gesetzgeber geregelt werden. Der Regionale Planungsverband hat diesbezüglich keine Regelungskompetenz. Nichtsdestotrotz zielen die Programmsätze in den Kapiteln 4.1 und 4.2 bereits auf eine nachhaltige Siedlungsentwicklung mit sparsamer Flächeninanspruchnahme und Nutzung des vorhandenen Bestandes ab.
lfd. Nr.: 204
BUND M-V
Ident.-Nr.: 59
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Sollten uns Erkenntnisse aus aktuellen fachlichen Erhebungen zum Naturhaushalt vorliegen, die Auswirkungen auf die vorliegende Planung besitzen können, behalten wir uns weiteren Vortrag vor. Wir bitten Sie, uns weiterhin am Verfahren zu beteiligen und uns über das Abwägungsergebnis zu informieren.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 205
Gemeinde Grambow
Ident.-Nr.: 60
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Sehr geehrte Damen und Herren,

diese Stellungnahme gilt ergänzend zur gemeinsamen Stellungnahme des Amtes Lützow-Lübstorf, welche die uneingeschränkte Zustimmung der Gemeinde Grambow findet.

Die Gemeindevertretung sieht sich dennoch motiviert, eine ergänzende Stellungnahme abzugeben, auch wenn das Resultat und die Wertung der Stellungnahme der Gemeinde Grambow zum Entwurf (Grobkonzept) zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung, vom 29.10.2021 enttäuschend ist. Die Belange wurden nicht ansatzweise berücksichtigt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
lfd. Nr.: 206
Gemeinde Grambow
Ident.-Nr.: 60
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Der jetzige Entwurf stellt weiterhin eine von außen vorgenommene Drangsalierung der dörflichen Entwicklung im ländlichen Raum dar und steht im direkten Widerspruch zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, wonach eine freie Wohnortwahl möglich ist. Wie sollen BürgerInnen einen Wohnort wählen können, wenn durch mathematische Ansätze eine Siedlungsentwicklung vordefiniert wird.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die raumordnerischen Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im EFH-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. Programmsatz 4.2 (11) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung).
lfd. Nr.: 207
Gemeinde Grambow
Ident.-Nr.: 60
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Der mathematische Ansatz ist frei gewählt und ist weder fachlich untersetzt noch nachvollziehbar.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Herleitung der Regelung ist in der Begründung zu Programmsatz 4.2 (5) dokumentiert.
lfd. Nr.: 208
Gemeinde Grambow
Ident.-Nr.: 60
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Hinzu kommt, dass der vorgelegte Entwurf in seiner mathematischen Herangehensweise die entscheidende Eingangsgröße Zeit erst gar nicht betrachtet. Einen Flächenansatz ohne zeitlichen Rahmen kann keine ländliche Gemeinde – geschweige jemand anders - beurteilen, da der Eigenbedarf stets in einem zeitlichen Korridor zu betrachten ist. Daher sehen wir den vorgelegten Ansatz als grundsätzlich falsch an und sehen die Bemühungen der ländlichen Gemeinden, ihren BürgerInnen und auch nachfolgenden Generationen ein attraktives Dorfbild und –leben zu ermöglichen, durch diesen Entwurf als nicht geschätzt an. Es wird angezweifelt, dass dieser Ansatz rechtlich zu vertreten ist, wenn das Zeitintervall offenbleibt. Ob das bewilligte Flächenpotential für den Eigenbedarf ausreichend ist, kann nur in Kombination mit der Zeit betrachtet werden.
