Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg
2. Beteiligungsverfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 4.1/4.2 Siedlungsentwicklung
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Stellungnehmer
Kapitel
Inhalt
Abwägung und Sachaufklärung
Gemeinde Grambow
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Weiterhin wird durch einen mathematischen Ansatz eine Vorgabe aufgemacht, die letztlich das Ortsbild und damit die gesunde Entwicklung eines Dorfes nicht wiedergibt. Ein Flächenansatz bedingt für eine effektive Siedlungsentwicklung das Bauen auf kleinsten Räumen und den Ausbau in die Höhe. Dieses spiegelt nicht das Ortsbild der Gemeinde Grambow wider. Hier ist der Ort durch groß angelegte Grünflächen und viele Freiflächen geprägt, die für eine bienenfreundliche Gemeinde erforderlich sind. Wir nutzen die Flächen zur Naherholung und für den Insektenschutz und die Biodiversität. Eine Entwicklung des Siedlungscharakters sollte sich daher stets an die lokalen Gegebenheiten anpassen können. Dieses kann eine differenzierte Ausgangssituation für Gemeinden um die Landeshauptstadt oder vergleichbare Orte darstellen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß Programmsatz 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Dies schließt z.B. die Festlegung von Grundstücksgrößen und Grün- bzw. Freiflächen mit ein. Flächensparende Bauweisen lassen sich auch in ländlichen Gemeinden unter Wahrung des Ortsbildes realisieren.
Gemeinde Grambow
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Die Gemeinde Grambow hat sich in den vergangenen Jahren sehr positiv entwickelt. Es gibt eine Vielzahl von Anfragen für Bauplätze. Aber auch Hausverkäufe erfolgen in kürzester Zeit. Grambow als Wohnort kann einen Dorfladen, zwei Gaststätten, einen Kindergarten, eine intakte Feuerwehr und ein sehr aktives Vereinsleben bieten. Als bienenfreundlichste Gemeinde des Landes und Sieger im Landkreiswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ hat sich die Gemeinde einen über die Grenzen hinaus hohen Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad geschaffen.
Diese Bemühungen sollen durch die mathematischen Restriktionen eingeschränkt werden. Für ein aktuelles Baugebiet (im Entwurfsstatus) mit 8 Bauplätzen gibt es 25 Interessenanfragen. Die Entwicklung des Dorfbildes kann nur positiv weitergeführt werden, wenn die Gemeinden Freiräume bekommen, Ihre Motivation und Ideen umzusetzen.
Diese Bemühungen sollen durch die mathematischen Restriktionen eingeschränkt werden. Für ein aktuelles Baugebiet (im Entwurfsstatus) mit 8 Bauplätzen gibt es 25 Interessenanfragen. Die Entwicklung des Dorfbildes kann nur positiv weitergeführt werden, wenn die Gemeinden Freiräume bekommen, Ihre Motivation und Ideen umzusetzen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Eine Entwicklung in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion ist auch weiterhin möglich. Hier soll die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe Programmsätze 4.2 (5)-(6)).
Gemeinde Grambow
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Hier sei nochmal das Grundgesetz herangezogen. BürgerInnen sollten selber entscheiden können, wo für sie ein attraktiver Wohn- und ggf. Arbeitsplatz ist.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die raumordnerischen Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im EFH-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. Programmsatz 4.2 (11) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung).
Gemeinde Grambow
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Die Entwicklung von Baugebieten stellt insbesondere kleine Gemeinden stets vor eine große Herausforderung. Die Ausweisung von Siedlungsflächen muss stets wirtschaftlich sein. Eine reine Flächenbetrachtung ist hier störend. Um eine Abrundung eines Ortsbildes oder eine Erweiterung vorzunehmen, muss ein Flächenbereich entwickelt werden. Dieser kann nicht durch m² streng begrenzt sein. Die Erschließung, z.B. als Querstraße zu bestehenden Straßen muss doch ganzheitlich möglich sein.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Bei diesen Flächen handelt es sich um Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-9 BauNVO. Straßen sind insofern ausgenommen. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden Flächen im Innenbereich (vgl. Abbildung 1). Eine adäquate Wohnbauflächenentwicklung in nicht-zentralen Orten ist damit weiterhin möglich.
Gemeinde Grambow
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Alleine die Entwicklung des Gesamtkomplexes Gut Grambow mit seinem Landwirtschaftsbetrieb, der bundesweit bekannten Jagdschule, dem Jagdausstatter und dem Schießkomplex zeigen, welche Möglichkeiten Grambow bietet. Hier entsteht ein Arbeitsmarkt, der möglichst langfristig auch durch stabile, ortsansässige Arbeitskräfte zu sichern ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Grambow
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Die Ausnahmeregelung zur Wohnbauflächenentwicklung nach 4.2 (6) ist ebenfalls sehr streng begrenzt und nicht ausreichend untersetzt. Sicherlich sind die genannten Faktoren (Seite 16 lfd. Nr. 1) für einen Siedlungsstandort wichtig, aber nicht ausschließlich. Breitbandausbau, ÖPNV, attraktive Freizeitangebote, Telemedizin usw. können weitere Argumente sein. Auch hier wird appelliert, dass den Gemeinden des ländlichen Raumes die Chance für eigene Konzeptentwicklungen gegeben werden sollte, so dass diese Gemeinden sich auf dem Wohnraummarkt eigenverantwortlich behaupten können. Eine Gemeinde wird in der heutigen Zeit lediglich Wohnraum entwickeln wollen, wenn sie auch eine entsprechende Interessenlage sieht.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zusätzlich zum kommunalen Entwicklungsrahmen gemäß Programmsatz 4.2 (5) können Innenbereichsflächen (vgl. Abbildung 1) in Anspruch genommen werden. Eine Erweiterung der in Programmsatz 4.2 (6) definierten Ausnahmetatbestände erfolgt nicht. Die vom Stellungnehmer genannten Aspekte stellen dafür keine fachlich geeigneten Kriterien dar.
Gemeinde Grambow
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Die Betrachtung des altengerechten Wohnens in allen Gemeinden ist ein richtiger Ansatz. Nur durch ein entsprechendes Angebot für SeniorInnen sind diese im ländlichen Raum haltbar. Für das Dorfleben und das generationsübergreifende Zusammenleben und somit das Bewahren von kulturellen Aspekten, welche einen Ort kennzeichnen, ist dieses sehr entscheidend. Inwieweit diese Entwicklung bei den mathematischen Betrachtungen zu berücksichtigen ist, bleibt im Entwurf ungeklärt und bedarf einer entsprechenden Untersetzung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den nächsten Jahren wird es zu deutlichen Verschiebungen in der Altersstruktur Westmecklenburgs kommen. Die vorherrschende Baustruktur in ländlichen, nicht-zentralen Orten wird dem wachsenden Bedarf Älterer zumeist nicht gerecht. Daher sind auch die ländlichen, nicht-zentralen Orte angehalten, Angebote in dem beschriebenen Segment in angemessenem Umfang für die ortsansässige Bevölkerung neu zu schaffen. Dadurch kann es zu einer „Win-win-Situation“ kommen: Ältere Menschen können längere Zeit in ihrem sozialen Umfeld verbleiben, die Nach- und Umnutzung von EFH kann durch junge Familien erfolgen (Generationenwechsel im Bestand) und die Flächenneuinanspruchnahme kann reduziert werden. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen erfolgt daher eine Anrechnung auf den kommunalen Entwicklungsrahmen, da es sich hierbei nicht um eine Benachteiligung der nicht-zentralörtlichen Gemeinden handelt und eine eindeutige Definition zur Abgrenzung zum normalen Dauerwohnen nicht existiert.
Gemeinde Grambow
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Zusammenfassend regt die Gemeinde Grambow an, den ländlichen Gemeinden eine Eigenständigkeit zu geben und zuzutrauen, so dass eigene Konzepte für die Siedlungsentwicklung und das Maß der Entwicklung möglich sind. Moderndenkende Gemeinden werden entsprechende Ansätze, wie z.B. auch TinyHouse-Aspekte aufgreifen und für sich zu nutzen wissen. Die kommunale Finanzlage erfordert wirtschaftliches Handeln durch die Gemeinden. Hierdurch wird bereits das Potential der Eigenentwicklung vorgegeben. Nur Gemeinden mit schlüssigen, attraktiven Siedlungsangeboten werden einen Markt für Bauflächen finden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Sie leitet sich aus einschlägigen rechtlichen Regelungen ab (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ROG, § 2 Nr. 6 LPlG M-V, Programmsatz 4.2 (1) LEP M-V). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Sie leitet sich aus einschlägigen rechtlichen Regelungen ab (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ROG, § 2 Nr. 6 LPlG M-V, Programmsatz 4.2 (1) LEP M-V). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
Gemeinde Grambow
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Generelle Aspekte wie die Vermeidung von Zersiedlung und der Vorrang Innen- vor Außenentwicklung sollten selbstverständlich einen generellen Grundsatz darstellen und werden auch durch die Gemeinde Grambow anerkannt und berücksichtigt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinden Amt Crivitz
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Sehr geehrter Herr Beyer,
vorbehaltlich der Beschlussfassung des Amtsausschusses des Amtes Crivitz, dessen Sitzung am 07.12.2022 stattfindet, übersende ich Ihnen zur Wahrung der Frist die Stellungnahme zur 2. Beteiligung zum Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitel 4.1 und 4.2 und des dazugehörigen Umweltberichtes des RREP WM. Das Ergebnis der Beschlussfassung teile ich Ihnen umgehend gesondert mit.
vorbehaltlich der Beschlussfassung des Amtsausschusses des Amtes Crivitz, dessen Sitzung am 07.12.2022 stattfindet, übersende ich Ihnen zur Wahrung der Frist die Stellungnahme zur 2. Beteiligung zum Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitel 4.1 und 4.2 und des dazugehörigen Umweltberichtes des RREP WM. Das Ergebnis der Beschlussfassung teile ich Ihnen umgehend gesondert mit.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinden Amt Crivitz
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Stellungnahme des Amtsausschusses des Amtes Crivitz
Der im Programmsatz 4.2 (5) festgeschriebene Bezug des Eigenentwicklungsrahmens für Wohnbauflächen auf einen Flächenumfang wird durch die Gemeinden des Amtes Crivitz weiterhin abgelehnt. Zur Steuerung des kommunalen Entwicklungsrahmens für die nicht zentralörtlichen Gemeinden wird die Fortsetzung des prozentualen Ansatzes unter Zugrundelegung des Wohnungsbestandes eines Baujahrs für notwendig erachtet um flexibel reagieren zu können. Dieser Ansatz wird bereits auch für die Gemeinden des Stadt-Umland-Raumes verfolgt.
Der im Programmsatz 4.2 (5) festgeschriebene Bezug des Eigenentwicklungsrahmens für Wohnbauflächen auf einen Flächenumfang wird durch die Gemeinden des Amtes Crivitz weiterhin abgelehnt. Zur Steuerung des kommunalen Entwicklungsrahmens für die nicht zentralörtlichen Gemeinden wird die Fortsetzung des prozentualen Ansatzes unter Zugrundelegung des Wohnungsbestandes eines Baujahrs für notwendig erachtet um flexibel reagieren zu können. Dieser Ansatz wird bereits auch für die Gemeinden des Stadt-Umland-Raumes verfolgt.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand), erübrigt sich damit.
Gemeinden Amt Crivitz
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Die Berücksichtigung lagebezogener Voraussetzungen zur Erhöhung des Eigenentwicklungsrahmens in den infrastrukturell besser ausgestatteten Gemeinden, wie im Programmsatz 4.2 (6) enthalten, wird begrüßt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinden Amt Crivitz
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Für die ländlichen nicht zentralörtlichen Gemeinden wird mit der derzeitigen Regelung eine Reduzierung des Entwicklungsrahmens herbeigeführt. Potentiale zur Nachverdichtung im Innenbereich, welche die Wohnqualität der vorhandenen Bebauung berücksichtigt und erhält, sind nur in Einzelfällen gegeben.
Die Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion sehen aus diesen Gründen den prozentualen Ansatz mit einer Alternativenprüfung von potentiellen Entwicklungsflächen in den jeweiligen Ortsteilen, unter dem Ansatz der Berücksichtigung des vorhandenen landschafts- und ortstypischen Siedlungsgefüges und dem prägenden Ortsbild sowie der Anrechnung von vorhandener Infrastruktur als deutlich zielführender und flexibler an.
Die Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion sehen aus diesen Gründen den prozentualen Ansatz mit einer Alternativenprüfung von potentiellen Entwicklungsflächen in den jeweiligen Ortsteilen, unter dem Ansatz der Berücksichtigung des vorhandenen landschafts- und ortstypischen Siedlungsgefüges und dem prägenden Ortsbild sowie der Anrechnung von vorhandener Infrastruktur als deutlich zielführender und flexibler an.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand), erübrigt sich damit. Flächensparende Bauweisen lassen sich auch in ländlichen Gemeinden unter Wahrung des Ortsbildes realisieren.
Gemeinden Amt Crivitz
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Es wird die Festlegung eines festen Zeitbezugs gefordert, auf welchen sich der Entwicklungsrahmen im Programmsatz 4.2 (5) bezieht. Die Begrenzung auf das Jahr 2030 wird als zweckmäßig erachtet.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Das Regionale Raumentwicklungsprogramm (RREP) erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird. Dementsprechend gilt der kommunale Entwicklungsrahmen mit Inkrafttreten der Teilfortschreibung als LVO für die nächsten 10 Jahre. Sollte die Verbindlichkeit der LVO über diese 10 Jahre hinaus existieren, wird ein jährlicher kommunaler Entwicklungsrahmen von 0,06 ha (netto)/ 500 Einwohner in Ansatz gebracht. Im Übrigen basiert die Berechnung zum kommunalen Entwicklungsrahmen auf einer Stichtagsregelung bezogen auf den gemeindespezifischen Einwohnerstand (31.12.2022).
Gemeinden Amt Crivitz
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Der Programmsatz 4.2 (10) formuliert die Voraussetzung zur Errichtung von stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Die Erweiterung von bestehenden Einrichtungen die in den nicht zentralörtlichen Gemeinden betrieben werden, wurde nicht berücksichtigt. Diesen soll zum Zweck des wirtschaftlichen Betriebes eine Erweiterung und/oder auch Umstrukturierung ermöglicht werden, so sich diese Einrichtungen an etablierten Standorten befinden.
Dem Hinweis wird gefolgt. Der Programmsatz und die dazugehörige Begründung werden dementsprechend modifiziert.
Gemeinden Amt Crivitz
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Die Umsetzung des Programmsatzes 4.2 (11), zur Schaffung von altersgerechtem Wohnraumangebot für ortsansässige Bevölkerung, ist insbesondere durch die kleineren ländlichen Gemeinden nicht zu leisten. Es scheitert bei den gemeindlichen Bemühungen überwiegend bereits am Erwerb und der ggf. erforderlichen Entwicklung von geeigneten Grundstücken. Für Investoren sind diese Wohnmodelle in den ländlichen Gemeinden nicht lukrativ genug, so sie nicht einen bestimmten Umfang erreichen. Der Umfang wiederum, hängt direkt von der zugestandenen Wohnbauflächenentwicklung ab.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den nächsten Jahren wird es zu deutlichen Verschiebungen in der Altersstruktur Westmecklenburgs kommen. Die vorherrschende Baustruktur in ländlichen, nicht-zentralen Orten wird dem wachsenden Bedarf Älterer zumeist nicht gerecht. Daher sind auch die ländlichen, nicht-zentralen Orte angehalten, Angebote in dem beschriebenen Segment in angemessenem Umfang für die ortsansässige Bevölkerung neu zu schaffen. Dadurch kann es zu einer „Win-win-Situation“ kommen: Ältere Menschen können längere Zeit in ihrem sozialen Umfeld verbleiben, die Nach- und Umnutzung von Einfamilienhäusern kann durch junge Familien erfolgen (Generationenwechsel im Bestand) und die Flächenneuinanspruchnahme kann reduziert werden. Eine Ausrichtung der raumordnerischen Steuerung der Siedlungsentwicklung anhand des mutmaßlichen Investorenverhaltens erfolgt nicht.
Gemeinden Amt Crivitz
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Ein Hauptaugenmerk wird in der vorgelegten Teilfortschreibung der Kap. 4.1 und 4.2 auf die Verringerung der Neuinanspruchnahme von Grund und Boden und dem sparsamen Umgang mit Flächen, Energie und Ressourcen sowie der rationellen Nutzung von Infrastruktur gelegt. Dies ist vor dem Hintergrund der Aktivierung von Umnutzungspotentialen oder einer gezielten Entwicklung von innerörtlichen Brachen nachzuvollziehen.
Die Argumentation in den Programmsätzen wird jedoch in dieser Hinsicht rein quantitativ geführt. So werden u. a. die Flächeninanspruchnahmen durch das freistehende Einfamilienhaus im Grünen als flächen- und ressourcenintensivste Wohnform herausgestellt oder ein Vergleich der durchschnittlichen Wohnfläche pro Einwohner im Verhältnis von 1991 zu 2020 angeführt ohne eine qualitative Bewertung vorzunehmen.
