Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg
2. Beteiligungsverfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 4.1/4.2 Siedlungsentwicklung
- nach Kapitel/Abschnitt -
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Stellungnehmer
Kapitel
Inhalt
Abwägung und Sachaufklärung
Gemeinde Rögnitz
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Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich des Entwurfs zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg gibt die Gemeinde Rögnitz folgende Stellungnahme ab: Die Gemeinde nimmt den Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Kenntnis. Die Gemeinde Rögnitz liegt mit allen Ortsteilen im Biosphärenreservat Schaalsee, sodass eine Siedlungsentwicklung bzw. der Wohnbauflächenentwicklung dem Grunde nach eingeschränkt ist.
bezüglich des Entwurfs zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg gibt die Gemeinde Rögnitz folgende Stellungnahme ab: Die Gemeinde nimmt den Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Kenntnis. Die Gemeinde Rögnitz liegt mit allen Ortsteilen im Biosphärenreservat Schaalsee, sodass eine Siedlungsentwicklung bzw. der Wohnbauflächenentwicklung dem Grunde nach eingeschränkt ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Rögnitz
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Grundsätzlich sollte bei der Teilfortschreibung zur Siedlungsentwicklung und Wohnbauflächenentwicklung die aktualisierten Bevölkerungsdaten im Bereich Westmecklenburg berücksichtigt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Ableitung raumordnerischer Festlegungen erfolgt auf Basis statistischer Grundlagendaten. Die Einwohnerentwicklung in Westmecklenburg ist weiterhin rückläufig, bestenfalls stagnierend. Zwischen 2011 bis 2020 sank die Bevölkerungszahl Westmecklenburgs um rund 6.000 Personen, dies wird sich fortsetzen. Laut 5. Landesprognose werden in Westmecklenburg im Jahr 2030 ca. 8.500 Einwohner und 2040 ca. 17.700 Einwohner weniger leben als noch 2020. Zudem wird es signifikante Umbrüche in der Altersstruktur geben. So wird in den beiden Landkreisen 2040 jeder dritte Einwohner im Rentenalter sein (siehe dazu auch Begründung zu Programmsatz 4.2 (10)). Eine positive Bevölkerungsentwicklung einzelner Gemeinden oder einzelner Teilräume widerspricht nicht dieser grundsätzlichen Aussage bzw. den Festlegungen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2.
Gemeinde Rögnitz
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Die Ausführungen zur Stärkung der zentralen Orte wird unterstützt. Dennoch sollten Orte, die teilweise Merkmale von zentralen Orten aufweisen, wie das Vorhalten von sozialer Infrastruktur, z.B. Kita, Schule, Seniorentagestätte, Arzt etc. auch in der Teilfortschreibung besonders beachtet werden.Insbesondere kann durch eine maßvolle Umsetzung mit der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung die örtliche Gemeinschaft erhalten bleiben, u.a. die örtlichen Feuerwehren.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Über den kommunalen Entwicklungsrahmen hinaus wird prädestinierten nicht- zentralen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden (siehe Programmsatz 4.2 (6)). Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erfolgt durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Zuge der Bewertung kommunaler Planvorhaben.
Gemeinde Rögnitz
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Benachbarte Gemeinden sollen sich hinsichtlich ihrer Siedlungsentwicklung abstimmen und Möglichkeiten der interkommunalen Kooperation ausloten. Dabei soll die Erstellung gemeinsamer Flächennutzungspläne geprüft werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Veelböken
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Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich des Entwurfs zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg gibt die Gemeinde Veelböken folgende Stellungnahme ab: Die Gemeinde nimmt den Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Kenntnis.
bezüglich des Entwurfs zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg gibt die Gemeinde Veelböken folgende Stellungnahme ab: Die Gemeinde nimmt den Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Kenntnis.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Veelböken
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Grundsätzlich sollte bei der Teilfortschreibung zur Siedlungsstruktur und zur Stadt- und Dorfentwicklung die aktualisierten Bevölkerungsdaten im Bereich Westmecklenburg berücksichtigt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Ableitung raumordnerischer Festlegungen erfolgt auf Basis statistischer Grundlagendaten. Die Einwohnerentwicklung in Westmecklenburg ist weiterhin rückläufig, bestenfalls stagnierend. Zwischen 2011 bis 2020 sank die Bevölkerungszahl Westmecklenburgs um rund 6.000 Personen, dies wird sich fortsetzen. Laut 5. Landesprognose werden in Westmecklenburg im Jahr 2030 ca. 8.500 Einwohner und 2040 ca. 17.700 Einwohner weniger leben als noch 2020. Zudem wird es signifikante Umbrüche in der Altersstruktur geben. So wird in den beiden Landkreisen 2040 jeder dritte Einwohner im Rentenalter sein (siehe dazu auch Begründung zu Programmsatz 4.2 (10)). Eine positive Bevölkerungsentwicklung einzelner Gemeinden oder einzelner Teilräume widerspricht nicht dieser grundsätzlichen Aussage bzw. den Festlegungen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2.
Gemeinde Veelböken
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Die Ausführungen zur Stärkung der zentralen Orte wird unterstützt. Dennoch sollten Orte, die teilweise Merkmale von zentralen Orten aufweisen, wie das Vorhalten von sozialer Infrastruktur, z.B. Kita, Schule, Seniorentagestätte, Arzt, auch in die Teilfortschreibung besonders beachtet werden. Insbesondere kann durch eine maßvolle Umsetzung mit der Siedlungs- und Dorfentwicklungsstruktur die örtliche Gemeinschaft erhalten bleiben, u.a. die örtlichen Feuerwehren.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Über den kommunalen Entwicklungsrahmen hinaus wird prädestinierten nicht- zentralen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden (siehe Programmsatz 4.2 (6)). Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erfolgt durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Zuge der Bewertung kommunaler Planvorhaben.
IHK Schwerin
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Sehr geehrter Herr Beyer,
wir danken Ihnen für die Beteiligung in o. g. Angelegenheit. Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin setzt sich für eine aus gewerblicher Perspektive nachfrage- und bedarfsgerechte Siedlungs- und Wohnraumflächenentwicklung in Westmecklenburg ein. Bereits im Rahmen der ersten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2 haben wir daher zum Grobkonzept Stellung genommen.
wir danken Ihnen für die Beteiligung in o. g. Angelegenheit. Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin setzt sich für eine aus gewerblicher Perspektive nachfrage- und bedarfsgerechte Siedlungs- und Wohnraumflächenentwicklung in Westmecklenburg ein. Bereits im Rahmen der ersten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2 haben wir daher zum Grobkonzept Stellung genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
IHK Schwerin
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Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die in dem Teilfortschreibungsentwurf vorgenommenen Anpassungen u. a. zu Ausnahmeregelungen der Wohnbauflächenentwicklung insbesondere auch in Stadt-Umlandräumen. Darüber hinaus stellen die in Kapitel 4.1 im Hinblick auf den Klimaschutz sowie die angestrebte integrierte Ortsentwicklungsstrategie vorgenommenen Ergänzungen aus unserer Sicht sinnvolle Vorgaben dar, um die Grundlagen für unternehmerische Tätigkeiten nachhaltig zu gewährleisten. Die in Kapitel 4.2 angestrebte Konzentration der Wohnbauflächenentwicklung auf die Zentralen Orte und der Fokus auf die Innenentwicklung finden unsere Zustimmung, da sie einer Zersiedelung und dadurch erhöhten infrastrukturellen Aufwendungen durch die Kommunen vor Ort entgegenwirken. Dadurch kann Raum für wirtschaftsnahe Investitionen geschaffen werden. Vor dem Hintergrund einer anhaltend hohen Nachfrage nach bezahlbarem Mietwohnraum setzt sich die IHK zu Schwerin zudem für eine kommunale Bauplanung ein, die den unterschiedlichen Bedürfnissen von Arbeitnehmern gerecht wird. Wir begrüßen daher ausdrücklich die angestrebte Sicherung und Stärkung des Dauerwohnens in den Tourismusschwerpunkträumen, um dem Trend einer Umwandlung von Dauer- in Ferien- oder Zweitwohnungen entgegenzuwirken und den Mitarbeitern in touristischen Einrichtungen ein arbeitsplatznahes Wohnen zu ermöglichen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
IHK Schwerin
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Gleichzeitig möchten wir darauf hinweisen, dass die Ermöglichung von arbeitsnahem Wohnen nicht nur in Tourismusschwerpunktregionen von Bedeutung ist. Insbesondere im Umfeld von Gewerbestandorten beobachten unsere Unternehmen eine erhebliche Wohnungsknappheit, die die Neugewinnung von Fachkräften und Auszubildenden zunehmend gefährdet. Aus Sicht der IHK zu Schwerin sollte daher in Kapitel 4.2 (3) eine Ergänzung dahingehend vorgenommen werden, dass die bezahlbaren (Miet-)Wohnraumangebote nicht nur für einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen entwickelt werden, sondern auch der Fachkräftesicherung in der Region dienen sollen. Im Bedarfsfall sollte dabei auch die Errichtung solcher Wohneinheiten jenseits der Zentralen Orte möglich sein, sofern die Bedingung einer angemessenen ÖPNV-Anbindung sichergestellt ist.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Programmsatz 4.2 (3) zielt insbesondere, aber nicht ausschließlich auf die Zentralen Orte ab. Unter Umständen können insofern auch nicht-zentralörtliche Gemeinden, sofern sie über die infrastrukturellen und standörtlichen Voraussetzungen verfügen, geeignet sein, vielfältigere und bezahlbare (Miet-)Wohnraumangebote zu schaffen, was letztlich der Sicherung und Gewinnung von Fachkräften in Westmecklenburg zuträglich ist. Eine entsprechende Klarstellung erfolgt im Begründungsteil zum Programmsatz 4.2 (3).
IHK Schwerin
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Wir bitten Sie, die von uns dargelegten Hinweise und Anregungen für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2 zu berücksichtigen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Verein Netzwerk lokale Lebenskultur e.V. - Verein zur integrativen StadtLand-Entwicklung
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Sehr geehrte Mitarbeiter:innen der Geschäftsstelle,
der Vorstand des „Netzwerk lokale Lebenskultur e.V. – Verein zur integrativen StadtLand-Entwicklung“ übergibt Ihnen seine Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfes zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichts für die zweite Stufe des BeteiligungsverfahrensZu den Satzungszielen des Vereins zählen
1. die Arbeit eines Wissenschaftsnetzwerkes StadtLand-Entwicklung zur lokalen Lebenskultur, in welchem Praxispartner verschiedener Gesellschaftsbereiche mitwirken,
2. die Initiierung und Förderung inter- und transdisziplinärer nationaler und internationaler wissenschaftlicher Arbeiten und Projekte sowie deren Implementierung,
3. die Weiterbildung der lokalen und regionalen Akteure,
4. eine breit angelegte Öffentlichkeitsarbeit, wissenschaftliche Tagungen, die Publikation der Ergebnisse über eine eigene Schriftenreihe und durch die Internet-Präsenz (Web-Site),
5. die Förderung von Studierenden, Praktikanten, Promovenden und sich postgradual Weiterbildenden.
In der Vergangenheit wurden eine Vielzahl von Veranstaltungen inhaltlich konzipiert, vorbereitet und durchgeführt, die sich mit Themen der Dorf-, Stadt- und Regionalentwicklung sowie der Entwicklung und dem sozialen Zusammenhalt lokaler Gemeinschaften beschäftigten.
Seit gut einem Jahr hat der Verein die Reihe „Ressourcenschonende Energien und klimaneutrale Stadtentwicklung“ aufgelegt. Die Veranstaltungen hatten unter anderen folgende Themen zum Inhalt:
- Ressourcenschonende Energien und klimaneutrale Stadtentwicklung – Energie, Gebäude, Mobilität, Umwelt (Herr Reiß, energielenker Schwerin)
- Nachhaltige Stadtentwicklung Varel - eine Stadt stellt sich neu auf (Herr Meyer, Stadt Varel)
- Ressource Regenwasser - wie klimaangepasste Stadtgestaltung gelingen kann (Frau Backhaus, gruppe F, Berlin)
- Starkregenvorsorge in Rostock und Berücksichtigung des Regenwassers in der Bauleitplanung (Herr Schmeil, Amt für Umweltschutz und Klimaschutz, Hansestadt Rostock)
- HyStarter in der Region Wismar – Zukunft mit Wasserstoffgestalten (Herr Hellwig, spillet Berlin)
- Funktionsweise der Brennstoffzelle und sektorale Anwendungsgebiete (Herr Möller, zero- Mission Wismar)
- Konzept und praktische Anwendungen der Wasserstoff-Methan-Technologie als ein Beitrag zur Sektorenkopplung: Strom – Wärme – Mobilität (Herr Schirmer, Exytron Rostock)
- Die Neue Weststadt Esslingen - ein klimaneutrales Stadtquartier (Frau Dr. Walther und Herr Schneider, Stadt Esslingen)
- Ökologische Leitlinie für die Bauleitplanung und kommunale Projekte in Neumünster (Frau Löscher-Samel, Stadt Neumünster)
- Kommunale Wärmeplanung am Beispiel Hansestadt Rostock 2035 (Frau Klatt, energielenker Rostock)
Die Mitschnitte der Veranstaltungen können unter dem Link Link zur Webseite aufgerufen werden.
Der Verein bereitet für April 2023 eine Veranstaltung Energie im Quartier und im Dorf vor. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen, insbesondere aus den o.g. Vortrags- und Gesprächsveranstaltungen formuliert der Vorstand des Vereins seine Stellungnahme. Wir erwähnen auch, dass der Verein zu den Entwürfen des LEP MV 2016 Stellung genommen hat.
der Vorstand des „Netzwerk lokale Lebenskultur e.V. – Verein zur integrativen StadtLand-Entwicklung“ übergibt Ihnen seine Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfes zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichts für die zweite Stufe des BeteiligungsverfahrensZu den Satzungszielen des Vereins zählen
1. die Arbeit eines Wissenschaftsnetzwerkes StadtLand-Entwicklung zur lokalen Lebenskultur, in welchem Praxispartner verschiedener Gesellschaftsbereiche mitwirken,
2. die Initiierung und Förderung inter- und transdisziplinärer nationaler und internationaler wissenschaftlicher Arbeiten und Projekte sowie deren Implementierung,
3. die Weiterbildung der lokalen und regionalen Akteure,
4. eine breit angelegte Öffentlichkeitsarbeit, wissenschaftliche Tagungen, die Publikation der Ergebnisse über eine eigene Schriftenreihe und durch die Internet-Präsenz (Web-Site),
5. die Förderung von Studierenden, Praktikanten, Promovenden und sich postgradual Weiterbildenden.
In der Vergangenheit wurden eine Vielzahl von Veranstaltungen inhaltlich konzipiert, vorbereitet und durchgeführt, die sich mit Themen der Dorf-, Stadt- und Regionalentwicklung sowie der Entwicklung und dem sozialen Zusammenhalt lokaler Gemeinschaften beschäftigten.
Seit gut einem Jahr hat der Verein die Reihe „Ressourcenschonende Energien und klimaneutrale Stadtentwicklung“ aufgelegt. Die Veranstaltungen hatten unter anderen folgende Themen zum Inhalt:
- Ressourcenschonende Energien und klimaneutrale Stadtentwicklung – Energie, Gebäude, Mobilität, Umwelt (Herr Reiß, energielenker Schwerin)
- Nachhaltige Stadtentwicklung Varel - eine Stadt stellt sich neu auf (Herr Meyer, Stadt Varel)
- Ressource Regenwasser - wie klimaangepasste Stadtgestaltung gelingen kann (Frau Backhaus, gruppe F, Berlin)
- Starkregenvorsorge in Rostock und Berücksichtigung des Regenwassers in der Bauleitplanung (Herr Schmeil, Amt für Umweltschutz und Klimaschutz, Hansestadt Rostock)
- HyStarter in der Region Wismar – Zukunft mit Wasserstoffgestalten (Herr Hellwig, spillet Berlin)
- Funktionsweise der Brennstoffzelle und sektorale Anwendungsgebiete (Herr Möller, zero- Mission Wismar)
- Konzept und praktische Anwendungen der Wasserstoff-Methan-Technologie als ein Beitrag zur Sektorenkopplung: Strom – Wärme – Mobilität (Herr Schirmer, Exytron Rostock)
- Die Neue Weststadt Esslingen - ein klimaneutrales Stadtquartier (Frau Dr. Walther und Herr Schneider, Stadt Esslingen)
- Ökologische Leitlinie für die Bauleitplanung und kommunale Projekte in Neumünster (Frau Löscher-Samel, Stadt Neumünster)
- Kommunale Wärmeplanung am Beispiel Hansestadt Rostock 2035 (Frau Klatt, energielenker Rostock)
Die Mitschnitte der Veranstaltungen können unter dem Link Link zur Webseite aufgerufen werden.
