Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg
2. Beteiligungsverfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 4.1/4.2 Siedlungsentwicklung
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Stellungnehmer
Kapitel
Inhalt
Abwägung und Sachaufklärung
Stiftung Umwelt und Naturschutz MV
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Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Beteiligung an der Teilfortschreibung des RREP WM für die Kapitel 4.1 und 4.2. Da das Entwicklungsplanung im Bereich Siedlungsentwicklung und Wohnbauentwicklung abstrakt und nicht flächenhaft ist, können wir zur Betroffenheit unserer Flächen keine Aussage treffen.
vielen Dank für die Beteiligung an der Teilfortschreibung des RREP WM für die Kapitel 4.1 und 4.2. Da das Entwicklungsplanung im Bereich Siedlungsentwicklung und Wohnbauentwicklung abstrakt und nicht flächenhaft ist, können wir zur Betroffenheit unserer Flächen keine Aussage treffen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stiftung Umwelt und Naturschutz MV
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Aus Sicht des Naturschutzes begrüßen wir ihr Bemühen Innenentwicklung voranzutreiben und Zersiedelung zu vermeiden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stiftung Umwelt und Naturschutz MV
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Vor diesem Hintergrund erscheint uns ein Detail Ihrer Planung – die Herleitung des Kommunalen Entwicklungsrahmens in 4.2 (5) – nicht plausibel. Obwohl Sie eine Reihe von bebaubaren Flächen nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen anrechnen (z.B. Innenbereich, was als Anreiz zur Innenentwicklung durchaus sinnvoll erscheint) und bei der Kalkulation von einer Baudichte von Einfamilienhäusern ausgehen, runden Sie die bebaubare Fläche je tausend Einwohner in zehn Jahren um 40% auf 1 ha auf. Aus unserer Sicht wäre es sinnvoller, den von Ihnen errechneten Flächenbedarf von 0,6 ha je 10 Jahren anzusetzen, um eine weitere Zersiedelung zu vermeiden. Sollten Gemeinden weiteren Bedarf haben, könnten Sie ihn durch dichtere Bebauung oder Entwicklung von Innenbereichen realisieren.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Einzelne raumordnerische Festlegungen innerhalb des Regionalen Raumentwicklungsprogramms besitzen solange ihre Gültigkeit, wie die jeweilige Landesverordnung in Kraft ist.
Deutsche Telekom Technik GmbH
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Telekom Deutschland GmbH – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Telekom Deutschland GmbH ist Betreiberin eines bundesweiten Telekommunikationsnetzes, über das Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden. Sie hat Eigentum und Funktionsherrschaft über das Telekommunikationsnetz (TK-Netz) in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der Ausgliederung gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG von der Deutschen Telekom AG übernommen, deren 100%-ige Tochtergesellschaft sie ist. Die Ausgliederung wurde gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG mit Eintragung ins Handelsregister der Deutschen Telekom AG (HRB 6794, Amtsgericht Bonn) und der Telekom Deutschland GmbH (HRB 5919, Amtsgericht Bonn) wirksam. Mit Urkunde vom 18.03.2010 der Bundesnetzagentur wurde der Telekom Deutschland GmbH das Recht zur unentgeltlichen Nutzung von Verkehrswegen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland § 125 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) übertragen.
die Telekom Deutschland GmbH – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Telekom Deutschland GmbH ist Betreiberin eines bundesweiten Telekommunikationsnetzes, über das Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden. Sie hat Eigentum und Funktionsherrschaft über das Telekommunikationsnetz (TK-Netz) in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der Ausgliederung gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG von der Deutschen Telekom AG übernommen, deren 100%-ige Tochtergesellschaft sie ist. Die Ausgliederung wurde gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG mit Eintragung ins Handelsregister der Deutschen Telekom AG (HRB 6794, Amtsgericht Bonn) und der Telekom Deutschland GmbH (HRB 5919, Amtsgericht Bonn) wirksam. Mit Urkunde vom 18.03.2010 der Bundesnetzagentur wurde der Telekom Deutschland GmbH das Recht zur unentgeltlichen Nutzung von Verkehrswegen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland § 125 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) übertragen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Deutsche Telekom Technik GmbH
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zum Anhörungsverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planbereich befinden sich sehr hochwertige Telekommunikationslinien (TK-Linien) der Deutschen Telekom AG. Es ist nicht ausgeschlossen dass diese Telekommunikationslinien, bei Baumaßnahmen, geschützt, geändert oder verlegt werden müssen. Das Eigentum der Deutschen Telekom AG, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie die Vermögensinteressen der Telekom werden durch das Vorhaben betroffen. Die erforderlichen Maßnahmen an unseren TK-Linien müssen im Rahmen der Feinplanung mit der Gesamtmaßnahme abgestimmt werden.
Im Planbereich befinden sich sehr hochwertige Telekommunikationslinien (TK-Linien) der Deutschen Telekom AG. Es ist nicht ausgeschlossen dass diese Telekommunikationslinien, bei Baumaßnahmen, geschützt, geändert oder verlegt werden müssen. Das Eigentum der Deutschen Telekom AG, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie die Vermögensinteressen der Telekom werden durch das Vorhaben betroffen. Die erforderlichen Maßnahmen an unseren TK-Linien müssen im Rahmen der Feinplanung mit der Gesamtmaßnahme abgestimmt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Dies erfolgt auf der nachfolgenden kommunalen Plan-/Genehmigungsverfahren. Eine abschließende Beurteilung etwaiger Nutzungskonflikte kann auf regionalplanerischer Ebene nicht erfolgen.
Deutsche Telekom Technik GmbH
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Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und unter Berücksichtigung der Belange der Deutschen Telekom AG abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für die Baumaßnahme der Deutschen Telekom AG benötigen wir eine Vorlaufzeit von 6 Monaten.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u. a. Abschnitt 3 zu beachten. Einer Überbauung unserer Telekommunikationslinien stimmen wir nicht zu, weil dadurch der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung verhindert wird und ein erhebliches Schadensrisiko für die Telekommunikationslinie besteht.
Eine Verlegung der Telekommunikationslinien vor Baubeginn kann nur durchgeführt werden, wenn uns vom Baulastträger abgesteckte, neue Trassen im öffentlichen Verkehrsraum benannt werden. Stehen bisherige Verkehrsflächen, in der sich Telekommunikationslinien befinden, nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche zur Verfügung beantragen wir zur Sicherung unserer Telekommunikationslinien diese Flächen nach § 9 Abs. (1) Ziffer 21 BauGB mit einem Leitungsrecht zugunsten der Deutschen Telekom AG als zu belastende Fläche festzusetzen. Des Weiteren beantragen wir die Eintragung des Leitungsrechtes im Grundbuch entsprechend zu veranlassen.
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen an Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) jederzeit der ungehinderte Zugang zu vorhandenen Telekommunikationslinien möglich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die bauausführende Firma 2 Wochen vor Baubeginn über die zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, TI NL Nordost, Ressort PTI 23, informiert. Die Kabelschutzanweisung der Deutschen Telekom AG ist zu beachten.
Unsere Leitungen sind in der Regel mit einer Überdeckung von ca. 60 cm Innerorts, bis zu 90 cm außerorts, verlegt. Eine abweichende Tiefenlage ist wegen Kreuzungen anderer Anlagen, infolge nachträglicher Veränderung der Deckung durch Straßenumbauten u. dgl. und aus anderen Gründen möglich. In Kreuzungspunkten mit einer Telekommunikationslinie ist die genaue Tiefenlage durch Querschlag zu ermitteln.
Ein Überbauen der Anlagen und Maßnahmen, die zu einer Verringerung der Überdeckung führen, sind nicht gestattet. Es ist die Originalüberdeckung von 0,60 Meter wiederherzustellen. Die Trassenbänder sind 0,30 Meter über die Anlagen neu zu verlegen. Bei Freilegung der Telekommunikationslinien während der Baumaßnahme sind diese durch geeignete Maßnahmen zu schützen und zu sichern (z. B. durch Halbrohre).
Zur Vermeidung der nochmaligen nachträglichen Öffnung der Fahrbahnoberfläche empfehlen wir die Mitverlegung von Leerrohren bzw. Leerohrverbänden entsprechend Materialkonzept für den Breitbandausbau des Bundes, möglichst im unbefestigten Seitenstreifen, bei beidseitiger Bebauung auf jeder Straßenseite. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf das Telekommunikationsgesetz (TKG) § 146 „Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung“ hin. Entsprechend dem TKG ist uns aber auch nach Fertigstellung der Baumaßnahme die Änderung, Erweiterung oder Entstörung unserer Anlagen zu gestatten.
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der Telekommunikationslinien der Telekom können wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen.
Achtung folgende Hinweise bitte an die beauftragten Tiefbaufirmen weiterleiten: Anfragen zur Einholung von „Schachtscheinen“ bzw. dem „Merkblatt über Aufgrabung Fremder“ können von den ausführenden Firmen nur noch kostenpflichtig per Mail unter: Planauskunft.nordost@telekom.de gestellt werden. Daher empfehlen wir die kostenfreie Möglichkeit der Antragsstellung zur Trassenauskunft unter: Link zur Webseite Sollte es zu einer Beschädigung kommen, empfehlen wir die App „Trassendefender“, um schnell und unkompliziert diese bei der Deutschen Telekom anzuzeigen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u. a. Abschnitt 3 zu beachten. Einer Überbauung unserer Telekommunikationslinien stimmen wir nicht zu, weil dadurch der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung verhindert wird und ein erhebliches Schadensrisiko für die Telekommunikationslinie besteht.
Eine Verlegung der Telekommunikationslinien vor Baubeginn kann nur durchgeführt werden, wenn uns vom Baulastträger abgesteckte, neue Trassen im öffentlichen Verkehrsraum benannt werden. Stehen bisherige Verkehrsflächen, in der sich Telekommunikationslinien befinden, nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche zur Verfügung beantragen wir zur Sicherung unserer Telekommunikationslinien diese Flächen nach § 9 Abs. (1) Ziffer 21 BauGB mit einem Leitungsrecht zugunsten der Deutschen Telekom AG als zu belastende Fläche festzusetzen. Des Weiteren beantragen wir die Eintragung des Leitungsrechtes im Grundbuch entsprechend zu veranlassen.
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen an Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) jederzeit der ungehinderte Zugang zu vorhandenen Telekommunikationslinien möglich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die bauausführende Firma 2 Wochen vor Baubeginn über die zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, TI NL Nordost, Ressort PTI 23, informiert. Die Kabelschutzanweisung der Deutschen Telekom AG ist zu beachten.
Unsere Leitungen sind in der Regel mit einer Überdeckung von ca. 60 cm Innerorts, bis zu 90 cm außerorts, verlegt. Eine abweichende Tiefenlage ist wegen Kreuzungen anderer Anlagen, infolge nachträglicher Veränderung der Deckung durch Straßenumbauten u. dgl. und aus anderen Gründen möglich. In Kreuzungspunkten mit einer Telekommunikationslinie ist die genaue Tiefenlage durch Querschlag zu ermitteln.
Ein Überbauen der Anlagen und Maßnahmen, die zu einer Verringerung der Überdeckung führen, sind nicht gestattet. Es ist die Originalüberdeckung von 0,60 Meter wiederherzustellen. Die Trassenbänder sind 0,30 Meter über die Anlagen neu zu verlegen. Bei Freilegung der Telekommunikationslinien während der Baumaßnahme sind diese durch geeignete Maßnahmen zu schützen und zu sichern (z. B. durch Halbrohre).
Zur Vermeidung der nochmaligen nachträglichen Öffnung der Fahrbahnoberfläche empfehlen wir die Mitverlegung von Leerrohren bzw. Leerohrverbänden entsprechend Materialkonzept für den Breitbandausbau des Bundes, möglichst im unbefestigten Seitenstreifen, bei beidseitiger Bebauung auf jeder Straßenseite. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf das Telekommunikationsgesetz (TKG) § 146 „Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung“ hin. Entsprechend dem TKG ist uns aber auch nach Fertigstellung der Baumaßnahme die Änderung, Erweiterung oder Entstörung unserer Anlagen zu gestatten.
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der Telekommunikationslinien der Telekom können wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen.
Achtung folgende Hinweise bitte an die beauftragten Tiefbaufirmen weiterleiten: Anfragen zur Einholung von „Schachtscheinen“ bzw. dem „Merkblatt über Aufgrabung Fremder“ können von den ausführenden Firmen nur noch kostenpflichtig per Mail unter: Planauskunft.nordost@telekom.de gestellt werden. Daher empfehlen wir die kostenfreie Möglichkeit der Antragsstellung zur Trassenauskunft unter: Link zur Webseite Sollte es zu einer Beschädigung kommen, empfehlen wir die App „Trassendefender“, um schnell und unkompliziert diese bei der Deutschen Telekom anzuzeigen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Die genannten Aspekte sind Gegenstand nachfolgender Planungs-, Genehmigungs- bzw. Ausführungsverfahren.
Deutsche Telekom Technik GmbH
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Für Fragen zum Inhalt unseres Schreibens stehen wir Ihnen unter oben genannten Kontaktmöglichkeiten gern zur Verfügung. Wir bitten der Deutsche Telekom AG nach dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses zu übersenden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Teilfortschreibung erzielt im Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens per Landesverordnung (LVO) ihre verbindliche Wirkung und wird im Amtsblatt M-V veröffentlicht. Eine gesonderte Übersendung ist nicht vorgesehen.
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
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Sehr geehrte Damen und Herren,
der Landkreis MSE wird keine Stellungnahme abgeben.
der Landkreis MSE wird keine Stellungnahme abgeben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Deutsche Flugsicherung GmbH
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Sehr geehrte Damen und Herren,
durch die oben aufgeführte Planung werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es werden daher unsererseits weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht notwendig.Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt.
Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert.
durch die oben aufgeführte Planung werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es werden daher unsererseits weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht notwendig.Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt.
Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei MV
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Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen (Grobkonzept) zu o.g. Vorhaben nehme ich für das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) als obere Fischereibehörde Mecklenburg-Vorpommerns wie folgt Stellung:
Stellungnahme
1. Da keine direkten bzw. indirekten Eingriffe in Küsten- und Binnengewässer vorgenommen werden noch geplant sind, liegen aus fischereilicher und fischereirechtlicher Sicht gegen das o.g. Vorhaben keine Einwände vor.