Der Zeilengeschosswohnungsbau, als dem Anschein nach im Verhältnis zum Einfamilienhaus deutlich höher verdichteten Wohnform, ist bekanntermaßen rein quantitativ ebenso wenig effizient, zählt man die damit verbundenen Abstandsgrünflächen, die Infrastruktur und darüber hinaus auch die für die Bewohner im weiteren notwendigen Flächenbedarfe, wie Kleingartenanlagen, Garagenkomplexe öffentliche Plätze und Grünflächen etc. hinzu.
Die in der Begründung angeführten hohen Ansprüche seitens der Bevölkerung an das Wohnumfeld, resultieren nicht allein aus der Erreichbarkeit infrastruktureller Ausstattung in Form von Krankenhaus, Schule, Kita, Kultur, Restaurant und Einzelhandel, sondern bedeuten insbesondere überwiegend auch eine Verfügung über einen bestimmten Umfang an nicht öffentlich zugänglichem privatem Mindestfreiraum, der sich zusammengehörig am Wohnort/-haus befindet.
Werden diese, der Öffentlichkeit unzugänglichen Freiräume, an gut funktionierenden, integrierten Standorten nachverdichtet, im bedauerlichsten Fall mit einer Bebauung in zweiter Reihe im Hof-/Gartenbereich, gehen weitere wichtige Funktionen des Wohnens verloren und führen zu einem spürbaren Qualitätsverlust für die Betroffenen. Es ist nachvollziehbar, dass ein Teil der Bewohner diesen Verlust aktiv auszugleichen sucht.
Auf die Bewertung zur Möglichkeit einer Verdichtung bestehender Siedlungsflächen in Art, Weise und Maß in einem bestimmten vorgeprägten Siedlungsbereich, sollten unbedingt qualitative Maßstäbe angewendet werden. Die Nutzung bereits erschlossener Flächen zur Nachverdichtung von Siedlungsbereichen muss zwingend auf die dortige baulichen Strukturen Rücksicht nehmen, damit die funktionierenden Strukturen dauerhaft erhalten werden können. Diese zeichnen sich insbesondere durch eine sehr hohe Flexibilität in Bezug auf die im Wandel der Zeit und des menschlichen Lebens variierenden Ansprüche an das Wohnen aus.
Es wird bewertet, dass die Ausrichtung auf das quantitative Einsparen von Flächen daher zu kurz greift. Die Programmsätze sollen zur Erhöhung der Qualität hinsichtlich der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung führen, welche die Bedarfe der Bevölkerung berücksichtigt, damit im Ergebnis die Effizienz der Wohnformen auf den beanspruchten Flächen erhöht und somit Ressourcen und Energie eingespart werden können.
Die qualitativen Erfordernisse der Wohnbauflächenentwicklung und somit der erforderlichen Flächeninanspruchnahme können nur konkret ortsbezogen beurteilt werden und sind in Dorf und Stadt verschieden.
Die Argumentation in den Programmsätzen wird jedoch in dieser Hinsicht rein quantitativ geführt. So werden u. a. die Flächeninanspruchnahmen durch das freistehende Einfamilienhaus im Grünen als flächen- und ressourcenintensivste Wohnform herausgestellt oder ein Vergleich der durchschnittlichen Wohnfläche pro Einwohner im Verhältnis von 1991 zu 2020 angeführt ohne eine qualitative Bewertung vorzunehmen.
Der Zeilengeschosswohnungsbau, als dem Anschein nach im Verhältnis zum Einfamilienhaus deutlich höher verdichteten Wohnform, ist bekanntermaßen rein quantitativ ebenso wenig effizient, zählt man die damit verbundenen Abstandsgrünflächen, die Infrastruktur und darüber hinaus auch die für die Bewohner im weiteren notwendigen Flächenbedarfe, wie Kleingartenanlagen, Garagenkomplexe öffentliche Plätze und Grünflächen etc. hinzu.
Die in der Begründung angeführten hohen Ansprüche seitens der Bevölkerung an das Wohnumfeld, resultieren nicht allein aus der Erreichbarkeit infrastruktureller Ausstattung in Form von Krankenhaus, Schule, Kita, Kultur, Restaurant und Einzelhandel, sondern bedeuten insbesondere überwiegend auch eine Verfügung über einen bestimmten Umfang an nicht öffentlich zugänglichem privatem Mindestfreiraum, der sich zusammengehörig am Wohnort/-haus befindet.
Werden diese, der Öffentlichkeit unzugänglichen Freiräume, an gut funktionierenden, integrierten Standorten nachverdichtet, im bedauerlichsten Fall mit einer Bebauung in zweiter Reihe im Hof-/Gartenbereich, gehen weitere wichtige Funktionen des Wohnens verloren und führen zu einem spürbaren Qualitätsverlust für die Betroffenen. Es ist nachvollziehbar, dass ein Teil der Bewohner diesen Verlust aktiv auszugleichen sucht.
Auf die Bewertung zur Möglichkeit einer Verdichtung bestehender Siedlungsflächen in Art, Weise und Maß in einem bestimmten vorgeprägten Siedlungsbereich, sollten unbedingt qualitative Maßstäbe angewendet werden. Die Nutzung bereits erschlossener Flächen zur Nachverdichtung von Siedlungsbereichen muss zwingend auf die dortige baulichen Strukturen Rücksicht nehmen, damit die funktionierenden Strukturen dauerhaft erhalten werden können. Diese zeichnen sich insbesondere durch eine sehr hohe Flexibilität in Bezug auf die im Wandel der Zeit und des menschlichen Lebens variierenden Ansprüche an das Wohnen aus.
Es wird bewertet, dass die Ausrichtung auf das quantitative Einsparen von Flächen daher zu kurz greift. Die Programmsätze sollen zur Erhöhung der Qualität hinsichtlich der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung führen, welche die Bedarfe der Bevölkerung berücksichtigt, damit im Ergebnis die Effizienz der Wohnformen auf den beanspruchten Flächen erhöht und somit Ressourcen und Energie eingespart werden können.
Die qualitativen Erfordernisse der Wohnbauflächenentwicklung und somit der erforderlichen Flächeninanspruchnahme können nur konkret ortsbezogen beurteilt werden und sind in Dorf und Stadt verschieden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine ausschließlich an den Bauwünschen Einzelner ausgerichtete gesamträumliche Planung greift generell zu kurz. Gesamtgesellschaftlich sind neben den ökologischen Belangen auch ökonomische Fakten, wie Erschließungs- und Folgekosten der technischen Infrastruktur bezogen auf die jeweiligen Bauformen und -dichten mit in den Blick zu nehmen (siehe hierzu: „Besser bauen in der Mitte“; Bundesstiftung Baukultur; 2018; S. 24).
Landesanglerverband M-V
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Sehr geehrte Damen und Herren,
satzungsgemäßes Ziel des Landesanglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist der Umwelt-, Natur- und Artenschutz mit besonderem Augenmerk auf die aquatischen Ökosysteme des Landes. Grundsätzlich bewerten wir den Einfluss der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM 2011 auf aquatische Ökosysteme als vertretbar und stimmen der beantragten Fortschreibung zu.
Im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren werden wir uns zu den identifizierten Umweltauswirkungen äußern und Stellung zu unseren satzungsgemäßen Belangen beziehen.
satzungsgemäßes Ziel des Landesanglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist der Umwelt-, Natur- und Artenschutz mit besonderem Augenmerk auf die aquatischen Ökosysteme des Landes. Grundsätzlich bewerten wir den Einfluss der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM 2011 auf aquatische Ökosysteme als vertretbar und stimmen der beantragten Fortschreibung zu.
Im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren werden wir uns zu den identifizierten Umweltauswirkungen äußern und Stellung zu unseren satzungsgemäßen Belangen beziehen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stadt Parchim
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Sehr geehrte Damen und Herren,
der Entwurf der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP WM 2011 sowie der Entwurf des Umweltberichts haben bei der Stadt Parchim in der Zeit vom 04.10.2022 bis zum 06.12.2022 öffentlich ausgelegen. Von der Öffentlichkeit wurde keine Einsichtnahme verlangt.
Die Stadt Parchim dankt für die Beteiligung am o.g. Verfahren. Von der Stadt Parchim zu vertretende öffentliche Belange oder Einwände stehen der Teilfortschreibung nicht entgegen. Anregungen werden demzufolge nicht vorgebracht.
der Entwurf der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP WM 2011 sowie der Entwurf des Umweltberichts haben bei der Stadt Parchim in der Zeit vom 04.10.2022 bis zum 06.12.2022 öffentlich ausgelegen. Von der Öffentlichkeit wurde keine Einsichtnahme verlangt.
Die Stadt Parchim dankt für die Beteiligung am o.g. Verfahren. Von der Stadt Parchim zu vertretende öffentliche Belange oder Einwände stehen der Teilfortschreibung nicht entgegen. Anregungen werden demzufolge nicht vorgebracht.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Bundesnetzagentur
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Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 31.08.2022, die mir zur Prüfung im Rahmen der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für den Ausbau der Elektrizitäts-Übertragungsnetze weitergeleitet wurde.
Im Zuge der Energiewende wurde mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) ein neues Planungsinstrument geschaffen, das zu einem beschleunigten Ausbau der Übertragungsnetze in Deutschland beitragen soll. Dem im NABEG verankerten Planungs- und Genehmigungsregime, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, unterliegen alle Vorhaben, die im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) als länderübergreifend und/oder grenzüberschreitend gekennzeichnet sind. Ihre Realisierung ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich. Die Bundesnetzagentur führt für die Vorhaben auf Antrag der verantwortlichen Betreiber von Übertragungsnetzen die Bundesfachplanung durch. Zweck der Bundesfachplanung ist die Festlegung eines raumverträglichen Trassenkorridors, eines Gebietsstreifens, in dem die Trasse einer Höchstspannungsleitung voraussichtlich realisiert werden kann, als verbindliche Vorgabe für die nachfolgende Planfeststellung. Mit der Planfeststellung, die die Bundesnetzagentur wiederum auf Antrag der verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber durchführt, wird der genaue Verlauf der Trasse innerhalb des festgelegten Trassenkorridors bestimmt und das Vorhaben rechtlich zugelassen.
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 31.08.2022, die mir zur Prüfung im Rahmen der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für den Ausbau der Elektrizitäts-Übertragungsnetze weitergeleitet wurde.
Im Zuge der Energiewende wurde mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) ein neues Planungsinstrument geschaffen, das zu einem beschleunigten Ausbau der Übertragungsnetze in Deutschland beitragen soll. Dem im NABEG verankerten Planungs- und Genehmigungsregime, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, unterliegen alle Vorhaben, die im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) als länderübergreifend und/oder grenzüberschreitend gekennzeichnet sind. Ihre Realisierung ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich. Die Bundesnetzagentur führt für die Vorhaben auf Antrag der verantwortlichen Betreiber von Übertragungsnetzen die Bundesfachplanung durch. Zweck der Bundesfachplanung ist die Festlegung eines raumverträglichen Trassenkorridors, eines Gebietsstreifens, in dem die Trasse einer Höchstspannungsleitung voraussichtlich realisiert werden kann, als verbindliche Vorgabe für die nachfolgende Planfeststellung. Mit der Planfeststellung, die die Bundesnetzagentur wiederum auf Antrag der verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber durchführt, wird der genaue Verlauf der Trasse innerhalb des festgelegten Trassenkorridors bestimmt und das Vorhaben rechtlich zugelassen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Bundesnetzagentur
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Von den in der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) geplanten Festlegungen sind von den derzeit im BBPlG als länderübergreifend und/oder grenzüberschreitend gekennzeichneten Vorhaben voraussichtlich die folgenden Vorhaben betroffen:
- BBPlG-Vorhaben Nr. 5a, Höchstspannungsleitung Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Isar, (SuedOstLink+)
- BBPlG-Vorhaben Nr. 85, Höchstspannungsleitung Güstrow – Wessin – Görries – Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land – Krümmel
BBPlG-Vorhaben Nr. 5a, Höchstspannungsleitung Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Isar (SuedOstLink+)
Nach dem BBPlG sollen Gleichstromvorhaben, wie das Vorhaben Nr. 5a, aus Gründen der Akzeptanzvorrangig als Erdkabel statt als Freileitung realisiert werden (gesetzlicher Erdkabelvorrang für die im BBPlG mit „E“ gekennzeichneten Gleichstromvorhaben).
Das Vorhaben Nr. 5a besteht aus dem nördlichen Bestandteil Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Landkreis Börde und dem südlichen Bestandteil Landkreis Börde – Isar. Bereits jetzt ist absehbar, dass für den hier gegenständlichen nördlichen Bestandteil des Vorhabens Nr. 5a ein Bundesfachplanungsverfahren durchzuführen sein wird, während für den südlichen Bestandteil des Vorhabens Nr. 5a kein Bundesfachplanungsverfahren, sondern unmittelbar Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Diese Planfeststellungsverfahren erfolgen gemeinsam mit denen für das Vorhaben Nr. 5, um die planerischen Voraussetzungen für eine gemeinsame Bauausführung der beiden Vorhaben in diesem Bereich zu schaffen.
Für den vorliegend relevanten nördlichen Bestandteil Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Landkreis Börde des Vorhabens Nr. 5a (SuedOstLink+) liegt der Bundesnetzagentur derzeit kein Antrag auf Bundesfachplanung vor. Die Bundesnetzagentur rechnet jedoch Mitte Dezember mit dem Eingang eines Antrags auf Bundesfachplanung für diesen Bestandteil. Die Gebietskörperschaften Klein Rogahn, Stralendorf, Warsow, Holthusen und Schossin, die nach dem BBPlG als Suchraum für den Anfangspunkt des Vorhabens Nr. 5a vorgesehen sind, liegen zentral in der Region Westmecklenburg bzw. im Geltungsbereich der Teilfortschreibung des hier gegenständlichen RREP WM 2011. Entsprechend relevant ist das Vorhaben aller Voraussicht nach für die Raumordnung in der Region Westmecklenburg. Ich stelle daher in Aussicht, ihnen einen Nachtrag zu dieser Stellungnahme zu übermitteln, sobald der vorbezeichnete Antrag auf Bundesfachplanung bei der Bundesnetzagentur eingegangen ist und geprüft werden konnte. Ich rege an, dass Sie sich in den weiteren Verfahrensschritten, insbesondere im Rahmen der Behördenbeteiligung, mit Stellungnahmen in das Bundesfachplanungsverfahren einbringen.
BBPlG-Vorhaben Nr. 85, Höchstspannungsleitung Güstrow – Wessin – Görries – Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Ämter Bü-chen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land – Krümmel
Mit dem am 29.07.2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung (EnWRKAnpG) wurden neue Netzausbauvorhaben in den Bundesbedarfsplan aufgenommen und bisherige Netzausbauvorhaben geändert. Für die neuen und geänderten Netzausbauvorhaben wurden entsprechend § 12e Abs. 4 S.1 EnWG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Zudem wurden die länderübergreifenden und/oder grenzüberschreitenden neuen und geänderten Netzausbauvorhaben identifiziert, weshalb nun für weitere Vorhaben eine Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die jeweiligen Genehmigungsverfahren begründet wurde. In diesem Zusammenhang wurde unter anderen das Vorhaben Nr. 85 in den Bundesbedarfsplan aufgenommen und damit die Erforderlichkeit der Realisierung des Vorhabens aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit festgestellt.
Nach dem BBPlG ist für das Vorhaben Nr. 85 aus Gründen der besonderen Eilbedürftigkeit kein Bundesfachplanungsverfahren durchzuführen (gesetzlicher Verzicht auf Bundesfachplanung für die im BBPlG mit „G“ gekennzeichneten Vorhaben).
Die laut aktuellem Netzentwicklungsplan 2021 - 2035 im Rahmen des Vorhabens Nr. 85 zu ertüchtigen beabsichtigte Leitung von Güstrow über Wessin, Görries, Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin und die Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land nach Krümmel verläuft jedoch zu weiten Teilen zentral in dem Geltungsbereich des hier gegenständlichen RREP WM 2011.
Beurteilung
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte ist seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand nicht möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der im RREP WM 2011 geplanten Festlegungen mit den Vorhaben Nrn. 5a und 85 hinweisen. Sollte sich abzeichnen, dass die in den Kapiteln 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 geplanten Festlegungen die Bundesfachplanung bzw. Planfeststellung der Vorhaben Nrn. 5a und 85 berühren können – entscheidend ist, dass das jeweilige Verfahren nicht erschwert wird – weise ich bereits jetzt vorsorglich auf § 3a NABEG hin, der die konstruktive Zusammenarbeit von Bund und Ländern regelt. In § 3a Abs. 2 heißt es:
„Zeichnet sich bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Raumordnungsplans ab, dass Ziele der Raumordnung die Bundesfachplanung oder die Planfeststellung berühren können, sollen im Raumordnungsplan Festlegungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Bundesfachplanung und die Planfeststellung nicht erschwert werden.“
Entsprechend bitte ich darum, möglichen Konflikten zwischen den Festlegungen RREP WM 2011 und den Vorhaben Nrn. 5a und 85 in angemessener Weise raumplanerisch Rechnung zu tragen und die Belange des Netzausbaus bei der Teilfortschreibung des Plans zu beachten, damit die Bundesfachplanung bzw. Planfeststellung der Vorhaben Nrn. 5a und 85 nicht erschwert wird.