Dem Hinweis wird gefolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Das Regionale Raumentwicklungsprogramm (RREP) erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Dementsprechend gilt der kommunale Entwicklungsrahmen mit Inkrafttreten der Teilfortschreibung als LVO für die nächsten 10 Jahre. Sollte die Verbindlichkeit der LVO über diese 10 Jahre hinaus existieren, wird ein jährlicher kommunaler Entwicklungsrahmen von 0,06 ha (netto)/ 500 Einwohner in Ansatz gebracht. Im Übrigen basiert die Berechnung zum kommunalen Entwicklungsrahmen auf einer Stichtagsregelung bezogen auf den gemeindespezifischen Einwohnerstand (31.12.2022).
lfd. Nr.: 209
Gemeinde Grambow
Ident.-Nr.: 60
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Grundsätzlich wird nochmal betont, dass ein mathematischer Ansatz, ob in Prozent oder als Flächenpotential, für die ländlichen Gemeinden eine starke Einschränkung darstellt, welche weder die heutigen Herausforderungen noch Potentiale für BürgerInnen und den ländlichen Raum betrachtet.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
lfd. Nr.: 210
Gemeinde Grambow
Ident.-Nr.: 60
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Es ist im Entwurf zu erkennen, dass dieser vor der Corona-Pandemie und der Energiekrise entstanden ist und die neuen Entwicklungsaspekte und -chancen nicht berücksichtigt. Die Digitalisierung und der Ausbau des Breitbandnetzes in unserer Region ermöglichen vielen Menschen, den Arbeitsplatz an den Wohnort zu verlegen. Hierdurch wird ein Wohnort im ländlichen Raum noch attraktiver.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Auswirkungen der Pandemie und der Energiekrise waren und sind sowohl in den ländlichen Gemeinden als auch in den Zentralen Orten spürbar. Die Pandemie hat vielfach zu einer Dynamisierung der digitalen Transformation beigetragen, die wiederum zu räumlichen Veränderungsprozessen (wie z.B. im beruflichen und schulischen Bereich, im Verkehr oder im Einzelhandel) führen wird und sowohl für die ländlichen Gemeinden als auch für die Zentralen Orten Entwicklungschancen bietet. Jedoch machen weder die Auswirkungen der Pandemie, der Energiekrise noch die fortschreitende Digitalisierung ohne Weiteres eine raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung entbehrlich oder führen zu einer zwingenden Abkehr vom Zentrale-Orte-Prinzip. So wird eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur auch weiterhin erforderlich sein, wobei gleichzeitig den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs Rechnung zu tragen ist. Die mit der Teilfortschreibung verbundene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung ist insofern zukunftsorientiert und wird auch den neuen digitalen Herausforderungen gerecht.
lfd. Nr.: 211
Gemeinde Grambow
Ident.-Nr.: 60
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Der ländliche Raum, in dem gleichzeitig durch die Raumordnung Windeignungsgebiete und/oder Freiflächenphotovoltaikanlagen ausgewiesen werden, sollte als eine moderne Chance interpretiert werden, die Region Westmecklenburg als überregionalen modernen Standort zu entwickeln. Hier können Wohnen, Arbeit und Erholung zusammenfassend entwickelt werden. Diese Vorteile sind zu greifen und gemeinsam zu betrachten. Eine Ablehnung dieser Argumentation in unserer Stellungnahme vom 29.10.2021 kann nicht nachvollzogen werden und bedarf einer direkten Beantwortung durch den Regionalen Planungsverband. Ein gutes Zusammenwirken von Leben, Arbeiten und Erholung machen einen attraktiven Standort aus. Einer ländlichen Gemeinde, die hier kreativ plant und entwickelt, sollte eine entsprechende Chance zu geben sein. Warum wollen wir diese Chance ausbremsen, wenn die zentralen Orte in ihrer Struktur nicht den Wünschen der BürgerInnen entsprechen. Warum wollen die Leute aufs Land ziehen.