2. Sollte sich bei der Umsetzung der Planung die Betroffenheit von unter Punkt 1 aufgeführten Gewässern ergeben, so ist meine Behörde frühzeitig in entsprechende Vorhaben einzubinden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen (Grobkonzept) zu o.g. Vorhaben nehme ich für das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) als obere Fischereibehörde Mecklenburg-Vorpommerns wie folgt Stellung:
Stellungnahme
1. Da keine direkten bzw. indirekten Eingriffe in Küsten- und Binnengewässer vorgenommen werden noch geplant sind, liegen aus fischereilicher und fischereirechtlicher Sicht gegen das o.g. Vorhaben keine Einwände vor.
2. Sollte sich bei der Umsetzung der Planung die Betroffenheit von unter Punkt 1 aufgeführten Gewässern ergeben, so ist meine Behörde frühzeitig in entsprechende Vorhaben einzubinden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
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Sehr geehrte Frau Gabler,
durch die vorgelegte Planung wird der Aufgabenbereich meiner Behörde als Trägerin öffentlicher Belange im Hinblick auf den Schutz ziviler Flugsicherungseinrichtungen gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt.
Es bestehen gegen den vorgelegten Planungsstand keine Einwände.
Diese Beurteilung beruht auf den nach § 18a Abs. 1a, Satz 2 LuftVG angemeldeten Anlagenstandorten und –schutzbereichen der Flugsicherungsanlagen mit heutigem Stand (Oktober 2022).
Hinweise
Um dem gesetzlich geforderten Schutz der Flugsicherungseinrichtungen Rechnung zu tragen, melden die Flugsicherungsorganisationen gemäß § 18a Abs. 1a, Satz 2 LuftVG meiner Behörde diejenigen Bereiche um Flugsicherungseinrichtungen, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind. Diese Bereiche werden allgemein als „Anlagenschutzbereiche“ bezeichnet und im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Die Dimensionierung der Anlagenschutzbereiche erfolgt gemäß § 18a LuftVG durch die Flugsicherungsorganisation, welche die Flugsicherungseinrichtung betreibt und orientiert sich an den Empfehlungen des ICAO EUR DOC 015. Aufgrund von Vorbebauung oder betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfalls von dieser Empfehlung abweichen. Meine Behörde stellt auf ihrer Webseite eine zweidimensionale Karte der Anlagenschutzbereiche und eine 3D-Vorprüfungsanwendung bereit. Mit diesen können alle interessierten Personen prüfen, ob ein Bauwerk oder Gebiet im Anlagenschutzbereich einer Flugsicherungseinrichtung liegt. Zu erreichen sind die Anwendungen über unsere Webseite unter www.baf.bund.de.
durch die vorgelegte Planung wird der Aufgabenbereich meiner Behörde als Trägerin öffentlicher Belange im Hinblick auf den Schutz ziviler Flugsicherungseinrichtungen gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt.
Es bestehen gegen den vorgelegten Planungsstand keine Einwände.
Diese Beurteilung beruht auf den nach § 18a Abs. 1a, Satz 2 LuftVG angemeldeten Anlagenstandorten und –schutzbereichen der Flugsicherungsanlagen mit heutigem Stand (Oktober 2022).
Hinweise
Um dem gesetzlich geforderten Schutz der Flugsicherungseinrichtungen Rechnung zu tragen, melden die Flugsicherungsorganisationen gemäß § 18a Abs. 1a, Satz 2 LuftVG meiner Behörde diejenigen Bereiche um Flugsicherungseinrichtungen, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind. Diese Bereiche werden allgemein als „Anlagenschutzbereiche“ bezeichnet und im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Die Dimensionierung der Anlagenschutzbereiche erfolgt gemäß § 18a LuftVG durch die Flugsicherungsorganisation, welche die Flugsicherungseinrichtung betreibt und orientiert sich an den Empfehlungen des ICAO EUR DOC 015. Aufgrund von Vorbebauung oder betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfalls von dieser Empfehlung abweichen. Meine Behörde stellt auf ihrer Webseite eine zweidimensionale Karte der Anlagenschutzbereiche und eine 3D-Vorprüfungsanwendung bereit. Mit diesen können alle interessierten Personen prüfen, ob ein Bauwerk oder Gebiet im Anlagenschutzbereich einer Flugsicherungseinrichtung liegt. Zu erreichen sind die Anwendungen über unsere Webseite unter www.baf.bund.de.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe; FB Schifffahrt
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1-Siedlungsentwicklung und 4.2-Wohnbauflächenentwicklung mit dazugehörigem Entwurf des Umweltberichtes für die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens, beides mit Stand von Juni 2022, umfasst Bereiche in der Zuständigkeit des WSA Elbe. Dabei handelt es sich um Streckenabschnitte der Bundeswasserstraßen Elbe und Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW).
die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1-Siedlungsentwicklung und 4.2-Wohnbauflächenentwicklung mit dazugehörigem Entwurf des Umweltberichtes für die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens, beides mit Stand von Juni 2022, umfasst Bereiche in der Zuständigkeit des WSA Elbe. Dabei handelt es sich um Streckenabschnitte der Bundeswasserstraßen Elbe und Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW).
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe; FB Schifffahrt
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In der Begründung zu Punkt 4.1 (7) der genannten Teilfortschreibung wird ausgeführt, dass kritische Infrastrukturen in Überschwemmungsgebieten nach in § 76 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz gemäß Festlegung II.2.3 (Z) der Anlage (zu § 1) der Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV) vom 19.08.2021 unzulässig sind.
Um Missverständnissen vorzubeugen möchte ich vorsorglich darauf hinweisen, dass in solchen Überschwemmungsbieten gelegene Häfen und Wasserstraßen von dem vorgenannten Zulassungsverbot ausgenommen sind. In der Begründung auf Seite 20 der genannten Anlage zu § 1 BRPHV wird dazu weiterhin ausgeführt, dass der Begriff "Häfen und Wasserstraßen" das Zubehör wie z. B. zugehörige Anlagen wie Schleusen, Wehre, Brücken und Schiffshebewerke mit einschließt.
Weitere Bedenken und Anregungen kann ich derzeit nicht vorbringen.
Um Missverständnissen vorzubeugen möchte ich vorsorglich darauf hinweisen, dass in solchen Überschwemmungsbieten gelegene Häfen und Wasserstraßen von dem vorgenannten Zulassungsverbot ausgenommen sind. In der Begründung auf Seite 20 der genannten Anlage zu § 1 BRPHV wird dazu weiterhin ausgeführt, dass der Begriff "Häfen und Wasserstraßen" das Zubehör wie z. B. zugehörige Anlagen wie Schleusen, Wehre, Brücken und Schiffshebewerke mit einschließt.
Weitere Bedenken und Anregungen kann ich derzeit nicht vorbringen.
Dem Hinweis wird gefolgt. Nach „kritische Infrastrukturen“ wird ergänzt: „(mit Ausnahme von Häfen und Wasserstraßen)“.
Gemeinde Kalkhorst
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Die Gemeinde Kalkhorst stimmt mit dem Kapitel 4.1 im Wesentlichen überein und gibt drei Anregungen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Kalkhorst
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1. Es wird das Einfamilienhaus als flächen- und ressourcenintensiv kritisiert und angeregt auf Einfamilienhäuser zu verzichten.
Die Gemeinde Kalkhorst möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass das Einfamilienhaus einerseits der tatsächlichen Nachfrage im ländlichen Raum entspricht und andererseits in Bezug auf den Programmpunkt 4.1 (9) „Ortsbild, Baukultur und Denkmalschutz“ der typischen und historischen Dorfbebauung entspricht. Eine Zunahme des motorisierten Individualverkehrs ist auch bei anderen Wohnformen als dem Einfamilienhaus gegeben. Die Gemeinde gibt überdies zu Bedenken, dass bei dem Verzicht auf Einfamilienhäuser und Anwendung einer verdichteten und höheren Bebauung der Entwicklungsrahmen mit der ausschließlichen Flächenbegrenzung dazu benutzt werden kann, eine beträchtliche Anzahl an Wohneinheiten zu realisieren, da diese durch die Raumordnung nicht begrenzt werden.
Die Gemeinde Kalkhorst möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass das Einfamilienhaus einerseits der tatsächlichen Nachfrage im ländlichen Raum entspricht und andererseits in Bezug auf den Programmpunkt 4.1 (9) „Ortsbild, Baukultur und Denkmalschutz“ der typischen und historischen Dorfbebauung entspricht. Eine Zunahme des motorisierten Individualverkehrs ist auch bei anderen Wohnformen als dem Einfamilienhaus gegeben. Die Gemeinde gibt überdies zu Bedenken, dass bei dem Verzicht auf Einfamilienhäuser und Anwendung einer verdichteten und höheren Bebauung der Entwicklungsrahmen mit der ausschließlichen Flächenbegrenzung dazu benutzt werden kann, eine beträchtliche Anzahl an Wohneinheiten zu realisieren, da diese durch die Raumordnung nicht begrenzt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Sinne des Ressourcenschutzes ist eine Verringerung der Neuinanspruchnahme von Grund und Boden, z.B. durch Nachverdichtung, Lückenbebauung, Umnutzung von Brachflächen oder leerstehender Gebäude erforderlich. Die ausschließliche Fokussierung auf das freistehende Einfamilienhaus „im Grünen“ entspricht gerade nicht dem Ansatz einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Flächensparende Bauweisen lassen sich auch in ländlichen Gemeinden unter Wahrung des Ortsbildes realisieren.
Gemeinde Kalkhorst
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2. Zur Vermeidung der Zersiedlung wird in Programmpunkt 4.1 (4) die Überplanung von Splittersiedlungen ausgeschlossen.
Die Gemeinde weist darauf hin, dass eine Überplanung auch dazu dienen kann, die Umwidmung von Dauerwohnen in Ferienwohnen gemäß Programmpunkt 4.2 (8) zu verhindern. In diesen Fällen ist weder die Verfestigung einer Splittersiedlung beabsichtigt, noch die Schaffung von neuem Wohnraum. Die Gemeinde betont weiterhin, dass der Begriff der Splittersiedlung sehr stark von einem subjektiven Verständnis und dem Einzelfall abhängt. Eine Bewertung als Splittersiedlung darf in keinem Fall die historischen Gründe für die Entstehung von Siedlungen in Mecklenburg außer Acht lassen. Die behördliche Einschätzung als Splittersiedlung kann als Instrument zur Verhinderung von Planungen missbraucht werden. Der Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit ist Einhalt zu gebieten. Es sollte daher mindestens klargestellt werden, dass nur Überplanungen von Splittersiedlungen ausgeschlossen sind, die zu einer weiteren Verfestigung führen und zum Ziel haben, neuen Wohnraum zu erschließen.
Die Gemeinde weist darauf hin, dass eine Überplanung auch dazu dienen kann, die Umwidmung von Dauerwohnen in Ferienwohnen gemäß Programmpunkt 4.2 (8) zu verhindern. In diesen Fällen ist weder die Verfestigung einer Splittersiedlung beabsichtigt, noch die Schaffung von neuem Wohnraum. Die Gemeinde betont weiterhin, dass der Begriff der Splittersiedlung sehr stark von einem subjektiven Verständnis und dem Einzelfall abhängt. Eine Bewertung als Splittersiedlung darf in keinem Fall die historischen Gründe für die Entstehung von Siedlungen in Mecklenburg außer Acht lassen. Die behördliche Einschätzung als Splittersiedlung kann als Instrument zur Verhinderung von Planungen missbraucht werden. Der Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit ist Einhalt zu gebieten. Es sollte daher mindestens klargestellt werden, dass nur Überplanungen von Splittersiedlungen ausgeschlossen sind, die zu einer weiteren Verfestigung führen und zum Ziel haben, neuen Wohnraum zu erschließen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Insbesondere mit §§ 30, 34 und 35 BauGB hat der Gesetzgeber ein differenziertes System der Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung geschaffen, wobei für § 35 BauGB der Leitgedanke der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs charakteristisch ist. Allgemeine Wohnnutzungen sind für den Außenbereich nicht wesenstypisch. Insofern stellt der Programmsatz keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar.
Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)).
Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)).
Gemeinde Kalkhorst
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3. Das unter Programmpunkt 4.1 (4) genannte Ziel, die Entstehung neuer Siedlungsbänder zu verhindern, wird geteilt und entspricht auch nicht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. In der Planungspraxis werden derartige Bebauungsstrukturen ohnehin nicht vertreten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Kalkhorst
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Die Gemeinde Kalkhorst sieht ihre Belange in Bezug auf die Wohnbauflächenentwicklung ausreichend berücksichtigt und stimmt mit den Zielen und Grundsätzen in Kapitel 4.2 weitestgehend überein. Vier Anregungen zum Kapitel 4.2 werden gegeben:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Kalkhorst
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1. In Abbildung 1 wird angeführt, dass Wohnbauflächen in Bebauungsplänen nach § 13a nicht auf den Entwicklungsrahmen angerechnet werden, wenn sie aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind. Da bei Bebauungsplänen nach § 13a der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 verfahrensfrei angepasst werden darf, sind diese Bebauungspläne nach einschlägiger Auffassung vom Entwicklungsgebot ausgenommen. (vgl. EZBK/Runkel, 145. EL Februar 2022, BauGB § 8 Rn. 23) Der Halbsatz sollte daher entfallen.
Dem Hinweis wird gefolgt. Der zweite Anstrich in der Abbildung 1 wird geändert in „alle Wohnbauflächen in Bebauungsplänen der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB“.
Gemeinde Kalkhorst
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2. Der Entwicklungsrahmen bezieht sich neben den Wohngebieten auch auf die verschiedenen Mischgebiete. Die Gemeinde Kalkhorst geht davon aus, dass bei den Mischgebieten maximal 50 % der Fläche auf den Entwicklungsrahmen für die Wohnbauflächenentwicklung angerechnet werden. Dies sollte klargestellt werden.
Dem Hinweis wird gefolgt. Bei Mischgebieten erfolgt eine 50%ige Anrechnung auf den kommunalen Entwicklungsrahmen. Die Begründung wird entsprechend angepasst.
Gemeinde Kalkhorst
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3. Die Gemeinde geht davon aus, dass bei dem zusätzlichen Entwicklungsrahmen nach Programmpunkt 4.2 (6) lediglich ein Kriterium erfüllt sein muss. Dies sollte klargestellt werden.
Dem Hinweis wird gefolgt. Eine entsprechende Klarstellung erfolgt in der Begründung zum Programmsatz 4.2 (6).