Ich rege an, falls nicht bereits geschehen, die für den vorliegend relevanten Bereich des VorhabensNr. 5a federführend zuständige bzw. für das Vorhaben Nr. 85 zuständige Vorhabenträgerin 50Hertz Transmission GmbH (leitungsauskunft@50hertz.com) in vorliegender Angelegenheit noch zu beteiligen. Ergänzend weise ich darauf hin, dass auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur die vollständigen Planunterlagen zu den vorbezeichneten Vorhaben abrufbar sein werden.
Ich bitte Sie, meine Hinweise zu berücksichtigen und mich über den Fortgang des Verfahrens zu informieren bzw. mich im weiteren Verlauf des Verfahrens zu beteiligen und mir den in Kraft getretenenRaumordnungsplan mitzuteilen. Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne – auch unter der E-Mail-Adresse verfahren.dritter.nabeg@bnetza.de – zur Verfügung. Bitte verwenden Sie für den Kontakt mit mir das oben angegebene Aktenzeichen.
- BBPlG-Vorhaben Nr. 5a, Höchstspannungsleitung Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Isar, (SuedOstLink+)
- BBPlG-Vorhaben Nr. 85, Höchstspannungsleitung Güstrow – Wessin – Görries – Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land – Krümmel
BBPlG-Vorhaben Nr. 5a, Höchstspannungsleitung Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Isar (SuedOstLink+)
Nach dem BBPlG sollen Gleichstromvorhaben, wie das Vorhaben Nr. 5a, aus Gründen der Akzeptanzvorrangig als Erdkabel statt als Freileitung realisiert werden (gesetzlicher Erdkabelvorrang für die im BBPlG mit „E“ gekennzeichneten Gleichstromvorhaben).
Das Vorhaben Nr. 5a besteht aus dem nördlichen Bestandteil Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Landkreis Börde und dem südlichen Bestandteil Landkreis Börde – Isar. Bereits jetzt ist absehbar, dass für den hier gegenständlichen nördlichen Bestandteil des Vorhabens Nr. 5a ein Bundesfachplanungsverfahren durchzuführen sein wird, während für den südlichen Bestandteil des Vorhabens Nr. 5a kein Bundesfachplanungsverfahren, sondern unmittelbar Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Diese Planfeststellungsverfahren erfolgen gemeinsam mit denen für das Vorhaben Nr. 5, um die planerischen Voraussetzungen für eine gemeinsame Bauausführung der beiden Vorhaben in diesem Bereich zu schaffen.
Für den vorliegend relevanten nördlichen Bestandteil Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Landkreis Börde des Vorhabens Nr. 5a (SuedOstLink+) liegt der Bundesnetzagentur derzeit kein Antrag auf Bundesfachplanung vor. Die Bundesnetzagentur rechnet jedoch Mitte Dezember mit dem Eingang eines Antrags auf Bundesfachplanung für diesen Bestandteil. Die Gebietskörperschaften Klein Rogahn, Stralendorf, Warsow, Holthusen und Schossin, die nach dem BBPlG als Suchraum für den Anfangspunkt des Vorhabens Nr. 5a vorgesehen sind, liegen zentral in der Region Westmecklenburg bzw. im Geltungsbereich der Teilfortschreibung des hier gegenständlichen RREP WM 2011. Entsprechend relevant ist das Vorhaben aller Voraussicht nach für die Raumordnung in der Region Westmecklenburg. Ich stelle daher in Aussicht, ihnen einen Nachtrag zu dieser Stellungnahme zu übermitteln, sobald der vorbezeichnete Antrag auf Bundesfachplanung bei der Bundesnetzagentur eingegangen ist und geprüft werden konnte. Ich rege an, dass Sie sich in den weiteren Verfahrensschritten, insbesondere im Rahmen der Behördenbeteiligung, mit Stellungnahmen in das Bundesfachplanungsverfahren einbringen.
BBPlG-Vorhaben Nr. 85, Höchstspannungsleitung Güstrow – Wessin – Görries – Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Ämter Bü-chen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land – Krümmel
Mit dem am 29.07.2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung (EnWRKAnpG) wurden neue Netzausbauvorhaben in den Bundesbedarfsplan aufgenommen und bisherige Netzausbauvorhaben geändert. Für die neuen und geänderten Netzausbauvorhaben wurden entsprechend § 12e Abs. 4 S.1 EnWG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Zudem wurden die länderübergreifenden und/oder grenzüberschreitenden neuen und geänderten Netzausbauvorhaben identifiziert, weshalb nun für weitere Vorhaben eine Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die jeweiligen Genehmigungsverfahren begründet wurde. In diesem Zusammenhang wurde unter anderen das Vorhaben Nr. 85 in den Bundesbedarfsplan aufgenommen und damit die Erforderlichkeit der Realisierung des Vorhabens aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit festgestellt.
Nach dem BBPlG ist für das Vorhaben Nr. 85 aus Gründen der besonderen Eilbedürftigkeit kein Bundesfachplanungsverfahren durchzuführen (gesetzlicher Verzicht auf Bundesfachplanung für die im BBPlG mit „G“ gekennzeichneten Vorhaben).
Die laut aktuellem Netzentwicklungsplan 2021 - 2035 im Rahmen des Vorhabens Nr. 85 zu ertüchtigen beabsichtigte Leitung von Güstrow über Wessin, Görries, Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin und die Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land nach Krümmel verläuft jedoch zu weiten Teilen zentral in dem Geltungsbereich des hier gegenständlichen RREP WM 2011.
Beurteilung
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte ist seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand nicht möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der im RREP WM 2011 geplanten Festlegungen mit den Vorhaben Nrn. 5a und 85 hinweisen. Sollte sich abzeichnen, dass die in den Kapiteln 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 geplanten Festlegungen die Bundesfachplanung bzw. Planfeststellung der Vorhaben Nrn. 5a und 85 berühren können – entscheidend ist, dass das jeweilige Verfahren nicht erschwert wird – weise ich bereits jetzt vorsorglich auf § 3a NABEG hin, der die konstruktive Zusammenarbeit von Bund und Ländern regelt. In § 3a Abs. 2 heißt es:
„Zeichnet sich bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Raumordnungsplans ab, dass Ziele der Raumordnung die Bundesfachplanung oder die Planfeststellung berühren können, sollen im Raumordnungsplan Festlegungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Bundesfachplanung und die Planfeststellung nicht erschwert werden.“
Entsprechend bitte ich darum, möglichen Konflikten zwischen den Festlegungen RREP WM 2011 und den Vorhaben Nrn. 5a und 85 in angemessener Weise raumplanerisch Rechnung zu tragen und die Belange des Netzausbaus bei der Teilfortschreibung des Plans zu beachten, damit die Bundesfachplanung bzw. Planfeststellung der Vorhaben Nrn. 5a und 85 nicht erschwert wird.
Ich rege an, falls nicht bereits geschehen, die für den vorliegend relevanten Bereich des VorhabensNr. 5a federführend zuständige bzw. für das Vorhaben Nr. 85 zuständige Vorhabenträgerin 50Hertz Transmission GmbH (leitungsauskunft@50hertz.com) in vorliegender Angelegenheit noch zu beteiligen. Ergänzend weise ich darauf hin, dass auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur die vollständigen Planunterlagen zu den vorbezeichneten Vorhaben abrufbar sein werden.
Ich bitte Sie, meine Hinweise zu berücksichtigen und mich über den Fortgang des Verfahrens zu informieren bzw. mich im weiteren Verlauf des Verfahrens zu beteiligen und mir den in Kraft getretenenRaumordnungsplan mitzuteilen. Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne – auch unter der E-Mail-Adresse verfahren.dritter.nabeg@bnetza.de – zur Verfügung. Bitte verwenden Sie für den Kontakt mit mir das oben angegebene Aktenzeichen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Dies erfolgt auf der nachfolgenden kommunalen Planungsebene. Aufgrund des Konkretisierungsgrades der in Rede stehenden Verfahren (Bundesfachplanung, Planfeststellung, Bauleitplanverfahren) kann eine abschließende Beurteilung etwaiger Nutzungskonflikte auf regionalplanerischer Ebene nicht erfolgen. Ggf. ist zu prüfen, ob eine raumordnerische Berücksichtigung der genannten Netzausbaumaßnahmen im Zuge der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgen kann.
Gemeinde Pokrent
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Pokrent zeigt sich enttäuscht, dass sich unsere Hinweise, in unserer Stellungnahme zum Entwurf (Grobkonzept) zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung, vom 01.11.2021, in keiner Weise Berücksichtigung finden. Auch finden wir es äußerst kritikwürdig, dass wir bis heute keinerlei Antworten, auf die in der Stellungnahme aufgeworfenen Fragen, haben.
die Gemeinde Pokrent zeigt sich enttäuscht, dass sich unsere Hinweise, in unserer Stellungnahme zum Entwurf (Grobkonzept) zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung, vom 01.11.2021, in keiner Weise Berücksichtigung finden. Auch finden wir es äußerst kritikwürdig, dass wir bis heute keinerlei Antworten, auf die in der Stellungnahme aufgeworfenen Fragen, haben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Kritik, die gemeindlichen Hinweise seien in keiner Weise berücksichtigt worden, ist nicht nachvollziehbar. Wie der Abwägungsdokumentation zur ersten Beteiligungsstufe zu entnehmen ist, wurde einigen Hinweisen (teilweise) gefolgt. Im Übrigen ist sowohl in der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Grobkonzeptes als auch in den Anschreiben der Ämter und Gemeinden darauf hingewiesen worden, dass die Veröffentlichung der Abwägungsdokumentation zu den Stellungnahmen aus der ersten Beteiligungsstufe mit Beginn der nachfolgenden Stufe des Beteiligungsverfahrens auf den Internetseiten www.raumordnung-mv.de und www.region-westmecklenburg.de erfolgt und in der Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg einsehbar ist. Eine direkte Beantwortung der Stellungnahme, etwa im Sinne eines separaten Schreibens an den Stellungnehmer, ist weder vom Gesetzgeber vorgesehen (vgl. § 7 Abs. 2 ROG) noch durch die Geschäftsstelle des Planungsverbandes leistbar.
Gemeinde Pokrent
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Wir gehen davon aus, dass dies die erste öffentliche Beteiligung zum Entwurf (Grobkonzept)2021, nach erster Fortschreibung ist und dass eine weitere Auslegung mit erbetener Stellungnahme folgt.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Es wurden zwei vollumfängliche Beteiligungsstufen durchgeführt. Das Teilfortschreibungsverfahren entspricht damit den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 9 ROG und § 9 i.V.m. § 7 LPlG sowie den Anforderungen gemäß der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP). Das Erfordernis für die Durchführung einer weiteren Beteiligungsstufe ist nicht gegeben.
Gemeinde Pokrent
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Diese Stellungnahme ist ergänzend zur gemeinsamen Stellungnahme des Amtes Lützow-Lübstorf in dieser Sache zu sehen, welche unsere uneingeschränkte Zustimmung findet.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Pokrent
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4.2 (5)
Bereits in der Stellungnahme vom 01.11.2021 erörterten wir, dass wir als Gemeinde in der Metropolregion Hamburg ein ständiges Fragen nach Wohneigentum erleben, welcher wir auf Grund der 3% Quotenreglung nicht nachkommen können.
Nun soll nach einer anderen mathematischen Formel die zukünftige Bebauungsfläche einer Siedlung geregelt werden. Laut dieser mathematischen Formel darf eine Siedlung mit 500 Einwohnern 1 Hektar in 10 Jahren bebauen. Darf Pokrent, bei 678 Einwohner, dann in den nächsten 10 Jahren nur 13.560 m² für Wohnfläche zusätzlich schaffen, wobei der Bedarf heute schon zweimal so hoch ist und die Infrastruktur besser als in manchem zentralen Ort?
Die Gemeinde Pokrent liegt als nicht-zentraler Ort in unmittelbarer Nähe des Grundzentrum Gadebusch und dem zentralen Ort Lützow.
In der Gemeinde befinden sich eine Kindertagestätte, eine Arztpraxis, die freiwillige Feuerwehr, eine Gaststätte, sowie zahlreiche Vereine und Verbände, welche das Leben im Dorf attraktiv machen. Ein km entfernt liegt die Regionalschule mit Grundschule Lützow. Im Umkreis von zwei km befinden sich Einkaufzentren, zentrale Bus- und Bahnstationen. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe befinden sich im Ort und im näheren Umfeld, fußläufig erreichbar. Digitale Bedingungen für Homeoffice und die zentrale Lage zwischen den Arbeitszentren Hamburg, Lübeck und Schwerin, machen Pokrent als Arbeits-, Wohn- und Freizeitort attraktiv.
Wir bestreiten nicht, dass auch zukünftig in einer Gemeinde wie Pokrent, der Innen- vor der Außenentwicklung der Vorrang gegeben werden soll, dass die Infrastruktur den Bedürfnissen der Bevölkerung des Ortes angepasst sein muss, finden es aber nicht zielführend, dass diese Entwicklung nach wie vor ausschließlich auf den Eigenbedarf abgestellt ist.
Es liegt in der Eigenverantwortung der Kommunen sich zu entwickeln. Wenn ein nicht-zentraler Ort eine bessere Entwicklungsperspektive aufweisen kann als zum Beispiel ein Grundzentrum, sollte dieser Perspektive auch eine Chance gegeben werden.
Bereits in der Stellungnahme vom 01.11.2021 erörterten wir, dass wir als Gemeinde in der Metropolregion Hamburg ein ständiges Fragen nach Wohneigentum erleben, welcher wir auf Grund der 3% Quotenreglung nicht nachkommen können.
Nun soll nach einer anderen mathematischen Formel die zukünftige Bebauungsfläche einer Siedlung geregelt werden. Laut dieser mathematischen Formel darf eine Siedlung mit 500 Einwohnern 1 Hektar in 10 Jahren bebauen. Darf Pokrent, bei 678 Einwohner, dann in den nächsten 10 Jahren nur 13.560 m² für Wohnfläche zusätzlich schaffen, wobei der Bedarf heute schon zweimal so hoch ist und die Infrastruktur besser als in manchem zentralen Ort?
Die Gemeinde Pokrent liegt als nicht-zentraler Ort in unmittelbarer Nähe des Grundzentrum Gadebusch und dem zentralen Ort Lützow.
In der Gemeinde befinden sich eine Kindertagestätte, eine Arztpraxis, die freiwillige Feuerwehr, eine Gaststätte, sowie zahlreiche Vereine und Verbände, welche das Leben im Dorf attraktiv machen. Ein km entfernt liegt die Regionalschule mit Grundschule Lützow. Im Umkreis von zwei km befinden sich Einkaufzentren, zentrale Bus- und Bahnstationen. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe befinden sich im Ort und im näheren Umfeld, fußläufig erreichbar. Digitale Bedingungen für Homeoffice und die zentrale Lage zwischen den Arbeitszentren Hamburg, Lübeck und Schwerin, machen Pokrent als Arbeits-, Wohn- und Freizeitort attraktiv.
Wir bestreiten nicht, dass auch zukünftig in einer Gemeinde wie Pokrent, der Innen- vor der Außenentwicklung der Vorrang gegeben werden soll, dass die Infrastruktur den Bedürfnissen der Bevölkerung des Ortes angepasst sein muss, finden es aber nicht zielführend, dass diese Entwicklung nach wie vor ausschließlich auf den Eigenbedarf abgestellt ist.
Es liegt in der Eigenverantwortung der Kommunen sich zu entwickeln. Wenn ein nicht-zentraler Ort eine bessere Entwicklungsperspektive aufweisen kann als zum Beispiel ein Grundzentrum, sollte dieser Perspektive auch eine Chance gegeben werden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 stellen insofern keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Sie leitet sich aus einschlägigen rechtlichen Regelungen ab (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ROG, § 2 Nr. 6 LPlG M-V, Programmsatz 4.2 (1) LEP M-V). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich. Eine ausschließlich an den Bauwünschen Einzelner ausgerichtete gesamträumliche Planung greift generell zu kurz.
Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Sie leitet sich aus einschlägigen rechtlichen Regelungen ab (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ROG, § 2 Nr. 6 LPlG M-V, Programmsatz 4.2 (1) LEP M-V). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich. Eine ausschließlich an den Bauwünschen Einzelner ausgerichtete gesamträumliche Planung greift generell zu kurz.
Gemeinde Pokrent
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Der Punkt 4.2 (6) der Teilfortschreibung ist hier nicht ausreichend erläutert, um Perspektivmöglichkeiten zu erkennen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Nur konkret vorgetragene Hinweise und Anregungen können im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden.
Gemeinde Pokrent
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Das Grundgesetzt ermöglicht eine freie Wohnortwahl. Eine starre mathematische Regelung schränkt diese massiv ein.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die raumordnerischen Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im EFH-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. Programmsatz 4.2 (11) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung).