Der Verein bereitet für April 2023 eine Veranstaltung Energie im Quartier und im Dorf vor. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen, insbesondere aus den o.g. Vortrags- und Gesprächsveranstaltungen formuliert der Vorstand des Vereins seine Stellungnahme. Wir erwähnen auch, dass der Verein zu den Entwürfen des LEP MV 2016 Stellung genommen hat.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Verein Netzwerk lokale Lebenskultur e.V. - Verein zur integrativen StadtLand-Entwicklung
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Zunächst würdigen wir die zum Vorgängerprogramm verstärkt qualitativen Aussagen, wenngleich wichtige Themen und Aspekte fehlen (Energie und Mobilität) und die zentrale-Orte-Thematik im Kontext des Grundgesetzes eine andere rechtliche Einordnung erfordert und die Finanzausstattung neu geregelt werden muss.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Verein Netzwerk lokale Lebenskultur e.V. - Verein zur integrativen StadtLand-Entwicklung
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1. Die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2 lässt komplexe Zusammenhänge im RREP WM und die qualitative Weiterentwicklung von Themen vermissen
Die Teilfortschreibung der beiden Kapitel kann die komplexen Zusammenhänge, die ein Regionales RaumEntwicklungsProgramm erfüllen soll, nicht abbilden. Die Themen Energie und Ökologie sollen spezifisch für die Siedlungs- und Wohnbauentwicklung dargestellt werden. Das Kapitel 6.5, welches nun bis 2027 erarbeitet werden soll, ist bisher nicht auf die Spezifik der Kapitel 4.1 und 4.2 zugeschnitten, muss somit innerhalb der beiden Kapitel betrachtet werden. Die Siedlungs- und Wohnbauentwicklung hat einen eigenen Beitrag zu erneuerbaren Energien und zur ökologischen Entwicklung (nicht nur zum ökologischen Ausgleich) beizutragen. Die Leitlinienfunktion ist diesbezüglich prospektiv zu formulieren.
Die Teilfortschreibung der beiden Kapitel kann die komplexen Zusammenhänge, die ein Regionales RaumEntwicklungsProgramm erfüllen soll, nicht abbilden. Die Themen Energie und Ökologie sollen spezifisch für die Siedlungs- und Wohnbauentwicklung dargestellt werden. Das Kapitel 6.5, welches nun bis 2027 erarbeitet werden soll, ist bisher nicht auf die Spezifik der Kapitel 4.1 und 4.2 zugeschnitten, muss somit innerhalb der beiden Kapitel betrachtet werden. Die Siedlungs- und Wohnbauentwicklung hat einen eigenen Beitrag zu erneuerbaren Energien und zur ökologischen Entwicklung (nicht nur zum ökologischen Ausgleich) beizutragen. Die Leitlinienfunktion ist diesbezüglich prospektiv zu formulieren.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Es können nicht sämtliche integrierten raumbezogenen Themen und Zusammenhänge im Rahmen sektoraler Teilfortschreibungen behandelt werden. Die Verbandsversammlung hat aufgrund des vordringlichen Handlungsbedarfs auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 beschlossen, die Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM 2011 fortzuschreiben. Ein Beschluss zur Gesamtfortschreibung existiert nicht und ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Darüber hinaus sei auf konkrete raumordnerische Festlegungen in den jeweiligen Fachkapiteln verwiesen.
Verein Netzwerk lokale Lebenskultur e.V. - Verein zur integrativen StadtLand-Entwicklung
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2. Zum einen ist die Auffassung zur Planungskategorie „zentrale Orte“ zu revidieren, zum anderen wird die Planungskategorie „Ländliche Gestaltungsräume“ nicht ausgestaltet
Die Formulierungen der Programmsätze 4.2 (1) und (2), wonach die Wohnbauentwicklung auf die zentralen Orte zu konzentrieren ist, ist weder zielführend noch kann die Planungshoheit der Gemeinde nach Artikel 28 (2) Grundgesetz eingeschränkt werden. Wenn die Finanzausstattung zentraler Orte derzeit an die Bevölkerungsanzahl gebunden ist, dann ist dieses Prinzip zu revidieren, um nicht das Prinzip der zentralen Orte zu konterkarieren. Es wird vorgeschlagen den „Umlandraum“ des zentralen Ortes als Bezugsraum zu wählen. Zudem sind die Überlegungen zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung auf den gesamten Planungsraum auszudehnen, immerhin ist im gesamten Planungsraum, bis vielleicht einige wenige Ausnahmen, Industrie 4.0 und Handwerk 4.0 durch den digitalen Ausbau möglich. Hier sollte auch die Erfahrung genutzt werden, dass sich hidden champions [Fußnote 1] [Fußnote 2] vorrangig nicht in zentralen Orten angesiedelt haben.
Fußnote 1: Link zur Webseite aufgerufen am 05.12.2022, 10:00 Uhr
Fußnote 2: Link zur Webseite aufgerufen am 05.12.2022, 10:02 Uhr
Die Formulierungen der Programmsätze 4.2 (1) und (2), wonach die Wohnbauentwicklung auf die zentralen Orte zu konzentrieren ist, ist weder zielführend noch kann die Planungshoheit der Gemeinde nach Artikel 28 (2) Grundgesetz eingeschränkt werden. Wenn die Finanzausstattung zentraler Orte derzeit an die Bevölkerungsanzahl gebunden ist, dann ist dieses Prinzip zu revidieren, um nicht das Prinzip der zentralen Orte zu konterkarieren. Es wird vorgeschlagen den „Umlandraum“ des zentralen Ortes als Bezugsraum zu wählen. Zudem sind die Überlegungen zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung auf den gesamten Planungsraum auszudehnen, immerhin ist im gesamten Planungsraum, bis vielleicht einige wenige Ausnahmen, Industrie 4.0 und Handwerk 4.0 durch den digitalen Ausbau möglich. Hier sollte auch die Erfahrung genutzt werden, dass sich hidden champions [Fußnote 1] [Fußnote 2] vorrangig nicht in zentralen Orten angesiedelt haben.
Fußnote 1: Link zur Webseite aufgerufen am 05.12.2022, 10:00 Uhr
Fußnote 2: Link zur Webseite aufgerufen am 05.12.2022, 10:02 Uhr
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Sie leitet sich aus einschlägigen rechtlichen Regelungen ab (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ROG, § 2 Nr. 6 LPlG M-V, Programmsatz 4.2 (1) LEP M-V).
Zudem ist die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen eine zentrale Leitvorstellung der Bundesraumordnung (vgl. § 1 Abs. 2 ROG). Gleichwertige Lebensverhältnisse in Westmecklenburg können nur dann hergestellt werden, wenn eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge gegeben ist. Die Zentralen Orte stellen ein verlässliches Gerüst zur Sicherung der Daseinsvorsorgeeinrichtungen dar. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um. Die Ansiedlung sogenannter hidden champions in nicht-zentralen Orten wird durch die raumordnerische Lenkungswirkung nicht behindert. Eine nachhaltige Siedlungsentwicklung in den Ländlichen Gestaltungsräumen wird zudem eher in der Nach- und Umnutzung des vorhandenen Gebäudebestandes gesehen, anstelle in einer höheren Inanspruchnahme neuer Flächen.
Zudem ist die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen eine zentrale Leitvorstellung der Bundesraumordnung (vgl. § 1 Abs. 2 ROG). Gleichwertige Lebensverhältnisse in Westmecklenburg können nur dann hergestellt werden, wenn eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge gegeben ist. Die Zentralen Orte stellen ein verlässliches Gerüst zur Sicherung der Daseinsvorsorgeeinrichtungen dar. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um. Die Ansiedlung sogenannter hidden champions in nicht-zentralen Orten wird durch die raumordnerische Lenkungswirkung nicht behindert. Eine nachhaltige Siedlungsentwicklung in den Ländlichen Gestaltungsräumen wird zudem eher in der Nach- und Umnutzung des vorhandenen Gebäudebestandes gesehen, anstelle in einer höheren Inanspruchnahme neuer Flächen.
Verein Netzwerk lokale Lebenskultur e.V. - Verein zur integrativen StadtLand-Entwicklung
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3. Verbietet das Bauen!
2015 hat Daniel Fuhrhop die Streitschrift gegen Spekulation, Abriss und Flächenfraß „Verbietet das Bauen!“ vorgelegt, die auch Richtschnur für die Wohnbauflächenentwicklung sein sollte. Nun wird sich durch die Preisentwicklung energieintensiver Baustoffe (z.B. Zement) hoffentlich eine gewisse Umsteuerung beim Bauen stattfinden. Dennoch sollte in Form eines ressourcensparenden Grundsatzes das Bauen auf die Nachnutzung und Ergänzung von Wohnbauten bei hoher Flächeneffizienz orientiert werden. Die Nutzung der „grauen Energie“ von Bestandsbauten stellt zudem einen Beitrag zur Energieeffizienz und zum Klimaschutz dar.
2015 hat Daniel Fuhrhop die Streitschrift gegen Spekulation, Abriss und Flächenfraß „Verbietet das Bauen!“ vorgelegt, die auch Richtschnur für die Wohnbauflächenentwicklung sein sollte. Nun wird sich durch die Preisentwicklung energieintensiver Baustoffe (z.B. Zement) hoffentlich eine gewisse Umsteuerung beim Bauen stattfinden. Dennoch sollte in Form eines ressourcensparenden Grundsatzes das Bauen auf die Nachnutzung und Ergänzung von Wohnbauten bei hoher Flächeneffizienz orientiert werden. Die Nutzung der „grauen Energie“ von Bestandsbauten stellt zudem einen Beitrag zur Energieeffizienz und zum Klimaschutz dar.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Insbesondere die Programmsätze 4.1 (3)-(8), 4.2 (4)-(5) zielen bereits auf ein ressourcen-, energie- und flächensparendes Bauen, auf eine vorrangige Nutzung des vorhandenen Bestandes sowie auf eine nachhaltige Siedlungsentwicklung ab.
Verein Netzwerk lokale Lebenskultur e.V. - Verein zur integrativen StadtLand-Entwicklung
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Wir schlagen vor, dass die Gemeinden, die Bauen und Sanieren wollen, das Ergebnis der Wohnungsmarktbeobachtung der vergangenen Jahre vorlegen und nachweisen, dass Erweiterungsbedarf nicht aus der zweckentfremdeten Nutzung etwa als Zweitwohnsitze und Ferienwohnungen entsteht. Dies sollte in einem Programmsatz formuliert werden. Der Begriff „geeignete Instrumente“ im Kapitel 4.2 (8) ist verbindlicher auszuführen.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Programmsatz wird dahingehend modifiziert, dass die Zuständigkeiten (touristisch geprägte Gemeinden) klar adressiert werden. Die Begründung zu Programmsatz 4.2 (8) beinhaltet bereits eine Auflistung möglicher Instrumentarien, die durch die Gemeinden zur Sicherung und Stärkung des bezahlbaren Dauerwohnens genutzt werden können. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Verein Netzwerk lokale Lebenskultur e.V. - Verein zur integrativen StadtLand-Entwicklung
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Zudem sollen alle Gemeinden
- ein Baulandkataster nach § 200 (3) BauGB anlegen, führen und fortschreiben und
- angehalten werden, die Möglichkeiten der Grundsteuer C ab dem 01.01.2025 zu nutzen, wonach die Kommunen aus städtebaulichen Gründen einen gesonderten Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke festlegen können.
- ein Baulandkataster nach § 200 (3) BauGB anlegen, führen und fortschreiben und
- angehalten werden, die Möglichkeiten der Grundsteuer C ab dem 01.01.2025 zu nutzen, wonach die Kommunen aus städtebaulichen Gründen einen gesonderten Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke festlegen können.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Es erfolgt eine sinngemäße Ergänzung hinsichtlich geeigneter kommunaler Instrumente in der Begründung zu 4.1 (3)-(6). Eine Übernahme der Forderung als Ziel oder Grundsatz der Raumordnung erübrigt sich, da es sich bereits um bundes- bzw. landesgesetzliche Regelungen handelt, deren Inhalte sich der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes entzieht.
BUND M-V
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Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen des BUND Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. danke ich für die Beteiligung am Verfahren und nehme hiermit im Folgenden Stellung.
im Namen des BUND Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. danke ich für die Beteiligung am Verfahren und nehme hiermit im Folgenden Stellung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
BUND M-V
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Pkt. 4.1 Siedlungsentwicklung
Pkt 5./6.
Sanierung, Umbau und Aufstockungen sind vorrangig. Neubau sollte nur dann genehmigungsfähig sein, wenn Sanierung nachweislich nicht möglich ist und nur dann, wenn ein Rückbaukonzept vorgelegt wird. Abriss sollte genehmigungspflichtig sein.
Pkt 5./6.
Sanierung, Umbau und Aufstockungen sind vorrangig. Neubau sollte nur dann genehmigungsfähig sein, wenn Sanierung nachweislich nicht möglich ist und nur dann, wenn ein Rückbaukonzept vorgelegt wird. Abriss sollte genehmigungspflichtig sein.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Derartige weitreichende Bestimmungen können lediglich durch den Gesetzgeber geregelt werden. Der Regionale Planungsverband hat diesbezüglich keine Regelungskompetenz. Nichtsdestotrotz zielen die Programmsätze in den Kapiteln 4.1 und 4.2 bereits auf eine nachhaltige Siedlungsentwicklung mit sparsamer Flächeninanspruchnahme und Nutzung des vorhandenen Bestandes ab.
BUND M-V
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Pkt. 8.
Energieeinsparung und Energieeffizienz sollte auf den gesamten Lebenszyklus bilanziert werden. Der Anteil Grauer Energie übersteigt bei neuen Gebäuden den Anteil Roter Energie bei weitem (Abb. 1). Die Nutzung ökologischer Baustoffe und die Sanierung/der Bau in ökologischer Bauweise mit regional nachwachsenden Rohstoffen spart Graue und Rote Energie (Abb. 2 und Abb. 3).
[Im Originaldokument folgen hier die Abbildung 1: Anteil Grauer & Roter Energie versch. Energiestandards, die Abbildung 2: Vergleich Bauweisen. Identische Größe, Gebäudetechnik, U-Wert MW-Miwo-KS: Mauerwerksbau, Mineralwolle, Kalksandstein HRB-Miwo: Holzbau, Mineralwolle HRB-Zellulose: Holzbau, Zellulosedämmung HRB-Stroh: Holzbau, Strohdämmung und die Abbildung 3: Vergleich Baustoffe]
Energieeinsparung und Energieeffizienz sollte auf den gesamten Lebenszyklus bilanziert werden. Der Anteil Grauer Energie übersteigt bei neuen Gebäuden den Anteil Roter Energie bei weitem (Abb. 1). Die Nutzung ökologischer Baustoffe und die Sanierung/der Bau in ökologischer Bauweise mit regional nachwachsenden Rohstoffen spart Graue und Rote Energie (Abb. 2 und Abb. 3).
[Im Originaldokument folgen hier die Abbildung 1: Anteil Grauer & Roter Energie versch. Energiestandards, die Abbildung 2: Vergleich Bauweisen. Identische Größe, Gebäudetechnik, U-Wert MW-Miwo-KS: Mauerwerksbau, Mineralwolle, Kalksandstein HRB-Miwo: Holzbau, Mineralwolle HRB-Zellulose: Holzbau, Zellulosedämmung HRB-Stroh: Holzbau, Strohdämmung und die Abbildung 3: Vergleich Baustoffe]
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Insbesondere die Programmsätze 4.1 (3)-(8), 4.2 (4)-(5) zielen bereits auf ein ressourcen-, energie- und flächensparendes Bauen, auf eine vorrangige Nutzung des vorhandenen Bestandes sowie auf eine nachhaltige Siedlungsentwicklung ab.
BUND M-V
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Pkt. 9.
Der Denkmalschutz sollte der Installation von Solaranlagen an der Gebäudehülle nicht entgegen stehen. Der Ausbau der Solarenergie ist im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Je mehr Solarenergie auf bereits versiegelten Flächen installiert wird, desto weniger Anlagen müssen in die freie Landschaft gebaut werden. Solaranlagen sind flexibel und können bauwerkintegriert angebracht werden.
Der Denkmalschutz sollte der Installation von Solaranlagen an der Gebäudehülle nicht entgegen stehen. Der Ausbau der Solarenergie ist im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Je mehr Solarenergie auf bereits versiegelten Flächen installiert wird, desto weniger Anlagen müssen in die freie Landschaft gebaut werden. Solaranlagen sind flexibel und können bauwerkintegriert angebracht werden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Derartige Forderungen tangieren fachgesetzliche Bestimmungen. Der Regionale Planungsverband hat diesbezüglich keine Regelungskompetenz.