Gemeinde Kalkhorst
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4. Die Gemeinde geht davon aus, dass bei der Berechnung des Entwicklungsrahmens jeder Einwohner zählt, d.h. jede angefangenen 500 Einwohner mitberechnet werden, so dass auch Dezimalzahlen entstehen können.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Berechnung zum kommunalen Entwicklungsrahmen basiert auf einer Stichtagsregelung bezogen auf den gemeindespezifischen Einwohnerstand (31.12.2022).
Gemeinde Kalkhorst
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Zu dem Umweltbericht nimmt die Gemeinde Kalkhorst wie folgt Stellung: Der auf Seite 16 gegebene Hinweis zu besonders hochwertigen Landschaftsbestandteilen sollte ein angemessener Abstand eingehalten werden, ist aus Sicht der Gemeinde viel zu allgemein und entbehrt eine Definition, was „besonders hochwertig“ und „angemessen“ ist. Der Hinweis sollte präzisiert werden oder entfallen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Kapitel 3.1 des Umweltberichtes wurde erläutert, welche besonders hochwertigen Landschaftsbestandteile gemeint sind (Gebietskategorien gemäß § 20 BNatSchG und gemäß § 23 - § 31 BNatSchG, insbesondere geht es um geschützte Biotope und Natura 2000-Gebiete. Bei dem vom Stellungnehmer zitierten Textpassus unter Kapitel 6 handelt es sich um Hinweise der beteiligten Behörden. Eine Änderung ist insofern nicht möglich. Die konkrete Festlegung von Abständen ist Gegenstand nachfolgender Planungs-/Genehmigungsverfahren.
Gemeinde Hohenkirchen
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Sachverhalt: Der Regionale Planungsverband beteiligt die Gemeinden an der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung. Für die Gemeinde Hohenkirchen hat das Planungsbüro Mahnel aus Grevesmühlen eine Stellungnahme vorbereitet. Diese wurde am 22.11.2022 im Bauausschuss der Gemeinde Hohenkirchen beraten. Da die Frist zur Einreichung der Stellungnahme am 06.12.2022 endet und eine Fristverlängerung nicht gewährt wird, entscheide ich eine Eilentscheidung zu treffen. Aus Fristgründen entscheide ich, dass folgende Stellungnahme abgegeben wird:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Hohenkirchen
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Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hohenkirchen von 2021 stellt die wesentliche Grundlage für die Entwicklung innerhalb des Gemeindegebietes dar. Die im Flächennutzungsplan mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebrachten Flächen werden aus Sicht der Gemeinde Hohenkirchen zukünftig weiterentwickelt. Die ansonsten getroffenen Vorgaben gemäß Gliederungspunkt 4.2 Absatz (5) und Absatz (6) werden von der Gemeinde wohlwollend aufgenommen. Der eigene Gestaltungspielraum bleibt somit den Gemeinden innerhalb der Flächenvorgaben vorbehalten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Hohenkirchen
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Für den konkreten Entwicklungsrahmen der Gemeinde Hohenkirchen hat dies jedoch keine Auswirkungen für den Flächennutzungsplan 2021. Dieser gilt mit seinen Flächenvorgaben ohnehin und soll auf den bebauten und unbebauten Flächen umgesetzt werden.
Im Rahmen des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Hohenkirchen wurden 2021 die Zielsetzungen für die Wohnbauflächenentwicklung entsprechend dargestellt. Unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Gemeinde Hohenkirchen und den Darlegungen zum Bestand wurden Wohnbauflächen für die zukünftige Entwicklung dargestellt. Diese sollen im Zeitrahmen der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans realisiert werden und sind aus Sicht der Gemeinde Hohenkirchen nicht von den Einschränkungen gemäß der 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des RREP berührt. Aus Sicht der Gemeinde Hohenkirchen bestehen für die Bauleitplanung in Hohen Wieschendorf bereits die planungsrechtlichen Voraussetzungen unter besonderer Beachtung der Fremdenverkehrsfunktion. In der Gemeinde Hohenkirchen werden für den Ortsteil Hohenkirchen die Wohnbauflächen in zentraler Ortslage vorbereitet. Ansonsten handelt es sich neben den 10 Grundstücken in Niendorf maßgeblich um Lückenbebauungen, die in den übrigen Ortsteilen noch umsetzbar sind. Für die Gemeinde gilt der Flächennutzungsplan als Vorgabe für Umsetzung ihrer Vorhaben. Hier sind die Zielsetzungen für betreutes Wohnen und Mehrgenerationswohnen im Vordergrund zu sehen. Ebenso ist die Ansiedlung junger Familien unter Berücksichtigung von genossenschaftlichen Wohnen und der Anwendung des Einheimischenmodells vorgesehen.
Für den Ortsteil Niendorf fanden im Zusammenhang mit der fremdenverkehrlichen Entwicklung umfassende Abstimmungen statt. Diese führten dazu, dass im Bereich der Ferienhausanlage in Niendorf eine Reduzierung der Bauflächen erfolgt. Kapazitäten für die Ferienhausnutzung werden zurückgenommen. Zusätzliche Wohnkapazitäten sollen im gleichen Zuge für 10 Baugrundstücke, etwa ein Viertel des Baugebietes, vorgesehen werden. Damit soll die Überformung des Ortes durch Feriennutzungen, die dem Ziel der Raumordnung und Landesplanung entsprechen, gemildert werden. Die Ortsentwicklung ist im Gesamtkonzept entsprechend berücksichtigt und dargestellt. Die Gemeinde arbeitet kontinuierlich an der Entwicklung des Hauptortes für die Wohnbauentwicklung in Hohenkirchen. Hier sind insbesondere neben den Anforderungen des Wohnens in Einzel- und Doppelhäusern Wohnungen in Mehrfamilienhäusern vorgesehen, um die unterschiedlichen Nutzungsansprüche zu berücksichtigen.
Im Rahmen des Flächennutzungsplans für die Gemeinde Hohenkirchen wurden 2021 die Zielsetzungen für die Wohnbauflächenentwicklung entsprechend dargestellt. Unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Gemeinde Hohenkirchen und den Darlegungen zum Bestand wurden Wohnbauflächen für die zukünftige Entwicklung dargestellt. Diese sollen im Zeitrahmen der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans realisiert werden und sind aus Sicht der Gemeinde Hohenkirchen nicht von den Einschränkungen gemäß der 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des RREP berührt. Aus Sicht der Gemeinde Hohenkirchen bestehen für die Bauleitplanung in Hohen Wieschendorf bereits die planungsrechtlichen Voraussetzungen unter besonderer Beachtung der Fremdenverkehrsfunktion. In der Gemeinde Hohenkirchen werden für den Ortsteil Hohenkirchen die Wohnbauflächen in zentraler Ortslage vorbereitet. Ansonsten handelt es sich neben den 10 Grundstücken in Niendorf maßgeblich um Lückenbebauungen, die in den übrigen Ortsteilen noch umsetzbar sind. Für die Gemeinde gilt der Flächennutzungsplan als Vorgabe für Umsetzung ihrer Vorhaben. Hier sind die Zielsetzungen für betreutes Wohnen und Mehrgenerationswohnen im Vordergrund zu sehen. Ebenso ist die Ansiedlung junger Familien unter Berücksichtigung von genossenschaftlichen Wohnen und der Anwendung des Einheimischenmodells vorgesehen.
Für den Ortsteil Niendorf fanden im Zusammenhang mit der fremdenverkehrlichen Entwicklung umfassende Abstimmungen statt. Diese führten dazu, dass im Bereich der Ferienhausanlage in Niendorf eine Reduzierung der Bauflächen erfolgt. Kapazitäten für die Ferienhausnutzung werden zurückgenommen. Zusätzliche Wohnkapazitäten sollen im gleichen Zuge für 10 Baugrundstücke, etwa ein Viertel des Baugebietes, vorgesehen werden. Damit soll die Überformung des Ortes durch Feriennutzungen, die dem Ziel der Raumordnung und Landesplanung entsprechen, gemildert werden. Die Ortsentwicklung ist im Gesamtkonzept entsprechend berücksichtigt und dargestellt. Die Gemeinde arbeitet kontinuierlich an der Entwicklung des Hauptortes für die Wohnbauentwicklung in Hohenkirchen. Hier sind insbesondere neben den Anforderungen des Wohnens in Einzel- und Doppelhäusern Wohnungen in Mehrfamilienhäusern vorgesehen, um die unterschiedlichen Nutzungsansprüche zu berücksichtigen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
Gemeinde Hohenkirchen
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Insbesondere Wohnraum für jüngere und ältere Bevölkerung ist notwendig.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In ländlichen, nicht-zentralen Orten sollen Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im Einfamilienhaus-Bestand stärker forciert werden.
Gemeinde Hohenkirchen
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Im Rahmen ihrer Bauleitplanungen nimmt die Gemeinde alle Möglichkeiten in Anspruch, das Dauerwohnen zu sichern und der Unterwanderung durch Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen in den für Wohnen vorgesehenen Bereichen entgegenzuwirken.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Boltenhagen
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Sachverhalt: Der Regionale Planungsverband beteiligt die Gemeinden an der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung. Für die Gemeinde Boltenhagen hat das Planungsbüro Mahnel aus Grevesmühlen eine Stellungnahme vorbereitet. Diese wurde am 22.11.2022 im Bauausschuss der Gemeinde Boltenhagen beraten. Da die Frist zur Einreichung der Stellungnahme am 06.12.2022 endet und eine Fristverlängerung nicht gewährt wird, entscheide ich eine Eilentscheidung zu treffen. Aus Fristgründen entscheide ich, dass folgende Stellungnahme abgegeben wird:
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat sich mit den Unterlagen zur Abwägung der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens in den nachfolgenden Punkten 1 bis 9 beschäftigt und gibt für die 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens die folgende Stellungnahme ab:
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat sich mit den Unterlagen zur Abwägung der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens in den nachfolgenden Punkten 1 bis 9 beschäftigt und gibt für die 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens die folgende Stellungnahme ab:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Boltenhagen
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Ausführungen zur Abwägung nach den einzelnen Unterpunkten
zu 1. Der Status der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen als Siedlungsschwerpunkt wird bestätigt und bleibt erhalten. Der Siedlungsschwerpunkt soll einer Schwächung der ländlichen Räume aufgrund der Ausdünnung der Zentralorte entgegenwirken und einen Beitrag zum Erhalt der gewachsenen dezentralen Siedlungsstruktur gewährleisten. Die Sicherung des ländlichen Raumes als Wirtschafts- und Wohnstandort soll unterstützt werden. Die Belange der 1. Stellungnahme werden aufrechterhalten.
zu 1. Der Status der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen als Siedlungsschwerpunkt wird bestätigt und bleibt erhalten. Der Siedlungsschwerpunkt soll einer Schwächung der ländlichen Räume aufgrund der Ausdünnung der Zentralorte entgegenwirken und einen Beitrag zum Erhalt der gewachsenen dezentralen Siedlungsstruktur gewährleisten. Die Sicherung des ländlichen Raumes als Wirtschafts- und Wohnstandort soll unterstützt werden. Die Belange der 1. Stellungnahme werden aufrechterhalten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Festlegung der Siedlungsschwerpunkte ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Boltenhagen ist bereits gemäß Programmsatz 3.3 (1) RREP WM 2011 als Siedlungsschwerpunkt festgelegt.
Die erwähnte Stellungnahme bezog sich auf das Grobkonzept, welches die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge der ersten Beteiligungsstufe war. Der im Rahmen der zweiten Beteiligungsstufe ausgelegte Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) ist gegenüber dem Grobkonzept inhaltlich deutlich konkretisiert und präzisiert worden. Eine Auseinandersetzung mit einer Stellungnahme zum Grobkonzept ist daher nicht ohne weiteres möglich. Wie jedoch der veröffentlichten Abwägungsdokumentation zu den Stellungnahmen aus der ersten Beteiligungsstufe (einsehbar unter www.raumordnung-mv.de) zu entnehmen ist, wurden die Hinweise der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen bereits damals größtenteils zur Kenntnis genommen und häufig auch ganz oder teilweise berücksichtigt. Auch auf Basis der neuerlichen Teilfortschreibungsunterlage (Stand: Juni 2022) wird die Abwägung zur in Rede stehenden Stellungnahme aufrechterhalten, da keine anderen oder zusätzlichen entscheidungserheblichen Belange oder Sachverhalte erkennbar sind.
Die erwähnte Stellungnahme bezog sich auf das Grobkonzept, welches die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge der ersten Beteiligungsstufe war. Der im Rahmen der zweiten Beteiligungsstufe ausgelegte Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) ist gegenüber dem Grobkonzept inhaltlich deutlich konkretisiert und präzisiert worden. Eine Auseinandersetzung mit einer Stellungnahme zum Grobkonzept ist daher nicht ohne weiteres möglich. Wie jedoch der veröffentlichten Abwägungsdokumentation zu den Stellungnahmen aus der ersten Beteiligungsstufe (einsehbar unter www.raumordnung-mv.de) zu entnehmen ist, wurden die Hinweise der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen bereits damals größtenteils zur Kenntnis genommen und häufig auch ganz oder teilweise berücksichtigt. Auch auf Basis der neuerlichen Teilfortschreibungsunterlage (Stand: Juni 2022) wird die Abwägung zur in Rede stehenden Stellungnahme aufrechterhalten, da keine anderen oder zusätzlichen entscheidungserheblichen Belange oder Sachverhalte erkennbar sind.
Gemeinde Boltenhagen
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Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen bestärkt ihre Ausrichtung dahingehend, die vorhandenen Innenbereiche im Ortsteil Boltenhagen und das Wohnprojekt am südwestlichen Ortseingang mit dem Bebauungsplan Nr. 38 voranzutreiben. Die Flächen für die Realisierung der Wohnbauvorhaben sind durch die Gemeinde gesichert und sollen mit geeigneten Projekten Einheimischen und auch Arbeitskräften zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus ist es der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen wichtig, unter Berücksichtigung der bisherigen Darstellungen im Flächennutzungsplan und unter Beachtung der für Neubebauung überwiegend im Eigentum der Gemeinde stehenden Flächen im Ortsteil Redewisch, den Bebauungsplan Nr. 48 aufzustellen. Er gilt als Arrondierung der vorhandenen Ortslage. Hier soll Wohnraum zur Verfügung gestellt werden; Ferien- und Zweitwohnungen ausgeschlossen werden. Ebenso ist es der Gemeinde wichtig, im Ortsteil Redewisch die vorhandenen landwirtschaftlichen Anlagen zurückzubauen und hier die Siedlungsentwicklung in Maßen fortzuführen. Mit den entsprechenden Entwicklungsabsichten ist es Ziel der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen, den Hauptort Ostseebad Boltenhagen zu stärken - in enger Verbindung mit den angrenzenden Ortsteilen Tarnewitz und Redewisch, die in unmittelbarem baulichen Zusammenhang mit dem Ostseebad Boltenhagen als Hauptort stehen. Dies ist nicht zu verwechseln mit dem Dorf Tarnewitz, das durch die Niederungen von diesem Bereich abgesetzt ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
Gemeinde Boltenhagen
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zu 2.