Gemeinde Pokrent
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Ein Widerspruch in sich, verschärft durch das EEG-Gesetz, welches eine starke Versieglung von Flächen durch Photovoltaik im ländlichen Raum fordert. Flächen die auch die Gemeinde Pokrent in beachtlichen Größenordnungen zur Verfügung stellt bzw. stellen soll.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Ausbau erneuerbarer Energien ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Im Übrigen kommen moderne PV-Anlagen ohne große versiegelte, d.h. asphaltierte, betonierte oder gepflasterte Flächen aus.
Gemeinde Pokrent
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Um die Sicherheit zu gewähren, bedarf es einer starken, einsatzbereiten Feuerwehr vor Ort, welche wir nur mit der Erhaltung des Eigenbedarfes nicht aufrechterhalten werden, sondern mit einem attraktiven Dorfleben ständig weiterentwickeln müssen, zu der auch eine wachsende Bevölkerungsanzahl gehört. Der Bundesgesetzgeber räumt mit dem ROG (Raumordnungsgesetz) nicht nur die Möglichkeit ein, Zentralorte weiterzuentwickeln, nein, er sagt auch, dass die passenden Rahmenbedingungen die Entwicklung eines Ortes ausmachen. Es sollte daher die Forderung der Eigenbedarfsentwicklung in bedarfsgerechte Entwicklung umbenannt werden. Wenn eine Siedlung die hierzu notwendigen Bedingungen erfüllt, muss sie auch wachsen dürfen und darf sich nicht von mathematischen Regeln behindern lassen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Sie leitet sich aus einschlägigen rechtlichen Regelungen ab (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ROG, § 2 Nr. 6 LPlG M-V, Programmsatz 4.2 (1) LEP M-V). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich. Im Übrigen wird im Rahmen der Teilfortschreibung anstelle des Begriffes „Eigenbedarf“ bereits die Formulierung „kommunaler Entwicklungsrahmen“ verwendet.
Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Sie leitet sich aus einschlägigen rechtlichen Regelungen ab (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ROG, § 2 Nr. 6 LPlG M-V, Programmsatz 4.2 (1) LEP M-V). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich. Im Übrigen wird im Rahmen der Teilfortschreibung anstelle des Begriffes „Eigenbedarf“ bereits die Formulierung „kommunaler Entwicklungsrahmen“ verwendet.
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4.2 (5) Wir müssen den Anforderungen der Metropolregion Hamburg als attraktiver Wohnstandort gerecht werden. 50 Prozent der erwachsenen Einwohner westlich von Schwerin, arbeiten in den umliegenden Städten Hamburg, Lübeck und Schwerin.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Verwiesen wird auf den Programmsatz 4.1 (12). Um die mit der Lage Westmecklenburgs als Teil der Metropolregion verbundenen positiven Entwicklungsimpulse aufnehmen zu können, soll an geeigneten Standorten eine Flächenbevorratung erfolgen. Dies darf jedoch nicht dem System der Zentralen Orte zuwiderlaufen.
Gemeinde Pokrent
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Die Orte westlich von Schwerin werden zum Regenerieren von der Arbeit geschätzt und zunehmend als Homeofficearbeitsplatz genutzt. Ideale Orte zum Wohnen und spätestens Corona, hat uns gezeigt, dass das Leben in der Fläche auch weniger Risiken birgt. In einer Demokratie sollte die freie Entscheidung des Menschen geachtet werden. Unserer Gesetzgebung schafft die Rahmenbedingungen dafür.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Auswirkungen der Pandemie waren und sind sowohl in den ländlichen Gemeinden als auch in den Zentralen Orten spürbar. Die Pandemie hat vielfach zu einer Dynamisierung der digitalen Transformation beigetragen, die wiederum zu räumlichen Veränderungsprozessen (wie z.B. im beruflichen und schulischen Bereich, im Verkehr oder im Einzelhandel) führen wird und sowohl für die ländlichen Gemeinden als auch für die Zentralen Orten Entwicklungschancen bietet. Jedoch machen weder die Auswirkungen der Pandemie noch die fortschreitende Digitalisierung ohne Weiteres eine raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung entbehrlich oder führen zu einer zwingenden Abkehr vom Zentrale-Orte-Prinzip. So wird eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur auch weiterhin erforderlich sein, wobei gleichzeitig den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs Rechnung zu tragen ist. Die mit der Teilfortschreibung verbundene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung ist insofern zukunftsorientiert und wird auch den neuen digitalen Herausforderungen gerecht.
Die raumordnerischen Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen.
Die raumordnerischen Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen.
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Der Entwicklungsspielraum einer Gemeinde in Schleswig-Holstein beträgt in 10 Jahren 10 Prozent. Dieses sollte dann zumindest in Westmecklenburg auch gelten, wenn wir eine höhere Bevölkerungsanzahl wünschen und weitere Abwanderungen verhindern wollen. Gleiche Bedingungen in der gesamten Metropolregion sollten selbstverständlich sein, um ein anspruchsvolles Leben, nach den Bedürfnissen unserer Bewohner zu gewährleisten und Zuzug wirklich zu wollen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand), so wie in Schleswig-Holstein, erübrigt sich damit. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEP S-H) von 2021 in Kapitel 3.6 den ländlichen Gemeinden einen wohnbaulichen Entwicklungsrahmen von „bis zu 10%“ eröffnet. Allerdings gilt dies für einen 15-Jahres-Zeitraum und unter zahlreichen Randbedingungen (Vorrang der Innenentwicklung, Deckung des örtlichen Bedarfs, flächensparendes Bauen usw.), sodass ein direkter Vergleich mit Westmecklenburg fehlgeht. Ferner macht Kapitel 3.9 (3) LEP S-H unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG die Vorgabe von max. 1,3 ha pro Tag täglicher Flächenneuinanspruchnahme für Siedlung und Verkehr in ganz Schleswig-Holstein bis 2030 und langfristig einem Netto-Nullverbrauch von Flächen, gegenüber 2,3 ha pro Tag im Vierjahresdurchschnitt 2016 – 2019.
Gemeinde Pokrent
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Die bisherige Teilfortschreibung unseres Regionalen Planungsverbandes lässt einen Entwicklungswillen zum Wohle Aller nicht erkennen. Hierzu bedarf es klarer Definitionen, welche auch zukunftsorientierte Veränderungen bei der Siedlungs- und Wohnraumflächenentwicklung zu lassen. Die bisherige Entwicklung hinkt den Plänen Hamburgs, Schleswig-Holsteins und Niedersachsens bei Weitem hinterher und lässt eine weitere Entvölkerung an Stelle von Bevölkerung befürchten. Umsetzbare kommunale Entwicklungskonzepte müssen auch im ländlichen Raum Westmecklenburgs realisierbar sein, was eine Abkehr von starren Regelungen bedeutet. Hierbei sollte auch die Gesamtheit der Wohn- und Siedlungsentwicklung in unserer Region beachtet, mit der Entwicklung der erneuerbaren Energien, der Entwicklung der Umwelt und der wirtschaftlichen Entwicklung abgestimmt sein und letztendlich in gemeinschaftlicher Absicht gestaltet werden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht- zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
Im Übrigen ist die Höhe des kommunalen Entwicklungsrahmens für nicht-zentrale Gemeinden in Westmecklenburg vergleichbar mit raumordnerischen Festlegungen anderer regionaler Planungsträger innerhalb der Metropolregion Hamburg.
Im Übrigen ist die Höhe des kommunalen Entwicklungsrahmens für nicht-zentrale Gemeinden in Westmecklenburg vergleichbar mit raumordnerischen Festlegungen anderer regionaler Planungsträger innerhalb der Metropolregion Hamburg.
Gemeinde Grieben
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 31.08.2022 wurde die Gemeinde Grieben über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 2. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung informiert und beteiligt. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Grieben hat im Rahmen der 2. Beteiligungsstufe zum Entwurf des RREP keine weiteren Hinweise und Anregungen vorzubringen.
mit Schreiben vom 31.08.2022 wurde die Gemeinde Grieben über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 2. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung informiert und beteiligt. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Grieben hat im Rahmen der 2. Beteiligungsstufe zum Entwurf des RREP keine weiteren Hinweise und Anregungen vorzubringen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Menzendorf
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben.
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Menzendorf
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Die bereits in der Stellungnahme vom 29.10.2021 vorgebrachten Belange der Gemeinde Menzendorf sind in der weiteren Erarbeitung und Planung zu beachten und berücksichtigen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erwähnte Stellungnahme bezog sich auf das Grobkonzept, welches die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge der ersten Beteiligungsstufe war. Der im Rahmen der zweiten Beteiligungsstufe ausgelegte Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) ist gegenüber dem Grobkonzept inhaltlich deutlich konkretisiert und präzisiert worden. Eine Auseinandersetzung mit einer Stellungnahme zum Grobkonzept ist daher nicht ohne weiteres möglich. Wie jedoch der veröffentlichten Abwägungsdokumentation zu den Stellungnahmen aus der ersten Beteiligungsstufe (einsehbar unter www.raumordnung-mv.de) zu entnehmen ist, wurden die Hinweise der Gemeinde Menzendorf bereits damals größtenteils zur Kenntnis genommen, teilweise auch berücksichtigt. Auch auf Basis der neuerlichen Teilfortschreibungsunterlage (Stand: Juni 2022) wird die Abwägung zur in Rede stehenden Stellungnahme aufrechterhalten, da keine anderen oder zusätzlichen entscheidungserheblichen Belange oder Sachverhalte erkennbar sind.
Gemeinde Lüdersdorf
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben. Die Gemeinde Lüdersdorf hat sich mit den Unterlagen zur Abwägung der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens in den nachfolgenden Punkten 1 bis 16 beschäftigt und gibt für die 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens die folgende Stellungnahme ab:
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben. Die Gemeinde Lüdersdorf hat sich mit den Unterlagen zur Abwägung der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens in den nachfolgenden Punkten 1 bis 16 beschäftigt und gibt für die 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens die folgende Stellungnahme ab:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Lüdersdorf
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Ausführungen zur Abwägung nach den einzelnen Unterpunkten
Zu 1.
Die Stärkung der Zentralen Orte wird durch die Gemeinde Lüdersdorf zur Kenntnis genommen und begrüßt.
Zu 1.
Die Stärkung der Zentralen Orte wird durch die Gemeinde Lüdersdorf zur Kenntnis genommen und begrüßt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Lüdersdorf
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zu 2.
Die Gemeinde Lüdersdorf legt Wert darauf, dass insbesondere die Entwicklungsmöglichkeiten im Nahbereich von Lübeck zugestanden werden und hier die Wohnentwicklung unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Gemeinde Lüdersdorf forciert werden darf. Die Planungshoheit wird die Gemeinde Lüdersdorf angemessen gemäß Entscheidung der Gemeindevertretung ausüben.
Die Gemeinde Lüdersdorf legt Wert darauf, dass insbesondere die Entwicklungsmöglichkeiten im Nahbereich von Lübeck zugestanden werden und hier die Wohnentwicklung unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Gemeinde Lüdersdorf forciert werden darf. Die Planungshoheit wird die Gemeinde Lüdersdorf angemessen gemäß Entscheidung der Gemeindevertretung ausüben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gemäß Programmsatz 4.2 (2) ist eine quantitative Beschränkung der wohnbaulichen Entwicklung in Zentralen Orten nicht vorgesehen. Das gilt insofern auch für das Grundzentrum Lüdersdorf.
Gemeinde Lüdersdorf
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zu 3.
In Kapitel 4.2 (4) wird der Schwerpunkt auf die Gemeindehauptorte gelegt. Die Gemeinde Lüdersdorf ist an der Entwicklung aller vorhandenen Ortsteile interessiert. Die Voraussetzungen für die ÖPNV Anbindungen sieht die Gemeinde Lüdersdorf auch für die Ortsteile Wahrsow und Lüdersdorf neben dem nunmehr zentralen Hauptort gemäß Entwicklungsmaßnahme Herrnburg gegeben. lnsofern hält die Gemeinde Lüdersdorf die Entwicklungen und Entwicklungsabsichten an der Achse Lüdersdorf-Wahrsow-Herrnburg aufrecht. Die Gemeinde Lüdersdorf sieht ihre Zielsetzungen für die Entwicklung der Achse Herrnburg-Lüdersdorf-Wahrsow nicht hinreichend berücksichtigt. Die Entwicklungsmöglichkeiten sind ohnehin in dem Ortsteil Herrnburg beschränkt. Aufgrund von naturräumlichen Begrenzungen bieten sich kaum noch Möglichkeiten für die weitere wohnbauliche Entwicklung, so dass hier auf die Entwicklung der Ortsteile Wahrsow und Lüdersdorf orientiert wird. Im Rahmen der weiteren Entwicklung sind die übrigen Ortsteile unter Berücksichtigung der Anwendung des § 34 BauGB zu entwickeln und zu verdichten.
In Kapitel 4.2 (4) wird der Schwerpunkt auf die Gemeindehauptorte gelegt. Die Gemeinde Lüdersdorf ist an der Entwicklung aller vorhandenen Ortsteile interessiert. Die Voraussetzungen für die ÖPNV Anbindungen sieht die Gemeinde Lüdersdorf auch für die Ortsteile Wahrsow und Lüdersdorf neben dem nunmehr zentralen Hauptort gemäß Entwicklungsmaßnahme Herrnburg gegeben. lnsofern hält die Gemeinde Lüdersdorf die Entwicklungen und Entwicklungsabsichten an der Achse Lüdersdorf-Wahrsow-Herrnburg aufrecht. Die Gemeinde Lüdersdorf sieht ihre Zielsetzungen für die Entwicklung der Achse Herrnburg-Lüdersdorf-Wahrsow nicht hinreichend berücksichtigt. Die Entwicklungsmöglichkeiten sind ohnehin in dem Ortsteil Herrnburg beschränkt. Aufgrund von naturräumlichen Begrenzungen bieten sich kaum noch Möglichkeiten für die weitere wohnbauliche Entwicklung, so dass hier auf die Entwicklung der Ortsteile Wahrsow und Lüdersdorf orientiert wird. Im Rahmen der weiteren Entwicklung sind die übrigen Ortsteile unter Berücksichtigung der Anwendung des § 34 BauGB zu entwickeln und zu verdichten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich.
Gemeinde Lüdersdorf
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Zu 4.
Die Gemeinde Lüdersdorf verweist hierauf, dass durch Öffnungsklauseln die Stärkung der Grundzentren nicht unterwandert werden darf. Darauf wird in der weiteren Bearbeitung und Bewertung von Stellungnahmen für die Entwicklung der Nachbargemeinden Wert gelegt.
Die Gemeinde Lüdersdorf verweist hierauf, dass durch Öffnungsklauseln die Stärkung der Grundzentren nicht unterwandert werden darf. Darauf wird in der weiteren Bearbeitung und Bewertung von Stellungnahmen für die Entwicklung der Nachbargemeinden Wert gelegt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gutachterlich wurde festgestellt, dass die verhältnismäßig geringe Neubautätigkeit in den Zentralen Orten nicht in einer fehlenden Nachfrage begründet liegt, sondern in fehlenden Wohnbauflächenangeboten der Zentralen Orte. Damit wurden die Zentralen Orte ihrer Funktion als Schwerpunkte der Siedlungs- und damit auch Wohnungsbauentwicklung in der Vergangenheit nicht ausreichend gerecht. Dies führte vielerorts zu einer „Verlagerung“ der Nachfrage in nicht-zentralörtliche Gemeinden. Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist jedoch unter anderem unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Dazu sollen sie stärker als bisher in die Pflicht genommen werden (siehe Programmsatz 4.2 (2)). Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe Programmsätze 4.2 (5)-(6)). Die Umsetzung der raumordnerischen Festlegungen zur Lenkung der Siedlungsentwicklung, gerade auch durch die Zentralen Orte, dient dazu, die Funktionalität der Zentralen Orte zu sichern.
Gemeinde Lüdersdorf
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Zu. 5.
Die Gemeinde Lüdersdorf wertet die Bezugnahme auf die Absätze 4.2 (4) und (6) hier nicht weiter. Für die Gemeinde Lüdersdorf ist entscheidend, dass die quantitative Beschränkung der Wohnbauflächenentwicklung in den Zentralen Orten nicht vorgesehen ist. Unter Berücksichtigung der standortlichen Gegebenheiten in Herrnburg ist hier Bezug darauf zu nehmen, dass die Ortsteile Lüdersdorf und Wahrsow vorzugsweise zu entwickeln und zu stärken sind. Wohnbauliche Aktivitäten dürfen auch aus Sicht der Gemeinde Lüdersdorf in diesen Ortsteilen nicht eingeschränkt werden.
Zu. 6.
Die Gemeinde Lüdersdorf bezieht sich hier auf die vorgenannten Punkte und begründet weiterhin ihre Zielsetzungen zur Stärkung der Ortsteile Lüdersdorf und Wahrsow auf der Achse Lüdersdorf-Wahrsow-Herrnburg.
Zu 7.