BUND M-V
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Vorschlag für einen neuen Punkt „Kreislauffähigkeit“:
Bauen verursacht über 50% des gesamten deutschen Abfalls. Mineralische Rohstoffe sind knapp, der Abbau schadet der Umwelt und die Weiterverarbeitung verbracht erhebliche Mengen Energie und verursacht ebenso erhebliche Mengen THG-Gase. Diese Baustoffe müssen im Kreislauf gehalten werden und sind zu wertvoll, um sie als Füllmaterial down zu cyclen bzw. zu entsorgen. Für die verbauten Baustoffe in Siedlungen sollte ein Materialkataster angelegt werden und dort Art, Menge und Eigenschaften katalogisiert werden. Bei Freiwerden verbauter Baustoffe sind diese bevorzugt und gleichwertig als sekundäre Baustoffe zu verwenden. Kommunen kommt dabei eine Vorbildfunktion zu.
Bauen verursacht über 50% des gesamten deutschen Abfalls. Mineralische Rohstoffe sind knapp, der Abbau schadet der Umwelt und die Weiterverarbeitung verbracht erhebliche Mengen Energie und verursacht ebenso erhebliche Mengen THG-Gase. Diese Baustoffe müssen im Kreislauf gehalten werden und sind zu wertvoll, um sie als Füllmaterial down zu cyclen bzw. zu entsorgen. Für die verbauten Baustoffe in Siedlungen sollte ein Materialkataster angelegt werden und dort Art, Menge und Eigenschaften katalogisiert werden. Bei Freiwerden verbauter Baustoffe sind diese bevorzugt und gleichwertig als sekundäre Baustoffe zu verwenden. Kommunen kommt dabei eine Vorbildfunktion zu.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Derartige Bestimmungen sind nicht raumrelevant und liegen nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
BUND M-V
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Vorschlag für einen neuen Punkt „Bodenschutz“:
Bodenschutz ist Klimaschutz. Bei allen Bauvorhaben größer als 3.000 m2 sollte eine bodenkundliche Baubegleitung durchgeführt werden müssen. Wir möchten diesbezüglich auf die neue Mantelordnung hinweisen: „Nach Abs. 5 Satz 1 soll künftig für die Genehmigungsbehörden die Möglichkeit bestehen, bei Maßnahmen, die die durchwurzelbare Bodenschicht auf mehr als 3.000 m2 beanspruchen, im Benehmen mit den Bodenschutzbehörden eine bodenkundliche Baubegleitung nach DIN 19639 zu verlangen. Die neuentwickelte DIN gibt eine Handlungsanleitung. Dieser wird definiert als Schutz des Bodens durch Bodenschutzkonzept und bodenkundliche Baubegleitung in den Phasen der Planung, Projektierung, Ausschreibung und Ausführung inklusive Zwischenbewirtschaftung.“
Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anmerkungen sowie um Beteiligung am weiteren Verfahren.
Bodenschutz ist Klimaschutz. Bei allen Bauvorhaben größer als 3.000 m2 sollte eine bodenkundliche Baubegleitung durchgeführt werden müssen. Wir möchten diesbezüglich auf die neue Mantelordnung hinweisen: „Nach Abs. 5 Satz 1 soll künftig für die Genehmigungsbehörden die Möglichkeit bestehen, bei Maßnahmen, die die durchwurzelbare Bodenschicht auf mehr als 3.000 m2 beanspruchen, im Benehmen mit den Bodenschutzbehörden eine bodenkundliche Baubegleitung nach DIN 19639 zu verlangen. Die neuentwickelte DIN gibt eine Handlungsanleitung. Dieser wird definiert als Schutz des Bodens durch Bodenschutzkonzept und bodenkundliche Baubegleitung in den Phasen der Planung, Projektierung, Ausschreibung und Ausführung inklusive Zwischenbewirtschaftung.“
Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anmerkungen sowie um Beteiligung am weiteren Verfahren.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) regelt abschließend das Ziel zum Schutz wertvoller, landwirtschaftlich genutzter Böden (vgl. Programmsatz 4.5 (2) LEP M-V). Der vorgenannte Programmsatz enthält eine Reihe von Ausnahmen, die insbesondere die Siedlungsentwicklung berücksichtigen (vgl. Abbildung 22 LEP M-V). Es obliegt nicht dem Regionalen Planungsverband Westmecklenburg, den Abwägungsprozess im Zuge der Fortschreibung des LEP M-V zu bewerten.
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4. Die Orientierungen und rechtlichen Festsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind in der kommunalen Planung fest zu verankern und auf den Bestand auszudehnen
Die Ausführungen im Kapitel 4.1 Programmsatz 8 und die Begründung klingen wie ein frommer Wunsch. Hier sind u.E. klare Formulierungen und Standards zu benennen. Wir regen an
- Energetische Standards für die Wohnbauentwicklung zu formulieren, z.B. den Jahresenergieverbrauch pro m2
- Gemeinschaftslösungen wie Nahwärmenetze und Blockheizkraftwerke, Geothermie, Energiespeicher, Wärmepumpen zu favorisieren
- Bebauungspläne bzw. Sanierungspläne immer im Kontext mit Energieplänen (Strom, Wärme, Kälte) zu entwickeln
- Beratungsangebote für Eigentümer und Mieter zu schaffen und dafür das notwendige Fachpersonal einzustellen
- Nutzerforen, Energiestammtische und Bürgerenergiegenossenschaften zu initiieren und zu unterstützen.
Die Ausführungen im Kapitel 4.1 Programmsatz 8 und die Begründung klingen wie ein frommer Wunsch. Hier sind u.E. klare Formulierungen und Standards zu benennen. Wir regen an
- Energetische Standards für die Wohnbauentwicklung zu formulieren, z.B. den Jahresenergieverbrauch pro m2
- Gemeinschaftslösungen wie Nahwärmenetze und Blockheizkraftwerke, Geothermie, Energiespeicher, Wärmepumpen zu favorisieren
- Bebauungspläne bzw. Sanierungspläne immer im Kontext mit Energieplänen (Strom, Wärme, Kälte) zu entwickeln
- Beratungsangebote für Eigentümer und Mieter zu schaffen und dafür das notwendige Fachpersonal einzustellen
- Nutzerforen, Energiestammtische und Bürgerenergiegenossenschaften zu initiieren und zu unterstützen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Insbesondere die Programmsätze 4.1 (3)-(8), 4.2 (4)-(5) zielen bereits auf ein ressourcen-, energie- und flächensparendes Bauen, auf eine vorrangige Nutzung des vorhandenen Bestandes sowie auf eine nachhaltige Siedlungsentwicklung ab. Bei den vorgeschlagenen Regelungen handelt es sich um weitreichende Bestimmungen hinsichtlich derer der Regionale Planungsverband keine Regelungskompetenz besitzt bzw. die nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung sind.
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5. Ökologische und soziale Zielkriterien haben den Vorrang bei der Siedlungs- und Wohnbauentwicklung
Eine ökologische Leitlinie für die kommunale Bauleitplanung und für Projekte und Objekte der Kommune und von kommunalen Beteiligungen an Unternehmen [Fußnote 3] ist hilfreich und solltegefordert bzw. angeregt werden.In der Bauleitplanung der Gemeinden und in der gebietsbezogenen Sanierungsplanung sind ökologische Leistungen auch auf privaten Grundstücken vorzusehen, ggf. öffentlich zu finanzieren und durch die Kommune regelmäßig zu überprüfen.
Die ggf. erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen dürfen nicht mehr weit vom Eingriffsort vollzogen werden, sondern sind auf den unmittelbaren örtlichen Zusammenhang, so wie es das Gesetz vorsieht, verbindlich festzulegen.
Fußnote 3: Link zur Webseite
Leitlinie/Oekologische_Leitlinie_NMS.pdf, aufgerufen am 05.12.2022, 11:31 Uhr
Eine ökologische Leitlinie für die kommunale Bauleitplanung und für Projekte und Objekte der Kommune und von kommunalen Beteiligungen an Unternehmen [Fußnote 3] ist hilfreich und solltegefordert bzw. angeregt werden.In der Bauleitplanung der Gemeinden und in der gebietsbezogenen Sanierungsplanung sind ökologische Leistungen auch auf privaten Grundstücken vorzusehen, ggf. öffentlich zu finanzieren und durch die Kommune regelmäßig zu überprüfen.
Die ggf. erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen dürfen nicht mehr weit vom Eingriffsort vollzogen werden, sondern sind auf den unmittelbaren örtlichen Zusammenhang, so wie es das Gesetz vorsieht, verbindlich festzulegen.
Fußnote 3: Link zur Webseite
Leitlinie/Oekologische_Leitlinie_NMS.pdf, aufgerufen am 05.12.2022, 11:31 Uhr
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Hinsichtlich naturschutzrechtlicher Ausgleichsregelungen sei auf einschlägige bundes- und landesgesetzliche Grundlagen verwiesen. Gesetzliche Bestimmungen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft bzw. deren Umsetzung und Vollzug sind weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegen sie in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes. Im Übrigen steht kommunalen Planungsträgern die Aufnahme entsprechender Festsetzungen in der Bauleitplanung frei.
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Die Feststellung auf „eine angemessene ÖPNV-Anbindung“ im Kontext der Wohnbauentwicklung (Kapitel 4.2 Programmsatz 4) sollte auf die zukünftige Schienenanbindung erweitert werden, die Wiedereröffnung und Ergänzung der Schieneninfrastruktur benennen, so im Konkreten
- die Südbahn
- die Bahnstrecke Wismar-Neukloster-Warin-Brüel-Sternberg-Dabel-Goldberg-Karow
- den Lückenschluss der Strecke Schwerin Lübeck zwischen Rehna und Schönberg
- die Südbahn
- die Bahnstrecke Wismar-Neukloster-Warin-Brüel-Sternberg-Dabel-Goldberg-Karow
- den Lückenschluss der Strecke Schwerin Lübeck zwischen Rehna und Schönberg
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Raumordnerische Festlegungen zur Wiedereröffnung und Erweiterung der Schieneninfrastruktur sind nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
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6. Der Entwurf des Umweltberichtes ist inhaltlich ungenügend
Die dreieinhalb Zeilen Ausführungen unter 3.3 „Siedlungsstrukturen in Westmecklenburg“ werden der Überschrift nicht gerecht. Die strukturelle Darstellung nach 3.3 (2) LEP MV2016
- Ländliche Räume
- Ländliche GestaltungsRäume und
- Stadt-Umland-Räume
wird für den Planungsraum nicht ausgeführt.
Die dreieinhalb Zeilen Ausführungen unter 3.3 „Siedlungsstrukturen in Westmecklenburg“ werden der Überschrift nicht gerecht. Die strukturelle Darstellung nach 3.3 (2) LEP MV2016
- Ländliche Räume
- Ländliche GestaltungsRäume und
- Stadt-Umland-Räume
wird für den Planungsraum nicht ausgeführt.
Dem Hinweis wird gefolgt. Im Kapitel 3.3 des Umweltberichtes werden weiterführende Ausführungen zur Siedlungsstruktur Westmecklenburgs ergänzt.
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Wir üben Kritik an der Ausarbeitung des Kapitel 4.1. Die Ausführungen sind oberflächlich und wiederholen an einigen Stellen nur die Beschlusslage des RPV WM.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Im Kapitel 4.1 (3. Absatz) des Umweltberichtes werden Ausführungen zum Regelungsgegenstand der Programmsätze der Kapitel 4.1 und 4.2 ergänzt.
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Unter 4.2 sind die raumordnerischen Umweltziele als Schutzgüter benannt, aber nicht näher ausgeführt. Damit erfüllt der Umweltbericht nicht die erforderlichen Anforderungen! Ohne nähere Ausführungen ist der Bericht für die Kommunalentwicklung nicht nutzbar.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Am Ende des Kapitels 4.2 wird ein entsprechendes Fazit ergänzt. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass die Frage, ob die erforderlichen Anforderungen an den Umweltbericht erfüllt sind, den zuständigen Fachbehörden obliegt. Der Umweltbericht ist keine Handreichung für Gemeinden, sondern stellt in erster Linie ein verfahrensbegleitendes Dokument dar.
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Der Bezug zum LEP 2016 sollte konkreter hergestellt werden! So enthält das Kapitel 2 des Programmsatzes 4.5 das Ziel:
Die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen darf ab der Wertzahl 50 nicht in andere Nutzungen umgewandelt werden. (Z)
Im Kapitel 6 des RREP WM (Entwurf) werden im Kapitel 6, Seite 16 Hinweise gegeben, so auch, dass landwirtschaftliche Nutzung von Flächen > 5 ha ab der Wertzahl 50… nicht in andere Nutzungen umgewandelt werden (darf).
Diese Aussage widerspricht dem LEP MV 2016. Alle Flächen ab einer Bodenwertzahl von 50 dürfen grundsätzlich nicht umgewandelt werden!
Die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen darf ab der Wertzahl 50 nicht in andere Nutzungen umgewandelt werden. (Z)
Im Kapitel 6 des RREP WM (Entwurf) werden im Kapitel 6, Seite 16 Hinweise gegeben, so auch, dass landwirtschaftliche Nutzung von Flächen > 5 ha ab der Wertzahl 50… nicht in andere Nutzungen umgewandelt werden (darf).
Diese Aussage widerspricht dem LEP MV 2016. Alle Flächen ab einer Bodenwertzahl von 50 dürfen grundsätzlich nicht umgewandelt werden!
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Größenbezug ist der regionalplanerischen Maßstäblichkeit geschuldet und Gegenstand der konkreten Projekt- bzw. Vorhabebene. Es erfolgt eine Anpassung im Kapitel 6.
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Die Untersetzung der Schutzgüter des LEP MV 2016 soll im Plandokument RREP WM so konkret und anschaulich wie möglich für die planenden Gemeinden und die Landes- und gemeindlichenÄmter ausgeführt werden.
Die Aussagen
"Die Teilfortschreibung trägt insofern dazu bei, die Umweltsituation in der Region Westmecklenburg zu sichern und zu verbessern" (Kapitel 4.2, Seite 15)
und
"Die Festlegungen des RREP WM tragen jedoch grundsätzlich dazu bei, erhebliche Umweltauswirkungen bei nachfolgenden Planungen zu vermindern… So kann… von einer tendenziellen positiven Auswirkung auf die Schutzgüter ausgegangen werden" (Kapitel 5, Seite 15)
sind nicht nur nicht kongruent, sondern widersprechen sich: nicht Sichern und Verbessern ist hier die Botschaft, sondern es sollen nur erhebliche Umweltauswirkungen gemindert werden.
Die Aussagen im Umweltbericht sind nicht ausreichend. Der Bericht soll überarbeitet und qualitativ erheblich verbessert werden und in einer 3. Beteiligung überarbeitet vorgelegt werden.
Die Aussagen
"Die Teilfortschreibung trägt insofern dazu bei, die Umweltsituation in der Region Westmecklenburg zu sichern und zu verbessern" (Kapitel 4.2, Seite 15)
und
"Die Festlegungen des RREP WM tragen jedoch grundsätzlich dazu bei, erhebliche Umweltauswirkungen bei nachfolgenden Planungen zu vermindern… So kann… von einer tendenziellen positiven Auswirkung auf die Schutzgüter ausgegangen werden" (Kapitel 5, Seite 15)
sind nicht nur nicht kongruent, sondern widersprechen sich: nicht Sichern und Verbessern ist hier die Botschaft, sondern es sollen nur erhebliche Umweltauswirkungen gemindert werden.
Die Aussagen im Umweltbericht sind nicht ausreichend. Der Bericht soll überarbeitet und qualitativ erheblich verbessert werden und in einer 3. Beteiligung überarbeitet vorgelegt werden.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Im Sinne der inhaltlichen Kongruenz wird im Kapitel 4.2 der letzte Satz „Die Teilfortschreibung trägt insofern dazu bei, die Umweltsituation in der Region Westmecklenburg zu sichern und zu verbessern.“ gestrichen und stattdessen ein entsprechendes Fazit ergänzt. Im Kapitel 5 wird ergänzt, dass die Minderung der Umweltauswirkungen im Vergleich zur Alternative, auf eine raumordnerische Steuerung zu verzichten, zu konstatieren ist.
Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass der Umweltbericht ist keine Handreichung für Gemeinden, sondern in erster Linie ein verfahrensbegleitendes Dokument darstellt.
Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass der Umweltbericht ist keine Handreichung für Gemeinden, sondern in erster Linie ein verfahrensbegleitendes Dokument darstellt.
Bergamt Stralsund
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Ihnen zur Stellungnahme eingereichte Maßnahme Öffentliche Auslegung des Entwurfs zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung sowie des dazugehörigen Entwurfs des Umweltberichts für die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens berührt keine bergbaulichen Belange nach Bundesberggesetz (BbergG) sowie keine Belange nach Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in der Zuständigkeit des Bergamtes Stralsund.
Aus Sicht der vom Bergamt Stralsund zu wahrenden Belange werden keine Einwände oder ergänzende Anregungen vorgebracht.
die von Ihnen zur Stellungnahme eingereichte Maßnahme Öffentliche Auslegung des Entwurfs zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung sowie des dazugehörigen Entwurfs des Umweltberichts für die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens berührt keine bergbaulichen Belange nach Bundesberggesetz (BbergG) sowie keine Belange nach Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in der Zuständigkeit des Bergamtes Stralsund.