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen nimmt die Ausführungen und den Regelungsinhalt zur Kenntnis. Unabhängig davon wird auf die Entwicklung, wie sie unter 1. Dargestellt ist, Wert gelegt. Mit dem Status als Siedlungsschwerpunkt werden insbesondere die Anforderungen an den Fremdenverkehrsort mit zu beachten sein. Die Erörterung der Fragestellung der Eignung als Grundzentrum wird gesondert geführt.
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen nimmt die Ausführungen und den Regelungsinhalt zur Kenntnis. Unabhängig davon wird auf die Entwicklung, wie sie unter 1. Dargestellt ist, Wert gelegt. Mit dem Status als Siedlungsschwerpunkt werden insbesondere die Anforderungen an den Fremdenverkehrsort mit zu beachten sein. Die Erörterung der Fragestellung der Eignung als Grundzentrum wird gesondert geführt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Festlegung der Siedlungsschwerpunkte sowie der Zentralen Orte und ihrer Verflechtungsbereiche ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Boltenhagen ist bereits gemäß Programmsatz 3.3 (1) RREP WM 2011 als Siedlungsschwerpunkt festgelegt.
Gemeinde Boltenhagen
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zu 3.
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat sich mit der Bewertung beschäftigt. Nach Ziffer 4.2 Wohnbauflächenentwicklung (5) gilt, dass für Boltenhagen die Ausweisung neuer Wohnbauflächen grundsätzlich auf den kommunalen Entwicklungsrahmen zu beschränken ist. Innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens ist eine Wohnbauflächenentwicklung mit einem Umfang von bis 1 Hektar brutto pro 500 Einwohner möglich.
Zusätzlich ist die Entwicklung des Innenbereichs möglich. Unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen von 2.535 Einwohnern im Dezember 2021 ergibt sich somit ein Umfang an Entwicklungsfläche von mindestens 5 Hektar gemäß Programm. Es handelt sich um eine Bruttofläche. Das heißt inbegriffen in diese Fläche sind auch Straßenverkehrsflächen. Das Entwicklungspotenzial der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen in Erweiterung der Ortslagen berücksichtigt
- den Bebauungsplan Nr. 38 mit der Bestätigung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auf gemeindeeigenen Flächen,
- Arrondierung des Ortsteils Redewisch Ausbau, maßgeblich unter Berücksichtigung gemeindeeigener Flächen,
- Nachnutzung in Redewisch auf Teilflächen im Zusammenhang mit Realisierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Die Anforderungen an diese Entwicklungsabsichten müssen unabhängig von der mathematischen Bewertung der Entwicklungsflächen aufgrund der Einwohnerzahlen gewährleistet sein. Dies lässt sich auch durch die bereits erfolgte Darstellung von Teilflächen im Flächennutzungsplan für den Bereich Boltenhagen und Redewisch Ausbau begründen. Eine Ausnahmesituation ist sicherlich der Rückbau der landwirtschaftlichen Anlagen in Redewisch und somit die Nachnutzung.
Die Schlussfolgerung des Amtes für Raumordnung und Landesplanung ist aus Sicht der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen nicht eindeutig. „Dem Hinweis wird nicht teilweise gefolgt“ ist für die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen nicht nachvollziehbar.
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat sich mit der Bewertung beschäftigt. Nach Ziffer 4.2 Wohnbauflächenentwicklung (5) gilt, dass für Boltenhagen die Ausweisung neuer Wohnbauflächen grundsätzlich auf den kommunalen Entwicklungsrahmen zu beschränken ist. Innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens ist eine Wohnbauflächenentwicklung mit einem Umfang von bis 1 Hektar brutto pro 500 Einwohner möglich.
Zusätzlich ist die Entwicklung des Innenbereichs möglich. Unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen von 2.535 Einwohnern im Dezember 2021 ergibt sich somit ein Umfang an Entwicklungsfläche von mindestens 5 Hektar gemäß Programm. Es handelt sich um eine Bruttofläche. Das heißt inbegriffen in diese Fläche sind auch Straßenverkehrsflächen. Das Entwicklungspotenzial der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen in Erweiterung der Ortslagen berücksichtigt
- den Bebauungsplan Nr. 38 mit der Bestätigung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auf gemeindeeigenen Flächen,
- Arrondierung des Ortsteils Redewisch Ausbau, maßgeblich unter Berücksichtigung gemeindeeigener Flächen,
- Nachnutzung in Redewisch auf Teilflächen im Zusammenhang mit Realisierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Die Anforderungen an diese Entwicklungsabsichten müssen unabhängig von der mathematischen Bewertung der Entwicklungsflächen aufgrund der Einwohnerzahlen gewährleistet sein. Dies lässt sich auch durch die bereits erfolgte Darstellung von Teilflächen im Flächennutzungsplan für den Bereich Boltenhagen und Redewisch Ausbau begründen. Eine Ausnahmesituation ist sicherlich der Rückbau der landwirtschaftlichen Anlagen in Redewisch und somit die Nachnutzung.
Die Schlussfolgerung des Amtes für Raumordnung und Landesplanung ist aus Sicht der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen nicht eindeutig. „Dem Hinweis wird nicht teilweise gefolgt“ ist für die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen nicht nachvollziehbar.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Bei diesen Flächen handelt es sich um Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-9 BauNVO. Lediglich Darstellungen im Flächennutzungsplan rechtfertigen nicht die Nicht-Anrechenbarkeit auf den kommunalen Entwicklungsrahmen. Hier sei auf die Kriterien gemäß Abbildung 1 verwiesen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem aktualisierten Programmsatz 4.2 (4) in den nicht-zentralen Gemeinden die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den infrastrukturell am besten ausgestatteten Ortsteil auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen in dem priorisierten Ortsteil nachgewiesen fehlen.
Bei dem zitierten Abwägungsergebnis aus der ersten Beteiligungsstufe handelt es sich um einen redaktionellen Fehler. Richtigerweise muss es lauten: „Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.“
Bei dem zitierten Abwägungsergebnis aus der ersten Beteiligungsstufe handelt es sich um einen redaktionellen Fehler. Richtigerweise muss es lauten: „Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.“
Gemeinde Boltenhagen
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Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen gilt als wichtiger Siedlungsschwerpunkt in der Region und ist unter Beachtung der dafür wahrzunehmenden Aufgaben auch im Rahmen der Siedlungsentwicklung zu bewerten. Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen befindet sich in einem Tourismusschwerpunktraum. Unter Berücksichtigung des Arbeitskräftebedarfs für die Hoteleinrichtungen, Pensionen, Beherbergungen, Ferienwohnungen …. ist ein hohes Einpendleraufkommen zu verzeichnen. Dies sind die Gründe, die auch für die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen für einen erhöhten sprechen. Insofern versteht sich die Gemeinde so, dass hier mindestens 0,5 Hektar pro 500 Einwohner zusätzlich möglich sind.
Unabhängig von den genannten Entwicklungsflächen in Boltenhagen, redewisch und Redewisch Ausbau wird die Gemeinde uneingeschränkt die Verdichtungsflächen in den Ortsteilen nutzen. Die Gemeinde geht dabei maßgeblich von dem Grundsatz der Inanspruchnahmen der Innenbereichsflächen vor Außenbereichsflächen aus. Die in Pkt. 4.2 (6) genannten Belange der bilateralen Kontingentverschiebung kommen für die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen aufgrund der Bedeutung als Siedlungsschwerpunkt nicht in Frage.
Die Gemeinde geht von der Begründung und Absicherung ihres eigenen Entwicklungsbedarfs aus. Unter Berücksichtigung der Vorgaben ergibt sich für den Siedlungsschwerpunkt für die Entwicklung noch ein Flächenumfang von mehr als 2,5 Hektar. Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen geht unter Bezug auf Programmsatz PS 4.2 (6) davon aus, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen uneingeschränkt vorliegen (Siedlungsschwerpunkt und Tourismusschwerpunkt).
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen geht davon aus, dass die Verdichtungen im Innenbereich von Begrenzungen nicht berührt sind und sich nicht auf die raumordnerisch genannten Größenordnungen auswirken. Die Innenverdichtung ist weiterhin das Ziel der Gemeinde. Somit ergibt sich insgesamt unter Beachtung der Zielsetzungen der 2. Beteiligungsstufe ein Flächenumfang von 7,5 Hektar für die Wohnbauentwicklung.
Unabhängig von den genannten Entwicklungsflächen in Boltenhagen, redewisch und Redewisch Ausbau wird die Gemeinde uneingeschränkt die Verdichtungsflächen in den Ortsteilen nutzen. Die Gemeinde geht dabei maßgeblich von dem Grundsatz der Inanspruchnahmen der Innenbereichsflächen vor Außenbereichsflächen aus. Die in Pkt. 4.2 (6) genannten Belange der bilateralen Kontingentverschiebung kommen für die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen aufgrund der Bedeutung als Siedlungsschwerpunkt nicht in Frage.
Die Gemeinde geht von der Begründung und Absicherung ihres eigenen Entwicklungsbedarfs aus. Unter Berücksichtigung der Vorgaben ergibt sich für den Siedlungsschwerpunkt für die Entwicklung noch ein Flächenumfang von mehr als 2,5 Hektar. Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen geht unter Bezug auf Programmsatz PS 4.2 (6) davon aus, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen uneingeschränkt vorliegen (Siedlungsschwerpunkt und Tourismusschwerpunkt).
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen geht davon aus, dass die Verdichtungen im Innenbereich von Begrenzungen nicht berührt sind und sich nicht auf die raumordnerisch genannten Größenordnungen auswirken. Die Innenverdichtung ist weiterhin das Ziel der Gemeinde. Somit ergibt sich insgesamt unter Beachtung der Zielsetzungen der 2. Beteiligungsstufe ein Flächenumfang von 7,5 Hektar für die Wohnbauentwicklung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Analog zur Anpassung des kommunalen Entwicklungsrahmens im Programmsatz 4.2 (5) wird die zusätzliche Entwicklungsoption im Programmsatz 4.2 (6) auf 0,3 ha (netto) / 500 Einwohner festgelegt. Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und die Festlegung der Höhe des zur Verfügung stehenden Flächenkontingentes erfolgen durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Zuge der Bewertung kommunaler Planvorhaben.
Gemeinde Boltenhagen
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zu 4.
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen berücksichtigt den zusätzlichen Bedarf an Wohnbauflächen, siehe hierzu auch den vorgenannten Punkt, im Rahmen der Umsetzung ihrer Ziele im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 38 der beabsichtigten Arrondierung in Redewisch Ausbau und der beabsichtigten Nachnutzung in Redewisch. Begründet ist dies durch die Wertung als Siedlungsschwerpunkt und aufgrund der Lage im Tourismusschwerpunktraum. Flächenbedarfe dienen der Absicherung des Wohnens für Einheimische und für dringend benötigte Arbeitskräfte. Die Möglichkeit des Einheimischenmodells und die Sicherung von Grund und Boden über Erbbaupacht sichern hier eine Lenkungsfunktion für die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen.
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen berücksichtigt den zusätzlichen Bedarf an Wohnbauflächen, siehe hierzu auch den vorgenannten Punkt, im Rahmen der Umsetzung ihrer Ziele im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 38 der beabsichtigten Arrondierung in Redewisch Ausbau und der beabsichtigten Nachnutzung in Redewisch. Begründet ist dies durch die Wertung als Siedlungsschwerpunkt und aufgrund der Lage im Tourismusschwerpunktraum. Flächenbedarfe dienen der Absicherung des Wohnens für Einheimische und für dringend benötigte Arbeitskräfte. Die Möglichkeit des Einheimischenmodells und die Sicherung von Grund und Boden über Erbbaupacht sichern hier eine Lenkungsfunktion für die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
Gemeinde Boltenhagen
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zu 5.
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen nimmt die Ausführungen und den Regelungsinhalt zur Kenntnis. Unabhängig davon wird auf die Entwicklung, wie sie unter 1. dargestellt ist, Wert gelegt. Mit dem Status als Siedlungsschwerpunkt werden insbesondere die Anforderungen an den Fremdenverkehrsort mit zu beachten sein. Die Erörterung der Fragestellung der Eignung als Grundzentrum wird gesondert geführt.
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen nimmt die Ausführungen und den Regelungsinhalt zur Kenntnis. Unabhängig davon wird auf die Entwicklung, wie sie unter 1. dargestellt ist, Wert gelegt. Mit dem Status als Siedlungsschwerpunkt werden insbesondere die Anforderungen an den Fremdenverkehrsort mit zu beachten sein. Die Erörterung der Fragestellung der Eignung als Grundzentrum wird gesondert geführt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Festlegung der Siedlungsschwerpunkte sowie der Zentralen Orte und ihrer Verflechtungsbereiche ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Boltenhagen ist bereits gemäß Programmsatz 3.3 (1) RREP WM 2011 als Siedlungsschwerpunkt festgelegt.
Gemeinde Boltenhagen
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zu 6.
Unabhängig von der folgenden Darstellung verweist die Gemeinde auf die vorgenannten Punkte. Die Umsetzung der Zielsetzungen der oben dargestellten Zielsetzungen für Boltenhagen, Redewisch und Redewisch Ausbau sind für die Gemeinde von großer Bedeutung, um einen ausreichenden Entwicklungsrahmen für die Zukunft aufrechtzuerhalten. Attraktive Angebote sind zur Sicherung des Bedarfs für Arbeitskräfte abzusichern. Wohnraum in unterschiedlicher quantitativer und qualitativer Ausstattung ist für die verschiedenen Berufsgruppen anzubieten. Wohnraum ist für eine ausgewogene soziale Mischung der Bevölkerung auch durch die Sicherung von Wohnraum insbesondere für jüngere Bevölkerungsgruppen in ausreichendem Umfang abzusichern; in der Vergangenheit war eine Abwanderung jüngerer Bevölkerung insbesondere auch wegen der hohen Grunderwerbskosten zu verzeichnen. Diesem versucht die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen durch Bereitstellung von preisgünstigem Bauland oder Erbbaupacht entgegenzuwirken. Attraktive Angebote für die Wohnbebauung werden im Bereich des ländlichen Ortsteils Redewisch Ausbau vorbereitet. Siehe auch die vorgenannten Punkte mit den Entwicklungszielen für den Hauptort Boltenhagen bis hin nach Tarnewitz und die Absicherung attraktiver Bedarfe im Ortsteil Redewisch Ausbau und auf Nachnutzungsflächen in Redewisch.