Eine ausgewogene Entwicklung sichert die Strukturen der Gemeinden. Ein Dorfladen braucht Kundschaft, die Feuerwehr braucht Nachwuchs, eine Feuerwehr mit Tageseinsatzbereitschaft braucht ortsansässige Arbeitskräfte usw. Selbst unsere Vereine brauchen ehrenamtliche Kräfte, die nicht Zeit durch weite Wege zu Arbeitsstätten verbrauchen. Gemeinden im ländlichen Raum sollten unter der Voraussetzung eines schlüssigen, nachhaltigen und effizienten Siedlungsansatzes eine gleichwertige Entwicklungschance bekommen. Man kann nicht die Verpflichtung zum Ausbau der erneuerbaren Energien im ländlichen Raum fordern und gleichzeitig die positiven Aspekte der Siedlungsentwicklung in anderen Bereichen abschöpfen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Teilfortschreibung zielt nicht auf ein konfligierendes Verhältnis zwischen Zentralen Orten und ländlichen Gemeinden ab. Vielmehr soll mit der Teilfortschreibung eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
Jedoch greift eine ausschließlich an den Bauwünschen Einzelner ausgerichtete gesamträumliche Planung generell zu kurz. Gesamtgesellschaftlich sind neben den ökologischen Belangen auch ökonomische Fakten, wie Erschließungs- und Folgekosten der technischen Infrastruktur bezogen auf die jeweiligen Bauformen und -dichten mit in den Blick zu nehmen (siehe hierzu: „Besser bauen in der Mitte“; Bundesstiftung Baukultur; 2018; S. 24).
Eine direkte Beantwortung der Stellungnahme, etwa im Sinne eines separaten Schreibens an den Stellungnehmer, ist weder vom Gesetzgeber vorgesehen (vgl. § 7 Abs. 2 ROG) noch durch die Geschäftsstelle des Planungsverbandes leistbar. Eine Auseinandersetzung mit der erwähnten Stellungnahme ist der veröffentlichten Abwägungsdokumentation, die unter www.raumordnung-mv.de einsehbar ist, zu entnehmen.
lfd. Nr.: 212
Gemeinde Grambow
Ident.-Nr.: 60
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Die Konzentration auf die zentralen Orte kann für die Gemeinde Grambow grundsätzlich nicht anerkannt werden. Die Gemeinde ist eine Randgemeinde des Landkreises. Der übergeordnete Ort ist die Landeshauptstadt Schwerin. Nur wenige Verknüpfungen gibt es zum zentralen Ort Lützow (Amtsverwaltung Lützow-Lübstorf und Regionalschule) und das Grundzentrum Gadebusch. Schwerin ist wesentlich dichter als die verantwortlichen zentralen Orte. Dieses zeigt, dass lokale Abhängigkeiten durch das strenge und letztendlich rein mathematische Entwicklungskonzept nicht berücksichtigt werden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Gemeinde Grambow ist dem Nah-, Mittel- und Oberbereich des Oberzentrums Schwerins zugeordnet (vgl. Programmsatz 3.2.2 (6) in Verbindung mit Abb. 8 RREP WM 2011, ferner Gesamtkarte RREP WM 2011). Die Festlegung administrativer Zugehörigkeiten liegt nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
lfd. Nr.: 213
Gemeinde Grambow
Ident.-Nr.: 60
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Durch die Nähe zur Landeshauptstadt und damit auch zur direkten Anbindung an die zentralen Angebote der Metropolregion sollte die Entwicklung von Gemeinden wie Grambow offen gestaltbar bleiben. Im Vergleich zu entsprechenden Gemeinden aus den übrigen Bundesländern der Metropolregionen wird die Region Westmecklenburg sehr stark eingeschränkt. Dieses stellt einerseits einen Wettbewerbsnachteil dar und kann auch gesamtheitlich und nachhaltig betrachtet, für die Region nur als Fehler interpretiert werden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Verwiesen wird auf den Programmsatz 4.1 (12). Um die mit der Lage Westmecklenburgs als Teil der Metropolregion verbundenen positiven Entwicklungsimpulse aufnehmen zu können, soll an geeigneten Standorten eine Flächenbevorratung erfolgen. Dies darf jedoch nicht dem System der Zentralen Orte zuwiderlaufen.
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