Die Gemeinde sieht sich gestärkt, dass quantitative Beschränkungen zur Siedlungsentwicklung in Zentralen Orten nicht bestehen. Die Gemeinde Lüdersdorf versteht es dahingehend, dass die Entwicklungen in Lüdersdorf und Wahrsow somit nicht eingeschränkt sind. Ansonsten ist ein gewisser subjektiver Aspekt hier bei der Bewertung auch zukünftig nicht abzusprechen. Es ist deutlich zu differenzieren zwischen Gemeinden, die hier zentralörtliche Bedeutung haben und den übrigen Gemeinden. Die Vorhaltung der Infrastruktur ist eine immense Aufgabe, die die Gemeinde Lüdersdorf erfüllen möchte. Nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Entwicklung des Einkaufzentrums in Herrnburg waren umfassende Regelungen erforderlich.
Die Gemeinde Lüdersdorf wertet die Bezugnahme auf die Absätze 4.2 (4) und (6) hier nicht weiter. Für die Gemeinde Lüdersdorf ist entscheidend, dass die quantitative Beschränkung der Wohnbauflächenentwicklung in den Zentralen Orten nicht vorgesehen ist. Unter Berücksichtigung der standortlichen Gegebenheiten in Herrnburg ist hier Bezug darauf zu nehmen, dass die Ortsteile Lüdersdorf und Wahrsow vorzugsweise zu entwickeln und zu stärken sind. Wohnbauliche Aktivitäten dürfen auch aus Sicht der Gemeinde Lüdersdorf in diesen Ortsteilen nicht eingeschränkt werden.
Zu. 6.
Die Gemeinde Lüdersdorf bezieht sich hier auf die vorgenannten Punkte und begründet weiterhin ihre Zielsetzungen zur Stärkung der Ortsteile Lüdersdorf und Wahrsow auf der Achse Lüdersdorf-Wahrsow-Herrnburg.
Zu 7.
Die Gemeinde sieht sich gestärkt, dass quantitative Beschränkungen zur Siedlungsentwicklung in Zentralen Orten nicht bestehen. Die Gemeinde Lüdersdorf versteht es dahingehend, dass die Entwicklungen in Lüdersdorf und Wahrsow somit nicht eingeschränkt sind. Ansonsten ist ein gewisser subjektiver Aspekt hier bei der Bewertung auch zukünftig nicht abzusprechen. Es ist deutlich zu differenzieren zwischen Gemeinden, die hier zentralörtliche Bedeutung haben und den übrigen Gemeinden. Die Vorhaltung der Infrastruktur ist eine immense Aufgabe, die die Gemeinde Lüdersdorf erfüllen möchte. Nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Entwicklung des Einkaufzentrums in Herrnburg waren umfassende Regelungen erforderlich.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich.
Gemeinde Lüdersdorf
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Zu 8.
Hier versteht die Gemeinde Lüdersdorf nicht, warum dem Hinweis nur teilweise gefolgt wird. Dies erschließt sich aus der Begründung unter Bezugnahme auf die Gliederungspunkte 4.1 (9) und 4.2 (4) nicht. Die Gemeinde Lüdersdorf hält ihre Positionierung hier aufrecht. „In den ländlichen Ortsteilen soll eine ortsübliche Bebauung erfolgen und der Charakter in den Ortslagen soll bewahrt werden. Für die Dörfer ist eine innerörtliche Verdichtung weiterhin vorgesehen. Siehe hierzu die Dorferneuerungsplanung und deren Aktualisierung. Unter dem Gesichtspunkt „Außenbereich im lnnenbereich" sind die Ortslagen auf Entwicklungsfähigkeit zu überprüfen".
Hier versteht die Gemeinde Lüdersdorf nicht, warum dem Hinweis nur teilweise gefolgt wird. Dies erschließt sich aus der Begründung unter Bezugnahme auf die Gliederungspunkte 4.1 (9) und 4.2 (4) nicht. Die Gemeinde Lüdersdorf hält ihre Positionierung hier aufrecht. „In den ländlichen Ortsteilen soll eine ortsübliche Bebauung erfolgen und der Charakter in den Ortslagen soll bewahrt werden. Für die Dörfer ist eine innerörtliche Verdichtung weiterhin vorgesehen. Siehe hierzu die Dorferneuerungsplanung und deren Aktualisierung. Unter dem Gesichtspunkt „Außenbereich im lnnenbereich" sind die Ortslagen auf Entwicklungsfähigkeit zu überprüfen".
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die angesprochenen Aspekte sind bereits Regelungsgegenstand der Programmsätze 4.1 (5), 4.1 (9) und 4.2 (5).
Gemeinde Lüdersdorf
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Zu 9.
Die Gemeinde Lüdersdorf nimmt dies zur Kenntnis. Die Geh- und Radwegeverbindung soll vorbereitet werden. Dies erfolgt sicherlich unabhängig von dieser Teilfortschreibung. Die Entwicklungsziele der Gemeinde Lüdersdorf bestehen in der Stärkung der Siedlungsachse Lüdersdorf-Wahrsow-Herrnburg.
Die Gemeinde Lüdersdorf nimmt dies zur Kenntnis. Die Geh- und Radwegeverbindung soll vorbereitet werden. Dies erfolgt sicherlich unabhängig von dieser Teilfortschreibung. Die Entwicklungsziele der Gemeinde Lüdersdorf bestehen in der Stärkung der Siedlungsachse Lüdersdorf-Wahrsow-Herrnburg.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
Gemeinde Lüdersdorf
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Zu 10.
Hier ist der Gemeinde Lüdersdorf nicht verständlich, warum dem Hinweis nur teilweise gefolgt wird. Die Gemeinde Lüdersdorf identifiziert sich mit dem Gliederungspunkten 4.1 (9) und 4.1 (10). Diese entsprechen auch der Zielsetzung der Gemeinde Lüdersdorf. „In den Ortsteilen ist ein ortstypisches Wachstum in Art und Maß der Nutzung zu gewährleisten. Hier kommt es darauf an, dass der Charakter in diesen Ortsteilen gewahrt wird. Im Zusammenhang mit der Betrachtung sollen die Dorferneuerungspläne überprüft und in Bezug auf raumordnerische und planungsrechtliche Anforderungen angepasst werden". Die Gemeinde Lüdersdorf würde sich hier eine konsequente Bewertung wünschen, die differenziert nach - zu berücksichtigen – oder - nicht zu berücksichtigen.
Hier ist der Gemeinde Lüdersdorf nicht verständlich, warum dem Hinweis nur teilweise gefolgt wird. Die Gemeinde Lüdersdorf identifiziert sich mit dem Gliederungspunkten 4.1 (9) und 4.1 (10). Diese entsprechen auch der Zielsetzung der Gemeinde Lüdersdorf. „In den Ortsteilen ist ein ortstypisches Wachstum in Art und Maß der Nutzung zu gewährleisten. Hier kommt es darauf an, dass der Charakter in diesen Ortsteilen gewahrt wird. Im Zusammenhang mit der Betrachtung sollen die Dorferneuerungspläne überprüft und in Bezug auf raumordnerische und planungsrechtliche Anforderungen angepasst werden". Die Gemeinde Lüdersdorf würde sich hier eine konsequente Bewertung wünschen, die differenziert nach - zu berücksichtigen – oder - nicht zu berücksichtigen.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) ist in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen kann nur dann erfolgen, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich. Der Hinweis aus der ersten Beteiligung wurde teilweise berücksichtigt, da die vom Stellungnehmer vorgebrachten Anregungen sinngemäß aber nicht wortgetreu Eingang in die Kapitelentwürfe gefunden haben.
Gemeinde Lüdersdorf
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Zu 11.
Die Ausführungen entsprechen dem Entwicklungskonzept der Gemeinde Lüdersdorf.
Die Ausführungen entsprechen dem Entwicklungskonzept der Gemeinde Lüdersdorf.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Lüdersdorf
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Zu 12.
Die Gemeinde Lüdersdorf versteht die Beweggründe für diese Teilfortschreibung. Unabhängig davon kommt es der Gemeinde Lüdersdorf darauf an, dass die Stärkung des Grundzentrums erfolgt und hier einhergehend die Entwicklungsmöglichkeit auf der Achse Wahrsow-Lüdersdorf-Herrnburg weiterhin möglich und zulässig ist. In diesem Zusammenhang sieht die Gemeinde Lüdersdorf ihre Ortsteile Wahrsow und Lüdersdorf prädestiniert; dies hängt auch damit zusammen, dass die Gemeinde im Nahbereich der Hansestadt Lübeck liegt und zum Einzugsbereich gehört.
Die Gemeinde Lüdersdorf versteht die Beweggründe für diese Teilfortschreibung. Unabhängig davon kommt es der Gemeinde Lüdersdorf darauf an, dass die Stärkung des Grundzentrums erfolgt und hier einhergehend die Entwicklungsmöglichkeit auf der Achse Wahrsow-Lüdersdorf-Herrnburg weiterhin möglich und zulässig ist. In diesem Zusammenhang sieht die Gemeinde Lüdersdorf ihre Ortsteile Wahrsow und Lüdersdorf prädestiniert; dies hängt auch damit zusammen, dass die Gemeinde im Nahbereich der Hansestadt Lübeck liegt und zum Einzugsbereich gehört.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich.
Gemeinde Lüdersdorf
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Zu 13.
Die Belange der Siedlungsentwicklung sind hiervon nicht berührt und die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Die Belange der Siedlungsentwicklung sind hiervon nicht berührt und die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Lüdersdorf
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Zu 14.
Die Bezugnahme auf Kapitel 4.2 (4) ist hier nicht nachvollziehbar. Der Gemeinde Lüdersdorf geht es darum, dass die Ortsteile im Rahmen ihrer Eigenentwicklung und lnnenverdichtung genutzt werden. Dies gilt aus Sicht der Gemeinde Lüdersdorf unabhängig von der Stärkung des Hauptortes. Das was sich aus städtebaulicher Sicht nach § 34 BauGB aufdrängt ist ohne Einschränkungen umsetzbar.
Zu 15.
Die Zielsetzungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des betreuten Wohnens und der Daseinsvorsorge dürfen für den zentralen Ort Herrnburg und die Ortsteile Lüdersdorf und Wahrsow nicht eingeschränkt werden. Die Ausführungen zu prädestinierten nicht zentralen Orten werden zur Kenntnis genommen.
Zu 16.
Die Gemeinde Lüdersdorf ist an einer ausgewogenen Entwicklung ihrer Ortsteile im Gemeindegebiet interessiert. Zusätzliche Versorgungsfunktionen sollen entsprechend wahrgenommen und vorbereitet werden.
Die Bezugnahme auf Kapitel 4.2 (4) ist hier nicht nachvollziehbar. Der Gemeinde Lüdersdorf geht es darum, dass die Ortsteile im Rahmen ihrer Eigenentwicklung und lnnenverdichtung genutzt werden. Dies gilt aus Sicht der Gemeinde Lüdersdorf unabhängig von der Stärkung des Hauptortes. Das was sich aus städtebaulicher Sicht nach § 34 BauGB aufdrängt ist ohne Einschränkungen umsetzbar.
Zu 15.
Die Zielsetzungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des betreuten Wohnens und der Daseinsvorsorge dürfen für den zentralen Ort Herrnburg und die Ortsteile Lüdersdorf und Wahrsow nicht eingeschränkt werden. Die Ausführungen zu prädestinierten nicht zentralen Orten werden zur Kenntnis genommen.
Zu 16.
Die Gemeinde Lüdersdorf ist an einer ausgewogenen Entwicklung ihrer Ortsteile im Gemeindegebiet interessiert. Zusätzliche Versorgungsfunktionen sollen entsprechend wahrgenommen und vorbereitet werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich.
Gemeinde Lüdersdorf
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Allgemeine Zusammenfassung zu den Gliederungspunkten Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und Kapitel 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes (RREP) Westmecklung 2011
- Die Gemeinde Lüdersdorf hat sich mit den Belangen zur Siedlungsentwicklung und zum Wohnbauflächenentwicklungskonzept für den Hauptort Herrnburg und die zugehörigen Ortsteile beschäftigt.
- Vom Grunde werden die Zielsetzungen der Gemeinde Lüdersdorf entsprechend beachtet und berücksichtigt.
- Die Gemeinde Lüdersdorf hat sich mit den Belangen zur Siedlungsentwicklung und zum Wohnbauflächenentwicklungskonzept für den Hauptort Herrnburg und die zugehörigen Ortsteile beschäftigt.
- Vom Grunde werden die Zielsetzungen der Gemeinde Lüdersdorf entsprechend beachtet und berücksichtigt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Lüdersdorf
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Die Gemeinde Lüdersdorf legt Wert darauf, dass die Stärkung des Grundzentrums, hier mit dem Hauptort mittlerweile Herrnburg, nicht durch Öffnungsklauseln unterwandert wird.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gutachterlich wurde festgestellt, dass die verhältnismäßig geringe Neubautätigkeit in den Zentralen Orten nicht in einer fehlenden Nachfrage begründet liegt, sondern in fehlenden Wohnbauflächenangeboten der Zentralen Orte. Damit wurden die Zentralen Orte ihrer Funktion als Schwerpunkte der Siedlungs- und damit auch Wohnungsbauentwicklung in der Vergangenheit nicht ausreichend gerecht. Dies führte vielerorts zu einer „Verlagerung“ der Nachfrage in nicht-zentralörtliche Gemeinden. Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist jedoch unter anderem unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Dazu sollen sie stärker als bisher in die Pflicht genommen werden (siehe Programmsatz 4.2 (2)). Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe Programmsätze 4.2 (5)-(6)). Die Umsetzung der raumordnerischen Festlegungen zur Lenkung der Siedlungsentwicklung, gerade auch durch die Zentralen Orte, dient dazu, die Funktionalität der Zentralen Orte zu sichern.
Gemeinde Lüdersdorf
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- Neben der Stärkung des Hauptortes Herrnburg ist auch eine Entwicklung und Stärkung der Ortsteile vorgesehen und beabsichtigt; sicherlich maßgeblich unter dem Gesichtspunkt der Nachverdichtung und der Berücksichtigung der Siedlungsachse Herrnburg-Lüdersdorf- Wahrsow. Insbesondere in den Ortsteilen Lüdersdorf und Wahrsow bieten sich noch weitere Arrondierungsmöglichkeiten an, die genutzt werden sollen. Ansonsten sind bauliche Entwicklungen auch weiterhin in den übrigen Ortsteilen vorgesehen; sämtliche Entwicklungsmöglichkeiten in Anwendung des § 34 BauGB sollen genutzt werden. Verdichtungspotenziale sollen ohne Einschränkungen in Anspruch genommen werden.
- Die uneingeschränkte Entwicklungsmöglichkeit soll nicht nur für Herrnburg, sondern auch für die Ortsteile Wahrsow und Lüdersdorf, die an der Entwicklungsachse liegen, auch in der Zukunft möglich sein.
- Die uneingeschränkte Entwicklungsmöglichkeit soll nicht nur für Herrnburg, sondern auch für die Ortsteile Wahrsow und Lüdersdorf, die an der Entwicklungsachse liegen, auch in der Zukunft möglich sein.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich.
Gemeinde Roduchelstorf
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben.
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Roduchelstorf
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Die bereits in der Stellungnahme vom 29.10.2021 vorgebrachten Belange der Gemeinde Roduchelstorf sind in der weiteren Erarbeitung und Planung zu beachten und berücksichtigen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erwähnte Stellungnahme bezog sich auf das Grobkonzept, welches die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge der ersten Beteiligungsstufe war. Der im Rahmen der zweiten Beteiligungsstufe ausgelegte Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) ist gegenüber dem Grobkonzept inhaltlich deutlich konkretisiert und präzisiert worden. Eine Auseinandersetzung mit einer Stellungnahme zum Grobkonzept ist daher nicht ohne weiteres möglich. Wie jedoch der veröffentlichten Abwägungsdokumentation zu den Stellungnahmen aus der ersten Beteiligungsstufe (einsehbar unter www.raumordnung-mv.de) zu entnehmen ist, wurden die Hinweise der Gemeinde Roduchelstorf bereits damals größtenteils zur Kenntnis genommen, teilweise auch berücksichtigt. Auch auf Basis der neuerlichen Teilfortschreibungsunterlage (Stand: Juni 2022) wird die Abwägung zur in Rede stehenden Stellungnahme aufrechterhalten, da keine anderen oder zusätzlichen entscheidungserheblichen Belange oder Sachverhalte erkennbar sind.
Gemeinde Siemz-Niendorf
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben.
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Siemz-Niendorf
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Die bereits in der Stellungnahme vom 29.10.2021 vorgebrachten Belange der Gemeinde Siemz-Niendorf sind in der weiteren Erarbeitung und Planung zu beachten und berücksichtigen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erwähnte Stellungnahme bezog sich auf das Grobkonzept, welches die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge der ersten Beteiligungsstufe war. Der im Rahmen der zweiten Beteiligungsstufe ausgelegte Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) ist gegenüber dem Grobkonzept inhaltlich deutlich konkretisiert und präzisiert worden. Eine Auseinandersetzung mit einer Stellungnahme zum Grobkonzept ist daher nicht ohne Weiteres möglich. Wie jedoch der veröffentlichten Abwägungsdokumentation zu den Stellungnahmen aus der ersten Beteiligungsstufe (einsehbar unter www.raumordnung-mv.de) zu entnehmen ist, wurden die Hinweise der Gemeinde Siemz-Niendorf bereits damals größtenteils zur Kenntnis genommen, teilweise auch berücksichtigt. Auch auf Basis der neuerlichen Teilfortschreibungsunterlage (Stand: Juni 2022) wird die Abwägung zur in Rede stehenden Stellungnahme aufrechterhalten, da keine anderen oder zusätzlichen entscheidungserheblichen Belange oder Sachverhalte erkennbar sind.