Unabhängig von der folgenden Darstellung verweist die Gemeinde auf die vorgenannten Punkte. Die Umsetzung der Zielsetzungen der oben dargestellten Zielsetzungen für Boltenhagen, Redewisch und Redewisch Ausbau sind für die Gemeinde von großer Bedeutung, um einen ausreichenden Entwicklungsrahmen für die Zukunft aufrechtzuerhalten. Attraktive Angebote sind zur Sicherung des Bedarfs für Arbeitskräfte abzusichern. Wohnraum in unterschiedlicher quantitativer und qualitativer Ausstattung ist für die verschiedenen Berufsgruppen anzubieten. Wohnraum ist für eine ausgewogene soziale Mischung der Bevölkerung auch durch die Sicherung von Wohnraum insbesondere für jüngere Bevölkerungsgruppen in ausreichendem Umfang abzusichern; in der Vergangenheit war eine Abwanderung jüngerer Bevölkerung insbesondere auch wegen der hohen Grunderwerbskosten zu verzeichnen. Diesem versucht die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen durch Bereitstellung von preisgünstigem Bauland oder Erbbaupacht entgegenzuwirken. Attraktive Angebote für die Wohnbebauung werden im Bereich des ländlichen Ortsteils Redewisch Ausbau vorbereitet. Siehe auch die vorgenannten Punkte mit den Entwicklungszielen für den Hauptort Boltenhagen bis hin nach Tarnewitz und die Absicherung attraktiver Bedarfe im Ortsteil Redewisch Ausbau und auf Nachnutzungsflächen in Redewisch.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Ansinnen der Gemeinde, vielfältigere und bezahlbare (Miet-)Wohnraumangebote zu schaffen, wird begrüßt. Dies entspricht den Regelungen in Programmsatz 4.2 (3) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem aktualisierten Programmsatz 4.2 (4) in den nicht-zentralen Gemeinden die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den infrastrukturell am besten ausgestatteten Ortsteil ausgerichtet werden soll und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen soll, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen in dem priorisierten Ortsteil nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich.
Gemeinde Boltenhagen
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zu 7.
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat sich mit diesen Belangen nochmal auseinandergesetzt und präzisiert ihre Aussage. Ein Zusammenwachsen und eine Verbindung der Ortsteile Tarnewitz und Boltenhagen ist an der Ostseeallee bereits erfolgt. Unabhängig davon bleibt das Dorf Tarnewitz für sich und selbstständig als Ortsteil bestehen. Der Ortsteil Dorf Tarnewitz ist deutlich von dem im Zusammenhang bebauten Bereich des Ostseebades Boltenhagen und Teilen von Tarnewitz an der Ostseeallee getrennt. Ein Zusammenwachsen von Dorf Tarnewitz und der im Zusammenhang bebauten Ortslage und Ortsverbindung zwischen Boltenhagen und Tarnewitz ist nicht vorgesehen. Insofern besteht hier Übereinstimmung der Zielsetzungen der Gemeinde mit den Vorgaben und Zielen der Raumordnung.
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat sich mit diesen Belangen nochmal auseinandergesetzt und präzisiert ihre Aussage. Ein Zusammenwachsen und eine Verbindung der Ortsteile Tarnewitz und Boltenhagen ist an der Ostseeallee bereits erfolgt. Unabhängig davon bleibt das Dorf Tarnewitz für sich und selbstständig als Ortsteil bestehen. Der Ortsteil Dorf Tarnewitz ist deutlich von dem im Zusammenhang bebauten Bereich des Ostseebades Boltenhagen und Teilen von Tarnewitz an der Ostseeallee getrennt. Ein Zusammenwachsen von Dorf Tarnewitz und der im Zusammenhang bebauten Ortslage und Ortsverbindung zwischen Boltenhagen und Tarnewitz ist nicht vorgesehen. Insofern besteht hier Übereinstimmung der Zielsetzungen der Gemeinde mit den Vorgaben und Zielen der Raumordnung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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zu 8.
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen ist an der Beseitigung der städtebaulichen Missstände bei den ehemaligen landwirtschaftlichen Anlagen in Redewisch interessiert. Hier ist eine Nachnutzung vorgesehen, die neben einem baulichen Konzept auch die Berücksichtigung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorsieht. Die aus Sicht der Gemeinde geeigneten Flächen sollen für eine Wohnbebauung vorbereitet werden; die in den Außenbereich hinausragenden Flächen sollen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Schaffung von Ökopunkten genutzt werden. Der Bereich ehemaliger landwirtschaftlicher Anlagen soll zugunsten Bebauung und Ausgleichsflächenkontingenten umgesetzt werden. Es erfolgt eine Nachnutzung. Damit wird die Flächenneuinanspruchnahme reduziert und Kontingente auf Außenbereichsflächen geschont. Die Nachverdichtung der inneren Ortslage ist weiterhin Zielsetzung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen.
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen ist an der Beseitigung der städtebaulichen Missstände bei den ehemaligen landwirtschaftlichen Anlagen in Redewisch interessiert. Hier ist eine Nachnutzung vorgesehen, die neben einem baulichen Konzept auch die Berücksichtigung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorsieht. Die aus Sicht der Gemeinde geeigneten Flächen sollen für eine Wohnbebauung vorbereitet werden; die in den Außenbereich hinausragenden Flächen sollen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Schaffung von Ökopunkten genutzt werden. Der Bereich ehemaliger landwirtschaftlicher Anlagen soll zugunsten Bebauung und Ausgleichsflächenkontingenten umgesetzt werden. Es erfolgt eine Nachnutzung. Damit wird die Flächenneuinanspruchnahme reduziert und Kontingente auf Außenbereichsflächen geschont. Die Nachverdichtung der inneren Ortslage ist weiterhin Zielsetzung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
Gemeinde Boltenhagen
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zu 9.
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen nimmt hier auf die vorgenannten Bewertungen Bezug und wird in zukünftigen Bauleitplanungen darauf achten, das Dauerwohnen zu sichern. Ansonsten wird im Rahmen von Stellungnahmeverfahren auf die Erhaltung der Wohnumgebung geachtet.
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen nimmt hier auf die vorgenannten Bewertungen Bezug und wird in zukünftigen Bauleitplanungen darauf achten, das Dauerwohnen zu sichern. Ansonsten wird im Rahmen von Stellungnahmeverfahren auf die Erhaltung der Wohnumgebung geachtet.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Die Umnutzung von Ferienwohnungen in Dauerwohnungen in den von Dauerwohnen geprägten Bereichen wird unterstützt.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß Programmsatz 4.2 (9) soll einer Umwandlung von Wochenendhäusern in Dauerwohnungen entgegengewirkt werden. Wochenendhäuser sind keine auf Dauer angelegte Wohnnutzung. Im Gegensatz zu Gebieten, die dem Dauerwohnen dienen, verfügen Wochenendhausgebiete meist nicht über die erforderlichen baulichen und energetischen sowie Sicherheits- und Erschließungsstandards. Eine Umnutzung kommt somit nicht ohne Weiteres in Frage.
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Die Umnutzung von Dauerwohnungen und Ferienwohnungen in den von Dauerwohnen geprägten Bereichen wird nicht unterstützt. Die planungsrechtlichen Möglichkeiten hierfür werden in Anspruch genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Allgemeine Zusammenfassung zu den Gliederungspunkten Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und Kapitel 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes (RREP) Westmecklenburg 2011
- Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat sich mit den Belangen der Siedlungsentwicklung und mit dem Wohnbauflächenentwicklungskonzept beschäftigt.
- Vom Grunde her werden die Zielsetzungen der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen entsprechend beachtet und berücksichtigt.
- Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat sich mit den Belangen der Siedlungsentwicklung und mit dem Wohnbauflächenentwicklungskonzept beschäftigt.
- Vom Grunde her werden die Zielsetzungen der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen entsprechend beachtet und berücksichtigt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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- Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen legt Wert darauf, dass sie die Möglichkeiten des Pkt. 4.2 (5) und (6) in Anspruch nehmen kann. Die Gemeinde ist als Siedlungsschwerpunkt, als Tourismusschwerpunkt und durch die Lage im Tourismusschwerpunktraum prädestiniert.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erfolgt durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Zuge der Bewertung kommunaler Planvorhaben.
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- Die Gemeinde sieht als Siedlungsschwerpunkt ihre Aufgabe in der Schaffung von Wohnraum für Einheimische und für dringend benötigte Arbeitskräfte. Hierfür werden entsprechende Anstrengungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 38 unternommen. Wohnbedarfe sollen auf gemeindeeigenen Flächen abgesichert werden. Die Zielsetzungen werden im Flächennutzungsplan entsprechend dargestellt. Entwicklungsmöglichkeiten in Redewisch und Redewisch werden vorbereitet. Dabei kommt es zu einer Nachnutzung in Redewisch.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
Gemeinde Boltenhagen
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- Neben einer Stärkung vom Ostseebad Boltenhagen (bis hin nach Tarnewitz) ist die Aufwertung von Redewisch durch die Beseitigung des städtebaulichen Missstandes (ehemalige landwirtschaftliche Anlage) und die Arrondierung von Redewisch Ausbau auch die Innenverdichtung unter Inanspruchnahme von noch vorhandenen Lücken für die Absicherung des Bedarfs an Wohnraum vorgesehen.
- Arrondierungsflächen in den Ortsteilen sollen genutzt werden.
- Ergänzungsflächen nach §34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sollen in Anspruch genommen werden.
- Arrondierungsflächen in den Ortsteilen sollen genutzt werden.
- Ergänzungsflächen nach §34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sollen in Anspruch genommen werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
Gemeinde Boltenhagen
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- Zur Aufrechterhaltung der Einrichtungen der Daseinsvorsorge in der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen und zur Sicherung der Aufgaben als Tourismusschwerpunkt ist eine auf den Bedarf ausgerichtete Wohnentwicklung erforderlich. Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen sieht dabei ihre Entwicklungsabsichten, die oben dargestellt sind, durch die Bedeutung als Siedlungsschwerpunkt begründet.
- Unabhängig von den bereits verfügbaren Potenzialen für die Entwicklung sind in der Gemeinde aufgrund der Bewertung als Siedlungsschwerpunkt mindestens 7,5 Hektar Fläche für die Wohnbebauung realisierbar.
- Unabhängig von den bereits verfügbaren Potenzialen für die Entwicklung sind in der Gemeinde aufgrund der Bewertung als Siedlungsschwerpunkt mindestens 7,5 Hektar Fläche für die Wohnbebauung realisierbar.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Prüfung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und die Festlegung der Höhe des zur Verfügung stehenden Flächenkontingentes erfolgen durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung im Zuge der Bewertung kommunaler Planvorhaben.
Gemeinde Wittendörp
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittendörp hat auf Ihrer Sitzung am 24.11.2022 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen: Die Gemeinde Wittendörp spricht sich für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg aus.
die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittendörp hat auf Ihrer Sitzung am 24.11.2022 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen: Die Gemeinde Wittendörp spricht sich für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg aus.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Wittendörp
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Nachstehende Hinweise möchte die Gemeinde Wittendörp zur Teilfortschreibung beider Kapitel geben:
Die Gemeinde Wittendörp begrüßt den Erhalt der historisch gewachsenen Siedlungsstrukturen sowie die maßvolle Entwicklung dieser Siedlungen entsprechend der demografischen Ansprüche.
Die Gemeinde Wittendörp begrüßt den Erhalt der historisch gewachsenen Siedlungsstrukturen sowie die maßvolle Entwicklung dieser Siedlungen entsprechend der demografischen Ansprüche.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Wittendörp
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Zum Erhalt der Siedlungsstrukturen ist es unerlässlich, dass auch in ländlichen Räumen Siedlungsschwerpunkte die Nahversorgungsfunktion übernehmen und diese Funktion auch erhalten.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung zentralörtlicher Funktionen ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Hierzu sei auf konkrete raumordnerische Festlegungen in den jeweiligen Fachkapiteln verwiesen. So sollen Siedlungsschwerpunkte die ortsnahe Grundversorgung für die Bevölkerung gewährleisten (siehe Programmsatz 3.3 (2) RREP WM).
Gemeinde Wittendörp
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Die hohe Nachfrage nach Wohnbauland kann nicht mehr allein durch die zentralen Orte gedeckt werden, so dass eine Vielzahl der Interessenten ihren Fokus bereits auf die Gemeinden im Nahbereich der zentralen Orte gerichtet haben. Diese Entwicklung wird für die Gemeinde Wittendörp durch die Ausweitung der Gewerbeansiedlung in der Stadt Wittenburg sowie durch das Projekt „Wittenburg Village“ verstärkt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Eine Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
Gemeinde Wittendörp
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Die anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnbauland kann die Gemeinde nur in sehr geringem Maße decken. Die amtsangehörigen Ortschaften sind baulich nahezu vollständig erschlossen und in den Geltungsbereichen der Ortssatzungen sind nur noch wenige Reserven für eine Wohnbebauung vorhanden. Diese Reserven befinden sich ausschließlich in privater Hand und werden für die nächste Generation des Eigentümers aufbewahrt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Teilfortschreibung zielt auf eine stärkere Mobilisierung von Innenentwicklungspotenzialen ab (z.B. Programmsatz 4.2 (5), Abb. 1). Sofern ein Zugriff auf geeignete (private) Flächen nicht gegeben ist, sind Ausnahmen zulässig (vgl. Programmsätze 4.1 (5), 4.2 (4)). Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass auf Ebene der Regionalplanung keine flurstücksscharfe Festlegung erfolgt. Bestimmungen zur Verbesserung des Zugriffs von Gemeinden auf Privatflächen liegen nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
Gemeinde Wittendörp
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Umso mehr begrüßt die Gemeinde Wittendörp die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des Aspektes der sparsamen Versiegelung neuer Flächen, neue Siedlungsflächen an den bebauten Ortslagen erschließen zu können.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Wittendörp
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Der Vorgabe zur Entwicklung neuer Wohnbauflächen aus dem Kapitel 4.2 Absatz 5 kann die Gemeinde Wittendörp allerdings nicht folgen. Die neue Ausweisung von Wohnbaufläche sollte außerdem junge Familien zum Zuzug zu animieren. Hierfür ist aber die Schaffung attraktiver Wohnbauflächen ohne Begrenzung notwendig. Hierfür notwendige Bauleitplanung sollten nicht dieser Vorgabe unterliegen sondern sich am Bedarf vor Ort orientieren.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Sie leitet sich aus einschlägigen rechtlichen Regelungen ab (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ROG, § 2 Nr. 6 LPlG M-V, Programmsatz 4.2 (1) LEP M-V). Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um. Im Übrigen schränkt die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im EFH-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. Programmsatz 4.2 (11) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung).