Aus Sicht der vom Bergamt Stralsund zu wahrenden Belange werden keine Einwände oder ergänzende Anregungen vorgebracht.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz MV
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Sehr geehrte Damen und Herren,
zu dem im Bezug stehenden Vorhaben baten Sie das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern (LPBK M-V) um Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange.
Aufgrund des örtlich begrenzten Umfangs Ihrer Maßnahme und fehlender Landesrelevanz ist das LPBK M-V als obere Landesbehörde nicht zuständig.
Bitte wenden Sie sich bezüglich der öffentlichen Belange Brand- und Katastrophenschutz an den als untere Verwaltungsstufe örtlich zuständigen Landkreis bzw. zuständige kreisfreie Stadt.
zu dem im Bezug stehenden Vorhaben baten Sie das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern (LPBK M-V) um Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange.
Aufgrund des örtlich begrenzten Umfangs Ihrer Maßnahme und fehlender Landesrelevanz ist das LPBK M-V als obere Landesbehörde nicht zuständig.
Bitte wenden Sie sich bezüglich der öffentlichen Belange Brand- und Katastrophenschutz an den als untere Verwaltungsstufe örtlich zuständigen Landkreis bzw. zuständige kreisfreie Stadt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz MV
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Außerhalb der öffentlichen Belange wird darauf hingewiesen, dass in Mecklenburg-Vorpommern Munitionsfunde nicht auszuschließen sind.
Gemäß § 52 LBauO ist der Bauherr für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Insbesondere wird auf die allgemeinen Pflichten als Bauherr hingewiesen, Gefährdungen für auf der Baustelle arbeitende Personen so weit wie möglich auszuschließen. Dazu kann auch die Pflicht gehören, vor Baubeginn Erkundungen über eine mögliche Kampfmittelbelastung des Baufeldes einzuholen.
Konkrete und aktuelle Angaben über die Kampfmittelbelastung (Kampfmittelbelastungsauskunft) der in Rede stehenden Flächen erhalten Sie gebührenpflichtig beim Munitionsbergungsdienst des LPBK M-V. Auf unserer Homepage www.brand-kats-mv.de finden Sie unter „Munitionsbergungsdienst“ das Antragsformular sowie ein Merkblatt über die notwendigen Angaben. Ein entsprechendes Auskunftsersuchen wird rechtzeitig vor Bauausführung empfohlen.
Ich bitte Sie in Zukunft diese Hinweise zu beachten und sende Ihnen Ihre Unterlagen zurück.
Gemäß § 52 LBauO ist der Bauherr für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Insbesondere wird auf die allgemeinen Pflichten als Bauherr hingewiesen, Gefährdungen für auf der Baustelle arbeitende Personen so weit wie möglich auszuschließen. Dazu kann auch die Pflicht gehören, vor Baubeginn Erkundungen über eine mögliche Kampfmittelbelastung des Baufeldes einzuholen.
Konkrete und aktuelle Angaben über die Kampfmittelbelastung (Kampfmittelbelastungsauskunft) der in Rede stehenden Flächen erhalten Sie gebührenpflichtig beim Munitionsbergungsdienst des LPBK M-V. Auf unserer Homepage www.brand-kats-mv.de finden Sie unter „Munitionsbergungsdienst“ das Antragsformular sowie ein Merkblatt über die notwendigen Angaben. Ein entsprechendes Auskunftsersuchen wird rechtzeitig vor Bauausführung empfohlen.
Ich bitte Sie in Zukunft diese Hinweise zu beachten und sende Ihnen Ihre Unterlagen zurück.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Die genannten Aspekte sind Gegenstand nachfolgender Planungs-, Genehmigungs- bzw. Ausführungsverfahren.
Wasserstraßen - und Schifffahrtsverwaltung
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes werden von dem o. g. Vorhaben grundsätzlich nicht berührt.
die Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes werden von dem o. g. Vorhaben grundsätzlich nicht berührt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Hamburg/Schwerin
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Schreiben ist am 08.09.2022 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange.
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.
Zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg werden folgende Hinweise gegeben:
Ihr Schreiben ist am 08.09.2022 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange.
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.
Zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg werden folgende Hinweise gegeben:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Hamburg/Schwerin
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zu 4.1 (7) – Klimaanpassung (nicht als Ziel der Raumordnung formuliert)
Die Maßgaben richten sich an die Kommunen. Dessen ungeachtet wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Überschwemmungsgebiete an der Elbe zumindest randlich von Eisenbahnanlagen (insb. Strecke Berlin – Hamburg) gequert werden. Hier kann sich die Notwendigkeit von baulichen Erweiterungsmaßnahmen ergeben.
Die Maßgaben richten sich an die Kommunen. Dessen ungeachtet wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Überschwemmungsgebiete an der Elbe zumindest randlich von Eisenbahnanlagen (insb. Strecke Berlin – Hamburg) gequert werden. Hier kann sich die Notwendigkeit von baulichen Erweiterungsmaßnahmen ergeben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Aufgrund des Konkretisierungsgrades kann eine abschließende Beurteilung etwaiger Nutzungskonflikte auf regionalplanerischer Ebene nicht erfolgen.
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Hamburg/Schwerin
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zu 4.1 (9) – Ortsbild, Baukultur und Denkmalschutz (nicht als Ziel der Raumordnung formuliert)
Gem. Abs. 9 soll u. a. das Erscheinungsbild historisch wertvoller Gebäude und Ensembles dauerhaft erhalten bleiben. Ausweislich der Begründung bezieht sich diese Aussage ausdrücklich auch auf Bahnanlagen. Hierzu wird ausdrücklich angemerkt, dass es in Einzelfällen erforderlich werden kann, dass Bahngebäude aus Gründen der Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit oder im Rahmen der Schaffung einer wettbewerbsfähigen Eisenbahninfrastruktur verändert oder abgerissen werden müssen.
Gem. Abs. 9 soll u. a. das Erscheinungsbild historisch wertvoller Gebäude und Ensembles dauerhaft erhalten bleiben. Ausweislich der Begründung bezieht sich diese Aussage ausdrücklich auch auf Bahnanlagen. Hierzu wird ausdrücklich angemerkt, dass es in Einzelfällen erforderlich werden kann, dass Bahngebäude aus Gründen der Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit oder im Rahmen der Schaffung einer wettbewerbsfähigen Eisenbahninfrastruktur verändert oder abgerissen werden müssen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regelungsinhalt des Programmsatzes 4.1 (9) bezieht sich grundsätzlich auch auf ortsbildprägende und architektonisch wertvolle Bahngebäude, ohne jedoch konkrete Einzelflächen oder –gebäude zu bestimmen. Im Rahmen nachfolgender Verfahren (z.B. zur Änderung oder zum Abriss) muss dieser Grundsatz der Raumordnung in die Abwägung miteingestellt und mit besonderem Gewicht berücksichtigt werden.
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Hamburg/Schwerin
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Sofern dies nicht ohnehin veranlasst sein sollte, wird die Beteiligung als Trägerin öffentlicher Belange und als Grundstückseigentümerin über die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Region Ost, Caroline-Michaelis-Straße 5-11, 10115 Berlin (E-Mail DB.DBImm.baurecht-ost@deutschebahn.com) empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Straßenbauamt Schwerin
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 31.08.2022 zum o. g. Entwurf zur Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (zweite Stufe). Die Unterlagen sind am 09.09.2022 bei mir eingegangen.
Hinweise, Anregungen oder Bedenken ergeben sich aus Sicht des Straßenbauamtes Schwerin derzeit nicht.
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 31.08.2022 zum o. g. Entwurf zur Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (zweite Stufe). Die Unterlagen sind am 09.09.2022 bei mir eingegangen.
Hinweise, Anregungen oder Bedenken ergeben sich aus Sicht des Straßenbauamtes Schwerin derzeit nicht.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
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Nach Prüfung der mir übersandten Unterlagen nehme ich in meiner Funktion als Träger öffentlicher Belange und aus fachtechnischer Sicht wie folgt Stellung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
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1. Landwirtschaft/EU-Förderangelegenheiten
Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg hat am 29.06.2022 auf seiner 66. Verbandssitzung den Beschluss gefasst, den Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt-und Dorfentwicklung für die zweite Beteiligungsstufe freizugeben.
Der Entwurf wurde erneut aus landwirtschaftlicher Sicht geprüft. Landwirtschaftliche Belange sind berührt. Ohne klare und nachvollziehbare Regelungen zur Steuerung der Siedlungsstruktur würde die steigende Wohnbaulandnachfrage zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen und zur Verödung der Innenbereiche in den Dörfern und Städten führen.
Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen ist auf das absolut notwendige Maß zu begrenzen.
Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg hat am 29.06.2022 auf seiner 66. Verbandssitzung den Beschluss gefasst, den Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt-und Dorfentwicklung für die zweite Beteiligungsstufe freizugeben.
Der Entwurf wurde erneut aus landwirtschaftlicher Sicht geprüft. Landwirtschaftliche Belange sind berührt. Ohne klare und nachvollziehbare Regelungen zur Steuerung der Siedlungsstruktur würde die steigende Wohnbaulandnachfrage zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen und zur Verödung der Innenbereiche in den Dörfern und Städten führen.
Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen ist auf das absolut notwendige Maß zu begrenzen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Programmsätze in den Kapiteln 4.1 und 4.2 zielen bereits auf eine nachhaltige Siedlungsentwicklung mit sparsamer Flächeninanspruchnahme und Nutzung des vorhandenen Bestandes ab. Insbesondere der in Programmsatz 4.2 (5) geregelte Flächen-Einwohner-Ansatz trägt zu einer Begrenzung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche und nicht versiegelter Böden bei.
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
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2. Integrierte ländliche Entwicklung
Als zuständige Behörde zur Durchführung von Verfahren zur Neuregelung der Eigentumsverhältnisse nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes und des Flurbereinigungsgesetzes teile ich mit, dass die Flurneuordnungs- bzw. Flurbereinigungsbehörde sich zu dieser Planung nicht äußert.
Als zuständige Behörde zur Durchführung von Verfahren zur Neuregelung der Eigentumsverhältnisse nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes und des Flurbereinigungsgesetzes teile ich mit, dass die Flurneuordnungs- bzw. Flurbereinigungsbehörde sich zu dieser Planung nicht äußert.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
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3. Naturschutz, Wasser und Boden
3.1 Naturschutz
Unsere Stellungnahme vom 1. April 2022 bleibt bestehen. Keine weiteren Anmerkungen.
3.1 Naturschutz
Unsere Stellungnahme vom 1. April 2022 bleibt bestehen. Keine weiteren Anmerkungen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erwähnte Stellungnahme bezog sich auf den Vorentwurf des Umweltberichtes zur Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 / 4.2 im Zuge der Behördenbeteiligung. Die in der behördlichen Stellungnahme geäußerten Hinweise sind im Umweltbericht weitgehend berücksichtigt worden.
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
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3.2 Wasser
Nach Durchsicht des aktuellen Entwurfes zur Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM ist unseren Stellungnahmen vom 24.09.2021 und 01.04.2022 nichts Wesentliches hinzuzufügen, da die dort formulierten Anforderungen weitgehend übernommen wurden.
Nach Durchsicht des aktuellen Entwurfes zur Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM ist unseren Stellungnahmen vom 24.09.2021 und 01.04.2022 nichts Wesentliches hinzuzufügen, da die dort formulierten Anforderungen weitgehend übernommen wurden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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3.3 Boden
Das Altlasten- und Bodenschutzkataster für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern, Goldberger Straße 12, 18273 Güstrow, anhand der Erfassung durch die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte geführt. Entsprechende Auskünfte aus dem Altlastenkataster sind dort erhältlich.
Werden in der Bewertung dieser Auskünfte oder darüber hinaus durch Sie schädliche Bodenveränderungen, Altlasten oder altlastverdächtige Flächen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) festgestellt, sind Sie auf Grundlage von § 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbodenschutzgesetz – LBodSChG M-V) verpflichtet, den unteren Bodenschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte hierüber Mitteilung zu machen).
Das Altlasten- und Bodenschutzkataster für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern, Goldberger Straße 12, 18273 Güstrow, anhand der Erfassung durch die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte geführt. Entsprechende Auskünfte aus dem Altlastenkataster sind dort erhältlich.
Werden in der Bewertung dieser Auskünfte oder darüber hinaus durch Sie schädliche Bodenveränderungen, Altlasten oder altlastverdächtige Flächen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) festgestellt, sind Sie auf Grundlage von § 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbodenschutzgesetz – LBodSChG M-V) verpflichtet, den unteren Bodenschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte hierüber Mitteilung zu machen).
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) regelt abschließend das Ziel zum Schutz wertvoller, landwirtschaftlich genutzter Böden (vgl. Programmsatz 4.5 (2) LEP M-V). Der vorgenannte Programmsatz enthält eine Reihe von Ausnahmen, die insbesondere die Siedlungsentwicklung berücksichtigen (vgl. Abbildung 22 LEP M-V). Es obliegt nicht dem Regionalen Planungsverband Westmecklenburg, den Abwägungsprozess im Zuge der Fortschreibung des LEP M-V zu bewerten.
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4. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Ich verweise auf meine Stellungnahme vom 1. April 2022. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
Ich verweise auf meine Stellungnahme vom 1. April 2022. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erwähnte Stellungnahme bezog sich auf den Vorentwurf des Umweltberichtes zur Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 / 4.2 im Zuge der Behördenbeteiligung. Die in der behördlichen Stellungnahme geäußerten Hinweise sind im Umweltbericht weitgehend berücksichtigt worden.
Deutscher Wetterdienst
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Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) bedanke ich mich für die Beteiligung als Träger öffentlicher Belange am Genehmigungsverfahren zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 und 4.2 und nehme hierzu wie folgt Stellung.
Der DWD hat keine Einwände gegen die von Ihnen vorgelegte Planung, da keine Standorte des DWD beeinträchtigt werden bzw. betroffen sind. Das geplante Vorhaben beeinflusst nicht den öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich des Deutschen Wetterdienstes.
Sofern Sie für Vorhaben in Ihrem Einzugsgebiet amtliche klimatologische Gutachten für die Landes-, Raum- und Städteplanung, für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) o. ä. benötigen, können Sie diese bei uns in Auftrag geben bzw. Auftraggeber in diesem Sinne informieren. Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner:innen des DWD gerne zur Verfügung.
Hinweis: Wir möchten Sie bitten Ihre Anträge nebst Anlagen zukünftig in digitaler Form an die E-Mail-Adresse: PB24.TOEB@dwd.de zu senden. Sie helfen uns damit bei der Umsetzung einer nachhaltigen und digitalen Verwaltung.
im Namen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) bedanke ich mich für die Beteiligung als Träger öffentlicher Belange am Genehmigungsverfahren zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 und 4.2 und nehme hierzu wie folgt Stellung.
Der DWD hat keine Einwände gegen die von Ihnen vorgelegte Planung, da keine Standorte des DWD beeinträchtigt werden bzw. betroffen sind. Das geplante Vorhaben beeinflusst nicht den öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich des Deutschen Wetterdienstes.
Sofern Sie für Vorhaben in Ihrem Einzugsgebiet amtliche klimatologische Gutachten für die Landes-, Raum- und Städteplanung, für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) o. ä. benötigen, können Sie diese bei uns in Auftrag geben bzw. Auftraggeber in diesem Sinne informieren. Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner:innen des DWD gerne zur Verfügung.
Hinweis: Wir möchten Sie bitten Ihre Anträge nebst Anlagen zukünftig in digitaler Form an die E-Mail-Adresse: PB24.TOEB@dwd.de zu senden. Sie helfen uns damit bei der Umsetzung einer nachhaltigen und digitalen Verwaltung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Hansestadt Wismar
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Sehr geehrter Herr Schmude,
zum o. g. Entwurf gibt die Hansestadt Wismar folgende Stellungnahme ab:
zum o. g. Entwurf gibt die Hansestadt Wismar folgende Stellungnahme ab:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Hansestadt Wismar
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Dem Entwurf der Teilfortschreibung für die Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung wird zugestimmt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Hansestadt Wismar
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Seitens der unteren Denkmalschutzbehörde und Denkmalfachbehörde für die Hansestadt Wismar wird darauf hingewiesen, dass – sofern Denkmale (Bau- und Bodendenkmale) und ihre Umgebung als auch Denkmalbereiche im Gemeindegebiet der Hansestadt Wismar betroffen sind – grundsätzlich immer ein Genehmigungsvorbehalt gemäß § 7 (1) DSchG M-V besteht.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Die genannten Aspekte sind Gegenstand nachfolgender Planungs-/Genehmigungsverfahren.
Landkreis Ludwigslust-Parchim
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Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens. Der Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungs-entwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung und der dazugehörige Umweltbericht wurden durch die betroffenen Fachdienste der Kreisverwaltung geprüft. Durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim ergeht nachfolgende Stellungnahme:
Gegenstand der Teilfortschreibung ist die Aktualisierung der raumordnerischen Festlegungen im Bereich der Siedlungsentwicklung. Maßgeblich erfolgte eine Überprüfung der Regelungen zur Steuerung der wohnbaulichen Entwicklung in den nicht-zentralen Orten im Geltungsbereich des Planungsverbandes.