Stadt Dassow
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben. Die Stadt Dassow nimmt dazu wie folgt Stellung:
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben. Die Stadt Dassow nimmt dazu wie folgt Stellung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stadt Dassow
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1. Die Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 LPIG MV, eine übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, die den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, historischen, ökologischen und landschaftlichen Erfordernissen der nachhaltigen räumlichen Entwicklung des Landes Rechnung trägt. Die Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie des RREP WM ist nachvollziehbar, da mit Entscheidung des OVG Greifswald die im RREP WM 2011 ausgewiesenen Eignungsgebiete als unwirksam erklärt wurden und damit der Bedarf zur Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 für die erforderliche Steuerung von privilegierten Vorhaben im Außenbereich bestand.
Die Aktualisierung weiterer einzelner Kapitel des regionalen Raumordnungsprogramms (RREP) widerspricht allerdings der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung. Das Kapitel Siedlungsentwicklung hängt eng zusammen mit anderen Kapiteln des RREP. Mit der Reduzierung der Fortschreibung nur auf die einzelnen Teilkapitel 4.1 und 4.2 wird den anderen Erfordernissen der Raumentwicklung inklusive ihrer Wechselwirkungen nicht ausreichend Rechnung getragen. Da das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg nunmehr bereits zehn Jahre alt ist, und die Fortschreibung weitere Zeit erfordert, hält die Stadt Dassow die Fortschreibung des gesamten RREP von 2011 für erforderlich. Das fortgeschriebene Kapitel 6.5 Energie sollte hierbei als parallele Planung nachrichtlich eingebunden werden.
Die Aktualisierung weiterer einzelner Kapitel des regionalen Raumordnungsprogramms (RREP) widerspricht allerdings der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung. Das Kapitel Siedlungsentwicklung hängt eng zusammen mit anderen Kapiteln des RREP. Mit der Reduzierung der Fortschreibung nur auf die einzelnen Teilkapitel 4.1 und 4.2 wird den anderen Erfordernissen der Raumentwicklung inklusive ihrer Wechselwirkungen nicht ausreichend Rechnung getragen. Da das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg nunmehr bereits zehn Jahre alt ist, und die Fortschreibung weitere Zeit erfordert, hält die Stadt Dassow die Fortschreibung des gesamten RREP von 2011 für erforderlich. Das fortgeschriebene Kapitel 6.5 Energie sollte hierbei als parallele Planung nachrichtlich eingebunden werden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Verbandsversammlung hat aufgrund des vordringlichen Handlungsbedarfs auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 beschlossen, die Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM 2011 fortzuschreiben. Ein Beschluss zur Gesamtfortschreibung existiert nicht und ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
Stadt Dassow
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2. In Kapitel 4.2 Absatz 4 wird definiert, dass der Schwerpunkt der wohnbaulichen Entwicklung in den Gemeindehauptorten der Zentralen Orte zu liegen haben. Hierbei ist nicht berücksichtigt, dass der Gemeindehauptort ggf. mit Ortsteilen verbunden sein kann. Für die Stadt Dassow betrifft das z.B. die Ortsteile Lütgenhof, Kaltenhof und Vorwerk. Dieses Ziel ist aus Sicht der Stadt Dassow zu schärfen durch „die Gemeindehauptorte mit ihren baulich zusammenhängenden Siedlungsgebieten".
Im Rahmen der Flächennutzungsplanung hat die Stadt Dassow den Hauptort gesamtheitlich mit den Ortsteilen Lütgenhof, Kaltenhof und Vorwerk betrachtet. Diese im Zusammenhang bebaute Ortslage und deren Entwicklung wurde auch im Rahmen der Flächennutzungsplanung begrüßt und bestätigt. lnsofern ist hier aus Sicht der Stadt Dassow die Klarstellung für den Gemeindehauptort so wie oben dargelegt als zusammenhängender Siedlungsbereich des Hauptortes mit den Ortsteilen zu sehen.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanung hat die Stadt Dassow den Hauptort gesamtheitlich mit den Ortsteilen Lütgenhof, Kaltenhof und Vorwerk betrachtet. Diese im Zusammenhang bebaute Ortslage und deren Entwicklung wurde auch im Rahmen der Flächennutzungsplanung begrüßt und bestätigt. lnsofern ist hier aus Sicht der Stadt Dassow die Klarstellung für den Gemeindehauptort so wie oben dargelegt als zusammenhängender Siedlungsbereich des Hauptortes mit den Ortsteilen zu sehen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) ist in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen kann nur dann erfolgen, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Sofern es sich um einen eigenständigen, vom Gemeindehauptort klar abgrenzbaren Ortsteil handelt, ist die Anwendung von Programmsatz 4.2 (4) einschlägig, so dass hier aus raumordnerischer Sicht auch keine umfassende wohnbauliche Entwicklung erfolgen sollte. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist jedoch auch in diesen Ortsteilen grundsätzlich möglich. Die Anwendung des Programmsatzes 4.2 (4) bezieht sich hingegen nicht auf solche Ortsteile, die in einem engen räumlichen Zusammenhang zum Gemeindehauptort stehen bzw. bei denen es sich um strukturelle Erweiterungen des Gemeindehauptortes handelt.
Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren sowie die Bewertung des konkreten baulichen Zusammenhangs. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Eine Schärfung der Formulierung ist insofern nicht erforderlich.
Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren sowie die Bewertung des konkreten baulichen Zusammenhangs. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Eine Schärfung der Formulierung ist insofern nicht erforderlich.
Stadt Dassow
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3. In Kapitel 4.2 Absatz 7 und 10 wird auf die Entwicklung in den Stadt-Umland-Räumen Schwerin und Wismar Bezug genommen. Es fehlt die Einbindung der länderübergreifenden Wirkung des Oberzentrums Lübeck (Schleswig-Holstein). Die Regionalplanung darf dieses nicht ignorieren.
Die Ziele und Grundsätze des RREP WM sind an der Ländergrenze mit der Landesplanung des Nachbarbundeslandes abzustimmen. Es ist zu beachten, dass der LEP Schleswig-Holstein (2021) Ordnungsräume um die schleswig-holsteinischen Oberzentren Kiel und Lübeck sowie um Hamburg abgrenzt. Sie umfassen die Verdichtungsräume mit ihren Randgebieten (LEP Kap. 2.2, Absatz 1). Stadt- und Umlandbereiche werden hier um Ober- und Mittelzentren sowie Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren im ländlichen Raum festgelegt. (LEP Kap. 2.4 Absatz 1).
Die Ziele und Grundsätze des RREP WM sind an der Ländergrenze mit der Landesplanung des Nachbarbundeslandes abzustimmen. Es ist zu beachten, dass der LEP Schleswig-Holstein (2021) Ordnungsräume um die schleswig-holsteinischen Oberzentren Kiel und Lübeck sowie um Hamburg abgrenzt. Sie umfassen die Verdichtungsräume mit ihren Randgebieten (LEP Kap. 2.2, Absatz 1). Stadt- und Umlandbereiche werden hier um Ober- und Mittelzentren sowie Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren im ländlichen Raum festgelegt. (LEP Kap. 2.4 Absatz 1).
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Stadt-Umland-Räume (SUR) ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. In dem Zusammenhang sei auf das Kapitel 3.3.3 des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) 2016 verwiesen. Danach ist die Festlegung des SUR Lübeck nicht vorgesehen.
Stadt Dassow
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[Im Originaldokument folgt hier die Abbildung: Kartenausschnitt Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein — Fortschreibung 2021]
Aus Sicht der Stadt Dassow definieren sich die Gemeinden an der Grenze zu Lübeck als Ordnungsraum dieses Oberzentrums. Dieser Sachverhalt ist in das RREP WM aufzunehmen.
Aus Sicht der Stadt Dassow definieren sich die Gemeinden an der Grenze zu Lübeck als Ordnungsraum dieses Oberzentrums. Dieser Sachverhalt ist in das RREP WM aufzunehmen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung oberzentraler Verflechtungsbereiche obliegt der Landesplanung mit dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V).
Gemeinde Selmsdorf
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben. Die Gemeinde Selmsdorf nimmt dazu wie folgt Stellung:
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben. Die Gemeinde Selmsdorf nimmt dazu wie folgt Stellung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Selmsdorf
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Der Programmsatz 4.1 (5) beschäftigt sich zum einen mit der Konzentration von Siedlungstätigkeit auf die Hauptorte und zum anderen mit den Splittersiedlungen. Es wurde dargelegt, dass eine Formulierung als Ziel der Raumordnung vorstellbar wäre. Hierzu hat die Gemeinde Selmsdorf folgende Anmerkungen: Grundlegend verfolgt die Gemeinde ebenfalls, dass sich Siedlungstätigkeiten auf den Hauptort der Gemeinde konzentrieren. Es sollte jedoch offengehalten bzw. ausdifferenziert werden, dass ebenfalls eine maßvolle Entwicklung in Ortschaften möglich ist. Seitens der Gemeinde Selmsdorf bestehen Bestrebungen, die Ortschaften maßvoll zu entwickeln. Dies würde durch den Programmsatz nicht mehr möglich sein, was den Entwicklungsabsichten der Gemeinde Selmsdorf eindeutig entgegen steht.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem aktualisierten Programmsatz 4.2 (4) in den nicht-zentralen Gemeinden die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den infrastrukturell am besten ausgestatteten Ortsteil ausgerichtet werden soll und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen soll, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen in dem priorisierten Ortsteil nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich.
Gemeinde Selmsdorf
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Auch für Splittersiedlungen bzw. den Außenbereich sollte eine ausdifferenzierte Betrachtung herangezogen werden, sodass eine maßvolle Entwicklung oder eine Lückenbebauung innerhalb der Splittersiedlung möglich bleibt. Durch die Formulierung als Ziel der Raumordnung wäre dieser Programmsatz im Rahmen von Planungen nicht mehr abwägbar; ein Zielabweichungsverfahren wäre von Nöten. Aus Sicht der Gemeinde Selmsdorf würde dies eindeutig Entwicklungsmöglichkeiten der Ortschaften beschneiden und beschränken. Demnach sollte der Programmsatz als Grundsatz der Raumordnung beibehalten oder stärker ausdifferenziert werden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung, ohne dass dafür ein Zielabweichungsverfahren von Nöten wäre (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)).
Gemeinde Selmsdorf
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Im Rahmen des RREP sowie dem hier vorliegenden Grobkonzept zur Teilfortschreibung werden die räumlichen Besonderheiten und die damit eingehende Bedeutung der Gemeinde Selmsdorf unzureichend beachtet und berücksichtigt. Zwar erfolgt eine Erfassung der Gemeinde im Rahmen des Stadt-Umland-Raums für die Hansestadt Lübeck sowie die Metropolregion Hamburg, jedoch werden die Gegebenheiten in dem vorliegenden Grobkonzept nicht erfasst, sodass eindeutige Entwicklungsmöglichkeiten nicht ableitbar sind.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Prädestinierten nicht- zentralen Gemeinden wird im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden (siehe Programmsatz 4.2 (6)). Verwiesen wird ferner auf die Regelungen im Programmsatz 4.1 (12).
Gemeinde Selmsdorf
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Zwar wird im Programmsatz 4.1 (10) darauf verwiesen, dass durch die Entwicklungsimpulse Hamburgs und Lübecks in zentralen Orten und Siedlungsschwerpunkten erforderliche Bauflächen und lnfrastrukturen geschaffen werden sollen. Dieser Programmsatz soll entsprechend beibehalten werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Selmsdorf
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Aus dem aktuell verbindlichen RREP WM 2011 lässt sich aus der Begründung zum Programmsatz entnehmen, dass die Gemeinde Selmsdorf nicht namentlich als ein solcher Siedlungsschwerpunkt genannt und entsprechend berücksichtigt wird.
Danach sollen die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde Selmsdorf an den dargelegten Kriterien für nicht-zentralörtliche Gemeinde gemessen werden. Die Gemeinde Selmsdorf sieht dies als Herabstufung der Entwicklungsmöglichkeiten im Vergleich zu anderen angrenzenden Gemeinden, denen durch die Impulse Lübecks mehr Möglichkeiten zugesprochen werden. Seitens der Gemeinde Selmsdorf ist dies vor dem Hintergrund der räumlichen und infrastrukturellen Lage sowie den vorhandenen Impulsen, die auf die Gemeinde stetig einwirken, nicht nachvollziehbar.
Das Grobkonzept berücksichtigt die Besonderheiten der Gemeinde Selmsdorf nicht und wird als Beschneidung in der Selbstentwicklung der Gemeinde gesehen. Es wird gefordert, die Gegebenheiten der Gemeinde Selmsdorf im Einflussbereich der Hansestadt Lübeck entsprechend in Programmsätzen zu berücksichtigen, sodass künftige Entwicklungen nicht an den Kriterien für nicht-zentralörtliche Gemeinde gemessen werden. Auch soll die Entwicklung weiterer Gewerbebetriebe und Versorgungsmärkte durch die Teilfortschreibung ermöglicht werden.
Darüber hinaus sieht die Gemeinde Selmsdorf die Festlegung von Wachstumsmöglichkeiten unter Zugrundelegung einer festen Formel für nicht-zentralörtliche Gemeinden als nicht akzeptabel. Diese Formel sollte in der weiteren Konzeption als Empfehlung dienen und nicht als starre Vorgabe, sodass für die Gemeinden Flexibilität beibehalten wird.
Die Gemeinde Selmsdorf legt Wert darauf, dass insbesondere die Entwicklungsmöglichkeiten im Nahbereich von Lübeck zugestanden werden und hier die Wohnentwicklung unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Gemeinde Selmsdorf forciert werden darf. Die Planungshoheit wird die Gemeinde Selmsdorf angemessen gemäß Entscheidung der Gemeindevertretung ausüben.
Danach sollen die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde Selmsdorf an den dargelegten Kriterien für nicht-zentralörtliche Gemeinde gemessen werden. Die Gemeinde Selmsdorf sieht dies als Herabstufung der Entwicklungsmöglichkeiten im Vergleich zu anderen angrenzenden Gemeinden, denen durch die Impulse Lübecks mehr Möglichkeiten zugesprochen werden. Seitens der Gemeinde Selmsdorf ist dies vor dem Hintergrund der räumlichen und infrastrukturellen Lage sowie den vorhandenen Impulsen, die auf die Gemeinde stetig einwirken, nicht nachvollziehbar.
Das Grobkonzept berücksichtigt die Besonderheiten der Gemeinde Selmsdorf nicht und wird als Beschneidung in der Selbstentwicklung der Gemeinde gesehen. Es wird gefordert, die Gegebenheiten der Gemeinde Selmsdorf im Einflussbereich der Hansestadt Lübeck entsprechend in Programmsätzen zu berücksichtigen, sodass künftige Entwicklungen nicht an den Kriterien für nicht-zentralörtliche Gemeinde gemessen werden. Auch soll die Entwicklung weiterer Gewerbebetriebe und Versorgungsmärkte durch die Teilfortschreibung ermöglicht werden.
Darüber hinaus sieht die Gemeinde Selmsdorf die Festlegung von Wachstumsmöglichkeiten unter Zugrundelegung einer festen Formel für nicht-zentralörtliche Gemeinden als nicht akzeptabel. Diese Formel sollte in der weiteren Konzeption als Empfehlung dienen und nicht als starre Vorgabe, sodass für die Gemeinden Flexibilität beibehalten wird.
Die Gemeinde Selmsdorf legt Wert darauf, dass insbesondere die Entwicklungsmöglichkeiten im Nahbereich von Lübeck zugestanden werden und hier die Wohnentwicklung unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Gemeinde Selmsdorf forciert werden darf. Die Planungshoheit wird die Gemeinde Selmsdorf angemessen gemäß Entscheidung der Gemeindevertretung ausüben.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
Darüber hinaus wird prädestinierten nicht-zentralen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden (siehe Programmsatz 4.2 (6)). Verwiesen wird ferner auf die Regelungen im Programmsatz 4.1 (12). Die Festlegung von Siedlungsschwerpunkten ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
Darüber hinaus wird prädestinierten nicht-zentralen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden (siehe Programmsatz 4.2 (6)). Verwiesen wird ferner auf die Regelungen im Programmsatz 4.1 (12). Die Festlegung von Siedlungsschwerpunkten ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
Gemeinde Selmsdorf
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In Kapitel 4.2 Absatz 7 und 10 wird auf die Entwicklung in den Stadt-Umland-Räumen Schwerin und Wismar Bezug genommen. Es fehlt die Einbindung der länderübergreifenden Wirkung des Oberzentrums Lübeck (Schleswig-Holstein). Die Regionalplanung darf dieses nicht ignorieren. Die Ziele und Grundsätze des RREP WM sind an der Ländergrenze mit der Landesplanung des Nachbarbundeslandes abzustimmen. Es ist zu beachten, dass der LEP Schleswig-Holstein (2021) Ordnungsräume um die schleswig-holsteinischen Oberzentren Kiel und Lübeck sowie um Hamburg abgrenzt. Sie umfassen die Verdichtungsräume mit ihren Randgebieten (LEP Kap. 2.2, Absatz 1). Stadt- und Umlandbereiche werden hier um Ober- und Mittelzentren sowie Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren im ländlichen Raum festgelegt.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Stadt-Umland-Räume (SUR) ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. In dem Zusammenhang sei auf das Kapitel 3.3.3 Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) 2016 verwiesen. Danach ist die Festlegung des SUR Lübeck nicht vorgesehen.