Landesforstanstalt M-V
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bedanke mich für die Beteiligung an der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg.
ich bedanke mich für die Beteiligung an der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Landesforstanstalt M-V
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Im Hinblick auf die in Mecklenburg-Vorpommern angestrebte und gesetzlich verankerte Walderhaltung und die Sicherung der Waldfunktionen (vgl. § 1 Landeswaldgesetz M-V (LWaldG)) werden aus Sicht der Forstbehörde insbesondere die im Konzept angeführten Grundsätze Innen- vor Außenentwicklung, die sparsame Inanspruchnahme von Flächen und Ressourcen, die Vermeidung von Zersiedlung, das angestrebte flächensparende Bauen sowie die Reduzierung der erstmaligen Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke als wichtig und bedeutend angesehen und daher umfassend begrüßt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Landesforstanstalt M-V
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Wegen der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Biodiversität und die Erholung der Bevölkerung sollte vor allem verhindert werden, dass Waldflächen für die Siedlungsentwicklung in Anspruch genommen werden. Gerade siedlungsnahe Wälder sind wichtig für den Luftaustausch mit den bebauten Flächen und haben einen hohen Freizeit- und Erholungswert.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Hier sei auf nachfolgende Planungsebenen verwiesen. Unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Waldflächen möglich ist, regelt das LWaldG M-V und die behördliche Vollzugspraxis.
Landesforstanstalt M-V
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Weiterhin möchte ich auch auf § 10 LWaldG verweisen, wonach die Träger öffentlicher Vorhaben die Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen haben. Waldflächen nach der Definition des § 2 LWaldG dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit die Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen Flächen verwirklicht werden können und nicht Versagungsgründe nach § 15 Absatz 4 LWaldG vorliegen. Bei allen den Wald betreffenden Planungen und Maßnahmen ist die Forstbehörde frühzeitig zu beteiligen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Hier sei auf nachfolgende Planungsebenen verwiesen. Unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Waldflächen möglich ist, regelt das LWaldG M-V und die behördliche Vollzugspraxis.
Stadt Wittenburg
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg hat auf Ihrer Sitzung am 30.11.2022 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen:Die Stadt Wittenburg spricht sich für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg aus. Nachstehende Hinweise möchte die Stadt Wittenburg zur Teilfortschreibung beider Kapitel geben:
die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg hat auf Ihrer Sitzung am 30.11.2022 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen:Die Stadt Wittenburg spricht sich für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg aus. Nachstehende Hinweise möchte die Stadt Wittenburg zur Teilfortschreibung beider Kapitel geben:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stadt Wittenburg
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In den fortgeschriebenen Kapiteln 4.1 und 4.2 wird den zentralen Orten eine übergeordnete Bedeutung zugeschrieben. So sollen zentrale Orte als regionale Entwicklungs-, Gewerbe und Versorgungsstandorte gestärkt werden. Die Stadt Wittenburg übernimmt diese Funktion bereits im sehr hohen Maß. Um den Ansprüchen gerecht zu werden und die Synergien aus der Metropolregion Hamburg zu nutzen ist die Stadt bemüht weitere Gewerbeflächen zu entwickeln. Mit der Ansiedlung weiterer Gewerbeflächen wird auch die Nachfrage nach attraktivem Wohnraum weiter steigen. Hier wird die Stadt im Rahmen ihrer Möglichkeiten agieren, um dieser Nachfrage besser begegnen zu können. Sowohl die Entwicklung von Gewerbeflächen, als auch die Entwicklung von Wohnbauland sind stark abhängig von den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung.
Stadt Wittenburg
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In diesem Zusammenhang darf sich keine Entwicklung ergeben, aus der sich die zentralen Orte für die Versorgung der nicht zentralörtlichen Gemeinden verschulden. Dies sollte im Rahmen der Ausrichtung des RREP berücksichtigt werden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Zentralen Orte und ihrer Verflechtungsbereiche ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Unabhängig davon sei auf einschlägige bundes- und landesrechtliche Regelungen verwiesen, wonach die Zentralen Orte eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in dem jeweiligen Verflechtungsbereich gewährleisten sollen (vgl. ROG, LPlG, Programmsatz 3.2 (1) LEP M-V) und dafür einen gewissen finanziellen Ausgleich erhalten (FAG M-V).
Stadt Wittenburg
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Weiterhin hält es die Stadt Wittenburg nicht für sinnvoll das integrierte Stadtentwicklungskonzept (ISEK) zu erweitern und Nachbargemeinden oder Gemeinden des Nahbereichs mit ein zu beziehen. Das ISEK der Stadt Wittenburg ist für sich genommen schon sehr komplex, so dass eine Ausweitung dieses nicht mehr den eigentliche Zweck, nämlich die Betrachtung des Stadtgebietes, erfüllen würde.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Neben dem gesetzlich geregelten Abstimmungsgebot benachbarter Gemeinden (vgl. § 2 Abs. 2 BauGB) besteht mit dem Programmsatz 4.1 (11) der Prüfauftrag, auch weitere Möglichkeiten der freiwilligen interkommunalen Kooperationen auszuloten (z.B. informelle Vereinbarung, gemeinsame F-Pläne). Ein Zwang zur Ausweitung des ISEK existiert damit nicht.
Stadt Wittenburg
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Die Stadt Wittenburg befürwortet die Bestrebungen zur Energieeinsparung und der Nutzung regenerativer Energien zur Versorgung des Siedlungsbestandes und für neue Siedlungsvorhaben. Allerdings sollten diese Bestrebungen, ebenso wie die Siedlungsentwicklung, in ausgewogenem Maß erfolgen um wichtige, landwirtschaftliche Flächen zu schützen. Ein maßvoller Umgang mit den Flächen, insbesondere für die Einrichtung von Photovoltaikanlagen, könnte mit einer übergeordneten Planung unterstützt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bestimmungen zum Ausbau Erneuerbarer Energien sind nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
Stadt Wittenburg
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Der Anspruch, auch den durch die geänderten Klimabedingungen entstehenden Ereignissen begegnen zu können, teilt die Stadt Wittenburg. Allerdings müssen auch hier wie bei der Flächenentwicklung, die finanziellen Möglichkeiten der Kommune gewürdigt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bestimmungen zur finanziellen Förderung oder Ausstattung von Gemeinden sind jedoch weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegen sie in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
Gemeinde Upahl
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Upahl nimmt zum o. g. Entwurf wie folgt Stellung:
die Gemeinde Upahl nimmt zum o. g. Entwurf wie folgt Stellung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Upahl
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4. 1. SiedlungsentwicklungPunkt (4) Vermeidung von Zersiedlung
Die Gemeinde Upahl ist gegen die faktische Ablehnung von Splittersiedlungen bzw. deren Verfestigung oder Erweiterung.
Die Gemeinde Upahl ist gegen die faktische Ablehnung von Splittersiedlungen bzw. deren Verfestigung oder Erweiterung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)).
Gemeinde Upahl
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Hier wird in die Planungshoheit der Gemeinde eingegriffen. Das Recht der örtlichen Bauleitplanung ist den Gemeinde verfassungsrechtlich garantiert. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz sichert den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Vor diesem Hintergrund bestimmt das BauGB in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 S. 1 die Bauleitplanung als Aufgabe der Gemeinde, die diese in eigener Verantwortung wahrzunehmen hat (gemeindliche Planungshoheit).
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Gemeinde Upahl
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Es ist daher darauf zu achten, dass dieser Eingriff verhältnismäßig passiert. Eine Neuentstehung von Splittersiedlungen im Außenbereich ist sicherlich nicht wünschenswert, jedoch sollte eine minimale Erweiterung bzw. Verfestigung durch die Aufstellung von entsprechenden Satzungen durch die Gemeinde weiterhin möglich bleiben. Bedingt durch topografische und demografische Unterschiede zu den Zentralen sowie den touristischen Orten in Mecklenburg- Vorpommern würde den kleineren Gemeinden in Mecklenburg hier ein wichtiges Planungsinstrument genommen werden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)).
Gemeinde Upahl
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Punkt (10) integrierte Ortsentwicklungsstrategie
Aus Sicht der Gemeinde Upahl ist es wünschenswert, wenn hier eine gewisse Anleitung bzw. Hilfe (roter Faden) für die Erstellung eines solchen Entwicklungsplanes aus dem Ministerium zu Verfügung gestellt werden könnte.
Aus Sicht der Gemeinde Upahl ist es wünschenswert, wenn hier eine gewisse Anleitung bzw. Hilfe (roter Faden) für die Erstellung eines solchen Entwicklungsplanes aus dem Ministerium zu Verfügung gestellt werden könnte.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Verwiesen wird in dem Zusammenhang auf die Begründung zu 4.1 (10). Inwieweit eine darüber hinausgehende Anleitung erforderlich sein wird, ist ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen.
Gemeinde Upahl
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4. 2. WohnbauflächenentwicklungPunkt (5) Wohnungsbau außerhalb zentraler Orte
Die Gemeinde begrüßt die Berechnung bzgl. der Einwohnerzahl in Verbindung mit der Flächengröße. Das alte Rechenschema von 3% in Bezug auf Wohneinheiten erscheint nicht mehr zeitgemäß. Des Weiteren spricht sich die Gemeinde Upahl gegen die „1 ha brutto“- Regelung aus. Hier sollte die netto Wohnbaufläche vom Geltungsbereich des B-Planes bzw. eine andere rechnerisch ähnlich gelagerte Größe zur Berechnung herangezogen werden. In vielen B-Plänen werden Grünflächen, Parkanlagen bzw. nicht bebaubare Flächen ausgewiesen. Dieses sollte nicht (da ja auch nicht bebaubar) von dem 1 ha auch noch abgezogen werden. Falls die Regelung auf einen anderen Inhalt abzielt, bedarf es zumindest einer deutlichen Klarstellung des Wortes „brutto“, ggf. mit Rechenbeispielen. Es wird als schwammige Formulierung wahrgenommen.
Die Gemeinde begrüßt die Berechnung bzgl. der Einwohnerzahl in Verbindung mit der Flächengröße. Das alte Rechenschema von 3% in Bezug auf Wohneinheiten erscheint nicht mehr zeitgemäß. Des Weiteren spricht sich die Gemeinde Upahl gegen die „1 ha brutto“- Regelung aus. Hier sollte die netto Wohnbaufläche vom Geltungsbereich des B-Planes bzw. eine andere rechnerisch ähnlich gelagerte Größe zur Berechnung herangezogen werden. In vielen B-Plänen werden Grünflächen, Parkanlagen bzw. nicht bebaubare Flächen ausgewiesen. Dieses sollte nicht (da ja auch nicht bebaubar) von dem 1 ha auch noch abgezogen werden. Falls die Regelung auf einen anderen Inhalt abzielt, bedarf es zumindest einer deutlichen Klarstellung des Wortes „brutto“, ggf. mit Rechenbeispielen. Es wird als schwammige Formulierung wahrgenommen.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Bei diesen Flächen handelt es sich um Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-9 BauNVO.
Gemeinde Upahl
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Allgemeines
Es wird angeregt, dass der Zeitraum des Konzeptes nicht allzu weit gefasst wird, damit auf gesellschaftliche und damit einhergehende Veränderungen bzgl. Lebens- und Wohnraum der Bevölkerung zeitnah reagiert werden kann bzw. das Aufnehmen einer internen Überprüfung nach Ablauf z. B. des halbes Programmzeitraumes.
Es wird angeregt, dass der Zeitraum des Konzeptes nicht allzu weit gefasst wird, damit auf gesellschaftliche und damit einhergehende Veränderungen bzgl. Lebens- und Wohnraum der Bevölkerung zeitnah reagiert werden kann bzw. das Aufnehmen einer internen Überprüfung nach Ablauf z. B. des halbes Programmzeitraumes.
Dem Hinweis wird gefolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Es soll nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraumes überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden. Das RREP erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird. In der Begründung zum Programmsatz 4.2 (5) wird zur Klarstellung ergänzt, dass nach 5 Jahren eine Evaluierung vorgenommen wird.
Gemeinde Roggenstorf
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Roggenstorf nimmt zum o. g. Entwurf wie folgt Stellung:
die Gemeinde Roggenstorf nimmt zum o. g. Entwurf wie folgt Stellung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Roggenstorf
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4. 1. SiedlungsentwicklungPunkt (4) Vermeidung von Zersiedlung
Die Gemeinde Roggenstorf ist gegen die faktische Ablehnung von Splittersiedlungen bzw. deren Verfestigung oder Erweiterung.
Die Gemeinde Roggenstorf ist gegen die faktische Ablehnung von Splittersiedlungen bzw. deren Verfestigung oder Erweiterung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)).
Gemeinde Roggenstorf
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Hier wird in die Planungshoheit der Gemeinde eingegriffen. Das Recht der örtlichen Bauleitplanung ist den Gemeinde verfassungsrechtlich garantiert. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz sichert den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Vor diesem Hintergrund bestimmt das BauGB in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 S. 1 die Bauleitplanung als Aufgabe der Gemeinde, die diese in eigener Verantwortung wahrzunehmen hat (gemeindliche Planungshoheit).
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Gemeinde Roggenstorf
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Es ist daher darauf zu achten, dass dieser Eingriff verhältnismäßig passiert. Eine Neuentstehung von Splittersiedlungen im Außenbereich ist sicherlich nicht wünschenswert, jedoch sollte eine minimale Erweiterung bzw. Verfestigung durch die Aufstellung von entsprechenden Satzungen durch die Gemeinde weiterhin möglich bleiben. Bedingt durch topografische und demografische Unterschiede zu den Zentralen sowie den touristischen Orten in Mecklenburg- Vorpommern würde den kleineren Gemeinden in Mecklenburg hier ein wichtiges Planungsinstrument genommen werden
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)).