Der jetzt vorgelegte Entwurf für die Teilfortschreibung untersetzt inhaltlich das strategische Ziel des Kreisentwicklungskonzeptes 2030 des Landkreises Ludwigslust-Parchim „Die Siedlungsstruktur ist angepasst an die demografische Entwicklung zukunftsfähig gestaltet“ und die weiteren Teilziele.
vielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens. Der Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungs-entwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung und der dazugehörige Umweltbericht wurden durch die betroffenen Fachdienste der Kreisverwaltung geprüft. Durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim ergeht nachfolgende Stellungnahme:
Gegenstand der Teilfortschreibung ist die Aktualisierung der raumordnerischen Festlegungen im Bereich der Siedlungsentwicklung. Maßgeblich erfolgte eine Überprüfung der Regelungen zur Steuerung der wohnbaulichen Entwicklung in den nicht-zentralen Orten im Geltungsbereich des Planungsverbandes.
Der jetzt vorgelegte Entwurf für die Teilfortschreibung untersetzt inhaltlich das strategische Ziel des Kreisentwicklungskonzeptes 2030 des Landkreises Ludwigslust-Parchim „Die Siedlungsstruktur ist angepasst an die demografische Entwicklung zukunftsfähig gestaltet“ und die weiteren Teilziele.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Landkreis Ludwigslust-Parchim
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zum Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung
Den Zielen und Grundsätzen dieses Kapitels wird aus fachlicher Sicht zugestimmt. Insbesondere den Zielfestsetzungen in den Punkten 4 und 5 zur Vermeidung von Zersiedlung und zum Vorrang Innen- vor Außenentwicklung wird zugestimmt. Grundlage für die Festsetzung bilden sowohl der Nachhaltigkeitsgesichtspunkt in der Siedlungsentwicklung als auch die Einhaltung des 30-Hektar-Ziels der Bundesregierung für die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke.
In den Vordergrund bei der zukünftigen Siedlungsentwicklung soll die Nutzung vorhandener Baulandreserven und das flächensparende Bauen treten.
Den Zielen und Grundsätzen dieses Kapitels wird aus fachlicher Sicht zugestimmt. Insbesondere den Zielfestsetzungen in den Punkten 4 und 5 zur Vermeidung von Zersiedlung und zum Vorrang Innen- vor Außenentwicklung wird zugestimmt. Grundlage für die Festsetzung bilden sowohl der Nachhaltigkeitsgesichtspunkt in der Siedlungsentwicklung als auch die Einhaltung des 30-Hektar-Ziels der Bundesregierung für die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke.
In den Vordergrund bei der zukünftigen Siedlungsentwicklung soll die Nutzung vorhandener Baulandreserven und das flächensparende Bauen treten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Landkreis Ludwigslust-Parchim
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zum Kapitel 4.2 Wohnbauflächenentwicklung
Die Zielfestsetzungen in den Punkten 1, 2 und 4 sind ausgerichtet auf eine Stärkung der Zentralen Orte. Dies ist geboten, da ein Gutachten zur wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den Jahren 2011-2019 in der Region Westmecklenburg zu dem Schluss kommt, dass es in der Vergangenheit nicht gelungen ist, dem bundesraumordnerischen Ansatz hinreichend gerecht zu werden, nämlich die Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte zu lenken.
Die Zielfestsetzungen in den Punkten 1, 2 und 4 sind ausgerichtet auf eine Stärkung der Zentralen Orte. Dies ist geboten, da ein Gutachten zur wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den Jahren 2011-2019 in der Region Westmecklenburg zu dem Schluss kommt, dass es in der Vergangenheit nicht gelungen ist, dem bundesraumordnerischen Ansatz hinreichend gerecht zu werden, nämlich die Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte zu lenken.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Landkreis Ludwigslust-Parchim
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Die Zielfestsetzung in Punkt 5 beschränkt in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion den kommunalen Entwicklungsrahmen für die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf 1 Hektar/500 Einwohner. Der kommunale Entwicklungsrahmen setzt sich aus der natürlichen Einwohnerentwicklung der ortsansässigen Bevölkerung, steigenden Wohnraumflächenansprüchen und der Haushaltsentwicklung zusammen. Er steht den nicht-zentralörtlichen Gemeinden neben der Innenentwicklung zur Verfügung und sichert damit auch für die Zukunft eine weitere Entwicklung der Kommunen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Landkreis Ludwigslust-Parchim
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Der Ausnahmeregelung in Punkt 6, welche bst. Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion eine zusätzliche Entwicklungsoption ermöglicht, wird zugestimmt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Landkreis Ludwigslust-Parchim
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Das in Punkt 7 formulierte Ziel zur Abweichung vom kommunalen Entwicklungsrahmen in den Stadt-Umland-Räumen, durch die Erarbeitung und Verabschiedung eines interkommunal abgestimmten Wohnungsbauentwicklungskonzeptes, ist im Stadt-Umland-Raum Schwerin bereits umgesetzt. Damit steht den Gemeinden in diesem Raum noch einmal ein zusätzlicher Entwicklungsrahmen zur Verfügung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Landkreis Ludwigslust-Parchim
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Den weiteren Zielfestsetzungen des Kapitels und den Grundsätzen wird zugestimmt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Ostseebad Insel Poel
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Ostseebad Insel Poel betrachtet sich Ziele der Raumordnung in Bezug auf die Wohnbauflächenentwicklung als nur bedingt auf die Situation der Gemeinde übertragbar. Folgende Anregungen zum Kapitel 4.2 werden gegeben:
die Gemeinde Ostseebad Insel Poel betrachtet sich Ziele der Raumordnung in Bezug auf die Wohnbauflächenentwicklung als nur bedingt auf die Situation der Gemeinde übertragbar. Folgende Anregungen zum Kapitel 4.2 werden gegeben:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Ostseebad Insel Poel
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Die Gemeinde Ostseebad Insel Poel verfügt nur noch über relativ wenige Flächen, die für eine Wohnbauflächenentwicklung in Frage kommen. Dies liegt insbesondere an den großflächig ausgewiesenen Flächen des Europäischen Vogelschutzgebietes. Von daher ist der gewählte Ansatz für den kommunale Entwicklungsrahmen, der sich lediglich auf zusätzliche Wohnbauflächen und nicht auf Wohneinheiten bezieht, nicht auf die Gemeinde Ostseebad Insel Poel übertragbar.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zusätzlich zum kommunalen Entwicklungsrahmen gemäß der Programmsätze 4.2 (5) – (6) können Innenbereichsflächen in Anspruch genommen werden. Eine adäquate Wohnbauflächenentwicklung in nicht-zentralen Orten ist damit grundsätzlich möglich.
Ostseebad Insel Poel
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Für die Gemeinde ist Wohnungsbau daher vorrangig durch Nachverdichtung in den Ortslagen zu realisieren. Auch der Fokus auf den Hauptort Kirchdorf der Gemeinde kann für das Ostseebad Insel Poel hinderlich sein, da die wenigen nicht im Europäischen Vogelschutzgebiet befindlichen potentiellen Wohnbauflächen z. T. in den übrigen Ortslagen der Gemeinde liegen. Die Gemeinde sollte deshalb nicht daran gehindert werden auch in den anderen Ortslagen neben Kirchdorf Wohnraum zu schaffen. Die Gemeinde bittet, dass dies seitens des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg bei den Landesplanerischen Stellungnahmen berücksichtigt wird.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem aktualisierten Programmsatz 4.2 (4) in den nicht-zentralen Gemeinden die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den infrastrukturell am besten ausgestatteten Ortsteil ausgerichtet werden soll und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen soll, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen in dem priorisierten Ortsteil nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich.
Ostseebad Insel Poel
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Zur Vermeidung der Zersiedlung wird in Programmpunkt 4.1 (4) die Überplanung von Splittersiedlungen ausgeschlossen.
Die Gemeinde weist darauf hin, dass eine Überplanung auch dazu dienen kann, die Umwidmung von Dauerwohnen in Ferienwohnen gemäß Programmpunkt 4.2 (8) zu verhindern sowie sinnvolle städtebauliche Arrondierungen zu schaffen. In diesen Fällen kann nicht pauschal von einer Verfestigung einer Splittersiedlung gesprochen werden.
Die Gemeinde betont weiterhin, dass der Begriff der Splittersiedlung sehr stark von einem subjektiven Verständnis und dem Einzelfall abhängt. Eine Bewertung als Splittersiedlung darf in keinem Fall die historischen Gründe für die Entstehung von Siedlungen in Mecklenburg außer Acht lassen. Die behördliche Einschätzung als Splittersiedlung kann als Instrument zur Verhinderung von Planungen missbraucht werden. Der Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit ist Einhalt zu gebieten.
Für die Gemeinde Ostseebad Insel Poel sind die weiteren Ortslagen außer dem Hauptort Kirchdorf, u. a. wegen der Schutzgebietsausweisung, ebenfalls wichtige Standorte für den Wohnungsbau. Sinnvolle Arrondierungen der Ortslagen dürfen nicht durch die Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung behindert werden. Der Programmpunkt 4.1 (4) ist daher ersatzlos zu streichen. Eine Zersiedlung der Landschaft wird bereits durch die Bestimmungen des Baugesetzbuches vermieden.
Die Gemeinde weist darauf hin, dass eine Überplanung auch dazu dienen kann, die Umwidmung von Dauerwohnen in Ferienwohnen gemäß Programmpunkt 4.2 (8) zu verhindern sowie sinnvolle städtebauliche Arrondierungen zu schaffen. In diesen Fällen kann nicht pauschal von einer Verfestigung einer Splittersiedlung gesprochen werden.
Die Gemeinde betont weiterhin, dass der Begriff der Splittersiedlung sehr stark von einem subjektiven Verständnis und dem Einzelfall abhängt. Eine Bewertung als Splittersiedlung darf in keinem Fall die historischen Gründe für die Entstehung von Siedlungen in Mecklenburg außer Acht lassen. Die behördliche Einschätzung als Splittersiedlung kann als Instrument zur Verhinderung von Planungen missbraucht werden. Der Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit ist Einhalt zu gebieten.
Für die Gemeinde Ostseebad Insel Poel sind die weiteren Ortslagen außer dem Hauptort Kirchdorf, u. a. wegen der Schutzgebietsausweisung, ebenfalls wichtige Standorte für den Wohnungsbau. Sinnvolle Arrondierungen der Ortslagen dürfen nicht durch die Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung behindert werden. Der Programmpunkt 4.1 (4) ist daher ersatzlos zu streichen. Eine Zersiedlung der Landschaft wird bereits durch die Bestimmungen des Baugesetzbuches vermieden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Insbesondere mit §§ 30, 34 und 35 BauGB hat der Gesetzgeber ein differenziertes System der Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung geschaffen, wobei für § 35 BauGB der Leitgedanke der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs charakteristisch ist. Allgemeine Wohnnutzungen sind für den Außenbereich nicht wesenstypisch. Insofern stellt der Programmsatz keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)).
Ostseebad Insel Poel
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Die Gemeinde geht davon aus, dass altengerechter Wohnraum nicht auf den kommunalen Eigenbedarf angerechnet wird. Dies ist im RREP WM klarzustellen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den nächsten Jahren wird es zu deutlichen Verschiebungen in der Altersstruktur Westmecklenburgs kommen. Die vorherrschende Baustruktur in ländlichen, nicht-zentralen Orten wird dem wachsenden Bedarf Älterer zumeist nicht gerecht. Daher sind auch die ländlichen, nicht-zentralen Orte angehalten, Angebote in dem beschriebenen Segment in angemessenem Umfang für die ortsansässige Bevölkerung neu zu schaffen. Dadurch kann es zu einer „Win-win-Situation“ kommen: Ältere Menschen können längere Zeit in ihrem sozialen Umfeld verbleiben, die Nach- und Umnutzung von EFH kann durch junge Familien erfolgen (Generationenwechsel im Bestand) und die Flächenneuinanspruchnahme kann reduziert werden. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen erfolgt daher eine Anrechnung auf den kommunalen Entwicklungsrahmen, da es sich hierbei nicht um eine Benachteiligung der nicht-zentralörtlichen Gemeinden handelt und eine eindeutige Definition zur Abgrenzung zum normalen Dauerwohnen nicht existiert.
Ostseebad Insel Poel
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Zu dem Umweltbericht nimmt die Gemeinde Ostseebad Insel Poel wie folgt Stellung:
Der auf Seite 16 gegebene Hinweis zu besonders hochwertigen Landschaftsbestandteilen sollte ein angemessener Abstand eingehalten werden, ist aus Sicht der Gemeinde viel zu allgemein und entbehrt eine Definition, was „besonders hochwertig“ und „angemessen“ ist. Der Hinweis sollte präzisiert werden oder entfallen.
Die flächenhafte Ausweisung von Schutzgebieten bedeutet heute schon eine unangemessene Benachteiligung der Gemeinde. Die Gemeinde merkt kritisch an, dass Gemeinden im selben Naturraum über keine landseitigen Schutzgebiete verfügen und somit deutlich weniger in ihrer Entwicklung beschränkt werden. So trägt die Gemeinde Ostseebad Insel Poel bereits heute wesentliche Lasten des Ostseebads Boltenhagen. Dieser Umstand ist auch seitens des Amtes für Raumordnung und Landesplanung zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. Zudem wird dies den Inhalt weiterer Unterredungen darstellen.
Der auf Seite 16 gegebene Hinweis zu besonders hochwertigen Landschaftsbestandteilen sollte ein angemessener Abstand eingehalten werden, ist aus Sicht der Gemeinde viel zu allgemein und entbehrt eine Definition, was „besonders hochwertig“ und „angemessen“ ist. Der Hinweis sollte präzisiert werden oder entfallen.
Die flächenhafte Ausweisung von Schutzgebieten bedeutet heute schon eine unangemessene Benachteiligung der Gemeinde. Die Gemeinde merkt kritisch an, dass Gemeinden im selben Naturraum über keine landseitigen Schutzgebiete verfügen und somit deutlich weniger in ihrer Entwicklung beschränkt werden. So trägt die Gemeinde Ostseebad Insel Poel bereits heute wesentliche Lasten des Ostseebads Boltenhagen. Dieser Umstand ist auch seitens des Amtes für Raumordnung und Landesplanung zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. Zudem wird dies den Inhalt weiterer Unterredungen darstellen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Kapitel 3.1 des Umweltberichtes wurde erläutert, welche besonders hochwertigen Landschaftsbestandteile gemeint sind (Gebietskategorien gemäß § 20 BNatSchG und gemäß § 23 - § 31 BNatSchG, insbesondere geht es um geschützte Biotope und Natura 2000-Gebiete. Bei dem vom Stellungnehmer zitierten Textpassus unter Kapitel 6 handelt es sich um Hinweise der beteiligten Behörden. Eine Änderung ist insofern nicht möglich. Die konkrete Festlegung von Abständen ist Gegenstand nachfolgender Planungs-/Genehmigungsverfahren. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Dies erfolgt auf der nachfolgenden kommunalen Planungsebene. Die Gemeindeentwicklung ist nicht von der Lage in einem Naturraum abhängig, sondern von den in der Gemeinde befindlichen Schutzgebieten, zu denen bestimmte Abstände einzuhalten sind. Beschränkend auf die gemeindliche Entwicklung wirkt der Anteil etwaiger Schutzgebiete gemäß BNatSchG. Eine pauschale Entwicklungsbeschränkung durch die Teilfortschreibung ist insofern nicht festzustellen. Der kommunale Entwicklungsrahmen wirkt auch bei nicht zentralen Orte ohne wesentliche Schutzgebietsanteile beschränkend.
Gemeinde Karstädt
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Karstädt gibt fristgemäß die nachfolgende Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP, WM 2011) für die Kapitel 4.1. Siedlungsentwicklung, 4.2. Wohnbauflächenentwicklung sowie des dazugehörigen Entwurfs des Umweltberichts( z. Beteiligungsstufe) ab. Wir teilen die Globaleinschätzung, dass Ressourcenschonung/ Einsparung ein Grundanliegen heutiger Erfordernisse und zukünftiger Zielprojektionen darstellt.
die Gemeinde Karstädt gibt fristgemäß die nachfolgende Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP, WM 2011) für die Kapitel 4.1. Siedlungsentwicklung, 4.2. Wohnbauflächenentwicklung sowie des dazugehörigen Entwurfs des Umweltberichts( z. Beteiligungsstufe) ab. Wir teilen die Globaleinschätzung, dass Ressourcenschonung/ Einsparung ein Grundanliegen heutiger Erfordernisse und zukünftiger Zielprojektionen darstellt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Karstädt
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Entscheidend wird für uns aber bleiben, welche präzisen politischen Handlungsperspektiven durch die Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene daraus für den kommunalen Alltag vor Ort entstehen.