Stadt Schönberg
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben. Die Stadt Schönberg hat sich mit den Unterlagen zur Abwägung der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens in den nachfolgenden Punkten 1 bis 7 beschäftigt und gibt für die 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens die folgende Stellungnahme ab:
zu 1.
Die Stadt Schönberg hat ihre Zielsetzungen zur Stärkung des Grundzentrums formuliert und diese Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zu 2.
Aus Sicht der Stadt Schönberg wird hier nochmal nachgeregelt. Es ging hier maßgeblich wohl um das „nachfragegerechte" Wohnungsangebot gemäß 4.2 (3) des RREP von 2011. Die Stadt Schönberg geht von ihrer Entwicklungsmöglichkeit zur Stärkung des Grundzentrums aus. Für nicht zentrale Orte wird die Entwicklungsmöglichkeit des RREP 2. Beteiligungsstufe der Teilfortschreibung zur Kenntnis genommen.
mit Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang 09.09.2022) wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des RREP Westmecklenburg an die Gemeinden zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung in Form von Stellungnahmen übergeben. Die Stadt Schönberg hat sich mit den Unterlagen zur Abwägung der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens in den nachfolgenden Punkten 1 bis 7 beschäftigt und gibt für die 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens die folgende Stellungnahme ab:
zu 1.
Die Stadt Schönberg hat ihre Zielsetzungen zur Stärkung des Grundzentrums formuliert und diese Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zu 2.
Aus Sicht der Stadt Schönberg wird hier nochmal nachgeregelt. Es ging hier maßgeblich wohl um das „nachfragegerechte" Wohnungsangebot gemäß 4.2 (3) des RREP von 2011. Die Stadt Schönberg geht von ihrer Entwicklungsmöglichkeit zur Stärkung des Grundzentrums aus. Für nicht zentrale Orte wird die Entwicklungsmöglichkeit des RREP 2. Beteiligungsstufe der Teilfortschreibung zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stadt Schönberg
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zu 3.
Die Stadt Schönberg hat sich mit dem Gliederungspunkt 4.2 (4) beschäftigt. Die Stadt Schönberg kommt zu folgendem Ergebnis, dass natürlich der Hauptort der Stadtgemeinde Schönberg also die Stadt zu entwickeln ist. Beschränkungen für die wohnbauliche Entwicklung ergeben sich auch durch die topografische und geomorphologische Situation. Die Entwicklungsmöglichkeiten für die Stadt Schönberg sind eingeschränkt. Flächen sind nur in bedingtem Umfang vorhanden. Zudem ist die Stadt Schönberg den Auswirkungen der Errichtung von Windenergieanlagen ausgesetzt. Deshalb ist die Stadt Schönberg an der Entwicklung von Ortsteilen interessiert. Hierzu zählen maßgeblich die Entwicklungen auch im Ortsteil Kleinfeld und zusätzlich Entwicklungen in der eingemeindeten ehemaligen Gemeinde Lockwisch für den Ortsteil Lockwisch.
Die Stadt Schönberg hat sich mit dem Gliederungspunkt 4.2 (4) beschäftigt. Die Stadt Schönberg kommt zu folgendem Ergebnis, dass natürlich der Hauptort der Stadtgemeinde Schönberg also die Stadt zu entwickeln ist. Beschränkungen für die wohnbauliche Entwicklung ergeben sich auch durch die topografische und geomorphologische Situation. Die Entwicklungsmöglichkeiten für die Stadt Schönberg sind eingeschränkt. Flächen sind nur in bedingtem Umfang vorhanden. Zudem ist die Stadt Schönberg den Auswirkungen der Errichtung von Windenergieanlagen ausgesetzt. Deshalb ist die Stadt Schönberg an der Entwicklung von Ortsteilen interessiert. Hierzu zählen maßgeblich die Entwicklungen auch im Ortsteil Kleinfeld und zusätzlich Entwicklungen in der eingemeindeten ehemaligen Gemeinde Lockwisch für den Ortsteil Lockwisch.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich.
Stadt Schönberg
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zu 4.
Die Stadt Schönberg sieht den Vorrang der Innenentwicklung als gerechtfertigt an. Zu der Entwicklung der Ortsteile, sh. vorgenannte Behandlung zu 3. Im Zusammenhang mit der wohnbaulichen Entwicklung der Stadt Schönberg ist insbesondere der Bereich zwischen Dassower Straße und Feldstraße beachtlich. Hier wird die Entwicklungsabsicht der Stadt Schönberg eingeschränkt dadurch, dass kein gesamtheitliches Konzept vorbereitet und umgesetzt werden kann. Die Stadt Schönberg geht davon aus, dass sie ihre Aufgaben als Grundzentrum maßgeblich realisieren kann, wenn der Bereich zwischen Dassower Straße und Feldstraße vollständig realisiert werden kann.
Die Stadt Schönberg sieht den Vorrang der Innenentwicklung als gerechtfertigt an. Zu der Entwicklung der Ortsteile, sh. vorgenannte Behandlung zu 3. Im Zusammenhang mit der wohnbaulichen Entwicklung der Stadt Schönberg ist insbesondere der Bereich zwischen Dassower Straße und Feldstraße beachtlich. Hier wird die Entwicklungsabsicht der Stadt Schönberg eingeschränkt dadurch, dass kein gesamtheitliches Konzept vorbereitet und umgesetzt werden kann. Die Stadt Schönberg geht davon aus, dass sie ihre Aufgaben als Grundzentrum maßgeblich realisieren kann, wenn der Bereich zwischen Dassower Straße und Feldstraße vollständig realisiert werden kann.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
Stadt Schönberg
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zu 5.
Die Stadt Schönberg möchte hier ihre Ziele und Absichten für die Entwicklung des Bereiches zwischen Dassower Straße und Feldstraße unterstreichen. Hier stehen Flächen zur Verfügung, die nicht vollständig für eine konzeptionelle Entwicklung genutzt und vorbereitet werden können. Es ist sehr aufwendig, diese Flächen in Bezug auf die Entwässerungsthematik vorzubereiten. Im Gegenzug stehen andere Flächen aufgrund der geomorphologischen Situation kaum zur Verfügung. Deshalb bittet die Stadt Schönberg ihre Zielsetzungen für die Entwicklung des Bereiches zwischen Dassower Straße und Feldstraße vollständig zu unterstützen. Hier sind auch die Eigentumsverhältnisse aus Sicht der Stadt Schönberg lösbar. In dem Bereich befinden sich auch nahe gelegen die Versorgungseinrichtungen. Eine Reduzierung der Entwicklungsmöglichkeiten auf eine Teilfläche ist aus planerischer Sicht für die Stadt Schönberg schlecht. Die Stadt Schönberg kann sich hier gut Bauabschnitte für die Entwicklung vorstellen
Die Stadt Schönberg möchte hier ihre Ziele und Absichten für die Entwicklung des Bereiches zwischen Dassower Straße und Feldstraße unterstreichen. Hier stehen Flächen zur Verfügung, die nicht vollständig für eine konzeptionelle Entwicklung genutzt und vorbereitet werden können. Es ist sehr aufwendig, diese Flächen in Bezug auf die Entwässerungsthematik vorzubereiten. Im Gegenzug stehen andere Flächen aufgrund der geomorphologischen Situation kaum zur Verfügung. Deshalb bittet die Stadt Schönberg ihre Zielsetzungen für die Entwicklung des Bereiches zwischen Dassower Straße und Feldstraße vollständig zu unterstützen. Hier sind auch die Eigentumsverhältnisse aus Sicht der Stadt Schönberg lösbar. In dem Bereich befinden sich auch nahe gelegen die Versorgungseinrichtungen. Eine Reduzierung der Entwicklungsmöglichkeiten auf eine Teilfläche ist aus planerischer Sicht für die Stadt Schönberg schlecht. Die Stadt Schönberg kann sich hier gut Bauabschnitte für die Entwicklung vorstellen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
Stadt Schönberg
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zu 6.
Diese Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Stadt Schönberg ist an der Bereitstellung von Wohnraum in allen Segmenten für die Stadt und das Grundzentrum interessiert. Maßgeblich für die Stadt Schönberg ist, dass das Wohnbauprojekt zwischen Dassower Straße und Feldstraße voll umfänglich ohne Einschränkungen umgesetzt werden kann.
Diese Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Stadt Schönberg ist an der Bereitstellung von Wohnraum in allen Segmenten für die Stadt und das Grundzentrum interessiert. Maßgeblich für die Stadt Schönberg ist, dass das Wohnbauprojekt zwischen Dassower Straße und Feldstraße voll umfänglich ohne Einschränkungen umgesetzt werden kann.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der infrastrukturellen Voraussetzung sind vor allem die Zentralen Orte prädestiniert, ein vielfältiges wohnbauliches Angebot zu schaffen. Jedoch sei darauf verwiesen, dass im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren erfolgt. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
Stadt Schönberg
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Eine Reduzierung auf Teilflächen aufgrund der Bewertung der landwirtschaftlichen Flächen wird nicht als gerechtfertigt angesehen. Die Stadt Schönberg verweist hier darauf, dass eine Abwägung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen mit Ackerwertzahlen von über 50 im Rahmen des Abwägungsprozesses des LEP unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der Aufgaben eines Grundzentrums für die Stadt Schönberg nicht offensiv stattgefunden hat. Zumindest findet sich in der Dokumentation zum LEP keine gesonderte Bewertung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) regelt abschließend das Ziel zum Schutz wertvoller, landwirtschaftlich genutzter Böden (vgl. Programmsatz 4.5 (2) LEP M-V). Der vorgenannte Programmsatz enthält eine Reihe von Ausnahmen, die insbesondere die Siedlungsentwicklung berücksichtigen (vgl. Abbildung 22 LEP M-V). Es obliegt nicht dem Regionalen Planungsverband Westmecklenburg, den Abwägungsprozess im Zuge der Fortschreibung des LEP M-V zu bewerten.
Stadt Schönberg
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zu 7.
Diese Aussage bleibt ohne Belang.
Diese Aussage bleibt ohne Belang.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stadt Schönberg
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Allgemeine Zusammenfassung zu den Gliederungspunkten Kapitel 4.1 Siedlungs-entwicklung und Kapitel 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes (RREP) Westmecklenburg 2011
- Die Stadt Schönberg hat sich mit den Belangen zur Siedlungsentwicklung und zum Wohnbauflächenentwicklungskonzept für die Stadt und die Ortsteile beschäftigt.
- Vom Grunde werden die Zielsetzungen der Stadt Schönberg entsprechend beachtet und berücksichtigt.
- Die Stadt Schönberg hat sich mit den Belangen zur Siedlungsentwicklung und zum Wohnbauflächenentwicklungskonzept für die Stadt und die Ortsteile beschäftigt.
- Vom Grunde werden die Zielsetzungen der Stadt Schönberg entsprechend beachtet und berücksichtigt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stadt Schönberg
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Die Stadt Schönberg legt Wert darauf, dass die Stärkung des Grundzentrums nicht durch Öffnungsklauseln unterwandert wird.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gutachterlich wurde festgestellt, dass die verhältnismäßig geringe Neubautätigkeit in den Zentralen Orten nicht in einer fehlenden Nachfrage begründet liegt, sondern in fehlenden Wohnbauflächenangeboten der Zentralen Orte. Damit wurden die Zentralen Orte ihrer Funktion als Schwerpunkte der Siedlungs- und damit auch Wohnungsbauentwicklung in der Vergangenheit nicht ausreichend gerecht. Dies führte vielerorts zu einer „Verlagerung“ der Nachfrage in nicht-zentralörtliche Gemeinden. Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist jedoch unter anderem unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Dazu sollen sie stärker als bisher in die Pflicht genommen werden (siehe Programmsatz 4.2 (2)). Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe Programmsätze 4.2 (5)-(6)). Die Umsetzung der raumordnerischen Festlegungen zur Lenkung der Siedlungsentwicklung, gerade auch durch die Zentralen Orte, dient dazu, die Funktionalität der Zentralen Orte zu sichern.
Stadt Schönberg
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- Neben der Stärkung des Hauptortes Schönberg ist auch eine Entwicklung und Stärkung der Ortsteile vorgesehen und beabsichtigt; sicherlich maßgeblich unter dem Gesichtspunkt der Nachverdichtung. Insbesondere in den Ortsteilen Kleinfeld und in Lockwisch bieten sich noch Arrondierungsmöglichkeiten an. Diese sollen genutzt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich.
Stadt Schönberg
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- Maßgeblich aus Sicht der Stadt Schönberg ist die Entwicklung des Bereiches, der im Norden durch die Ortsumgehungsstraße im Zuge der B104 begrenzt ist. Hier ist die Entwicklung des Bereiches zwischen Dassower Straße und Feldstraße vollständig vorgesehen und nicht nur in Teilbereichen. Maßgeblich wird dies durch die Stadt Schönberg insbesondere auch dadurch begründet, dass es hier um die Stärkung des Grundzentrums geht und die limitierende Vorgabe der Inanspruchnahme von 5 ha aufgrund der Einschränkungen durch Ackerwertzahlen, Flächen mit mehr als 50 Bodenpunkten dürfen nicht in Anspruch genommen werden, aus Sicht der Stadt Schönberg im Rahmen des LEP nicht hinreichend abgewogen wurde. Die Belange zur Entwicklungsnotwendigkeit des Grundzentrums wurden hier nicht beachtet.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) regelt abschließend das Ziel zum Schutz wertvoller, landwirtschaftlich genutzter Böden (vgl. Programmsatz 4.5 (2) LEP M-V). Der vorgenannte Programmsatz enthält eine Reihe von Ausnahmen, die insbesondere die Siedlungsentwicklung berücksichtigen (vgl. Abbildung 22 LEP M-V). Es obliegt nicht dem Regionalen Planungsverband Westmecklenburg, den Abwägungsprozess im Zuge der Fortschreibung des LEP M-V zu bewerten.
Gemeinde Dragun
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Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich des Entwurfs zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg gibt die Gemeinde Dragun folgende Stellungnahme ab:
Die Gemeinde nimmt den Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Kenntnis.
bezüglich des Entwurfs zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg gibt die Gemeinde Dragun folgende Stellungnahme ab:
Die Gemeinde nimmt den Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Kenntnis.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Dragun
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Grundsätzlich sollte bei der Teilfortschreibung zur Siedlungsentwicklung und zur Wohnbauflächenentwicklung die aktualisierten Bevölkerungsdaten im Bereich Westmecklenburg berücksichtigt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Ableitung raumordnerischer Festlegungen erfolgt auf Basis statistischer Grundlagendaten. Die Einwohnerentwicklung in Westmecklenburg ist weiterhin rückläufig, bestenfalls stagnierend. Zwischen 2011 bis 2020 sank die Bevölkerungszahl Westmecklenburgs um rund 6.000 Personen, dies wird sich fortsetzen. Laut 5. Landesprognose werden in Westmecklenburg im Jahr 2030 ca. 8.500 Einwohner und 2040 ca. 17.700 Einwohner weniger leben als noch 2020. Zudem wird es signifikante Umbrüche in der Altersstruktur geben. So wird in den beiden Landkreisen 2040 jeder dritte Einwohner im Rentenalter sein (siehe dazu auch Begründung zu Programmsatz 4.2 (10)). Eine positive Bevölkerungsentwicklung einzelner Gemeinden oder einzelner Teilräume widerspricht nicht dieser grundsätzlichen Aussage bzw. den Festlegungen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2.
Gemeinde Dragun
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Die Ausführungen zur Stärkung der zentralen Orte wird unterstützt. Dennoch sollten Orte, die teilweise Merkmale von zentralen Orten aufweisen, wie das Vorhalten von sozialer Infrastruktur, z.B. Kita, Schule, Seniorentagestätte, Arzt, auch in die Teilfortschreibung besonders beachtet werden.
Insbesondere kann durch eine maßvolle Umsetzung mit der Siedlungs- und Dorfentwicklungsstruktur die örtliche Gemeinschaft erhalten bleiben, u.a. Kindertagesstätte und die örtlichen Feuerwehren.