Gemeinde Roggenstorf
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Punkt (10) integrierte Ortsentwicklungsstrategie
Aus Sicht der Gemeinde Roggenstorf ist es wünschenswert, wenn hier eine gewisse Anleitung bzw. Hilfe (roter Faden) für die Erstellung eines solchen Entwicklungsplanes aus dem Ministerium zu Verfügung gestellt werden könnte.
Aus Sicht der Gemeinde Roggenstorf ist es wünschenswert, wenn hier eine gewisse Anleitung bzw. Hilfe (roter Faden) für die Erstellung eines solchen Entwicklungsplanes aus dem Ministerium zu Verfügung gestellt werden könnte.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Verwiesen wird in dem Zusammenhang auf die Begründung zu 4.1 (10). Inwieweit eine darüber hinausgehende Anleitung erforderlich sein wird, ist ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen.
Gemeinde Roggenstorf
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4. 2. Wohnbauflächenentwicklung
Punkt (5) Wohnungsbau außerhalb zentraler Orte
Die Gemeinde begrüßt die Berechnung bzgl. der Einwohnerzahl in Verbindung mit der Flächengröße. Das alte Rechenschema von 3% in Bezug auf Wohneinheiten erscheint nicht mehr zeitgemäß.
Punkt (5) Wohnungsbau außerhalb zentraler Orte
Die Gemeinde begrüßt die Berechnung bzgl. der Einwohnerzahl in Verbindung mit der Flächengröße. Das alte Rechenschema von 3% in Bezug auf Wohneinheiten erscheint nicht mehr zeitgemäß.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Roggenstorf
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Allgemeines
Es wird angeregt, dass der Zeitraum des Konzeptes nicht allzu weit gefasst wird, damit auf gesellschaftliche und damit einhergehende Veränderungen bzgl. Lebens- und Wohnraum der Bevölkerung zeitnah reagiert werden kann bzw. das Aufnehmen einer internen Überprüfung nach Ablauf z. B. des halbes Programmzeitraumes.
Es wird angeregt, dass der Zeitraum des Konzeptes nicht allzu weit gefasst wird, damit auf gesellschaftliche und damit einhergehende Veränderungen bzgl. Lebens- und Wohnraum der Bevölkerung zeitnah reagiert werden kann bzw. das Aufnehmen einer internen Überprüfung nach Ablauf z. B. des halbes Programmzeitraumes.
Dem Hinweis wird gefolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Es soll nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraumes überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden. Das RREP erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird. In der Begründung zum Programmsatz 4.2 (5) wird zur Klarstellung ergänzt, dass nach 5 Jahren eine Evaluierung vorgenommen wird.
Gemeinde Stepenitztal
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Stepenitztal nimmt zum o. g. Entwurf wie folgt Stellung:
die Gemeinde Stepenitztal nimmt zum o. g. Entwurf wie folgt Stellung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Stepenitztal
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4. 1. Siedlungsentwicklung
Punkt (4) Vermeidung von Zersiedlung
Die Gemeinde Stepenitztal ist gegen die faktische Ablehnung von Splittersiedlungen bzw. deren Verfestigung oder Erweiterung.
Punkt (4) Vermeidung von Zersiedlung
Die Gemeinde Stepenitztal ist gegen die faktische Ablehnung von Splittersiedlungen bzw. deren Verfestigung oder Erweiterung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)).
Gemeinde Stepenitztal
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Hier wird in die Planungshoheit der Gemeinde eingegriffen. Das Recht der örtlichen Bauleitplanung ist den Gemeinde verfassungsrechtlich garantiert. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz sichert den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Vor diesem Hintergrund bestimmt das BauGB in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 S. 1 die Bauleitplanung als Aufgabe der Gemeinde, die diese in eigener Verantwortung wahrzunehmen hat (gemeindliche Planungshoheit).
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Gemeinde Stepenitztal
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Es ist daher darauf zu achten, dass dieser Eingriff verhältnismäßig passiert. Eine Neuentstehung von Splittersiedlungen im Außenbereich ist sicherlich nicht wünschenswert, jedoch sollte eine minimale Erweiterung bzw. Verfestigung durch die Aufstellung von entsprechenden Satzungen durch die Gemeinde weiterhin möglich bleiben. Bedingt durch topografische und demografische Unterschiede zu den Zentralen sowie den touristischen Orten in Mecklenburg- Vorpommern würde den kleineren Gemeinden in Mecklenburg hier ein wichtiges Planungsinstrument genommen werden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)).
Gemeinde Stepenitztal
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Punkt (10) integrierte Ortsentwicklungsstrategie
Aus Sicht der Gemeinde Stepenitztal ist es wünschenswert, wenn hier eine gewisse Anleitung bzw. Hilfe (roter Faden) für die Erstellung eines solchen Entwicklungsplanes aus dem Ministerium zu Verfügung gestellt werden könnte.
Aus Sicht der Gemeinde Stepenitztal ist es wünschenswert, wenn hier eine gewisse Anleitung bzw. Hilfe (roter Faden) für die Erstellung eines solchen Entwicklungsplanes aus dem Ministerium zu Verfügung gestellt werden könnte.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Verwiesen wird in dem Zusammenhang auf die Begründung zu 4.1 (10). Inwieweit eine darüber hinausgehende Anleitung erforderlich sein wird, ist ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen.
Gemeinde Stepenitztal
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4. 2. Wohnbauflächenentwicklung
Punkt (5) Wohnungsbau außerhalb zentraler Orte
Die Gemeinde begrüßt die Berechnung bzgl. der Einwohnerzahl in Verbindung mit der Flächengröße. Das alte Rechenschema von 3% in Bezug auf Wohneinheiten erscheint nicht mehr zeitgemäß.
Des Weiteren spricht sich die Gemeinde Stepenitztal gegen die „1 ha brutto“- Regelung aus. Hier sollte die netto Wohnbaufläche vom Geltungsbereich des B-Planes bzw. eine andere rechnerisch ähnlich gelagerte Größe zur Berechnung herangezogen werden. In vielen B-Plänen werden Grünflächen, Parkanlagen bzw. nicht bebaubare Flächen ausgewiesen. Dieses sollte nicht (da ja auch nicht bebaubar) von dem 1 ha auch noch abgezogen werden. Falls die Regelung auf einen anderen Inhalt abzielt, bedarf es zumindest einer deutlichen Klarstellung des Wortes „brutto“, ggf. mit Rechenbeispielen. Es wird als schwammige Formulierung wahrgenommen.
Punkt (5) Wohnungsbau außerhalb zentraler Orte
Die Gemeinde begrüßt die Berechnung bzgl. der Einwohnerzahl in Verbindung mit der Flächengröße. Das alte Rechenschema von 3% in Bezug auf Wohneinheiten erscheint nicht mehr zeitgemäß.
Des Weiteren spricht sich die Gemeinde Stepenitztal gegen die „1 ha brutto“- Regelung aus. Hier sollte die netto Wohnbaufläche vom Geltungsbereich des B-Planes bzw. eine andere rechnerisch ähnlich gelagerte Größe zur Berechnung herangezogen werden. In vielen B-Plänen werden Grünflächen, Parkanlagen bzw. nicht bebaubare Flächen ausgewiesen. Dieses sollte nicht (da ja auch nicht bebaubar) von dem 1 ha auch noch abgezogen werden. Falls die Regelung auf einen anderen Inhalt abzielt, bedarf es zumindest einer deutlichen Klarstellung des Wortes „brutto“, ggf. mit Rechenbeispielen. Es wird als schwammige Formulierung wahrgenommen.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Bei diesen Flächen handelt es sich um Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-9 BauNVO.
Gemeinde Stepenitztal
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Allgemeines
Es wird angeregt, dass der Zeitraum des Konzeptes nicht allzu weit gefasst wird, damit auf gesellschaftliche und damit einhergehende Veränderungen bzgl. Lebens- und Wohnraum der Bevölkerung zeitnah reagiert werden kann bzw. das Aufnehmen einer internen Überprüfung nach Ablauf z. B. des halbes Programmzeitraumes.
Es wird angeregt, dass der Zeitraum des Konzeptes nicht allzu weit gefasst wird, damit auf gesellschaftliche und damit einhergehende Veränderungen bzgl. Lebens- und Wohnraum der Bevölkerung zeitnah reagiert werden kann bzw. das Aufnehmen einer internen Überprüfung nach Ablauf z. B. des halbes Programmzeitraumes.
Dem Hinweis wird gefolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Es soll nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraumes überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden. Das RREP erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird. In der Begründung zum Programmsatz 4.2 (5) wird zur Klarstellung ergänzt, dass nach 5 Jahren eine Evaluierung vorgenommen wird.
Gemeinde Rüting
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Rüting nimmt zum o. g. Entwurf wie folgt Stellung:
die Gemeinde Rüting nimmt zum o. g. Entwurf wie folgt Stellung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Rüting
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4. 1. SiedlungsentwicklungPunkt (4) Vermeidung von Zersiedlung
Die Gemeinde Rüting ist gegen die faktische Ablehnung von Splittersiedlungen bzw. deren Verfestigung oder Erweiterung.
Die Gemeinde Rüting ist gegen die faktische Ablehnung von Splittersiedlungen bzw. deren Verfestigung oder Erweiterung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)).
Gemeinde Rüting
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Hier wird in die Planungshoheit der Gemeinde eingegriffen. Das Recht der örtlichen Bauleitplanung ist den Gemeinde verfassungsrechtlich garantiert. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz sichert den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Vor diesem Hintergrund bestimmt das BauGB in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 S. 1 die Bauleitplanung als Aufgabe der Gemeinde, die diese in eigener Verantwortung wahrzunehmen hat (gemeindliche Planungshoheit).
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Gemeinde Rüting
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Es ist daher darauf zu achten, dass dieser Eingriff verhältnismäßig passiert. Eine Neuentstehung von Splittersiedlungen im Außenbereich ist sicherlich nicht wünschenswert, jedoch sollte eine minimale Erweiterung bzw. Verfestigung durch die Aufstellung von entsprechenden Satzungen durch die Gemeinde weiterhin möglich bleiben. Bedingt durch topografische und demografische Unterschiede zu den Zentralen sowie den touristischen Orten in Mecklenburg- Vorpommern würde den kleineren Gemeinden in Mecklenburg hier ein wichtiges Planungsinstrument genommen werden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)).
Gemeinde Rüting
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Punkt (10) integrierte Ortsentwicklungsstrategie
Aus Sicht der Gemeinde Rüting ist es wünschenswert, wenn hier eine gewisse Anleitung bzw. Hilfe (roter Faden) für die Erstellung eines solchen Entwicklungsplanes aus dem Ministerium zu Verfügung gestellt werden könnte.
Aus Sicht der Gemeinde Rüting ist es wünschenswert, wenn hier eine gewisse Anleitung bzw. Hilfe (roter Faden) für die Erstellung eines solchen Entwicklungsplanes aus dem Ministerium zu Verfügung gestellt werden könnte.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Verwiesen wird in dem Zusammenhang auf die Begründung zu 4.1 (10). Inwieweit eine darüber hinausgehende Anleitung erforderlich sein wird, ist ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen.
Gemeinde Rüting
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4. 2. Wohnbauflächenentwicklung
Punkt (5) Wohnungsbau außerhalb zentraler Orte
Die Gemeinde begrüßt die Berechnung bzgl. der Einwohnerzahl in Verbindung mit der Flächengröße. Das alte Rechenschema von 3% in Bezug auf Wohneinheiten erscheint nicht mehr zeitgemäß. Des Weiteren spricht sich die Gemeinde Rüting gegen die „1 ha brutto“- Regelung aus. Hier sollte die netto Wohnbaufläche vom Geltungsbereich des B-Planes bzw. eine andere rechnerisch ähnlich gelagerte Größe zur Berechnung herangezogen werden. In vielen B-Plänen werden Grünflächen, Parkanlagen bzw. nicht bebaubare Flächen ausgewiesen. Dieses sollte nicht (da ja auch nicht bebaubar) von dem 1 ha auch noch abgezogen werden. Falls die Regelung auf einen anderen Inhalt abzielt, bedarf es zumindest einer deutlichen Klarstellung des Wortes „brutto“, ggf. mit Rechenbeispielen. Es wird als schwammige Formulierung wahrgenommen.
Punkt (5) Wohnungsbau außerhalb zentraler Orte
Die Gemeinde begrüßt die Berechnung bzgl. der Einwohnerzahl in Verbindung mit der Flächengröße. Das alte Rechenschema von 3% in Bezug auf Wohneinheiten erscheint nicht mehr zeitgemäß. Des Weiteren spricht sich die Gemeinde Rüting gegen die „1 ha brutto“- Regelung aus. Hier sollte die netto Wohnbaufläche vom Geltungsbereich des B-Planes bzw. eine andere rechnerisch ähnlich gelagerte Größe zur Berechnung herangezogen werden. In vielen B-Plänen werden Grünflächen, Parkanlagen bzw. nicht bebaubare Flächen ausgewiesen. Dieses sollte nicht (da ja auch nicht bebaubar) von dem 1 ha auch noch abgezogen werden. Falls die Regelung auf einen anderen Inhalt abzielt, bedarf es zumindest einer deutlichen Klarstellung des Wortes „brutto“, ggf. mit Rechenbeispielen. Es wird als schwammige Formulierung wahrgenommen.
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Bei diesen Flächen handelt es sich um Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-9 BauNVO.
Gemeinde Rüting
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Allgemeines
Es wird angeregt, dass der Zeitraum des Konzeptes nicht allzu weit gefasst wird, damit auf gesellschaftliche und damit einhergehende Veränderungen bzgl. Lebens- und Wohnraum der Bevölkerung zeitnah reagiert werden kann bzw. das Aufnehmen einer internen Überprüfung nach Ablauf z. B. des halbes Programmzeitraumes.
Es wird angeregt, dass der Zeitraum des Konzeptes nicht allzu weit gefasst wird, damit auf gesellschaftliche und damit einhergehende Veränderungen bzgl. Lebens- und Wohnraum der Bevölkerung zeitnah reagiert werden kann bzw. das Aufnehmen einer internen Überprüfung nach Ablauf z. B. des halbes Programmzeitraumes.
Dem Hinweis wird gefolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Es soll nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraumes überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden. Das RREP erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird. In der Begründung zum Programmsatz 4.2 (5) wird zur Klarstellung ergänzt, dass nach 5 Jahren eine Evaluierung vorgenommen wird.