Ein Sammelsurium subtiler Verbotspolitik unterschiedlicher Akzentuierung würde vermutlich eher in der Sackgasse landen, wenn Bürgerinnen und Bürger spüren, dass ihnen ohne wirkliche Beteiligung “von oben“ etwas aufgedrückt werden soll. Sie formulieren in der Begründung zu Punkt 4.1. (1), wonach vier Rahmenbedingungen von Bedeutung sind und untereinander in Konflikt stehen können:
- Hohe Ansprüche der Bevölkerung an das Wohnumfeld und die Arbeitsbedingungen
- Demografische Veränderungen
- Das für die Demokratie konstative Recht auf gesellschaftliche Teilhabe
- Das wachsende Bewusstsein für die Notwendigkeit einer resourcenschonenden Gesellschaftweise
Das ist erst einmal eine idealtypische Vorstellung. Realistisch betrachtet haben z.B. einkommensschwache Familien oder Rentner, die nach 45 und mehr Arbeitsjahren in der Altersarmut landen, definitiv nicht die gleiche Möglichkeit gesellschaftlicher Teilhabe wie gutsituierte Einkommensmillionäre! Menschen, die gesundheitlich eingeschränkt sind oder aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr den Anforderungen der Leistungsgesellschaft entsprechen können, verfügen nicht über den Einfluss finanzkräftiger Lobbygruppen wie u. a. aus der Immobilienwirtschaft, von Energiekonzernen oder der Rüstungsindustrie. Vor diesem stichwortartig und unvollständig skizzierten Hintergrund gilt es nach unserem Dafürhalten auch ihre Ausführungen/ Begründungen zu den Themen Siedlungsentwicklung und Wohnungsbauflächenentwicklung differenziert zu betrachten.
Ein Sammelsurium subtiler Verbotspolitik unterschiedlicher Akzentuierung würde vermutlich eher in der Sackgasse landen, wenn Bürgerinnen und Bürger spüren, dass ihnen ohne wirkliche Beteiligung “von oben“ etwas aufgedrückt werden soll. Sie formulieren in der Begründung zu Punkt 4.1. (1), wonach vier Rahmenbedingungen von Bedeutung sind und untereinander in Konflikt stehen können:
- Hohe Ansprüche der Bevölkerung an das Wohnumfeld und die Arbeitsbedingungen
- Demografische Veränderungen
- Das für die Demokratie konstative Recht auf gesellschaftliche Teilhabe
- Das wachsende Bewusstsein für die Notwendigkeit einer resourcenschonenden Gesellschaftweise
Das ist erst einmal eine idealtypische Vorstellung. Realistisch betrachtet haben z.B. einkommensschwache Familien oder Rentner, die nach 45 und mehr Arbeitsjahren in der Altersarmut landen, definitiv nicht die gleiche Möglichkeit gesellschaftlicher Teilhabe wie gutsituierte Einkommensmillionäre! Menschen, die gesundheitlich eingeschränkt sind oder aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr den Anforderungen der Leistungsgesellschaft entsprechen können, verfügen nicht über den Einfluss finanzkräftiger Lobbygruppen wie u. a. aus der Immobilienwirtschaft, von Energiekonzernen oder der Rüstungsindustrie. Vor diesem stichwortartig und unvollständig skizzierten Hintergrund gilt es nach unserem Dafürhalten auch ihre Ausführungen/ Begründungen zu den Themen Siedlungsentwicklung und Wohnungsbauflächenentwicklung differenziert zu betrachten.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Gesetzesänderungen auf Bundes- oder Landesebene anzustoßen.
Gemeinde Karstädt
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Bereits in unserer Stellungnahme zur ersten Beteiligungsstufe (2021) haben wir unsere Skepsis für das im Jahre 1965 in §2, Absatz 2 Raumordnungsgesetz (ROG) der alten Bundesrepublik aufgenommene Konzept, des hierarchisch aufgebauten Systems der zentralen Orte geäußert, ob dieser Ansatz im Hinblick auf die heutigen Erfordernisse noch zeitgemäß ist.Im Punkt 2 (Entwurf des Umweltberichtes) heißt es auf Seite 8: „Das Zentrale-Orte-System, eines der wichtigsten Instrumente der Raumordnung zur Umsetzung des Grundsatzes der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist für die Bevölkerung der ländlichen Räume elementar. “Schon die dem Zentrale Orte-Prinzip innewohnenden implementierten Widersprüche/ Strukturdefizite wie z.B. die Benachteiligung kleiner Kommunen gegenüber zentralen Orten in Sachen Wohnbauflächenentwicklung offenbaren sich doch im Alltag. Die medizinische Versorgung im Hinblick auf Fachärzte ist in Teilen der ländlichen Räume doch eher ausgedünnt.
Wenn Patienten immer längere Anfahrtswege zu bestimmten Fachärzten haben, Kinderstationen schließen, kann das keine gute Tendenz sein. In den letzten Jahrzehnten sind doch vermehrt polarisierende, ungleiche Tendenzen zu beobachten. Ursache dafür ist vor allem das Wachstum der Stadtregionen und ihrer Peripherie. Die siedlungs- und wirtschaftsräumliche Entwicklung führt u.a. zur Verstädterung des Umlandes. Davon profitieren vor allen die Verdichtungsräume die Struktur –und Funktionsschwäche im Ländlichen Raum steigt, trotz “Landflucht“ aus den Städten auf die Dörfer. In manchen Regionen führen die Suburbanisierungsprozesse zu einen höheren Flächen verbrauch und städtebaulichen Problemen. Wir sehen das raumplanerische Prinzip der „Dezentralen Konzentration“ in der Form einer „notwendigen Aktualisierung“ an (Bestandsschutz im kommunalen und regionalen Planungsrecht, Gebietsentwicklungsplanung, Raumwirksamkeitsanalysen, Bodenmanagement usw.)
Wenn Patienten immer längere Anfahrtswege zu bestimmten Fachärzten haben, Kinderstationen schließen, kann das keine gute Tendenz sein. In den letzten Jahrzehnten sind doch vermehrt polarisierende, ungleiche Tendenzen zu beobachten. Ursache dafür ist vor allem das Wachstum der Stadtregionen und ihrer Peripherie. Die siedlungs- und wirtschaftsräumliche Entwicklung führt u.a. zur Verstädterung des Umlandes. Davon profitieren vor allen die Verdichtungsräume die Struktur –und Funktionsschwäche im Ländlichen Raum steigt, trotz “Landflucht“ aus den Städten auf die Dörfer. In manchen Regionen führen die Suburbanisierungsprozesse zu einen höheren Flächen verbrauch und städtebaulichen Problemen. Wir sehen das raumplanerische Prinzip der „Dezentralen Konzentration“ in der Form einer „notwendigen Aktualisierung“ an (Bestandsschutz im kommunalen und regionalen Planungsrecht, Gebietsentwicklungsplanung, Raumwirksamkeitsanalysen, Bodenmanagement usw.)
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Inhaltlich ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur geboten. Rechtlich leitet sie sich aus einschlägigen Regelungen ab (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ROG, § 2 Nr. 6 LPlG M-V, Programmsatz 4.2 (1) LEP M-V). Zudem ist die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen eine zentrale Leitvorstellung der Bundesraumordnung (vgl. § 1 Abs. 2 ROG). Gleichwertige Lebensverhältnisse in Westmecklenburg können nur dann hergestellt werden, wenn eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge gegeben ist. Die Zentralen Orte stellen dafür ein verlässliches Gerüst dar. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Gesetzesänderungen anzustoßen.
Gemeinde Karstädt
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Sie verweisen in der Begründung zu Punkt 4.2. (2.) Seite 12 auf das Gutachten: „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg <“ bezogen auf den Betrachtungszeitraum 2007 – 2018. Darin wird festgestellt, dass in den nicht – zentralen Orten durchschnittlich mehr Wohnungsneubau im Verhältnis zum Wohnungsbestand betrieben wurde. Demgegenüber hat eine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die zentralen Orte zum überwiegenden Teil nicht stattgefunden. Warum in einigen Grundzentren laut -Gutachten angeblich „so gut wie keine Siedlungsentwicklung stattgefunden hat“, bedarf einer tiefgründigen Vor – Ort – Analyse. Fährt man durch einige der aufgezählten Grundzentren, gibt es dort allerdings realistische Bilder einer Siedlungsentwicklung in den letzten Jahren. Woher kommt die Diskrepanz? Die gleichen Gutachter Konstatieren sinngemäß in einen anderen Gutachten (Räumlich differenzierte Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung in M-V im Zeitraum von 2014 – 2018): Die „Eigenentwicklung“ der nicht zentralen Orte ist nach Auffassung des Gutachters grundsätzlich richtig… die Lösung kann nicht sein, die Begrenzung der Siedlungsentwicklung in den nicht zentralen Gemeinden aufzuheben. Als Kommunalpolitiker fragen wir uns nun, welche Konsequenzen ordnungsrechtlicher Kategorien folgen nun daraus, wenn z.B. Flächenkontingente und die darauf errichteten Wohneinheiten, Dichte vorgaben als rechnerische Faktoren bei der Limitierung der Siedlungsentwicklung in den kleinen Orten wie Karstädt geringfügig oder deutlich überschritten werden. Eine Konkrete Antwort haben wir seit der ersten Beteiligungsstufe vor einem Jahr nicht erhalten. Werden Bauanträge zu “Gnadenakten“? Da wir davon ausgehen, dass die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1. und 4.2 des RREP,WM 2011 interministeriell auf Fachebene begleitet wird, dürften präzise Aussagen dazu doch nicht schwer-fallen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Aussagen des Gutachters in beiden Studien widersprechen sich nicht. In dem zitierten Gutachten wird geschlussfolgert, dass die Zentralen Orte einen forcierten Wohnungsbau betreiben sollen, damit Bauwillige in den Zentralen Orten überhaupt ein Angebot vorfinden. Dies ist im Rahmen der Teilfortschreibung mit dem Programmsatz 4.2 (2) umgesetzt, indem die Zentralen Orte künftig stärker in die Pflicht genommen werden sollen. Die quantitative wohnbauliche Entwicklung der nicht-zentralen Orte wird hingegen mit den Programmsätzen 4.2 (5) und (6) gesteuert. Dabei werden keine Vorgaben für Bebauungsdichten gemacht, um den Gemeinden eine hohe Flexibilität im Hinblick auf ihre jeweilige ortsangepasste Bebauung zu ermöglichen. Die Bewertung kommunaler Bauleitplanverfahren obliegt dem Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. An diesen Vorgaben muss sich die kommunale Bauleitplanung ausrichten, um genehmigungsfähig zu sein. Die Genehmigung erfolgt letztlich durch die zuständige Bauordnungsbehörde.
Gemeinde Karstädt
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Natürlich ist uns klar, dass die Anpassung gemeindlicher Planungen an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ein striktes Gebot des Gesetzgebers ist. Auf der anderen Seite hat die Gemeinde in ihrer Planungshoheit die privaten Belange von Grundstückseigentümern im Sinne von Artikel 14 GG zu berücksichtigen. Es bleiben trotzdem offene Punkte z.B. inwieweit der Landesplanung ein originäres Zielfindungsrecht zusteht, oder in welchen Punkten unverhältnismäßiger Weise in die Kommunale Planungshoheit nach Artikel 28 Grundgesetz eingegriffen wird oder nicht. Zu überprüfen wird u.a. im Bedarfsfall sein, ob eine Begrenzung der Siedlungsentwicklung in den nicht –zentralen Orten gegebenenfalls nicht ein Verstoß den Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsgebot darstellt.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Gemeinde Karstädt
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>“Gemäß § 8, Abs1. (2) ROG ist der Untersuchungsrahmen so festzulegen, dass die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung dem entspricht, was nach Umfang, Inhalt und Detailierungsgrad eines Regionalplans als angemessen gilt bzw. unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissenstands auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar von Bedeutung ist“<, so heißt es auf Seite 6 des Entwurfs zum Umweltbericht. Laut Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V., Abteilung Geologie, Wasser und Boden vom 25.10.2021 gab es keinen Vorschlag zur Festlegung des Untersuchungsrahmens und des Detaillierungsgrades. So bleibt es für uns doch verwunderlich, dass vom vorbenannten Amt als Träger öffentlicher Belange keine eigenen gesetzesrelevanten Empfehlungen bzgl. auf den Untersuchungsrahmen und des Detaillierungsgrades vorgelegt wurden, zumindest nicht in den uns vorliegenden Dokumenten. Dies wäre unseres Erachtens eine Grundlage der Diskussion gewesenen, mit denen sich alle Beteiligten schon in der Beteiligungsphase auseinandergesetzt hätten können, was wohl auch nicht die Neutralitätspflicht von Fachbehörden tangieren würde.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine Diskussion des Untersuchungsrahmens ist im Rahmen des öffentlichen Beteiligungsverfahrens durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen. Im Zuge der Abstimmung des Vorentwurfes des Umweltberichtes hatten die relevanten Behörden die Möglichkeit sich zu äußern. Die fachbehördliche Einschätzung fand Eingang in die Erarbeitung des Umweltberichtes.
Gemeinde Karstädt
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Zudem bemängeln wir auf das Verzichten einer Alternativprüfung, wie es auf Seite 16 im Punkt 7 des Entwurfs zum Umweltbericht formuliert wurde. Selbst wenn die Kapitel 4.1. und 4.2. des RREP, WM 2011 an das LEP 2016 angepasst wird, gilt auch hier das Gegenstromprinzip, dass beide Seiten zu koordinieren und abzustimmen sind unter Berücksichtigung regionaler Planungen. Außerdem sind gebietsscharfe Festlegungen nicht durchgängig für jeden Flächenteil im Planungsraum Westmecklenburg vorhanden. Ob für das LEP 2016 selbst von vornherein eine Alternativprüfung vorliegt oder gleich gänzlich darauf verzichtet wurde, bleibt offen.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. In der Begründung zu 4.1 und 4.2 ist erläutert und begründet, warum eine raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung erforderlich ist, was sie bezweckt und welche räumlichen Folgen ihr Fehlen bewirken würde. Entsprechend konkretisierende Ausführungen dazu werden auch im Kapitel 7 des Umweltberichtes ergänzt.
Gemeinde Karstädt
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Wenn laut Punkt 4.2. (1) die Wohnbauflächenentwicklung auf die zentralen Orte zu konzentrieren ist, so greift diese subtile Empfehlung tief in die von § 2 Absatz 1 bestimmte, als Folge der durch Artikel 28, Absatz 1 Grundgesetz geschützten Planungshoheit der Gemeinden dass diese die Bauleitpläne in eigner Verantwortung aufstellen, ein.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Gemeinde Karstädt
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Wir erlauben uns im Hinblick auf den Untersuchungsrahmen und den Detaillierungsgrad einer Umweltprüfung folgendes zu berücksichtigen! Fachübergreifende, ganzheitliche Analyse der Folgen des Klimawandels und des zunehmenden Straßenverkehrs, insbesondere Schwerlastverkehr auf die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Wald, Luft, Boden usw. Zu betrachten wäre auch, inwieweit die Energieversorgung und die öffentliche Daseinsfürsorge für das Planungsgebiet Westmecklenburg gesichert sind. Einige genannte Punkte stehen ja auch in Wechselwirkung mit den Faktoren Siedlungsentwicklung und Wohnbauflächenentwicklung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Zuge der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1und 4.2 werden raumordnerische Festlegungen getroffenen. Die damit verbundenen Umweltauswirkungen sind zu ermitteln und im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Entsprechend des Regelungsgehaltes und der Regelungstiefe sind die vom Stellungnehmer benannten Aspekte nicht Gegenstand des Umweltberichtes. Eine flächenscharfe Untersuchung der Umweltauswirkungen kann nur bei konkreten Vorhaben durchgeführt werden. Dies erfolgt vorwiegend in den speziellen Fachplanungen bzw. der Bauleitplanung.
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Wenn es denn “strategische Ziel“ des Planungsverbandes Westmecklenburg ist, die Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung sparsamer Inanspruchnahme von Energie Ressourcen und Fläche vorzunehmen, gilt es auch die die Vielzahl von Ausnahmegenehmigungen Zielabweichungsverfahren oder Befreiungen bzw. Sondererlaubnisse gesetzestechnisch unter die Lupe zu nehmen. Grundvoraussetzung wäre der „politische Wille“ der Akteure auf Landes-und Bundesebene.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Gesetzesänderungen auf Bundes- oder Landesebene anzustoßen.