Durch die gute verkehrliche Anbindung nach Schwerin und Gadebusch gibt es eine zunehmende Nachfrage nach Bauplätzen in der Gemeinde. Besonders in der Pandemiezeit wurde die hohe Lebensqualität im ländlichen Raum geschätzt. Deshalb hat in den vergangenen 2 Jahren auch die Nachfrage nach Bauplätzen in der Gemeinde stark zugenommen.
Insbesondere kann durch eine maßvolle Umsetzung mit der Siedlungs- und Dorfentwicklungsstruktur die örtliche Gemeinschaft erhalten bleiben, u.a. Kindertagesstätte und die örtlichen Feuerwehren.
Durch die gute verkehrliche Anbindung nach Schwerin und Gadebusch gibt es eine zunehmende Nachfrage nach Bauplätzen in der Gemeinde. Besonders in der Pandemiezeit wurde die hohe Lebensqualität im ländlichen Raum geschätzt. Deshalb hat in den vergangenen 2 Jahren auch die Nachfrage nach Bauplätzen in der Gemeinde stark zugenommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Über den kommunalen Entwicklungsrahmen hinaus wird prädestinierten nicht- zentralen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden (siehe Programmsatz 4.2 (6)). Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erfolgt durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Zuge der Bewertung kommunaler Planvorhaben.
Gemeinde Dragun
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Die Gemeinde plant die Anpassung des F-Planes und die Ausweisung neuer Bauflächen. Geplant ist die Ausweisung neuer Bauflächen in den Ortslagen Neu Dragun als innere Verdichtung und in Drieberg Dorf durch die teilweise Änderung des Sondergebietes Wochenendhausnutzung in Wohnen. Die Baulücken nach § 34 BauGB sind in den Ortsteilen geschlossen, so dass die Gemeinde Dragun für die Sicherung der Einwohnerstärke neue Wohnbauflächen planen muss.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dragun hat in ihrer Sitzung am 22.09.2022 den Entwurf der Festlegungs- und Einbeziehungssatzung der Gemeinde Dragun für den Ortsteil Neu Dragun nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) und der Begründung mit Stand: September 2022 gebilligt und die öffentliche Auslegung der Planunterlagen gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Die Gemeinde Dragun verfügt über ein aktives Vereinsleben. Der Neubau der Kindertagesstätte in Dragun befindet sich derzeit in Umsetzung und ist schon heute wieder voll ausgebucht.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dragun hat in ihrer Sitzung am 22.09.2022 den Entwurf der Festlegungs- und Einbeziehungssatzung der Gemeinde Dragun für den Ortsteil Neu Dragun nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) und der Begründung mit Stand: September 2022 gebilligt und die öffentliche Auslegung der Planunterlagen gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Die Gemeinde Dragun verfügt über ein aktives Vereinsleben. Der Neubau der Kindertagesstätte in Dragun befindet sich derzeit in Umsetzung und ist schon heute wieder voll ausgebucht.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
Gemeinde Kneese
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Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich des Entwurfs zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg gibt die Gemeinde Kneese folgende Stellungnahme ab: Die Gemeinde nimmt den Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Kenntnis. Die Gemeinde Kneese liegt mit allen Ortsteilen im Biosphärenreservat Schaalsee, sodass eine Siedlungsentwicklung bzw. der Wohnbauflächenentwicklung dem Grunde nach eingeschränkt ist.
bezüglich des Entwurfs zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg gibt die Gemeinde Kneese folgende Stellungnahme ab: Die Gemeinde nimmt den Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Kenntnis. Die Gemeinde Kneese liegt mit allen Ortsteilen im Biosphärenreservat Schaalsee, sodass eine Siedlungsentwicklung bzw. der Wohnbauflächenentwicklung dem Grunde nach eingeschränkt ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Kneese
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Grundsätzlich sollte bei der Teilfortschreibung zur Siedlungsentwicklung und Wohnbauflächenentwicklung die aktualisierten Bevölkerungsdaten im Bereich Westmecklenburg berücksichtigt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Ableitung raumordnerischer Festlegungen erfolgt auf Basis statistischer Grundlagendaten. Die Einwohnerentwicklung in Westmecklenburg ist weiterhin rückläufig, bestenfalls stagnierend. Zwischen 2011 bis 2020 sank die Bevölkerungszahl Westmecklenburgs um rund 6.000 Personen, dies wird sich fortsetzen. Laut 5. Landesprognose werden in Westmecklenburg im Jahr 2030 ca. 8.500 Einwohner und 2040 ca. 17.700 Einwohner weniger leben als noch 2020. Zudem wird es signifikante Umbrüche in der Altersstruktur geben. So wird in den beiden Landkreisen 2040 jeder dritte Einwohner im Rentenalter sein (siehe dazu auch Begründung zu Programmsatz 4.2 (10)). Eine positive Bevölkerungsentwicklung einzelner Gemeinden oder einzelner Teilräume widerspricht nicht dieser grundsätzlichen Aussage bzw. den Festlegungen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2.
Gemeinde Kneese
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Die Ausführungen zur Stärkung der zentralen Orte wird unterstützt. Dennoch sollten Orte, die teilweise Merkmale von zentralen Orten aufweisen, wie das Vorhalten von sozialer Infrastruktur, z.B. Kita, Schule, Seniorentagestätte, Arzt etc. auch in der Teilfortschreibung besonders beachtet werden.
Insbesondere kann durch eine maßvolle Umsetzung mit der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung die örtliche Gemeinschaft erhalten bleiben, u.a. die örtlichen Feuerwehren.
Insbesondere kann durch eine maßvolle Umsetzung mit der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung die örtliche Gemeinschaft erhalten bleiben, u.a. die örtlichen Feuerwehren.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Über den kommunalen Entwicklungsrahmen hinaus wird prädestinierten nicht- zentralen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden (siehe Programmsatz 4.2 (6)). Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erfolgt durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Zuge der Bewertung kommunaler Planvorhaben.
Gemeinde Kneese
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Benachbarte Gemeinden sollen sich hinsichtlich ihrer Siedlungsentwicklung abstimmen und Möglichkeiten der interkommunalen Kooperation ausloten. Dabei soll die Erstellung gemeinsamer Flächennutzungspläne geprüft werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Krembz
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Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich des Entwurfs zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg gibt die Gemeinde Krembz folgende Stellungnahme ab: Die Gemeinde nimmt den Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Kenntnis. Die Gemeinde Krembz liegt mit allen Ortsteilen im Biosphärenreservat Schaalsee, sodass eine Siedlungsentwicklung bzw. der Wohnbauflächenentwicklung dem Grunde nach eingeschränkt ist.
bezüglich des Entwurfs zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg gibt die Gemeinde Krembz folgende Stellungnahme ab: Die Gemeinde nimmt den Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Kenntnis. Die Gemeinde Krembz liegt mit allen Ortsteilen im Biosphärenreservat Schaalsee, sodass eine Siedlungsentwicklung bzw. der Wohnbauflächenentwicklung dem Grunde nach eingeschränkt ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Krembz
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Grundsätzlich sollte bei der Teilfortschreibung zur Siedlungsentwicklung und Wohnbauflächenentwicklung die aktualisierten Bevölkerungsdaten im Bereich Westmecklenburg berücksichtigt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Ableitung raumordnerischer Festlegungen erfolgt auf Basis statistischer Grundlagendaten. Die Einwohnerentwicklung in Westmecklenburg ist weiterhin rückläufig, bestenfalls stagnierend. Zwischen 2011 bis 2020 sank die Bevölkerungszahl Westmecklenburgs um rund 6.000 Personen, dies wird sich fortsetzen. Laut 5. Landesprognose werden in Westmecklenburg im Jahr 2030 ca. 8.500 Einwohner und 2040 ca. 17.700 Einwohner weniger leben als noch 2020. Zudem wird es signifikante Umbrüche in der Altersstruktur geben. So wird in den beiden Landkreisen 2040 jeder dritte Einwohner im Rentenalter sein (siehe dazu auch Begründung zu Programmsatz 4.2 (10)). Eine positive Bevölkerungsentwicklung einzelner Gemeinden oder einzelner Teilräume widerspricht nicht dieser grundsätzlichen Aussage bzw. den Festlegungen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2.
Gemeinde Krembz
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Die Ausführungen zur Stärkung der zentralen Orte wird unterstützt. Dennoch sollten Orte, die teilweise Merkmale von zentralen Orten aufweisen, wie das Vorhalten von sozialer Infrastruktur, z.B. Kita, Schule, Seniorentagestätte, Arzt etc. auch in der Teilfortschreibung besonders beachtet werden.
Insbesondere kann durch eine maßvolle Umsetzung mit der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung die örtliche Gemeinschaft erhalten bleiben, u.a. die örtlichen Feuerwehren.
Insbesondere kann durch eine maßvolle Umsetzung mit der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung die örtliche Gemeinschaft erhalten bleiben, u.a. die örtlichen Feuerwehren.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Über den kommunalen Entwicklungsrahmen hinaus wird prädestinierten nicht- zentralen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden (siehe Programmsatz 4.2 (6)). Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erfolgt durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Zuge der Bewertung kommunaler Planvorhaben.
Gemeinde Krembz
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Benachbarte Gemeinden sollen sich hinsichtlich ihrer Siedlungsentwicklung abstimmen und Möglichkeiten der interkommunalen Kooperation ausloten. Dabei soll die Erstellung gemeinsamer Flächennutzungspläne geprüft werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Mühlen Eichsen
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Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich des Entwurfs zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg gibt die Gemeinde Mühlen Eichsen folgende Stellungnahme ab:Die Gemeinde nimmt den Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Kenntnis.
bezüglich des Entwurfs zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg gibt die Gemeinde Mühlen Eichsen folgende Stellungnahme ab:Die Gemeinde nimmt den Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Kenntnis.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Mühlen Eichsen
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Grundsätzlich sollte bei der Teilfortschreibung zur Siedlungsentwicklung und zur Wohnbauflächenentwicklung die aktualisierten Bevölkerungsdaten im Bereich Westmecklenburg berücksichtigt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Ableitung raumordnerischer Festlegungen erfolgt auf Basis statistischer Grundlagendaten. Die Einwohnerentwicklung in Westmecklenburg ist weiterhin rückläufig, bestenfalls stagnierend. Zwischen 2011 bis 2020 sank die Bevölkerungszahl Westmecklenburgs um rund 6.000 Personen, dies wird sich fortsetzen. Laut 5. Landesprognose werden in Westmecklenburg im Jahr 2030 ca. 8.500 Einwohner und 2040 ca. 17.700 Einwohner weniger leben als noch 2020. Zudem wird es signifikante Umbrüche in der Altersstruktur geben. So wird in den beiden Landkreisen 2040 jeder dritte Einwohner im Rentenalter sein (siehe dazu auch Begründung zu Programmsatz 4.2 (10)). Eine positive Bevölkerungsentwicklung einzelner Gemeinden oder einzelner Teilräume widerspricht nicht dieser grundsätzlichen Aussage bzw. den Festlegungen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2.
Gemeinde Mühlen Eichsen
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Der ehemals ländliche Zentralort Mühlen Eichsen hat de facto auf Grund der vorhandenen Infrastruktur die Voraussetzungen für eine Einstufung als zentraler Ort; zu mindestens als Siedlungsschwerpunkt. Zu nennen sind u. a. die Regionale Schule mit Grundschule, Hort, Arztpraxis, Betreutes Wohnen, Kindertagesstätte, Feuerwehr sowie bauhistorisch wertvolle Objekte wie die Kirchen, das Gutshaus, der Park, der ehemalige Mühlenbereich. Erwähnt werden soll auch die naturräumliche Lage des Ortes entlang des Flusses Stepenitz mit touristischem Potential. Darüber hinaus garantiert die ausgesprochen verkehrsgünstige Lage an der B 208 und der Landesstraße L 03 eine gute Erreichbarkeit. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer differenzierten Betrachtung, welche Orte, neben den zentralen Orten, entwicklungs- und zukunftsfähig sind.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Über den kommunalen Entwicklungsrahmen hinaus wird prädestinierten nicht- zentralen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden (siehe Programmsatz 4.2 (6)). Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erfolgt durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Zuge der Bewertung kommunaler Planvorhaben. Die Festlegung von Zentralen Orten und Siedlungsschwerpunkte ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
Gemeinde Mühlen Eichsen
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Derzeit arbeitet die Gemeinde an der Entwicklung und Aufwertung der Ortsmitte, der Sanierung und Erweiterung der Schule, eines Hortneubaus sowie mittelfristig eines Dorfgemeindehauses. Die Gemeinde Mühlen Eichsen plant deshalb zur weiteren Entwicklung neue Bauflächen auszuweisen. Dadurch soll auch der Schulstandort sowie weitere infrastrukturelle Einrichtungen und Anlagen langfristig gesichert werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
Gemeinde Mühlen Eichsen
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Eine Anmerkung zum Plansatz 4.1(10): Begrüßt wird die Forderung, dass die Gemeinden integrierte, strategische Planungen durchführen sollen. Dies ist aber auf Grund der finanziellen Ausstattung der Kommunen nur möglich, wenn dafür entsprechende Förderprogramme aufgelegt werden. Dies sollte als Ziel oder Grundsatz im Programm mit verankert werden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung von Förderstrategien und -programmen liegt nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes. Wie in der Begründung zu 4.1 (10) dargelegt, kann die Gemeinde ggf. auf bestehende Förderprogramme zurückgreifen. Unter Umständen ist jedoch für die Erstellung einer Ortsentwicklungsstrategie keine umfangreiche konzeptionelle Ausarbeitung erforderlich. Auch „Deklarationen“ der Gemeindevertretung zur strategischen integrierten örtlichen Entwicklung können zweckdienlich sein.
Gemeinde Roggendorf
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Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich des Entwurfs zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg gibt die Gemeinde Roggendorf folgende Stellungnahme ab:Die Gemeinde nimmt den Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Kenntnis. Die Gemeinde Roggendorf liegt zu Teil im Biosphärenreservat Schaalsee, so dass eine Entwicklung der Siedlungs- bzw. der Wohnbauflächenentwicklung dem Grunde nach eingeschränkt ist.
bezüglich des Entwurfs zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg gibt die Gemeinde Roggendorf folgende Stellungnahme ab:Die Gemeinde nimmt den Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zur Kenntnis. Die Gemeinde Roggendorf liegt zu Teil im Biosphärenreservat Schaalsee, so dass eine Entwicklung der Siedlungs- bzw. der Wohnbauflächenentwicklung dem Grunde nach eingeschränkt ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Roggendorf
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Grundsätzlich sollte bei der Teilfortschreibung zur Siedlungsentwicklung und zur Wohnbauflächenentwicklung die aktualisierten Bevölkerungsdaten im Bereich Westmecklenburg berücksichtigt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Ableitung raumordnerischer Festlegungen erfolgt auf Basis statistischer Grundlagendaten. Die Einwohnerentwicklung in Westmecklenburg ist weiterhin rückläufig, bestenfalls stagnierend. Zwischen 2011 bis 2020 sank die Bevölkerungszahl Westmecklenburgs um rund 6.000 Personen, dies wird sich fortsetzen. Laut 5. Landesprognose werden in Westmecklenburg im Jahr 2030 ca. 8.500 Einwohner und 2040 ca. 17.700 Einwohner weniger leben als noch 2020. Zudem wird es signifikante Umbrüche in der Altersstruktur geben. So wird in den beiden Landkreisen 2040 jeder dritte Einwohner im Rentenalter sein (siehe dazu auch Begründung zu Programmsatz 4.2 (10)). Eine positive Bevölkerungsentwicklung einzelner Gemeinden oder einzelner Teilräume widerspricht nicht dieser grundsätzlichen Aussage bzw. den Festlegungen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2.
Gemeinde Roggendorf
alle Dokumente
Die Ausführungen zur Stärkung der zentralen Orte wird unterstützt. Dennoch sollten Orte, die teilweise Merkmale von zentralen Orten aufweisen, wie das Vorhalten von sozialer Infrastruktur, z.B. Kita, Schule, Seniorentagestätte, Arzt, auch in die Teilfortschreibung besonders beachtet werden. Insbesondere kann durch eine maßvolle Umsetzung mit der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung die örtliche Gemeinschaft erhalten bleiben, u.a. die Grundschule und die örtlichen Feuerwehren. Durch die gute verkehrliche Anbindung nach Ratzeburg, Schwerin und Gadebusch gibt es eine zunehmende Nachfrage nach Bauplätzen in der Gemeinde. Besonders in der Pandemiezeit wurde die hohe Lebensqualität im ländlichen Raum geschätzt. Deshalb hat in den vergangenen 2 Jahren auch die Nachfrage nach Bauplätzen in der Gemeinde stark zugenommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Über den kommunalen Entwicklungsrahmen hinaus wird prädestinierten nicht- zentralen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden (siehe Programmsatz 4.2 (6)). Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erfolgt durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Zuge der Bewertung kommunaler Planvorhaben.
Gemeinde Roggendorf
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Die Gemeinde plant die Ausweisung neuer Bauflächen. Derzeit wird der Bereich an den ehemaligen Gärten an der Kneeser Straße beplant. Die Gemeinde Roggendorf verfügt über ein aktives Vereinsleben und plant den Neubau der Grundschule Roggendorf.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.