Gemeinde Stralendorf
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Sehr geehrte Frau Eberle,
sehr geehrte Damen und Herren,
auf der gestrigen Sitzung des regionalen Planungsverbandes in Parchim wurde noch einmal bekannt gemacht, dass die Beteiligung zu den Kapiteln 4.1 und 4.2, Siedlungsentwicklung und Oberflächenentwicklung bis zum 6.12.2022 abzuschließen ist. Es wurde auch mitgeteilt, dass die Beteiligung bis dahin relativ spärlich erfolgte. Hier kann ich mich als Bürgermeister der Gemeinde Stralendorf einreihen, die täglichen Aufgaben überfluten uns gegenwärtig. Unabhängig davon möchte ich für unsere Gemeinde wenigstens ein paar für uns wesentliche Hinweise geben, wo ich mir wünschen würde, dass sie bei der weiteren Fortschreibung der regionalen Raumentwicklungsprogramms Berücksichtigung finden:
sehr geehrte Damen und Herren,
auf der gestrigen Sitzung des regionalen Planungsverbandes in Parchim wurde noch einmal bekannt gemacht, dass die Beteiligung zu den Kapiteln 4.1 und 4.2, Siedlungsentwicklung und Oberflächenentwicklung bis zum 6.12.2022 abzuschließen ist. Es wurde auch mitgeteilt, dass die Beteiligung bis dahin relativ spärlich erfolgte. Hier kann ich mich als Bürgermeister der Gemeinde Stralendorf einreihen, die täglichen Aufgaben überfluten uns gegenwärtig. Unabhängig davon möchte ich für unsere Gemeinde wenigstens ein paar für uns wesentliche Hinweise geben, wo ich mir wünschen würde, dass sie bei der weiteren Fortschreibung der regionalen Raumentwicklungsprogramms Berücksichtigung finden:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Stralendorf
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zu (1) Was sind „Zentrale Orte“? Orte mit einer sehr guten Infrastruktur? Dafür gäbe es im vorigen Entwurf m.E. einmal eine Auflistung.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Ober- und Mittelzentren werden im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) festgelegt (siehe hierzu Kapitel 3.2 LEP M-V 2016). Die Festlegung der Grundzentren erfolgt im RREP (siehe hierzu Kapitel 3.2.2 RREP WM 2011). Eine weitere Liste der Zentralen Orte in den Kapiteln 4.1/4.2 RREP WM ist daher entbehrlich.
Gemeinde Stralendorf
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zu (6)
Der Punkt (6) wurde definiert als „Ausnahmeregelung“. Ich denke, dass es hier auf jeden Fall Erweiterungen geben muss. Wenn es die einzigen Ausnahmeregelungen gibt wie Tourismusschwerpunkt und überdurchschnittliches Einpendleraufkommen oder eine Abstimmung mit Nachbargemeinden, greift das sicher in verschiedenen Fällen zu kurz. Insbesondere aus der Erfahrung in unserer Gemeinde, wir beabsichtigen auf den Flächen einer seit mehr als 20 Jahren vorhandenen Industriebrache eine Wohnbebauung zu überplanen. Um das einigermaßen rentabel hinzubekommen, benötigt man auch eine adäquate Bereitstellung von veräußerbaren Bauflächen, um die zwingend notwendigen Rückbau-, Abriss- und Entsorgungskosten amortisieren zu können. Ich hoffe und erwarte, dass für die Entscheidungsgremien und für die Entscheidenden hier entsprechende Ermessensspielräume (Einzelfallentscheidungen) eingeräumt werden, damit in einzelnen besonderen Ausnahmefällen dort weitergehende Regelungen möglich sind.
Der Punkt (6) wurde definiert als „Ausnahmeregelung“. Ich denke, dass es hier auf jeden Fall Erweiterungen geben muss. Wenn es die einzigen Ausnahmeregelungen gibt wie Tourismusschwerpunkt und überdurchschnittliches Einpendleraufkommen oder eine Abstimmung mit Nachbargemeinden, greift das sicher in verschiedenen Fällen zu kurz. Insbesondere aus der Erfahrung in unserer Gemeinde, wir beabsichtigen auf den Flächen einer seit mehr als 20 Jahren vorhandenen Industriebrache eine Wohnbebauung zu überplanen. Um das einigermaßen rentabel hinzubekommen, benötigt man auch eine adäquate Bereitstellung von veräußerbaren Bauflächen, um die zwingend notwendigen Rückbau-, Abriss- und Entsorgungskosten amortisieren zu können. Ich hoffe und erwarte, dass für die Entscheidungsgremien und für die Entscheidenden hier entsprechende Ermessensspielräume (Einzelfallentscheidungen) eingeräumt werden, damit in einzelnen besonderen Ausnahmefällen dort weitergehende Regelungen möglich sind.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vom Stellungnehmer beschriebenen Nachnutzungsansätze sind zu begrüßen. Zusätzlich zum kommunalen Entwicklungsrahmen gemäß Programmsatz 4.2 (5) können Innenbereichsflächen (vgl. Abbildung 1) in Anspruch genommen werden. Eine Erweiterung der in Programmsatz 4.2 (6) definierten Ausnahmetatbestände erfolgt nicht. Dies ist fachlich nicht gerechtfertigt und widerspräche der Grundintention einer „Ausnahmeregelung“.
Gemeinde Stralendorf
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zu (7)
Wieder erfolgt eine Bevorzugung der sogenannten Stadt-Umland-Räume. Natürlich fällt es dem Bürgermeister einer Gemeinde, die in unmittelbarer Nähe zur Landeshauptstadt Schwerin gelegen ist, aber nicht in den Kreis der sogenannten „Stadt-Umland-Gemeinden" aufgenommen wurde, derartige Ausnahmeregelungen nachzuvollziehen. Während Gemeinden mit einer vergleichbar wesentlich schlechteren Infrastruktur dort Entwicklungsmöglichkeiten erhalten, sollen mit diesen Regelungen Zentralgemeinden benachteiligt werden.
Wieder erfolgt eine Bevorzugung der sogenannten Stadt-Umland-Räume. Natürlich fällt es dem Bürgermeister einer Gemeinde, die in unmittelbarer Nähe zur Landeshauptstadt Schwerin gelegen ist, aber nicht in den Kreis der sogenannten „Stadt-Umland-Gemeinden" aufgenommen wurde, derartige Ausnahmeregelungen nachzuvollziehen. Während Gemeinden mit einer vergleichbar wesentlich schlechteren Infrastruktur dort Entwicklungsmöglichkeiten erhalten, sollen mit diesen Regelungen Zentralgemeinden benachteiligt werden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Stadt-Umland-Räume (SUR) erfolgt abschließend im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) (siehe Kapitel 3.3.3). Für nicht-zentrale Orte in SUR besteht gemäß Programmsatz 4.2 (3) LEP M-V die Möglichkeit, eine über den kommunalen Entwicklungsrahmen hinausgehende Wohnbauentwicklung umzusetzen. Voraussetzung dafür ist jedoch jeweils ein interkommunal abgestimmtes Wohnbauentwicklungskonzept. Dieser Ansatz wird im Zuge der in Rede stehenden Teilfortschreibung mit Programmsatz 4.2 (7) aufgegriffen und konkretisiert. Für nicht-zentralörtliche Gemeinden außerhalb der SUR sei auf die Ausnahmeregelung gemäß Programmsatz 4.2 (6) verwiesen.
Gemeinde Stralendorf
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zu (10)
Ebenfalls für die stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen gilt u. E. das, was ich unter (6) und (7) schon ausgeführt habe. Gemeinden mit einer ausgezeichneten Infrastruktur sollten hier ebenso Möglichkeiten bekommen sich zu entwickeln, über den Bedarf der sich in der eigenen Gemeinde ergibt. Siehe auch Pkt. (11)).
Ebenfalls für die stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen gilt u. E. das, was ich unter (6) und (7) schon ausgeführt habe. Gemeinden mit einer ausgezeichneten Infrastruktur sollten hier ebenso Möglichkeiten bekommen sich zu entwickeln, über den Bedarf der sich in der eigenen Gemeinde ergibt. Siehe auch Pkt. (11)).
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) ist geregelt, dass Standorte für Pflegeeinrichtungen mit überörtlicher Bedeutung die Zentralen Orte sind und dass stationäre Einrichtungen der Altenhilfe vorrangig in den Zentralen Orten sichergestellt werden sollen (vgl. Programmsätze 4.2 (4) und 5.4.3 (4) LEP M-V). Diese Vorgabe wird im Zuge der in Rede stehenden Teilfortschreibung mit Programmsatz 4.2 (10) aufgegriffen und konkretisiert. In der Regel ist für (teil-)stationäre Pflegeeinrichtungen mit überörtlicher Bedeutung eine gute infrastrukturelle Anbindung sowie die räumliche Nähe zu Ärzten, Pflegediensten, Apotheken und zu sonstigen Nahversorgungseinrichtungen erforderlich. Demnach sind die Gemeindehauptorte der Zentralen Orte und Siedlungsschwerpunkte prädestinierte Standorte. Unbenommen davon kann unter Umständen die Schaffung (teil-)stationärer Pflegeeinrichtungen mit lediglich örtlicher Bedeutung außerhalb der Zentralen Orte und Siedlungsschwerpunkte sinnvoll sein. Der Programmsatz und die dazugehörige Begründung werden dementsprechend modifiziert.
Gemeinde Damshagen
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Sachverhalt: Der Regionale Planungsverband beteiligt die Gemeinden an der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung. Für die Gemeinde Damshagen hat das Planungsbüro Mahnel aus Grevesmühlen eine Stellungnahme vorbereitet. Diese wurde am 16.11.2022 im Bauausschuss der Gemeinde Damshagen beraten. Da die Frist zur Einreichung der Stellungnahme am 06.12.2022 endet und eine Fristverlängerung nicht gewährt wird, entscheide ich eine Eilentscheidung zu treffen. Aus Fristgründen entscheide ich, dass folgende Stellungnahme abgegeben wird: Die Gemeinde Damshagen hat sich mit den Unterlagen zur Abwägung der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens in den nachfolgenden Punkten 1 bis 14 beschäftigt und gibt für die 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens die folgende Stellungnahme ab:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Damshagen
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Ausführungen zur Abwägung nach den einzelnen Unterpunkten
zu 1.
Der Status der Gemeinde Damshagen und die Lage zum Nahbereich der Stadt Klütz bleiben unverändert. Die Kenntnisnahme durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung hat keine Auswirkungen für die Gemeinde Damshagen.
zu 1.
Der Status der Gemeinde Damshagen und die Lage zum Nahbereich der Stadt Klütz bleiben unverändert. Die Kenntnisnahme durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung hat keine Auswirkungen für die Gemeinde Damshagen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Damshagen
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zu 2.
Die Gemeinde Damshagen hat sich mit der Bewertung beschäftigt. Nach Ziffer 4.2 Wohnbauflächenentwicklung (5) gilt, dass für Damshagen die Ausweisung neuer Wohnbauflächen grundsätzlich auf den kommunalen Entwicklungsrahmen zu beschränken ist. Innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens ist eine Wohnbauflächenentwicklung mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar brutto pro 500 Einwohner möglich. Zusätzlich ist die Entwicklung des Innenbereichs möglich. Unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen von 1.265 ergibt sich somit ein Umfang an Entwicklungsfläche von etwa 2,53 Hektar. Die Zahl der Einwohner ist hier nochmal abzuprüfen. Es handelt sich um eine Bruttofläche. Das heißt inbegriffen in diese Fläche sind auch die Straßenverkehrsflächen. Das Entwicklungspotenzial in Damshagen in Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 8 beträgt gemäß Zielsetzung des Flächennutzungsplanes, gemischte Bauflächen, insgesamt 5,3 Hektar. Unter Abzug der Randflächen mit dem vorhandenen Landwirtschaftsbetrieb, der ggf. im Zuge der Energievorsorge Bedeutung gewinnt, würden etwa 3,4 Hektar für die Entwicklung im ersten Schritt zur Verfügung stehen. Die am Rand gelegenen 2,0 Hektar sind aus städtebaulicher Sicht und Arrondierung der Ortslage wünschenswert und unter Berücksichtigung der Siedlungsschwerpunktbedeutung aus Sicht der Gemeinde gewünscht. Dies bedarf der Abstimmung mit der Gemeinde in Bezug auf die Bruttoflächen.
Die Gemeinde Damshagen hat sich mit der Bewertung beschäftigt. Nach Ziffer 4.2 Wohnbauflächenentwicklung (5) gilt, dass für Damshagen die Ausweisung neuer Wohnbauflächen grundsätzlich auf den kommunalen Entwicklungsrahmen zu beschränken ist. Innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens ist eine Wohnbauflächenentwicklung mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar brutto pro 500 Einwohner möglich. Zusätzlich ist die Entwicklung des Innenbereichs möglich. Unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen von 1.265 ergibt sich somit ein Umfang an Entwicklungsfläche von etwa 2,53 Hektar. Die Zahl der Einwohner ist hier nochmal abzuprüfen. Es handelt sich um eine Bruttofläche. Das heißt inbegriffen in diese Fläche sind auch die Straßenverkehrsflächen. Das Entwicklungspotenzial in Damshagen in Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 8 beträgt gemäß Zielsetzung des Flächennutzungsplanes, gemischte Bauflächen, insgesamt 5,3 Hektar. Unter Abzug der Randflächen mit dem vorhandenen Landwirtschaftsbetrieb, der ggf. im Zuge der Energievorsorge Bedeutung gewinnt, würden etwa 3,4 Hektar für die Entwicklung im ersten Schritt zur Verfügung stehen. Die am Rand gelegenen 2,0 Hektar sind aus städtebaulicher Sicht und Arrondierung der Ortslage wünschenswert und unter Berücksichtigung der Siedlungsschwerpunktbedeutung aus Sicht der Gemeinde gewünscht. Dies bedarf der Abstimmung mit der Gemeinde in Bezug auf die Bruttoflächen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Bei diesen Flächen handelt es sich um Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-9 BauNVO. Bei Mischgebieten erfolgt eine 50%ige Anrechnung auf den kommunalen Entwicklungsrahmen. Die Begründung wird entsprechend angepasst. Ferner sei auf die Kriterien gemäß Abbildung 1 verwiesen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Die Gemeinde Damshagen ist gemäß Regionalem Raumentwicklungsprogramm nicht als Siedlungsschwerpunkt festgelegt.