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„Keine Regel ohne Ausnahme“ ist ein Strukturmerkmal heutiger Gesetzgebungen, die der Vorstellung der Einzelfallgerechtigkeit entgegen kommen soll. Bedauerlicherweise kristallisiert sich heute die tendenzielle Umkehrung heraus „Ausnahmen werden zur Regel“. Manche umstrittene Großprojekte entstehen in der Genehmigung z.B. über Zielabweichungsverfahren, welche über ein diffuses angeblich öffentliches Interesse Kolportiert wird. Zugegebenermaßen nehmen auch manche Kommunen an dieser Entwicklung regen Anteil wenn diese z.B. in ihren Bebauungsplänen hineinschreiben:>“Das Baugebiet wird als reines Baugebiet im Sinne des § 3 Baunutzungsverordnung festgesetzt.“<
In solchen Fällen werden automatisch die Ausnahme – oder Befreiungsregelungen des§ 31 Baugesetzbuch normiert. Vor Jahrzehenten haben die Gesetzgeber in der alten Bundesrepublik im § 31, Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch eingeführt, wonach eine Befreiung möglich ist, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Sei Anbeginn war diese Reglung umstritten, da Gegner argumentierten, diese Reglung sei untragbar, weil in verfassungunzulässiger Weise Entscheidungskompetenzen vom Planungsträger auf die Verwaltung verlagert wird und dieser die Möglichkeit gibt u.a. zu Lasten der Nachbarschaft oder der Umwelt einzelnen Bauinteressierten gegebenenfalls Sondervorteile für die Nutzung ihres Grundstücks zu verschaffen.
Im Kern ist die Befreiungsregel nach § 31, Abs. 2 Bau GB eine Ermächtigung an die Verwaltung von einer Norm- eine solche stellt ein Bebauungsplan dar, die eine Gemeindevertretung gesetzt hat, abzuweichen. Damit wird vom Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung abgewichen, der für den Bürger die Gleichbehandlung sichert. Bebauungsplanung berührt aber auch das Eigentumsrecht, indem es für die Grundstückseigentümer die zulässige Nutzung ihrer Grundstücke vorschreibt. Diese Nutzungsregelungen sind “hinzunehmen“, weil sie Ausdruck planerischer- Abwägung sind und für die Gesamtheit der Planbetroffenen gelten.
Eine Inflation von „ Befreiungsregeln“ hat mit dem ursprünglichen System des Bauplanungsrechts kaum noch etwas zu tun. Bebauungspläne verlieren subtil ihre Funktionen als rechtsstaatliche Planungsinstrumente. Zum einen hängt deren Geltungsdauer davon ab, wie lange verantwortliche Behörden die Festsetzungen der Bebauungspläne für vertretbar erachten.
Andererseits lassen Befreiungsregelungen die Möglichkeit des Normenkontrollverfahrens nach §47 Verwaltungsgerichtsordnung entfallen. Zudem besteht die Gefahr, dass Grundstücksveraüßerer und Erwerbsinteressenten verlieren durch den Wegfall der Verbindlichkeit des Bebauungsplanes die sichere Kalkulationsgrundlage, weil stetig die Frage im Raum steht, ob und in wieweit die zuständige Baugenehmigungsbehörde Befreiungen erteilen wird, die die Nutzbarkeit und damit den Verkehrswert des Grundstücks erhöhen.
Problematisch wird mittlerweile das einstmals aus positivem Hintergrund ersonnene privilegierte Bauen im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch.
Aufgrund der voraussichtlich zukünftig zu erwartenden starkansteigenden Genehmigungspraxis für diverse Vorhaben im Außenbereich die nach §35 Bau GB öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen, dürfte es mancherorts zu weiteren gravierenden Flächen- , und Bodenversieglungen sowie Zerschneidung von Naturräumen kommen.
Der Gesetzgeber hat ja z.B. für die Errichtung von Windkraft- oder Solaranlagen einen Nachrang des Arten- und Naturschutzes postuliert. Hier bleibt die Frage offen, ob die Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 8 Bundesnaturschutzgesetzes noch in gebotenem Maße der Prüfung nach § 35, Abs. 3 Bau GB zum Einsatz kommt oder nicht.Bei Erlass von Planungsbeschleunigungsverfahren, welche in den Gesetzbegründungen u.a. erstmal für eine Entbürokratisierung und Straffung der Zeitabläufe bei Planverfahren führen sollte, was für die Öffentlichkeit wohlklingend ist, war oftmals, nicht gleich auf Anhieb erkennbar, mit Einschränkungen der Beteiligungsrechte von Bürgern verbunden.Deshalb sind Bürger bei allen Neubauvorhaben vor den Genehmigungen frühzeitig zu beteiligen
Nach unserer Auffassung sollte neben dem aktuell geltenden festgesetzten Nutzungszweck auch der noch in früheren Baugesetzbüchern geltende beabsichtigte öffentliche Nutzungszweck zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes wieder in den § 24 Bau GB aufgenommen werden.
vor dieser vor Jahren aus dem Baugesetzbuch gestrichenen Formulierung des beabsichtigten öffentlichen Nutzungszwecks zur Ausübung der gemeindlichen Vorkaufsrechte verloren manche Gemeinden ein wirksames Mittel der Bodenspekulation entgegenzutreten. Ein weiteres praktisches Problem aus dieser Einschränkung der Verkaufsreglung ergab sich für die Fälle, in denen sich die im jeweiligen Bebauungsplan für die öffentlichen Zwecke ausgewiesenen Fläche nicht in vollem Umfang mit der zu kaufenden Fläche deckte. Angesichts aktueller Entwicklungen muss das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinden zum Erwerb von Austausch- oder Ersatzland für Umlegungs- und Enteignungsbetroffene wieder präziser geregelt werden. Der einstige § 25a wurde ersatzlos aus dem Bau GB gestrichen, was eine Einschränkung gemeindlicher Bodenpolitik darstellt. Dass Gemeinden im Bereich des Vorkaufsrechtes Grundstücke grundsätzlich nur zum Verkehrswert erwerben und nicht einen durch Spekulation überhöhten Preis bezahlen müssen, ist gesetzlich verpflichtend zu regeln.
Dazu ist eine den heutigen Anforderungen entsprechendes System der Preislimitierung gesetzlich zu verankern, was es ansatzweise in früheren Baugesetzbüchern schon einmal gegeben hat. Wir sehen einen grundsätzlichen Handlungsbedarf gesetzgeberisch gegen die zunehmende Spekulation mit Ackerflächen, mit dem Schutzgut Boden in stärkerem Maße vorzugehen. Das ist sicher ein fachübergreifendes Thema, aber dazu erwarten wir auch von einer modernen Raumordnungspolitik praxisorientierte Ideen.
In solchen Fällen werden automatisch die Ausnahme – oder Befreiungsregelungen des§ 31 Baugesetzbuch normiert. Vor Jahrzehenten haben die Gesetzgeber in der alten Bundesrepublik im § 31, Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch eingeführt, wonach eine Befreiung möglich ist, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Sei Anbeginn war diese Reglung umstritten, da Gegner argumentierten, diese Reglung sei untragbar, weil in verfassungunzulässiger Weise Entscheidungskompetenzen vom Planungsträger auf die Verwaltung verlagert wird und dieser die Möglichkeit gibt u.a. zu Lasten der Nachbarschaft oder der Umwelt einzelnen Bauinteressierten gegebenenfalls Sondervorteile für die Nutzung ihres Grundstücks zu verschaffen.
Im Kern ist die Befreiungsregel nach § 31, Abs. 2 Bau GB eine Ermächtigung an die Verwaltung von einer Norm- eine solche stellt ein Bebauungsplan dar, die eine Gemeindevertretung gesetzt hat, abzuweichen. Damit wird vom Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung abgewichen, der für den Bürger die Gleichbehandlung sichert. Bebauungsplanung berührt aber auch das Eigentumsrecht, indem es für die Grundstückseigentümer die zulässige Nutzung ihrer Grundstücke vorschreibt. Diese Nutzungsregelungen sind “hinzunehmen“, weil sie Ausdruck planerischer- Abwägung sind und für die Gesamtheit der Planbetroffenen gelten.
Eine Inflation von „ Befreiungsregeln“ hat mit dem ursprünglichen System des Bauplanungsrechts kaum noch etwas zu tun. Bebauungspläne verlieren subtil ihre Funktionen als rechtsstaatliche Planungsinstrumente. Zum einen hängt deren Geltungsdauer davon ab, wie lange verantwortliche Behörden die Festsetzungen der Bebauungspläne für vertretbar erachten.
Andererseits lassen Befreiungsregelungen die Möglichkeit des Normenkontrollverfahrens nach §47 Verwaltungsgerichtsordnung entfallen. Zudem besteht die Gefahr, dass Grundstücksveraüßerer und Erwerbsinteressenten verlieren durch den Wegfall der Verbindlichkeit des Bebauungsplanes die sichere Kalkulationsgrundlage, weil stetig die Frage im Raum steht, ob und in wieweit die zuständige Baugenehmigungsbehörde Befreiungen erteilen wird, die die Nutzbarkeit und damit den Verkehrswert des Grundstücks erhöhen.
Problematisch wird mittlerweile das einstmals aus positivem Hintergrund ersonnene privilegierte Bauen im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch.
Aufgrund der voraussichtlich zukünftig zu erwartenden starkansteigenden Genehmigungspraxis für diverse Vorhaben im Außenbereich die nach §35 Bau GB öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen, dürfte es mancherorts zu weiteren gravierenden Flächen- , und Bodenversieglungen sowie Zerschneidung von Naturräumen kommen.
Der Gesetzgeber hat ja z.B. für die Errichtung von Windkraft- oder Solaranlagen einen Nachrang des Arten- und Naturschutzes postuliert. Hier bleibt die Frage offen, ob die Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 8 Bundesnaturschutzgesetzes noch in gebotenem Maße der Prüfung nach § 35, Abs. 3 Bau GB zum Einsatz kommt oder nicht.Bei Erlass von Planungsbeschleunigungsverfahren, welche in den Gesetzbegründungen u.a. erstmal für eine Entbürokratisierung und Straffung der Zeitabläufe bei Planverfahren führen sollte, was für die Öffentlichkeit wohlklingend ist, war oftmals, nicht gleich auf Anhieb erkennbar, mit Einschränkungen der Beteiligungsrechte von Bürgern verbunden.Deshalb sind Bürger bei allen Neubauvorhaben vor den Genehmigungen frühzeitig zu beteiligen
Nach unserer Auffassung sollte neben dem aktuell geltenden festgesetzten Nutzungszweck auch der noch in früheren Baugesetzbüchern geltende beabsichtigte öffentliche Nutzungszweck zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes wieder in den § 24 Bau GB aufgenommen werden.
vor dieser vor Jahren aus dem Baugesetzbuch gestrichenen Formulierung des beabsichtigten öffentlichen Nutzungszwecks zur Ausübung der gemeindlichen Vorkaufsrechte verloren manche Gemeinden ein wirksames Mittel der Bodenspekulation entgegenzutreten. Ein weiteres praktisches Problem aus dieser Einschränkung der Verkaufsreglung ergab sich für die Fälle, in denen sich die im jeweiligen Bebauungsplan für die öffentlichen Zwecke ausgewiesenen Fläche nicht in vollem Umfang mit der zu kaufenden Fläche deckte. Angesichts aktueller Entwicklungen muss das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinden zum Erwerb von Austausch- oder Ersatzland für Umlegungs- und Enteignungsbetroffene wieder präziser geregelt werden. Der einstige § 25a wurde ersatzlos aus dem Bau GB gestrichen, was eine Einschränkung gemeindlicher Bodenpolitik darstellt. Dass Gemeinden im Bereich des Vorkaufsrechtes Grundstücke grundsätzlich nur zum Verkehrswert erwerben und nicht einen durch Spekulation überhöhten Preis bezahlen müssen, ist gesetzlich verpflichtend zu regeln.
Dazu ist eine den heutigen Anforderungen entsprechendes System der Preislimitierung gesetzlich zu verankern, was es ansatzweise in früheren Baugesetzbüchern schon einmal gegeben hat. Wir sehen einen grundsätzlichen Handlungsbedarf gesetzgeberisch gegen die zunehmende Spekulation mit Ackerflächen, mit dem Schutzgut Boden in stärkerem Maße vorzugehen. Das ist sicher ein fachübergreifendes Thema, aber dazu erwarten wir auch von einer modernen Raumordnungspolitik praxisorientierte Ideen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Aufgrund des fehlenden bodenrechtlichen Kompetenztitels des Raumordnungsrechts kann die Regionalplanung die Bodennutzung kaum beeinflussen. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Gesetzesänderungen anzustoßen oder einen Diskurs über fachpolitische Entscheidungen zu führen. Unabhängig davon ist es aus Sicht des Planungsverbandes erforderlich, dass die Gemeinden künftig verstärkt eine strategische Bodenbevorratung vornehmen (vgl. Programmsatz 4.1 (10)).
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Der wirtschaftliche Anpassungsdruck und der Verlauf der demografischen Entwicklung seit 1990 und der u.a. damit verbundenen infrastrukturelle Rückbau und Funktionseinbußen haben ja konkrete Ursachen u.a. verfehlte Treuhandpolitik mit z.T. inkompetenten Endscheidungen von Betriebsschließungen in kleinen und mittleren Städten, negative Tendenzen der zunehmenden Privatisierung beispielsweise im Gesundheitsbereich und anderen Arealen der öffentlichen Daseinsfürsorge.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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So es in Grund- und Mittelzentren überhaupt noch Fachärzte für bestimmte Bereiche gibt, so werden die Entfernungen für die Landbevölkerung in Großkreisen wie Ludwigslust – Parchim immer größer. Knapp 50 % aller niedergelassener Ärzte über 55 Jahre gehen bekanntermaßen in den nächsten 10 Jahren in den Ruhestand, doch der Ärztemangel wird tendenziell größer werden. Zwar gibt es in einzelnen Gemeinden junge Mediziner/innen, die sich als Landärzte niederlassen, kann die Entwicklung aber bei weiten nicht ausgleichen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Regelungen zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung sind nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Unabhängig davon soll mit dieser Teilfortschreibung eine angemessene raumordnerische Siedlungsentwicklung erfolgen, die dazu dient, gleichwertige Lebensverhältnisse in Westmecklenburg herzustellen, um eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge sicherzustellen. Die Zentralen Orte stellen dafür ein verlässliches Gerüst dar.
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Die vorgestellten, teils seit vielen Jahren bekannten Nachhaltigkeitsstrategien und Maßnahmen hören sich auf der theoretischen Abstraktionsebene gut an, nur in der praktischen Ausdeutung offenbaren sich diverse Widersprüchlichkeiten. Natürlich sind Nachverdichtungen, bevorzugte Nutzung des gemeindlichen Innenbereiches (Innen- vor Außenprinzip) in vielen örtlichen Flächennutzungsplänen verankert, anderseits entstehen neue Baugebiete-, Gewerbezentren in Grund-, und Mittelzentren, die in verstärkter Weise den Druck auf den gemeindlichen Außenbereich verstärken. Selbst mit Formen gemeinsamer interkommunaler Zusammenarbeit ist die grundsätzliche Tendenz des Flächenverbrauchs – wenn auch regional unterschiedlich ausdifferenziert – nicht wirklich unterbrochen. Hinzu dürfte die zunehmende Inanspruchnahme von Flächen durch die technische Überformung als logischer Folge der Energiewende hinzukommen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Programmsätze in den Kapiteln 4.1 und 4.2 zielen bereits auf eine nachhaltige Siedlungsentwicklung mit sparsamer Flächeninanspruchnahme und Nutzung des vorhandenen Bestandes ab. Insbesondere der in Programmsatz 4.2 (5) geregelte Flächen-Einwohner-Ansatz trägt zu einer Begrenzung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche und nicht versiegelter Böden bei.
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Gegenwärtig werden laut jüngsten Pressemitteilungen bundesweit etwa 700000 Sozialwohnungen gebraucht, Tendenz steigend. Gleichzeitig fehlt immer noch der wirklich „politische Wille“ skandalösen Wohnungsspekulationen durch Finanzholdings wirksam entgegenzutreten.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Gesetzesänderungen auf Bundes- oder Landesebene anzustoßen.
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Wenn der Eigenheimbau u.a. von jungen Familien in nicht – zentralen Gemeinden eingeschränkt werden soll, erwarten wir als Gemeindevertreter, dass Landespolitiker /innen und Verantwortliche für Raumordnung und Landesplanung vor Ort in den kleinen Dörfern ihre Absichten ohne Umschweife begründen. Ob die Begrenzung des Eigenheimbaus verfassungsrechtlich und politisch durchzusetzen sein wird, da hegen wir große Zweifel. Zu fragen wird auch sein, inwieweit Verantwortliche des Landes mit gutem, persönlichem Beispiel vorangehen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Im Übrigen schränkt die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im EFH-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. Programmsatz 4.2 (11) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung).
Im Übrigen schränkt die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im EFH-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. Programmsatz 4.2 (11) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung).
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Auf Seite 9 des Entwurfs zum Umweltbericht heißt es auf den Seiten 9 /10 >“Durch das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) werden Reglungen zur Steuerung der Siedlungs-und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, die ein quantitatives Wachstum der Siedlungsfläche nicht ausschließen. Diese Reglungen erfolgen allerdings, ohne Konkrete Einzelflächen zu bestimmen.“ Als Kommunalpolitiker erwarten wir schon, dass im Sinne des Transparenzprinzips im Vorfeld benannt wird, nach welchen Rahmenbedingungen, Gründen, welche konkreten Einzelflächen bestimmt wurden. Nicht zuletzt obliegt den betroffenen Gemeinden auch das Recht einer persönlichen Planungssicherheit im Zuge des Abwägegebotes raumplanerischer Interessen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Bestimmung der konkreten Einzelflächen obliegt den planenden Gemeinden. Die kommunale Bauleitplanung muss sich an den regionalplanerischen Vorgaben ausrichten.
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Wir halten nichts davon, dass unter bestimmten Voraussetzungen in den Umlandgemeinden der Stadt-Umland-Räume Schwerin und Wismar von kommunalen Entwicklungsrahmen abgewichen werden kann, währenddessen in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden soll vgl.: Entwurf zum Umweltbericht (Seite 9)Die Abweichungen sind wieder ein „planerischer“ Freibrief“ zur Ausweisung immer neuer Bauflächen für quasi subtil „privilegierte Regionen“ des Schweriner- und Wismarschen Umlandes, was mit der ursprünglich insestierten Propagierung der Nachhaltigkeitsstrategie wenig zutun hat, selbst wenn die Sonderstellung im LEP M.-V. 2016 festgelegt wurde. Nach dem Motto: >Was als Ausnahme begann, wird zur Regel. “Könnten sich perspektivisch auch andere Regionen berufen fühlen, ähnliche Ausnahmeregelungen zustellen. Wohin soll diese Planungsausnahmelogik“ führen?
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Stadt-Umland-Räume (SUR) erfolgt abschließend im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) (siehe Kapitel 3.3.3). Für nicht-zentrale Orte in SUR besteht gemäß Programmsatz 4.2 (3) LEP M-V die Möglichkeit, eine über den kommunalen Entwicklungsrahmen hinausgehende Wohnbauentwicklung umzusetzen. Voraussetzung dafür ist jedoch jeweils ein interkommunal abgestimmtes Wohnbauentwicklungskonzept. Dieser Ansatz wird im Zuge der in Rede stehenden Teilfortschreibung mit Programmsatz 4.2 (7) aufgegriffen und konkretisiert. Erarbeitung, Inhalt und Bindungswirkung der interkommunal abgestimmten Wohnbauentwicklungskonzepte sind transparent und objektiv nachvollziehbar. Ein „planerischer Freibrief“ ist damit nicht gegeben. Für nicht-zentralörtliche Gemeinden außerhalb der SUR sei auf die Ausnahmeregelung gemäß Programmsatz 4.2 (6) verwiesen.
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Wenn nach ihrer Darstellung ein „nicht unerheblicher „ Anteil der pro Jahr neu gebauten gewerblichen Ferienwohnungen fälschlicherweise als Wohngebäude erfasst wird“ ; als Folge dessen ein Großteil der neu-gebauten Wohnungen nicht für das Dauerwohnen zur Verfügung steht und letztlich der Mangel an Dauerwohnraum junge Familien und einkommensschwache Menschen trifft, Einheimische verdrängt werden, kann dies nicht nur als Statistik- und Vollzugsproblem abgetan werden. Dann sind vom Bundes- und Landesgesetzgeber praxisnahe gesetzliche Regelungen zu schaffen, welche die benannten Problematiken zumindest eindämmt! Es bleibt aber der Eindruck, man weiß um die Problematik, schaut aber tatenlos zu, um sich mit finanzkräftigen Interessengruppen im Tourismusland M.V. nicht anzulegen. Das wäre ein eklatantes Armutszeugnis. (vgl. Entwurf der Teilfortschreibung, 2 Stufe) Seite 17)
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Planungsverband muss im Zuge seiner raumordnerischen Steuerung mit der beschriebenen Problematik umgehen. Die Änderung bundes- und landesgesetzlicher Bestimmungen liegt jedoch nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
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Westmecklenburg ist Teil der Metropolregion Hamburg. Da dies“ nur“ von politischen Gremien z.B. auf Kreistageebene, einigen Kommunalparlamenten beschlossen wurde, gibt es kein reales Bild, ob eine Metropolregion von der Gesamtbevölkerung gewollt ist, da niemand genau weiß, was dieses Gebilde darstellt. Ist es eine offizielle Kategorie der Raumplanung, die gesetzgeberisch existiert? Ist es ein Konstrukt interkommunaler Zusammenarbeit auf welcher Grundlage? (Präzise Kriterien) Ein gemeinsames Leitbild zur kompakten und flächen einsparenden Siedlungsentwicklung soll künftig die raumordnungspolitischen Positionen aufzeigen.Wie kann man –mit Verlaub- aber von einer Metropolregion sprechen, deren konkreten inhaltlichen Grundlagen z.B. in der Siedlungsentwicklung überhaupt noch nicht geklärt sind? Wo und unter welchen Bedingungen / Grundlagen werden vorbereitend Flächen vorgehalten? Vieles kommt intransparent daher? Gibt es öffentlich- einzusehende Raumwirksamkeitsanalysen für solche Flächen?
Wurden und werden die Bürger im Vorfeld an solchen Vorhaben beteiligt und nicht erst, nachdem die gesetzlichen Beschlüsse dazu schon in den entsprechenden Gremien gefallen sind? Die Ausweisung neuer Gewerbegebiete muss sich an sozialen und ökologischen Standards orientieren. Generell ist in einer breiten öffentlichen Debatte zu klären, wo das Projekt einer Metropolregion Hamburg neue Handlungsmöglichkeiten vor Ort erweitern und wo aufgesetzte Dominanzstrukturen die lokalen Handlungsspielräume einengen.
Wurden und werden die Bürger im Vorfeld an solchen Vorhaben beteiligt und nicht erst, nachdem die gesetzlichen Beschlüsse dazu schon in den entsprechenden Gremien gefallen sind? Die Ausweisung neuer Gewerbegebiete muss sich an sozialen und ökologischen Standards orientieren. Generell ist in einer breiten öffentlichen Debatte zu klären, wo das Projekt einer Metropolregion Hamburg neue Handlungsmöglichkeiten vor Ort erweitern und wo aufgesetzte Dominanzstrukturen die lokalen Handlungsspielräume einengen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zusammenarbeit der entsprechenden Landkreise und Bundesländer basiert auf einem Kooperations- sowie einem Staatsvertrag. Die Akteure der Metropolregion Hamburg (MRH) arbeiten in verschiedenen Bereichen (u.a. Wohnen) zusammen und setzen gemeinsame Projekte um. Dadurch sollen die innerregionale Zusammenarbeit verbessert und die internationale Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Arbeitsinhalte sind der Website Link zur Webseite zu entnehmen. Im Übrigen ist die Arbeitsweise in der MRH nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
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Nach unserer Auffassung bedürfen die inhaltlichen Kapitel 4.1. und 4.2. des RREP, WM natürlich einer inhaltlichen und formalen Aktualisierung mit dem LEP 2016. Im Sinne des raumplanerischen Gegenstromprinzips vermissen wir in den uns vorliegenden Unterlagen, vor dem Hintergrund des Klimawandels, aber Empfehlungen für Entwicklungspfade eines mittelfristigen Zeitraums (10-15 Jahre). Die Beschreibung des Ist- Zustandes oder Hinweise darauf, wer in welchen Planungsaufgaben welche Zuständigkeiten hat, reicht uns als Vertreter aus der Kommunalpolitik nicht aus. Auch hier ist da Fehlen der Prüfung einer Alternative als Defizit anzusehen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den Begründungsteilen zu 4.1 und 4.2 ist dezidiert erläutert und begründet, warum eine raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung erforderlich ist, was sie bezweckt und welche räumlichen Folgen ihr Fehlen bewirken würde.
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Problematisch bleibt für uns die einseitige Verengung und tendenzielle Fokussierung im Hinblick auf die Beschränkung der Wohnbauflächen auf nicht zentrale Orte. (Eindämmung des Eigenheimbaus usw.) Dies durchzieht wie ein roter Leitfaden auch die Feststellungen aus den Gutachten der Gertz Gutsche Rümenapp Stadtentwicklung und Mobität GbR. Nebulös wird in einer Fußnote auf Seite 13 im Entwurf der Teilfortschreibung darauf verwiesen, dass der örtliche Bedarf bei nicht – zentralen Orten durchschnittlich bei circa 0,2 bis 0,3 % des Wohnungsbestandes pro Jahr liegt, dieser Bedarf aber nur individuell ermittelbar ist. Daraus leitet sich die Frage ab, wer definiert den örtlichen Wohnbedarf, in den eine Vielzahl von Einflussfaktoren in die Berechnung ein fließen. Mit irgendwelchen bundesweiten Erfahrungswerten „ auf deren Basis der durchschnittliche Bedarf des Wohnungsbaubestandes in nicht zentralen Orten geschätzt wird, kann ja keine fachliche Grundlage, höchstens statistischer Hinweispunkt sein.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 setzen das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
Die fachlich validierten Grundlagendaten dienen der sachlichen Bestimmung des kommunalen Entwicklungsrahmens.
Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
Die fachlich validierten Grundlagendaten dienen der sachlichen Bestimmung des kommunalen Entwicklungsrahmens.
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Als Fazit aus der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1. und 4.2. RREP, WM (Stand: 2. Beteiligungsstufe) ergeben sich für uns ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
1. Unvollständige Benennung der Ursachen, deren Folgewirkungen zu-Ausdünnung sozialer Infrastruktur und Funktionseinbußen im ländlichen Raum beigetragen haben.
1. Unvollständige Benennung der Ursachen, deren Folgewirkungen zu-Ausdünnung sozialer Infrastruktur und Funktionseinbußen im ländlichen Raum beigetragen haben.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Hier sei u.a. auf den Begründungsteil (vgl. Begründung z 4.1 (2)) verwiesen. Ein darüber hinausgehender Bedarf hinsichtlich einer umfänglichen Rückschauanalyse existiert nicht.
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2. Ungleichbehandlung der nicht zentralen Orte in Sachen Siedlungsentwicklung und Wohnbauflächenentwicklung gegenüber Zentralorten.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Teilfortschreibung zielt nicht auf ein konfligierendes Verhältnis zwischen Zentralen Orten und ländlichen Gemeinden ab. Vielmehr soll mit der Teilfortschreibung eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Sie leitet sich aus einschlägigen rechtlichen Regelungen ab (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ROG, § 2 Nr. 6 LPlG M-V, Programmsatz 4.2 (1) LEP M-V).
Zudem ist die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen eine zentrale Leitvorstellung der Bundesraumordnung (vgl. § 1 Abs. 2 ROG). Gleichwertige Lebensverhältnisse in Westmecklenburg können nur dann hergestellt werden, wenn eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge gegeben ist. Die Zentralen Orte stellen ein verlässliches Gerüst zur Sicherung der Daseinsvorsorgeeinrichtungen dar.
Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Zudem ist die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen eine zentrale Leitvorstellung der Bundesraumordnung (vgl. § 1 Abs. 2 ROG). Gleichwertige Lebensverhältnisse in Westmecklenburg können nur dann hergestellt werden, wenn eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge gegeben ist. Die Zentralen Orte stellen ein verlässliches Gerüst zur Sicherung der Daseinsvorsorgeeinrichtungen dar.
Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
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3. Gefahr, dass Raumplanungskategorien verstärkt in die Bauleitplanungen von Gemeinden eingreifen können.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
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4. Der Verzicht auf Prüfung von Alternativen wird als Defizit bewertet.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. In der Begründung zu 4.1 und 4.2 ist erläutert und begründet, warum eine raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung erforderlich ist, was sie bezweckt und welche räumlichen Folgen ihr Fehlen bewirken würde. Entsprechend konkretisierende Ausführungen dazu werden auch im Kapitel 7 des Umweltberichtes ergänzt.
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5. Das Fehlen von Empfehlungen in der Teilfortschreibung hinsichtlich des Untersuchungsrahmes und des Detailierungsgrades bleibt ein Manko.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Durchführung der verfahrensbegleitenden Umweltprüfung entspricht vollumfänglich den rechtlichen Anforderungen. Auch seitens der relevanten Fachbehörden wird eingeschätzt, dass aufgrund des Abstraktionsgrades des Plandokumentes der Detaillierungsgrad in den Ausführungen im Umweltbericht entsprechend gering ist. Eine flächenscharfe Untersuchung der Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter kann erst auf der Ebene der Bauleitplanung bei konkreten Vorhaben qualitativ und quantifizierbar abgebildet werden.
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6. Der wichtige Themenkomplex Spekulation z. B. mit den Schutzgütern: Boden, Wohnungen, wird leider völlig ausgeblendet.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine (boden-)marktbezogene Regelungskompetenz. Unabhängig davon ist es aus Sicht des Planungsverbandes erforderlich, dass die Gemeinden künftig verstärkt eine strategische Bodenbevorratung vornehmen (vgl. Programmsatz 4.1 (10)).
Gemeinde Karstädt
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7. Es fehlen Konkretisierende Teilraum- und Sozialraumanalysen für das Planungsgebiet.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit den gutachterlichen Evaluationen der wohnbaulichen Entwicklung für Westmecklenburg und Mecklenburg-Vorpommern durch das Büro Gertz Gutsche Rümenapp (GGR) haben sehr wohl detaillierte Analysen stattgefunden. Ein Bedarf hinsichtlich darüber hinaus gehender Teilraum- und Sozialraumanalysen existiert nicht.
Gemeinde Karstädt
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8. Das Tranzparenzprinzip fehlt bei Reglungen zur Steuerung der Siedlungs- , und Wohnbauflächenentwicklung im RREP, WM.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Ein Transparenzdefizit ist nicht gegeben. Die Beteiligungsunterlagen sind öffentlich zugänglich. Die entsprechenden Beschlüsse wurden in öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung gefasst. Das Teilfortschreibungsverfahren entspricht vollumfänglich den einschlägigen rechtlichen Anforderungen (u.a. ROG, LPlG M-V, RL-RREP). Beanstandungen der Rechtsaufsicht liegen nicht vor.
Gemeinde Karstädt
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9. Empfehlungen zu den Folgen des Klimawandels auf diverse Schutzgüter Boden, Wald, Wasser sind nur ungenügend herausgearbeitet worden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen. Hierbei sind auch die Auswirkungen des Klimawandels und die Anpassung der Siedlungsstruktur in den Blick genommen worden (vgl. Programmsatz 4.1 (7)). Die Durchführung der verfahrensbegleitenden Umweltprüfung entspricht vollumfänglich den rechtlichen Anforderungen.
Gemeinde Karstädt
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10. Die Leitbilddiskussion um die Metropolregion Hamburg ist in großen Teilen noch diffus und braucht praxistaugliche Konkretisierung unter frühzeitiger Beteiligung der Bürger. Die Politik bleibt in Sachen Ressourcenschonung insgesamt zu widersprüchlich.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Leitbildprozess in der Metropolregion Hamburg ist weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegt er in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
Gemeinde Karstädt
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Die Politik bleibt in Sachen Ressourcenschonung insgesamt zu widersprüchlich. Bundes- und Landesgesetzgeber müssen sich entscheiden, in welche Richtung die Wohnraum- und Siedlungsentwicklung unter Beachtung des Gleichheitsgrundgesetzes gehen soll. Eine Quadratur des Kreises wird es nicht geben, ansonsten würde man Illusionen schüren.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Gesetzesänderungen auf Bundes- oder Landesebene anzustoßen.
Gemeinde Karstädt
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Die Forderungen aus unserer Stellungnahme von 2021 erhalten wir ebenfalls aufrecht.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erwähnte Stellungnahme bezog sich auf das Grobkonzept, welches die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge der ersten Beteiligungsstufe war. Der im Rahmen der zweiten Beteiligungsstufe ausgelegte Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) ist gegenüber dem Grobkonzept inhaltlich deutlich konkretisiert und präzisiert worden. Eine Auseinandersetzung mit einer Stellungnahme zum Grobkonzept ist daher nicht ohne weiteres möglich. Wie jedoch der veröffentlichten Abwägungsdokumentation zu den Stellungnahmen aus der ersten Beteiligungsstufe (einsehbar unter www.raumordnung-mv.de) zu entnehmen ist, wurden die Hinweise der Gemeinde Karstädt bereits damals größtenteils zur Kenntnis genommen, teilweise auch berücksichtigt. Auch auf Basis der neuerlichen Teilfortschreibungsunterlage (Stand: Juni 2022) wird die Abwägung zur in Rede stehenden Stellungnahme aufrechterhalten, da keine anderen oder zusätzlichen entscheidungserheblichen Belange oder Sachverhalte erkennbar sind.
Landesforst M-V
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Sehr geehrte Damen und Herren,
das o. g. Programm soll fortgeschrieben werden.
Dazu 2 grundsätzliche Fragen.
das o. g. Programm soll fortgeschrieben werden.
Dazu 2 grundsätzliche Fragen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.